Beschluss
312 O 260/24
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0709.312O260.24.00
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Tenor
1. Der Verfügungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Verfügungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist. I. Zwar wird im Markenrecht die Dringlichkeit nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Diese Vermutung ist im Streitfall jedoch aufgrund der Vorgeschichte zwischen den Parteien widerlegt. 1. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 12 Rn. 2.15). Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Verstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt, nämlich sich bewusst der Kenntnis verschlossen hat (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O.). Dabei entfällt die Dringlichkeit auch dann, wenn Verstöße desselben Verletzers zu lange toleriert worden sind, die zwar nicht mit dem begangenen Verstoß identisch, ihm aber im Kern gleich sind (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 273). 2. Im Streitfall sind die mit dem Verfügungsantrag angegriffenen Handlungen der Antragsgegner kerngleich mit den Handlungen, die Gegenstand der Hauptsacheklage vor der Kammer mit dem Aktenzeichen 312 O 209/22 sind. In dem Verfahren 312 O 209/22 wurde der markenrechtliche Unterlassungsanspruch bezüglich der Veräußerung von Leuchten mit der Kennzeichnung „Deutsche D. Lichtmiete L.“ u.a. darauf gestützt, dass die hiesige Antragsgegnerin zu 1) Leuchten, die in ihrem Eigentum oder im Eigentum der Direktinvestoren standen, Kunden zum Kauf angeboten hatte (u.a. zwei Angebote an Kunden in der Anlage K 23). Im vorliegenden Verfahren stützt der Antragsteller seinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auf die beiden Pressemitteilungen in den Anlagen AST 16 und AST 17. Der dort beschriebene Verkauf der möglicherweise mit den Verfügungsmarken gekennzeichneten Leuchten an Kunden unterscheidet sich jedoch nicht wesentlich von dem Verkauf, wie er in der Anlage K 23 beschrieben ist und ist deshalb als kerngleiche Verletzunghandlung anzusehen. 3. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich aufgrund der neuen Pressemitteilungen in den Anlagen AST 16 und AST 17 die Sachlage grundsätzlich geändert habe, vermag dieser Vortrag keine neue Dringlichkeit zu begründen. Zwar kann in Ausnahmefällen ein „Wiederaufleben“ der Dringlichkeit zu bejahen sein, wenn sich die maßgeblichen Umstände wesentlich verändern, wobei maßgeblich ist, ob es sich um derart einschneidende Veränderungen der Art und/oder Intensität nach handelt, die eine neue Situation zu Lasten des Antragstellers entstehen lassen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, 5. Aufl. 2021, UWG § 12 Rn. 98 m.w.N.). Eine derartige Situation ist aufgrund der Anlagen AST 16 und AST 17 jedoch nicht festzustellen. Denn es ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller seit längerer Zeit Kenntnis davon hat, dass die Antragsgegnerin zu 1) in nicht unerheblichem Umfang vermietete Leuchten zum Kauf angeboten hat. Über die beiden im Verfahren 312 O 209/22 vorgelegten Angebote hinaus (Anlage K 23) hat die Antragsgegnerin in ihrer Antwort auf die Abmahnung vom 20.06.2024 (Anlage AST 19) zu diversen weiteren, längere Zeit zurückliegenden Angebotsfällen aus den Jahren 2022 bzw. 2023 vorgetragen. Angesichts dessen stellen die beiden Presseerklärungen, in denen die beabsichtigte Veräußerung der Leuchten angekündigt wird, keine wesentliche Intensivierung der Verletzungshandlung dar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.