Urteil
312 O 477/16
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wirbt ein Legal-Tech-Portal im Internet für die Vermittlung von anwaltlichen Beratungsleistungen in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren unter anderem mit den Aussagen "Kostenlos Bußgeld los", "Alle entstandenen Kosten werden übernommen", "Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos" und "Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung", ist dies irreführend i.S.d. § 5 UWG, sofern die Kosten nur bei überwiegender Erfolgsaussicht der Verteidigung übernommen werden.(Rn.57)
2. Der Deutsche Anwaltverein e.V. steht als Betreiber der Internetseite www.verkehrsanwaelte.de und mithin als Vermittler von Rechtsanwaltsdienstelistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Legal-Tech-Portal. Beide sind auf demselben Markt tätig. Als Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG steht dem Deutschen Anwaltverein e.V. ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der irreführenden Werbung zu. Er ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.(Rn.47)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen
1. für die Vermittlung von anwaltlichen Beratungsleistungen in Bußgeldverfahren
a) mit einer kostenlosen Verfahrensbearbeitung zu werben oder werben zu lassen, wie dies mit den folgenden Angaben
„Kostenlos Bußgeld los“
und/oder
„Alle entstandenen Kosten werden übernommen“
und/oder
„Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“
und/oder
„Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall, vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung“.
auf der nachfolgend wiedergegebenen Website geschehen ist;
b) mit einer Erfolgsgarantie zu werben oder werben zu lassen, wie dies mit den folgenden Angaben
„Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld“
und/oder
„Für Sie bedeutet dies, dass Sie kein Bußgeld zahlen müssen und keine weiteren daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise Punkte in Flensburg oder gar Führerscheinabgabe und Fahrverbot einfach hinnehmen müssen!“
auf der nachfolgend wiedergegebenen Website geschehen ist:
I. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - hinsichtlich des Tenors zu 1) in Höhe von 55.000 € und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wirbt ein Legal-Tech-Portal im Internet für die Vermittlung von anwaltlichen Beratungsleistungen in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren unter anderem mit den Aussagen "Kostenlos Bußgeld los", "Alle entstandenen Kosten werden übernommen", "Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos" und "Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung", ist dies irreführend i.S.d. § 5 UWG, sofern die Kosten nur bei überwiegender Erfolgsaussicht der Verteidigung übernommen werden.(Rn.57) 2. Der Deutsche Anwaltverein e.V. steht als Betreiber der Internetseite www.verkehrsanwaelte.de und mithin als Vermittler von Rechtsanwaltsdienstelistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Legal-Tech-Portal. Beide sind auf demselben Markt tätig. Als Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG steht dem Deutschen Anwaltverein e.V. ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der irreführenden Werbung zu. Er ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.(Rn.47) I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen 1. für die Vermittlung von anwaltlichen Beratungsleistungen in Bußgeldverfahren a) mit einer kostenlosen Verfahrensbearbeitung zu werben oder werben zu lassen, wie dies mit den folgenden Angaben „Kostenlos Bußgeld los“ und/oder „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“ und/oder „Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“ und/oder „Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall, vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung“. auf der nachfolgend wiedergegebenen Website geschehen ist; b) mit einer Erfolgsgarantie zu werben oder werben zu lassen, wie dies mit den folgenden Angaben „Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld“ und/oder „Für Sie bedeutet dies, dass Sie kein Bußgeld zahlen müssen und keine weiteren daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise Punkte in Flensburg oder gar Führerscheinabgabe und Fahrverbot einfach hinnehmen müssen!“ auf der nachfolgend wiedergegebenen Website geschehen ist: I. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - hinsichtlich des Tenors zu 1) in Höhe von 55.000 € und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger ist ordnungsgemäß anwaltlich vertreten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Prozessvollmacht vom 21.9.2016 ist wirksam. Ob die Prozessvollmacht vom 21.9.2016 aufgrund der als Anlagen K 15 und K 16 vom Kläger eingereichten Generalvollmachten schon wirksam erteilt worden war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls mit der als Anlage K 17 vorliegenden Genehmigung vom 18.7.2017 der am 21.9.2016 erteilten Prozessvollmacht gegenüber der Sozietät L. L. in H. ist die Vollmacht rückwirkend wirksam geworden. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlungen wie zum Beispiel der Klageerhebung zurück, so dass die Prozessführung im Ganzen wirksam wird (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 89 Rz. 12). In dem Fall, dass eine Prozessvollmacht durch eine insoweit nicht geschäftsfähige Person erteilt wird, kann der gesetzliche Vertreter die Prozessführung nachträglich genehmigen, indem er Prozessvollmacht erteilt (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., §, 89 Rz. 9). Für den Fall der Vollmachtserteilung durch eine insoweit nicht vertretungsberechtigte Person kann nichts anderes gelten, auch hier ist die nachträgliche und rückwirkende Genehmigung durch den Berechtigten möglich. II. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 8 I, III Nr. 1, §§ 3, 5 UWG zu. 1. Der Kläger ist als Betreiber der Internetseite der www.v..de aktivlegitimiert. Er ist Mitbewerber der Beklagten i.S.d. § 2 Nr. 3 UWG. Denn er steht mit der Beklagten als Anbieter von Rechtsanwaltsdienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger vermittelt über seine Internetseite auf Verkehrsrechtsstreitigkeiten spezialisierte Rechtsanwälte, wobei der Arbeitsgemeinschaft mehr als 6.000 Rechtsanwälte angehören und an das Portal angeschlossen sind. Die Beklagte bietet über die Internetseite g..de anwaltliche Dienstleistungen in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren an. Beide Parteien sind dabei als Anbieter von Dienstleistungen auf demselben Markt tätig. a. Dass der Kläger Betreiber der Internetseite www.v..de ist, ergibt sich zum Einen aus deren Impressum und dessen Auslegung gemäß Anlage K 1 und zum anderen aus der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, nach der die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben als Vertreter des D. handelt. aa. Dass der Kläger Anbieter der Internetseite ist, ergibt sich aus der Nennung der „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. (D. A.) e.V.“ nach dem vorangehenden Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Arbeitsgemeinschaft um eine Untergliederung des Klägers handele. So heißt es auf der Internetseite www.v..de unter der Überschrift „Impressum“: „Die nachstehenden Informationen enthalten die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung auf der Internet-Präsenz der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. (D. A.) e.V. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist eine Untergliederung des D. A..‘‘ Nachfolgend unter „Anbieter“ steht: „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. ( D. A.) e. V.“. Es folgt die Adresse des Klägers. Unter der Überschrift „Vereinsregister“ wird wiederum mit den Worten „Der D. A. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts B. unter der Registernummer VRv 21116 Nz eingetragen.“ die Registernummer des Klägers mitgeteilt. Auch als Vertretungsberechtigter wird mit dem Satz „Der D. A. wird vertreten durch den Präsidenten: Rechtsanwalt und Notar U. S.“ der Präsident des Klägers unter Hinweis auf § 16 II der Satzung des D. A. benannt. Der Hinweis zu Datenschutz, Copyright und Haftung nennt die Internetseite des D. A.. Nach der Gestaltung dieser Internetseite gemäß Anlage K 1 steht rechtlich hinter der Internetseite www.v..de der Kläger, der sich diese auch haftungsrechtlich zurechnen lässt. Dies kommt insbesondere in dem Hinweis zu Datenschutz, Copyright und Haftung auf die Internetseite des D. A. zum Ausdruck. Auch die Angaben zu Vertretungsberechtigtem und Vereinsregistereintragung auf der Seite www.v..de verweisen eindeutig auf den D. A. als Verantwortlichen für die Internetseite www.v..de. Es kommt weiter darin zum Ausdruck, dass ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es sich bei der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht um eine Untergliederung des D. A. handelt. bb. Die Arbeitsgemeinschaft handelt allenfalls als Vertreterin des Klägers, auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Kläger die Internetseite zuzurechnen. § 2 „Ziele und Aufgaben“ der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. A. (Anlage B 2) bestimmt in einem ersten Absatz: „Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem D. die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwälte.“ und in einem zweiten Absatz: „Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den D. im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.“ Dass die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. A. - wie die Beklagte vorträgt - rechtlich selbstständig sein mag, steht vor diesem Hintergrund dem Umstand, dass die Internetseite vom Kläger betrieben wird, nicht entgegen. Ob der Kläger darüber hinaus auch - wie er vorträgt - Betreiber der Seite www. b..de ist, kann dahinstehen. b. Soweit es um die Förderung fremden Wettbewerbs etwa durch einen Berufsverband geht, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerbern bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.2011, Az. I ZR 147/09, Rz. 20 - Coaching-Newsletter; BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12 Rz. 19 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 2 Rz. 105). Dies ist vorliegend gegeben: die auf Verkehrsrechtsstreitigkeiten spezialisierten Rechtsanwälte, die der Kläger über sein Portal v..de vermittelt, sind Mitbewerber des Portals www. g..de. Zudem fördert der Kläger als Berufsverband die beruflichen Interessen seiner Mitglieder und bemüht sich damit indirekt um dieselben Abnehmerkreise wie die Beklagte, woraus sich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.2011, Az. I ZR 147/09, Rz. 20 - Coaching-Newsletter). 2. Ob der Kläger darüber hinaus als Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 III Nr. 2 UWG klagebefugt ist, kann dahinstehen. Denn der Kläger macht bei natürlicher Betrachtungsweise nur einen Streitgegenstand geltend, der darin besteht, dass irreführende Angaben auf der Internetseite der Beklagten gemäß Anlage K 7 unterlassen werden sollen. Dass er seine Klagebefugnis dabei auf § 8 III Nr. 1 UWG und auf § 8 III Nr. 2 UWG stützt, begründet nicht zwei Streitgegenstände. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. BGH, Beschluss vom 16.9.2008, Az. IX ZR 172/07 Rz. 9). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2012, Az. I ZR 230/11 Rz. 19 - Biomineralwasser - m.w.N.). Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2012, Az. I ZR 230/11 Rz. 19 - Biomineralwasser - m.w.N.). Der Kläger wendet sich vorliegend mit einem einheitlichen Antrag, den er auf einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, 3, 5 UWG stützt, gegen seiner Auffassung nach irreführende Werbeaussagen auf der Internetseite der Beklagten gemäß Anlage K 7. Seine Klagbefugnis leitet er dabei sowohl aus § 8 III Nr. 1 UWG als auch aus § 8 III Nr. 2 UWG her, wobei es ihm auf die Unterlassung durch die Beklagte ankommt und nicht darauf, ob seine Anspruchsberechtigung aus § 8 III Nr. 1 UWG oder aus § 8 III Nr. 2 UWG folgt. Diese Konstellation ist derjenigen vergleichbar, in der der Kläger das angestrebte Verbot auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt. Dass der Kläger ein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt, begründet aber nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 12 Rz. 2.23 f). Hält das Gericht eine Anspruchsgrundlage für gegeben, kann es sich daher damit begnügen, das Verbot darauf zu stützen und muss über die weiteren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht mehr entscheiden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6.12.2012, Az. 2 U 94/12, Rz. 39; Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 12 Rz. 2.23 f). Im Ergebnis ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. II. Die Klage ist begründet, dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 8 I, III Nr. 1, 3, 5 UWG zu. Die mit dem Antrag zu 1) a) und 1) b) beanstandeten Werbeaussagen auf der Internetseite www.g..de gemäß Anlage K 7 sind irreführend i.S.d. § 5 UWG. 1. Die Aussage „Kostenlos Bußgeld los“ wird uneingeschränkt getroffen. Es besteht daher die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs diesen farblich hervorgehobenen Teil der Einleitung der Internetseite gemäß Anlage K 7 so verstehen, dass in jedem Fall das Bußgeld ohne Kosten abgewehrt werden kann. Der vorangehende Satz „g..de ist das größte deutsche Portal zur kostenlosen Prüfung ihres Bußgeldverfahrens.“ verstärkt diesen Eindruck noch. Einschränkungen sind aus der Anlage K 7, Seite 1, nicht erkennbar. Tatsächlich werden aber die Kosten nur übernommen, wenn die Beklagte dem jeweiligen Verfahrensschritt überwiegende Aussicht auf Erfolg beimisst oder ihn für wirtschaftlich sinnvoll hält. Dies ergibt sich aus ihrem AGB gemäß Anlage K 8, dort § 6. Dort wird u.a. darauf hingewiesen, eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist oder dass keine Kostenfreistellungszusage mehr erteilt wird, wenn die Beklagte die Erfolgsaussichten als negativ beurteilt und weitere Verfahrensschritte ablehnt. Die Angabe „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“ gemäß Seite 2 der Anlage K 7 ist als Schlusssatz gleichsam die Konklusion der vorgenannten drei Verfahrensschritte „Unterlagen einreichen, Vorwurf prüfen, Verfahren einstellen“. „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“ liest sich so, als ob auf jeden Fall - bei jeglicher Verfahrensentwicklung - alle Kosten übernommen würden. Das ist unrichtig, eine Einschränkung auf die erfolgversprechenden Fälle ist nicht erkennbar. Zwar heißt es unter „Vorwurf prüfen" im zweiten Satz: „wir sagen Ihnen kostenlos, welche Erfolgsaussichten einer Einstellung des Verfahrens bestehen“, auch hieraus ist aber nicht eindeutig erkennbar, dass bei nicht erfolgversprechenden Fälle durchaus Kosten entstehen können. Auch hier besteht die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des Verkehrs die Angabe so verstehen, dass jedes Bußgeld ohne das Anfallen von Kosten abgewehrt werden kann, was tatsächlich nicht der Fall ist. Gleiches gilt für die Angabe „Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“. Auf Seite 3 der Anlage K 7. Es ist jedenfalls für relevante Anteile des Verkehrs nicht erkennbar, dass die Serviceleistung durchaus nicht immer kostenlos ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang, da es im vorangehenden Absatz heißt, dass kein Bußgeld gezahlt werden müsse und keine weiteren Konsequenzen wie Punkte in Flensburg zu befürchten seien. Der folgende Absatz beginnt wiederum mit den Worten „Alle anfallenden Kosten werden übernommen." Die Aussage „Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung.“ auf derselben Seite gemäß Anlage 7 wird ebenfalls ohne Einschränkungen getätigt, auch der vorangehende und der folgende Absatz erläutern Einschränkungen nicht. Es besteht auch hier die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs die Aussage fälschlich so verstehen, dass bei der Bearbeitung des Bußgeldverfahrens in keinem Fall Kosten entstehen. Auch das werbliche Umfeld dieser vier Angaben ergibt nicht in unmissverständlicher Weise, dass das Vorgehen der Beklagten nicht immer kostenfrei bleibt. Gerade bei der Angabe „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“, die als Schlusssatz nach der Erläuterung der drei Schritte „Unterlagen einreichen", „Vorwurf prüfen" und „Verfahren einstellen" getroffen wird, kann im Gesamtzusammenhang der Eindruck entstehen, dass es in jedem Fall möglich ist, sich des Bußgelds ohne das Entstehen von Kosten zu entledigen. Diesen Eindruck erweckt ohne weiteres auch die farblich hervorgehobene Überschrift im Eingangsbereich der Seite „Kostenlos Bußgeld los". Daraus, dass die Klägerin die Werbeangaben verschiedenen Stellen der Internetseite der Beklagten entnommen und nach Auffassung der Beklagten „aus dem Zusammenhang gerissen" hat, ergibt sich daher keine andere Wertung. Dass der gesamte angesprochene Verkehr die Aussagen so verstehen könnte, dass lediglich die Prüfung der Erfolgsaussichten und bei Bejahung derselben das weitere Verfahren kostenlos seien, ist nicht ersichtlich. 2. Die unter dem Antrag 1) b) beanstandeten Aussagen sind ebenfalls irreführend. Die Aussagen „Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld“ (2. Seite der Anlage K 7 unter „Verfahren einstellen“) und „Für Sie bedeutet dies, dass Sie kein Bußgeld zahlen müssen und keine weiteren daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise Punkte in Flensburg oder gar Führerscheinabgabe und Fahrverbot einfach hinnehmen müssen!“ (3. Seite der Anlage K 7, zweiter Absatz) werden beide ohne jegliche Einschränkungen getroffen, so dass die Gefahr besteht, dass relevante Anteile des Verkehrs die Angaben fälschlich so verstehen, dass in jedem Fall eine Einstellung des Verfahrens durchgesetzt werden wird. Hinweise darauf, dass Bußgeldbescheide auch bestehen bleiben können, enthält das direkte werbliche Umfeld nicht. Die erstgenannte Angabe steht direkt unter dem Punkt „Verfahren einstellen“ und wird damit als direkte Folge der Prüfung durch die Beklagte dargestellt. Es folgte noch die Aussage, dass alle entstandenen Kosten übernommen würden. Die zweitgenannte Aussage folgt einem Absatz nach, der die Schnelligkeit, Kostenfreiheit und Unkompliziertheit des angebotenen Service bei dem Vorgehen in Bußgeldverfahren in den Vordergrund stellt. Auch in diesem vorangehenden Abschnitt wird der Erfolg des Vorgehens vorausgesetzt und suggeriert. Der nachfolgende Abschnitt, der mit dem Satz beginnt „Und das Beste - unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos!“ hält diesen Eindruck aufrecht und erwähnt nicht etwa, dass Bußgeldbescheide auch bestehen bleiben können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen insgesamt klar ist, dass Bußgeldbescheide auch berechtigt sein können und ein Vorgehen gegen diese daher erfolglos sein kann, so dass gar keine Verkehrserwartung eines Erfolges in jedem Fall besteht. Denn die Beklagte suggeriert mit den beanstandeten Angaben auf ihrer Internetseite, dass sie jedes Bußgeldverfahren zur Einstellung bringen kann. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls relevante Anteile des Verkehrs dies glauben mögen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Teilklagrücknahme hinsichtlich der Abmahnkosten wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus, weil diese Kosten als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen waren. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist der D. A. e.V. Über die örtlichen Anwaltvereine sind dem Kläger etwa 66.000 Rechtsanwälte angeschlossen. Nach § 3 I der Satzung des Klägers ist „Zweck des Vereins als Berufsverband“ „die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft [...]“. Nach § 11 seiner Satzung (Anlage B 1) kann der Kläger zur Förderung des in § 3 I der Satzung beschriebenen Vereinszwecks für bestimmte Rechtsgebiete rechtlich unselbstständige Arbeitsgemeinschaften gründen, denen vom Gesamtvorstand Geschäftsordnungen gegeben werden, die nur mit Zustimmung des Gesamtvorstands geändert werden können. Eine „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. (D. A.) e.V.“ wird im Impressum der Internetseiten www.v..de und www. b..de, die der Kläger als von ihm betriebene Internetseiten in Anspruch nimmt, jeweils nach der Mitteilung, dass es sich um eine Untergliederung des D. A. handele, genannt. Über das Portal www.v..de werden in Verkehrsrechtsstreitigkeiten spezialisierte Rechtsanwälte vermittelt. Die Beklagte betreibt als so genanntes Legal-Tech-Unternehmen eine Website www.g..de, welche nach Angaben der Beklagten das größte deutsche Portal zur kostenlosen Prüfung von Bußgeldverfahren ist (Anlage K 5). In diesem Rahmen vermittelt die Beklagte anwaltliche Dienstleistungen in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Sie bedient sich dabei einer teilautomatisierten Überprüfung der Vorwürfe. Betroffene können sich auf der Website der Beklagten anmelden und per E-Mail eine Vollmacht für die Vertragsanwälte der Beklagten ausstellen. Diese Vollmacht muss zusammen mit dem Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid an die Beklagte zurückgeschickt werden. Die von der Beklagten beauftragten Vertragsanwälte legen dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Die von der Beklagten eingeschalteten Rechtsanwälte prüfen nach Beauftragung die Erfolgsaussichten der jeweiligen Bußgeldbescheide. Dafür werden dem Rechtsuchenden keine Gebühren in Rechnung gestellt. Sofern die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen den Bußgeldbescheid als ausreichend erachtet werden, erfolgt auch die weitere Bearbeitung für den Rechtsuchenden ohne Erhebung von Gebühren. Wenn die Erfolgsaussichten verneint werden, der Rechtsuchende aber dennoch gegen den Bußgeldbescheid vorgehen möchte, muss er die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Die Beklagte bewarb ihr Angebot gemäß der Anlage K 7 mit Angaben wie „Kostenlos Bußgeld los“ „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“ „Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“. Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung. “ Der Kläger hält diese Angaben für irreführend i.S.d. § 5 UWG. Der Kläger trägt vor, dass die Parteien Mitbewerber i.S:d. §§ 2 I Nr. 3, 8 III Nr. 1 UWG seien. Die Beklagte biete die Überprüfung von Bußgeldbescheiden durch ihre Vertragsanwälte an, dabei handele es sich um eine Vermittlung anwaltlicher Dienstleistungen. Er, der Kläger, sei Betreiber der Internetseite www.v..de. Über diese vermittle er anwaltliche Dienstleistungen. Dementsprechend sei er aktivlegitimiert nach § 8 III Nr. 1 UWG. Außerdem sei er nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, denn er sei ein Verband zur Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft. Für eine Klagebefugnis nach § 8 III Nr. 2 UWG genüge nach der BGH-Rechtsprechung eine allgemeine Zielsetzung der Wahrnehmung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder. Diese Zielsetzung ergebe sich aus § 3 I c) der Satzung des Klägers, da die „Sicherung und Förderung der Qualität anwaltlicher Leistungen“ die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen umfasse. Die beanstandeten Angaben der Beklagten seien unrichtig, da die Beklagte tatsächlich ohne Kosten nur die isolierte Prüfung der Erfolgsaussichten des Bußgeldverfahrens anbiete und nicht die Bearbeitung des gesamten Verfahrens. Der Verkehr verstehe die mit dem Antrag zu 1.a) beanstandeten Aussagen aber so, dass die Bearbeitung des gesamten Verfahrens, d.h. sämtlicher für die Aufhebung des Bußgeldbescheides erforderlichen Verfahrensschritte einschließlich außergerichtlicher und eventueller gerichtlicher Vertretung bis zur angekündigten Verfahrenseinstellung, kostenlos sei. Tatsächlich sei die Bearbeitung des Bußgeldverfahrens in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle aber nicht kostenlos. Bei der mit dem Antrag zu 1.a.) angegriffenen Aussage „kostenlos Bußgeld los“ handele es sich zudem um eine unzulässige Blickfangwerbung. Bei den Angaben im Klageantrag zu 1.b) handele es sich um unzulässige Erfolgsgarantien. Wegen der Absolutheit der Formulierung ohne Einschränkungen werde dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert, dass die Beauftragung der Beklagten in jedem Fall zu einer Einstellung des Bußgeldverfahrens, zur der Aufhebung eines bereits erlassenen Bußgeldbescheides und zum Ausbleiben zusätzlicher Sanktionen wie Fahrverboten oder Punkten im Fahreignungsregister führten. Der Wortlaut sei eindeutig und die Aussagen zudem optisch isoliert präsentiert, so dass sie ohne Zusammenhang mit dem übrigen Werbetext wahrgenommen würden. Mit Schreiben vom 28.7.2016 ließ der Kläger die Beklagte abmahnen, eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte aber nicht ab. Der Kläger hatte mit der Klagschrift auch die Erstattung der Abmahnkosten geltend gemacht und neben dem Antrag zu 1) zunächst mit einem Antrag zu 2) angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.531,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 18.1.2017 hat der Kläger diesen Antrag noch vor der mündlichen Verhandlung am 20.6.2017 zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, Klagabweisung. Die Beklagte hat die Rüge mangelnder Vollmacht des klägerischen Prozessbevollmächtigten erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Rüge wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.7.2017 und vom 28.8.2017 Bezug genommen. Die Beklagte meint, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert nach § 8 III Nr. 1 UWG sei. Der Kläger sei nicht Mitbewerber der Beklagten. Ausweislich der Anlage K 1 werde die Internetseite www.v..de von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. ( D. A.) e.V. betrieben. Nach § 11 der Satzung des Klägers (Anlage B 1) seien zwar die Arbeitsgemeinschaften rechtlich unselbstständig. Da die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht aber über eine Geschäftsordnung, einen Zweck, einen Vorstand und Mitglieder, von denen Beiträge erhoben würden, verfüge, als Ziele und Aufgaben auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen definiert sei, sei sie de facto selbst ein (nicht eingetragener) Verein. Bei der Satzung des Klägers handele es sich um reines Innenrecht, welches keinen Vorrang vor den Regelungen des BGB habe. Tatsächlich sei die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht rechtlich selbstständig, dafür spreche zum Beispiel die Entsendung eines Mitglieds des Gesamtvorstands in den geschäftsführenden Ausschuss. Im Ergebnis handele es sich bei dem Kläger, der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und den örtlichen Anwaltvereinen um unterschiedliche Rechtssubjekte. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe nur zwischen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und der Beklagten. Der Kläger habe mit der Rücknahme des Antrags zu 2) im Übrigen eingestanden, dass sich seine Klagebefugnis nicht aus der Stellung als Wettbewerber, sondern allenfalls aus seiner Stellung als Verband ergeben können. Bei dem Kläger handele es sich nicht um einen Berufsverband, sondern um einen Dachverband, zu dessen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ausweislich der Satzung gemäß Anlage B 1 nicht zählten. Auch eine Klagebefugnis nach § 8 III Nr. 2 UWG bestehe nicht. Der Kläger habe die Tatsachen, die zur Verbandsklagebefugnis führen sollten, nicht dargelegt. Voraussetzung dafür sei nach § 8 III Nr. 2 UWG, dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben, dass (1) der Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung die Aufgaben der Verfolgung gewerblicher beruflicher Interessen tatsächlich wahrnehmen könne und (3) dass die Zuwiderhandlung auch die Interessen der Mitglieder berühren. Die Punkte (1) und (3) seien zwischen den Parteien streitig, zu den Voraussetzungen nach (2) habe der Kläger gar nichts vorgetragen. Darauf, dass es an Tatsachenvortrag fehle, habe die Beklagte im Schriftsatz vom 24.3.2017 hingewiesen. Die örtlichen Anwaltvereine seien ebenfalls nicht anspruchsberechtigt. Es lägen im Übrigen bei der Geltendmachung von Ansprüchen als Mitbewerber und bei der Geltendmachung von Ansprüchen als Verband zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor. Eine Irreführungsgefahr bestehe nicht. Die mit dem Antrag zu 1.a) beanstandeten Aussagen seien wahllos zusammengestellt, weil sie tatsächlich an ganz unterschiedlichen Stellen auf der Internetseite der Beklagten zu finden und vom Kläger aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Der angesprochene Verkehr verstehe die Aussagen so, dass die Prüfung der Bußgeldbescheide durch die eingeschalteten Rechtsanwälte kostenlos sei. Dementsprechend heiße es auf der Seite auch: „Unsere Verkehrsrechtsanwälte prüfen die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Wir sagen Ihnen kostenlos, welche Erfolgsaussichten einer Einstellung des Verfahrens bestehen.“. Tatsächlich würden die eingeschalteten Anwälte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oder den Anhörungsbogen einlegen und Akteneinsicht beantragen und nehmen, so dass der Rechtsuchende maßgebliche Leistungen zur Prüfung des Sachverhalts kostenlos erhalte. Soweit Erfolgsaussichten des Verfahrens nach dem Ergebnis der Prüfung bejaht würden, sei auch die weitere Bearbeitung des Bußgeldverfahrens für die Rechtsuchenden kostenlos. In den Fällen, in denen ausreichende Erfolgsaussichten nicht bestünden, erhalte der Rechtsuchende - wie versprochen - die Prüfung des Bußgeldbescheides ebenfalls kostenlos. Damit erhielten alle Rechtsuchenden die Prüfung der Erfolgsaussichten kostenlos. Nur wenn der Rechtsuchende sich entscheide, entgegen dem Prüfungsergebnis ein aussichtsloses Verfahren zu führen, müsse er die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Eine Blickfangwerbung liege bei der Angabe gemäß dem Antrag zu 1.a nicht vor. Auch der Antrag zu 1.b) sei unbegründet, weil die Annahme einer Verkehrserwartung dahin, dass ein Bußgeldverfahren in jedem Fall eingestellt und der Bußgeldbescheid und sonstige Sanktionen in jedem Fall aufgehoben würden, lebensfremd sei. Der Verkehr wisse, dass es keine Erfolgsgarantie in Bußgeldverfahren gebe, solche würden von der Beklagten auch nicht versprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2017 verwiesen. Die Schriftsätze vom 28.8.2017 und vom 18.9.2017 haben vorgelegen.