Urteil
312 O 75/22
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein unzulässiger mittelbarer Produktbezug und damit eine (Absatz-)Werbung für Arzneimittel i.S.d. § 10 Abs. 1 HWG liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund sonstiger Umstände, wie beispielsweise der Angabe des Indikationsgebiets, wegen der Nennung des Namens des werbenden Unternehmens oder aus dem gegebenen Zusammenhang und wegen ihrer Kenntnisse der Marktverhältnisse der Anzeige entnehmen können, dass für bestimmte einzelne Arzneimittel geworben werden soll (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 177/90).(Rn.53)
2. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da für die angesprochenen Verkehrskreise durch die Farbgestaltung der Internetseite, die auf die Verpackung des Arzneimittels verweist, durch die Beschreibung des Anwendungsgebietes und die Fokussierung der Seitengestaltung auf das Thema „eosinophiles Asthma“ das Arzneimittel erkennbar ist. (Rn.54)
3. Vorliegend steht auch die Förderung des Absatzes des Arzneimittels im Vordergrund der Internetpräsenz. Dies ergibt sich zum einen aus der Erkennbarkeit des Arzneimittels, wobei andere Präparate gegen eosinophiles Asthma weder genannt noch erkennbar gemacht werden, zum anderen aber auch aus dem Vorhalten einer „Checkliste“, die die Nutzer herunterladen, beantworten und deren Ergebnisse sie mit ihrem Arzt besprechen sollen.(Rn.59)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2. Juni 2022 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unzulässiger mittelbarer Produktbezug und damit eine (Absatz-)Werbung für Arzneimittel i.S.d. § 10 Abs. 1 HWG liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund sonstiger Umstände, wie beispielsweise der Angabe des Indikationsgebiets, wegen der Nennung des Namens des werbenden Unternehmens oder aus dem gegebenen Zusammenhang und wegen ihrer Kenntnisse der Marktverhältnisse der Anzeige entnehmen können, dass für bestimmte einzelne Arzneimittel geworben werden soll (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 177/90).(Rn.53) 2. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da für die angesprochenen Verkehrskreise durch die Farbgestaltung der Internetseite, die auf die Verpackung des Arzneimittels verweist, durch die Beschreibung des Anwendungsgebietes und die Fokussierung der Seitengestaltung auf das Thema „eosinophiles Asthma“ das Arzneimittel erkennbar ist. (Rn.54) 3. Vorliegend steht auch die Förderung des Absatzes des Arzneimittels im Vordergrund der Internetpräsenz. Dies ergibt sich zum einen aus der Erkennbarkeit des Arzneimittels, wobei andere Präparate gegen eosinophiles Asthma weder genannt noch erkennbar gemacht werden, zum anderen aber auch aus dem Vorhalten einer „Checkliste“, die die Nutzer herunterladen, beantworten und deren Ergebnisse sie mit ihrem Arzt besprechen sollen.(Rn.59) I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2. Juni 2022 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringen zu bestätigen, weil der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zulässig und begründet ist. I. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 3, 3a UWG i.V.m. § 10 I HWG zu. 1. Die Angelegenheit war dringlich im Sinne des § 12 I UWG. Für die Antragstellerin streitet die Dringlichkeitsvermutung. Der Umstand, dass am 25.3.2022 der Justiziarin die streitgegenständliche Werbung mit Anmerkungen präsentiert wurde, begründet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachabteilung die streitgegenständliche Werbeanlage seit längerem kannte und/oder für eine Rechtsverfolgung anstelle der Justiziarin zuständig gewesen wäre. In der Zeit vom 25.3.2022 bis zum 26.4.2022, dem Tag der Antragstellung bei Gericht, wurde die Abmahnung der Antragsgegnerin ausgesprochen, dieser Zeitablauf zeigt insgesamt, dass es der Antragstellerin eilig war. Der Umstand, dass die Antragsschrift zunächst an eine Adresse der Antragsgegnerin gerichtet war, an der eine Zustellung nicht mehr erfolgen konnte, wirkt sich nicht aus. Dass die Antragstellerin von einem Umzug der Antragsgegnerin genau in dieser Zeit nicht wissen konnte, zeigt sich schon daran, dass auch die Schutzschrift noch dieselbe (alte) Adresse der Antragsgegnerin nannte. 2. Die streitgegenständliche Anlage AS 1 zeigt Absatzwerbung der Antragsgegnerin i.S.d. § 10 I HWG. § 10 I HWG bestimmt, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel „nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden“ darf. Unstreitig ist die streitgegenständliche Internetseite www.e...-a....de für jedermann zugänglich und damit auch an Laien und nicht nur an die Fachkreise des § 10 I HWG gerichtet Die Internetseite mit den „nachgelagerten Seiten“ gemäß der Anlage AS1 enthält nicht nur sachliche Informationen, sondern zeigt das Ziel, die Verschreibung und den Verkauf von F. zu fördern, sodass es sich um Werbung Sinne des Art. 86 I RL 2001/83 bzw. der §§ 10, 1 HWG handelt. a. Denn nach Art. 86 I RL 2001/83 steht der Annahme von Werbung grundsätzlich nicht entgegen, dass Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen allein aus sachlicher Information bestehen. Sofern die Botschaft zum Ziel hat, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, handelt es sich um Werbung im Sinne dieser Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 5.5.2011, C-316/09, Rz 31). Dabei genügt der Umstand, dass die Verbreitung von Informationen über Arzneimittel vom Hersteller ausgeht, der ein wirtschaftliches Interesse an der Vermarktung des Arzneimittels hat, noch nicht für den Schluss, dass der Hersteller ein Werbeziel verfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 5.5.2011, C-316/09, Rz 32). Sofern allerdings die Botschaft zum Ziel hat, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, handelt es sich um Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83 HWG (vgl. EuGH, Urteil vom 5.5.2011, C-316/09, Rz 33). Auch der Begriff der Werbung für Arzneimittel i.S.d. §§ 1 I, 10 HWG umfasst dementsprechend alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu fördern (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.9.2012, 6 U 143/11, Rz 13, Liebe ist pink). Wenn in einer Werbeaussage keine bestimmten Arzneimittel(namen) genannt werden, kann zwar erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Leser der Werbeaussage gleichwohl die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel entnehmen (OLG Frankfurt, Urteil vom 6.9.2012, 6 U 143/11, Rz 14, Liebe ist pink, mit Verweis auf BGH, GRUR 1995, 223, 224 - Pharma-Hörfunkwerbung). Von einem unzulässigen mittelbaren Produktbezug ist aber auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund sonstiger Umstände, wie beispielsweise der Angabe des Indikationsgebiets, wegen der Nennung des Namens des werbenden Unternehmens oder aus dem gegebenen Zusammenhang und wegen ihrer Kenntnisse der Marktverhältnisse, der Anzeige entnehmen können, dass für bestimmte einzelne Arzneimittel geworben werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 17.6.1992, I ZR 177/90, Rz 16. Femovan; OLG Frankfurt, Urteil vom 6.9.2012, 6 U 143/11, Rz 14, Liebe ist pink). Dies gilt selbst dann, wenn deren Bezeichnung nicht ausdrücklich genannt ist. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Zweck der Förderung des Absatzes bestimmter Arzneimittel im Vordergrund der Anzeige steht und ihren Schwerpunkt bildet oder ob es nach dem Erscheinungsbild der Werbung im Wesentlichen um eine Vertrauens- (Image-, Firmen-)werbung geht oder allgemein um Hinweise auf die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme von Beratung und Aufklärung (OLG Frankfurt, Urteil vom 6.9.2012, 6 U 143/11, Rz 14, Liebe ist pink). b. Vorliegend ist für die angesprochenen Verkehrskreise aus der Farbgestaltung der Internetseite www.e...-a....de, die durch Verwendung der (Unternehmens-)Farbe Lila der Antragsgegnerin auf die Verpackung von F. verweist, durch die namentliche Nennung von A. durch die Beschreibung des Anwendungsgebietes, durch die auf den Fotos von Erwachsenen („Kacheln“) abgedruckten Fragen und die Fokussierung der Seitengestaltung auf das Thema „eosinophiles Asthma“ das Arzneimittel F. erkennbar. aa. Die Antragstellerin hat durch Abbildung der Verpackungen der unmittelbaren Konkurrenzprodukte D., N. und C. auf Seiten 18-20 der Antragsschrift substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Farbgestaltung der Verpackung von F. mit der Grundfarbe Lila und einem Magenta-Farbton sich deutlich von der Konkurrenz, deren Packungen in Grün-Weiß-Schwarz (D. 300 mg) bzw. Gelb-Weiß-Schwarz (D. 200 mg oder Grün-Weiß-Schwarz mit einem ganz geringen Anteil Pink (N. 100 mg) gestaltet sind, abhebt, sodass die Farbgestaltung der streitgegenständlichen Internetseiten gemäß Anlage AS1 das Präparat F. erkennbar macht. Dass auch die Verpackung des Asthma-Präparates X. neben Weiß und Gelb ein dunkles Lila verwendet, ändert daran nichts, da X. eine Zulassung für eine andere Indikation, nämlich zur Behandlung des allergischen Asthmas hat. Die Verwendung des dunklen Lila auf den streitgegenständlichen Internetseiten verweist im Übrigen auch deshalb sowohl für Ärzte als auch für Patienten, die F. schon kennen, auf das Präparat F., weil die Farbe auf der Verpackung von F. mehrfach und auf weißem Untergrund auffallend, nämlich bei der Abbildung des Fertigpen zur Verabreichung des Mittels, auf der schmalen Oberseite der Verpackung und zudem als Untergrund für den Unternehmensnamen A. der Antragsgegnerin als Herstellerin verwendet wird. bb. Die Fragen der erwachsenen Patienten, die auf den Kacheln auf Seite 1 und Seite XY der Anlage AS1 abgedruckt sind, spiegeln das Anwendungsgebiet wieder, welches laut Fachinformation lautet: „F. ist angezeigt als Add-on-Erhaltungstherapie bei erwachsenen Patienten mit schwerem eosinophilem Asthma, das trotz hochdosierter inhalativer Kortikosteroide plus langwirksamer Beta-Agonisten unzureichend kontrolliert ist“. cc. Dass die Internetseiten gemäß Anlage AS1 auf das Indikationsgebiet „eosinophiles Asthma“ fokussiert sind, geht schon aus der URL hervor, die www.e...-....de lautet. Die Fokussierung ergibt sich weiter aus der Gestaltung der einzelnen Abschnitte der Seite gemäß Anlage AS1. Auf den Seiten 1, 3 und 4 wird das Indikationsgebiet „eosinophiles Asthma“ in Überschriften herausgehoben genannt, auf S. 2 im Fließtext unter der Überschrift „Therapie Schweres Asthma“ und auf Seite 3 bei der Anmeldung für den Newsletter. Neben der „Checkliste für Ihren Arztbesuch“ auf Seite 6 der Anlage AS1 steht ebenfalls hervorgehoben der Begriff „Eosinophiles Asthma“, ebenso in der Unterüberschrift „Folgende Punkte können...“. Auf Seite 7 der Anlage AS1 wird der Begriff in der Frage in der Mitte der Seite buchstäblich in den Mittelpunkt gestellt, bevor unter der Überschrift „Wichtige Fragen zum eosinophilen Asthma an ihren Arzt“ fünf von sechs vorgeschlagenen Fragen den Begriff „Eosinophiles Asthma“ oder den Begriff „Eosinophile“ enthalten. Auch in der Rubrik „Aktuelles“, Seite 9 der Anlage AS1, wird der Begriff im fünften Absatz hervorgehoben verwendet. In der Rubrik „Asthma-Test“ auf Seite 12 kommt der Begriff im Zusammenhang mit dem Balken „Asthma-Test starten“ ebenso vor, wie in einer der auf den Fotos von fünf Erwachsenen angeordneten Fragen und der Beschreibung zur anschließenden Newsletter-Anmeldung. Mehrfach hervorgehoben ist der Begriff zudem auf der Unterseite „Therapie“ auf Seite 14 der Anlage. dd. Die Förderung des Absatzes von F. steht im Vordergrund der Internetpräsenz gemäß Anlage AS1. Dies ergibt sich zum einen aus der Erkennbarkeit von F. als Arzneimittel, wobei andere Präparate gegen eosinophiles Asthma weder genannt noch erkennbar gemacht werden, zum anderen aber auch aus dem Vorhalten einer „Checkliste“, die die Nutzer herunterladen, beantworten und deren Ergebnisse die Nutzer mit ihrem Arzt besprechen sollen (Seite 4 der Anlage AS1) bzw. „zum nächsten Arztgespräch mitnehmen“ und „als Grundlage des Gesprächs mit ihrem Arzt“ nutzen sollen (Seite 6 der Anlage AS1). Dass der Nutzer die Checkliste aktiv herunterladen muss, ändert daran nichts. Hierin kommt die Absicht, die Patienten dazu zu bringen, den Arzt mit einem Wunsch nach F. zu konfrontieren, deutlich zum Ausdruck. Eine reine Öffentlichkeitsarbeit in Form einer Imagewerbung oder ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Beratung und Aufklärung durch einen Arzt liegt in der streitgegenständlichen Werbung mit den genannten konkreten Aufforderungen gerade nicht. 3. Verbot und Verbotsantrag sind ausreichend bestimmt. Antrag und Verbot beziehen sich kumulativ auf die konkrete Verletzungsform der Anlage AS1, sodass das Verbot sehr eng ergangen ist. Nach dem Wortlaut des Verfügungsantrags und der darin enthaltenen „und“-Verknüpfung zwischen der Website www.e...-a....de und den nachgelagerten Internetseiten in der konkreten Verletzungsform der Anlage AS1 sowie der Antragsbegründung sind nicht Verbote der einzelnen Unterseiten, sondern ein Verbot der verschiedenen Bestandteile der Internetseite mitsamt ihrem nachgelagerten Seiten bzw. Verlinkungen in der Form der Anlage AS1 beantragt und ergangen. Daraus folgt, dass auch die Einbeziehung der Seiten 19 und 20 der Anlage AS 1 von der Internetseite www.a...-p....de stammen und des Lexikonauszugs von der Seite www.e...a....de/services/asthma-lexikon nur mit dem Buchstaben „I“ unproblematisch sind. Dass es sich bei den verschiedenen Seiten, die nicht zur „landingpage“ gehören, sondern Unterseiten von dieser sind oder Verlinkungen bzw. heruntergeladene Dateien, ist sowohl in der Formulierung des Tenors „nachgelagerte Seiten“ als auch in der dazugehörigen Begründung in der Antragsschrift ausreichend deutlich gemacht worden. Dass die „Landingpage“ oder die Unterseiten, die Checkliste oder der Ausschnitt aus der www.a...-p....de-Seite unvollständig und gekürzt um Bestandteile, die aus der Erkennbarkeit von F. herausführen würden, in die Anlage AS1 aufgenommen worden und damit nicht aussagekräftig wären, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen. Der Umstand allein, dass verschiedene Unterseiten, die nicht beanstandet werden, nicht vorgelegt wurden, wirkt sich nicht aus. Dass vom Lexikon nur der Buchstabe „I“ in der Anlage AS1 enthalten ist, ist ebenfalls unproblematisch. Zwar ist mittlerweile unstreitig, dass der Wirkmechanismus von F. bei den Interleukinen zutreffend beschrieben wird und der gleiche ist wie bei den Präparaten C. und N. so dass diese von der Beschreibung im Asthma-Lexikon im Gegensatz zu D. umfasst sind. Da die konkrete Verletzungsform der Anlage AS 1 verboten worden ist, wirkt sich dies aber nicht aus II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Parteien stellen Asthma-Medikamente her und vertreiben sie. Das Präparat der Antragstellerin mit dem Wirkstoff Dupilumab heißt D., das der Antragsgegnerin mit dem Wirkstoff Benralizumab heißt F.. Beide Präparate sind sogenannte Biologika, die in der letzten Stufe der Asthma-Therapie als sogenannte Add-On-Erhaltungstherapie bei schwerem Asthma angewendet werden. Auf dem Markt gibt es noch drei weitere Biologika zur Behandlung des schweren Asthmas. Die Antragsgegnerin schaltete im März 2022 auf ihrer Website www.e...-a...de und ihren Unterseiten Informationen für Laien über schweres Asthma, insbesondere eosinophiles Asthma. Die Antragstellerin hielt diese Gestaltung der Website gemäß Anlage AS 1 für einen Verstoß gegen § 10 HWG und mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4.4.2020, Anlage AS 7, ab. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 11.4.2022, Anlage AS8, die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die Antragstellerin meint, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus § 10 I HWG i.V.m. §§ 3a, 3 I, 8 I, III Nr. 1 UWG zustehe. Die Antragsgegnerin stelle, so meint die Antragstellerin, auf den angegriffenen und allgemein zugänglichen Webseiten einen unzulässigen mittelbaren Produktbezug zu ihrem Asthma-Biologikum F. her. Dies erfolge durch die konkrete Gestaltung der Website mittels Farbgestaltung, die Angabe des Indikationsgebietes und des Namens der Antragstellerin. Auf der Landingpage e...-a....de werde schon durch die Bezeichnung deutlich gemacht, dass es um eine spezielle Ausformung des Asthmas gehe. Damit sei schon das Anwendungsgebiet von F. adressiert. Bereits die erste Seite enthalte werbliche Elemente, die auf das von der Antragsgegnerin vertriebene Mittel hinwiesen. Dies geschehe durch die Fokussierung auf das schwere eosinophile Asthma und die Aufforderung, den Arzt unter Verwendung der herunterzuladenden Checkliste anzusprechen, weiter weise die Farbgestaltung auf die Verpackung von F. hin. Der auf der Seite zu sehende „Fachkreise-Log in“ zeige dem Besucher, dass es beim Betreiber der Website ein Medikament für das eosinophile Asthma gebe. Außer durch die Bezeichnung der Website werde durch die in Kachelform präsentierten Fotos und die darauf stehenden Aufschriften auf die Anwendungsgebiete von Fasenra hingewiesen. Es seien ausschließlich Erwachsene abgebildet, die Aufschriften wiesen auf das Anwendungsgebiet als „Add-on-Erhaltungstherapie bei erwachsenen Patienten mit schwerem eosinophilen Asthma, das trotz hochdosierter inhalativer Kortikosteroide plus langwirksamer Beta-Agonisten unzureichend kontrolliert“ ist, hin. Die Konzentration der Seite auf das Thema „eosinophiles Asthma“ setze sich fort in verschiedenen Darstellungen zur Diagnose und zur Therapie. Weiter unten auf der Seite werde auf den Newsletter verwiesen, dem ebenfalls eine Fokussierung auf das eosinophile Asthma zu entnehmen sei. Über dem Button zur Anmeldung werde auf „Informationen zum Thema (eosinophiles) Asthma per E-Mail von A. hingewiesen. Weitere Erläuterungen erfolgten wiederum zum eosinophilen Asthma, für das allein F zugelassen sei. Die Farbe der Verpackung von F. sei geprägt von der von der Antragsgegnerin verwendeten Unternehmensfarbe RGB 131/0/81, einem dunklen Lila, welches sich an der schmalen Oberseite der Faltschachtel und auf der größeren Frontseite als Hintergrund des Schriftzuges A. wie auch auf dem auf der Frontseite liegend abgebildeten „Fertigpen“ wiederfinden. Der Schriftzug F. mit der Angabe „30 mg“ sei im Farbton Magenta gehalten. Scrolle man die Landingpage gemäß Anlage AS1 nach unten, werde deutlich, dass nahezu auf jeder Seite und Unterseite die Unternehmensfarbe „Dunkellila“ verwendet werde. Die Konkurrenzprodukte wichen in der Farbgestaltung deutlich ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 18-20 der Antragsschrift Bezug genommen. Lediglich die Verpackung von X. sei farblich nicht ganz so weit von F. entfernt, allerdings sei X. nur zur Behandlung des allergischen Asthmas zugelassen. Besucher der Website, insbesondere Patientinnen und Patienten, die bereits mit Fasenra behandelt würden, würden die Darstellungen auf dieser Seite unmittelbar mit A. und F. in Verbindung bringen. Der Wiedererkennungseffekt werde durch eine der Farbe Magenta ähnliche Farbgestaltung verstärkt. Da auf der Verpackung die Abbildung des Fertigpens selbst in der Unternehmensfarbe gehalten sei, werde der Produktbezug noch verstärkt. Die Checkliste, die der Patient herunterladen könne und dem Arzt vorlegen solle, betreffe ausweislich des Hinweises auf der rechten oberen Ecke wiederum allein das eosinophile Asthma. Die Aufforderung an den Patienten, die Checkliste zum Arztgespräch mitzunehmen, bedeute, dass der Arzt auf eosinophiles Asthma angesprochen werde und aufgrund des Hinweises und der ihm vertrauten Farbwelt F. erkennen werde. Die ersten Fragen der Checkliste seien wiederum auf die Behandlung des eosinophilen Asthmas und damit auf F. gerichtet. Auf der Checkliste stehe unübersehbar der Name der Antragsgegnerin, auch bei der Aufforderung, den Newsletter zu abonnieren, werde im Text über dem „Jetzt Anmelden“-Button die Antragsgegnerin genannt. Über den Tab „Aktuelles“ der Landingpage gelange man auf eine Seite, wo auch die Therapieoption der Biologika, zu denen F. gehöre, vorgestellt werde und wo wieder eine Fokussierung auf das eosinophile Asthma stattfinde. Auch die Farbwelt, die die Antragsgegnerin als herstellendes Unternehmen und F. als deren einziges Asthma-Biologikum identifiziere, sei auf der Seite „Aktuelles“ allgegenwärtig. Im Tab „Asthma-Test“ finde sich ebenfalls die Farbwelt sowie der Hinweis, dass es vor allem um das eosinophile Asthma gehe. Weiter würden die Fotos der Landingpage und der Hinweis auf den Newsletter wiederholt. Der Tab „Therapie“ spreche zwar eosinophiles und allergisches Asthma an, die Darstellungen machten aber deutlich, dass im Fokus das eosinophile Asthma stehe. Das Präparat D. der Antragstellerin, das allein für die inzwischen auch bestehende Kategorie des „Asthmas mit Typ-2-Inflammation“ unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sei, werde gar nicht erwähnt. Auf der Unterseite „Services“, auf der Patienten und Angehörige sich untereinander und mit A. austauschen könnten, werde bei Anklicken von „Zum Patientendialog“ bei der Weiterleitung auf die Seite a...-p....de dem letzten Besucher klar, dass auf der ganzen Website ein Biologikum der Firma A. zur Behandlung des eosinophilen Asthmas vorgestellt werde. Klicke man auf die Unterseite „Asthma Lexikon“ und scrolle zum Buchstaben „I“ finde sich ein Text, dessen zweiter Satz allein auf den Wirkmechanismus von F. hinweise, wie er auch in der Fachinformation unter Ziffer 5.1 stehe. Die Wirkmechanismen anderer Präparate wie Duxipent blieben unerwähnt. Aus all dem ergebe sich, so meint die Antragstellerin, dass der Internetauftritt e...-a....de nicht objektive Informationen, sondern Absatzwerbung für das Produkt F. welches zwar nicht genannt werde, aber identifizierbar sei, enthalte. Es sei entsprechend der Entscheidung des OLG Frankfurt „Liebe ist pink“ auf das Gesamterscheinungsbild der Werbung abzustellen, wobei die Beschreibung eines Indikationsgebietes, der Name des werbenden Pharmaunternehmens, bildliche Produktsymbole und andere werbliche Gestaltungselemente sowie spezifische Kenntnis der Werbeadressaten über die Marktverhältnisse von indizieller Bedeutung sein könnten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der Antwort auf die Abmahnung würden andere Aspekte der Asthma-Erkrankung nicht ausreichend thematisiert. Das allergische Asthma werde nur untergeordnet erwähnt, dass Asthma mit Typ-2-Inflammation werde gar nicht erwähnt, die Fokussierung auf das eosinophile Asthma sei durchgehend. Die geringen farblichen Unterschiede zwischen der Unternehmensfarbe und dem F.-Farbton hinderten die Identifizierung des Produktes F. nicht. Denn auch die Verpackung von F. sei wesentlich durch die Unternehmensfarbe geprägt, die sich sogar auf dem „Fertigpen“ finde. Im Übrigen führe auch die Unternehmensfarbe zum Produkt F. weil F. das einzige Biologikum der Antragsgegnerin zur Behandlung des schweren eosinophilen Asthmas sei. Die Absatzförderungsabsicht werde in der mehrfachen Aufforderung an den Besucher der Website, den Arzt mit der Checkliste aufzusuchen, deutlich. Die Antragsgegnerin, die Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Verfügungsantrag erhalten hat, meint, dass der Verfügungsantrag unbestimmt sei, weil die Anlage AS1 nicht den gesamten Inhalt der Website e...-a....de und nicht den Inhalt der - von der Antragstellerin so benannten „nachgelagerten“ Seiten enthalte, wobei offen bleibe, um welche Webseiten es sich dabei handeln solle. Die Informationen, die der Nutzer erhalte, der aktiv in eine Suchmaschine den Begriff „eosinophiles Asthma“ eingeben müsse, um die Internetseite zu finden, seien umfangreich und laiengerecht aufgearbeitet, gälten aber nicht exklusiv für F. Weitere Informationen erhalte der Nutzer, wenn er Links auf der Startseite nutze und sich aktiv um detaillierte Informationen bemühe. Mit dem Aufruf, sich beim Arzt zu informieren, sollte sichergestellt werden, dass der Patient nicht voreilig bei sich selbst eosinophiles Asthma diagnostiziere. Es liege keine Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes vor. Zur Dringlichkeit müsse die Antragstellerin darlegen und glaubhaft machen, dass die Kenntnis von der Internetseite mit der Weiterleitung an die Rechtsabteilung am 25.32022 zusammengefallen sei. Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 2.6.2022 verboten, geschäftlich handelnd für das Präparat F. ® gegenüber dem Laien auf der Internetseite www.e...-a....de und den dort nachgelagerten Websiten zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie aus der beigefügten Anlage AS 1 ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 10.6.2022 Widerspruch erhoben. Sie meint, dass das Verbot unbestimmt sei, weil Teil der Anlage AS1 Screenshots der Internetseite www.a...-p....de seien, die ausweislich der URL nicht Teil der Internetseite www.e...-a....de und dieser auch nicht „nachgelagert“ sei. Die Anlage zur einstweiligen Verfügung gebe die konkrete Verletzungsform nicht wieder, weil nur Auszüge des Internetauftritts www.e...-a....de dem Gericht vorlägen. Dies sei vergleichbar der Konstellation, dass eine mehrseitige Werbekarte dem Gericht nur unvollständig präsentiert werde. Einen Gesamteindruck könne sich das Gericht so nicht verschaffen. Eine Fokussierung auf das Thema des schweren eosinophilen Asthmas sei von der Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden, weil der Internetauftritt dem Gericht nur unvollständig präsentiert worden sei. Die Fokussierung ergebe sich nicht aus der Akte und sei nur von der Antragstellerin vorgenommen worden. Der Vortrag zur Farbwelt, der sich auf der Verpackung von F. widerspiegele, sei unschlüssig, weil die Farbwelt von F. und die Unternehmensfarbe der Antragsgegnerin unterschiedlich seien. Die Aufforderung, sich Rat bei einem Arzt zu holen, sei auf fast jeder „D.-A.-K.“ wiederzufinden, weil sichergestellt werden solle, dass der Besucher einer Seite nicht irrig davon ausgehe, selbst eine Diagnose vornehmen zu können. Die Checkliste müsse aktiv von einem Nutzer aufgerufen werden, sie werde ihm nicht aufgedrängt. Hinweise auf die Antragsgegnerin erfolgten in zurückhaltender Art und Weise. Es treffe nicht zu, dass im Asthma-Lexikon nur der Wirkmechanismus von F. bei den Interleukinen behandelt werde. Zutreffend und laiengerecht zusammengefasst würden die Wirkmechanismen dargestellt, die auch – dies ist unstreitig - bei C. und N. gälten. Die Feststellung eines Produktbezuges auf der Internetseite erfordere, die Internetseite vollständig zu beurteilen und nicht lediglich auszugsweise und selektiv. Die Internetseite sei, so meint die Antragsgegnerin, ausgewogen und informativ, grob unwahre und irreführende Angaben enthalte sie nicht. Es bleibe wegen der Unbestimmtheit des Verbotes, welches keinen vollstreckbaren Inhalt habe, offen, ob der Werbecharakter entfalle, sobald die Farbgebung geändert oder das Asthmalexikon überarbeitet werde. Der Antragsgegnerin sei es unmöglich, auf das Verbot zu reagieren. Die Antragsgegnerin beantragt. die einstweilige Verfügung vom 2.6.2022 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt. die einstweilige Verfügung vom 2.6.2022 zu bestätigen. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag vertieft. Sie meint, dass der Verfügungsantrag ausreichend bestimmt sei, weil ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen worden sei, begehrt worden sei. Bei Heranziehung der Antragsbegründung sei der Gegenstand des Angriffs deutlich, die verschiedenen Websites und Unterseiten sowie die verlinkte Seite www.a...-p....de würden benannt und erläutert, sodass klar sei, welche „nachgelagerten Webseiten“ streitgegenständlich seien. Es sei auch nicht richtig, dass die gesamten nachgelagerten Webseiten für die Bestimmtheit des Klageantrags mit in die Anlage hätten aufgenommen werden müssen. Die einzelnen beanstandeten Punkte der angegriffenen Webseiten seien näher begründet worden, auf den nachgelagerten Webseiten, die nicht in die Anlage AS1 eingeschlossen seien, fänden sich solche Anhaltspunkte nicht in einer Art und Weise, die die Antragstellerin für beanstandungswürdig gehalten habe. Die Fokussierung auf das schwere eosinophile Asthma in der Website www.e...-a....de und den nachgelagerten Seiten „Aktuelles“, „Asthma-Test“, „Therapie“ und „Services“ sei in der Antragsschrift im Einzelnen dargelegt worden. Die Antragstellerin habe nicht beantragt, die von der Antragsgegnerin betriebene Website insgesamt zu untersagen, sondern nur im Hinblick auf in der Anlage AS1 näher beschriebene Teile. Die dominante Farbwelt genüge, damit die Besucher der Seite F. wiedererkennen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2022 verwiesen.