Beschluss
312 O 5/16
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im Internet Hygiene- und Reinigungsprodukte, Arzneimittel anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder hiermit zu werben und/oder hiermit werben zu lassen,
1. ohne bei Biozidprodukten den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben und gut lesbar anzubringen - wie in Anlage A4
2. ohne bei Textilprodukten die Faserzusammensetzung entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzugeben; wie in Anlage A6
3. und dabei mit Selbstverständlichkeiten, insbesondere FCKW-frei zu werben; wie in Anlage A7
4. ohne dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) angezeigt zu haben, dass sie Arzneimittel in Einzelhandel über das Internet anbietet
5. ohne dass das gemeinsame Versandhandelslogo nach Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG, das zur Internetseite des DIMDI verlinkt sein muss, aufgewiesen wird.
6. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im Internet Hygiene- und Reinigungsprodukte, Arzneimittel anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder hiermit zu werben und/oder hiermit werben zu lassen, 1. ohne bei Biozidprodukten den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben und gut lesbar anzubringen - wie in Anlage A4 2. ohne bei Textilprodukten die Faserzusammensetzung entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzugeben; wie in Anlage A6 3. und dabei mit Selbstverständlichkeiten, insbesondere FCKW-frei zu werben; wie in Anlage A7 4. ohne dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) angezeigt zu haben, dass sie Arzneimittel in Einzelhandel über das Internet anbietet 5. ohne dass das gemeinsame Versandhandelslogo nach Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG, das zur Internetseite des DIMDI verlinkt sein muss, aufgewiesen wird. 6. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.