Urteil
413 HKO 154/10
LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:1020.413HKO154.10.0A
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Leitsätze
1. Das Verschulden des Lagerhalters an der in seiner Obhut eingetretenen Beschädigung des Gutes wird gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 HGB vermutet.(Rn.33)
2. Im Lagerbereich ist das Anvertrauen des Gutes und die Spezialisierung des Lagerhalters auf die sorgfältige Verwahrung des Gutes als Indiz für eine Kardinalpflicht zu werten.(Rn.38)
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 127.117,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 111.233,54 seit dem 02.09.2008 sowie auf € 15.883,87 seit dem 04.05.2010 und ferner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.356,68 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verschulden des Lagerhalters an der in seiner Obhut eingetretenen Beschädigung des Gutes wird gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 HGB vermutet.(Rn.33) 2. Im Lagerbereich ist das Anvertrauen des Gutes und die Spezialisierung des Lagerhalters auf die sorgfältige Verwahrung des Gutes als Indiz für eine Kardinalpflicht zu werten.(Rn.38) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 127.117,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 111.233,54 seit dem 02.09.2008 sowie auf € 15.883,87 seit dem 04.05.2010 und ferner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.356,68 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 475 i.V.m. § 86 VVG/ § 398 BGB und § 3 des Dienstleistungsvertrages (Anlage K 13) i.V.m. Ziffer 27 ADSp 2003 Schadensersatz in Höhe von € 111.233,54 für die Beschädigung des bei der Beklagten auf vertraglicher Grundlage eingelagerten Gutes verlangen. 1. Mit der von dem Mitarbeiter W.. der Beklagten unterzeichneten Anlieferquittung (Anlage K 12) hat die Beklagte bestätigt, das Gut unbeschädigt übernommen zu haben. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die diese Quittung entkräften könnten. Die Zeugen W.. und B.. haben im Gegenteil anlässlich ihrer Vernehmung bekundet, keine Beschädigungen festgestellt und dies anderenfalls entsprechend dokumentiert zu haben. 2. Die Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, das Gut unbeschädigt ausgelagert bzw. aus ihrer Obhut gegeben zu haben. a. Mit den Feststellungen im Urteil vom 09.04.2010 zum Vorprozess (Landgericht Hamburg 412 O 106/09) steht fest, dass die Beklagte nicht nachgewiesen hat, das Gut unbeschädigt dem Frachtführer für den Transport vom Lager in der B... Straße zur Entladestelle in der S... Straße übergeben zu haben. b. Die Beklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wenig den Beweis geführt, das in ihre Obhut genommene Gerät zuvor im Lager in der B... Straße unbeschädigt in die Obhut der VN, namentlich in deren Bereich der sog. Gerätevorbereitung, gegeben zu haben. Weder der Zeuge W.. noch der Zeuge B.. konnten zum Verbleib der Sendung nach der Entgegennahme etwas Konkretes wiedergeben. Der Zeuge W.. gab an, die Ware entladen zu haben, allerdings nicht zu wissen, ob er selbst sie in die Lagerhalle befördert habe. Auch mit der weiteren Tätigkeit, etwa der Buchung der Lagerplätze und der Verbringung dorthin, habe er nichts zu tun gehabt. Auch der Zeuge B.., der erklärte, für die Zuordnung zu Lagerplätzen zuständig zu sein, sagte aus, lediglich zu erinnern, die Kiste „mal gesehen zu haben“, nicht aber wiedergeben zu können, an welchen Lagerplatz diese verbracht wurde. Diese Angaben reichen nicht aus für die Feststellung, die Beklagte habe das Gut aus ihrer Obhut in diejenige der VN gegeben. Zeugen für diesen konkreten Vorgang fehlen. Es genügt hier nicht, das allgemeine Prozedere, auch zu Buchungsfragen und in Bezug auf „Retouren“, wiederzugeben. Demgemäß bestand für die Kammer - wie in der Sitzung bekannt gemacht - keine Veranlassung, den sistierten Zeugen G.. zu vernehmen. Dass dieser Wahrnehmungen zu dem konkreten Verbringungsvorgang machen kann, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Gleiches gilt insoweit für die Bewertung der Aussage des auch dazu gehörten Zeugen B.., der ebenfalls nur den Standardprozess wiedergeben konnte, allerdings mit dem Schluss, dass das Gerät nicht in der Gerätevorbereitung in der B... Straße behandelt worden, sondern für die Gerätevorbereitung in der S... Straße vorgesehen gewesen sei. 3. Das Verschulden der Beklagten der Beklagten an der danach in ihrer Obhut eingetretenen Beschädigung wird gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 HGB vermutet. Die Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht habe abgewendet werden können. 4. Der von der Beklagten aufgrund der Pflichtverletzung zu ersetzende Gesamtschaden beläuft sich auf € 111.233,54. a. Die Kammer ist auf der Grundlage aller Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 286 f. ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass das Gerät einen Totalschaden erlitten hat, wie der Sachverständige J. S.. der C... J. S.. S.. B.. GmbH in seinem Gutachten vom 12.12.2008 (Anlage K 2) in Einklang mit dem festgestellten Schadensbild dargestellt hat. Substanzielle Einwände gegen diese Bewertung sind nicht erhoben. b. Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass der der gutachterlichen Schadensberechnung - neben den unbeanstandeten Installations- und Geräteprüfkosten - zugrunde gelegte Wert bzw. Kaufpreis und Schadensbetrag für den C.. A.. in Höhe von € 107.785,00 zutreffend ist. Diese Würdigung folgt aus der Invoice vom 13.08.2008 (Anlage K 3) und den glaubhaften Ausführungen des Zeugen B... Danach war das vor der Markteinführung stehende Gerät nach der Rücksendung aus T.. nicht etwa als wertgemindert, sondern als Neugerät anzusehen im Hinblick darauf, dass dort lediglich ein technisch notwendiges Update durchgeführt wurde. Die Erfassung im Lagerführungssystem als „Retoure“ vermag demgemäß den Wert des Gerätes nicht zu reduzieren. Ein unter dem sachverständig bestätigten Betrag liegender Kaufpreis ist ebenso wenig anzunehmen im Hinblick darauf, dass der Zeuge die Anschaffungskosten mit € 92.000,00 angegeben hat, denn hier steht nicht der zugrundeliegende Ankauf der O.. L.. S.. E.. GmbH bei der O.. C.. in T.. in Rede (vgl. Anlage K 10), sondern derjenige der VN bei der O.. L.. S.. E.. GmbH, wie aus dem Beleg (Anlage K 3) ersichtlich. c. Die Beklagte haftet unbegrenzt nach Maßgabe der Ziffer 27.1 ADSp i.V.m. § 3.1 des Dienstleistungsvertrages (Anlage K 13), denn ihr fällt die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten zur Last angesichts der Tatsache, dass im Lagerbereich das Anvertrauen des Gutes und die Spezialisierung des Lagerhalters auf die sorgfältige Verwahrung des Gutes als Indiz für eine Kardinalpflicht zu werten ist (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, Ziff. 24 ADSp Rn. 10 m.N.). d. Der Anspruch ist nicht verjährt, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden zur Last fällt, denn die Klägerin hat auch die nach § 475 a S. 1, 439 S. 1 HGB geltende kurze Verjährungsfrist von einem Jahr gewahrt. Die ursprünglich laufende Frist wurde durch die Beklagte gemäß Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2009 (Anlage K 14) verlängert bis zum 12.11.2009 und gehemmt durch die Klage nebst Streitverkündung an die hiesige Beklagte vom 30.12.2009 (zum Az. 412 O 106/09), die am 11. bzw. 17.11.2009, also jedenfalls demnächst im Sinne des § 167 ZPO, zugestellt wurde. Die Hemmung der Verjährung endete frühestens am 17.05.2010, nachdem der Klägerin das Urteil vom 09.04.2010 am 16.04.2010 zugestellt wurde (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Die hier am 17.11.2010 eingegangene und am 23.11.2010 zugestellte Klage hemmte danach die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). II. Die Klägerin kann von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 2 BGB zugleich die Kosten des Vorprozesses in Höhe von € 15.883,87 verlangen, nachdem die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.09.2009 die Erfüllung der Ersatzansprüche ernsthaft und endgültig abgelehnt hatte (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Einwände zur Forderungshöhe, die durch die vorgelegten Belege (Anlagen K 5 bis K 8) gedeckt ist, sind nicht erhoben. III. Die Zinsforderung ist aus Verzug gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. IV. Die Beklagte schuldet als Schadensersatz aus Verzug auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch die Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen der RVG in Höhe von € 2.356,68. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin (vormals unter der Firma A.. E.. S.A.), als Warentransportversicherer, nimmt die Beklagte aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht ihres Versicherungsnehmers, der O.. E.. H.. GmbH (nachfolgend: VN), auch in gewillkürter Prozessstandschaft der Mitversicherer auf Ersatz wegen der Beschädigung eines medizinischen Laborgerätes in Anspruch. Die VN beauftragte die Beklagte mit der Einlagerung eines Gerätes AU3000i/3 –I.. A.. der Marke O.. an ihrem Sitz in der B... Straße... in ...H... Die O.. L.. S.. E.. GmbH unterhält dort ein Lager, das die Beklagte führt. Die VN und die Beklagte verbindet insoweit ein Dienstleistungsvertrag (Anlage K 13). Die Beklagte nahm das Gerät am 22.01.2008 entgegen (Anlieferquittung Anlage K 12). Am 12.08.2008 holte die S.. H.. Gesellschaft für Logistik und Service mbH bzw. die von ihr unterbeauftragte G... Spedition GmbH das Gerät nebst Zubehör, verpackt in mehreren Kolli, in der B... Straße... ab und brachte es in der Zeit von 10.00 Uhr bis 10.15 Uhr zur Entladestelle der O.. D.. GmbH in der S... Straße 22 in ... H... Wegen geltend gemachter Schäden an dem Gerät nahm die Klägerin die S.. H.. Gesellschaft für Logistik und Service mbH auf Schadensersatz in Höhe von € 111.233,54 in Anspruch. Die Klage vor dem Landgericht Hamburg wurde durch Urteil vom 09.04.2010 rechtskräftig abgewiesen. Die hiesige Beklagte war dem Rechtsstreit nach Streitverkündung durch die Klägerin auf deren Seiten beigetreten. Die Akte zur Geschäftsnummer 412 O 106/09 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin verlangt nach Schadensregulierung und Abtretung der Ersatzansprüche der VN bezüglich eines Selbstbehaltes von € 2.500,00 nunmehr Schadensersatz von der Beklagten und behauptet, das Gerät sei in der Obhut der Beklagten beschädigt worden. Es sei der Beklagten am 22.01.2008 unbeschädigt übergeben worden, wie aus der vom Mitarbeiter W.. am selben Tag unterzeichneten Anlieferquittung (Anlage K 12) hervorgehe, in der es heißt: „Quittung: Ich/Wir bestätige(n), obige Sendung vollzählig und in äusserlich guter Beschaffenheit ordnungsgemäß empfangen zu haben.“ Die Beschädigung zum Zeitpunkt der Auslagerung sei aufgrund der Feststellungen im Vorprozess nachgewiesen. Das Gerät habe sich in der B... Straße auch nicht etwa in einem dort vorgehaltenen, klar abgetrennten Lagerbereich „Gerätevorbereitung“ befunden, der durch Servicetechniker der Firma O.. betreut wird. Das Gerät sei demgemäß nicht von Mitarbeitern der VN technisch überprüft oder im Bereich „Gerätevorbereitung“ behandelt oder eingelagert worden, vielmehr direkt aus dem Lagerbereich in den Verladebereich transportiert und an den Spediteur übergeben worden. Einen freien Zugang zu eingelagerten Geräten für O..-Mitarbeiter habe es nicht gegeben. Zur Schadenshöhe verweist die Klägerin auf das Gutachten des Sachverständigenbüros C... J. S.. S.. B.. GmbH vom 12.12.2008 (Anlage K 2), wonach ein Totalschaden an dem Gerät aufgetreten sei, der sich auf € 111.233,54 belaufe. Es habe sich um ein Neugerät gehandelt ausweislich der Handelsrechnung bzw. dem Begleitdokument vom 21.12.2007 (Anlage K 10), die den Bezug vom Mutterkonzern O.. T.. belegten in Verbindung mit dem maßgeblichen Transportpapier (B/L Anlage K 11). Das Gerät sei dann im August 2008 von der O.. L.. S.. E.. GmbH an die O.. D.. GmbH veräußert worden ausweislich der darauf bezogenen Handelsrechnung vom 13.08.2008 (Anlage K 3). Das Gerät sei keine Retoure gewesen, sondern ein ursprünglich im Eigentum der O.. L.. S.. E.. GmbH stehendes Gerät, das für ein technisch notwendiges Update nach J.. befördert worden und anschließend neuwertig gewesen sei. Dass die systemtechnische Buchung ausweislich der Anlage B 1 über die Schnittstelle 120 erst am 13.02.2008 erfolgt sei, besage nichts anderes, da die Buchung eines Neugerätes unter dieser Schnittstelle - und nicht unter der Schnittstelle 110 - vorgenommen werde, wenn die tatsächliche Lieferung und der Buchungsvorgang - wie hier - zeitlich weit auseinander lägen. Die Beklagte hafte unbegrenzt, da ihr die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht zur Last falle und die Schadensumstände im Dunkeln geblieben seien. Ihr fielen aus Verzug auch die Kosten des Vorprozesses zur Last mit insgesamt € 15.883,87 (Anlagen K 5 bis K 8). Die Forderung sei nicht verjährt im Hinblick auf das qualifizierte Verschulden und einen ausweislich des Anwalts-Schreibens vom 29.07.2009 (Anlage K 14) gewährten Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 12.11.2009 und die durch das Parallelverfahren herbeigeführte Hemmung des Fristenlaufs. Die Klägerin beantragt - nach Klagrücknahme in Höhe von € 0,54 - die Beklagte zu verurteilen, an sie € 127.117,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 111.233,54 seit dem 02.09.2008 sowie auf € 15.883,87 seit dem 04.05.2010 und ferner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.356,68 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet ihre Haftung nach Grund und Höhe und redet Verjährung ein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beschlusses vom 19.05.2011 (Bl. 45 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen T..W.., He.. B.., Ha.. B.. und B.. S... Auch insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.08.2011 (Bl. 70 ff. d.A.) verwiesen.