Urteil
312 O 586/15
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0905.312O586.15.00
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Leitsätze
1. Die umfangreiche Verwendung eines roten Fähnchens bei dem Vertrieb von Jeanshosen führt dazu, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, in diesem Gestaltungsmittel eine eigenständige von anderen Herkunftshinweisen unabhängige Kennzeichnungsfunktion zu erkennen. (Rn.42)
2. Der Gesamteindruck, den der Verkehr von der eingetragenen Positionsmarke gewinnt, kann nur dem entsprechen, wie die Marke in dem die Position angebenden sprachlichen Teil der Eintragung beschrieben wird. Danach wird der Eindruck von der Klagmarke geprägt durch das Erscheinungsbild eines rechteckigen roten Etiketts aus textilem Material, das in den Saum der Gesäßtasche einer Jeanshose eingenäht ist. (Rn.46)
3. Die Verwendung eines roten Stofffähnchens an der Gesäßtasche einer Hose durch einen Konkurrenten stellt daher eine Markenrechtsverletzung dar, zumal der Verbraucher die Waren nicht zwingend nebeneinander sieht, so dass ihm bestehende minimale Unterschiede nicht auffallen. (Rn.48)
Tenor
I.
1. Der Beklagten wird, bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, aufgegeben, es zu unterlassen,
Hosen, die nicht von der Firma L. S. & Co. oder einem ihrer Tochterunternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die gemäß der nachfolgenden Abbildung an der Außennaht der rechten Gesäßtasche ein rechteckiges rotes oder rötliches Stofffähnchen aufweisen:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Vertrieb der in Ziff. 1 bezeichneten Hosen in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen in der Bundesrepublik Deutschland erzielt wurden, ihren Gewinn pro Hose ohne Berücksichtigung von Gemeindekosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren;
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin – unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten an ihre gewerblichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland – Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß Ziffer 1. gekennzeichneten Hosen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Hosen, dem Zeitpunkt des Erwerbs in der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Verkaufs in der Bundesrepublik Deutschland, sowie über die Preise, die für die betreffenden Hosen bezahlt wurden.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenverbindlichkeit gegenüber der Kanzlei..., in Höhe von EUR 1.973,90 freizustellen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, die Klägerin zu 1/10.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung – hinsichtlich des Tenors zu I. 1. in Höhe von € 90.000,--, hinsichtlich des Tenors zu I.3 und I.4 in Höhe von jeweils € 5.000,-- und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die umfangreiche Verwendung eines roten Fähnchens bei dem Vertrieb von Jeanshosen führt dazu, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, in diesem Gestaltungsmittel eine eigenständige von anderen Herkunftshinweisen unabhängige Kennzeichnungsfunktion zu erkennen. (Rn.42) 2. Der Gesamteindruck, den der Verkehr von der eingetragenen Positionsmarke gewinnt, kann nur dem entsprechen, wie die Marke in dem die Position angebenden sprachlichen Teil der Eintragung beschrieben wird. Danach wird der Eindruck von der Klagmarke geprägt durch das Erscheinungsbild eines rechteckigen roten Etiketts aus textilem Material, das in den Saum der Gesäßtasche einer Jeanshose eingenäht ist. (Rn.46) 3. Die Verwendung eines roten Stofffähnchens an der Gesäßtasche einer Hose durch einen Konkurrenten stellt daher eine Markenrechtsverletzung dar, zumal der Verbraucher die Waren nicht zwingend nebeneinander sieht, so dass ihm bestehende minimale Unterschiede nicht auffallen. (Rn.48) I. 1. Der Beklagten wird, bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, aufgegeben, es zu unterlassen, Hosen, die nicht von der Firma L. S. & Co. oder einem ihrer Tochterunternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die gemäß der nachfolgenden Abbildung an der Außennaht der rechten Gesäßtasche ein rechteckiges rotes oder rötliches Stofffähnchen aufweisen: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Vertrieb der in Ziff. 1 bezeichneten Hosen in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen in der Bundesrepublik Deutschland erzielt wurden, ihren Gewinn pro Hose ohne Berücksichtigung von Gemeindekosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren; 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin – unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten an ihre gewerblichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland – Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß Ziffer 1. gekennzeichneten Hosen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in der Bundesrepublik Deutschland, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Hosen, dem Zeitpunkt des Erwerbs in der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Verkaufs in der Bundesrepublik Deutschland, sowie über die Preise, die für die betreffenden Hosen bezahlt wurden. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenverbindlichkeit gegenüber der Kanzlei..., in Höhe von EUR 1.973,90 freizustellen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, die Klägerin zu 1/10. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung – hinsichtlich des Tenors zu I. 1. in Höhe von € 90.000,--, hinsichtlich des Tenors zu I.3 und I.4 in Höhe von jeweils € 5.000,-- und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 9 I 2 b) UMV bzw. aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG, § 14 VI MarkenG, § 19 I, III MarkenG, § 242 BGB und §§ 683, 677, 670 BGB zu. 1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch Art. 9 I 2 b) UMV gegen die Beklagte zu. a. Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Positionsmarke der Klägerin und dem an der streitgegenständlichen Jeans angebrachten Zeichen. aa. Zunächst liegt Warenidentität vor: die Klagmarke ist unter anderem eingetragen für die Positionierung „oben links in die Gesäßtasche von Hosen“, das streitgegenständliche rote Fähnchen befand sich ebenfalls auf einer Hose. bb. Die Klagmarke zu 1) EU ... verfügt über gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dies ergibt sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Urteil vom 18.11.2010 (Az. 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084) und aus dem auch im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten IPSOS-Gutachten vom September/Oktober 2009 (Anlage K 21). In dem Rechtsstreit 3 U 130/04 wurde die Klagmarke zu 1) EU ... aus dem vorliegenden Rechtsstreit als „Klagmarke 6“ geführt, das IPSOS-Gutachten als „demoskopisches Gutachten 2009“ bezeichnet. Das Oberlandesgericht hat insoweit festgestellt: f) Mit dem demoskopischen Gutachten 2009 (Anlage BB 4) ist der Nachweis gesteigerter Kennzeichnungskraft der Positionsmarke (Klagmarke 6) geführt. Das Gutachten geht von ursprünglicher Kennzeichnungskraft aus, denn die Umfrage ist zum Beleg von Verkehrsgeltung und nicht von Verkehrsdurchsetzung angelegt (vgl. dazu: Eichmann, Rechtsdemoskopie, Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl./2009, Rz. 47 ff). Der Senat ist nicht deswegen, weil die Marke kraft erworbener Unterscheidungskraft eingetragen wurde, daran gehindert, ein Gutachten, das nicht zum Nachweis von Verkehrsdurchsetzung erstattet wurde, zur Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines nach Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 7 Abs.3 GMV als Marke eingetragenen Zeichens zu verwenden. Denn es geht nicht darum, die Eintragungsvoraussetzungen nachzuvollziehen, sondern darum, die Kennzeichnungskraft eines eingetragenen Zeichens zu bewerten. Deswegen kann dahinstehen, welche Auffassung das Amt zur ursprünglichen Kennzeichnungskraft der Positionsmarke vertreten haben mag. Wie die oben zitierte EuGH-Entscheidung „HAVE A BREAK“ (Rechtssache EUGH Aktenzeichen C-353/03, Nestlé) zeigt, kann die Eintragung wegen erworbener Kennzeichnungskraft auch deswegen erfolgt sein, weil das Positionszeichen nur als Bestandteil von Zeichen mit Schrift verwendet wurde und deswegen im Eintragungsverfahren der Nachweis zu erbringen war, dass allein schon die Position des Fähnchens vom Verkehr als herkunftshinweisend angesehen wird. g) Das Gutachten ist kunstgerecht erstellt. Die Umfrage folgt dem allgemein anerkannten Modell zur Abfrage von Verkehrsbekanntheit (siehe nochmals Eichmann a. a. O.). Sie führt zu einem Bekanntheits-, Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrad der abgefragten Positionsmarke mit Werten von 65,1%, 40,3% und 25,7% bei Jeansträgern/-käufern. Diese Zahlen haben bei der hier befragten repräsentativen Stichprobe von N=500 bei einem Sicherheitsgrad von 90% einen statistischen Fehlerbereich von + 2,3% und maximal +5,2% und bei Anwendung eines Sicherheitsgrades von 95% eine Schwankungsbreite von zwischen +2,7% bis +6,2% (Gutachten Seite 1). Dies führt bei Annahme ursprünglicher Kennzeichnungskraft, wie das Parteigutachten zutreffend ausführt, zu dem Ergebnis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft. Abschließend führt der Senat insoweit aus: i) Damit steht für den Senat fest, dass die Klägerin mit dem roten Fähnchen, abstehend eingenäht in den oberen Teil der linken Seitennaht der Gesäßtasche einer Jeans wegen der vielfältigen Vermarktungsaktivitäten wie sie der Senat in seinem ersten Berufungsurteil festgestellt hat (vgl. dazu die Ausführungen des Senats im ersten Berufungsurteil Seiten 14 bis 16, Blätter 537 R bis 538 R d. A.), jedenfalls infolge einer gewissen Verkehrsbekanntheit über ein markantes Herkunftszeichen verfügt, dessen Wiedererkennungswert über die durchschnittliche Kennzeichnungskraft eingetragener Zeichen hinaus gesteigert ist. Für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft fehlt es gemessen an der Marktpräsenz der Klägerin mit ihren Fähnchen an einer hinreichenden Anzahl von Drittbenutzungen. Auch das ergibt sich schon aus der ersten Entscheidung des Senats (Seite 16, Blatt 538 R d. A.). (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 – 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084, beck-online). Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts an und macht sie sich für den vorliegenden Rechtsstreit zu Eigen. cc. An der streitgegenständlichen Hose wird das Fähnchen markenmäßig verwendet. Auch insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 18.11.2010 – 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084 und macht sich diese vorliegend zu Eigen: Der Verkehr, der in solchen Fähnchen auf Textilien der Klägerin einen Herkunftshinweis sieht, hat keinen Anlass, die jeweils in die rechte obere Seitennaht der Gesäßtasche eingenähten roten Fähnchen anders als bei dem Klagzeichen lediglich als Verzierung anzusehen. Dazu reicht der Verweis auf den Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BGH, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die angegriffene Aufmachung markenmäßig verwendet wird, die Kennzeichnungskraft der Klagmarke einzubeziehen ist (vgl. nur: BGH GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 793, Rz. GRUR Jahr 2008 Seite 793 Randnummer 18 - Rillenkoffer). Die umfangreiche Verwendung des roten Fähnchens bei dem Vertrieb von Jeanshosen durch die Klägerin, wozu der Senat auf die Feststellungen aus seinem ersten Berufungsurteil verweist (Seiten 5/6 und 16, Blätter 5/6 und 538 R d. A.), hat nämlich dazu geführt, dass der Verkehr sich daran gewöhnt hat, in diesem Gestaltungsmittel eine eigenständige von anderen Herkunftshinweisen unabhängige Kennzeichnungsfunktion zu erkennen (vgl. dazu: BGH GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 171, GRUR Jahr 2002 174 - Marlboro-Dach). Der Senat hätte im Übrigen selbst bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft keinen Zweifel daran, dass das Publikum die beanstandeten Fähnchen an den von der Beklagten vertrieben Jeans gleichermaßen wie diejenigen an den Hosen der Klägerin als Hinweis auf die Herkunft der Ware und nicht als bloße Verzierung auffassen wird. Denn es handelt sich um ein außen an der Ware angebrachtes Label. Der Senat kann diese Feststellungen zur Verkehrsverständnis selbst treffen, weil seine Mitglieder zu den von den Parteien mit ihren Produkten angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Auch vorliegend hat die Klägerin umfangreich zur Verwendung des roten Fähnchens bei dem Vertrieb von Jeanshosen vorgetragen, dieser Vortrag ist unstreitig geblieben und wird damit als zutreffend angesehen. Auch die Mitglieder der Kammer können Feststellungen zum Verkehrsverständnis selbst treffen, weil auch sie den von den Parteien mit ihren Produkten angesprochenen Verkehrskreisen angehören. dd. Die Klagmarke und das Fähnchen an der streitgegenständlichen Hose sind einander ähnlich. Der Gesamteindruck, den der Verkehr von der eingetragenen Positionsmarke gewinnt, kann nur dem entsprechen, wie die Marke in dem die Position angebenden sprachlichen Teil der Eintragung beschrieben wird. Danach wird der Eindruck von der Klagmarke, an dem der Verkehr sich zu Produktidentifizierung orientieren kann, geprägt durch das Erscheinungsbild eines rechteckigen roten Etiketts aus textilem Material, das oben in den linken Saum der blauen Gesäßtasche einer blauen Hose, einer Shorts oder eines Rocks eingenäht ist, und zwar in einer abstehenden Weise (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010, Az. 3 U 130/04, Ziffer II.6, veröffentlicht bei BeckRS 2012, 00084). Das Zeichen an der streitgegenständlichen Hose unterscheidet sich von der Klagmarke zu 1) zwar durch den in weiß gehaltenen Schriftzug „R R-N.“, dadurch, dass der Buchstabe „R“ des Schriftzugs in einem kleinen schwarzen Feld steht und dadurch, dass es an der rechten Außennaht der Gesäßtasche angebracht ist. Der Gesamteindruck, den die beanstandete Kennzeichnung der streitgegenständlichen Hose vermittelt, ist aber auch der, dass ein rotes Label in den oberen Teil der rechten Seitennaht einer Gesäßtasche einer Jeans eingenäht ist. Der Verbraucher sieht die Waren nichts zwingend nebeneinander, so dass ihm Unterschiede auffallen müssten. Vielmehr wird auch der normal informierte und durchschnittlich verständige Verbraucher bei situationsadäquater Aufmerksamkeit ein ungenaues Erinnerungsbild haben, das jedenfalls ein rotes Stofffähnchen an einer Gesäßtasche umfasst. Die Zeichenähnlichkeit ist aber nicht hoch, da das Fähnchen an der streitgegenständlichen Hose ein kleines schwarzes Feld aufweist und zudem einen Schriftzug trägt. Daraus, dass das Fähnchen an der streitgegenständlichen Hose rechts an der Gesäßtasche und nicht links – wie bei der Klagmarke – angebracht ist, kann auf eine Zeichenunähnlichkeit nicht geschlossen werden. Denn der Verbraucher wird sich in seinem Erinnerungsbild nicht mehr sicher sein, ob das Fähnchen bei dem eingetragenen Kennzeichen der Klägerin links oder rechts angebracht ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 – 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084, II. 9.a.). Das Erinnerungsbild wird sich vielmehr darin erschöpfen, dass es sich um ein rotes, abstehend in die seitliche Naht einer Gesäßtasche eingenähtes rechteckiges Fähnchen handelt, das sich im oberen Bereich der Naht befinden muss (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 – 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084, II. 9.c). Auch der Schriftzug und die kleine schwarz gehaltene Grundfläche des Fähnchens führen aus dem Gesamteindruck des in rot gehaltenen und an der Gesäßtasche befindlichen Stofffähnchens nicht heraus. Zum einen ist die tatsächlich schwarz gehaltene Fläche im Vergleich zur Gesamtgröße des Stofffähnchens eher klein. Das Stofffähnchen der streitgegenständlichen Hose K 23 hat eine Länge von 3,4 cm, die runde schwarze Fläche hat einen Durchmesser von ca. 0,6 cm, also weniger als einem Fünftel der Länge. Zudem befindet sich innerhalb des schwarzen Bereichs ein Teil der weißen Beschriftung, nämlich der Buchstabe „R“ des Schriftzuges „R R-N.“, an die Ränder der runden schwarzen Fläche grenzt die rote Fläche an, so dass die schwarze und am Rand des Fähnchens befindliche Fläche optisch in zweifacher Weise noch einmal verkleinert wird. Zudem fällt die schwarze Fläche vor dem dunklen Jeansstoff ohnehin kaum auf. Die farbliche Abweichung bleibt auch abseits des so genannten point of sale in einer Alltagssituation damit unauffällig. Gleiches gilt für die Schrift, die nur aus großer Nähe lesbar ist und in der Regel kaum wahrgenommen werden wird. ee. Demnach besteht bei Warenidentität, gesteigerter Kennzeichnungskraft und jedenfalls vorhandener, wenn auch geringer, Zeichenähnlichkeit nach den Grundsätzen der Wechselwirkungslehre Verwechslungsgefahr zwischen der Klagmarke zu 1) und dem streitgegenständlichen Zeichen. Der geringere Grad der Zeichenähnlichkeit wird durch einen höheren Grad der Warenähnlichkeit, nämlich Warenidentität, und eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagmarke ausgeglichen, so dass von Verwechslungsgefahr auszugehen ist. b. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Hose K 23 am 12.5.2013 im Geschäft der Beklagten an die Zeugin A. verkauft worden ist. aa. Dies ergibt sich aus den in der Sache glaubhaft und persönlich glaubwürdig gemachten Angaben des Zeugen Dr. G.. Dieser hat angegeben, dass er zwei Geschäfte der Firma A. regelmäßig kontrolliere und dass er dabei im Mai 2013 im Geschäft auf der R. eine Stoffhose mit einem Fähnchen entdeckt habe. Dass er nicht als Testkäufer bekannt werden wollte und deshalb eine Freundin, die Zeugin A., darum bat, den Testkauf durchzuführen, ist schlüssig. Auch der vom Zeugen geschilderte Ablauf des Geschehens, dass die Zeugin A. nur wenige Minuten für den Kauf brauchte, während er selbst vor dem Ladenlokal wartete, dass die Zeugin die Jeanshose in einer Tüte aus dem Laden brachte und dass er die Quittung gewohnheitsmäßig in die hintere rechte Gesäßtasche der gerade gekauften Hose getan habe, ist vor dem Hintergrund häufiger durchgeführter Testkäufe glaubhaft. Den Umstand, dass der Zeuge verschiedene Einzelheiten des Testkaufs wie das Wetter oder was er am Wochenende danach getan habe, nicht mehr erinnerte, führt die Kammer nach Ablauf von fast vier Jahren auf den Zeitablauf zurück und nicht auf mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass Ende 2014 die bei der Beklagten am 12.5.2013 gekaufte Hose in der Kanzlei des Zeugen wieder aufgefunden wurde. Dass der Zeuge die Jeanshose auch nach Ablauf mehrerer Monate noch dem Einkauf vom 12.5.2013 zuordnen konnte, ist vor dem Hintergrund der regelmäßigen Mandatierung in ähnlich liegenden Sachverhalten - auch im Zusammenhang mit Markenverletzungen durch die Herstellerfirma R-N. - und der damit verbundenen und vom Zeugen in Einzelheiten geschilderten Archivierung der markenverletzenden Waren nachvollziehbar und glaubhaft. So hat der Zeuge geschildert, dass zwar am 22.5.2013 eine Mitarbeiterin der Mandantin in Brüssel per E-Mail und mit angehängten Foto der streitgegenständlichen Hose gemäß der Anlage K 30 von dem Fall informiert worden sei, dass dann aber nicht wie üblich ein Auftrag erteilt oder mitgeteilt worden sei, dass die Sache nicht verfolgt werden solle. Somit sei die Angelegenheit zunächst in Vergessenheit geraten bis Ende 2014 im Hause der Mandantin aufgefallen sei, dass der Fall offen war. Nach Übersendung einer Mängelliste durch die Mandantin habe eine Kollegin des Zeugen die Abmahnung gegenüber der Beklagten ausgesprochen. Damit hat der Zeuge den Umstand, dass zwischen dem Testkauf und der Abmahnung der Beklagten ein erheblicher Zeitraum verstrichen war, erklärt. Der Zeuge hat weiter glaubhaft über die üblichen Kanzleiabläufe nach einem Testkauf berichtet, bei denen die Hose, inklusive der Tüte und zusammen mit der Quittung, die üblicherweise in die hintere Gesäßtasche gesteckt werde, von ihm oder einem anderen Mitarbeiter, Herrn R. in einen Schrank in einem unbenutzten Büro gebracht und dort aufbewahrt werde. Die Üblichkeit dieser Abläufe spricht bereits dafür, dass die Hose vom Zeugen im Hosenlager der Kanzlei wieder aufgefunden werden konnte. Zudem hat der Zeuge neben seinem diesbezüglich guten Gedächtnis zwei objektive Umstände erläutert, die die Hose identifizierbar machten. Er hat angegeben, dass er nach Übersendung der Mängelliste die Hose anhand des Fotos, das der Email vom 22.5.2013 beigefügt gewesen war, gesucht habe und identifizieren konnte sowie dass in der rechten hinteren Gesäßtasche noch die als Anlage K 24 vorliegende Quittung gewesen sei. Außerdem habe es relativ wenige Fälle gegeben, die das rote Stofffähnchen betrafen, so dass die Hose auch daher leicht zu identifizieren gewesen sei. Ein solcher Ablauf ist in sich stimmig und glaubhaft. Nach diesen Schilderungen ist die Kammer davon überzeugt, dass Ende 2014 die am 12.5.2013 bei der Beklagten gekaufte Jeanshose noch so wie vom Zeugen geschildert in der Kanzlei des Zeugen aufbewahrt wurde. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass als Anlage K 23 vorliegende Hose, die mit der Klagschrift am 3.12.2015 bei Gericht eingereicht wurde, die am 12.5.2013 bei der Beklagten erworbene Hose ist. Der Zeuge hat glaubhaft und persönlich glaubwürdig angegeben, dass das Hosenlager bis zur Klageeinreichung nicht umgezogen sei. Als im Jahr 2016 – also nach Einreichung der Hose bei Gericht – ein Umzug angestanden habe, habe er selbst die Kartons für das Hosenlager eingeräumt und niemanden anderen damit betraut. Schließlich geht die Kammer davon aus, dass auch die als Anlage K 24 vorliegende Quittung, die zudem in besserer Kopie aus Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.2.2016 (Blatt 40 der Akte) ersichtlich ist, die Quittung der Beklagten für den Kauf der Hose ist. Im Kopf des Belegs steht der Name der Beklagten inklusive der Adresse R. ... in ... H. nebst Telefonnummer, weiter ist aus der – besseren – Farbkopie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.2.2016 auch ersichtlich, dass unter dem Datum 12.5.2013 steht „Textilien und Zubehör“. bb. Die Zeugin A. hat die Aussagen des Zeugen G. bezüglich des Kaufs der Jeans am 12.5.2013 im Wesentlichen bestätigt. An dem besagten Datum sei sie mit dem Zeugin G. zum Laden der Beklagten gegangen und habe nach Anweisung des Zeugen G. die streitgegenständliche Hose in einem Regal gefunden und mit einem Fünfzigeuroschein bezahlt. Die Tüte, in der sich Hose und Quittung befunden haben, habe sie nach Abschluss des Kaufvorganges dem Zeugen G. übergeben. Dass die Zeugin meinte, sie habe die Quittung in die hintere rechte Gesäßtasche der Hose gesteckt, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, weil sie gleichzeitig angegeben hat, sich dessen nicht sicher zu sein. Sofern sich die Zeugin A. an Details nicht erinnern konnte schreibt die Kammer dies dem Zeitablauf von nahezu vier Jahren zwischen dem Testkauf und der Vernehmung zu. cc. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte die streitgegenständliche Jeans K 23 in ihrem Laden am 12.5.2013 - wie von den Zeugen berichtet – veräußert hat. 2. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch ergibt sich aus Art. 101 II UMV i.V.m. §§ 125 b Nr. 2, 14 VI MarkenG. 3. Der Anspruch auf Auskunftserteilung zum Umsatz beruht auf Art. 101 II UMV i.V.m. §§ 125 b Nr. 2, 19 I, III MarkenG, §§ 242, 259, 260 BGB. 4. Der Anspruch auf Auskunft nebst Vorlage von Belegen besteht nach Art. 101 II UMV i.V.m. §§ 125 b Nr. 2, 19 I, III MarkenG. Der Anspruch ist nur in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der im Streitfall in Deutschland vorgenommenen Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH; Urteil vom 12.1.2017, Az. IZR 253/14, Rz.102 ff., 108 – World of Warcraft II). Der Anspruch ist aufgrund der Beschränkung des Antrags zu 2) ebenfalls auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, da die Klägerin die Entstehung eines Schadens nur für Deutschland vorgetragen und geltend gemacht hat. 5. Der Anspruch auf Freistellung der Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 683, 677, 670 BGB in Höhe von € 1.973,90 nach einer 1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von € 100.000,--. Der weitergehende Anspruch ist abzuweisen. Die Sache ist nicht besonders umfangreich und/oder schwierig. Nach VV 2300 darf der Anwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 dann nicht fordern, wenn seine Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich war (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, 2017, 2300 VV Rz. 24). II. Die Kostenentscheidung beruht nach Teilrücknahme der Klage und Teilabweisung im Antrag zu 4) auf § 92 I ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin, Jeans-Herstellerin seit 1853, ist Inhaberin der auf Blatt 20 der Klagschrift/in Anlage K 22 abgebildeten Unionsmarken, darunter die Klagmarke 1, EU..., ein so genanntes Tab, nämlich ein rotes Stofffähnchen, das auf den Jeans der Klägerin immer an der linken Seitennaht der rechten Gesäßtasche angebracht ist. Nach dem Markenregister handelt es sich bei dem Tab um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Marke ist in den Farben rot und blau eingetragen (Klagmarke 1). Die Klägerin verkaufte im Zeitraum von 2000 bis 2008 in Deutschland eine Anzahl von 26 Millionen Kleidungsstücken und von 2007 bis 2011 fast 17 Millionen Hosen, die mit dem Tab gekennzeichnet waren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verwendung der Marke wird auf die Klagschrift Bezug genommen. Die Klägerin verfügt über weitere Marken, die Klagemarken 2, 3 und 4, auf die sie sich in dieser Reihenfolge und „hilfsweise gestaffelt“ stützt. Die Beklagte betreibt ein Geschäft auf der R. in H., in dem sie unter anderem Hosen verkauft. Als Anlage K 24 und abgebildet auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.2.2016 (Blatt 40 der Akte) liegt eine Rechnung aus dem Geschäft der Beklagten über Euro 49,95 vor. Die Klägerin behauptet, dass die Zeugin A. unter Anweisung des Zeugen G., ihres Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Rechtsstreit, am 12.5.2013 im Geschäft der Beklagten, R. ... H. die als Anlage K 23 vorliegende Jeanshose der Marke „R-N.“, welche am oberen, rechten Saum der Gesäßtasche ein rechteckiges Etikett aus textilem Material eingenäht gehabt habe, bei einem Testkauf erworben habe. Das „Tab“ der erworbenen Hose sei in roter Farbe gewesen und habe einen weißen Schriftzug „R R-N.“ aufgewiesen, wobei sich der Buchstabe „R“ des Schriftzugs in einem kleinen schwarzen Feld befunden habe.Bei der Anlage K 24 handele es sich um eine Kopie der Rechnung zu diesem Kauf. Die rechte Gesäßtasche der als Anlage K 23 vorliegenden Hosen sei auch auf dem Foto in der Anlage 2 zur Anlage K 25 zu sehen. Die Klägerin meint, dass ihr gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 I 2 b) UMV bzw. aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 14 VI MarkenG, Auskunftsansprüche nach § 19 I, III MarkenG, § 242 BGB sowie ein Freistellungsanspruch bezüglich ihrer Abmahnkosten nach §§ 683, 677, 670 BGB zustünden. Es bestehe zwischen den für die Klägerin geschützten Marken 1 bis 3 gemäß Anlage K 22 und dem von der Beklagten benutzten Zeichen jeweils eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. In Verbindung mit der bestehenden Warenidentität und der hohen Kennzeichnungskraft, die das Tab durch langjährige und intensive Benutzung erlangt habe, ergebe sich Verwechslungsgefahr. Das Verletzungsmuster unterscheide sich nur unwesentlich von den Klagemarken, beide Fähnchen seien rot und rechteckig und in etwa gleicher Höhe an der Außenhaut einer Jeans-Gesäßtasche angebracht. Dabei habe das rote Fähnchen auf dem Verletzungsmuster, welches auf dem rechten Taschensaum positioniert sei, die Aufschrift „R-N.“ und davor ein großes „R“ in einem schwarzen Kreis. Weder auf die Beschriftung noch auf die Positionierung am rechten Taschensaum komme es jedoch beim Zeichenvergleich an. Denn nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburgs habe sich der Verkehr daran gewöhnt, dass in dem Gestaltungsmittel des roten Fähnchens eine eigenständige, von anderen Herkunftshinweisen unabhängige Kennzeichnungsfunktion zu sehen sei (OLG Hamburg, BeckRS 2012, 00084). Da die angesprochenen Verkehrskreise die Marken und das Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnähmen und dieselben nur aufgrund ihres undeutlichen Erinnerungsbildes vergleichen könnten, träten die Übereinstimmungen zwischen den Klagemarken und der Verletzungsform umso stärker in den Vordergrund. Das rote Fähnchen werde auch zur Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen eingesetzt, so dass seine Verwendung markenmäßig sei. Hinzu komme, dass der Verkehr sich an die Gestaltungsform des Tab gewöhnt habe und dieses als Herkunftszeichen bekannt sei. In einer solchen Konstellation werde nach der Rechtsprechung die Herkunftsvorstellung regelmäßig auch auf die von einem Dritten verwendete identische oder ähnliche Form übertragen. Der Anspruch auf Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von € 2.274,50 ergebe sich der Höhe nach aus einem Gegenstandswert von € 100.000,00 bei Zugrundelegung einer 1,5-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 VV Nr. 2300 RVG zuzüglich der Post- und Kommunikationspauschale nach VV Nr. 7002 RVG. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.2.2015 ab (Anlage K 25). Nach Übersendung einer Kopie des Rechnungsbelegs wies die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 10.3.2015 die Ansprüche der Klägerin zurück (Anlage K 28). Die Klägerin hatte zunächst mit den Anträgen zu 2. und 3. beantragt, 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen erzielt wurden, Ihren Gewinn pro Hose ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren Auf Hinweis der Kammer hat die Klägerin die Anträge teilweise zurückgenommen und auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Beklagte hat der Teilrücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 3.7.2017 zugestimmt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufgegeben, zu verurteilen, es zu unterlassen, Hosen, die nicht von der Firma L. S. & Co. oder einem ihrer Tochterunternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die gemäß der nachfolgenden Abbildung an der Außennaht der rechten Gesäßtasche ein rechteckiges rotes oder rötliches Stofffähnchen aufweisen: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Vertrieb der in Ziff. 1 bezeichneten Hosen in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit den gemäß Antrag zu 1 gekennzeichneten Hosen in der Bundesrepublik Deutschland erzielt wurden, ihren Gewinn pro Hose ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren; 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin – unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten an ihre gewerblichen Abnehmer – Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß Ziff. 1 gekennzeichneten Hosen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Hosen, dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verkaufs, sowie über die Preise, die für die betreffenden Hosen bezahlt wurden; 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenverbindlichkeit gegenüber der Kanzlei H.- B. Rechtsanwälte, ... H., in Höhe von € 2.274,50 freizustellen. Die Beklagte beantragt, Klagabweisung; Die Beklagte behauptet, dass sie immer nur Hosen ohne rotes Stofffähnchen erworben und vertrieben habe. Die Rechnung Anlage K 24 sei nicht als Beleg für den Erwerb der streitgegenständlichen Hose ausgehändigt worden. Auf der Anlage K 24 sei zwar „u. Zubehör“ zu lesen, auf den Belegen der Beklagten stehe aber „Textilien und Zubehör“. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6.9.2016 durch Vernehmung der Zeugen Dr. M. G. und N. A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 31.5.2016 und vom 28.3.2017 verwiesen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO.