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Urteil

312 O 338/19

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0304.312O338.19.00
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Leitsätze
Die Marke "One" hat für Kraftfahrzeuge eine durchschnittliche Unterscheidungskraft. Es besteht aufgrund von Warenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit und sogar Identität Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen "One" in "Lightyear One" für Elektroautos, weil der Bestandteil "One" in der Bezeichnung "Lightyear One" neben dem als Unternehmenskennzeichen erkennbaren "Lightyear" eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält und vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.
Tenor
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.0000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, unter dem Zeichen „Lightyear One“ Kraftfahrzeuge anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in Deutschland in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend dargestellt: II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I in Deutschland entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I in Deutschland durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, über den Umfang der Benutzung des Zeichens „Lightyear One“, einschließlich des erzielten Umsatzes und Gewinns. IV. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1) zwei Drittel und die Klägerin ein Drittel zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich des Tenors zu I. 420.000 €, hinsichtlich des Tenors zu III. 45.000 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Marke "One" hat für Kraftfahrzeuge eine durchschnittliche Unterscheidungskraft. Es besteht aufgrund von Warenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit und sogar Identität Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen "One" in "Lightyear One" für Elektroautos, weil der Bestandteil "One" in der Bezeichnung "Lightyear One" neben dem als Unternehmenskennzeichen erkennbaren "Lightyear" eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält und vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird. I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.0000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, unter dem Zeichen „Lightyear One“ Kraftfahrzeuge anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in Deutschland in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend dargestellt: II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I in Deutschland entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I in Deutschland durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, über den Umfang der Benutzung des Zeichens „Lightyear One“, einschließlich des erzielten Umsatzes und Gewinns. IV. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1) zwei Drittel und die Klägerin ein Drittel zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich des Tenors zu I. 420.000 €, hinsichtlich des Tenors zu III. 45.000 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig und begründet. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG gegen die Beklagte zu. 1. Die Klägerin ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile eingetragenen deutschen Wortmarke „One“, DE .... Die Marke steht in Kraft. Die Klägerin hat mit den Anlagen K4 und K5 sowie mit den Fotos auf den Seiten 7/8 der Klagschrift, Blatt 145, 227, die umfassende markenmäßige Verwendung von „ONE“ im geschäftlichen Verkehr belegt. Der zweite und dritte Screenshot der Anlage K4 zeigen die Nutzung des Zeichens „ONE“ und dies auch entgegen der Auffassung der Beklagten in Alleinstellung. Auch auf der 3., 9., 18. und 26. Seite der Anlage K5 ist die Nutzung des Zeichens „ONE“ in Alleinstellung sowohl in der Fahrzeugbeschreibung als auch auf dem Fahrzeug selbst auf der Heckklappe zu sehen. Dass an anderer Stelle auf der Heckklappe auch das Zeichen „mini“ angebracht ist, macht in den vorliegenden Gestaltungen die zwei Zeichen auf den Heckklappen im Gesamteindruck nicht zu einem (zweiteiligen) Zeichen im Sinne von Dachmarke und Marke oder einem einheitlichen (zusammengesetzten) Zeichen. Dafür befinden sich die Zeichen auf den Heckklappen bereits zu weit voneinander entfernt. Die graphische/bildliche Gestaltung lässt die Zeichen ebenfalls nicht als zusammengehörig im Sinne eines zusammengesetzten Zeichens erscheinen. Auch die verschiedenen Datenblätter der Anlage K5 (Seiten 14/15, 23, 30) zeigen die Nutzung des Zeichens „ONE“ in Alleinstellung. Die Absatzzahlen für den ONE für die Jahre 2011 bis 2018, die 2011 bei 9.956 ONE/ONRd und 2018 bei 18.197 ONE/ONRd lagen, sind unstreitig. Die Marke wurde demnach umfassend genutzt. 2. Die Beklagte verletzt durch ihr Reservierungsformular gemäß Anlage K 14 das Markenrecht der Klägerin, indem sie ihr Fahrzeug mit den Aufforderungen „Reserve your Lightyear One“ und „Select your Lightyear One“, der Angabe der Lieferregion „European Union“ sowie die Möglichkeit eine deutsche Telefonnummer einzustellen, auch nach Deutschland anbietet. Auf diese Bestellmöglichkeit hat die Beklagte in ihrer Duplik vom 17.6.2020 (Seite 26) zudem hingewiesen. Die Beklagte verwendet dabei das Zeichen „One“ in „Lightyear One“ markenmäßig und nicht lediglich beschreibend. a. Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.2016, Az. I ZR 254/14, Rz. 34, Kinderstube). Für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung reicht die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2002, Az. C-206/01, Tz. 57, 51, Arsenal Football Club plc). Dementsprechend ist im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes der Begriff des markenmäßigen Gebrauchs weit zu fassen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 143 m.w.N.). Die Einstufung als herkunftshinweisende Verwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Zeichen vom Verkehr zusätzlich auch noch andere Funktionen oder Bedeutungen beigegeben werden. Es genügt vielmehr stets ein Verkehrsverständnis zumindest auch als Herkunftshinweis (vgl. BGH, Urteil vom 5.2.2009, Az. I ZR 174/06 - BVG Metrobus; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 132, 140). Es ist nicht erforderlich, dass der Verkehr annimmt, die beworbene Ware stamme vom Markeninhaber; ausreichend ist, dass der Verkehr die Gestaltung des angegriffenen Zeichens mit den verteidigten Marken gedanklich verknüpft (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6.2.2009, Az. 6 U 147/08, Rz. 22; BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte). Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist markenmäßiger Gebrauch zu verneinen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 8.10.2008, Az. 5 U 52/06, Rz. 41). b. Der Verkehr versteht vorliegend „One“ in Verbindung mit dem von der Beklagten ausweislich der Anlagen K9 und K10 (auch) als Unternehmenskennzeichen verwendeten Wort „Lightyear“ jedenfalls auch als Herkunftshinweis. Als solcher behält das Wort in dem Zeichen „Lightyear One“ eine selbstständig kennzeichnende Stellung, so dass das zusammengesetzte Zeichen „Lightyear One“ mit der eingetragenen Wortmarke „One“ in diesem Bestandteil „One“ identisch ist. Jenseits des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann, kann im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung oder eine Marke dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behalten, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Wort „One“ in „Lightyear One“ nicht rein beschreibend im Sinne einer Nummerierung „Lightyear Nr. 1“ o.ä. Vielmehr sind Zahlwörter gemäß § 3 MarkenG als Marke eintragungsfähig und eben nicht wegen ihrer abstrakten Eignung als Mengenangabe oder zur Nummerierung in jedem Fall als rein beschreibend anzusehen. Ein Wort wie „Nummer“, „Number“, „Modell“ oder „Typ“ bzw. eine für die Anzeige einer Nummerierung verständliche Abkürzung solcher Worte wird bei „Lightyear One“ nicht verwendet. Die Bedeutung der Bezeichnung erschöpft sich daher übersetzt in den Worten „Lichtjahr eins“, was für ein Kraftfahrzeug nicht beschreibend ist. Dass das schlichte Zahlwort „One“ aufgrund der Kennzeichengewohnheiten im geschäftlichen Verkehr mit Autos als „Nr. 1“ im Sinne einer Nummerierung verstanden würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen die von der Beklagten angeführten Beispiele Verwendungen als Ziffer im Zusammenhang mit weiteren Worten oder Nummerierungsanzeigen wie in „VW Typ 1“, „Aston Martin DB 1“, abgekürzt „DB1“, „VW T1“, „VW Typ 2 T1“, „T 1“, „HWM 1“, „Rolls-Royce Silver Cloud 1 Hooper“, „Rolls_Royce Silver Shadow 1“, Ford Mustang Mach 1“, Golf 1“, „Bieber Buggy Maplex 1“, „Rolls-Royce Corniche 1“, „Renault R 5 Turbo 1“, „Mercedes-Benz 190 E 2.5-1 Evo1“, abgekürzt: „Evo 1“, „Lancia Delta HF Integrale Evo 1“oder „Prius 1“ und eben nicht „ONE“ in Alleinstellung. Gleiches gilt für die von der Beklagten angeführten Kennzeichnungen aus der Zeit nach der Anmeldung der Klagmarke wie „Red Bull RB1“, „Citroen C1“, „VW XL1“, „VW L1“, „ONE:1“ und „Polestar 1“. Auch bei diesen Verwendungen der „1“ kann eine rein beschreibende Verwendung im Sinne einer Nummerierung ohne das Hinzutreten eines Wortes wie „Typ“ nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für die Verwendung des Zahlwortes „One“: bei Bezeichnungen wie „Aston Martin One-77“, „Concept_One“, „Honda N-One“, „ONE:1“, „Mercedes-AMG ONE“, „Quattroporte ONE OF ONE“ und „Ami One Concept“ erschließt sich eine beschreibende Verwendung nicht ohne weiteres. Aus der von der Klägerin mit Anlage K 18 vorgelegten Aufstellung ergibt sich zudem, dass von den von der Beklagten genannten Fahrzeugen, in deren Bezeichnung das Wort „One“ vorkommt, überwiegend keine Angebote für den deutschen Markt vorgehalten werden. Dies betrifft u.a. „Waymo ONE“, „ONE Vandal Cars“ sowie „Uniti ONE“. Lediglich das rein virtuelle High-End-Luxusfahrzeug von Etherlambos soll nach dem Vortrag der Beklagten rein virtuell und bezahlbar mit der Währung Ethereum Blockchain bzw. über eine zuvor getätigte Geldeinzahlung auf die virtuelle Geldbörse in Deutschland zu erwerben sein. Dieser Umstand, der Umstand, dass der Automarkt zunehmend z.B. durch international besuchte Automessen international sein mag oder der Umstand, dass Berichterstattungen wie zu „Uniti One“ auch zu Autos in anderen, nationalen Märkten wie dem deutschen Automarkt, erfolgen, reichen nach Auffassung der Kammer nicht dafür aus, von einer Änderung des Verkehrsverständnisses in Deutschland dahin auszugehen, dass die bloße Nutzung der Ziffer „1“ oder des entsprechenden Zahlwortes „One“ oder „Eins“ rein beschreibend im Sinne einer Nummerierung verstanden würde. Denn der Verkehr kann unter „One“ jedenfalls auch einen Herkunftshinweis verstehen. Dieses Verkehrsverständnis können die Mitglieder der Kammer, die selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen hören, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen (vgl. BGHZ 53, 339, 341, Rz 14 ff. – Euro-Spirituosen). 3. Die Beklagte kann der Marke kein eigenes Benutzungsrecht aus § 22 I Nr. 2 MarkenG entgegensetzen. Nach §§ 22 I Nr. 2, 51 IV Nr. 2, §§ 50, 8 MarkenG kann aufgrund einer älteren Marke die Benutzung einer prioritätsjüngeren Marke nicht verboten werden, wenn die ältere Marke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke wegen absoluter Schutzhindernisse der prioritätsälteren Marke nach § 8 MarkenG löschungsreif war. Eine Löschungsreife nach § 8 II Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft (Nr. 1) bzw. reiner Beschreibungseignung (Nr. 2 und Nr. 3) ist für die Marke „One“ der Klägerin nicht gegeben. a. Ein Verstoß gegen § 8 II Nr. 1 MarkenG liegt nicht vor. Der Zahl „One“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind. Nach § 3 MarkenG sind Zahlen grundsätzlich eintragungsfähig, „die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof von ausreichender Unterscheidungskraft des italienischen Zahlwortes „quattro“ für Personenkraftwagen und bestimmte konstruktionsgebundene Teile solcher Wagen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.1995, I ZB 21/92, quattro II). Ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 II Nr. 1 MarkenG scheidet damit aus. Der BGH geht zudem in der Entscheidung „Zahl 1“ (BGH, Beschluss vom 18.4.2002, I ZB 23/99, Zahl „1“) davon aus, dass der Eintragung einer einstelligen Zahl, nämlich der „1“, für Zigaretten weder das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses entgegenstehe. Die Zahl „1“ in Alleinstellung sei in ihrem Aussagegehalt unklar, weil für den Verkehr nicht eindeutig erkennbar werde, was mit ihr zum Ausdruck gebracht werden solle. Auch die Überlegung, dass die Zahl „1“ als Beschaffenheitsangabe im Rahmen einer Spitzenstellungswerbung verwendet werden könne, könne ein Freihaltebedürfnis nicht begründen. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr allein in der Kennzeichnung mit der Zahl „1“ die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung für die in Rede stehenden Waren sehe (vgl. BGH, Beschluss vom 18.4.2002, I ZB 23/99, Rz 23, 24, Zahl „1“). Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Zeichen „One“ in Bezug auf die eingetragenen Waren „Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind (Anlage K1) für sich genommen unterscheidungskräftig ist. b. Weiter kann die bloße abstrakte Eignung einer Zahl als Mengenangabe allein kein Eintragungshindernis nach § 8 II Nr. 2 MarkenG darstellen. Denn der Gesetzgeber hat die Eintragung von Zahlen trotz der Eignung zur Mengenbezeichnung grundsätzlich eröffnet. Insoweit bedürfe es vielmehr der Feststellung eines Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der infrage stehenden Zahl mit Bezug auf die konkreten Waren, für die sie geschützt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.1995, I ZB 21/92, Rz 18, quattro II). Für die in jenem Fall eingetragenen Waren „Personenkraftwagen und deren Klasse 12 enthaltenen konstruktionsgebundenen Teile“ kann nach dem BGH kein Freihaltebedürfnis festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 9.2.1995, I ZB 21/92, Rz 18, quattro II). Die Zahl „vier“ bzw. das entsprechende italienische Zahlwort seien für sich genommen nicht geeignet, irgendein Merkmal der in Rede stehenden konkreten Waren zu bezeichnen, hierfür bedürfe es ausnahmslos einer weiteren beschreibenden Angabe, durch welche die Zahl oder das Zahlwort erst seinen auf die Ware bzw. auf ein Merkmal der Ware bezogenen Sinn erhalte (BGH, Beschluss vom 9.2.1995, I ZB 21/92, Rz 20, quattro II). Dies gilt in gleicher Weise für das vorliegend streitgegenständliche englischsprachige „One“. Das Bundespatentgericht hat dementsprechend 2019 (BPatG, Beschluss vom 28.11.2019, 30 W (pat) 515/18, EINS) für das Zahlwort EINS für maßgeblich erachtet, ob die benannte Zahl bezüglich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen als Mengenangabe, Größenbezeichnung usw. von wesentlicher Bedeutung sei und auch für sich selbst, also nicht nur in untrennbarer Verbindung mit den jeweiligen Maß oder Mengenbezeichnungen sachbezogen verstanden werde und dementsprechend eine Einzelfallbeurteilung für zwingend gehalten (BPatG, Beschluss vom 28.11.2019, 30 W (pat) 515/18, Rz 19, 24, EINS). Nach den Grundsätzen beider Entscheidungen ist vorliegend auch für die Zahl „One“ nicht von einem Eintragungshindernis nach § 8 II Nr. 2 MarkenG auszugehen. „One“ für sich genommen bezeichnet ohne das Hinzutreten weiterer, beschreibender Angaben kein Merkmal der Kraftfahrzeuge und deren in Klasse 12 enthaltenen Teile. Ein sachbezogenes Verständnis von „One“ für sich genommen ist nicht erkennbar. c. Schließlich liegt auch kein absolutes Schutzhindernis nach § 8 II Nr. 3 MarkenG vor. Dass das Zeichen „One“ im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung von Kraftfahrzeugen und ihrer Teile üblich geworden wäre, ist nicht erkennbar und nicht ersichtlich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Verkehrsverständnis in Bezug auf das Zahlwort „One“ ein anderes wäre als in Bezug auf das Zahlwort „Quattro“ oder dass sich das Verkehrsverständnis durch die Bezeichnungsgepflogenheiten im Kfz-Fahrzeughandel seit Eintragung der Klagmarke im Jahr 2000 in Bezug auf das Zahlwort „One“ gewandelt hätte. Die von der Beklagten aufgezählten und oben unter „2.“ erörterten Verwendungen der Zahl „1“ bzw. „One“ sind überwiegend in Kombination mit weiteren Worten, Buchstaben oder Ziffern erfolgt. Auf die oben unter 2. stehenden Erwägungen wird insoweit Bezug genommen. Bei der Frage der Schutzfähigkeit geht es aber um die Klagemarke in Alleinstellung. Dass durch die von der Beklagten zusammengetragenen Verwendungen von „1“ oder „One“ in Zeichenkombinationen die Zahl oder das Zahlwort zur üblichen Bezeichnung der Kraftfahrzeuge oder ihrer Teile i.S.d. § 8 II Nr. 3 MarkenG geworden wären, kann nicht festgestellt werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der von der Beklagten genannten Bezeichnungen gar nicht beim Verkauf nach Deutschland verwendet wird. Dass die Verwendungen von „ONE“ in Alleinstellung durch die beiden Unternehmen Etherlambos und Vandal Cars bzw. zusammen mit dem Herstellernamen wie bei „Waymo One“ und „Uniti One“ das Verkehrsverständnis in Deutschland insoweit geändert und geprägt hätten, ist nicht erkennbar. Zwar trägt die Beklagte vor, dass (virtuelle) Automobile von Etherlambos vom deutschen Verkehrskreis mit der Währung Ethereum Blockchain bzw. über eine zuvor getätigte Geldeinzahlung auf die virtuelle Geldbörse käuflich erworben werden könnten (Anlagenkonvolut B5). Weiter hat die Beklagte im Anlagenkonvolut B5 eine deutschsprachige Internetseite zu „Vandal One“ vorgelegt, auf dem das Fahrzeug als „Vandal One“ auch als „One“ bezeichnet wird, und auf deutschsprachige Berichterstattung zu „Uniti One“, wobei in dem Artikel das Fahrzeug als „Uniti One“ oder als „One“ bezeichnet wird, verwiesen. Dass die Nutzung von „ONE“ - auch - in Alleinstellung durch die Unternehmen Etherlambos und Vandal Cars oder die Berichterstattung zu „Uniti One“ das Verkehrsverständnis in Deutschland dahin geändert haben könnten, dass mit „ONE“ immer die Nr. 1 in dem ein oder anderen Sinne, nach dem Vortrag der Beklagten als Gattungsbezeichnung für das erste Automodell seiner Art, also ein Pioniermodell, oder für Einsteigermodelle verstanden würde, ist aber nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass ausweislich der Anlage K 19 und des Anlagenkonvoluts B5 Etherlambos „ONE“ auch markenmäßig als Modellbezeichnung „Model ONE“ neben „Model CHARLIE“ oder „Model T- REX“ nutzt (Seite 24 des Schriftsatzes vom 20.4.2020 = Bl 143 d.A., Anlage K 9). Auf die Erörterungen oben unter Ziffer 2 wird ergänzend Bezug genommen. d. Eine Löschungsreife der Klagmarke wegen Bestehens eines absoluten Schutzhindernisses im Sinne des § 8 MarkenG zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke der Beklagten im Januar 2020 lag damit nicht vor. Dementsprechend kann die Beklagte der Klägerin kein Zwischenrecht nach § 22 I Nr. 2 MarkenG entgegenhalten. Die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob die Beklagte ihre Schutzrechtsposition innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 II Satz 3 MarkenG, also bis zum 31.3.2011 hätte erwerben müssen, um die Voraussetzungen nach § 22 I Nr. 2 MarkenG vom DPMA überprüfen lassen zu können (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2009, 6 U 106/09 Rz 9) oder ob das Verletzungsgericht nach Ablauf dieser zehn Jahre die Überprüfung hätte vornehmen müssen (so BGH, GRUR 2003, 1040, 1941, Kinder), muss vorliegend daher nicht entschieden werden. 4. Ein Koexistenzrecht der Beklagten nach § 22 I Nr. 2 MarkenG ergibt sich auch nicht nach § 22 I Nr. 2, § 51 IV Nr. 1, § 49 II Nr. 1 MarkenG wegen Verfalls (Bl 102 ff.). Die Eintragung einer Marke wird nach § 49 II Nr. 1 MarkenG auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zu gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist. Dass „One“ in der Automobilbranche in Deutschland zu einer Gattungsbezeichnung in diesem Sinne, wie die Beklagte meint, geworden wäre, kann nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten zusammengetragenen verschiedenen Bezeichnungen mit dem Bestandteil „1“ oder „One“. Zum einen hat die Klägerin vorgetragen und belegt, dass zahlreiche der von der Beklagten angeführten Nutzungen des Zeichens „One“ für Fahrzeuge erfolgen, die nicht nach Deutschland angeboten und geliefert werden. Zum anderen erfolgt die Verwendung des Zeichens „One“ überwiegend nicht in Alleinstellung und kann daher nicht festgestellt werden, dass „One“ in Alleinstellung oder nur hinter der Herstellerbezeichnung vom Verkehr als Gattungsbezeichnung „für das erste Automodell seiner Art, also ein Pioniermodell, oder für Einsteigermodelle in der Automobilbranche“ (Seite 31 der Klageerwiderung = Bl 103 d.A.) verstanden würde. Auf die Ausführungen oben unter Ziffer 3. wird Bezug genommen. 5. Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG. Beide Parteien verwenden das Zeichen „One“ für Kraftfahrzeuge, es besteht Warenidentität. Weiter liegt hohe Zeichenähnlichkeit vor, da „One“ in „Lightyear One“ neben dem Unternehmenskennzeichen „Lightyear“ eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält und in diesem Bestandteil sogar Zeichenidentität besteht. Zwar ist eine zusammengesetzte Marke in ihrem Gesamteindruck zu beurteilen und müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen. Ein besonderer Umstand, der es rechtfertigen kann, in einem zusammengesetzten Zeichen einen Bestandteil als selbstständig kennzeichnend anzusehen, liegt aber vor, wenn eine ältere Marke von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält. In einem solchen Fall kann die ältere Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, ohne darin den dominierenden Bestandteil zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 5.12.2012, I ZR 85/11, Rz 51, Culinaria/Villa Culinaria; EuGH, Urteil vom 6.10.2005, Az. C- 120/04, Rz. 29 ff., Thomson Life). In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck den Verkehr glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2005, Az. C-120/04, Rz. 30, 31, Thomson Life; BGH, Beschluss vom 11.5.2006, Az. I ZB 28/04, Malteserkreuz). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben: die Beklagte verwendet neben ihrem Unternehmenskennzeichen „Lightyear“ die ältere Marke einer Dritten, nämlich der Klägerin. Auf die Erörterungen oben unter 2.b wird verwiesen. Die Unterscheidungskraft der Klagmarke „One“ ist für Kraftfahrzeuge jedenfalls durchschnittlich. Bei Warenidentität, hochgradiger Zeichenähnlichkeit und mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wechselwirkungslehre von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. 6. Der Antrag zu II. ist nach § 14 VI MarkenG begründet, der Antrag zu III aus § 19 MarkenG, § 242 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 III ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Verwendung des Zeichens „Lightyear One“ durch die Beklagte, die Klägerin ist Inhaberin der Marke „One“. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) (im Folgenden auch: „Beklagte“) sind beide Automobilhersteller. Die Beklagte firmiert unter A. T. B.V. und unter „ L.“ (Anlage K7). Im europäischen und im deutschen Geschäftsverkehr tritt die Beklagte unter „ L.“ auf. Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke DE ... „LIGHTYEAR ONE“, die am 17.1.2020 in Klasse 12 für Kraftfahrzeuge, in Klasse 16 für Handbücher für Anleitungszwecke; Benutzerhandbücher; Bedienungshandbücher und in Klasse 28 für Fahrzeugmodelle eingetragen wurde (Anlage B3). Die Beklagte hat das erste von ihr konstruierte (Elektro-)auto, dessen Prototyp am 25.6.2019 erstmals vorgestellt wurde und das ab 2021 in Serie produziert werden soll, „LIGHTYEAR ONE“ genannt und bewirbt es unter diesem Namen wie aus den Anlagen K9 und K 14 ersichtlich. Die Klägerin ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile eingetragenen deutschen Wortmarke „One“, DE ..., auf die die Klage gestützt wird. Die Marke hat eine Priorität vom 21.12.2000, sie wurde am 30.3.2001 eingetragen (Anlage K1). Mit „One“ kennzeichnet die Klägerin ein bestimmtes „Mini“-Modell (Anlage K4). Die Klägerin verwendet auch die Modellbezeichnung „One First“. Das Zeichen ONE wird zum Beispiel am Fahrzeug am Heck angebracht: sowie in der Bewerbung im Internet, in Katalogen und Preislisten verwendet (Anlage K5). Von den Modellen „ONE“ einschließlich dem mit Dieselmotor ausgerüsteten „ONEd“ setzte die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2018 jährlich mindestens 9.031 Stück (2014) ab, in den Jahren 2013, 2015-2018 jeweils über 10.000, im Jahr 2018 insgesamt 18.197 Stück. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 9/10 der Klagschrift verwiesen. Die Klägerin meint, dass die Beklagte mit ihrer Werbung “Reserve your Lightyear One“ auf der angegriffenen Website gemäß Anlage K 14 die Markenrechte der Klägerin verletze. Die Zeichen „One“ und „Lightyear One“ seien verwechslungsfähig, da „One“ im Verletzungszeichens „Lightyear One“ eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalte. Der Verkehr gehe irrig von wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin aus. Die Klägerin meint, dass die Beklagte sich nicht auf ein Koexistenzrecht nach § 22 I Nr. 2 MarkenG berufen könne. § 22 MarkenG greife vorliegend nicht ein, weil die Zehnjahresfrist am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke schon abgelaufen gewesen sei. Die Marke ONE sei auch schutzfähig, Eintragungshindernisse hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. ONE sei für Fahrzeuge nicht beschreibend. Die von der Beklagten aufgezählten Verwendungen von „One“, „1“ oder „I“ erfolgten nicht in Alleinstellung, auf die aber abzustellen sei. Die Unternehmen, die „One“ verwendeten, säßen zudem - mit Ausnahme der S. GmbH & Co. KG - nicht in Deutschland oder verkauften nicht nach Deutschland. Die Marke sei auch nicht nach ihrer Eintragung infolge des Verhaltens der Klägerin im geschäftlichen Verkehr zu gebräuchlichen Bezeichnung für Kraftfahrzeuge geworden. Anhaltspunkte für eine Umwandlung von ONE in eine Gattungsbezeichnung lägen nicht vor. Im Übrigen spreche gegen eine Umwandlung, dass die Wettbewerber ohne die Verwendung der Bezeichnung ONE auskämen. Fremdsprachige Websites und Drittnachweise zu digitalen Produkten und Computerspielen seien vorliegend nicht zu berücksichtigen. Dass die Klägerin der Firma D. AG eine kostenlose Lizenz für ONE erteilt habe, zeige, dass die Marke im Markt respektiert werde. Zudem handele es sich um eine einmalige Lizenz für einen hoch exklusiven Supersportwagen, der mit einem weltweiten Volumen von nur ca. 300 Stück zu einem Preis von ca. 2,275 Millionen € pro Fahrzeug geplant sei. ONE sei in der Modellbezeichnung der Beklagten LIGHTYEAR ONE selbstständig kennzeichnend, so dass Verwechslungsgefahr bestehe. Ein Fall des § 23 Nr. 2 MarkenG liege nicht vor, weil die sprachlich korrekte Bezeichnung für den ersten Lightyear „the first Lightyear“ oder „first lightyear“, nicht aber „Lightyear One“ sei. Die Klägerin hatte zunächst die Anträge I. bis III. gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2021 hat die Klägerin unter Zustimmung der Beklagten zu 1) und zu 2) die Klagrücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.0000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, unter dem Zeichen „Lightyear One“ Kraftfahrzeuge anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in Deutschland in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend dargestellt: II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I in Deutschland entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I in Deutschland durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, über den Umfang der Benutzung des Zeichens „Lightyear One“, einschließlich des erzielten Umsatzes und Gewinns. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin ONE nicht in Alleinstellung verwende. Soweit Fotos zeigten, dass ONE auf Heck oder Kofferraumklappe verwendet werde, sei auf der Kofferraumklappe stets an noch präsenterer Stelle das Zeichen Mini prägend. Deshalb habe die Klägerin auch die Marken MINI ONE als deutsche und Unionsmarke sowie MINI ONE Countryman als deutsche Marke zu Eintragung gebracht. Die Suchfunktion über die Internetseite www.mini.de führe zu einer Reihe von Ergebnissen wie „MINI ONE BLACKYARD“ oder MINI 5-Türer“, aber keine Seite zu „ONE“. Der Verkehr nehme „ONE“ daher nie ohne „Mini“ wahr. Die Ergebnisliste zeige auch, dass die Klägerin ihrerseits der Bezeichnung „ONE“ wenig Stellenwert beimesse. Die Beklagte beruft sich auf ein Koexistenzrecht nach § 22 I Nr. 2 Alt. 2 MarkenG an ihrer seit dem 17.1.2020 u.a. in Klasse 12 für Kraftfahrzeuge und in Klasse 28 für Fahrzeugmodelle eingetragenen Wortmarke „Lightyear One“. Sie vertritt die Auffassung, dass sich die Bezeichnung „One“, die in der Automobilbranche schon lange vor ihrer Anmeldung im Jahr 2000 eine übliche Modellbezeichnung gewesen sei, in den vergangenen 20 Jahren so sehr verstärkt habe, dass die Klagmarke nach § 49 II Nr. 1 MarkenG verfallen sei. Die Princess-Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.10.2009 sei überholt und falsch. Aus der Rechtsprechung des BGH ergebe sich lediglich, dass im Verletzungsprozess das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen der prioritätsälteren Marke nicht zur Überprüfung gestellt werden könne, wenn dies noch im Löschungsverfahren vor dem DPMA und im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erfolgen könne. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist könne aber der Verletzungsrichter darüber entscheiden, ob eine prioritätsjüngere Marke gegenüber einer am Veröffentlichungstag wegen absoluter Schutzhindernisse löschungsreifen prioritätsälteren Marke bestandskräftig sei. Aus der Entscheidung des BGH „Kinder“ gehe hervor, dass auch der BGH von dieser Überprüfungsmöglichkeit ausgegangen sei, weil es dort heiße, dass dadurch eine doppelte Inanspruchnahme des DPMA und des BPatG einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits zur Überprüfung der Löschungstatbestände gemäß §§ 50 II S. 3, 51 IV Nr. 2 MarkenG vermieden werde. Außerdem verwende die Beklagte die Bezeichnung „One“ nicht markenmäßig. Schließlich liege keine Verwechslungsgefahr zwischen „One“ und „Lightyear One“ vor. Zahlreiche Autohersteller verwendeten das Wort „One“ oder die Ziffer „1“, so sei bereits das allererste Automobil von Carl Benz 1886 als „Typ 1“ bezeichnet worden. Auch der berühmte VW-Käfer sei als „VW Typ 1“ bezeichnet worden. Weitere Hersteller hätten für ihre Modelle die Ziffer „1“ verwendet. In dem Zeitraum zwischen der Anmeldung der Klagemarke und Voranmeldung der Beklagtenmarke am 23.12.2019 habe es weitere Beispiele dieser Art gegeben. Darunter seien zum Beispiel der „HONDA N-ONE“ von 2011, der ONE:1“ von 2014, der mit einer unentgeltlichen Lizenz der Klägerin so benannte „Mercedes-AMG ONE“ oder das Elektroauto „Uniti One“. „NIKE ONE“ sei ein spielbares Fahrzeug für die Sony Playstation 2. Die Marke ONE sei weder phantasievoll noch einprägsam. Wegen der vielfachen Verwendung im Automobilsektor auch in Kombinationen könne das Zeichen ONE keine Herkunftsfunktion erfüllen und sei kein sprechendes Zeichen. Das Verkehrsverständnis werde in der Automobilbranche auch von ausländischen Herstellern geprägt, da der Markt seit Jahrzehnten international sei und zu den großen Automobilausstellungen Teilnehmer aus der ganzen Welt anreisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2021 Bezug genommen.