Urteil
312 O 58/22
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Behaupten im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG bedeutet, eine eigene Tatsachenbehauptung aufstellen oder sich eine fremde Tatsachenbehauptung zu eigen machen. Die äußere Form der Mitteilung (schriftlich, mündlich, konkludent) ist nicht erheblich wie auch ihre inhaltliche Gestaltung. Auch das Aussprechen eines Verdachts, das Andeuten einer Möglichkeit und das Aufwerfen oder Beantworten einer Frage können ausreichen.(Rn.69)
2. Regelmäßig unzulässig sind in unangemessener Weise unsachliche oder abwertende Äußerungen.(Rn.73)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren,
zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß Folgendes über die Klägerin öffentlich zu verbreiten:
[...]
3. „mich haben aber ebenfalls Leute kontaktiert, die mittlerweile nicht in der Lage sind, aus dem Lending und Freezer Programm dieser C. D. Plattform ihre Funds abzuziehen, also ihre Bestände abzuziehen. Dementsprechend möchte ich hier gerade einfach nur zur Vorsicht raten und euch ja, einen Warnhinweis geben, dass ihr vielleicht in der Lage seid jetzt noch zu handeln und das Schlimmste vielleicht zu vermeiden. Also, dass ihr hier nicht in einem Wertverlust oder im schlimmsten Fall in einen Totalverlust hineinläuft.“;
wenn dies geschieht, wie in dem Y.-Video vom 07.01.2022 mit dem Titel „ B. ermittelt gegen C. D. von J. H.!“ unter der URL https://www. y..com/ wie in der Anlage K 8 dargestellt und dessen Inhalt der Video-Datei in Anlage K 10 zu entnehmen ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der in Ziffer I. ersichtlichen Handlungen, insbesondere durch Mitteilung der Verbreitungsorte und der entsprechenden Abrufzahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der vorstehenden unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 723,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2022 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt 28.000€ hinsichtlich des Tenors zu I., 3.000 € hinsichtlich des Tenors zu II und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Behaupten im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG bedeutet, eine eigene Tatsachenbehauptung aufstellen oder sich eine fremde Tatsachenbehauptung zu eigen machen. Die äußere Form der Mitteilung (schriftlich, mündlich, konkludent) ist nicht erheblich wie auch ihre inhaltliche Gestaltung. Auch das Aussprechen eines Verdachts, das Andeuten einer Möglichkeit und das Aufwerfen oder Beantworten einer Frage können ausreichen.(Rn.69) 2. Regelmäßig unzulässig sind in unangemessener Weise unsachliche oder abwertende Äußerungen.(Rn.73) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß Folgendes über die Klägerin öffentlich zu verbreiten: [...] 3. „mich haben aber ebenfalls Leute kontaktiert, die mittlerweile nicht in der Lage sind, aus dem Lending und Freezer Programm dieser C. D. Plattform ihre Funds abzuziehen, also ihre Bestände abzuziehen. Dementsprechend möchte ich hier gerade einfach nur zur Vorsicht raten und euch ja, einen Warnhinweis geben, dass ihr vielleicht in der Lage seid jetzt noch zu handeln und das Schlimmste vielleicht zu vermeiden. Also, dass ihr hier nicht in einem Wertverlust oder im schlimmsten Fall in einen Totalverlust hineinläuft.“; wenn dies geschieht, wie in dem Y.-Video vom 07.01.2022 mit dem Titel „ B. ermittelt gegen C. D. von J. H.!“ unter der URL https://www. y..com/ wie in der Anlage K 8 dargestellt und dessen Inhalt der Video-Datei in Anlage K 10 zu entnehmen ist. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der in Ziffer I. ersichtlichen Handlungen, insbesondere durch Mitteilung der Verbreitungsorte und der entsprechenden Abrufzahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der vorstehenden unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 723,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2022 zu zahlen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt 28.000€ hinsichtlich des Tenors zu I., 3.000 € hinsichtlich des Tenors zu II und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Klägerin steht der mit dem Antrag zu I.3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Anträge zu I.1 und I.2 sind abzuweisen. 1. Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 14 II 2 UWG örtlich zuständig. Denn vorliegend sind keine Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien im Sinne von § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG streitgegenständlich. Zwar ist die streitgegenständliche, von dem Kläger als Lauterkeitsrechtsverletzung gerügte Handlung ausschließlich im Internet erfolgt und hat der Beklagte seinen Sitz nicht im Bezirk des angerufenen Landgerichts Hamburg. Unter den von § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen und insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG umfasst (vgl. LG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2021, 326 ff. [327]; LG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 12160, Rz 13 ff.). Da die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 IV Nr. 1 UWG und dem Vertragsstrafenausschluss nach § 13a II UWG liegt, muss § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG auch in Übereinstimmung mit § 13 IV Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt (vgl. Sosnitza, GRUR 2021, 671 ff. [678]). Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den §§ 13 Abs. 4 Nr. 1, 13a Abs. 2 UWG und entspricht zudem dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die Missbrauchsfälle erfassen sollen (vgl. Sosnitza a. a. O.). 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der mit dem Antrag zu I.3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, III Nr. 1, 3, 4 Nr. 2 UWG zu. a. Die Parteien sind keine unmittelbaren Wettbewerber, zwischen ihnen besteht aber ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Denn die Beklagte fördert mit der unter Ziffer I.3 antragsgegenständlichen kritischen Äußerung über die Klägerin im streitgegenständlichen Video den Wettbewerb von Unternehmen, mit denen sie durch Werbeaufträge verbunden ist, und die mit der Klägerin in Wettbewerb stehen. aa. Da der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrecht handlungsbezogen ist, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die konkret beanstandete geschäftliche Handlung begründet worden ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., 2023, § 2 Rz 4.9 f.). Die bloße Kritik eines Medienunternehmens an einem Unternehmen oder an seinen Produkten stellt zwar für sich allein auch dann noch keine geschäftliche Handlung dar, wenn sie unsachlich und überzogen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.7.2014, 6 U 74/14, WRP 2014, 1483, Rz 8; OLG Frankfurt, WRP 2015, 1119, Rz 10). Vielmehr muss sich die Kritik als Mittel darstellen, den Wettbewerb eines Mitbewerbers zu fördern, was in der Regel nur dann anzunehmen ist, wenn sich das Medienunternehmen (oder der Redakteur) dafür einen Vorteil versprechen oder gewähren lässt. Es kommt aber auf eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände an. Daher sind auch eine etwaige Interessenverflechtung zwischen dem Medienunternehmen und dem begünstigten Mitbewerber und die Art der Kritik zu berücksichtigen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., 2023, § 2 Rz 2.70). Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kann danach unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs begründet werden. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, auf welcher Seite der den Wettbewerb eines anderen Unternehmens Fördernde seinerseits im Wettbewerbsprozess steht: Befindet sich der Fördernde auf der Schuldnerseite, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber (als Gläubiger) bestehen (vgl. BGH, GRUR 1990, 611, 612, Werbung im Programm; BGH, GRUR 1997, 907, 908, Emil-Grünbär-Klub; BGH, GRUR 2014, 573, Rz 19, Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2021, 497, Rz 16, Zweitmarkt für Lebensversicherungen). bb. Dies ist vorliegend der Fall: Die Beklagte betreibt ein auch werbefinanziertes Informationsportal für Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen, in dem sie für das Unternehmen N. mit einem Werbevideo und einem Affiliate-Link (Anlage K 4 und Videos auf Y., Anlage K5) wirbt und für verschiedene Krypto-Unternehmen wie K., eT und andere „Empfehlungslinks“ schaltet (Anlage K3). Die Klägerin betreibt eine Internetplattform, auf der Finanzprodukte im Zusammenhang mit Kryptowährungen angeboten werden, steht also in Wettbewerb zu diesen Unternehmen, für die die Beklagte wirbt. Weiter befindet sich ausweislich der Anlage K8 unter dem streitgegenständlichen Videobeitrag der Beklagten unter der Überschrift „Affiliate-Link“ ein Link, der zum Angebot der N. führt. Damit wirbt die Beklagte auf Schuldnerseite für Unternehmen, die in Wettbewerb zur Klägerin auf Gläubigerseite stehen. Dass die Beklagte gleichzeitig eine kritische Berichterstattung über einen Anbieter von Finanzprodukten, nämlich die Klägerin, tätigt, beseitigt die vorliegende Interessenverflechtung nicht. Bei einer kritischen Berichterstattung über einen Anbieter von Kapitalanlagen ist eine geschäftliche Handlung zugunsten eines verbundenen Unternehmens jedenfalls eher anzunehmen als bei einem Medienunternehmen ohne vergleichbare Verflechtung. Entscheidend ist die Abwägung der Gesamtumstände, bei der auch auf Form und Inhalt des Medienbeitrags selbst zurückgegriffen werden kann, um beurteilen zu können, ob die normalerweise im Vordergrund stehenden Ziele der Information und Meinungsbildung auch im konkreten Fall vorherrschen oder ob andere, wettbewerbsspezifische Motivationen daneben eine nicht ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.7.2014, 6 U 7/14, Rz 10 f. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 10.11.1994, I ZR 216/92, Dubioses Geschäftsgebaren, GRUR 1995, 270). Bei dieser gebotenen Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass sich im unmittelbaren Umfeld des Beitrags, nämlich auf der Internetseite direkt unter dem Beitrag stehend eine Verlinkung zu dem Angebot der N. GmbH und damit einer Wettbewerberin der Klägerin befindet. Außerdem sind verschiedene Werbetätigkeiten der Beklagten mit den Anlagen K3, K4, K8 und K 10 belegt. Daraus folgt ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, weil die Beklagte für mit ihr verbundene Unternehmen wirbt, die mit der Klägerin in Wettbewerb stehen. cc. Der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen der N. GmbH und der Klägerin steht nicht – wie die Klägerin meint – entgegen, dass es sich bei der N. GmbH um einen Broker handeln mag, die Klägerin aber im Bereich der unmittelbaren Wertschöpfung tätig ist. An ein konkretes Wettbewerbsverhältnis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Mitbewerbereigenschaft ist jeweils anknüpfend an die konkrete geschäftliche Handlung festzustellen, ist also handlungsbezogen. Es genügt, dass das Wettbewerbsverhältnis durch die konkret beanstandete geschäftliche Handlung begründet worden ist (st. Rspr., vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., 2023, § 2 Rz 4.8 f. m.z.N.). Zwischen einem Broker als Vermittler von Finanzprodukten und Anlagen zwischen dem Kunden und dem Finanzmarkt, der direkten Zugang zu den Märkten vermittelt und auch im Auftrag eines Kunden Geschäfte tätigen kann, und einer Internetplattform, auf der Finanzprodukte im Zusammenhang mit Kryptowährungen angeboten werden, ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis unproblematisch anzunehmen. Auch dass die N. GmbH im Gegensatz zu der Klägerin über eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügt, steht einem Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen. Denn beide Unternehmen handeln mit Finanzprodukten. dd. Im Ergebnis ist von einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin auszugehen. b. Der Antrag zu I.3 ist aus § 4 Nr. 2 UWG begründet. Mit der Angabe, von Leuten kontaktiert worden zu sein, „die mittlerweile nicht in der Lage sind, aus dem Lending und Freezer Programm --- ihre Funds abzuziehen...“ hat die Beklagte Tatsachen behauptet, die i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG geeignet sind, Betrieb oder Kredit eines Unternehmens zu schädigen. Diese Tatsachen sind nicht erweislich wahr. Behaupten im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG heißt, eine eigene Tatsachenbehauptung aufstellen oder sich eine fremde Tatsachenbehauptung zu eigen machen. Die äußere Form der Mitteilung (schriftlich, mündlich, konkludent) ist ebenso unerheblich wie ihre inhaltliche Gestaltung. Auch das Aussprechen eines Verdachts, das Andeuten einer Möglichkeit und das Aufwerfen oder Beantworten einer Frage können genügen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG 41. Auflage § 4 Rz 2.18 m.w.N.). Die vorliegend ausgesprochene pauschale Warnung mit nicht zutreffenden Informationen („die mittlerweile nicht in der Lage sind, aus dem Lending und Freezer Programm dieser C. D. ihre Funds abzuziehen“) enthält eine falsche Tatsachenbehauptung. Denn die Äußerung hätte nur Sinn ergeben, wenn die Anlagezeit von gebundenem Geld gerade abgelaufen gewesen wäre und die Informanten nicht über ihre Anlage hätten verfügen können. Tatsächlich handelte es sich unstreitig aber um eine Fehleinschätzung der Informanten der Beklagten und der Beklagten selbst, weshalb die Passage auch schnell gelöscht wurde. Da keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wurde, besteht die Wiederholungsgefahr aber fort. c. Der Antrag ist darüber hinaus aus § 4 Nr. 1 UWG wegen Herabsetzung der Klägerin begründet. Mit der Äußerung werden Befürchtungen eines möglichen Ausstiegsbetrugs („Exit-Scam“) geschürt. Darin liegt ein abträgliches Werturteil. Dieses Werturteil ist in der vorliegenden Form unzulässig. Zwar sind bei der Beurteilung kritischer Äußerungen die Meinungs- und Pressefreiheit sowie das Aufklärungsinteresse des Adressaten bzw. der Öffentlichkeit zu beachten (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., 2022, § 4 Rz 1.18) und ist das Grundrecht des Art. 5 I GG auch dann zu berücksichtigen, wenn die Äußerung kommerziellen Zwecken dient oder es sich um Wirtschaftswerbung mit einem wertenden, meinungsbildenden Inhalt handelt. Regelmäßig unzulässig sind aber in unangemessener Weise unsachliche oder abwertende Äußerungen. Die vorliegend streitgegenständliche Äußerung ist in unangemessener Weise unsachlich, weil sie auf falschen Informationen beruht. Aber auch bei einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Schutz des geschäftlichen Rufs der Klägerin auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit sowie dem Informationsinteresse der Allgemeinheit auf der anderen Seite ist bei der Gesamtbetrachtung festzustellen, dass an falschen und damit sinnlosen Informationen kein Aufklärungsinteresse oder Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. d. Der Anspruch ist schließlich auch aus §§ 1004 I 1, 823 I BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts begründet. Die erforderliche Interessenabwägung geht zuungunsten des Informationsinteresses der Allgemeinheit bzw. der Meinungs- und Pressefreiheit aus, weil ein Interesse an falschen Informationen nicht besteht. 3. Der Antrag zu I.1 ist dagegen auch in der in der mündlichen Verhandlung formulierten Fassung unbegründet. In der zunächst angegriffenen Fassung war der Antrag schon deshalb unbegründet, weil die Äußerung in dieser Form nicht gefallen war. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 4 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG und aus §§ 1004, 823 II BGB auch hinsichtlich des geänderten Antrags zu I.1 nicht zu. a. Es liegt keine unwahre Tatsachenbehauptung i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG vor, die geeignet wäre Betrieb oder Kredit eines Unternehmens zu schädigen. Der Tatsachenkern der Behauptung, dass nämlich „etwas im Gange“ sei, ist zutreffend, also erweislich wahr. Denn tatsächlich hat die BaFin Ermittlungen aufgenommen (Anlage K 14). Dies ergibt sich aus der Anlage K 14, nach der die BaFin zudem rät, „bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen“. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG liegt nicht vor. b. Auch § 4 Nr. 1 UWG ist nicht verletzt. Die Beklagte hat mit der Äußerung gemäß dem Antrag zu I.1 die Klägerin weder herabgesetzt noch verunglimpft. Eine Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH WRP 2018, 682 Rz 15, Verkürzter Versorgungsweg II; BGH WRP 2016, 843 Rz 38, Im Immobiliensumpf m.w.N.). Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise. Es ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Inhalt und Form der Äußerung, Anlass und Zusammenhang, in denen sie gestellt ist sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 4 Rz. 1.13). Bei der vorliegenden Äußerung besteht ein Bezug zu der BaFin-Mitteilung. Die Äußerung ist insgesamt sachlich und es gibt einen nachvollziehbaren Anlass für sie. Eine Formalbeleidigung, eine Schmähkritik oder eine pauschale Herabsetzung der Klägerin sind nicht festzustellen. Das Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit informiert zu werden, dass ein Finanzunternehmen ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt, überwiegt die Unternehmensinteressen der Klägerin. c. Eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG ist nicht festzustellen. Eine gezielte Behinderung liegt dann vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände eine Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., 2022, § 4 Rz 4.8a, 4.11). Der Schwerpunkt bei der streitgegenständlichen Äußerung liegt aber in der Berichterstattung über die BaFin-Meldung und nicht in der Behinderung der Klägerin. Dies folgt schon aus der vorsichtigen Wortwahl „... Ihr eventuell noch Handlungsspielraum habt...“ [...] „Funds vorerst von dieser Plattform abzuziehen, um sicher zu gehen, dass da nichts Schlimmeres bei passiert“, mit der Meinungsäußerungen zu dem Vorgang der Ermittlungsaufnahme durch die BaFin getätigt und Werturteile geäußert werden, die mit dem Inhalt der BaFin-Mitteilung korrespondieren. Denn auch dort heißt es: „Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.“ (Anlage K 14). Die Beklagte versucht demnach ersichtlich möglichst praxisbezogen über die Mitteilung der BaFin zu berichten, vermeidet schwerwiegende Begrifflichkeiten aus allgemeinen Erwägungen der BaFin („Betrugsversuche“) und entfaltet damit überwiegend ihre eigene wettbewerbliche Tätigkeit, nämlich zu informieren und zu berichten. d. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch wegen Verletzung Ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus §§ 1004 I 1, 823 I BGB. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 I i.V.m. Art. 19 III GG, Art. 8 I EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.2017, Az. I ZR 217/15, Rz. 36 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 3.6.1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; Urteil vom 8.2.1994 VI ZR 286/93, GRUR 1994, 394, 395 = WRP 1994, 306; Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rz 9; BGH, GRUR 2015, 289 Rz 12 - Hochleistungsmagneten). Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.2017, Az. I ZR 217/15, Rz. 36 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 29.4.2014 - VI ZR 137/13, GRUR 2014, 802 Rn. 8; Urteil vom 17.12.2013 VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; Urteil vom 30.9.2014 VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92 Rn. 19). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 I, 19 III GG ist zwar betroffen. Ihr Schutzinteresse überwiegt aber nicht das Aufklärungsinteresse der Beklagten und das Informationsinteresse der Allgemeinheit daran zu erfahren, dass ein Finanzunternehmen ohne die erforderliche Erlaubnis und damit in rechtswidriger Weise auf dem Markt agiert. Die von der Beklagten dazu gezogenen Schlussfolgerungen enthalten keine reine Schmähkritik oder Formalbeleidigungen. Vielmehr stellen sie Überlegungen dar, welche Schlüsse aus der Situation zu ziehen seien. Auch daran besteht ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. 4. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der mit dem Antrag zu I.2 angegriffenen Äußerung „weil C. nicht in Deutschland operieren darf und keine Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten darf, was sie halt tut“ besteht ebenfalls nicht. Die von der Klägerin geltend gemachte unwahre Tatsachenbehauptung i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG liegt nicht vor. Tatsächlich und unstreitig hat die Klägerin keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen. Tatsächlich heißt es in der Mitteilung der BaFin, dass die Inhalte auf der von der Klägerin betriebenen Webseite die Annahme rechtfertigten, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibe. In der Mitteilung der BaFin wird zwar nicht der Begriff „operieren“ verwendet, es ist aber nicht ersichtlich, welche Art erlaubten Operierens die Klägerin ohne Erlaubnis nach dem KWG erbringen könnte. Sie hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin andere Tätigkeiten als Finanzdienstleistungen durchführte, die unter den Begriff des Operierens fallen könnten. Auf die Nachfrage des Gerichts zu diesem Punkt hat sie in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass ihr Geschäftsführer, Herr J. H., Informationen und Schulungen auf Y. per Video anbiete und die Auffassung vertreten, dass die Angaben der Beklagten über die Klägerin auf ihn ausstrahlen. Aus etwaigen Schulungstätigkeiten des Geschäftsführers der Klägerin in eigenem Namen ergeben sich jedoch keine erlaubten Tätigkeiten der Klägerin. Ersichtlich bezieht sich die angegriffene Äußerung in der konkreten Verletzungsform auf die Ermittlungsmitteilung der BaFin, die wiederum nur die Klägerin und nicht ihren Geschäftsführer betrifft. Die Angabe ist zulässig, ein Unterlassungsanspruch wegen falscher Tatsachenbehauptung besteht nicht. Ansprüche aus § 4 Nr.1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG und §§ 1004 I, 823 I BGB hat die Klägerin zu diesem Antrag nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für ihr Bestehen liegen aber auch nicht vor. 5. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB i.V.m. dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten Rechtsverhältnis der Parteien. 6. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch beruht auf § 9 UWG. 7. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 III UWG. Die Abmahnung enthält die erforderlichen Angaben nach § 13 III, II, § 8 III UWG und war hinsichtlich des vorliegend mit dem Antrag zu I.3 geltend gemachten Anspruchs berechtigt. Die Klägerin kann die Abmahnkosten jedoch nur anteilig verlangen, da die Abmahnung nur zum Teil berechtigt war. Mit der Abmahnung wurden die Ansprüche geltend gemacht, die vorliegend in die Anträge zu I.3 (Seite 2 der Abmahnung, Ziffer 1), zu I.2 (Seite 2 der Abmahnung, Ziffer 2) und zu I.1 (Vorschlag UVE) gefasst wurden. Abgerechnet hat die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 € eine 1,3-Geschäftsgebühr nebst Telekommunikationspauschale, insgesamt 2.171,50 €. Auf dieser Grundlage berechnet ist der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu einem Drittel der von der Klägerin geltend gemachten Gebühren, also in Höhe von 723,83 €, begründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Äußerungen der Beklagten im Internet, die die Klägerin für herabsetzend und verunglimpfend bzw. kreditschädigend und behindernd hält. Die Klägerin betreibt eine Internetplattform unter https:// c.. com, die es den Benutzern ermöglicht, BTC, ETH und DFI direkt zu kaufen und auf möglichst transparente Weise Cashflow für ihre Kryptowährungen zu erhalten. Zu den Leistungen der Klägerin gehört das „Lending“, welches dem Nutzer ermöglicht, ein passives Einkommen zu erzielen. Bei dem Programm „Freezer“ legt der Nutzer sein Kapital für einen festgelegten Zeitraum bei der Klägerin an. In beiden Programmen wird das eingesetzte Kapital für einen festen Zeitraum gebunden, beim „Lending“ für die nächsten vier Wochen in Optionskontrakten, beim „Freezer“ für einen festgelegten Zeitraum von einem Monat bis zu zehn Jahren. Die Klägerin hat keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen und wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die BaFin veröffentlichte am 7.1.2022 die aus der Anlage K 14 ersichtliche Mitteilung, in der sie darüber informierte, dass sie gegen die Klägerin ermittle. In der Mitteilung heißt es: „Die Inhalte auf der von der C. P.. Ltd. betriebenen Webseite c..com rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.“ Die Beklagte betreibt eine Website https://www. b..de, über die sie Informationen zu den Themen Bitcoin, Kryptonwährungen und Blockchain anbietet. Sie unterhält auf ihrer Website und auf ihrem Y.-Kanal auch Empfehlungslinks unter Werbevideos für diverse Krypto-Unternehmen wie N. und andere. So wirbt die Beklagte gemäß der Anlage K4 auf ihrer eigenen Website für Sparpläne des Kryptobrokers N. mit einem 30 €-Willkommensbonus für Neukunden, wenn die Anmeldung über den bereitgestellten Empfehlungslink erfolgt. Gemäß Anlage K3 bittet die Beklagte um finanzielle Unterstützung z.B. durch Spenden oder das Benutzen von Empfehlungslinks z.B. zu den Krypto-Unternehmen N., K., eT und anderen. Am 7.1.2022 stellte die Beklagte über die Plattform Y. ein Video online, das die Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, vom 7.1.2022 über Ermittlungen gegen die Beklagte thematisierte. Bei dem Sprecher des Videos handelte es sich um den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn R. R1. Das Video enthielt die mit den Anträgen angegriffenen Äußerungen. Die mit dem Antrag zu I.3 angegriffene Aussage wurde von der Beklagten noch am selben Tag auf Hinweise ihrer Community hin aus dem Video entfernt und ist nicht mehr abrufbar. Die Entfernung wurde von der Beklagten gemäß Anlage K 13 kommentiert und als „falsch dargestellt“ bezeichnet. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 2.2.2022 unter Fristsetzung bis zum 9.2.2022 abmahnen (Anlage K 15), die Beklagte ließ mit Schreiben vom 9.2.2022 die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen (Anlage K 16). Die Klägerin meint, dass die Beklagte Tatsachen verbreite, die nicht erweislich wahr und daher geeignet seien, Betrieb und Kredit der Klägerin zu schädigen. Dies sei nach § 4 Nr. 2 UWG rechtswidrig. Weil die mit dem Antrag zu I.1 angegriffene Äußerung nicht erweislich wahr sei, seien die Warnung, „dass dort etwas im Gange“ sei und die Aufforderung, sämtliche Bestände von der Plattform der Klägerin abzuziehen, gegenstandslos. Die Beklagte müsse die Wahrheit beweisen, um eine Haftung nach § 4 Nr. 2 UWG auszuschließen. Auch die mit dem Antrag zu I.2 angegriffene Aussage „weil C. nicht in Deutschland operieren darf und keine Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten darf, was sie halt tut“; entspreche nicht den Tatsachen. Denn in der BaFin-Meldung sei nur davon die Rede, dass die Klägerin keine Erlaubnis nach dem KWG besitze, es werde aber nicht festgestellt, dass sie in Deutschland nicht operieren dürfe. Dementsprechend hebe die BaFin in der Überschrift hervor zu ermitteln. Zu dem Begriff "operieren“ sei zu sagen, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr J. H., ebenfalls Informationen und Schulungen auf Y. per Video anbiete, sodass die Angaben der Beklagten über die Klägerin auch auf ihn ausstrahlten. Mit der mit dem Antrag zu I.3 angegriffenen Aussage werde suggeriert, dass nunmehr entsprechende Transfers von der Klägerin, auch vor dem Hintergrund der BaFin-Meldung, bewusst nicht mehr zugelassen würden und somit ein Exit-Scam zu befürchten sei. Die Äußerung, zu raten, die „Funds abzuziehen“ „um sicher zu gehen, dass nichts Schlimmeres passiert“ enthalte Tatsachenbehauptungen. Soweit in der Aussage mit der Warnung und Aufforderung schnell zu handeln, um „das Schlimmste“ [...] zu vermeiden Meinungsäußerungen enthalten seien, seien diese jedenfalls gemäß § 4 Nr. 1 UWG rechtswidrig, da sie die Dienstleistungen der Klägerin herabsetzten bzw. verunglimpften. Ein dringendes Informationsinteresse oder ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise bestehe nicht. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Nr. 3 UWG, die Beklagte hafte als Förderer fremden Wettbewerbs der N. GmbH. Die Wettbewerbsförderungsabsicht werde daran deutlich, dass die Beklagte direkt unter dem Beitrag einen unmittelbaren Affiliate-Link zur Anmeldung auf der Homepage der N. GmbH gesetzt habe. Soweit es sich bei den Äußerungen um Meinungsäußerungen handeln sollte, seien diese gemäß § 4 Nr. 1 UWG rechtswidrig, weil sie die Dienstleistungen der Klägerin herabsetzten bzw. verunglimpften. Es bestehe weder ein dringendes Informationsinteresse noch ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise. Außerdem hielten sich die Äußerungen wegen der enthaltenen Falschbehauptungen nicht im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen. Das Verhalten der Beklagten verstoße als unlautere Behinderung auch gegen § 4 Nr. 4 UWG. Weiter habe die Klägerin einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung Ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus §§ 823 I, 824, 1004 BGB analog. Sie und ihre Tätigkeit würden zu Objekten einer herabwürdigenden Kritik gemacht. Für die warnenden Äußerungen der Beklagten fehle es am Tatsachenkern. Der Auskunftsanspruch beruhe auf § 242 BGB. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch ergebe sich aus §§ 823, 249 BGB. Der Klagantrag zu IV betreffe die Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Telekommunikationspauschale und sei aus § 13 III UWG und den Grundsätzen der GoA gerechtfertigt. Die Klägerin meint, das Landgericht Hamburg sei örtlich nach § 14 II S. 3 Nr. 1 UWG zuständig, da es vorliegend nicht um Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gehe. Die Klägerin hatte zu I.1 und zu I.3 zunächst angekündigt zu beantragen: I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß Folgendes über die Klägerin öffentlich zu verbreiten: 1. „dementsprechend ist es meine Pflicht, euch darauf hinzuweisen, dass dort was im Gange ist und ihr eventuell noch Handlungsspielraum habt eure Funds vorerst von dieser Plattform abzuziehen, um sicher zu gehen, dass da nichts Schlimmeres bei passiert“; [...] 3. „mich haben aber ebenfalls Leute kontaktiert, die mittlerweile nicht in der Lage sind, aus dem Lending und Freezer Programm dieser C. D. ihre Funds abzuziehen, also ihre Bestände abzuziehen. Dementsprechend möchte ich hier gerade einfach nur zur Vorsicht raten und euch ja, einen Warnhinweis geben, dass ihr vielleicht in der Lage seid jetzt noch zu handeln und das Schlimmste vielleicht zu vermeiden. Also, dass ihr hier nicht in einem Wertverlust oder im schlimmsten Fall in einen Totalverlust hineinläuft.“; [...] In der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2023 hat die Klägerin den Antrag zu I.1 um die Worte „meiner Meinung nach“ und den Antrag zu I.3 um das Wort „Plattform“ ergänzt. Die Klägerin beantragt nunmehr, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß Folgendes über die Klägerin öffentlich zu verbreiten: 1. „dementsprechend ist es meine Pflicht, meiner Meinung nach euch darauf hinzuweisen, dass dort was im Gange ist und ihr eventuell noch Handlungsspielraum habt eure Funds vorerst von dieser Plattform abzuziehen, um sicher zu gehen, dass da nichts Schlimmeres bei passiert“; 2. „weil C. nicht in Deutschland operieren darf und keine Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten darf, was sie halt tut“; 3. „mich haben aber ebenfalls Leute kontaktiert, die mittlerweile nicht in der Lage sind, aus dem Lending und Freezer Programm dieser C. D. Plattform ihre Funds abzuziehen, also ihre Bestände abzuziehen. Dementsprechend möchte ich hier gerade einfach nur zur Vorsicht raten und euch ja, einen Warnhinweis geben, dass ihr vielleicht in der Lage seid jetzt noch zu handeln und das Schlimmste vielleicht zu vermeiden. Also, dass ihr hier nicht in einem Wertverlust oder im schlimmsten Fall in einen Totalverlust hineinläuft.“; wenn dies geschieht, wie in dem Y.-Video vom 07.01.2022 mit dem Titel „ B. ermittelt gegen C. D. von J. H.!“ unter der URL https://www. y..com/ wie in der Anlage K 8 dargestellt und dessen Inhalt der Video-Datei in Anlage K 10 zu entnehmen ist. II. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der in Ziffer I. ersichtlichen Handlungen, insbesondere durch Mitteilung der Verbreitungsorte und der entsprechenden Abrufzahlen. III. Festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der vorstehenden unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.171,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit, da nach § 14 II S. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 1 Nr. 2 Konzentrations-VO Wettbewerbstreitsachen das Landgericht Bochum zuständig sei. Die Beklagte meint, dass der Klägerin keine Unterlassungsansprüche zustünden. Die Berichterstattung der Beklagten über die Mitteilung der BaFin vom 7.1.2022 sei von der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Rundfunkfreiheit der Beklagten gedeckt. Ansprüche nach dem UWG bestünden nicht, weil die Parteien keine Mitbewerber seien und die Klägerin somit nicht aktivlegitimiert sei. Die Klägerin biete Finanzdienstleistungen an, wohingegen die Beklagte einen Bildungskanal zu den Themen Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain unterhalte und keine Finanzdienstleistungen anbiete. Der Beklagten gehe es einzig, so behauptet sie, um die Information der Öffentlichkeit über die Ermittlungstätigkeit der BaFin gegen die Klägerin. Auch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis liege nicht vor. Das Unterhalten von Affiliate-Links wie vorliegend konkret zur Anmeldung auf der Website der N. GmbH gemäß Anlage K4 sei keine Förderung eines fremden Unternehmens und keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Für die Förderung eines fremden Unternehmens sei nicht ausreichend, dass eine Handlung objektiv geeignet sei, ein Unternehmen zu begünstigen. Auch zwischen der N. GmbH und der Klägerin bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, sodass ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis aus diesem Grund ausscheide. Die Klägerin sei im Bereich der unmittelbaren Wertschöpfung tätig, wohingegen es sich bei der N. GmbH nur um einen Broker handele. Außerdem verfüge die N. GmbH im Gegensatz zur Klägerin über eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen. Es handele sich daher nicht um unmittelbare Wettbewerber. Aus Äußerungen des Forumsmitgliedes „ r.“, Klarname R. A., könne nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis geschlossen werden, zumal dieser erst mit Wirkung zum 1.4.2021 Mitarbeiter der Beklagten geworden sei Die beanstandeten Äußerungen seien aus dem Zusammenhang gerissen worden, zudem seien sie deutlich als Meinungsäußerungen und eigene Schussfolgerungen gekennzeichnet gewesen. Die Klägerin habe im Antrag zu I.1 den Text nicht vollständig zitiert, sondern den Bestandteil „meiner Meinung nach“ ausgelassen. Die Angabe I.1 sei zudem wahr, denn mit den Ermittlungen der BaFin sei „etwas“ im Gange. Auch die Angabe gemäß dem Antrag zu I.2 treffe zu, erkennbar beziehe sie sich auf die Meldung der BaFin, da während der Aussage der Sprecher in den Hintergrund gerückt und die Meldung der BaFin gemäß Anlage B2 im Vollbild dargestellt werde. Die Klägerin dürfe keine Finanzdienstleistungen in Deutschland anbieten, weil sie keine Erlaubnis nach dem KWG habe, biete diese aber dennoch deutschen Kunden an. Die Äußerung, dass die Klägerin nicht in Deutschland operieren dürfe, beziehe sich erkennbar auf die Finanzdienstleistungen. Auch bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu I.3 handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, der Geschäftsführer der Beklagten sei in diesem Sinne angesprochen worden. Der Beitrag sei entfernt worden, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien nicht anwendbar, jedenfalls sei aber von einem hinreichenden Wahrheitsgehalt der behördlichen Information der BaFin auszugehen. Amtlichen Quellen dürfe ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2023 verwiesen.