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Urteil

312 O 176/18

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0509.312O176.18.00
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Leitsätze
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Vertragsstrafeklauseln stellen regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie dem Kunden erhebliche Nachteile aufbürden, ohne durch ein überwiegendes Interesse des Verwenders gerechtfertigt zu sein. (Rn.31) Den Verbraucher benachteiligend ist eine Klausel, bei der es sich der Energielieferant für das erste Belieferungsjahr vorbehält, ob er den Abschlag nach dem vom Kunden angegebenen Verbrauch oder nach der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers berechnet. (Rn.37) 2. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. (Rn.38) In diesem Fall müssen die Voraussetzungen des Leistungsbestimmungsrechts ausreichend konkretisiert sein, d.h. es muss für den Verbraucher erkennbar sein, welchen der beiden Verbrauchswerte der Energielieferant wann zugrunde legt. (Rn.39) 3. Wird die Fälligkeit von Abschlagszahlungen so bestimmt, dass der Kunde den jeweiligen Abschlag vor dem Ende der jeweiligen Lieferperiode zahlen muss, die mit dem Abschlag vorläufig abgegolten sein soll, dann handelt es sich tatsächlich nicht um Abschlagszahlungen, sondern um Vorschusszahlungen. (Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen mit Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: 1.5.1 Bei einer Einschaltung von Energiemaklern oder vergleichbaren gewerblichen Vermittlern durch den Kunden kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn der Energiemakler oder der vergleichbare gewerbliche Vermittler im Auftrag des Lieferanten handelt oder der Lieferant der Einschaltung schriftlich zugestimmt hat. Ohne Erteilung dieser Zustimmung durch den Lieferanten sind sämtliche rechtserhebliche Erklärungen eines Energiemaklers oder eines vergleichbaren gewerblichen Vermittlers unwirksam. 1.5.2 Bestellt der Kunde entgegen Ziffer 1.5.1 einen Energiemakler oder einen vergleichbaren gewerblichen Vermittler, so ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Abschlägen zu verlangen. [Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Ansprüche aus der Vertragsstrafe sind jedoch in voller Höhe auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.] 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen mit Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: [Hinsichtlich der vom Kunden zu leistenden Abschlagszahlungen gilt das zwischen den Parteien im Einzelfall Vereinbarte. Haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen an den Lieferanten.] Der Lieferant wird die Höhe des Abschlages für das erste Belieferungsjahr nach seiner Wahl auf Grundlage der vom Kunden oder vom für den Kunden zuständigen Netzbetreiber angegebenen Verbrauchsprognose und den bei Vertragsschluss vereinbarten Preisen berechnen. In Folgejahren wird der Lieferant den sich aufgrund der letzten Abrechnung für die nächste Abrechnungsperiode zu erwartenden Verbrauch mit den dann geltenden Preisen berechnen. b) bei der Abwicklung von Energielieferverträgen mit Verbrauchern die Fälligkeit von Abschlagszahlungen so zu bestimmen, dass der Kunde den jeweiligen Abschlag vor dem Ende der Lieferperiode zahlen muss, die mit dem Abschlag vorläufig abgegolten sein soll. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen mit Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: Mahngebühren 2,50 € je Mahnung 4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen mit Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: Rücklastschriften 7,50 € je Rücklastschrift 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 145,00 zzgl. Zinsen i.H.v. 4% p.a. vom 18.04.2018 bis zum 31.5.2018 und i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.6.2018 zu zahlen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 7. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. bis 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 3.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Vertragsstrafeklauseln stellen regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie dem Kunden erhebliche Nachteile aufbürden, ohne durch ein überwiegendes Interesse des Verwenders gerechtfertigt zu sein. (Rn.31) Den Verbraucher benachteiligend ist eine Klausel, bei der es sich der Energielieferant für das erste Belieferungsjahr vorbehält, ob er den Abschlag nach dem vom Kunden angegebenen Verbrauch oder nach der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers berechnet. (Rn.37) 2. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. (Rn.38) In diesem Fall müssen die Voraussetzungen des Leistungsbestimmungsrechts ausreichend konkretisiert sein, d.h. es muss für den Verbraucher erkennbar sein, welchen der beiden Verbrauchswerte der Energielieferant wann zugrunde legt. (Rn.39) 3. Wird die Fälligkeit von Abschlagszahlungen so bestimmt, dass der Kunde den jeweiligen Abschlag vor dem Ende der jeweiligen Lieferperiode zahlen muss, die mit dem Abschlag vorläufig abgegolten sein soll, dann handelt es sich tatsächlich nicht um Abschlagszahlungen, sondern um Vorschusszahlungen. (Rn.42) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen mit Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: 1.5.1 Bei einer Einschaltung von Energiemaklern oder vergleichbaren gewerblichen Vermittlern durch den Kunden kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn der Energiemakler oder der vergleichbare gewerbliche Vermittler im Auftrag des Lieferanten handelt oder der Lieferant der Einschaltung schriftlich zugestimmt hat. Ohne Erteilung dieser Zustimmung durch den Lieferanten sind sämtliche rechtserhebliche Erklärungen eines Energiemaklers oder eines vergleichbaren gewerblichen Vermittlers unwirksam. 1.5.2 Bestellt der Kunde entgegen Ziffer 1.5.1 einen Energiemakler oder einen vergleichbaren gewerblichen Vermittler, so ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Abschlägen zu verlangen. [Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Ansprüche aus der Vertragsstrafe sind jedoch in voller Höhe auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.] 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen mit Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: [Hinsichtlich der vom Kunden zu leistenden Abschlagszahlungen gilt das zwischen den Parteien im Einzelfall Vereinbarte. Haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen an den Lieferanten.] Der Lieferant wird die Höhe des Abschlages für das erste Belieferungsjahr nach seiner Wahl auf Grundlage der vom Kunden oder vom für den Kunden zuständigen Netzbetreiber angegebenen Verbrauchsprognose und den bei Vertragsschluss vereinbarten Preisen berechnen. In Folgejahren wird der Lieferant den sich aufgrund der letzten Abrechnung für die nächste Abrechnungsperiode zu erwartenden Verbrauch mit den dann geltenden Preisen berechnen. b) bei der Abwicklung von Energielieferverträgen mit Verbrauchern die Fälligkeit von Abschlagszahlungen so zu bestimmen, dass der Kunde den jeweiligen Abschlag vor dem Ende der Lieferperiode zahlen muss, die mit dem Abschlag vorläufig abgegolten sein soll. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen mit Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: Mahngebühren 2,50 € je Mahnung 4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen mit Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: Rücklastschriften 7,50 € je Rücklastschrift 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 145,00 zzgl. Zinsen i.H.v. 4% p.a. vom 18.04.2018 bis zum 31.5.2018 und i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.6.2018 zu zahlen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 7. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. bis 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 3.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr.1 UKlaG. Die Eintragung in die Liste begründet die Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG mit konstitutiver Wirkung. In einem Rechtsstreit hat daher das Gericht die Anspruchsberechtigung zu verneinen, wenn eine Eintragung nicht erfolgt ist, und zu bejahen, wenn eine Eintragung erfolgt ist. Nur wenn sich in einem Rechtsstreit „begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 bei einer eingetragenen Einrichtung“ ergeben, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Entscheidung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen (Köhler/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UKlaG § 4 Rn. 11). Im Streitfall hat der Kläger die Eintragung durch die Anlage K 5 belegt. Der Vortrag der Beklagten rechtfertigt keine Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 UKlaG. Für einen Rechtsmissbrauch gibt es ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. II. Die Anträge sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu weit gefasst, da sie sich nur auf die fettgedruckten Bestimmungen in den zitierten AGB beziehen, sofern sie mehrere Sätze enthalten. Vor diesem Hintergrund ist der nicht näher begründete Verweis der Beklagten auf die „blue pencil test“-Rechtsprechung des BGH nicht nachvollziehbar. III. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu. 1. Bezüglich der Klausel 1.5.2. steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1 BGB zu. Da der Ausschluss von Vertretern bei der Klausel 1.5.2. im Vordergrund steht, handelt es sich nach Auffassung der Kammer dem Wortlaut entsprechend um eine Vertragsstrafeklausel und nicht um eine Schadenspauschalierung. Vertragsstrafeklauseln in AGB stellen in der Regel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar, weil sie dem Kunden erhebliche Nachteile aufbürden, ohne durch ein überwiegendes Interesse des Verwenders gerechtfertigt zu sein (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 309 Rn. 33). Vorliegend ist kein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Vertragsstrafeklausel erkennbar. Dabei kann dahinstehen, ob der Ausschluss der Vertretung in Klausel 1.5.1. wirksam ist. Sofern man annimmt, dass der Ausschluss der Vertretung in Klausel 1.5.1. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 164 BGB unwirksam ist, liefe auch die Vertragsstrafeklausel leer. Geht man von einer Wirksamkeit aus, dann bestünde ebenfalls kein Interesse der Beklagten an der Vertragsstrafeklausel, da bei der Einschaltung eines Vermittlers beim Vertragsschluss ohne Zustimmung der Beklagten kein Vertrag zustande käme und sie infolgedessen auch keine Vertragsstrafe fordern könnte. Ob die von der Beklagten angeführte Konstellation eines täuschungsbedingten „Wegwechselns“ des Verbrauchers von der Beklagten zu einem anderen Versorger von der Klausel 1.5.1. überhaupt erfasst wird, erscheint bereits insofern zweifelhaft, als sich S. 1 auf das Zustandekommen des Vertrages und nicht auf dessen Kündigung bezieht („kommt ein Vertrag nur dann zustande“). Jedenfalls würde es einen getäuschten Verbraucher unangemessen benachteiligen, wenn er in einem solchen Falle auch noch eine Vertragsstrafe an die Beklagte zahlen müsste. Aufgrund des Vorstehenden hat die Beklagte kein überwiegendes Interesse an der Vereinbarung einer derartigen Klausel. 2. Auch bezüglich der Klausel 4.1. und der angegriffenen Praxis der Festsetzung von Abschlagszahlungen bestehen Unterlassungsansprüche des Klägers. a) Bezüglich der Klausel 4.1. steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1 BGB zu. Die Klausel beinhaltet ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, weil sich die Beklagte für das erste Belieferungsjahr vorbehält, ob sie den Abschlag nach dem vom Kunden angegebenen Verbrauch oder nach der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers berechnet. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Denn eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann wirksam formularmäßig begründet werden, wenn gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind. In jedem Fall müssen aber die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein (BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15 -, BGHZ 213, 302-319, Rn. 27). Im Streitfall ist zwar ein berechtigtes Interesse der Beklagten an dem Wahlrecht zwischen der Angabe des Verbrauchers und der Prognose des Netzbetreibers anzuerkennen, da die Angaben des Kunden unzutreffend sein können. Jedoch sind die Voraussetzungen dieses Leistungsbestimmungsrechts nicht ausreichend konkretisiert, weil nicht erkennbar ist, welchen der beiden Verbrauchswerte die Beklagte wann zugrunde legt. Es ist ferner nicht geregelt, ob das Wahlrecht nach freiem Belieben ausgeübt wird, oder, was für eine Zulässigkeit erforderlich wäre, an den Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) gebunden sein soll (vgl. BGH a.a.O. Rn. 32). Soweit die Beklagte geltend macht, dass dem Kunden im Einzelfall bei Vertragsschluss die Höhe des Abschlags vorgerechnet werde, vermag dies an der Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Regelung in AGB nichts zu ändern. b) Hinsichtlich der Festsetzung der Abschlagszahlungen steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach §§ 2 UKlaG, 3, 5 UWG zu. Wenn die Beklagte die Fälligkeit der nach Ziffer 4.1. vereinbarten Abschlagszahlungen so bestimmt, dass der Kunde den jeweiligen Abschlag vor dem Ende der jeweiligen Lieferperiode zahlen muss, die mit dem Abschlag vorläufig abgegolten sein soll, dann handelt es sich tatsächlich nicht um Abschlagszahlungen, sondern um Vorschusszahlungen. Bei Abschlägen handelt es sich um einen in der Rechtssprache seit jeher gebräuchlichen und in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff, durch den bereits erbrachte Leistungen vergütet zu werden pflegen, bei denen die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 -, Rn. 43, juris). Die Unterscheidung zwischen Vorschusszahlungen und Abschlagszahlungen erfolgt somit, wie sich aus §§ 13/14 StromGVV/GasGVV ergibt, dadurch, ob die Zahlung sich auf eine Lieferperiode bezieht, die dem Fälligkeitszeitpunkt nachfolgt (dann Vorschusszahlung) oder vorausgeht (dann Abschlagszahlung) (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 - I-20 U 136/14 -, Rn. 39, juris). Soweit die Beklagte sich auf § 271 BGB und die Entscheidung des BGH vom 23. Mai 2012 (VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647) beruft, ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Die Anwendung von § 271 BGB auf Abschläge ändert nichts daran, dass diese erst im Folgemonat der Lieferung fällig sind (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 -, Rn. 47, juris). Infolgedessen führt ein Versorger die Kunden in die Irre, wenn er die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen so festsetzt, dass es sich tatsächlich um ihm nicht zustehende Vorauszahlungen handelt (ebenso LG Leipzig, Urteil vom 21.12.2016, 08 O 852/16 - dejure.org). 3. Die Mahngebühr in Höhe von EUR 2,50 ist als pauschalierter Schadensersatzanspruch am Maßstab des § 309 Nr. 5 a BGB zu messen und unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit sowie der Erkenntnismöglichkeiten der Beteiligten nach ihren Herrschafts- und Risikobereichen, wird man im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast zumindest fordern müssen, dass der Klauselverwender Tatsachen für die Angemessenheit der Pauschale schlüssig darlegt (OLG Hamburg Az.10 U 24/13). An einem derartigen Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. 4. Aus den unter 3. genannten Gründen verstoßen die Rücklastschriftkosten von EUR 7,50 ebenfalls gegen § 309 Nr. 5 a BGB. 5. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale ergibt sich aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.2.2019 zur Höhe der Pauschale ausreichend substantiiert vorgetragen, so dass die Kammer diese nach § 287 ZPO schätzen kann. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 246, 256, 288, 291 BGB. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Perels Dr. Bremer Steinbach Vorsitzender Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Richter am Landgericht Die Parteien streiten um die Zulässigkeit verschiedener Klauseln in AGB für Strom- und Gaslieferungsverträge. Der Kläger ist ein nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte bietet Haushaltskunden Sonderverträge für die Belieferung mit Strom und Gas an. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Klauseln am 18.4.2018 vergeblich ab (Anlagen K 3, K 4). Der Kläger macht mit den Anträgen zu Ziffer 1, 2a), 3 und 4 Unterlassungsansprüche aus §§ 1 UKlaG, 307, 309 BGB und mit dem Antrag zu Ziffer 2b) einen Unterlassungsanspruch nach §§ 2 UKlaG, 3 Abs. 2 UWG geltend. Der Kläger meint, bereits das Verbot der Vertretung in der Klausel 1.5.1. verstoße gegen §§ 307 Abs. 2 Nr.1, 164 BGB. Der Ausschluss der Stellvertretung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Aus der Unwirksamkeit des Vertretungsverbots folge notwendig die Unwirksamkeit der angegriffenen Vertragsstrafeklausel 1.5.2. Darüber hinaus verstoße die Vertragsstrafeklausel auch gegen § 309 Nr. 5a und b BGB. Es handele sich nicht um eine Vertragsstrafe, sondern um eine Schadenspauschalierung, da dort der Schwerpunkt liege. Es sei ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5b gegeben, weil ein Hinweis auf die Gegenbeweismöglichkeit eines geringeren Schadens fehle, ebenso liege ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB vor, weil die Höhe von drei Monatsabschlägen den gewöhnlichen Schaden übersteige. Selbst wenn man annehme, dass es sich bei Klausel 1.5.2. um eine Vertragsstrafe handele, sei ein Verstoß gegen § 307 BGB gegeben, da kein anerkennenswertes überwiegendes Interesse des Verwenders bestehe und die Vertragsstrafe unangemessen hoch sei. Die Klausel 4.1. verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräume, das nach seinem Grund und der konkreten Ausgestaltung unangemessen sei. Die Beklagte räume sich ein Wahlrecht ein zwischen den Verbrauchsangaben des Kunden und der vom Netzbetreiber angegebenen Verbrauchprognose. Außerdem seien die Berechnungsformel und die Fälligkeitszeitpunkte unklar. Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 b) angegriffene Bestimmung der Fälligkeit auf den Anfang der jeweiligen Lieferperiode widerspreche der unternehmerischen Sorgfalt, weil es sich dann um verdeckte Vorauszahlungen handele. Abschlagszahlungen seien Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen, die nichts an der Vorleistungspflicht des Versorgers änderten. Vorauszahlungen höben dagegen die Vorleistungspflicht des Versorgers auf. Dies werde auch in §§ 13,14 StromGVV deutlich, wo ein genereller Anspruch auf Abschlagszahlungen bestehe, Vorauszahlungen jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig seien. Der Verbraucher, der mit dem Versorger Abschlagszahlungen vereinbart habe, erwarte somit, dass er nicht dem Insolvenzrisiko des Versorgers ausgesetzt sei. Die mit den Klageanträgen zu Ziffer 3 und 4 angegriffenen Mahnkosten und Rücklastschriftkosten verstießen gegen 309 Nr. 5a BGB, da sie die nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten überstiegen. Material- und Druckkosten lägen bei EUR 0,05 und Portokosten bei EUR 0,70. Bei Rücklastschriften betrügen die Bankkosten im Durchschnitt nur EUR 3,00. Darüber hinaus macht der Kläger Abmahngebühren in Höhe von EUR 145,00 nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG geltend. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es an der Klagebefugnis fehle und die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Der Kläger vertrete bei dem Angriff der Klausel 1.5.2 nicht die satzungsgemäßen Interessen, sondern die Interessen der Direktvertriebsindustrie, insbesondere der Energieberater, vor denen die Klausel 1.5.2 die Verbraucher schützen wolle. Da der Verdacht bestehe, dass eine Direktvertriebsgesellschaft zu den Mitgliedern des Klägers gehöre und sich des Klägers für deren eigene Ziele bediene oder der Kläger die Abmahnung aus Gewinnerzielungsabsicht ausgesprochen habe, sei die Vorlage eines Mitgliederverzeichnisses erforderlich. Außerdem seien die Klageanträge zu weit gefasst, weil sie der „blue pencil test“-Rechtsprechung des BGH nicht hinreichend Rechnung trügen. Darüber hinaus ist die Beklagte der Meinung, dass die angegriffenen Klauseln nicht zu beanstanden seien. Die Klausel 1.5.1. diene dem Schutz von Verbrauchern vor Energieberatern, welche häufig durch Unterschieben von Unterlagen, missbräuchliche Verwendung von Kundendaten oder Fälschung von Unterschriften Verträge vermittelten. Die Vertragsstrafeklausel 1.5.2. diene der effektiven Umsetzung dieses Schutzes. Die Beklagte könne häufig gar nicht erkennen, ob ein Energieberater unter Verwendung der Kundendaten einen Vertragsschluss herbeigeführt habe. Aus diesem Grunde bliebe der Beklagten nur die Möglichkeit, sich an ihren Vertragspartner zu halten und von diesem die Vertragsstrafe zu fordern. Die Höhe von drei Abschlägen entspreche dem Schaden, der üblicherweise entstehe, wenn ein Kunde ohne bzw. gegen seinen Willen von der Beklagten durch einen Direktvertriebsmitarbeiter „weggewechselt“ werde, die Beklagte hierfür verantwortlich mache und aus diesem Grunde zukünftig keinen Vertrag mehr mit der Beklagten abschließe. Die Klausel 4.1. sei nicht zu beanstanden, da die Abschlagshöhe dem Kunden regelmäßig vor Vertragsschluss anhand seiner Verbrauchsprognose und des gewünschten Tarifs vorgerechnet werde und es hinsichtlich der Berechnungsformel keiner weiteren Regelung in den AGB bedürfe. Auch übe die Beklagte ihr Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen aus. Eine weitergehende Regelung in den AGB sei nicht erforderlich. Die vom Kläger mit dem Antrag zu 2 b) angegriffene Praxis der Abschlagszahlungen sei ebenfalls zulässig. Es handele sich nicht um ein Vorkassemodell, wenn der Kunde ab Beginn der Lieferung einen monatlichen Abschlag zahle. Insoweit verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des BGH zu Abschlagszahlungen und auf § 271 BGB. Ferner seien die für die Mahnung und Rücklastschrift angesetzten Kosten angemessen und von der Rechtsprechung gedeckt. Überdies bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass dem Kläger bis auf Porto und Materialkosten Abmahnkosten entstanden seien. Mit Beschluss vom 12.2.2019 hat die Kammer im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Schriftsätze konnten noch bis zum 26.3.2019 eingereicht werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.2.2019 Bezug genommen.