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Beschluss

312 O 245/19

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen a) mit dem Angebot eines unentgeltlich außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen b) mit der unentgeltlichen Durchführung eines außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen jeweils wie aus Anlage A ersichtlich (“Anmeldung zum Heim-Infusions-Service für P.“). 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen a) mit dem Angebot eines unentgeltlich außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen b) mit der unentgeltlichen Durchführung eines außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen jeweils wie aus Anlage A ersichtlich (“Anmeldung zum Heim-Infusions-Service für P.“). 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.