Urteil
413 HKO 40/12
LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0228.413HKO40.12.0A
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Leitsätze
1. Der Vorstand einer insolvenzreifen Aktiengesellschaft muss aufgrund einer Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden; anderenfalls haftet er für die Zahlungen. Dabei liegt der Schaden schon in dem Abfluss von Mitteln aus der Vermögensmasse.(Rn.50)
2. Da die Gutschrift auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft zu einer Masseverkürzung und vorrangigen Befriedigung nur eines Gläubigers - der Bank - führt, löst dieser Vorgang eine Haftung der Geschäftsleitung aus anknüpfend an deren Versäumnis, bei einer anderen Bank ein kreditorisch geführtes Konto eingerichtet und die Schuldner gebeten zu haben, nur noch auf dieses neue - „neutrale“ - Konto zu zahlen.(Rn.51)
3. Von diesen Rechtsgrundsätzen werden indes nur die Forderungen erfasst, deren Begleichung die Geschäftsleitung beeinflussen kann. Ist eine Globalzession mit der Bank vereinbart, ist es ihr verwehrt, die Zahlungen auf eine andere Bank bzw. ein neutrales Konto umzuleiten.(Rn.52)
4. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sind nur solche Zahlungen zulässig, die der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechen (§ 92 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Vertreter dürfen daher solche Vermögensverfügungen vornehmen, die für die Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger vorteilhaft oder zumindest nicht schädlich sind, insbesondere weil es ihrer für die Sanierung der Gesellschaft bedarf. Dafür tragen die Vorstandsmitglieder die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.60)
Tenor
1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 346.631,06 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten habe zu tragen der Kläger 74 % und die Beklagten zu 1. und 2., diese als Gesamtschuldner, 26 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1. und 2., als Gesamtschuldner, 26 % zu tragen. Seine übrigen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger selbst zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. hat der Kläger 74 % zu tragen. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 1. und 2. jeweils selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. bis 5. hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorstand einer insolvenzreifen Aktiengesellschaft muss aufgrund einer Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden; anderenfalls haftet er für die Zahlungen. Dabei liegt der Schaden schon in dem Abfluss von Mitteln aus der Vermögensmasse.(Rn.50) 2. Da die Gutschrift auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft zu einer Masseverkürzung und vorrangigen Befriedigung nur eines Gläubigers - der Bank - führt, löst dieser Vorgang eine Haftung der Geschäftsleitung aus anknüpfend an deren Versäumnis, bei einer anderen Bank ein kreditorisch geführtes Konto eingerichtet und die Schuldner gebeten zu haben, nur noch auf dieses neue - „neutrale“ - Konto zu zahlen.(Rn.51) 3. Von diesen Rechtsgrundsätzen werden indes nur die Forderungen erfasst, deren Begleichung die Geschäftsleitung beeinflussen kann. Ist eine Globalzession mit der Bank vereinbart, ist es ihr verwehrt, die Zahlungen auf eine andere Bank bzw. ein neutrales Konto umzuleiten.(Rn.52) 4. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sind nur solche Zahlungen zulässig, die der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechen (§ 92 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Vertreter dürfen daher solche Vermögensverfügungen vornehmen, die für die Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger vorteilhaft oder zumindest nicht schädlich sind, insbesondere weil es ihrer für die Sanierung der Gesellschaft bedarf. Dafür tragen die Vorstandsmitglieder die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.60) 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 346.631,06 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten habe zu tragen der Kläger 74 % und die Beklagten zu 1. und 2., diese als Gesamtschuldner, 26 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1. und 2., als Gesamtschuldner, 26 % zu tragen. Seine übrigen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. hat der Kläger 74 % zu tragen. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 1. und 2. jeweils selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. bis 5. hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. begründet, im Übrigen unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. Der Kläger kann von den Beklagten zu 1. und 2., als Vorständen der Schuldnerin, gemäß § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 6 AktG i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG Schadensersatz in Höhe von € 346.631,06 verlangen. Nach diesen Bestimmungen dürfen bei einer Aktiengesellschaft, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft keine Zahlungen leisten, wobei sie zum Ersatz des der Gesellschaft daraus entstehenden Schadens verpflichtet sind, es sei denn, die Zahlungen seien auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, was sie im Streitfall zu beweisen haben. Diese Haftungsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagten zu 1. und 2. haben als Vorstände der Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen für die Schuldnerin in Höhe von € 346.631,06 zu verantworten. Sie haben nicht dargetan und nachgewiesen, dass die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren. 1. Die Schuldnerin war spätestens seit dem 01.02.2007 zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Einstellung der Zahlungen begründet eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit. Die Schuldnerin konnte spätestens am 01.02.2007 ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Jedenfalls aber hat sie zu diesem Zeitpunkt die Zahlungen eingestellt. Im Einzelnen gilt: a. Eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderung benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen. Maßgeblich ist dabei in Abgrenzung zur unerheblichen Zahlungsstockung, dass die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt und nicht zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird, und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten ist. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urt. v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 f.). b. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist hier wegen Zahlungseinstellung spätestens zum 01.02.2007 zu vermuten. Die Beklagten zu 1. und 2. haben diese Vermutung nicht widerlegt. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt (Kirchhof in HK-InsO, 5. Auflage 2008, § 17 InsO Rn. 26). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Von einer Zahlungseinstellung ist regelmäßig auszugehen, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1413 ff.). So liegt der Fall hier. Die Schuldnerin hat zur Insolvenzeröffnung mindestens fällige Verbindlichkeiten nicht beglichen in Höhe von € 44.341,77. Ausweislich der Kopie des Ausdruckes der Tabelle nach §175 InsO (Anlage K 1) und den dort festgestellten Forderungsanmeldungen zu den laufenden Nummern 33, 40, 52, 81 82 und 84 (Anlagen K 11 bis K 16) hat es ernsthaft eingeforderte Forderungen gegeben in einer Gesamthöhe dieses Betrages, die am 01.02.2007 bereist fällig gewesen, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber unbedient geblieben sind. Die Forderungen stellen einen wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten. Eine erhebliche Liquiditätslücke von 10 % oder mehr der Gesamtverbindlichkeiten liegt vor, denn nach der Auswertung der Insolvenztabelle beliefen sich die per 01.03.2007 unbedient gebliebenen Verbindlichkeiten auf € 87.740,01. Die Beklagten zu 1. und 2. sind diesem Vortrag zu den zur Tabelle festgestellten Verbindlichkeiten nicht mit Substanz entgegengetreten. Ein Bestreiten der Forderungen durch die Geschäftsleiter mit Nichtwissen ist unzulässig, § 138 Abs. 4 ZPO. c. Auf eine Zahlungseinstellung deuten auch eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urt. v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224). Dieselbe Bedeutung ist einer geschlossenen Stundungsvereinbarung beizumessen, wenn sich der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit zur Zahlung der Verbindlichkeit außerstande sah und deshalb vorsorglich die Stundungsvereinbarung getroffen hat (BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1413 ff.). Die gleiche Bewertung ergibt sich daraus, dass die Beklagten vorbringen, die Schuldnerin habe Ratenzahlungen erbeten, namentlich bei der der H. L. a/s bzw. der H. L. d. a/s, wie auch klägerseits vorgebracht bezüglich der M. F. GmbH hinsichtlich einer am 27.02.2007 fälligen Rechnungssumme von € 32.712,15 (Vereinbarung vom 20.04.2007, Anlage K 3) und bezüglich der P. W. GmbH ausweislich einer E-Mail vom 11.06.2007 (Anlage K 5) mit dem Vorschlag einer Zahlung von € 25.500,00. Diese Behauptung ist daher auch nicht erheblich: unterstellt man sie als wahr, ergäbe sich mit eben dieser Stundungsvereinbarung ein anderweitiges Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung. d. Nennenswertes Vermögen, welches zur Tilgung der bestehenden, sofort fälligen Verbindlichkeiten hätte verwendet werden können, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Dass überhaupt Zahlungseingänge erfolgt sind, reicht nicht aus. Gleiches gilt für die angebliche Darlehenszusage des Investors Herrn H. nach Januar 2007 über insgesamt € 200.000,00. Die Beweisanzeichen werden mangels liquiden Mittelzuflusses, der geeignet wäre, von einer wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit auszugehen, nicht entwertet. Zu Recht verweist der Kläger dabei auf den vom BGH (Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 117/11 - ZIP 2012, 2355, 2356) hervorgehobenen Umstand, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht dadurch als beigelegt betrachtet werden kann, dass sich die Schuldnerin zur Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußere, die sie zur Begleichung ihrer künftigen, alsbald fälligen Verbindlichkeiten benötige. e. Das Gesamtbild wird indiziell bekräftigt durch die Tatsache, dass das Betriebsergebnis stetig negativ verlaufen ist und nach der Auswertung der Insolvenztabelle die unbedient gebliebenen Verbindlichkeiten von €87.740,01 per 01.03.2007 bis zum 01.07.2007 auf € 203.271,62 angestiegen sind. f. Ob die Schuldnerin zudem am 01.02.2007 überschuldet war, kann danach dahinstehen. 2. Der Vorstand einer insolvenzreifen Gesellschaft muss aufgrund einer Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden; anderenfalls haftet er für die Zahlungen. Dabei liegt der Schaden schon in dem Abfluss von Mitteln aus der Vermögensmasse (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2007 - II ZR 310/05 - NZG 2007, 462, 463 m.N.). Da die Gutschrift auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft zu einer Masseverkürzung und vorrangigen Befriedigung nur eines Gläubigers - der Bank - führt, löst dieser Vorgang eine Haftung der Geschäftsleitung aus anknüpfend an deren Versäumnis, bei einer anderen Bank ein kreditorisch geführtes Konto eingerichtet und die Schuldner gebeten zu haben, nur noch auf dieses neue - „neutrale“ - Konto zu zahlen (vgl. Strohn, Organhaftung im Vorfeld der Insolvenz, NZG 2011, 1161, 1165 m.N.). Von dieser Rechtsprechung werden indes nur die Forderungen erfasst, deren Begleichung die Geschäftsleitung beeinflussen kann. Ist eine Globalzession mit der Bank vereinbart, ist es ihr verwehrt, die Zahlungen auf eine andere Bank bzw. ein neutrales Konto umzuleiten (vgl. Strohn, a.a.O., S. 1166). a. Nach diesen Grundsätzen haften die Beklagten zu 1. und 2. hier auf Ersatz der Zahlungen, die nach dem 01.02.2007 auf das Konto der Schuldnerin bei der H. eingegangen sind. Diese belaufen sich nach der Einzeldarstellung durch den Kläger auf insgesamt € 346.631,06. Die Beklagten zu 1. und 2. haben diesen Vortrag zu den Zahlungseingängen nicht mit Substanz bestritten. Ein Bestreiten dieser Vorgänge durch die Geschäftsleiter mit Nichtwissen ist unzulässig, §138 Abs. 4 ZPO. Auf ein der H. nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumtes Pfandrecht kommt es nicht an, denn dieses ist nicht geeignet, den Schaden entfallen zu lassen. Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass dieses Pfandrecht erst zum Zuge kommen kann, nachdem die hier beanstandete und haftungsbegründende Zahlung erfolgt ist. b. Eine Haftung der Beklagten für die nach klägerischer Darstellung auf dem Konto der Schuldnerin bei der V. Bank N. e.G. mit Wertstellung ab 01.02.2007 bis 12.09.2007 eingegangenen € 988.477,99 scheidet demgegenüber aus. Dem steht die Globalabtretung zugunsten der Bank vom 26.05.2005 (Anlage B 1+2/3, Anlage B 3.2, Anlage B 4/1) entgegen. Der Kläger bestreitet deren Wirksamkeit und Umfang ohne Substanz. Nach dieser Vereinbarung war es der Schuldnerin, handelnd durch die Beklagten zu 1. und 2., verwehrt, die Zahlungen auf eine andere Bank oder ein neutrales Konto umzuleiten. Die den Zahlungen zugrunde liegenden Forderungen waren aufgrund dieses insolvenzfesten Sicherungsrechtes der Bank zuzuordnen, so dass der Insolvenzmasse insoweit kein Aktivvermögen entzogen werden konnte. 3. Die Beklagten zu 1. und 2. haben sich nicht exkulpiert. Die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit veranlassten Zahlungen bzw. die dem gleichstehende Einziehung auf ein debitorisch geführtes Konto bei der H. sind nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Dies wird für Zahlungen, die nach Zahlungsunfähigkeit geleistet werden, vermutet. Nach § 92 Abs. 2 S. 2 AktG sind Zahlungen zulässig, die der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechen. Die Vertreter dürfen daher solche Vermögensverfügungen vornehmen, die für die Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger vorteilhaft oder zumindest nicht schädlich sind, insbesondere weil es ihrer für die Sanierung der Gesellschaft bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2001 - II ZR 88/99 - BGHZ 146, 275 = NZG 2001, 361, 364, zu §64 Abs. 2 GmbHG a.F.). Es ist Sache der Beklagten zu 1. und 2., sich durch spezifizierten Vortrag zu entlasten und diesen gegebenenfalls zu beweisen. Dem wird ihr Vorbringen nicht gerecht. Soweit sie sich auf eine positive Fortbestehensprognose berufen, ist dem wiederum pauschalen Beweisangebot (Sachverständigengutachten) nicht nachzugehen, denn es ist nicht dargestellt oder ersichtlich, dass ein kurzfristiger ausreichender Liquiditätszufluss hinreichend konkret zu erwarten gewesen wäre. Es mangelt an einem konkreten Tatsachenkern, der die Wertung der Beklagten trägt und die Beweiserhebung rechtfertigen könnte, weil sie nicht nur Ausforschung des Sachverhaltes wäre. Es kommt hinzu, dass eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, dass ein Sanierungskonzept vorgelegen hat. Auch daran fehlt es. Die Beklagten haben insbesondere nicht dargelegt, einen dokumentierten Ertrags- und Finanzplan aufgestellt zu haben, wobei dies in aller Regel durch einen unabhängigen Sachverständigen zu geschehen hat und interne Überlegungen und Einschätzungen dazu nicht ausreichen. Die Zahlungen wären demgegenüber nur dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar gewesen, wenn eine konkrete Aussicht auf eine kurzfristige Sanierung der Schuldnerin bestanden hätte und sie für die Aufrechterhaltung des Betriebes zum vorgenannten Zweck erforderlich gewesen wären. Dies hätte vorausgesetzt, dass die seit dem 02.10.2002 vorliegende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin durch einen ausreichenden Mittelzufluss kurzfristig hätte überwunden werden können und ein Sanierungskonzept vorgelegen hätte. Derartiges ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten - wie dargestellt - jedoch nicht. Hinsichtlich der Zahlungseingänge auf ein debitorisches Konto fehlt es an Vorbringen, das geeignet wäre, den in dieser Handlungsweise liegenden Sorgfaltsverstoß der Vorstände zu entkräften. II. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 3. bis 5., als Aufsichtsräte der Schuldnerin, auf Schadensersatz gemäß § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 6 i.V.m §§ 92 Abs. 2, 116 AktG sind nicht nachgewiesen. 1. Gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 116 AktG unterliegen auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Sorgfaltspflicht, wobei für den Inhalt des Verschuldensmaßstabes die Leitfigur des ordentlichen Geschäftsleiters gegen die des ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedes auszutauschen, die Überwachungsfunktion also in den Vordergrund gerückt ist (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl. 2012, § 116 AktG Rn. 2). Die Pflichten des Aufsichtsrats gehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 20.09.2010 - II ZR 78/09 - Rn. 13, NZI 2010, 913, 914) dahin, beim Vorstand darauf hinzuwirken, dass dieser verbotswidrige Zahlungen nach § 92 Abs. 2 S. 1 AktG unterlässt, wenn der Aufsichtsrat erkennt oder erkennen muss, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist und für ihn Anhaltspunkte für solche Zahlungen bestehen. In einer solchen Lage treffen den Aufsichtsrat Informations-, Beratungs- und Überwachungspflichten. Er muss sich ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verschaffen und insbesondere in einer Krisensituation alle ihm nach §§ 90 Abs. 3, 111 Abs. 2 AktG zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2009 - II ZR 280/07 Rn. 15, NZI 2009, 490, 491). Der Umfang der Überwachungspflichten des Aufsichtsrats ist nach allem von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Grundsätzlich ist die laufende Überwachung des Vorstands in allen Einzelheiten weder zu erwarten noch zulässig, vielmehr genügt es, dass sich der Aufsichtsrat ein Bild über die wesentlichen Grundlagen der Geschäftsführung und die wichtigsten Geschäftsvorfälle macht. Eine Verpflichtung, Berichte anzufordern und an dem Vorstand vorbei Nachforschungen anzustellen, ergibt sich nur sekundär, wenn die Berichte des Vorstands unklar, unvollständig oder erkennbar unrichtig sind oder der Aufsichtsrat glaubwürdige Hinweise auf ein Fehlverhalten des Vorstands erhält. Es ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe der Aufsichtsräte, die einzelnen Forderungen und Zahlungseingänge sowie die Buchhaltung der Gesellschaft im Einzelnen zu prüfen. In Krisenzeiten sowie bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten und insbesondere bei Hinweisen auf existenzgefährdende Geschäftsführungsmaßnahmen ist eine intensivere Überwachungstätigkeit erforderlich. Auch bei einer neu gegründeten Gesellschaft können die Anforderungen an die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats gesteigert sein. Zugleich gelten für die Haftung des Aufsichtsrats spezifische Darlegungs- und Beweislastregelungen: die Klägerseite trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit der Insolvenzschuldnerin durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsratsmitgliedes in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Demgegenüber hat das Aufsichtsratsmitglied darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2012 - 20 W 1/12 - BeckRS 2012, 14126 m.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 - I-16 U 176/10 - BeckRS 2012, 21503). 2. Nach diesem Maßstab sind im Zusammenhang mit den Zahlungseingängen keine möglicherweise pflichtwidrigen Handlungen der Beklagten zu 3. bis 5. ersichtlich, die kausal zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben. Hierbei reicht es nicht schon aus, dass für den Aufsichtsrat hinreichende Anhaltspunkte für eine Krise und die Kenntnis von der Nichtbezahlung der Forderungen gegeben sein mussten. Haftungsbegründend wären hier bekannt gewordene Umstände, die dazu führen mussten, dass die Beklagten zu 3. bis 5. den Zahlungseingang - auf das Geschäftskonto bei der H. -hätten kontrollieren und auf die Umleitung der in Rede stehenden Zahlungen ab dem 01.02.2007 - bis zur (vorläufigen) Insolvenzverwalterbestellung am 10.08.2007 - auf eine neutrales Konto hätten hinwirken müssen. Dass aber ist nicht dargetan oder ersichtlich. Die Beklagten zu 3. bis 5. haben unwiderlegt dargestellt, dass seit ungefähr März 2006 regelmäßige Aufsichtsratssitzungen in zwei- bis dreimonatigen Abständen stattgefunden haben, namentlich am 01.03.2006, 27.06.2006, 19.09.2006, 26.11.2006, 27.03.2007, 29.05.2007 und 19.07.2007 (Aufstellung Anlage B 5/2; Protokolle ab 26.11.2006 Anlagenkonvolut B 5/3). Danach hat der Aufsichtsrat anlässlich der Darstellung der schwierigen Unternehmenslage in der Sitzung vom 28.11.2006 keine Anhaltspunkte mitgeteilt bekommen, die eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nahe gelegt hätten. Kooperationen und Beteiligungen wurden erörtert mit dem Hinweis des Aufsichtsrats, dass frisches Kapital einzubringen und Kostensenkungsmaßnahmen zu prüfen und durchzuführen seien. Dem Wunsch nach fortlaufender Unterrichtung hat der Vorstand im Dezember 2006 mit der Vorlage eines Berichtes zum 3. Quartal 2006 vom 05.1.202006 (Anlage B 5/4) nebst Draft Letter of Intent vom 01.12.2006 (Anlage B 5/5) zu ins Auge gefassten Kooperationen ebenso entsprochen wie mit der Berichterstattung anlässlich der Aufsichtsratssitzung vom 27.03.2007.Angesichts der nach dem Protokoll gegebenen Informationen zu der Haltung der finanzierenden Kreditinstitute und den Kooperationen ist keine Grundlage dargetan oder ersichtlich für die Bewertung, der Aufsichtsrat habe von einer bestehenden oder drohenden Insolvenzreife ausgehen müssen. Gleiches gilt für die Sitzung vom 29.05.2007, auf der der Aufsichtsrat auf einen umgehenden Vollzug der in Aussicht genommenen Beteiligung des Herrn H. gedrängt und die laufende Information seitens des Vorstandes eingefordert hat, auch zu eventuell nicht zu tätigenden wichtigen Zahlungen oder Mahnbescheidsanträgen gegen die Gesellschaft. Das Protokoll belegt, dass der Aufsichtsrat - im Anschluss an die Liquiditätsvorschau per 21.05.2007 (Anlage B 5/6) - auf die drohende Unterdeckung und die daraus drohenden Konsequenzen hingewiesen und die Beauftragung eines externen Beraters zur Begutachtung des status quo angeregt hat. Dem wurde durch Einschalten der E. S. M. Unternehmensberatungsgesellschaft GmbH entsprochen und die Unternehmenslage - neben der Tatsache nicht bezahlter fälliger Rechnungen - in der Aufsichtsratssitzung vom 19.07.2007 besprochen, was den Aufsichtsrat veranlasste, den Vorstand aufzufordern, sich hinsichtlich einer drohenden Insolvenz rechtlich beraten zu lassen und insoweit Vollzug gegenüber dem Aufsichtsrat zu melden. Dem entspricht das Schreiben des Beklagten zu 3., als Vorsitzenden des Aufsichtsrat, vom 20.07.2007 (Anlage B 5/8) an die Beklagten zu 1. und 2., mit dem diese zur Insolvenzantragstellung ebenso aufgefordert wurden, wie es zu unterlassen, „Rechnungen nur teilweise zu begleichen“ und Gläubiger zu benachteiligen. Umstände, nach denen die Beklagten zu 3. bis 5. davon ausgehen mussten, dass dieser Aufforderung zuwider gehandelt würde, sind nicht dargetan oder erkennbar. Insgesamt ist in dem Verhalten des Aufsichtsrates keine für den Schaden kausale Pflichtverletzung zu erkennen. Der Aufsichtsrat hat seine Überwachungstätigkeit ersichtlich intensiviert. Anhaltspunkte, dass der Vorstand nur unzureichende Informationen erteilen und Relevantes vorenthalten würde, fehlen. Eine Pflicht des Aufsichtsrat, von sich aus nach Maßgabe des § 111 Abs. 2 AktG die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einzusehen und zu prüfen, ist bei dieser Sachlage nicht zu begründen. Der Vorstand ist auch - als die externe Beratung angetragen wurde - seiner Berichtspflicht nach § 90 Abs. 3 AktG durch Vorlage der Stellungnahme der E. S. M. Unternehmensberatung GmbH nachgekommen. Der Rechtspflicht, auf die Insolvenzantragstellung durch den Vorstand zu drängen, ist der Aufsichtsrat sowohl in der Sitzung vom 19.07.2007 als auch mit dem anschließenden Schreiben vom 20.07.2007 gerecht geworden. Für weitergehende Maßnahmen, etwa in Gestalt eines Zustimmungsvorbehaltes nach § 111 Abs. 4 AktG, war zu diesem Zeitpunkt noch kein Anlass. 3. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 5. im Hinblick auf seine geltend gemachte Erkrankung exkulpiert gewesen wäre, kommt es mangels kausaler Pflichtverletzung nach allem hier nicht an. III. Die Zinsforderung des Klägers ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 (auch analog), 100 Abs. 4 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. AG, verlangt Zahlung aufgrund Vorstands- bzw. Aufsichtsratshaftung. Die Beklagten zu 1. und 2. sind Vorstände der Schuldnerin. Sie haben am 10.08.2007 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, dem mit Beschluss vom 13.09.2007 unter Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter entsprochen wurde. Die Beklagten zu 3. bis 5. sind Mitglieder des Aufsichtsrates der Schuldnerin. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten pflichtwidrig Zahlungseingänge auf debitorisch geführte Konten der Schuldnerin trotz Insolvenzreife erzielt bzw. zugelassen. Auf das bei der H. Sparkasse (nachfolgend: H.) geführte Konto der Schuldnerin seien mit Wertstellung ab 01.02.2007 bis zum 09.08.2007 insgesamt € 346.631,06 eingegangen. Dieser Betrag sei Grundlage der Haftung und als Schaden zu bewerten ungeachtet der Tatsache, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der H. ein Pfandrecht eingeräumt worden war, da dieses erst nach der - hier beanstandeten - Zahlung auf das Konto durch den Dritten habe erworben werden können. Auf das bei der V. Bank N. e.G. geführte Konto der Schuldnerin seien mit Wertstellung ab 01.02.2007 bis 12.09.2007 € 988.477,99 eingegangen. Auch dieser Betrag sei Haftungsgrundlage bzw. als Schaden zu qualifizieren. Dem stünden nicht der Sicherungsübereignungsvertrag (Anlage B1+2/2, Anlage B 3.3, Anlage B 4/2) und die Globalabtretung zugunsten der Bank vom 26.05.2005 (Anlage B 1+2/3, Anlage B 3.2, Anlage B 4/1) entgegen. Der Kläger bestreitet deren Wirksamkeit und Umfang. Die Summe der vorgenannten Zahlungseingänge von € 1.335.109,05 macht die Klagforderung aus. Der Kläger behauptet weiter, die Schuldnerin sei spätestens zum 01.02.2007 insolvenzreif, nämlich sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit sei durch hinreichende Indizien belegt; einer Liquiditätsbilanz bedürfe es daneben nicht. Ausweislich der Kopie des Ausdruckes der Tabelle nach § 175 InsO (Anlage K 1) und den dort festgestellten Forderungsanmeldungen zu den laufenden Nummern 33, 40, 52, 81 82 und 84 (Anlagen K 11 bis K 16) habe es Forderungen gegeben in einer Gesamthöhe von € 44.341,77, die am 01.02.2007 bereist fällig gewesen, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber unbedient geblieben seien. Indiziert werde die Zahlungsunfähigkeit auch dadurch, dass per 01.02.2007 Mietrückstände, bezogen auf die Geschäftsräume der Schuldnerin, bestanden hätten in Höhe von € 55.002,62 ausweislich des Schreibens des Vermieters vom 07.02.2007 (Anlage K 2). Soweit ein Rückstand bereits seit einiger Zeit aufgelaufen sei, habe die Schuldnerin letztlich Kredit bei der Gläubigerin erschlichen bzw. die Stundung erzwungen. Demgemäß habe auch das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 03.02.2012 (8 U 39/11, Anlage K 10) erkannt, dass angesichts der Mietrückstände jedenfalls zum Juni 2006 Zahlungseinstellung bei der Schuldnerin vorgelegen habe. Die gleiche Bewertung folge daraus, dass die Schuldnerin auch bei anderen Gläubigern Ratenzahlungen erbeten habe, namentlich bei der M. F. GmbH bezüglich einer am 27.02.2007 fälligen Rechnungssumme von € 32.712,15 (Vereinbarung vom 20.04.2007, Anlage K 3) und bei der P. W. GmbH ausweislich einer E-Mail vom 11.06.2007 (Anlage K 5) mit dem Vorschlag einer Zahlung von € 25.500,00. Die Schuldnerin sei am 01.02.2007 auch überschuldet gewesen. Der Kläger verweist auf den Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.01.2006 (Anlage K 6), der fehlerhaft sei, weil er die Mietrückstände der Schuldnerin hinsichtlich der Garagen von € 23.344,71 nicht erfasst habe. Gleiches gelte für den Jahresabschluss zum 31.01.2007 (Anlage K 7). Selbst unter Ansatz von Fortführungswerten hätte der Jahresabschluss eine Überschuldung ausgewiesen. Rechnerisch nach der Handelsbilanz hätte dieser sodann jedenfalls € 166.091,52 betragen. Es sei zudem davon auszugehen, dass das Warenlager fehlerhaft bewertet worden sei. Ein Überschuldungsstatus hätte allenfalls dafür € 500.000,00 ansetzen dürfen. Der Kläger verweist im Übrigen darauf, dass zu keinem Zeitpunkt ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept erstellt worden sei. Das bei der Unternehmensberatung E., S., M. im Juni 2007 beauftragte sog. Sanierungskonzept (Anlage K 8) habe immerhin ausgewiesen, dass die Schuldnerin per 31.01.2007 ein negatives Kapital von € 179.000,00 gehabt habe. Auch nach einer Arbeitsbilanz zum 30.04.2007 (Anlage K 9) habe sich für das erste Quartal 2007 ein weiterer Fehlbetrag gezeigt von € 148.661,63. Den Beklagten fielen Pflichtenverstöße zur Last: Die Beklagten zu 1. und 2., als Vorstände, hafteten, weil sie Prüfungs- und Sorgfaltspflichten missachtet hätten. Sie hätten trotz der Informationen zum Abschlussbericht 2006 weder eine hinreichende Überschuldungs- noch ein Liquiditätsprüfung vorgenommen und es versäumt, einen kompetenten Berufsträger mit einer solchen Aufgabe zu betrauen. Sie hätten pflichtwidrig zugelassen, dass die Forderungen auf ein debitorisch geführtes Konto eingegangen seien. Der Schaden liege darin, dass das Aktivvermögen der schuldnerischen Gesellschaft zulasten ihrer Gläubigergemeinschaft und zum Vorteil der (jeweiligen) Sparkasse bzw. Bank geschmälert worden sei. Die Beklagten zu 3. bis 5, als Aufsichtsräte, seien ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen, obwohl sie nach dem Bericht zum Jahresabschlusses zum 31.01.2006 (Anlage K 6) Anlass gehabt hätten, auf die Erstellung eines aussagefähigen Konzeptes bezüglich der Fortführung der Schuldnerin durch eine neutrale, sachkundige Person zu drängen. Dies umso mehr, als der Abschluss auf den 30.04.2007 (Anlage K 9) eine dramatische Entwicklung offenbart habe. Sie seien nach allem jedenfalls nicht exkulpiert und entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1. bis 5. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.335.109,05 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Beklagter zu 3.: 28.02.2012, übrige Beklagte: 25.02.2012) zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreiten die Haftungsvoraussetzungen nach Grund und Höhe und machen dabei geltend, der Kläger sei zur Gewährung der Einsichtnahme und Vorlagen der in Bezug genommenen nach Maßgabe der §§ 142, 421, 425 ZPO verpflichtet. Die Schuldnerin sei weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Es habe erfolgversprechende Gespräche über Zahlungspläne und Darlehensgewährungen gegeben. Die Beklagten, als Vorstände bzw. Aufsichtsräte, hätten ihre Pflichten nicht verletzt. Der Beklagte zu 5. bringt dabei vor, er sei jedenfalls krankheitsbedingt exkulpiert. Es fehle zudem an einem ersatzfähigen Schaden. Dies folge nicht zuletzt aus dem AGB-Pfandrecht der Sparkasse wie aus der dargestellten Sicherungsübereignung bzw. der Globalzession gegenüber der Bank. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.