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Urteil

312 O 630/15

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0925.312O630.15.00
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Leitsätze
1. Das Vorgehen eines Markeninhabers ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er einen unlauteren Behinderungswettbewerb betreibt, und wenn nicht bewiesen ist, dass er seine Marke als Sperrmarke zweckentfremdet.(Rn.52) 2. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Markeninhaber bislang nicht gegen die Verwendung des Zeichens (hier: „Culture“) durch ein (dänisches) Unternehmen (hier: auf Internetseiten) vorgegangen ist. Dem Markeninhaber steht es grundsätzlich frei, zu entscheiden, gegen wen er vorgeht.(Rn.53)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „Culture“ und/oder für Bekleidungsstücke zu verwenden, insbesondere das Zeichen auf Bekleidungsstücken oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen in diesem Zusammenhang in den Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der nach Ziffer 1 gekennzeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren nach Ziffer 1 erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit (Abmahnung) seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 1.752,90 freizustellen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 75.000,00, hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 7.500,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorgehen eines Markeninhabers ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er einen unlauteren Behinderungswettbewerb betreibt, und wenn nicht bewiesen ist, dass er seine Marke als Sperrmarke zweckentfremdet.(Rn.52) 2. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Markeninhaber bislang nicht gegen die Verwendung des Zeichens (hier: „Culture“) durch ein (dänisches) Unternehmen (hier: auf Internetseiten) vorgegangen ist. Dem Markeninhaber steht es grundsätzlich frei, zu entscheiden, gegen wen er vorgeht.(Rn.53) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „Culture“ und/oder für Bekleidungsstücke zu verwenden, insbesondere das Zeichen auf Bekleidungsstücken oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen in diesem Zusammenhang in den Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der nach Ziffer 1 gekennzeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren nach Ziffer 1 erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit (Abmahnung) seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 1.752,90 freizustellen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 75.000,00, hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 7.500,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte zu. a) Die Klagemarke wurde am 16.7.2007 angemeldet und verfügt damit über eine bessere Priorität als die „Culture“-Marken der Beklagten. b) Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte das Zeichen „Culture“ zur Kennzeichnung für die von ihr vertriebenen Hemden verwendet. Es kommt somit nicht darauf an, ob es sich dabei um die Hemden in Anlage K 4 handelt. c) Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht Verwechslungsgefahr. Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Klagemarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 „defacto“; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 „CompuNet/ComNet“). aa) Die Klagemarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Bestandteil „Culture“ ist für Bekleidung nicht beschreibend und ist geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die von der Beklagten behauptete Schwächung der Kennzeichnungskraft aufgrund umfangreicher Drittbenutzung ist nicht festzustellen. Denn es kann dem bloßen Registerstand bei Bestimmung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft zwar eine beschränkte Indizwirkung zukommen (BGH GRUR 1999, 214, 243 – Lions; kritisch Ingerl-Rohnke, MarkenG, 3.Aufl., § 14 Rn.657). Ein Großteil der in den Anlagen KE 76 und KE 77 aufgelisteten Marken ist jedoch gelöscht oder nicht eingetragen worden. Darüber hinaus sind die aufgelisteten Marken aufgrund weiterer Zeichenbestandteile auch zu unterschiedlich, um sich auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszuwirken. Hinzu kommt, dass zur Benutzung der einzelnen Zeichen und ihrer Marktbedeutung kein ausreichender Vortrag gehalten wurde. Dies gilt letztlich auch für die Internetausdrucke in den Anlagen KE 57 und KE 70 bis KE 75, weil diese keine Auskunft darüber geben, inwieweit die aufgelisteten Produkte tatsächlich die Marktrealitäten und die Bedeutung der unter dem jeweiligen Zeichen veräußerten Produkte widerspiegeln. Häufig wird der Bestandteil „Culture“ bei den aufgelisteten Drittzeichen auch zusammen mit anderen unterscheidungskräftigen Zusätzen verwendet. bb) Es besteht Warenidentität. cc) Auch besteht eine Zeichenähnlichkeit. Denn die Klagemarke wird maßgeblich durch den Bestandteil „Culture“ geprägt, hinter den der im Modebereich beschreibende Bestandteil „der Trend“ zurücktritt. Die Beklagte hat diesen prägenden Bestandteil in identischer Form übernommen, wobei der von ihr teilweise verwendete Bildzusatz „Centaur“ ebenfalls im Gesamteindruck zurücktritt. Nach alledem hält das Zeichen der Beklagten unter Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre nicht den gebotenen Abstand ein, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. d) Der Anspruch des Klägers ist nicht wegen mangelnder Benutzung gemäß §§ 25, 26 MarkenG ausgeschlossen. aa) Maßgeblich ist hier gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG, ob der Kläger die Klagemarke für Bekleidungsstücke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zustellung der Klage am 7.4.2016 im Sinne des § 26 MarkenG benutzt hat. Gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG ist eine ernsthafte Benutzung im Inland durch den Markeninhaber erforderlich, wobei gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber gilt. Die Benutzung muss zudem nicht ständig während der maßgeblichen fünf Jahre erfolgen, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 23 - AKZENTA). bb) Aufgrund der Beweisaufnahme ist die Kammer gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass eine solche Benutzung erfolgt ist. Die Zeugin B. hat glaubhaft geschildert, dass sie zehn Jahre lang neun Einzelhandelsgeschäfte gehabt habe und aus dieser Zeit den Kläger kenne, da dieser ihr Lieferant gewesen sei. Irgendwann sei es dann etwas auseinander gegangen, da der Kläger keine Dependance im Modezentrum mehr gehabt habe. Ungefähr im Jahre 2011 habe sie den Kläger wiedergetroffen und dieser habe sie gefragt, ob sie für ihn Kollektionen und Überhänge verkaufen könne, was sie dann gemacht habe. Der Kläger habe im Jahr 2011 Geschäfte gehabt, in denen u.a. eigene Ware „Culture der Trend“ angeboten worden sei. Ab dem Jahr 2012 habe sie den Vertrieb von Bekleidungsstücken der Marke „Culture der Trend“ vermittelt. Es habe sich um Hemden und Strickwaren gehandelt. Die Bekleidungsstücke seien im Kragen und mit einem Hangtag mit „Culture der Trend“ gelabelt gewesen. Dies habe so ausgesehen wie aus der Anlage K 39 ersichtlich. Abnehmer seien insbesondere H. und B. sowie fünf oder sechs kleinere Kunden gewesen. Die Umsätze mit dem H. bezüglich dieses Labels hätten sich in den Jahren 2015 und 2016 geschätzt auf mindestens ca. EUR 120.000,00 pro Jahr gesteigert. Aufgrund der guten geschäftlichen Beziehungen habe man beim H. auch mehrere Werbeblöcke pro Jahr gehabt. Für die Vermittlung habe die Zeugin eine Provision erhalten, wobei nach ihrer Erinnerung ihr Vertragspartner immer die Firma R. gewesen sei. Sie habe sich damals, als sie mit dem Kläger wieder zusammengearbeitet habe, auch davon überzeugen lassen, dass die Marke des Klägers prioritätsbesser gewesen sei, da es ihr zu riskant gewesen sei, mit einem solchen Label auf den Markt zu gehen, ohne es vorher kontrolliert zu haben. Aufgrund der schlüssigen und detailreichen Angaben der Zeugin B. ist die Kammer davon überzeugt, dass in den letzten fünf Jahren vor Klagerhebung in erheblichem Umfang Bekleidungsstücke in Deutschland vertrieben wurden, die mit der Klagemarke gekennzeichnet waren. Die Aussage der Zeugin B. deckt sich auch mit den vom Kläger als Anlage K 90 eingereichten Werbeprospekten des H.s, in denen die mit der Klagemarke gekennzeichneten Hemden u. a. auch im Zeitraum vor dem 7.4.2016 beworben wurden. Der älteste Prospekt datiert aus dem Jahr 2013 (Kalenderwoche 50). Diese Benutzung der Klagemarke stellt sich damit nicht als eine bloße Scheinbenutzung dar. cc) Die Nutzung geschah auch mit Zustimmung des Klägers. Denn nach der glaubhaften Aussage der Zeugin gehen die von ihr vermittelten Geschäfte auf die Bitte des Klägers, für ihn Kollektionen und Überhänge zu vermitteln, zurück. Infolgedessen fanden die von der Zeugin vermittelten Verkäufe mit Zustimmung des Klägers statt. dd) Es kann dahinstehen, ob der weitere Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29.5.2018 nach § 296a ZPO präkludiert ist, soweit darin Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage geltend gemacht werden. Denn die Einwände sind unberechtigt. (1) Die Diskrepanzen zwischen den Aussagen im hiesigen Verfahren und im Verfahren 327 O 359/15 bezüglich des Vertragspartners der Zeugin (A1 bzw. R. B.) lassen die Aussage der Zeugin nicht unglaubhaft erscheinen. Denn zum einen hat die Zeugin im vorliegenden Verfahren erklärt, dass sie sich nicht ganz sicher sei, und zum anderen wird aus der Vernehmung der Zeugin deutlich, dass für sie der Kläger persönlich als Geschäftspartner im Vordergrund stand. (2) Auch soweit die Zeugin verneint hat, in ihren Geschäften mal andere Hemden mit dem Label „Culture“ vertrieben zu haben, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bezüglich des Umfangs der Benutzung. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der Zeugin geführte Geschäft „C. l. v.“ im Jahr 2011 60 Hemden bei der Beklagten eingekauft hat und Anfang 2013 dort Hemden der Marke „Culture“ vertrieben wurden. Angesichts des Umstandes, dass diese Vorgänge eine sehr geringe Menge umfassten, erscheint es jedoch nachvollziehbar, dass die Zeugin dies auf die sehr allgemein gehaltene Frage nicht sofort von sich aus erwähnt hat. Es stand der Beklagtenvertreterin insoweit frei, der Zeugin eine konkreter gefasste Frage zu stellen oder einen Vorhalt zu machen. (3) Dass in der Konditionsvereinbarung 2017/2018 mit dem H. für das Jahr 2015 ein Umsatz von EUR 89.000,00 angegeben wurde (Anlage K 86), ist ebenfalls nicht geeignet, die rechtserhaltende Benutzung in Zweifel zu ziehen. Denn die Zeugin hat erklärt, dass die von ihr genannte Summe von EUR 120.000,00 nur eine Schätzung sei. Auch ein jährlicher Umsatz von EUR 89.000,00 ginge weit über eine bloße Scheinbenutzung hinaus. (4) Der Einwand der Beklagten, es liege keine Verwendung der Marke gegenüber Endverbrauchern vor, greift ebenfalls nicht. Denn der Verkauf von gekennzeichneten Produkten an Großhändler stellt ohne weiteres eine ernsthafte, wirtschaftlich sinnvolle Verwendung im geschäftlichen Verkehr dar. e) Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 21 Abs. 1 MarkenG ist nicht festzustellen. Gemäß § 21 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger bereits fünf Jahre vor Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte ihre eigenen Marken gemäß Anlagen KE 1 ff. benutzt hat. Die Beklagte selbst behauptet, dass der Kläger erst Anfang 2012 Kenntnis von diesen Marken erlangt habe. Dies war keine fünf Jahre vor Erhebung der vorliegenden Klage. f) Eine Verwirkung gemäß §§ 21 Abs. 4 MarkenG, 242 BGB ist ebenfalls nicht eingetreten. Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB ist im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BGH GRUR 2012, 928 Rn. 23 - Honda-Grauimport). Bei wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, der Markeninhaber werde auch künftig ein derartiges Verhalten dulden und auch in der Zukunft nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen (BGH GRUR 2013, 1161 Rn. 21 - Hard Rock Cafe). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte fortlaufend Hemden mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung vertreibt. Infolgedessen kann der Kläger seinen aus diesen Verletzungshandlungen herrührenden Unterlassungsanspruch nicht verwirkt haben. g) Das Vorgehen des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. aa) Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erscheinen lassen (BGH GRUR 2008, 917 Rn. 19 - EROS). bb) Solche Umstände kann die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg geltend machen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 2.4.2015 an (Anlage K 2, S. 11 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Anmeldung der Klagemarke bösgläubig gewesen ist, da er auch nach Darstellung der Beklagten erst seit Anfang 2012, also nicht bereits bei Anmeldung seiner Marke im Jahr 2007, Kenntnis von der Benutzung des Zeichens „Culture“ durch die Beklagte gehabt haben soll. Spätestens seit dem Jahr 2012 benutzt der Kläger seine Marke auch in größerem Umfang. Auch wenn dies möglicherweise erst geschah, nachdem die Produktionsvereinbarung mit der Beklagten gescheitert war, lässt sich doch nicht feststellen, dass der Kläger damit einen unlauteren Behinderungswettbewerb betreibt. So war es nicht der Kläger, der als Erster gegen die Beklagte bzw. deren Abnehmer vorgegangen ist, sondern die Beklagte, die die Abnehmer des Klägers verwarnte und die Löschung der Klagemarke betrieb. Gegen die Beklagte geht der Kläger erst seit dem Jahr 2015 vor. Mögen die finanziellen Vorstellungen des Klägers bezüglich des Wertes seiner Marke möglicherweise übertrieben sein, so beweist dies doch nicht, dass der Kläger seine Marke als Sperrmarke zweckentfremdet. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auch nicht daraus, dass der Kläger bislang nicht gegen die Verwendung des Zeichens „Culture“ durch ein dänisches Unternehmen auf den Seiten www.z...de und www.a...de vorgegangen ist. Dem Kläger steht es grundsätzlich frei, zu entscheiden, gegen wen er vorgeht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagtenmarke – wie die Klagemarke – für Herrenhemden benutzt wird, während das dänische Unternehmen die Marke offenbar für Damenbekleidung verwendet. 2. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte handelte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Da zudem eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Kläger durch die Rechtsverletzungen ein Schaden entstanden ist, ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO zuzuerkennen, denn er ist nicht in der Lage, den Umfang dieser Schäden in allen Einzelheiten abzuschätzen. 3. Aufgrund des Vorstehenden kann der Kläger nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG, § 242 BGB die tenorierte Auskunft verlangen. 4. Da die Abmahnung berechtigt war, kann der Kläger nach §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 683, 670 BGB Freistellung von den Abmahngebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr verlangen. Der angesetzte Gegenstandswert von EUR 75.000,00 ist angemessen. 5. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Löschungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Es müssten dafür überwiegende Erfolgsaussichten im Löschungsverfahrens bestehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 26 m. w. N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere dürfte die Marke nicht wegen mangelnder Benutzung oder einer bösgläubigen Markenanmeldung zu löschen sein (s.o.). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1, S. 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nebst Annexansprüchen geltend. Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr.... „Culture der Trend“ mit einer Priorität vom 16.7.2007 (im Folgenden: Klagemarke). Die Marke ist u.a. für Bekleidungsstücke in Klasse 25 eingetragen (Anlage K 1). Die Beklagte ist Inhaberin prioritätsjüngerer Wort-Bildmarken, die jeweils den Wortbestandteil „Culture“ enthalten und u.a. für die Klasse 25 eingetragen sind (Anlagen KE 16 bis KE 18). Sie vertreibt in Deutschland Herrenhemden, auf denen das Zeichen „Culture“ angebracht ist. Die Parteien standen in den Jahren 2011 und 2012 kurzzeitig in einer Geschäftsbeziehung. Der Kläger besuchte den Betrieb der Beklagten. Im März 2012 kam eine Produktionsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande (Anlage KE 21). Der Kläger und sein Geschäftspartner Herr B. sollten für die Beklagte Strickwaren und Konfektion unter der Marke „Culture“ der Beklagten entwickeln und herstellen. Auf seine Klagemarke wies der Kläger dabei nicht hin. Die Zusammenarbeit scheiterte nach kurzer Zeit. Im Jahr 2013 ging die Beklagte gegen Unternehmen vor, die mit Hemden handelten, die mit der Klagemarke versehen waren (Anlagenkonvolut K 7). Ferner betreibt die Beklagte seit 2013 die vollständige Löschung der Klagemarke, zunächst vor dem DPMA und sodann vor dem Landgericht Hamburg. In Bezug auf die Waren „Bekleidungsstücke“ wurde die Klage mit Urteil vom 2.4.2015 (Az. 315 O 89/14) abgewiesen (Anlage K 2). Die Berufung der hiesigen Beklagten gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen (Az. 5 U 80/15). Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 28.7.2015 eine Abnehmerin der Beklagten, die M. F. GmbH, wegen Verletzung der Klagemarke vergeblich ab und erhob anschließend Klage, der stattgegeben wurde (Urteil vom 13.10.2016, Az. 327 O 359/15). Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde von der M. Fashion GmbH nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamburg zurückgenommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2015 wegen Verwendung des Zeichens „Culture“ erfolglos ab (Anlagen K 5 und K 6). Hinsichtlich eines etwaigen Verkaufs der Klagemarke an die Beklagte verlangt der Kläger mindestens EUR 1 Mio. Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen dem angegriffenen Zeichen und der Klagemarke Verwechslungsgefahr bestehe. Der Kläger behauptet, die Klagemarke seit dem Jahr 2007 durchgehend zu benutzen. Dies sei durch Lizenznehmerinnen erfolgt, namentlich die A.M.V. GmbH (im Folgenden: A.), die C. E. GmbH (im Folgenden: C.) und die A1 H. H. GmbH (im Folgenden: A1). Diese Unternehmen hätten zwischen 2007 und 2012 Ladengeschäfte u.a. in Hamburg betrieben und dort mit der Klagemarke gekennzeichnete Bekleidungsstücke verkauft. Hinsichtlich der Herstellung, der Lieferungen und der Werbung verweist der Kläger auf die Anlagen K 16 bis K 47 und K 55 bis K 60. Nachdem A1 die Handelsvertreterin Frau B. eingeschaltet habe, würden darüber hinaus seit dem Jahr 2012 mit der Klagemarke gekennzeichnete Hemden u.a. an die B. H. B. seit 1898 GmbH & Co. KG (im Folgenden: B.) und die H. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: H.) verkauft. Die Lizenznehmerinnen hätten die Kleidungsstücke jeweils in der Türkei fertigen lassen. C. und A1 hätten in den Jahren 2011 bis 2014 jährlich ca. 25.000 bis 30.000 Bekleidungsstücke veräußert, die mit der Klagemarke gekennzeichnet gewesen seien. Seit Juli 2015 bestehe eine Lizenzvereinbarung zwischen dem Kläger und der R. M. & H. GmbH (im Folgenden: R.). Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ferner beantragt die Beklagte, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Löschungsverfahrens auszusetzen. Die Beklagte erhebt die Einrede mangelnder Benutzung der Klagemarke. Sie bestreitet eine Lizenzierung der Marke durch den Kläger. Eine rechtserhaltende Benutzung in den Jahren 2014 und 2015 sei nicht mehr möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits das Löschungsverfahren durchgeführt worden sei. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass zwischen den kollidierenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Aufgrund der häufigen Verwendung des Begriffs „Culture“ für die in Streit stehenden Waren komme der Klagemarke allenfalls eine schwache Kennzeichnungskraft zu. Auch fehle es an der Zeichenähnlichkeit, da die Marke der Beklagten wegen des Bildbestandteils einen anderen Gesamteindruck beim Verkehr erzeuge. Die Beklagte beruft sich ferner auf Verwirkung. Der Kläger habe sein Recht gemäß § 21 MarkenG und § 242 BGB verwirkt, denn er habe gegen die Marken der Beklagten keinen Widerspruch erhoben und gehe erst seit Ende 2015 gegen die Beklagte wegen Markenverletzung vor, obwohl er seit Jahren Kenntnis davon habe, dass die Beklagte das Zeichen „Culture“ für Hemden verwende. Die Beklagte vertreibe Hemden unter der Kennzeichnung „Culture“ ungefähr seit 1989 auch in Deutschland. Allein in der Zeit von 1993 bis 2013 habe die Beklagte in Deutschland insbesondere mit Hemden der Marke „Culture“ einen Umsatz von rund EUR 20,68 Mio. erzielt. Dem Kläger seien die Hemden der Marke „Culture“ der Beklagten spätestens seit Anfang 2012 bekannt gewesen. Im Übrigen sei das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich und unlauter. Die Beklagte verfüge in Deutschland über einen schutzwürdigen Besitzstand. Der Kläger verfolge sachfremde, vom Markengesetz nicht geschützte Motive. Dies werde nicht zuletzt durch die Preisvorstellungen des Klägers bezüglich eines möglichen Verkaufs der Klagemarke deutlich. Die Klage ist der Beklagten am 7.4.2016 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.4.2017 und 17.4.2018 Bezug genommen.