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Beschluss

312 O 4/22

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0114.312O4.22.00
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Tenor
I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Bezeichnungen „Kibek“ und/oder „Teppich Kibek“ 1. im Quelltext der sog. Landingpages https://www. a..de/T.- K./s?k=T.+ K. und/oder https://www. a..de/T.- K.- T.e-D%C3%A4mm-Schutzmatten/s?k=T.+ K.&rh=n%3A11055271 zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die - von der T.- K. GmbH stammen, - von der T.- K. GmbH angeboten wurden oder werden und/oder - nicht mit einer Marke der T.- K. GmbH gekennzeichnet sind und/oder 2. in Seiten-URLs der sog. Landingpages https://www. a..de/T.- K./s?k=T.+ K. und/oder https://www. a..de/T.- K.- T.e-.../s?k=T.+ K ... zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die - von der T.- K. GmbH stammen, - von der T.- K. GmbH angeboten wurden oder werden und/oder - nicht mit einer Marke der T.- K. GmbH gekennzeichnet sind. II. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits je zu 1/2 zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Bezeichnungen „Kibek“ und/oder „Teppich Kibek“ 1. im Quelltext der sog. Landingpages https://www. a..de/T.- K./s?k=T.+ K. und/oder https://www. a..de/T.- K.- T.e-D%C3%A4mm-Schutzmatten/s?k=T.+ K.&rh=n%3A11055271 zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die - von der T.- K. GmbH stammen, - von der T.- K. GmbH angeboten wurden oder werden und/oder - nicht mit einer Marke der T.- K. GmbH gekennzeichnet sind und/oder 2. in Seiten-URLs der sog. Landingpages https://www. a..de/T.- K./s?k=T.+ K. und/oder https://www. a..de/T.- K.- T.e-.../s?k=T.+ K ... zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die - von der T.- K. GmbH stammen, - von der T.- K. GmbH angeboten wurden oder werden und/oder - nicht mit einer Marke der T.- K. GmbH gekennzeichnet sind. II. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits je zu 1/2 zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.