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Urteil

312 O 245/19

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Angebot eines Heiminfusionsservices für Ärzte stellt eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG dar.(Rn.57) 2. Eine Entlastung in Raum und Zeit kann ein zuwendungsfähiger und geldwerter Vorteil sein.(Rn.59) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 22. November 2019 ist durch Beschluss vom 2. Juli 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 1.8.2019 wird bestätigt. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat die Antragsgegnerin zutragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Angebot eines Heiminfusionsservices für Ärzte stellt eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG dar.(Rn.57) 2. Eine Entlastung in Raum und Zeit kann ein zuwendungsfähiger und geldwerter Vorteil sein.(Rn.59) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 22. November 2019 ist durch Beschluss vom 2. Juli 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die einstweilige Verfügung vom 1.8.2019 wird bestätigt. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat die Antragsgegnerin zutragen. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil der Antrag auf ihren Erlass auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens zulässig und begründet ist. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 14 II UWG, § 32 ZPO. Die Antragsgegnerin, die P. bundesweit vertreibt, hat mit der verbotenen Werbung für ihren Heiminfusionsservice jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr dafür gesetzt, diesen Service in der verbotenen Weise auch in Hamburg zu bewerben. Diese Erstbegehungsgefahr besteht fort, da die Antragsgegnerin von der Absicht, weiter in der beanstandeten Weise zu werben nicht abgerückt ist, sondern vielmehr mit dem Widerspruchsverfahren deutlich gemacht hat, auch zukünftig in der beanstandeten Weise ihren Heiminfusionsservice bewerben zu wollen. Dass sie dabei gerade nicht in Hamburg tätig sein wollte, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Sie hat auch nicht in Abrede gestellt, bisher in der beanstandeten Weise werbend in Hamburg tätig gewesen zu sein. Dementsprechend ist es unerheblich, dass die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin auch Ärzte in Hamburg auf das Programm angesprochen hat. 1. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 7 HWG zu. Die Parteien, die beide verschreibungspflichtige Arzneimittel mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor zur Anwendung bei Erwachsenen mit nachgewiesenem Alpha-1-Proteinase-Inhibitormangel vertreiben, sind Mitbewerber i.S.d. § 2 I Nr. 3 UWG. § 7 HWG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 3a Rz. 1.229 ff.). Die Antragsgegnerin verstößt mit der von der Antragstellerin beanstandeten und mit der einstweiligen Verfügung vom 1.8.2019 verbotenen Werbung gegen § 7 HWG. Sie bietet mit dem Heiminfusionsservice für P. den angesprochenen Ärzten Zuwendungen an, die nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des § 7 I Nr. 1 bis 5 HWG fallen. a. Nach § 7 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn nicht eine der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 des § 7 I HWG gegeben ist. Der Begriff der Werbegabe ist nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen und erfasst grundsätzlich jede unentgeltliche Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, Az. I ZR 13/10, Rz. 15, Arzneimitteldatenbank I), somit jeden zuwendungsfähigen Vorteil. Danach sind Werbegaben alle unentgeltlich gewährten geldwerten Vergünstigungen, insbesondere Waren oder Leistungen sowie alle sonstigen Zuwendungen, die akzessorisch oder abstrakt zum Zwecke der Absatzförderung von Heilmitteln werblich eingesetzt werden (vgl. Doepner/Reese, Heilmittelwerbegesetz, 3. Aufl. 2018, § 7 Rz. 52). Die Zielsetzung des § 7, nämlich die Bekämpfung der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung in der Pharmawerbung durch weitgehende Eindämmung der Wertwerbung gebietet es, den Begriff der Werbegabe im Sinne aller geldwerten Vergünstigungen zu fassen, die im Zusammenhang mit der Werbung für Heilmittel gewährt werden (BGH, GRUR 1990, 1041, 1042). Im Einzelfall sind Einschränkungen dahin erfolgt, dass die Werbegabe aus dem Blickwinkel des Empfängers nicht nur als Geschenk empfunden werden muss, sondern dass ihr zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung innewohnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 83/12, Rz. 14, Testen Sie Ihr Fachwissen; Doepner/Reese, Heilmittelwerbegesetz, 3. Aufl. 2018, § 7 Rz. 53). So hat der BGH das Angebot einer durch Werbung finanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank nicht als Werbegabe im Sinne des § 7 I 1 HWG angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, Az. I ZR 13/10, Leitsatz, Rz. 14, 19, Arzneimitteldatenbank I). In der Begründung heißt es, dass Ärzte ebenso wie die Angehörigen anderer Berufskreise daran gewöhnt seien, dass ihnen anzeigenfinanziert Informationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Eine solche Informationsvermittlung werde daher nicht als Geschenk empfunden, für das man sich, beispielsweise durch das Verschreiben bestimmter Präparate, dankbar erweisen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, Az. I ZR 13/10, Rz. 19, Arzneimitteldatenbank I). Die kostenlose Überlassung von Rätselheften an einen Apotheker zur Weitergabe an dessen Kunden soll bei einem Gesamtwert zwischen 20 und 100 € trotz des erheblichen Werts nur dann dem Verbot des § 7 unterfallen, wenn hiermit die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit des Zuwendungsempfängers verbunden ist (BGH, Urteil vom 25.4.2012, Az. I ZR 105/10, Rz. 29, Das große Rätselheft). Denn mit dem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame sollen Verkaufsförderungspraktiken verhindert werden, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken; gefördert werden soll eine medizinische und pharmazeutische Praxis, die den Berufsregeln entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, Az. I ZR 13/10, Rz. 19, Arzneimitteldatenbank I). b. Vorliegend besteht die Zuwendung an die angesprochenen Ärzte darin, dass die Antragsgegnerin durch von ihr finanziertes medizinisches Fachpersonal die Infusion von P. bei Patienten zu Hause ausführen lässt, sodass diese Patienten in der Praxis des behandelnden, P. verordnenden Arztes weder Personal noch Raum benötigen. Dass dem Angebot eines Heiminfusionsservice zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung innewohnt, ist aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gemäß Anlagen Ast 8 und 9 überwiegend wahrscheinlich. Aus diesen eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich, dass der betreffende Pneumologe die Einrichtung des Heiminfusionsservice als Entlastung ansieht, „da die Patienten die Praxis verstopfen“ und dass er äußerte, zu erwägen, weitere Patienten in den Service einzuschließen. Auch eine Entlastung in Raum und Zeit kann ein zuwendungsfähiger und geldwerter Vorteil sein. Die Antragsgegnerin setzt diese Leistungen als unentgeltlich gewährte geldwerte Vergünstigungen ein, um den Absatz von P. zu fördern. Wenn die Entlastung der Praxis von der Anwesenheit mit einer halbstündigen Infusion behandlungsbedürftiger Patienten von den behandelnden Ärzten als Vorteil empfunden wird, besteht die Gefahr, dass sie - das ist nach dem Vortrag der Antragstellerin und den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen überwiegend wahrscheinlich - weiteren Patienten P. verordnen, gerade damit diese Patienten von dem von der Antragsgegnerin installierten Heiminfusionsservice zu Hause betreut werden können und nicht in der Praxis Zeit und Raum benötigen. c. In dem Angebot des Heiminfusionsservice, der die Gabe der Infusionen übernimmt, liegt auch ein Vorteil für den behandelnden Arzt. Denn dieser soll nach der Fachinformation die Behandlung mit P. vornehmen oder jedenfalls überwachen. Nach Ziffer 4.2 der Fachinformation (Anlage Ast 2) und nach Ziffer 3 der Gebrauchsinformation (Anlage Ast 3) wird P. durch den Arzt verabreicht, die Behandlung sollte durch Ärzte durchgeführt oder überwacht werden, die Erfahrungen mit COPD haben. Die intravenöse Erstapplikation eines Medikaments ist gemäß Nr. 7 b des Anhangs zur Anlage 24 des BMV-Ä ohnehin durch den Arzt durchzuführen („Die Anwesenheit des Arztes ist in der Regel erforderlich. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar."). Dementsprechend erfolgt überwiegend wahrscheinlich bei Verordnung des Medikaments die Verabreichung üblicherweise durch den verordnenden Arzt, d. h. in seiner Praxis durch ihn selbst oder sein Personal oder eben bei einem Hausbesuch durch den Arzt. Von den Verabreichungen nach der Erstapplikation entbindet die Antragsgegnerin den Arzt mit ihrem Heiminfusionsservice. Damit wird die Praxis des Arztes in Raum und Personaleinsatz für die Aufnahme des Patienten, die Vorbereitung, die Durchführung, die Überwachung und das Beenden der Infusion entlastet. d. Dies stellt einen geldwerten Vorteil dar. Denn überwiegend wahrscheinlich ist die Vergütung für wöchentliche Infusionen so gering, dass sie den zu erbringenden Arbeitsaufwand nicht oder nur mit geringem Überschuss abdeckt. Zwar erhält der Arzt bei Überweisung des Patienten in den Heiminfusionsservice der Antragsgegnerin auch nicht die Vergütung für das Verabreichen der Infusion, diese liegt nach dem bis zur mündlichen Verhandlung unstreitigen Vortrag der Antragstellerin aber ohnehin lediglich bei 40 € für das Quartal, d. h. für mehrere Infusionen. Das bedeutet, dass der Arzt die Infusionen nicht kostendeckend verabreichen kann und somit bei Verordnung dieses Medikaments einen Verlust erleidet. Von diesem befreit ihn die Antragsgegnerin, indem sie die Kosten für den Heiminfusionsservice trägt. Unter Berücksichtigung des Gehaltstarifvertrages für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen gemäß Anlage Ast 10 und bei Zugrundelegung der Tätigkeitsgruppe IV, die eine monatliche tarifvertragliche Vergütung in Höhe von 2.516,87 € erhält, bedeutet das erhebliche Gehaltskosten pro Patient. Unter der Annahme der Antragstellerin, dass Personalkosten pro Patient und Infusion von 35 Minuten anzusetzen seien, ergeben sich Personalkosten pro Infusion von 8,79 € (2.516,87 € : 167 Stunden = 15,07 € pro Stunde bzw. 8,79 € für 35 Minuten). Unter der Annahme, dass das medizinische Fachpersonal nach der Rekonstitution und Vorbereitung der Infusion nur ab und zu nach dem Wohlergehen des Patienten sehen müsse und nur eine Arbeitszeit von 15 Minuten pro Patient und Infusion anzusetzen sei, ergeben sich Personalkosten von 3,77 € pro Patient und Infusion. Unter der Annahme, dass im Quartal 13 Infusionen zu verabreichen sind, bedeutet dies Kosten von 114,27 € pro Patient im Quartal bei der Annahme der von der Antragstellerin angesetzten Arbeitszeit von 35 Minuten bzw. von 48,98 € pro Patient im Quartal bei der Annahme der von der Antragsgegnerin angesetzten Arbeitszeit von 15 Minuten. Diese Kosten erspart der Arzt durch Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice. Die Personalkosten liegen in beiden Fällen über den 40 € Einnahmen für die Infusionen pro Quartal. Hinzu kommt, dass durch einen Patienten, der eine Infusion erhält, Raum belegt ist, der während mindestens 35 Minuten nicht für andere Patienten zur Verfügung steht. Der Arzt hat bei Vornahme der Infusionen in seiner Praxis den Nachteil des belegten Raumes sowie des nicht kostendeckenden Einsatzes von Personal bzw. den einer nur sehr geringen Einnahme gegenüber hohem Aufwand. Es kommt weiter hinzu, dass der Zeitaufwand von 15 Minuten nur ein Durchschnittswert sein kann, Patienten mit erhöhtem Überwachungsbedarf also auch bei Zugrundelegung des von Antragsgegnerseite angenommenen geringeren Zeitaufwandes Personal einmal intensiver binden können. Selbst bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.11.2019 angegebenen 320,84 € für 52 Infusionen, die der Arzt jährlich gegenüber den Krankenkassen abrechnen können soll, ergäben sich Einnahmen von 80,21 € pro Quartal. Je nach Zeitaufwand und Überwachungsbedarf des Patienten und ohne Berücksichtigung des belegten Raumes nur unter Berücksichtigung der Personalkosten wäre dieser Betrag nur in Fällen, in denen der Patient einen Betreuungsbedarf von weniger als 25 Minuten braucht, kostendeckend, im Übrigen nicht mehr kostendeckend. Da dieser Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz und damit verspätet gehalten wurde, kann er gemäß § 296 a ZPO ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden. Es gab auch zu einer Wiedereröffnung keinen Anlass. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass der Arzt ihr Fachpersonal auswähle und dass dieses unter seiner Verantwortung arbeite, sind nur bedeutsam für die Frage, ob jedenfalls die Überwachung durch den Arzt gewährleistet ist. Für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Vergünstigung/Werbegabe ist dies unerheblich. e. Nach den angestellten Erwägungen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass dem Arzt, dem die Anmeldung eines Patienten bei dem Heiminfusionsservice der Antragsgegnerin angeboten wird, damit ein geldwerter Vorteil angeboten wird. Denn für Patienten, die auf P. eingestellt sind und dabei bleiben wollen, sowie Patienten, die andere Präparate, die z.B. zur Selbstverabreichung zugelassen sind, nicht vertragen, sodass sie auf Infusionen mit P. angewiesen sind, kann der Arzt den Heiminfusionsservice wählen, was seine Praxis in der beschriebenen Weise entlastet. Dass die Zahl der Patienten, die am Heiminfusionsservice teilnehmen, noch gering sein mag und dass die Antragsgegnerin auf dem Anmeldebogen gemäß Anlage A zur einstweiligen Verfügung einen sachlichen Grund für die Anmeldung des Patienten in Form einer Erschwernis des wöchentlichen Arztbesuches durch körperliche oder mentale Erkrankung oder einen anderen wichtigen Grund bestätigen lässt, ändert daran, dass dem Arzt ein geldwerter Vorteil gewährt wird, nichts. Das Argument der Antragsgegnerin, dass es für den Arzt keinen Unterschied mache, ob die Krankenkasse oder die Antragsgegnerin den Aufwand für eine Infusion im häuslichen Umfeld trage, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Antragsgegnerin selbst trägt vor, dass es für die betroffenen Patienten eine Infusion im häuslichen Umfeld durch einen Arzt oder eine medizinische Fachkraft des Arztes „so gut wie gar nicht“ gebe (S. 8/9 des Schriftsatzes vom 7.10.2019 = Bl 98/99 d.A.). Ein Verstoß gegen § 7 HWG liegt vor. 2. Das Vorliegen einer Werbemaßnahme ist nicht deshalb zu verneinen, weil eine Behandlung mit P. ohne den Heiminfusionsservice nicht möglich wäre oder eine medizinische Notwendigkeit bestünde. Selbst wenn eine Versorgungslücke in der Sozialgesetzgebung bestehen sollte, handelte es sich vorliegend dennoch um eine Werbemaßnahme der Antragsgegnerin. 3. Der Verbotsumfang umfasst - anders als die Antragstellerin es in ihrer Replik vertritt - nicht die Durchführung des Service. Auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 29.8.2019 wird Bezug genommen. Das Verbot bezieht sich allein auf die konkrete Verletzungsform der Werbeunterlagen gemäß Anlage A und nicht die tatsächliche Durchführung des Service. Davon, dass mit dem Verbotsantrag keinesfalls die Durchführung des Heiminfusionsservice gemeint war, geht und ging die Kammer auch deshalb aus, weil gegenüber der Anlage zur Abmahnung gemäß Anlage Ast 13 eine abweichende Formulierung gewählt worden ist. Nach der Anlage zur Abmahnung hatten unter Ziffer 1 ausdrücklich das Angebot und die Durchführung des Heiminfusionsservice verboten werden sollen und unter Ziffer 2 die Werbung dafür. Demgegenüber wurden im Verfügungsantrag geänderte Formulierungen gewählt. 4. Darauf, ob die Vorgaben der FSA, der freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V., eingehalten sind, kommt es nicht an. Die Vorgaben der FSA haben keine (heilmittelwerbe-)rechtliche Bindungswirkung. Wettbewerbsregeln kommt allenfalls eine begrenzte wettbewerbsrechtliche Funktion insofern zu, als sie als Erkenntnisquelle dafür dienen können, was in der betroffenen Branche als lauter oder unlauter gilt (vgl. Doepner/Reese, Heilmittelwerbegesetz, 3. Aufl. 2018, Einl. Rz. 179). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt selbst eine indizielle Bedeutung für die Frage der Lauterkeit nur in Betracht, wenn sich eine aus dem Kodexverstoß abgeleitete Regelwidrigkeit gerade auch als wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit erweist (ibid.; BGH, GRUR 2011, 431 Rz. 14). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 2. Juli 2020 Tenor: I. Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 22.11.2019 wird auf die Berichtigungsanträge zu 7) und 9) dahingehend berichtigt, dass 1. auf Seite 7, erster Absatz, nach dem letzten Satz, der mit den Worten "unter denen "Patienten-Support-Programme" zulässig seien, ausführlich definiert." endet, eingefügt wird: "An diesen Vorgaben habe sich die Antragsgegnerin eng orientiert." 2. es auf Seite 7 anstelle "Fachärzte, in der Regel Lungenfachärzte, nähmen zumeist keine Hausbesuche vor" heißt: "Die behandelnden Ärzte, in der Regel Lungenfachärzte, nähmen für die Verabreichung von P. zumeist keine Hausbesuche vor. Vielmehr sei es ausschließlich Sache des Patienten, den regelmäßigen Besuch in der Praxis sicherzustellen." II. Die weiteren Anträge der Antragsgegnerin auf Tatbestandsberichtigung werden abgelehnt. Gründe: Die Anträge der Antragsgegnerin auf Tatbestandsberichtigung sind zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. Ihnen war hinsichtlich der Anträge zu 7) und 9) stattzugeben, überwiegend aber nicht zu entsprechen. I. Die Verbesserung des Tatbestandes zu I.1 und I.2 beruht auf §§ 319 I, 320 I ZPO. 1. Die Ergänzung um den Satz "An diesen Vorgaben habe sich die Antragsgegnerin eng orientiert." erfolgt nach § 320 I ZPO auf den Antrag zu 7). Da der Vortrag auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 12.8.2019, dass die Antragsgegnerin auch an den Vorgaben des EFSA orientiert habe, fehlte, war der Vortrag der Antragsgegnerin an dieser Stelle nicht sinngemäß wiedergegeben, so dass eine Unrichtigkeit vorlag. Dementsprechend wird der Tatbestand an dieser Stelle ergänzt. Soweit die Antragsgegnerin mit dem Antrag zu 7) weitere Ergänzungen wünscht (Seite 4 des Schriftsatzes vom 17.4.2020), ist der Antrag unbegründet. Aus der gesetzlichen Vorgabe des § 313 II ZPO folgt, dass im Tatbestand nicht das gesamte Vorbringen der Parteien zu wiederholen ist, sondern nur eine knappe Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zu erfolgen hat. Es muss daher nicht jede Einzelheit des Parteivorbringens in den Tatbestand aufgenommen werden. Vielmehr kann und soll insoweit - wie hier im Urteil vom 22.11.2019 am Ende des Tatbestands ausdrücklich geschehen - auf die Schriftsätze, die weiteren Unterlagen und das Protokoll Bezug genommen werden. 2. Die Änderung I.2 erfolgt auf den Antrag zu 9). Bei dem Wort "Fachärzte" auf Seite 7 im zweiten Absatz, Satz 7, bestand eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 I ZPO, da der Vortrag der Antragsgegnerin auf Seite 27 ihres Schriftsatzes vom 7.10.2019 (Blatt 117 d.A.) sich auf "die behandelnden Ärzte" und nicht "Fachärzte" sowie einen Besuchszweck "für die Verabreichung von P." bezog. Die Verbesserung erfolgt ohne Ansehung der Entscheidungsrelevanz. Hinsichtlich der weiteren von der Antragsgegnerin gewünschten Ergänzung ist der Antrag unbegründet. Auf die Ausführungen oben zu I.1 wird Bezug genommen. II. Den Anträgen zu 1) bis 6), 8), 10) und 11) auf Tatbestandsberichtigung sind im Übrigen war nicht zu entsprechen. 1. Denn der Tatbestand eines Urteils liefert gemäß § 314 ZPO allein Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Demzufolge soll durch § 320 ZPO verhindert werden, dass unrichtig wiedergegebener mündlicher Parteivortrag infolge der Beweiskraft zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird. Soweit der Tatbestand eines Urteils Widersprüchlichkeiten, Auslassungen oder Ungenauigkeiten bezüglich des schriftsätzlichen Parteivortrages enthält, kommt eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht in Betracht, weil die Beweiswirkung des Tatbestandes gemäß § 314 ZPO zum Nachteil der betroffenen Partei nicht eingreift, wenn und soweit - wie hier - der schriftliche Sachvortrag der Partei durch ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen gemäß § 313 II ZPO Eingang in den Tatbestand gefunden hat. Ergibt sich der Tatbestand im Sinne des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes somit aus der Bezugnahme gemäß § 313 II ZPO, ist für eine Berichtigung bzw. Ergänzung kein Raum. Wenn sich aus dem Protokoll nicht etwas anderes ergibt, bleibt der schriftsätzliche Vortrag maßgeblich (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. § 320 Rn.6 vgl. auch BGHZ 158, 269-282, Rn. 23). Weil mit der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung im Zweifel eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist (vgl. BGHZ 158, 269-282, Rn. 23 m.w.N.) ergibt sich der Prozessstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakten. So liegt der Fall auch hier. Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: 2. Der Berichtigungsantrag zu 1) ist hinsichtlich der Beanstandung der Antragsgegnerin zur Passage des Urteils auf Seite 3 "P. ist nur bis 25 Grad lagerfähig, bei höheren Temperaturen muss es im Kühlschrank aufbewahrt werden." auch mangels Unrichtigkeit im Sinne des § 320 I ZPO zurückzuweisen. Der Satz enthält die Informationen, die dem unstreitigen Vortrag der Parteien entsprechen. Ein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht nicht, der Parteivortrag ist sinngemäß zutreffend wiedergegeben. 2. Der Berichtigungsantrag zu 2) ist ebenfalls mangels Unrichtigkeit gemäß § 320 I ZPO unbegründet. Den Vortrag gemäß Seite 5 des Tatbestandes hat die Antragsgegnerin als Klarstellung gegenüber ihrer Auffassung nach falschem Sachvortrag der Antragstellerin auf Seite 28 des Schriftsatzes vom 7.10.2019 gehalten. Die Formulierung aus dem Urteil "Sie behauptet, dass der Zeitaufwand pro Patient in der Praxis nur bei maximal 15 Minuten liege." besagt in kürzerer Fassung nichts Anderes als das, was die Antragsgegnerin auf Seite 2 ihres Tatbestandsberichtigungsantrages vom 17.4.2020 wünscht. Der Umstand, dass die medizinische Fachkraft in den Zeiten, in denen sie nicht regelmäßig nach dem Patienten schaut, etwas Anderes machen kann, liegt auf der Hand. Ein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht nicht. 3. Der Berichtigungsantrag zu 3) auf Ergänzung des Tatbestandes, Seite 5, letzter Absatz, ist mangels Auslassung gemäß § 320 I ZPO unbegründet. Da dem Tatbestand keine negative Beweiskraft zukommt, kann grundsätzlich die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., §, § 320 Rz. 7). Aus der gesetzlichen Vorgabe des § 313 II ZPO folgt, dass im Tatbestand nicht das gesamte Vorbringen der Parteien zu wiederholen ist, sondern nur eine knappe Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zu erfolgen hat. Es muss daher nicht jede Einzelheit des Parteivorbringens in den Tatbestand aufgenommen werden. Vielmehr kann und soll insoweit - wie hier im Urteil vom 22.11.2019 am Ende des Tatbestands ausdrücklich geschehen - auf die Schriftsätze, die weiteren Unterlagen und das Protokoll Bezug genommen werden. Auf die obenstehenden Ausführungen zu II.1 wird zudem verwiesen. 4. Der Berichtigungsantrag zu 4) auf Ergänzung des dritten Satzes im zweiten Absatz auf Seite 6 des Tatbestandes um die Worte "oder eines Krankentransportes" ist mangels Unrichtigkeit oder Auslassung gemäß § 320 I ZPO unbegründet. Es wird sinngemäß der Vortrag der Antragsgegnerin auf Seite 10 unten/Seite 11 oben ihres Schriftsatzes vom 7.10.2019 wiedergegeben. Weiterer Vortrag der Antragsgegnerin ist im vorletzten Absatz des Tatbestandes ausdrücklich in Bezug genommen. Auf die obenstehenden Ausführungen zu II.1 wird zudem verwiesen. 5. Der Berichtigungsantrag zu 5) auf Ergänzung des dritten Satzes im dritten Absatz auf Seite 6 des Tatbestandes ist mangels Unrichtigkeit oder Auslassung gemäß § 320 I ZPO unbegründet. Es wird sinngemäß der Vortrag der Antragsgegnerin auf Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 7.10.2019 unter Nennung der dort genannten Anlage Ast 4 wiedergegeben. Weiterer Vortrag der Antragsgegnerin ist im vorletzten Absatz des Tatbestandes ausdrücklich in Bezug genommen. Auf die obenstehenden Ausführungen zu II.1 wird verwiesen. 6. Der Berichtigungsantrag zu 6) ist mangels Unrichtigkeit oder Auslassung gemäß § 320 I ZPO unbegründet. Es wird sinngemäß der Vortrag der Antragsgegnerin auf Seite 15 ihres Schriftsatzes vom 7.10.2019 wiedergegeben. Weiterer Vortrag der Antragsgegnerin ist im vorletzten Absatz des Tatbestandes ausdrücklich in Bezug genommen. Auf die oben stehenden Ausführungen wird verwiesen. Der Satz "Insbesondere ein anaphylaktischer Schock sei seit der Zulassung von P. 1988 in Deutschland erst in drei Fällen aufgetreten" verdeutlicht mit der Formulierung "seit ... 1988 ...erst in drei Fällen...", dass das Risiko eines anaphylaktischen Schocks gering ist. 7. Der Berichtigungsantrag zu 8) ist mangels Unrichtigkeit oder Auslassung gemäß § 320 I ZPO unbegründet. Der Satz "Denn Ärzte, die Patienten in das Programm einschlössen, bekämen für die Infusion ja gerade keine Vergütung" ist zutreffend und enthält in seiner Knappheit die von der Antragsgegnerin gewünschten weiteren Ausführungen. Im Übrigen kann die Wiedergabe von Schriftsätzen, die in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., §, 320 Rz 7). Auf die obenstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. 8. Der Berichtigungsantrag zu 10) ist mangels Unrichtigkeit oder Auslassung gemäß § 320 I ZPO unbegründet. Der Satz auf Seite 7 des Urteils im zweiten Absatz "In den eidesstattlichen Versicherungen, die die Antragstellerin vorgelegt habe, werde gerade ein Pneumologe zitiert, der gesagt haben solle, dass die Patienten die Praxis verstopften." fasst mit dem nachfolgenden Satz "Aus den eidesstattlichen Versicherungen ergebe sich auch, dass Patienten einen langen Anfahrtsweg und schlechten Allgemeinzustand hätten." die Argumentation der Antragsgegnerin auf Seite 27 (= Blatt 117 d.A.), zweiter Absatz ff., des Schriftsatzes vom 7.10.2019 zusammen und gibt sie unter ihren Rechtsauffassungen im Tatbestand wieder. Im Übrigen kann die Wiedergabe von Schriftsätzen, die in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., §, 320 Rz 7). Auf die obenstehenden Ausführungen wird verwiesen. 9. Der Berichtigungsantrag zu 11) bezüglich des Satzes auf Seite 7 des Urteils im zweiten Absatz "Aus den eidesstattlichen Versicherungen ergebe sich auch, dass Patienten einen langen Anfahrtsweg und schlechten Allgemeinzustand hätten." ist mangels Unrichtigkeit oder Auslassung gemäß § 320 I ZPO unbegründet. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Einschiebung erübrigt sich zudem, weil dem Berichtigungsantrag zu 10), der die Streichung des vorstehenden Satzes, der diesen Einschub enthält, nicht stattgegeben wird. III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (Zöller/Vollkommer, 32. Aufl. ZPO, § 320 Rz. 24). Die Parteien vertreiben verschreibungspflichtige Arzneimittel mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinnase-Inhibitor zur Anwendung beim Menschen zur Erhaltungstherapie bzw. Dauersubstitutionstherapie bei Erwachsenen mit nachgewiesenem Alpha-1-Proteinnaseinhibitormangel. Die Antragstellerin vertreibt das Arzneimittel R., das zur Anwendung im Rahmen der häuslichen Behandlung und Selbstverabreichung zugelassen ist (Anlage Ast 1, Ziffer 4.4). Wegen der Einzelheiten wird auf die Fachinformation gemäß Anlage Ast 1 Bezug genommen. Unter 4.2 der Fachinformation heißt es: "Die nachfolgenden Infusionen können von einer Betreuungsperson oder vom Patienten verabreicht werden (siehe Abschnitt 4.4)." Die Antragsgegnerin vertreibt als Zulassungsinhaberin das Arzneimittel P., das zur Dauersubstitutionstherapie bei Patienten mit Alpha-1-Proteinnaseinhibitormangel zugelassen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fachinformation gemäß Anlage Ast 2 Bezug genommen. P. liegt als Trockensubstanz vor, die gemäß Ziffer 4.2 der Fachinformation vor der Anwendung mit 40 ml Wasser für Injektionszwecke aufzulösen ist. Diese rekonstituierte Lösung ist dann langsam intravenös zu infundieren, wobei die Infusionsgeschwindigkeit 0,08 ml/kg Körpergewicht pro Minute nicht überschreiten soll. Die Zubereitung der Trockensubstanz in einen anwendungsfertigen Zustand erfolgt nach der Fachinformation innerhalb von 5 Minuten. In Ziffer 4.2 der Fachinformation heißt es im letzten Absatz: „Die Behandlung von Patienten mit Alpha-1-Inhibitoren-Mangel sollte durch Ärzte, die Erfahrungen mit chronisch obstruktiven: Lungenkrankheiten haben, durchgeführt oder überwacht werden“. Die „Gebrauchsinformation: Information für den Anwender“ gemäß Anlage Ast 3 erläutert unter Ziffer 3, dass und wie die Anwendung durch den Arzt. erfolgt. Dort heißt es: „P. wird durch ihren Arzt folgendermaßen angewendet: [...].“ In den Warnhinweisen der Fachinformation wird auf mögliche schwere Überempfindlichkeitsreaktionen wie Atemnot bis hin zum anaphylaktischen Schock verwiesen (Anlage Ast 2 Ziffer 4.4). Die Behandlung mit P. dauert bei einem 75 kg schweren Patienten nach der zugelassenen Dosierung 60 mg Wirkstoff pro Kilogramm Körpergewicht mit einer maximalen Infusionsgeschwindigkeit von 6 ml/min etwa 30 Minuten, nachdem die fünfminütige Vorbereitung der Infusion erfolgt ist. P. ist nur bis 25 Grad lagerfähig, bei höheren Temperaturen muss es im Kühlschrank aufbewahrt werden. Die Antragsgegnerin betreibt einen Heiminfusionsservice für das Arzneimittel P. Durchgeführt wird der Service durch die S. GmbH, die Finanzierung erfolgt durch die Antragsgegnerin. Der Service ist darauf beschränkt, die wöchentliche Infusion von P. zu verabreichen und die Behandlung zu dokumentieren. Ausweislich der Unterlagen ist das Angebot zeitlich unbeschränkt. Die Infusionen sollen durch Krankenschwestern oder medizinische Fachangestellte durchgeführt werden. Für Arzt und Patient ist die Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice kostenlos. Für die Durchführung des Heiminfusionsservice soll der Arzt auf dem als Anlage Ast 5 vorliegenden Formular die Durchführung der wöchentlichen Infusionen auf Krankenschwestern oder medizinische Fachangestellte der S. GmbH delegieren. Die Antragstellerin behauptet, dass die fünfminütige Vorbereitungszeit sowie die 30-minütige Behandlungszeit eines 75 kg schweren Patienten bedeuteten, dass der Patient sich einmal in der Woche für eine Behandlung für mindestens diese Zeit in die Arztpraxis begeben müsse. Insgesamt müsse sich der Patient etwa 45 Minuten in der Arztpraxis aufhalten und dort behandelt werden. Die Antragstellerin trägt vor, dass die Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice dazu führe, dass der Arzt eigene Aufwendungen in Form eigener Personalkosten erspare. Die Verabreichung der Infusion in der Praxis erfordere nicht nur etwa 45 Minuten Zeitaufwand für die Behandlung, sondern auch die Aufbewahrung von P. in einem Kühlschrank, das Prüfen der Verpackungen auf Unversehrtheit und das Bereitlegen der für die Rekonstruktion und anschließend die Infusion erforderlichen Materialien. Viele Patienten wohnten auch mit weiten Anfahrtswegen von der Praxis entfernt. Der zeitliche Aufwand für nur eine der wöchentlich zu verabreichenden Infusionen könne für den Patienten daher schnell bei zwei oder mehr Stunden liegen. Auf das Jahr gesehen sei dies ein zeitlicher Aufwand von mehr als 100 Stunden für den Patienten. Unter Berücksichtigung des Gehaltstarifvertrages für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen gemäß Anlage Ast 10 und bei Zugrundelegung der Tätigkeitsgruppe IV, die eine monatliche tarifvertragliche Vergütung in Höhe von 2.516,87 € erhielten, bedeute das umgerechnet auf den Tariflohn-Gehaltskosten pro Patient von etwa 1.507,11 €. Diese Kosten erspare der Arzt durch Inanspruchnahme des Heiminfusionsservice. Die Antragstellerin meint, dass ihr ein Verfügungsanspruch aus § 8 I 1, III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a, 5 I UWG; § 3a UWG i.V.m. § 7 HWG und wegen Verleitung zum Rechtsbruch im Sinne einer Anstiftung nach § 8 I 1, III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG zustehe. Die Antragsgegnerin verstoße gegen § 7 HWG, indem sie den für Ärzte und Patienten unentgeltlichen Heiminfusionsservice anbiete und durchführe. Die Antragsgegnerin wende damit den Ärzten die Möglichkeit zu, eigene Pflichten gegenüber den Patienten auf Kosten der Antragsgegnerin zu erfüllen und so eigenen Aufwand und eigene Kosten zu sparen. Dass Ärzte tatsächlich durch diese Zuwendung beeinflusst würden, ihr Verordnungsverhalten zu verändern, ergebe sich aus den eidesstattlichen Versicherungen gemäß Anlage Ast 14 und 15. P. sei nicht für die Heimselbstanwendung durch den Patienten zugelassen, vielmehr müsse die Applikation durch den Arzt erfolgen. Außerdem verstoße die Antragsgegnerin gegen § 32 I Berufsordnung, wonach die Entgegennahme von Geschenken oder Vorteilen nicht gestattet sei. Sie verleitete auch Ärzte zu Verstößen gegen Nr. 7 b des Anhangs zur Anlage 24 des BMV-Ä. Dort heiße es: „Die Anwesenheit des Arztes ist in der Regel erforderlich. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar." Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 1.8.2019 verboten, für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen a) mit dem Angebot eines unentgeltlich außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen b) mit der unentgeltlichen Durchführung eines außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen jeweils wie aus Anlage A ersichtlich (“Anmeldung zum Heim-Infusions-Service für P.“). Die Antragsgegnerin hat Widerspruch erhoben. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Die Antragstellerin habe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie auch Ärzte in Hamburg auf das Programm angesprochen habe. Sie behauptet, dass der Zeitaufwand pro Patient in der Praxis nur bei maximal 15 Minuten liege. P. sei bei Raumtemperatur, nur nicht über 25°, lagerfähig und müsse nicht im Kühlschrank aufbewahrt werden. Die medizinische Fachkraft, die die Infusion verabreiche, müsse auch nicht während der gesamten Dauer der Infusion neben dem Patienten sitzen und diesen beobachten. Es reiche, regelmäßig nach dem Patienten zu schauen. Bei einer Infusionszeit von 30 Minuten für einen 75 kg schweren Patienten und 5 Minuten für die Rekonstitution der Lösung ergebe sich eine Behandlungszeit von 35 Minuten, diese Zeit entspreche aber nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand der medizinischen Fachkraft in der Praxis. Die Antragsgegnerin behauptet weiter, dass der Heiminfusionsservice nur einem eingeschränkten Patientenkreis, der seit längerem auf P. eingestellt sei, zur Verfügung stehe, wenn besondere Umstände vorlägen, die die Therapietreue des Patienten und damit die Patientengesundheit gefährdeten. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn es einem Patienten etwa aufgrund einer körperlichen oder mentalen Einschränkung erheblich erschwert sei, den wöchentlichen Arztbesuch zur Infusion von P. wahrzunehmen. Bei einer Anzahl von mit P. therapierten Patienten im vierstelligen Bereich seien etwa 20 Patienten im Heiminfusionsservice. Der Heiminfusionsservice diene demnach, so meint die Antragsgegnerin, dem Patientenwohl und sei für die Erreichung des Therapieerfolgs und die Patientengesundheit zwingend erforderlich. Der eingeschränkte Adressatenkreis des Service werde aus der Anlage A auch klar und unmissverständlich ersichtlich. Der Arzt müsse mit der Unterzeichnung der Anlage A bestätigen, dass ein sachlicher Grund für die Teilnahme des Patienten vorliege. Der Heiminfusionsservice komme den Patienten und nicht den Ärzten zugute. Es handele sich um eine Maßnahme, die für die Erreichung des Therapieerfolgs bei den Patienten zwingend notwendig sei. Bei den streitgegenständlichen Programmen bestehe eine medizinische Notwendigkeit, es liege keine gemäß § 7 HWG verbotene Zuwendung vor. Die Verordnung einer Krankenfahrt zur Praxis durch den Arzt sei nur in sehr eng umrissenen Fällen und damit für die wöchentliche Fahrt des Patienten nicht möglich. Eine Infusion im häuslichen Umfeld des Patienten durch einen Arzt oder eine medizinische Fachkraft gebe es in diesem Bereich so gut wie gar nicht. Die Antragsgegnerin behauptet weiter, die Patienten würden ausführlich vom Arzt informiert und müssten dies in einer Einwilligungserklärung gemäß Anlage AG 5 unterzeichnen. Der Arzt wähle die medizinische Fachkraft aus, schule und überwache sie. Dies ergebe sich auch aus der Anlage Ast 4. Die eigentliche Delegation der Infusion von P. an die medizinische Fachkraft im heimischen Umfeld des Patienten geschehe dann auf Basis des als Anlage Ast 5 von der Antragstellerin vorgelegten Formulars, welches die Delegation der Infusion durch den Arzt an die medizinische Fachkraft vorsehe. Der Arzt könne stets ein Veto einlegen, wenn dieser S. GmbH eine medizinische Fachkraft vorschlage. Dann finde, sofern der Patient einverstanden sei, ein nächster Termin mit einer anderen medizinischen Fachkraft statt. Das Risikopotenzial von P. sei entgegen dem Vortrag der Antragstellerin gering. Es seien kaum Nebenwirkungen zu erwarten. Insbesondere ein anaphylaktischer Schock sei seit der Zulassung von P. 1988 in Deutschland erst in drei Fällen aufgetreten. Grundsätzlich könne aber fast jedes Arzneimittel einen solchen Schock auslösen. Die Sicherheit der Heiminfusion mit P. sei wissenschaftlich belegt. Heiminfusionsservices seien in Deutschland gängige Praxis. So gebe es u.a. den in Anlage AG 9 beschriebenen Heiminfusionsservice für C. von Sa. Die Antragsgegnerin meint, dass vorliegend auf die Vorgaben der FSA, der freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V., zurückgegriffen werden müsse. In der „Leitlinie des Vorstands der FSA § 6 II i.V.m. § 17 zur Vereinbarkeit von gebrauchssichernden Maßnahmen mit dem Vorteilsgewährungsverbot für Verordnungen und Empfehlungen“ auf dem Stand vom 15.2.2018 seien die Bedingungen, unter denen „Patienten-Support-Programme“ zulässig seien, ausführlich definiert. Eine Zuwendung nach § 7 HWG an den Arzt liege nicht vor. Denn Ärzte, die Patienten in das Programm einschlössen, bekämen für die Infusion ja gerade keine Vergütung. Für den Arzt mache es keinen Unterschied, ob der Aufwand für eine Infusion im häuslichen Umfeld des Patienten von den Krankenkassen oder von der Antragsgegnerin getragen werde. Eine häusliche Pflege nach § 37 SGB V sei in diesen Fällen in der Regel nicht möglich oder auf 4 Wochen beschränkt. Krankenfahrten kämen nicht in Betracht, es liege eine Versorgungslücke vor. Die Kalkulation der Antragstellerin zur Zeitersparnis von Arzt oder medizinischer Fachkraft sei eine Milchmädchenrechnung. Fachärzte, in der Regel Lungenfachärzte, nähmen zumeist keine Hausbesuche vor. In den eidesstattlichen Versicherungen, die die Antragstellerin vorgelegt habe, werde gerade ein Pneumologe zitiert, der gesagt haben solle, dass die Patienten die Praxis verstopften. Aus den eidesstattlichen Versicherungen ergebe sich auch, dass Patienten einen langen Anfahrtsweg und schlechten Allgemeinzustand hätten. Die Delegation sei ausweislich der Fachinformation Ziffer 4.2 am Ende zulässig, wo es heiße, dass „die Behandlung von Patienten [...] durch Ärzte [....] durchgeführt oder überwacht werden“. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 1.8.2019 zu bestätigen. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag vertieft. Sie vertritt die Auffassung, dass die Durchführung des Heiminfusionsservice als solche bereits Werbung für das Arzneimittel P. sei, da es sich bei der Durchführung des Heiminfusionsservice im beanstandeten Umfang um eine unerlaubte Zuwendung handele. Diese Zuwendung müsse nicht noch einmal gesondert beworben werden, damit Werbung vorliege. Sie bestreitet, dass der Heiminfusionsservice zwingend erforderlich sei, um den Therapieerfolg zu sichern. Tatsächlich sei es so, behauptet sie, dass es für Ärzte finanziell uninteressant sei, die Infusionen in ihrer Praxis zu verabreichen. Aus der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage Ast 14 ergebe sich zum Beispiel, dass die den Heiminfusionsservice in Anspruch nehmende Ärztin im Quartal nur 40 € von der Krankenkasse für die Behandlung des Patienten bekomme und dass dies ein Minusgeschäft bedeute. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass es den in das Heiminfusionsservice-Programm eingeschlossenen Patienten erschwert sei, für die wöchentliche Applikation von P. in die Arztpraxis zu kommen, rechtfertige das das Angebot des Service durch die Antragsgegnerin nicht. Denn diese stelle dem Arzt ausgebildete Kräfte zur Verfügung und übernehme deren Kosten sowie die Kosten für Hausbesuche beim Patienten. Die im Rahmen des Service vorzunehmende Delegation insbesondere der ärztlichen Applikationsleistung könne aber nur zulässig sein, wenn sie an Personal des delegierenden Arztes erfolge. Es sei auch ohne weiteres möglich, dass der Arzt bei medizinischer Notwendigkeit Krankenfahrten oder Krankentransporte verordne. Dies sei nach § 60 SGB V möglich. Auch eine Krankenhauseinweisung sei je nach Zustand des Patienten eine denkbare Option. Jedenfalls bleibe ohne den Heiminfusionsservice der Antragsgegnerin kein Patient unbehandelt. Dies sei auch 30 Jahre lang, die P. bereits auf dem Markt sei, möglich gewesen. Der wahre Grund für das Angebot des Heiminfusionsservice sei, dass P. nicht für die häusliche Behandlung bzw. Selbstverabreichung zugelassen sei, das Mittel der Antragstellerin R. hingegen schon. Die Antragstellerin meint, dass die Vorgaben der FSA, der freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V., mit dem Heiminfusionsservice der Antragsgegnerin nicht erfüllt seien. Denn nach Ziffer 5.2 des FSA-Kodex Fachkreise sei ein „sachlich-rechtfertigender Grund für die Zulässigkeit einer gebrauchssichernden Maßnahme in Therapiesituationen gegeben, in denen der Patient über die vom Arzt zu leistende medizinische und aufklärende Betreuung hinaus ein Bedürfnis nach Information und Unterstützung” habe, „dass auf anderem Wege nicht vollständig zu befriedigen ist“. Vorliegend könne die vom Arzt zu leistende medizinische und aufklärende Betreuung aber auf anderen Wegen, zum Beispiel im Rahmen eines Hausbesuchs oder durch die P.-Anwendung in der Praxis des Hausarztes sichergestellt werden. Nach den Vorgaben der FSA dürften die gebrauchssichernden Maßnahmen immer nur in Ergänzung zu den ärztlichen Leistungen erbracht werden, nicht aber die ärztlichen Leistungen ersetzen. Dementsprechend heiße es auch unter Ziffer 5.7 „Eine Beauftragung von Ärzten und/oder deren Mitarbeitern durch pharmazeutische Unternehmen zur Erbringung von zusätzlichen gebrauchssichernden Maßnahmen für die eigenen Patienten ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen Dritte mit der Durchführung solcher Programme beauftragt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 verwiesen. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.11.2019 hat vorgelegen.