Urteil
312 O 339/20
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1202.312O339.20.00
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Leitsätze
Gibt ein Energieversorgungsunternehmen für den Juli 2020 einen zu hohen Grund- und Verbrauchspreis an, weil es eine Umsatzsteuer von 19 % zugrunde gelegt hat, obwohl in dem Zeitraum Juli 2020 bis Jahresende eine geringere Umsatzsteuer von 16 % galt, fehlt es zwar an der für den Gesamtpreis bzw. Verbrauchspreis geforderten vollständigen Preisangabe (Preisinformation), die auch den (zutreffenden) Umsatzsteuersatz einzuschließen hat; dieser Verstoß ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt ein Energieversorgungsunternehmen für den Juli 2020 einen zu hohen Grund- und Verbrauchspreis an, weil es eine Umsatzsteuer von 19 % zugrunde gelegt hat, obwohl in dem Zeitraum Juli 2020 bis Jahresende eine geringere Umsatzsteuer von 16 % galt, fehlt es zwar an der für den Gesamtpreis bzw. Verbrauchspreis geforderten vollständigen Preisangabe (Preisinformation), die auch den (zutreffenden) Umsatzsteuersatz einzuschließen hat; dieser Verstoß ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 3a UWG i.V.m. §§ 1, 3 PAngV. a) Zwar liegt ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1 S.1, 3 S. 1, 2 PAngV vor. Bei der Preisdarstellung für den Juli 2020 ist durch die Beklagte unstreitig ein zu hoher Grund- und Verbrauchspreis angegeben worden, weil eine Umsatzsteuer von noch 19 % zugrunde gelegt wurde (vgl. linke Spalte, Anlage K 1), obwohl seit 1.7.2020 bis Jahresende eine geringere Umsatzsteuer von 16 % galt. Damit fehlt es an den durch § 1 Abs. 1 S.1 PAngV für den Gesamtpreis bzw. durch § 3 S. 1, 2 PAngV für den Verbrauchspreis geforderten vollständigen Preisangaben, die auch den (zutreffenden) Umsatzsteuersatz einschließen. b) Im Hinblick auf diesen Verstoß ist auch der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 PAngV nicht erfüllt, wonach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden sind auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe. Die Senkung der Umsatzsteuer ist kein Preisnachlass i.S.v. § 9 Abs. 2 PAnGV, da diese nicht auf eine geschäftliche Handlung zurückgeht. Die Regelung geht auf die unlautere Geschäftspraktiken-Richtlinie (RL 2005/29/EG) zurück, die gerade Werbe- und Marketingmethoden betrifft (vgl. Erwägungsgrund 6 S. 5,), aber nicht Fälle, in denen der Gesetzgeber eine Steuer zeitweise senkt. c) Der vorliegende Verstoß gegen die PAngV ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern gemäß § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Spürbar im Sinne von § 3a UWG ist ein Verstoß, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH Urt. v. 31.10.2018 - I ZR 73/17 - WRP 2019, 68 - Jogginghosen). Das gilt insbesondere dann, wenn dem Verbraucher eine Information vorenthalten wird, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (vgl. BGH, Urt. v. 28.3.2019 – I ZR 85/18 - GRUR 2019, 641 - Kaffeekapseln; Urt. v. 28.3.2019, I ZR 44/18, BeckRS 2019, 5642; Urt. v. 31.10.2018 - I ZR 73/17 - WRP 2019, 68 - Jogginghosen). Vorliegend gehört – wie sich bereits aus Art. 2 a) und Art. 3 Abs. 1 der der PAngV zugrundeliegenden Richtlinie 98/6/EG ergibt - die Angabe des Verkaufspreises, der die Mehrwertsteuer einschließt, zu den wesentlichen Preisinformationen. Daher liegt im Regelfall auch eine spürbare Beeinträchtigung vor, wenn solche Preisinformationen vorenthalten oder falsch angegeben werden. Bei der hier streitgegenständlichen Angabe eines zu niedrigen Preises aufgrund einer Einbeziehung eines zu hohen Umsatzsteuersatzes liegt unter Berücksichtigung der weiteren Angaben im Preisblatt der Beklagten (vgl. Anlage K 1) indes eine von diesem Regelfall abweichende Ausnahme vor, die die Spürbarkeit der Beeinträchtigung für Verbraucher und Mitbewerber entfallen lässt. In der fehlerhaften Preisdarstellung für den Monat Juli 2020 selbst ist keine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher zu sehen. Die Preisangabe weckt zwar bei einem durchschnittlichen Verbraucher eine unzutreffende Vorstellung über den zu zahlenden Preis, aber der Verbraucher erleidet keinen Nachteil, wenn er die Leistung der Beklagten sodann zu einem niedrigeren Preis im Rahmen des hier eingegangenen Dauerschuldverhältnisses weiter bezieht. Hinzu kommt, dass der Verbraucher in der Fußnote des Preisblattes, auf die mit einem * verwiesen wird, von der Beklagte darüber ergänzend informiert wird, dass im Falle einer Senkung der Umsatzsteuer die sich hieraus ergebende Differenz beim Preis berücksichtigt wird. Damit ist der Verbraucher nicht in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen, insbesondere seiner geschäftlichen Entscheidungsfreiheit (vgl. hierzu ausführlich Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 1 UWG, Rn. 16 ff.), verletzt. Es liegt auch keine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher dadurch vor, dass die Beklagte im Monat August 2020 den Verbrauchspreis anhob und im Vergleich zu dem noch mit Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesenen Preis im Juli 2020 sich ein vermeintlich geringerer Preisanstieg ergab, als mit der Anhebung des Verbrauchspreises tatsächlich vollzogen wurde. Die Preisdarstellung ab 1.8.2020 weist Grund- und Verbrauchspreis einmal mit 19 % Umsatzsteuer (mittlere Spalte) und einmal mit 16 % Umsatzsteuer (rechte Spalte) aus. Der durchschnittliche Verbraucher ist damit hinreichend ohne Vornahme eigener Rechenschritte in der Lage, die tatsächliche Erhöhung des Verbrauchspreises aufgrund des einheitlichen Ausweises der Umsatzsteuer, also gerade ohne Verzerrung durch die eingetretene Umsatzsteuersenkung, anhand der Preisangaben in der linken und mittleren Spalte nachzuvollziehen. Die Verbrauchspreiserhöhung wird transparent dargestellt, nämlich unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 19 %, indem der alte Verbrauchspreis pro Kilowattstunde (31,14 Cent) dem neuen Verbrauchspreis pro Kilowattstunde (33,25 Cent) gegenübergestellt wird. Es besteht bei der streitgegenständlichen Preisdarstellung auch keine Gefahr, dass der Kunde durch die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer für den Monat Juli 2020 von seinem Recht zur Anpassung von Abschlagszahlungen (§ 13 Abs. 2 StromGVV) absehen könnte, da die fehlende Angabe des niedrigeren Preises nur den Monat Juli 2020 betrifft und es sich um eine geringe Differenz handelt (16 % statt 19 % ausgewiesener Umsatzsteuer), die bei durchschnittlichen Verbrauchern für diesen Zeitraum nur eine sehr geringe betragsmäßige Reduzierung ausmacht, die sie bei lebensnaher Betrachtung nicht dazu veranlassen konnte, eine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlung zu verlangen. 2. Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 210,00 € gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (a.F.) UWG besteht nicht, da es wie vorgenannt an einem Unterlassungsanspruch des Klägers und damit auch an einer Berechtigung zur Abmahnung fehlt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarentscheidung folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen einer Preisangabe geltend. Der Kläger ist Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Der Kläger bezweckt gemäß seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Diesen Zweck verfolgt er unter anderem, indem er Verstöße gegen UWG und UKlaG gerichtlich unterbinden lässt. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in H.. Sie versorgt deutschlandweit private Haushalte mit Strom, u.a. als Grundversorger in B.. Im Juli 2020 verwendete die Beklagte das als Anlage K1 eingereichte Preisblatt „Allgemeiner Preis der Grundversorgung - für den Tarif B. B1 Privatstrom“, der u.a. über das Internet abrufbar war. Dort findet sich folgende Preisdarstellung: „Allgemeiner Preis in der Grundversorgung für den Tarif B. B1 Privatstrom Bisheriger Preis bis 31.7.2020* Neuer Preis ab 1.8.2020** vorübergehend reduzierter Preis ab 1.8. bis 31.12.2020*** Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr 98,40 Euro 98,40 Euro 95,92 Euro Grundpreis pro Monat 8,20 Euro 8,20 Euro 7,99 Euro Verbrauchspreis pro verbrauchte Kilowattstunde 31,14 Cent 33,25 Cent 32,41 Cent (…) * Der Preis enthält eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Im Falle einer Senkung der Umsatzsteuer wird die sich hieraus ergebende Differenz beim Preis berücksichtigt. ** Der angegebene Preis enthält eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Der Preis wird nicht erhoben, solange der Umsatzsteuersatz auf 16 % reduziert ist. *** Der Preis enthält eine Umsatzsteuer in Höhe von 16 %. Der Preis gilt nur, solange der Umsatzsteuersatz auf 16 % reduziert ist, voraussichtlich bis zum 31.12.2020.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts und der Gestaltung des Preisblattes wird ergänzend auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 5.8.2020 ließ der Kläger die Beklagte hinsichtlich der vorgenannten Preisangabe bis zum 31.7.2020 abmahnen und berief sich auf einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. §§ 1, 3 PAngV (vgl. Anlage K 2). Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 17.9.2020 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die PAngV vorliege. Die Beklagte gebe für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.7.2020 nicht den regulären Bruttoverbrauchspreis von 30,35 Cent € (26,168 Cent netto zzgl. 16 % = 4,187 Cent) an, sondern einen höheren Verbrauchspreis unter Zugrundelegung eines in diesem Zeitraum gar nicht geltenden Umsatzsteuersatzes von 19 % in Höhe von 31,14 Cent (26,168 Cent netto zzgl. 19% = 4,972 Cent). Nach der PAngV müsse der angegebene Verbrauchspreis die Umsatzsteuer enthalten, die die Beklagte als Unternehmerin tatsächlich abführt. Dies sei hier nicht der Fall. Der Verbraucher müsse vielmehr selbst berechnen, wie hoch sein tatsächlicher Verbrauchspreis für den Zeitraum bis Juli 2020 ist. Sinn und Zweck der PAngV sei gerade, dass eine eigene Rechnung dem Verbraucher nicht aufgebürdet werden soll. Für den Verbraucher entstehe auch der Eindruck, dass die Differenz aus der Preiserhöhung, die die Beklagte ab dem 1.8.2020 für den Verbrauchspreis pro Kilowattstunde vorgenommen hat, geringer ausfiele (nämlich lediglich 1,27 Cent/kwh) als dies tatsächlich der Fall sei (nämlich immerhin 1,74 Cent/kwh). Zudem werde der Verbraucher von seinem Recht abgehalten, eine Reduzierung seiner Abschlagszahlung zu verlangen. Hinsichtlich des Klagantrags zu II. stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 210,00 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Stromlieferverträgen gegenüber Verbrauchern mit Preisen zu werben oder werben zu lassen und dabei nicht den Bruttoverbrauchspreis anzugeben, in dem bereits der aktuell geltende reduzierte Umsatzsteuersatz (hier: 16 %) berücksichtigt ist, sondern nur ein Bruttoverbrauchspreis anzugeben, der den erhöhten Umsatzsteuersatz in der bisher geltenden Höhe (hier: 19 %) enthält, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben. II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen §§ 1, 3 PAngV nicht vorliege. Die von der Beklagten gewählte Darstellung gegenüber den zu informierenden Grundversorgungskunden gewährleiste eine transparente Information über die Preisanpassung unter Berücksichtigung der vorübergehenden Mehrwertsteuersenkung. Die Beklagte habe sich bewusst bei der Darstellung der einzelnen Preise dafür entschieden, in der linken Spalte zunächst den alten Preis zu nennen und diesen in der mittleren Spalte sofort gegen den neuen Preis zu spiegeln. Der aufgrund der Mehrwertsteuersenkung vorübergehend reduzierte Preis sei demgegenüber bewusst erst in der rechten Spalte genannt. So könne der Verbraucher im Hinblick auf die Erhöhung des Verbrauchspreises gerade nicht durch unterschiedliche Mehrwertsteuerangaben in die Irre geführt werden. Eine Verschleierung der tatsächlichen Preiserhöhung liege nicht vor. Zudem könne sich die Kostenbelastung hinsichtlich der zum 1. Juli 2020 reduzierten Mehrwertsteuer nur zugunsten der Kunden verringern. Die durch die Neueinführung des § 41 Abs. 3a EnWG zum 14.8.2020 bezweckte Lösung würde de facto keine Wirkung entfalten, wenn ein Lieferant trotz der danach vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht für erforderlich gehaltenen Unterrichtung gezwungen wäre, die Unterrichtung doch vorzunehmen, um nicht gegen §§ 1, 3 PAngV zu verstoßen. Zudem liege keine Spürbarkeit bzw. wettbewerbliche Relevanz vor. Erstens würden die Grundversorgungskunden schon in der rechten Spalte der Anlage K 1 auf die vorübergehend verringerte Mehrwertsteuer hingewiesen und könnten infolgedessen auch auf die Beklagte zugehen, um eine Verringerung ihres Abschlages zu verlangen. Zweitens dürfte sich die Mehrwertsteuersenkung bei lebensnaher Betrachtung für den hier ausschließlich streitgegenständlichen Juli 2020 bei einem durchschnittlichen Grundversorgungskunden ohnehin nur im Bereich eines einstelligen Eurobetrages bewegen. Falls dies zu einer etwaigen Überzahlung führen sollte, würde der Grundversorgungskunde im Rahmen der Jahresendabrechnung eine entsprechende Gutschrift erhalten, was infolgedessen zur Verneinung der Spürbarkeit bzw. der wettbewerbsrechtlichen Relevanz führe. Drittens ergebe sich aus der seit dem 14. August 2020 geltenden Regelung in § 41 Abs. 3a EnWG, dass der Gesetzgeber bei einer Mehrwertsteueranpassung keine Unterrichtung des Kunden für erforderlich halte, so dass auch hier ein Anknüpfungspunkt für eine Anpassung/Senkung der Abschlagszahlung fehle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2021 verwiesen.