Urteil
312 O 432/14
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:1107.312O432.14.00
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Tenor
1. erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 12 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., die Richterin am Landgericht Dr. B. und den Richter am Landgericht St. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2017 für Recht:
Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
v e r b o t e n,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen "PURE PEARL“ Kraftfahrzeuge zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Hinblick auf die Verletzungshandlung zu Ziffer 1. Auskunft zu erteilen zu Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland sowie zum erzielten Umsatz und Gewinn.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 genannten verbotenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung von EUR 12.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 12 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., die Richterin am Landgericht Dr. B. und den Richter am Landgericht St. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2017 für Recht: Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen "PURE PEARL“ Kraftfahrzeuge zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Hinblick auf die Verletzungshandlung zu Ziffer 1. Auskunft zu erteilen zu Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland sowie zum erzielten Umsatz und Gewinn. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 genannten verbotenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. 6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung von EUR 12.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. I. Die Klägerin kann wegen der Verletzung ihrer Unionsmarke 007042971 „PEARL“ Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „PURE PEARL“ für Kraftfahrzeuge nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) UMV verlangen. 1. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung gemäß Art. 15 Abs.1, 99 Abs. 3 UMV greift nicht. a) Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass das Zeichen „PEARL“ in den letzten fünf Jahren vor der Klagezustellung im Januar 2015 (und auch davor) für Fahrräder rechtserhaltend benutzt wurde. Die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten. Im Anlagenkonvolut K 27 befindet sich ein Testbericht bezüglich des „Pearl G.“ in der Zeitschrift „PROCYCLING Mai 2010“. Das Anlagenkonvolut K 3 enthält einen Testbericht bezüglich des Rennrads „Pearl D. P.“ in der Zeitschrift „RennRad 8/2014“. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die dort getesteten Fahrräder in der Europäischen Union nicht vertrieben wurden. Insbesondere ist es lebensfremd, dass dort ohne ausdrückliche Erwähnung Prototypen getestet wurden, die von den interessierten Lesern der Zeitschriften gar nicht erworben werden konnten. Ferner hat die Klägerin Kopien von Rechnungen von Kunden innerhalb der EU eingereicht, unter anderem Rechnungen vom 20.3.2009, 14.9.2011, 31.7.2014 (K 13) und vom 2.3.2010, 21.8.2013 (K 19), 10.8.2011, 22.2.2012, 6.12.2013, 6.2.2014, 10.9.2014 (K 29). Der Einwand der Beklagten, es sei den Rechnungstexten nicht zu entnehmen, dass es sich um Fahrräder handele und diese mit der Marke „PEARL“ gekennzeichnet seien, geht fehl. Denn die dortigen Bezeichnungen (z.B. Pearl D.) entsprechen weitgehend den Bezeichnungen der getesteten oder im Internet abgebildeten Fahrräder. Soweit die Beklagte erklärt, die Richtigkeit der Rechnungen sei nicht bewiesen, ist dies unsubstantiiert. Der Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 26.9.2017 bezüglich der doppelten Verbuchung einer Rechnung belegt nicht die Unrichtigkeit sämtlicher eingereichten Rechnungen. Mithin ist aus der Gesamtschau dieser Unterlagen eine kontinuierliche Benutzung der Unionsmarke „PEARL“ für Fahrräder seit ihrer Eintragung im Jahr 2009 anzunehmen. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zur Bejahung einer rechtserhaltenden Benutzung auch nicht der Beweis der von der Klägerin behaupteten Umsatzzahlen erforderlich. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung verlangt eine Ausrichtung der Benutzung auf die Gewinnung oder den Erhalt von Marktanteilen auf dem Absatzmarkt für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen (z. B. BGH GRUR 2009, 60 - Lottocard; BGH GRUR 2006, 152 - Gallup); die Benutzung muss nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entsprechen, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern (BGH GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen). Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung insgesamt können sich daraus ergeben, dass der Art und dem Umfang nach nur Benutzungshandlungen vorgenommen wurden, in denen sich normalerweise eine tatsächlich der Erschließung oder Sicherung eines Absatzmarktes dienende, wirtschaftlich sinnvolle Benutzung nicht erschöpft. Andererseits kann auch eine mengenmäßig geringfügige Benutzung den Anforderungen an die Ernsthaftigkeit genügen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 26 Rn. 233ff. m.w.N.). Der erforderliche Umfang der Benutzung kann nicht zahlenmäßig schematisch für alle Fälle festgestellt werden, insbesondere darf nicht von vornherein durch allgemeinverbindliche Umsatzzahlen ein Mindestmaß einer relevanten Benutzung festgelegt werden. Vielmehr ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei auch Dauer und Konstanz der Benutzung zu beachten sind (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 26 Rn. 87 m.w.N.). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den angebotenen Fahrrädern aufgrund fehlender Schutzbleche, Beleuchtung, Gepäckträger um keine Fahrräder für den Massenmarkt der Alltagsräder handelt, die noch dazu dem oberen Preissegment angehören (Kaufpreis Pearl D. P. laut RennRad EUR 6.490,00, Anlagenkonvolut K 3). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die oben genannten Unterlagen eine kontinuierliche Benutzung über einen längeren Zeitraum belegen, erscheint der Nachweis von Verkaufszahlen nicht erforderlich; die durch die obigen Unterlagen belegte Nutzung geht eindeutig über eine bloße Scheinbenutzung hinaus. c) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Benutzung der Marke „PEARL“ mit Zustimmung der Klägerin erfolgte. Die Klägerin hat als Anlage K 14 ein „Lizenzzertifikat“ eingereicht, welches die Zustimmung der Klägerin zur Benutzung der Marke „PEARL“ durch die B. P. E. GmbH bestätigt. Darüber hinaus ist ungeachtet der gegen dieses Lizenzzertifikat erhobenen Einwände zu berücksichtigen, dass an den Nachweis der Zustimmung nach Art. 15 Abs. 2 UMV keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere spricht eine deutliche Vermutung für eine Benutzung mit vorheriger Zustimmung des Markeninhabers, sofern dieser sich auf die Nutzung der Marke durch einen Dritten beruft und die entsprechende Benutzung auch belegt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage § 26 Rn. 133 m.w.N.). Dies ist im Streitfall gegeben. Insoweit ist auch nicht unbedingt die Vorlage eines förmlichen Lizenzvertrages erforderlich, weil sonstige Umstände wie enge wirtschaftliche Verbindungen zwischen Markeninhaber und Benutzer die Annahme einer Benutzung ohne Einwilligung des Markeninhabers als wirklichkeitsfremd erscheinen lassen können (Ströbele/Hacker a.a.O., BGH GRUR 2006, 152-GALLUP). Eine vergleichbare Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben, da es sich bei der Markeninhaberin um die Mutter des Geschäftsführers und Gesellschafters der B. P. E. GmbH, Herrn R. T., handelt und es lebensfremd erscheint, dass die über Jahre erfolgte Benutzung der Marke „PEARL“ ohne Zustimmung der Klägerin geschah. d) Die rechtserhaltende Benutzung durch die Lizenznehmerin der Klägerin bezieht sich aber nur auf „Fahrräder“ und nicht auf „Fahrzeuge“. Die rechtserhaltende Benutzung erstreckt sich zwar über die Waren, für welche die Marke benutzt wird, hinaus auch auf die Waren, die nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehören. Der Begriff der Warengleichartigkeit ist aus Rechtsgründen jedoch enger zu verstehen als der Begriff der Warenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zum gleichen Warenbereich gehören somit Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (BGH GRUR 2013, 833-Culinaria/Villa Culinaria). Da unter den Begriff „Fahrzeuge“ Fortbewegungsmittel mit ganz unterschiedlichen Zweckbestimmungen und Eigenschaften fallen (z. B. Luftfahrzeuge, Schiffe), erstreckt sich die Benutzung für „Fahrräder“ nicht auf den Oberbegriff „Fahrzeuge“. 2. Die Beklagte hat die Bezeichnung „PURE PEARL“ markenmäßig zur Kennzeichnung ihrer Kraftfahrzeuge benutzt. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 14. August 2013, Az. 3 U 60/12, zitiert nach juris) vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen, der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden. Das Verständnis der markenmäßigen Benutzung ist nach neuerer Auffassung tatbestandsbezogen zu bestimmen: Soweit der Verwechslungsschutz betroffen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist eine Verwendung zu fordern, die in die Hauptfunktion der Marke – die Herkunftshinweisfunktion – eingreift. Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst. Maßgebend ist dafür die Auffassung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers derjenigen Verkehrskreise, die von den vertriebenen Waren angesprochen werden. Ausreichend ist es dabei bereits, wenn nur ein Teil des betroffenen Verkehrskreises der Verwendung des Zeichens eine markenmäßige Bedeutung beimisst (zum Ganzen OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 48 f., m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechtsprechung zu Bestellzeichen nicht einschlägig. Dass das benutzte Zeichen „PURE PEARL“ zur Kennzeichnung eines bestimmten Modells benutzt werden mag, steht der Einordnung als herkunftskennzeichnende Verwendung nicht entgegen. Denn der Verkehr sieht in der angegriffenen Verwendungsform „PURE PEARL“ zumindest auch einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Eine die markenmäßige Benutzung ausschließende Verwendung als reines Bestellzeichen wurde in der Vergangenheit zwar zum Teil angenommen, wenn aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Modellbezeichnung - ähnlich einer Bestellnummer - allein dazu dienen sollte, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden, die Bezeichnung also nach dem Verständnis des Verkehrs gar nicht den Anspruch erhob, nur von einem einzigen Hersteller verwendet zu werden und damit auf die Herkunft von diesem Hersteller hinzuweisen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 32, SAM CREME). Insoweit sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa „Gaby“ für Damenschuhe; vgl. BGH GRUR 1988, 307 – Gaby; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rz. 196 zu § 14 ) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr damit auch als reines Bestellzeichen angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13, Rz. 32, SAM CREME). Eine derartige Branchenübung zur Verwendung von gebräuchlichen Vornamen oder vergleichbaren Zeichen als Bestellzeichen ist in der Automobilbranche dagegen nicht festzustellen. Auch spricht der Umstand, dass die Automobilhersteller ihre Ausstattungslinien bzw. Modellbezeichnungen auch als Marken eintragen lassen, für einen zusätzlichen Herkunftshinweis. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K 33 verwiesen. Schließlich hat auch die Beklagte „PURE PEARL“ als Marke eintragen lassen, was ein weiteres Indiz für eine markenmäßige Verwendung darstellt. Da das Fahrzeug mit der in Streit stehenden Bezeichnung auch unstreitig in den Farbtönen „Galena-Grau“ und „Schwarz“ angeboten wurde, liegt auch keine beschreibende Verwendung im Hinblick auf die Farbe vor. 3. Die Unionsmarke „PEARL“ der Klägerin wurde am 7.7.2008 angemeldet und verfügt damit über eine bessere Priorität als die Marke „PURE PEARL“ der Beklagten (21.5.2013). 4. Zwischen den kollidierenden Zeichen „PEARL“ und „ C. DS5 Pure Pearl“ bzw. „ C. DS4 Pure Pearl“ (vgl. Anlage K 6) besteht Verwechslungsgefahr. Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 lit. b) UMV von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagezeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2002, 898, 899 „defacto“; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 „CompuNet/ComNet“). a) Die Marke „PEARL“ verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft für die hier in Rede stehenden Waren „Fahrräder“. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein beschreibender Inhalt dergestalt, dass damit Fahrräder mit einer besonderen Perleffekt-Lackierung gemeint seien, nicht erkennbar. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Tatsächlich handelt es sich bei dem Kennzeichen „PEARL“ um eine Bezeichnung, die keine beschreibenden Bestandteile erkennen lässt und für Fahrräder eher ungewöhnlich und damit unterscheidungskräftig ist. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung ist dagegen bereits nach dem (bestrittenen) Klägervortrag nicht gegeben, da die behaupteten Umsätze zu gering sind. b) Eine Zeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen ist zu bejahen. Im Grundsatz ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung nur in einem Bestandteil der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes maßgeblich (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 235 AIDA/AIDU; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 1007). Denn der Durchschnittsverbraucher nimmt Marken normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387 – Sabel, Tz. 23 mwN). Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es auch nicht aus, dass ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommenes Zeichen darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt, und dass dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz; EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 29 ff. – Thomson Life). Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann somit nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird. Deshalb genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum auf Grund der von der älteren Marke behaltenen selbstständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 32ff – Thomson Life). Im Streitfall behält „PEARL“ im Gesamtzeichen „ C. DS4 Pure Pearl“ bzw. „ C. DS5 Pure Pearl“ eine derartige selbstständig kennzeichnende Stellung. Da es im Automobilbereich verbreitet ist, Ausstattungen bzw. Sondermodelle an der dritten Stelle mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz zu kennzeichnen (vgl. Beispiele der Beklagten C 4 Picasso, VW Golf Lounge, Audi Q3 Intense, Anlage B 5) kommt dem letzten Teil „PURE PEARL“ eine Bedeutung bei der Unterscheidung zu. Der erste Teil des Zeichens „C“ ist erkennbar die Herstellerangabe, während der zweite Bestandteil „DS 4/5“ das konkrete Modell bezeichnet. Innerhalb des Bestandteils „PURE PEARL“ ist zu berücksichtigen, dass dem Begriff „PURE“ ein beschreibender Sinngehalt zukommt, da er die Bedeutung von „rein“ hat und dieser somit in den Hintergrund tritt. Da der Bestandteil „PEARL“ in beiden Bezeichnungen enthalten ist, besteht insoweit Zeichenidentität. c) Es besteht auch eine mittelgradige Warenähnlichkeit zwischen Fahrrädern einerseits und Kraftfahrzeugen andererseits. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass – wie die Klägerin durch Einreichung diverser Screenshots gezeigt hat – eine Vielzahl von Autoherstellern, insbesondere BMW, Mercedes, VW, Porsche, Peugeot und Smart als Ergänzung ihres Automobilangebots auch Fahrräder unter ihrer Marke anbietet (Klageschrift S. 17ff). Der Verkehr ist es somit gewohnt, dass Fahrräder mit den Zeichen der ihm bekannten Fahrzeughersteller versehen sind. Zudem gibt es auch Autohändler, die Fahrräder sowie Fahrradzubehör verkaufen (Anlage K 17) und umgekehrt Fahrradhändler, die Zubehör zur Verwendung mit Kraftfahrzeugen verkaufen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen wie Opel und Peugeot zunächst als Hersteller von Fahrrädern tätig waren, bevor sie mit der Produktion von Automobilien begannen. Ferner gibt es auch Kooperationen von Automobilherstellern mit Fahrradherstellern dergestalt, dass die Automobilhersteller die Fahrräder mit ihrer eigenen Marke und der Marke des Fahrradherstellers im Sinne eines Co-Brandings versehen, wie bei dem „Audi Sport Racing Bike made by Lightweight“ in Anlage B 4. Es ist also festzustellen, dass es aufgrund des möglichen Image- und Technologietransfers, insbesondere angesichts des Trends zu Elektrofahrrädern und -kraftfahrzeugen, zahlreiche Überschneidungen und Berührungspunkte zwischen Fahrrad- und Automobilherstellern gibt, so dass von einer mittelgradigen Warenähnlichkeit auszugehen ist. d) Aufgrund des Vorstehenden besteht auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Form des gedanklichen Inverbindungbringens. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass die von der Klägerin gezeigten Beispiele stets Automobilhersteller beinhalten, die Fahrräder vertreiben, und nicht den umgekehrten Fall, dass ein Fahrradhersteller unter seiner Marke ein Automobil vertreibt. Gleichwohl sind aufgrund der oben genannten vielfältigen Berührungspunkte und Überschneidungen Kooperationen von Autoherstellern mit Fahrradherstellern im Rahmen von Sondermodellen, die durch ein entsprechendes Co-Branding kenntlich gemacht sind, durchaus naheliegend. Infolgedessen geht zumindest ein relevanter Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bei der in Streit stehenden Verwendung des Zeichens „PURE PEARL“ davon aus, dass es sich um ein Sondermodell handelt, bei dem ein irgendwie geartetes Kooperationsverhältnis mit dem Fahrradhersteller „PEARL“ besteht. Dies genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. II. Hinsichtlich der Waren „Fahrzeuge“ und „Apparate für Beförderung auf dem Lande“ war die Klage dagegen abzuweisen. Zwar ließe sich aufgrund der Markenanmeldung der Beklagten für diese Waren eine Erstbegehungsgefahr bejahen. Es fehlt jedoch an der Warenähnlichkeit und an der Verwechslungsgefahr. Denn es ist nicht festzustellen, dass es die oben genannten Überschneidungen und Berührungspunkte, welche eine Kooperation von Fahrrad- und Kraftfahrzeugherstellern nahelegen, auch zwischen Fahrradherstellern und Herstellern von Fahrzeugen und Apparaten für Beförderung auf dem Lande gibt. Das Vorstehende gilt entsprechend für die hilfsweise geltend gemachte deutsche Marke „PEARL“. III. Die von der Beklagten beantragte Aussetzung im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß Art. 101 Abs. 3 UMV i.V.m. § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Für eine Aussetzung der Entscheidung nach § 148 ZPO müsste dem von der Beklagten gestellten Antrag auf Löschung der Klagemarke nämlich überwiegende Aussicht auf Erfolg zukommen, also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das EUIPO der Marke der Klägerin die Schutzfähigkeit wegen Verfalls oder eines Eintragungshindernisses absprechen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.1.2003, Az. 5 W 081/02, zitiert nach juris, Rn. 24). Dies ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall, da von einer rechtserhaltenden Benutzung für Fahrräder auszugehen ist und „PEARL“ für diese Waren unterscheidungskräftig ist. IV. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist aus § 242 BGB, Art. 102 Abs. 2 UMV, §§ 125b Nr. 2, 19 Abs. 3 MarkenG begründet. V. Die Beklagte ist aufgrund der Verletzung der Klagemarke gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet (Art. 102 Abs. 2 UMV, §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG). Die Verwendung des Kennzeichens „PURE PEARL“ stellt eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung von Markenrechten der Klägerin dar, da die erforderliche Sorgfalt zumindest geboten hätte, vor seiner Benutzung eine Markenrecherche durchzuführen. Da zudem eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Klägerin durch die Rechtsverletzungen ein Schaden entstanden ist, ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO zuzuerkennen, denn sie ist nicht in der Lage, den Umfang dieser Schäden in allen Einzelheiten abzuschätzen. VI. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs.1 ZPO. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag auf drei Waren, nämlich Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge und Apparate für Beförderung auf dem Lande bezogen und hat nur hinsichtlich des Antrages bezüglich Kraftfahrzeuge obsiegt. Darüber hinaus hat die Klägerin ursprünglich ihre Ansprüche für das Gebiet der Europäischen Union geltend gemacht und hat ihre Klage später auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Kammer sieht dies als ein hälftiges Unterliegen aus dem Unterlassungsstreitwert von EUR 120.000,00 an. Außerdem hat die Klägerin zwischenzeitlich eine unbezifferte Leistungsklage mit einem Mindestbetrag von EUR 136.557,00 erhoben und anschließend wieder den ursprünglichen Feststellungsantrag gestellt, was die Kammer als Rücknahme bewertet. Insoweit muss die Klägerin die Kosten tragen. Von den EUR 136.557,00 ist sie somit nur teilweise mit dem Feststellungsantrag, den die Kammer mit EUR 12.000,00 bewertet, erfolgreich gewesen. Da der Feststellungsantrag nur in dem eingeschränkten Umfang wie der Unterlassungsantrag begründet war, ist auch hier von einem hälftigen Unterliegen auszugehen. Gleiches gilt für den Auskunftsantrag. Nach alledem hat die Klägerin mit einem Anteil von EUR 72.000,00 am Gesamtstreitwert von EUR 280.557,00 obsiegt, so dass sie 3/4 der Kosten des Verfahrens tragen muss. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um markenrechtliche Unterlassungs- und Nebenansprüche bezüglich der Marke „PEARL“. Die Klägerin ist Inhaberin der Unionsmarke 007042971 „PEARL“, die eine Priorität vom 7.7.2008 aufweist und u.a. Schutz für „Fahrzeuge, Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör“ in Klasse 12 beansprucht sowie der DE-Marke 303 37 619 „PEARL“, die eine Priorität vom 24.7.2003 aufweist und ebenfalls Schutz für „Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten)“ beansprucht (Anlagenkonvolut K 2). Die Beklagte ist eine Tochterfirma der P. S.A., welche Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Motorroller sowie Heimwerkermaschinen, Mahlwerke für die Bauindustrie und auch Gewürzmühlen herstellt. Diese ist wiederum Teil der sogenannten PSA-Gruppe, unter deren Dach die Fahrzeuge bzw. weitere Produkte der Gruppe u.a. der Marken „ P.“ und „ C.“ beworben, angeboten und vertrieben werden. Die Beklagte ist Inhaberin der Unionsmarke 011834926 „PURE PEARL“, die eine Priorität vom 22.5.2013 aufweist und u.a. Schutz in der Klasse 12 für „Fahrzeuge; Apparate für Beförderung auf dem Lande; Kraftfahrzeuge“ beansprucht (Anlage K 5). Im November 2013 wurde die Klägerin auf die oben genannte Anmeldung aufmerksam. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die Beklagte bzw. die Mitglieder der PSA-Gruppe ein Fahrzeug mit der Bezeichnung „ C. DS 5 THP 200 Pure Pearl“ vertrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Benutzung wird auf das Anlagenkonvolut K 6 Bezug genommen. Es handelt sich dabei um zwei limitierte Sondermodelle der Beklagten, die im Zeitraum von Ende 2011 bis Juni 2013 verkauft wurden. Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 23.1.2014 die Beklagte wegen Verletzung ihrer Markenrechte vergeblich ab (Anlage K 7). Die Beklagte stellte am 23.6.2016 beim EUIPO und beim DPMA Anträge auf Verfall der „PEARL“ Marken der Klägerin sowie einen Nichtigkeitsantrag (Anlagen B 12 und B 13); ferner erhob sie Löschungsklage bezüglich der deutschen Marke vor dem hiesigen Landgericht (312 O 549/16). Die Klägerin ist der Meinung, durch das Bewerben, Anbieten und Veräußern von Kraftfahrzeugen unter dem Zeichen "PURE PEARL " ohne Zustimmung der Klägerin verletze die Beklagte die älteren Markenrechte der Klägerin. Die Klägerin trägt hierzu vor, sie habe der B. P. E. GmbH, S - Straße , H. eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung ihrer Marken innerhalb der jeweiligen Schutzbereiche eingeräumt. Sie verweist diesbezüglich auf ein Lizenzzertifikat (Anlage K 14). Die B. P. E. GmbH nutze die Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb von Fahrrädern und Fahrradzubehör, insbesondere aus dem Rennradbereich. Zum Beleg ihres Vortrages bezüglich der Aktivitäten der Lizenznehmerin der Klägerin verweist die Klägerin beispielhaft auf die Internetauftritte unter www.p..m und www.p1-c..m. Ferner nimmt sie Bezug auf die Anlagenkonvolute K 3, K 13 und K 27 bis K 30, die u.a. Testberichte und Rechnungen an Kunden enthalten. Durch den Vertrieb von Fahrrädern unter der Marke „PEARL“ sei das Zeichen rechtserhaltend für die Warenkategorie „Fahrzeuge“ verwendet worden. Die Klägerin behauptet, ihre Lizenznehmerin habe mit dem Verkauf von Fahrrädern der Marke „PEARL“ im Jahr 2010 einen jährlichen Umsatz von ca. EUR 600.000,00 und in den Folgejahren von jeweils mindestens EUR 150.000,00 erzielt. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Kennzeichnungskraft der Klagemarken sei mindestens als durchschnittlich anzusehen. Da es sich bei den Waren der Klägerin nicht um Schmuck handele und sie darüber hinaus kein Fahrrad in der Farbe Perlmutt im Angebot habe, scheide die Annahme beschreibender Anklänge aus. Es bestehe Warenidentität im Hinblick auf „Fahrzeuge“. Darüber hinaus bestehe Warenähnlichkeit zwischen „Fahrrädern“ und der spezielleren Warenklassifizierung „Kraftfahrzeuge“, für die die Beklagte ebenfalls Schutz beanspruche. Sie trägt vor, dass fast jeder bekannte Autohersteller auch Fahrräder anbiete und verweist insoweit auf die – unstreitigen – Beispiele BMW, Mercedes Benz, VW, Porsche sowie die Muttergesellschaft der Beklagten. Darüber hinaus bestehe auch eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „PEARL“ und „PURE PEARL“. Der in dem Zeichen neben „PEARL“ zusätzlich verwendete Bestandteil "PURE“ eigne sich auch nicht, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, da er rein beschreibenden Charakter besitze und über keinerlei Unterscheidungskraft verfüge. Dies werde dadurch bestätigt, dass das DPMA sowie das EUIPO in einer Vielzahl von versuchten Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „PURE“ diese als rein beschreibend bzw. wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen hätten. Auch werde das Zeichen „PURE PEARL“ von der Beklagten in Alleinstellung ohne den Zusatz „ C. DS 5“ verwendet. Soweit die Beklagte das Zeichen nicht in Alleinstellung verwende, stehe dem streitgegenständlichen Zeichen in der Regel lediglich die Dachmarke „ C.“ sowie die jeweilige konkrete – rein beschreibende – Modellbezeichnung vor (z.B.: „ C. DS4 hdi 165 PURE PEARL“). Insoweit sei jedenfalls von einer assoziativen Verwechslungsgefahr auszugehen, da der Verkehr hier von einem Zusammenwirken der Marken „PEARL“ und „ C.“ im Sinne eines Co-Brandings ausgehen werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es Fahrräder gebe, die in Kooperation mit oder eigenständig von Autoherstellern vertrieben würden, um von der Strahlkraft der Automarke zu profitieren, so dass es denkbar sei, dass ein Fahrzeughersteller einen PKW herstelle und ein Co-Branding mit einem namhaften Fahrradhersteller vornehme, um auf die besonderen fahrradtauglichen Eigenschaften des PKW aufmerksam zu machen oder besonders fahrradaffine Verkehrskreise zum Kauf gerade dieses PKW-Modells zu bewegen. Der Verkehr sei es auch gewohnt, Fahrräder mit den Zeichen der ihm bekannten Fahrzeughersteller zu sehen. So sei – unstreitig – der bekannte Hersteller Opel bis vor einigen Jahrzehnten einer der größten Fahrradhersteller gewesen. Die Muttergesellschaft der Beklagten sei – ebenfalls unstreitig – seit jeher bekannt für die durch sie hergestellten Fahrräder. Es sei somit nicht nur nicht ausgeschlossen, dass es beim angesprochenen Verkehr zu Verwirrungen hinsichtlich der Herkunft der angebotenen Fahrzeuge der Beklagten kommen könne, sondern sogar überaus wahrscheinlich. Nach alledem bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „PEARL“ und „PURE PEARL“ jedenfalls eine assoziative Verwechslungsgefahr, da die angesprochenen Verkehrskreise bei der Verwendung des einzig prägenden Bestandteils der Klägerzeichens „PEARL“ durch die Beklagte davon ausgingen, dass diese die Marke der Klägerin in Lizenz nutzen dürfe oder aber die Parteien in sonst einer Form irgendwie wirtschaftlich miteinander verbunden seien. Hinsichtlich Ausstattungslinien mit Farbangaben im Automobilbereich verweist die Klägerin auf eine Vielzahl eingetragener Marken (z.B. Blue Arrow, Black Badge, Black Chrome) diverser Autohersteller (Anlagenkonvolut K 33). Die Verkehrskreise seien somit an die markenmäßige Benutzung von Ausstattungslinien gewohnt, die an Farben angelehnt seien. Da „PURE PEARL“ nicht an eine Farbe angelehnt sei, werde die Bezeichnung erst Recht vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden. Im Hinblick auf den Vertrieb von Fahrzeugen bestehe die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus bestehe eine Erstbegehungsgefahr in dem Sinne, dass die Beklagte in der Zukunft auch Fahrräder unter dem zu ihren Gunsten eingetragenen Zeichen „PURE PEARL“ anbieten werde. Dies sei aufgrund der vorhandenen Herstellungs-, Vertriebs-, und Marketingstrukturen innerhalb der PSA-Gruppe, zu der die Beklagte gehöre sowie des genannten Trends bei der Mehrzahl der Autohersteller, den Verkauf von Fahrrädern für eine weitere Marktdurchdringung und Kundenbindung zu nutzen, naheliegend. Die Klägerin stützt die Klage vorrangig auf die Verletzung der Unionsmarke 007042971 „PEARL“ und hilfsweise auf die DE-Marke 303 37 619 „PEARL“. Nachdem die Klägerin ursprünglich die Anträge angekündigt hatte: 1. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen "PURE PEARL“ Fahrzeuge und/oder Kraftfahrzeuge und/oder Apparate für Beförderung auf dem Lande zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben; 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Weise, Dauer und Umfang der Benutzung des Zeichens „PURE PEARL“ im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union sowie den unter Verwendung dieses Zeichens erzielten Umsatz und Gewinn; 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 genannten verbotenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird; hilfsweise : 1. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) v e r b o t e n, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen "PURE PEARL“ Fahrzeuge und/oder Kraftfahrzeuge und/oder Apparate für Beförderung auf dem Lande zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben; 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Weise, Dauer und Umfang der Benutzung des Zeichens „PURE PEARL“ im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland sowie den unter Verwendung dieses Zeichens erzielten Umsatz und Gewinn; 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 genannten verbotenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird; hat sie mit Schriftsatz vom 29.6.2015 nur noch die ursprünglichen Hilfsanträge angekündigt, welche sie dann auch in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 unter Rücknahme der weitergehenden Klage gestellt hat. Mit Schriftsatz vom 30.5.2016 hat sie den Antrag zu Ziffer 2 hinsichtlich des Umsatzes für erledigt erklärt, wobei sie diese Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 5.10.2016 teilweise widerrufen hat. Im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.5.2016 die Klageanträge zu 2. und 3. dahingehend erweitert, dass nunmehr beantragt wurde, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Weise, Dauer und Umfang der Benutzung des Zeichens „PURE PEARL“ im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland sowie zu Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer in Deutschland von Fahrzeugen, welche unter dem Zeichen „PURE PEARL“ beworben und/oder angeboten und/oder vertrieben wurden. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aufgrund der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 136.557,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. In der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2017 hat die Klägerin den Unterlassungsantrag und den Feststellungsantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 gestellt. Hinsichtlich der Auskunft hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2017 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin im Hinblick auf die Verletzungshandlung zu Ziffer 1. Auskunft zu erteilen zu Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland sowie zum erzielten Umsatz und Gewinn. Ferner hat der Klägervertreter erklärt, dass er die weitergehende Klage zurücknehme, soweit darin eine Klagerücknahme liege, und für diesen Fall hat der Beklagtenvertreter einer etwaigen Klagerücknahme zugestimmt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Darüber hinaus beantragt die Beklagte, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gegen die Klagmarken erhobenen Löschungsanträge auszusetzen. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Lizenzierung der Klagemarken an die B. P. E. GmbH. Das „Lizenzzertifikat“ sei ersichtlich alleine für das vorliegende Verfahren erstellt worden und enthalte keine Erklärung darüber, seit wann das behauptete Lizenzverhältnis bestehe und unter welchen Bedingungen es erteilt worden sei. Zudem sei das Lizenzzertifikat aufgrund der Erstellung nach Klageerhebung nicht als Nachweis für die erforderliche vorherige Zustimmung des Markeninhabers geeignet. Überdies erhebt die Beklagte bezüglich beider Klagemarken die Einrede der Nichtbenutzung. Selbst wenn die Klagemarken an die B. P. E. GmbH lizenziert worden seien, könnten die vorgelegten Unterlagen nicht als Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung gewertet werden. Denn sie ließen nicht erkennen, in welcher Art und Weise die Lizenznehmerin das Zeichen „PEARL“ verwendet habe. Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die B. P. E. GmbH das Zeichen „PEARL“ in einer Art und Weise benutzt habe, welche die Klagemarken wiedergebe und die zur Kennzeichnung von Produkte diene. Die Beklagte meint, die Screenshots in Anlage K 1 seien nicht ausreichend, da die bloße Präsenz einer Marke auf einer Webseite als Nachweis einer ernsthaften Benutzung nicht genüge. Es fehlten zudem Angaben über den Umfang der Nutzung der Webseite durch Kunden sowie Zahlen zu Werbung und Verkäufen. Die Testberichte seien ebenfalls ungeeignet, da sie keinen ausreichenden Nachweis bezüglich des Umfanges, des Ortes und der Zeit der Benutzung gäben. Auch die in Anlage K 13 eingereichten Rechnungen seien kein ausreichender Beleg, da nicht erkennbar sei, ob es sich um Fahrräder gehandelt habe und diese tatsächlich mit den Klagemarken gekennzeichnet gewesen seien. Die Rechnungen aus den Jahren 2008, 2009 und von März/Juni 2015 seien aufgrund des Datums ohnehin irrelevant und die wenigen übrigen Rechnungen könnten nicht als Nachweis der behaupteten Umsatzzahlen und somit einer ernsthaften Benutzung gewertet werden. Außerdem sei die Richtigkeit der Rechnungen nicht bewiesen. Auch die von der Klägerin behaupteten Umsatzzahlen bestreitet die Beklagte. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.9.2017 hat die Beklagte gegen die eingereichten Testberichte eingewandt, dass diese kein Beleg für eine rechtserhaltende Benutzung seien, weil auch Prototypen bekanntermaßen getestet würden. Die Beklagte meint ferner, dass selbst bei Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung diese allenfalls für die Waren „Fahrräder“ angenommen werden könne, nicht jedoch für sämtliche weiteren Waren der Klassen 12 sowie 28 und 41. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, dass sie den Namen „Pure Pearl“ zu keiner Zeit isoliert benutzt habe, sondern dies immer im Zusammenhang mit der Gesamtbezeichnung, z. B. „ C. DS 4 Pure Pearl“ geschehen sei. Die Beklagte ist überdies der Meinung, es bestehe jedenfalls keine Verwechslungsgefahr. Denn es bestehe keine Warenähnlichkeit zwischen Fahrrädern einerseits und Fahrzeugen und/oder Kraftfahrzeugen und/oder Apparaten für Beförderung auf dem Lande andererseits. Kraftfahrzeuge und Fahrräder unterschieden sich nach ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung klar voneinander. Wegen ihres unterschiedlichen Technisierungsgrades würden sie zudem in unterschiedlichen Herstellungsstätten gefertigt und über unterschiedliche Vertriebskanäle vertrieben. Diesbezüglich behauptet sie, es gebe nur eine verschwindend kleine Anzahl von Automobilherstellern, die auch Fahrräder vertrieben. Der Verkehr werde auch nicht davon ausgehen, dass diese Fahrräder tatsächlich von dem Automobilhersteller gefertigt worden seien. Allein die Tatsache, dass Automobilhersteller ihre Marken nebenbei für Fahrräder verwendeten, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass Fahrradhersteller auch im Bereich der Kraftfahrzeuge tätig seien. Zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen bestehe auch weder ein Ergänzungsverhältnis noch ein Konkurrenzverhältnis. Dies habe auch das EUIPO festgestellt (Anlagen B 1 und B 2). Gleiches gelte auch für Fahrräder und Apparate für Beförderung auf dem Land. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, die Klagemarken hätten allenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft. Denn der Begriff „PEARL“ habe insofern beschreibenden Charakter, als er auf den Perleffekt der besonderen Lackierung hinweise. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass es zwischen den kollidierenden Zeichen an der Zeichenähnlichkeit fehle. Die angegriffene Bezeichnung werde von dem Bestandteil „ C.“ dominiert. Selbst wenn sich lediglich die Zeichen „PURE PEARL“ und „PEARL“ gegenüber stehen würden, erzeuge der zusätzliche Bestandteil „PURE“ einen hinreichenden Abstand, da dieser Bestandteil weder zu überhören noch zu übersehen sei. Auch sei der Bestandteil „PURE“ für Waren der Klasse 12 nicht rein beschreibend. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Aufmerksamkeitsgrad bei einem Fahrrad- bzw. Autokauf höher als bei Konsumgütern sei, so dass die Unterschiede in den Bezeichnungen für die Verbraucher auch erkennbar seien. Auch sei die Art und Weise der angegriffenen Verwendung nicht markenmäßig, vielmehr handele es sich um ein typisches Bestellzeichen. Herkunftshinweis sei „ C. DS 4“ und nicht der Hinweis auf die Ausstattung „PURE PEARL“. In der Automobilbranche sei es üblich, Sonder- und/oder Ausstattungsmodelle mit ausgewählten Bezeichnungen zu benennen wie z.B. „VW Golf Comfortline“; „Audi A 6 3.0 TDI competition“ (Anlagenkonvolut B 5), „Mercedes Viano Pearl“ (Anlagenkonvolut B 10). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf ihre eigenen Modellbezeichnungen, u.a. „ C. C 4 Picasso“ oder „ C. C 4 Cactus“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 15.12.2015 und vom 12.9.2017 Bezug genommen.