Urteil
312 O 302/16
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Werden bei Eingabe eines Markennamens durch einen Nutzer in die interne Suchmaschine eines Online-Versandhauses in der Trefferliste auch Fremdmarken mit Abbildungen angezeigt, so ist eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen, wenn dem Internetnutzer suggeriert wird, bei den Treffern handele es sich um Produkte der gesuchten Marke.(Rn.43)
2. Zumindest einem erheblichen Teil des Verkehrs ist nicht bekannt, dass bei Verwendung zweier Suchbegriffe ohne Anführungszeichen sämtliche Produkte angezeigt werden, welche mindestens einen dieser Wortbestandteile an irgendeiner Stelle des Angebotstexts enthalten (Anschluss OLG Hamburg, 27. Juni 2016, 3 W 49/16).(Rn.47)
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
v e r b o t e n,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin
1. bei Eingabe der Marke „MO" in Verbindung mit dem generischen Begriff „jacke" in die Suchmaschine der Internetseite www. a..de, in der Ergebnisliste ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen „MO jacke" Bekleidung anderer Hersteller/Marken zu bewerben und/oder anzubieten, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:
2. durch Schaltung von AdWord-Anzeigen zum Zeichen „MO Jacke", welche nach ihrem Anklicken auf die Internetseite www. a..de weiterleiten, auf dieser Internetseite unter dem Zeichen "MO Jacke" Bekleidung zu bewerben, die weder von der Klägerin stammt noch mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, wie aus der Anlage 1 ersichtlich;
3. ohne Zustimmung der Klägerin bei der Eingabe des Zeichens „Usha" in die Suchmaschine der Internetseite www. a..de in der Rubrik „Bekleidungsstücke" wie nachstehend wiedergegeben unter dem Zeichen „Usha" Bekleidungsstücke (a.) und/oder Geldklammern (b.) zu bewerben und/oder anzubieten, die nicht mit Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht wurden:
a.
b.
II. Der Beklagten wird hinsichtlich der Verletzungshandlungen i.S.d. Ziff. I. geboten, der Klägerin Auskunft zur Art, Dauer und Umfang zu erteilen, insbesondere zum erzielten Umsatz und Gewinn.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.273,20 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.7.2016 zu zahlen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. 1., 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 50.000,00, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden bei Eingabe eines Markennamens durch einen Nutzer in die interne Suchmaschine eines Online-Versandhauses in der Trefferliste auch Fremdmarken mit Abbildungen angezeigt, so ist eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen, wenn dem Internetnutzer suggeriert wird, bei den Treffern handele es sich um Produkte der gesuchten Marke.(Rn.43) 2. Zumindest einem erheblichen Teil des Verkehrs ist nicht bekannt, dass bei Verwendung zweier Suchbegriffe ohne Anführungszeichen sämtliche Produkte angezeigt werden, welche mindestens einen dieser Wortbestandteile an irgendeiner Stelle des Angebotstexts enthalten (Anschluss OLG Hamburg, 27. Juni 2016, 3 W 49/16).(Rn.47) I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin 1. bei Eingabe der Marke „MO" in Verbindung mit dem generischen Begriff „jacke" in die Suchmaschine der Internetseite www. a..de, in der Ergebnisliste ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen „MO jacke" Bekleidung anderer Hersteller/Marken zu bewerben und/oder anzubieten, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben: 2. durch Schaltung von AdWord-Anzeigen zum Zeichen „MO Jacke", welche nach ihrem Anklicken auf die Internetseite www. a..de weiterleiten, auf dieser Internetseite unter dem Zeichen "MO Jacke" Bekleidung zu bewerben, die weder von der Klägerin stammt noch mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, wie aus der Anlage 1 ersichtlich; 3. ohne Zustimmung der Klägerin bei der Eingabe des Zeichens „Usha" in die Suchmaschine der Internetseite www. a..de in der Rubrik „Bekleidungsstücke" wie nachstehend wiedergegeben unter dem Zeichen „Usha" Bekleidungsstücke (a.) und/oder Geldklammern (b.) zu bewerben und/oder anzubieten, die nicht mit Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht wurden: a. b. II. Der Beklagten wird hinsichtlich der Verletzungshandlungen i.S.d. Ziff. I. geboten, der Klägerin Auskunft zur Art, Dauer und Umfang zu erteilen, insbesondere zum erzielten Umsatz und Gewinn. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.273,20 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.7.2016 zu zahlen. V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. 1., 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 50.000,00, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung sowie die Annexansprüche zu. 1. Die von der Beklagten erhobene Nichtbenutzungseinrede greift nicht. Die Klagemarke „USHA" weist eine Priorität von 2015 auf und befindet sich damit noch innerhalb der Benutzungsschonfrist. Hinsichtlich der Klagemarke „MO" hat die Klägerin die rechtserhaltende Benutzung in den letzten fünf Jahren vor Klageerhebung durch die Ausdrucke im Anlagenkonvolut K 2 ausreichend belegt. Zudem ist das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen unzulässig, da sie vorträgt, dass auf ihrer eigenen Webseite Jacken der Marke „MO" vertrieben werden (Anlage RS 1). 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Verwendung der Marke „MO" ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. a) Die Verwendung der Bezeichnung „MO Jacke" in der Trefferliste für Fremdprodukte (Klageantrag zu Ziffer I. 1.) verletzt die Klagemarke „MO". aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt sowohl eine markenmäßige Verwendung der Klagemarke als auch eine Verwechslungsgefahr vor. Dies hat der 5. Senat im Verfahren 5 U 43/14 zwischen der Klägerin und einer Konzerngesellschaft der Beklagten ausführlich begründet (Anlage K 3), wobei insbesondere auf die Ausführungen auf S. 11 ff. Bezug genommen wird. bb) Zwar ist die streitgegenständliche Gestaltung der Trefferliste für „MO Jacke" nicht mit der Gestaltung im Verfahren 5 U 43/14 identisch, sondern entspricht weitgehend der dort am Rande erwähnten Darstellung in Anlage ASt 27, wie durch folgende Gegenüberstellung deutlich wird: [streitgegenständliche Gestaltung im Verfahren 5 U 43/14] [Anlage ASt 27] [Vorliegende Gestaltung] Hinsichtlich der Darstellung der dortigen Anlage ASt 27 hat das Hanseatische Oberlandesgericht ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr zumindest herabgesetzt sei, jedoch offen gelassen, ob die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei (S. 18 lit. ggg). Denn bei dieser sprachlichen Fassung könne das Wort „Bekleidung“ eher als Suchkategorie und eben nicht als Bezeichnung des Ergebnisses der Suche verstanden werden. Nach Auffassung der Kammer mag die Verwechslungsgefahr bei Gestaltungen wie der dortigen Anlage ASt 27 und der hiesigen Trefferliste für „MO Jacke" zwar etwas geringer sein, ausgeschlossen wird sie jedoch nicht. Denn auch hier wird dem Internetnutzer suggeriert, bei den Treffern handele es sich um Produkte der gesuchten Marke. Dem Nutzer werden somit Produkte unter der Überschrift „MO Jacke" präsentiert, wobei für ihn nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass in der Trefferliste auch Fremdmarken enthalten sind. cc) Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass die Darstellung der Fremdprodukte bei „MO Jacke" anders als im dort entschiedenen Fall nicht auf dem BBS-System beruhe, geht dies fehl. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt (S. 19/20): „bbb. Besonders deutlich wird dieser Missbrauch durch die eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin, dass sich selbst die Reihenfolge der angezeigten Produkte in diesen Fällen nicht etwa - was dies jedoch zu erwarten wäre - nach dem von dem Nutzer ausdrücklich eingegebenen Markenbegriff, sondern anhand "des Such- und Kaufverhaltens vorheriger Nutzer im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten“ bestimmt. Damit wird dem Kaufinteressenten, der ein ganz konkretes Produkt sucht, gerade nicht vorrangig dieses, sondern stattdessen eine von der Antragsgegnerin selbst definierte "Hitliste" auf der Grundlage eines verallgemeinerten Käuferverhaltens angezeigt. Auch hierdurch greift die Antragsgegnerin nachhaltig in die Interessen des Markeninhabers ein. “ Danach stellt die Gestaltung der Trefferliste mittels des BBS-Systems lediglich ein weiteres Argument für eine Markenverletzung dar, ohne dass eine derartige Manipulation der Trefferliste nach dem Nutzerverhalten Voraussetzung für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs wäre. Denn entscheidend ist, wie dem Verkehr die Trefferliste präsentiert wird und ob er erwarten kann, dass bei der Suche nach einer bestimmten Marke Fremdprodukte angezeigt werden. dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der vom OLG Köln vertretenen Meinung (6 U 40/15, Anlage K 10) ist nach Überzeugung der Kammer zumindest einem erheblichen Teil des Verkehrs nicht bekannt, dass bei Verwendung zweier Suchbegriffe ohne Anführungszeichen sämtliche Produkte angezeigt werden, welche mindestens einen dieser Wortbestandteile an irgendeiner Stelle des Angebotstexts enthalten. Diese Feststellung vermag die Kammer aus eigener Sachkunde zu treffen, da ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht des 3. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts an, der in dem Verfahren 3 W 49/16 bereits über die Darstellung von fremden Produkten bei Eingabe von „MO" mit generischen Suchbegriffen wie „Jacke" und „Hose" entschieden hat. Dort heißt es (S. 4ff): „Dem Verkehr wird das Suchergebnis mit den Worten „Suchen nach MO [generischer Begriff wie Jacke, Hose, Schuhe etc.] [x] Produkte gefunden“ angezeigt. Der Senat vermag dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass der durchschnittliche Internetbenutzer damit rechnet, dass ihm Suchmaschinen alle Ergebnisse anzeigen, die die Suchbegriffe enthalten, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchten Zeichenfolgen in den Ergebnissen als Marke oder in anderer Weise in Alleinstellung, also auch beschreibend, oder als Abkürzung, verwendet werden. Das Gegenteil ist der Fall. Der durchschnittliche Internetbenutzer weiß grundsätzlich nichts über die Struktur der jeweils eingesetzten Suchfunktionen. Dies können auf verschiedenen Internetseiten diverser Anbieter ganz unterschiedlich funktionieren, weshalb der Internetbenutzer nicht wissen kann, wie gerade die Suchfunktion der Seite der Antragsgegnerin arbeitet. Ihm ist daher der von der Antragsgegnerin geschilderte Suchmechanismus einer „stupide“ arbeitenden Suchmaschine nicht bekannt. Gibt er selbst die Marke „MO“ in die Suchleiste ein, erwartet er zunächst, dass ihm auch Produkte dieser Marke angezeigt werden. [...] Hinweise darauf, dass das Suchergebnis auf den von der Antragsgegnerin dargestellten technischen Modalitäten der Suchfunktion basieren kann, erhält der Nutzer nicht. Ein erheblicher Anteil des Verkehrs wird deshalb davon ausgehen, dass die Anzeige des Ergebnisses seiner Suche nach der „MO Jacke“ eine solche ist, die die Buchstabenkombination „MO“ als Hinweis auf die Marke „MO“ enthält. [...] Liegt danach in der Angabe „MO“ innerhalb der Darstellung des Ergebnisses der vom Nutzer initiierten Suche „SUCHEN NACH MO JACKE“ etc. eine markenmäßige Verwendung, dann besteht auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die jeweils angebotenen Waren unter jeweils weiteren Kennzeichen angeboten werden. Es besteht aber dennoch die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Angabe der Marke „MO“ auch dann, wenn er erkennt, dass hinter der Marke „MO“ und der jeweils gesondert angegebenen Marke unterschiedliche Unternehmen stehen, annimmt, die Ware stamme aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Insoweit unterscheidet sich der Fall nicht entscheidend von dem Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung des 5. Zivilsenats vom 13.5.2015 (Anlage ASt 7) war.“ Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen. Der Umstand, dass im dortigen Fall die Überschrift der Trefferliste „SUCHEN NACH MO [Jacke, Hose, Schuhe] [x] Produkte gefunden" lautete, während sie vorliegend „[x] von 479 Ergebnissen in "MO Jacke" heißt, macht im Hinblick auf die Verbrauchererwartung keinen Unterschied. b) Hinsichtlich der Trefferliste mit vorgeschalteter google Adword Anzeige (Klageantrag zu Ziffer I. 2.) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. 3. Bezüglich der Trefferliste für „USHA" (Klageantrag zu Ziffer I. 3.) steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV zu. a) Auch hier wird bezüglich des Vorliegens einer Markenverletzung auf die Ausführungen des 5. Senats im Verfahren 5 U 43/14 und die obigen Ausführungen Bezug genommen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sie nach Kenntniserlangung umgehend den Anbieter des Produkts „Cottonreal“ dazu veranlasst habe, den Begriff „USHA“ aus seiner Produktbeschreibung zu entfernen, ist dies unbeachtlich. Die Beklagte haftet vorliegend nämlich nicht als Störerin für einen fremden Verstoß, sondern aufgrund eines eigenen täterschaftlichen Markenverstoßes. Denn die eigene Verletzungshandlung der Beklagten bestand im Streitfall darin, dass sie die Klagemarke „USHA“ im Rahmen der Trefferliste wiedergab und dabei Fremdprodukte auflistete, ohne dies ausreichend kenntlich zu machen. b) Auch bezüglich der „USHA“-Geldklammer ist eine Markenverletzung gegeben. Eine markenmäßige Benutzung ist zu bejahen, da zumindest ein relevanter Anteil des Verkehrs, der die Marke „USHA“ als Suchbegriff eingegeben hat, dies als Herkunftshinweis versteht, wenn es wie vorliegend in der Trefferliste präsentiert wird. Einem erheblichen Teil des Verkehrs ist nicht bekannt, dass es sich bei „USHA“ um einen weiblichen Vornamen handelt. Zwischen Portemonnaies, für welche die Marke „USHA“ Schutz genießt und Geldklammern besteht auch eine hochgradige Warenähnlichkeit, so dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. 4. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. 5. Aufgrund der Verletzung der Klagemarken ist die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Die Verletzung erfolgte jedenfalls fahrlässig, da die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass ihre Internetdarstellung die Klagemarken verletzt. Da zudem eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Klägerin durch die Markenverletzung ein Schaden entstanden ist, besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO. Denn die Klägerin ist ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, den Umfang dieser Schäden abzuschätzen. 6. Hinsichtlich der Abmahnung kann die Klägerin Ersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) und nach § 14 Abs. 6 MarkenG verlangen. Der Gegenstandswert von EUR 175.000,00 erscheint angemessen, sodass sich bei Zugrundelegung einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich EUR 20,00 Auslagenpauschale der tenorierte Betrag von EUR 1.273,20 ergibt. Insoweit wurden auch keine Einwendungen von der Beklagten erhoben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Soweit die Klage hinsichtlich des zweiten Screenshots im Klageantrag zu Ziffer I. 3. a) zurückgenommen wurde, ist das damit verbundene Unterliegen nur geringfügig und rechtfertigt es nicht, der Klägerin Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Trefferlisten auf der Internetseite www. a..de. Die Klägerin ist Inhaberin der DE-Marke 3. "MO", die eine Priorität vom 6.7.1999 aufweist und Schutz in Klasse 25 für u.a. Bekleidungsstücke beansprucht sowie der Unionsmarke 0. „USHA“, die eine Priorität vom 19.5.2015 und Schutz für Bekleidungsstücke in Klasse 25 sowie für Portemonnaies in Klasse 18 beansprucht (Anlagenkonvolut K 1). Daneben verfügt die Klägerin noch über die DE-Marke 3x „USHA“ mit einer Priorität vom 26.11.1997, auf welche die Klage jedoch nicht gestützt wird. Die Beklagte ist innerhalb der A. Unternehmensgruppe seit Juli 2014 für den technischen Betrieb der Website www. a..de verantwortlich. Am 24.11.2013 entdeckte die Klägerin anlässlich von Suchen nach Produkten der Marken „MO“ und „myMO“ bei www. a..de und google, dass sie nach Eingabe der genannten Marken in die Suchmaske sowohl bei www.google.de und dann erfolgender Weiterleitung als auch bei der unmittelbaren Suche auf der Internetseite www. a..de (auch) Bekleidung angeboten bekam, die nicht aus dem Hause der Klägerin stammte. Daraus entwickelten sich das einstweilige Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 312 O 536/13 (OLG Hamburg 5 U 43/14) und das Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen 312 O 303/16. Die Klägerin stellte ferner im August 2015 fest, dass die Beklagte bei google AdWord-Anzeigen mit den Begriffen „MO Jacke“ geschaltet hatte (Anlage K 5). Klickte der Nutzer auf diese Anzeige, wurde er auf die Internetseite www. a..de weitergeleitet und es erschienen unter dem Zeichen „Mo Jacke“ verschiedene Bekleidungsstücke, nicht aber nur solche der Marke „MO“ der Klägerin, sondern auch von Wettbewerbern (u.a. „M.O.D.“, „SAROW“, „APTRO“, „MAKI“, siehe Anlage K 6). Bei Eingabe des Begriffs „USHA“ auf der Internetseite www. a..de wurden u.a. ein „Cottonreal 100% Luxury Cotton Strappy Nightdress -XS to ...L-White“ sowie eine „Chrom Geldklammer mit eingraviertem Namen: Usha (Vorname/Zuname/Spitzname)“ als Treffer angezeigt, die nicht von der Klägerin stammten. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11. 8.2015 vergeblich ab (Anlagen K 7 und K 8). Die Klägerin behauptet, die Klagemarken würden seit über 15 Jahren umfassend für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Accessoires benutzt; die jährlich von der Klägerin mit dem Vertrieb von Bekleidungsstücken unter den Klagemarken erzielten Umsätze bewegten sich im Millionenbereich. Die Klägerin ist ferner der Meinung, dass die angegriffene Gestaltung eine markenmäßige Benutzung der Klagemarken darstelle. Da eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei, stünden ihr die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) UMV und die Annexansprüche nach §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG, 242, 683, 677, 670 BGB zu. Dabei stützt sich die Klägerin u.a. auf die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verfahren 5 U 43/14 (Anlage K 3) sowie des OLG Köln (Anlage K 10). Es sei der Beklagten auch ohne weiteres möglich, ihre Suchergebnisliste ohne Verletzung der Klagemarken zu gestalten, wie die Darstellung der Seite www.guenstiger.de zeige. Hinsichtlich der Klagemarke „USHA" ist die Klägerin ferner der Ansicht, dass eine hochgradige Warenähnlichkeit zwischen Portemonnaies und Schmuckwaren einerseits und Geldklammern andererseits bestehe, so dass auch insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Nachdem die Klägerin ursprünglich die Klageanträge angekündigt hatte, I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin 1. bei Eingabe der Marke „MO" in Verbindung mit dem generischen Begriff „jacke" in die Suchmaschine der Internetseite www. a..de, in der Ergebnisliste ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen „MO jacke" Bekleidung anderer Hersteller/Marken zu bewerben und/oder anzubieten, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben: 2. durch Schaltung von AdWord-Anzeigen zum Zeichen „MO Jacke", welche nach ihrem Anklicken auf die Internetseite www. a..de weiterleiten, auf dieser Internetseite unter dem Zeichen "MO Jacke" Bekleidung zu bewerben, die weder von der Klägerin stammt noch mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, wie aus der Anlage 1 ersichtlich; 3. ohne Zustimmung der Klägerin bei der Eingabe des Zeichens „Usha" in die Suchmaschine der Internetseite www. a..de in der Rubrik „Bekleidungsstücke" wie nachstehend wiedergegeben unter dem Zeichen „Usha" Bekleidungsstücke (a.) und/oder Geldklammern (b.) zu bewerben und/oder anzubieten, die nicht mit Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht wurden: a. b. II. Der Beklagten wird hinsichtlich der Verletzungshandlungen i.S.d. Ziff. I. geboten, der Klägerin Auskunft zur Art, Dauer und Umfang zu erteilen, insbesondere zum erzielten Umsatz und Gewinn. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.273,20 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hat sie in der mündlichen Verhandlung am 16.5.2017 die Klage im Antrag zu Ziffer I. 3.a) zweiter Screenshot mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und den Zahlungsantrag dahingehend geändert, dass Zinsen ab dem 27.7.2016 verlangt werden. Die Klägerin beantragt nunmehr, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Anders als in den anderen Verfahren zwischen den Parteien liege der Grund für die Anzeige von Fremdprodukten bei Eingabe der Klagemarken in die Suchfunktion von www. a..de im vorliegenden Fall nicht in der verhaltensgestützten Suche (sog. BBS), welche die Trefferliste aufgrund des Nutzerverhaltens generiere. Die Anzeige von Fremdprodukten sei im Streitfall vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Suchfunktion bei Eingabe zweier Begriffe wie „MO Jacke" (ohne Anführungszeichen) sämtliche Produkte als Treffer anzeige, die zumindest einen der beiden Begriffe enthielten. Diese Funktionsweise sei dem Verkehr auch bekannt, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des OLG Köln ergebe (Anlage K 10). Werde dagegen „MO Jacke" mit Anführungszeichen als Suchbegriff eingegeben, so würden auch nur Treffer der Marke „MO" angezeigt. Das Weglassen der Anführungszeichen weise darauf hin, dass die Suchanfrage unbestimmt sei und erst eine Konkretisierung des Nutzerwillens durch Vorschläge in der Ergebnisliste herbeigeführt werden solle. Hinsichtlich des bei Eingabe der Klagemarke „USHA" angezeigten Produkts „Cottonreal" weist die Beklagte darauf hin, dass sie - unstreitig - von der Verwendung der Klagemarke „USHA" in der Produktbeschreibung des Drittanbieters bis zum Erhalt der Abmahnung der Klägerin keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe auf die Abmahnung der Klägerin reagiert und den Anbieter verwarnt, worauf dieser -ebenfalls unstreitig- die Bezeichnung „Usha" aus der Produktbezeichnung entfernt habe. Bezüglich der „USHA"- Geldklammer ist die Beklagte der Ansicht, dass diese der Warenklasse 16 unterfalle, wofür die Klagemarke keinen Schutz genieße. Ferner handele es sich bei „USHA", wie bereits aus der Produktbeschreibung erkennbar sei, um einen weiblichen Vornamen, so dass keine herkunftshinweisende Verwendung des Begriffs „USHA" erfolge. Der Begriff werde rein dekorativ verwendet. Darüber hinaus ist die Beklagte der Meinung, dass die Klagemarken auch nicht von ihr benutzt würden. Die Eingabe des Suchbegriffs erfolge nämlich durch den Nutzer. Die Beklagte stützt sich dabei auf die „Google France"-Entscheidung des EuGH. Die Beklagte meint ferner, dass selbst bei Annahme einer markenmäßigen Benutzung eine Markenverletzung ausscheide. Denn an einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarken, insbesondere einer Verwechslungsgefahr, fehle es im Streitfall, da der Nutzer ohne weiteres erkennen könne und im Übrigen auch erwarte, dass neben den Produkten der Klägerin auch Fremdprodukte angezeigt würden. Insoweit stützt sich die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Köln (Anlage K 10) und die Bergspechte-Entscheidung des EuGH. Die Grundsätze der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verfahren 5 U 43/14 seien auf den Streitfall nicht übertragbar, da die Suchtreffer nicht auf der BBS-Technologie beruhten. Für den „Cottonreal"-Treffer hafte sie als Plattformbetreiberin nicht, da sie alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes ergriffen habe. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung und bestreitet die Benutzung der Klagemarken seit 15 Jahren sowie die von der Klägerin behaupteten Umsätze mit Nichtwissen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2017 Bezug genommen.