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Urteil

413 HKO 54/07

LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1010.413HKO54.07.00
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Leitsätze
1. Es liegt ein Planungsmangel im technischen Bereich vor, wenn die inverse Schindelung den örtlichen Verhältnissen nicht gerecht wird, weil dort mit intensivem Schneefall zu rechnen ist, der durch die Ausführung in den oberen Reihen nicht abrutschen kann, und die Schindelung nicht der regelmäßigen Bauweise in Form einer sog. generatorparallelen Anordnung der Module entspricht.(Rn.58) (Rn.59) 2. Die Gestellkonstruktion ist mangelhaft errichtet worden, da die schadhaften Veränderungen an den Holzbauteilen der Holzkonstruktion die Dauerhaltbarkeit und die Standsicherheit der Holzkonstruktion vermindern und aufgrund weiterer Beschädigungen an der Tragkonstruktion, insbesondere bei Schneefall, nicht auszuschließen ist, dass die verwendeten Robinien-Sperrhholzplatten nicht dauerhaft haltbar sind.(Rn.60) (Rn.63) 3. Der Mängelbeseitigungsanspruch umfasst die Erbringung sämtlicher Planungs- und Bauleistungen, die zur Errichtung eines funktionfähigen Werks erforderlich sind. Die Erfolgshaftung bedingt, dass die Funktionstauglichkeit auch dann geschuldet ist, wenn der Erfolg mit der vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.(Rn.64)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... und Nr.... gelegene Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern, dass eine Schneestauung an den Stoßkanten der Solarmodule des Solarstromkraftwerks vermieden wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, das in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... , Nr.... und... gelegene Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern, dass die Verbindungselemente der Gestellkonstruktion des Solarstromkraftwerks gegen haltbare, dauerhaft witterungsbeständige Knotenplatten aus Aluminium oder langfristig haltbarem Kunststoff ausgetauscht werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 96.154,71 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 31.05.2007 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die beschädigten Solarmodule Reihe 1, String 2, Modul Nr. 11 Seriennummer alt: A 1090497155, Reihe 2, String 3, Modul Nr. 12 Seriennummer alt: A 4170485580, Reihe 3, String 2, Modul Nr. 4 Seriennummer alt: A 4160482702, Reihe 4, String 3, Modul Nr. 5 Seriennummer alt: A 4120474488, Reihe 5, String 1, Modul Nr. 6 Seriennummer alt: A 4140478682, Reihe 6, String 1, Modul Nr. 11 Seriennummer alt: A 4170485526, Reihe 7, String 3, Modul Nr. 6, Seriennummer alt: A 4080458753, Reihe 8, String 1, Modul Nr. 2, Seriennummer alt: A 4140377228, Reihe 9, String 3, Modul Nr. 10, Seriennummer alt: A 4080458688, Reihe 10, String 1, Modul Nr. 3, Seriennummer alt: A 4180487653, Reihe 11, String 1, Modul Nr. 1, Seriennummer alt: A 4180487412, Reihe 12, String 3, Modul Nr. 4, Seriennummer alt: A 4190491571, Reihe 13, String 2, Modul Nr. 6, Seriennummer alt: A 4180488704, Reihe 14, String 1, Modul Nr. 9, Seriennummer alt: A 4180488047, Reihe 15, String 1, Modul Nr. 8, Seriennummer alt: A 4160483165, Reihe 16, String 1, Modul Nr. 7, Seriennummer alt: 4140478611, Reihe 17, String 3, Modul Nr. 6, Seriennummer alt: 4110468164, Reihe 18, String 1, Modul Nr. 2, Seriennummer alt: 4150480918, Reihe 19, String 1, Modul Nr. 1, Seriennummer alt: 4140377140, Reihe 20, String 1, Modul Nr. 1, Seriennummer alt: 4140478437, des in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... und Nr.... gelegenen Solarstromkraftwerks zu demontieren und durch neue Module zu ersetzen; 5. Die Beklagte wird verurteilt, das in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... , Nr.... und... gelegene Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern: a) dass das gesamte Gestell des Solarstromkraftwerks beseitigt und durch eine Konstruktion aus einer Holzart ersetzt wird, die ein gemäß DIN 1052 für den Einsatz als lastabtragendes Bauholz geregeltes Bauprodukt ist, b) dass die Fachwerkstäbe, Lagerhölzer und lastabtragenden Querriegel durch Fachwerkstäbe, Lagerhölzer und lastabtragende Querriegel mit einer Mindeststärke von 24 mm im Vollholzquerschnitt ersetzt werden, c) dass die zur Befestigung der Fachwerkstäbe an den verwendeten Gewindebolzen vom Durchmesser 6 mm X 25 mm durch Bolzen ersetzt werden, die gemäß DIN 1052 1996, Teil 2 als lastabtragende Teile zugelassen sind, und hierbei vom beanspruchten Rand eines Stabes ein Abstand von 36 mm und unbeanspruchtem Rand ein Abstand von 18 mm eingehalten wird, d) dass alle delaminierten Fachwerkstäbe aus Robiniensperrholz durch Fachwerkstäbe ersetzt werden, die für eine Dauer von mindestens 20 Jahren weder aufquellen noch zerbrechen, e) dass aus Robinienvollholz bestehende Fachwerkstäbe, die sich mehr als 3 mm gekrümmt haben, durch Fachwerkstäbe ersetzt werden, die sich für eine Dauer von mindestens 20 Jahren um nicht mehr als 3 mm krümmen, f) dass von oben kein ablaufendes Regenwasser auf die Sperrholz-Knotenplatten und auf die Fachwerkstäbe fließen und diese kontinuierlich befeuchten kann. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt ein Planungsmangel im technischen Bereich vor, wenn die inverse Schindelung den örtlichen Verhältnissen nicht gerecht wird, weil dort mit intensivem Schneefall zu rechnen ist, der durch die Ausführung in den oberen Reihen nicht abrutschen kann, und die Schindelung nicht der regelmäßigen Bauweise in Form einer sog. generatorparallelen Anordnung der Module entspricht.(Rn.58) (Rn.59) 2. Die Gestellkonstruktion ist mangelhaft errichtet worden, da die schadhaften Veränderungen an den Holzbauteilen der Holzkonstruktion die Dauerhaltbarkeit und die Standsicherheit der Holzkonstruktion vermindern und aufgrund weiterer Beschädigungen an der Tragkonstruktion, insbesondere bei Schneefall, nicht auszuschließen ist, dass die verwendeten Robinien-Sperrhholzplatten nicht dauerhaft haltbar sind.(Rn.60) (Rn.63) 3. Der Mängelbeseitigungsanspruch umfasst die Erbringung sämtlicher Planungs- und Bauleistungen, die zur Errichtung eines funktionfähigen Werks erforderlich sind. Die Erfolgshaftung bedingt, dass die Funktionstauglichkeit auch dann geschuldet ist, wenn der Erfolg mit der vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.(Rn.64) 1. Die Beklagte wird verurteilt, das in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... und Nr.... gelegene Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern, dass eine Schneestauung an den Stoßkanten der Solarmodule des Solarstromkraftwerks vermieden wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, das in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... , Nr.... und... gelegene Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern, dass die Verbindungselemente der Gestellkonstruktion des Solarstromkraftwerks gegen haltbare, dauerhaft witterungsbeständige Knotenplatten aus Aluminium oder langfristig haltbarem Kunststoff ausgetauscht werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 96.154,71 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 31.05.2007 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die beschädigten Solarmodule Reihe 1, String 2, Modul Nr. 11 Seriennummer alt: A 1090497155, Reihe 2, String 3, Modul Nr. 12 Seriennummer alt: A 4170485580, Reihe 3, String 2, Modul Nr. 4 Seriennummer alt: A 4160482702, Reihe 4, String 3, Modul Nr. 5 Seriennummer alt: A 4120474488, Reihe 5, String 1, Modul Nr. 6 Seriennummer alt: A 4140478682, Reihe 6, String 1, Modul Nr. 11 Seriennummer alt: A 4170485526, Reihe 7, String 3, Modul Nr. 6, Seriennummer alt: A 4080458753, Reihe 8, String 1, Modul Nr. 2, Seriennummer alt: A 4140377228, Reihe 9, String 3, Modul Nr. 10, Seriennummer alt: A 4080458688, Reihe 10, String 1, Modul Nr. 3, Seriennummer alt: A 4180487653, Reihe 11, String 1, Modul Nr. 1, Seriennummer alt: A 4180487412, Reihe 12, String 3, Modul Nr. 4, Seriennummer alt: A 4190491571, Reihe 13, String 2, Modul Nr. 6, Seriennummer alt: A 4180488704, Reihe 14, String 1, Modul Nr. 9, Seriennummer alt: A 4180488047, Reihe 15, String 1, Modul Nr. 8, Seriennummer alt: A 4160483165, Reihe 16, String 1, Modul Nr. 7, Seriennummer alt: 4140478611, Reihe 17, String 3, Modul Nr. 6, Seriennummer alt: 4110468164, Reihe 18, String 1, Modul Nr. 2, Seriennummer alt: 4150480918, Reihe 19, String 1, Modul Nr. 1, Seriennummer alt: 4140377140, Reihe 20, String 1, Modul Nr. 1, Seriennummer alt: 4140478437, des in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... und Nr.... gelegenen Solarstromkraftwerks zu demontieren und durch neue Module zu ersetzen; 5. Die Beklagte wird verurteilt, das in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... , Nr.... und... gelegene Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern: a) dass das gesamte Gestell des Solarstromkraftwerks beseitigt und durch eine Konstruktion aus einer Holzart ersetzt wird, die ein gemäß DIN 1052 für den Einsatz als lastabtragendes Bauholz geregeltes Bauprodukt ist, b) dass die Fachwerkstäbe, Lagerhölzer und lastabtragenden Querriegel durch Fachwerkstäbe, Lagerhölzer und lastabtragende Querriegel mit einer Mindeststärke von 24 mm im Vollholzquerschnitt ersetzt werden, c) dass die zur Befestigung der Fachwerkstäbe an den verwendeten Gewindebolzen vom Durchmesser 6 mm X 25 mm durch Bolzen ersetzt werden, die gemäß DIN 1052 1996, Teil 2 als lastabtragende Teile zugelassen sind, und hierbei vom beanspruchten Rand eines Stabes ein Abstand von 36 mm und unbeanspruchtem Rand ein Abstand von 18 mm eingehalten wird, d) dass alle delaminierten Fachwerkstäbe aus Robiniensperrholz durch Fachwerkstäbe ersetzt werden, die für eine Dauer von mindestens 20 Jahren weder aufquellen noch zerbrechen, e) dass aus Robinienvollholz bestehende Fachwerkstäbe, die sich mehr als 3 mm gekrümmt haben, durch Fachwerkstäbe ersetzt werden, die sich für eine Dauer von mindestens 20 Jahren um nicht mehr als 3 mm krümmen, f) dass von oben kein ablaufendes Regenwasser auf die Sperrholz-Knotenplatten und auf die Fachwerkstäbe fließen und diese kontinuierlich befeuchten kann. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. Die Klägerin kann von der Beklagten auf der Grundlage der Ziffer 8.2.5. des GU-Vertrages Sachmängelhaftung in Gestalt von Mängelbeseitigung und in Verbindung mit §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB Ersatz des geltend gemachten Mangelfolgeschadens verlangen. Die Kammer ist nach Maßgabe des § 286 ZPO unter Würdigung aller Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Leistung der Beklagten nur mangelhaft erbracht worden ist. Im Einzelnen: 1. Der Klagantrag zu Ziffer 1. ist begründet, denn die Leistung der Beklagten weist einen Planungsmangel im technischen Bereich auf. Der Sachverständige Dipl.-Ing. N. D. hat in seinem Gutachten vom 06.01.2010 (Bl. 261 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 19.11.2010 (Bl. 311 ff. d.A.) sowie im Rahmen der mündlichen Erläuterung anlässlich der Anhörung in der Sitzung vom 05.05.2011 (Protokoll Bl. 373 ff. d.A.) überzeugend ausgeführt, dass die entsprechende Behauptung der Klägerin zutrifft. Auf die Darstellung des Sachverständigen, gegen die substanzielle Einwände nicht erhoben wurden, die in sich widerspruchsfrei ist und der nicht zu folgen die Kammer keinen Anlass sieht, wird zur Vermeidung unnötigen Schreibwerkes verwiesen. Danach wird die inverse Schindelung den örtlichen Verhältnissen nicht gerecht, da dort mit intensivem Schneefall zu rechnen sei, der durch diese Ausführung in den oberen Reihen nicht abrutschen könne. Der Sachverständige D. hat zugleich hervorgehoben, dass eine Schindelung nicht der regelmäßigen Bauweise entspreche, da eine sog. generatorparallele Anordnung der Module gewählt werde. Die Nachteile der inversen Schindelung bei Schneefall hat der Sachverständige als massiv in Bezug auch auf die Ertragsrechnung bezeichnet und keine Gesichtspunkte benannt, die geeignet wären, diese Auswirkungen aufzuwiegen. 2. Die Klaganträge zu 2. und 5. sind nach den jeweiligen Hauptanträgen begründet, denn die Gestellkonstruktion ist insgesamt mangelhaft errichtet worden. a. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist zum Vertragsinhalt gemacht worden, dass die Beklagte eine Gestellkonstruktion liefert, die eine Mindesthaltbarkeit von 20 Jahren gewährleistet. Ausweislich Ziffer 11.4 des GU-Vertrages haben die Parteien das Gutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) vom 08.03.2003 als Anlage 6.2 ausdrücklich zum wesentlichen Bestandteil des GU-Vertrages gemacht. Die dortigen Aussagen zur Eignung und Dauerhaftigkeit des Robinienholzes sind nur in der Weise zu verstehen, dass die die zugesprochene Qualität einer Standdauer von 20 Jahren als Beschaffenheit vereinbart sein sollte. Dass die EMPA zugleich eine Empfehlung abgegeben hat, für die periodische Wartung der Gestellkonstruktion einen Wartungsvertrag mit einer Holzbaufirma abzuschließen, rechtfertigt keine andere Betrachtung und entpflichtet die Beklagte nicht, zumal diese Empfehlung schlicht begründet wird mit der Erwägung, so die kritischen Konstruktionsdetails auf ihren Erhaltungszustand zu überprüfen. Dies aber besagt nicht etwa, dass die Standdauer anders als veranschlagt zugrunde zu legen wäre. Gleiches gilt für den in Ziffer 7.1 zum GU-Vertrag enthaltenen Hinweis, dass die Möglichkeit bestehe, mit dem Hersteller des Gestells einen entsprechenden Wartungsvertrag abzuschließen. Auch dadurch wird die Beklagte nicht entpflichtet. b. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. C. W. hat in seinem unter dem 10.06.2009 erstatteten Gutachten (Bl. 170 ff. d.A.), das die Beweisfrage erschöpfend, widerspruchsfrei und insgesamt überzeugend im Sinne der klägerischen Behauptungen zur Mangelhaftigkeit der Holzkonstruktion beantwortet hat. Auch insoweit wird zur Vermeidung unnötigen Schreibwerkes auf die schriftlichen Erwägungen des Sachverständigen, gegen die erhebliche sachliche Einwände nichterhoben wurden, Bezug genommen. Der Sachverständige hat darin ausgeführt, dass die von ihm festgestellten schadhaften Veränderungen an den Holzbauteilen der Holzkonstruktion die Dauerhaltbarkeit und die Standsicherheit der Holzkonstruktion vermindern. Zugleich hat er herausgestellt, dass weitere Beschädigungen an der Tragekonstruktion, insbesondere bei Schneefall, nicht auszuschließen und dass die verwendeten Robinien-Sperrholzplatten nicht dauerhaft haltbar seien. c. Der geschuldete Umfang der Mängelbeseitigung folgt aus der Verpflichtung der Beklagten, als Generalunternehmer sämtliche zur schlüsselfertigen Erstellung eines Bauvorhabens erforderlichen Planungs- und Bauleistungen zu erbringen, um ein funktionsfähiges Werk zu errichten. Dabei kann die Beklagte nicht geltend machen, dass die gewählte Ausführungsart ungeeignet sei, denn die Erfolgshaftung bedingt, dass die Funktionstauglichkeit auch dann geschuldet ist, wenn der Erfolg mit der vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. 11. 1999 - VII ZR 403/98, NZBau 2000, 74). Der Gutachter Prof. Dr. W. hat umfassend ausgeführt, dass das verwendete Robinienholz als lastabtragendes Bauholz nicht eingesetzt werden darf und in welchen Abmessungen der Fachwerkstäbe und der Lagerhölzer, der Mindestdicken der tragenden Platten, der Knotenbolzen und der Randabstände DIN-Vorgaben missachtet wurden. Ebenso hat der Sachverständige festgestellt, dass Verleimungen und Delaminierungen der Knotenplatten aufgetreten sind, die die Dauerhaltbarkeit und die Standsicherheit der Holzkonstruktion erheblich reduzierten, und zugleich zur Mängelbeseitigung an den Knotenelementen den vollständigen Austausch gegen haltbare, dauerhaft witterungsbeständige Knotenplatten (aus Aluminium oder langfristig haltbarem Kunststoff) - wie klägerseits beansprucht - für geboten erachtet, um die Funktionstauglichkeit herzustellen. Gleiches gilt für den Austausch der beschädigten Fachwerkstäbe aus Sperrholz und die gekrümmten Fachwerkstäbe aus Vollholz, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass von oben kein ablaufendes Regenwasser auf die Sperrholzknotenplatten und die Fachwerkstäbe fließen und diese befeuchten kann. Auf die von der Beklagten hervorgehobenen Frage der Zulassung des Bauproduktes Robinienholz durch das Bayerische Staatsministerium bzw. eines Verzichtes gemäß Artikel 19 Abs. 1 S. 5 BayBO bezüglich einer Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall kommt es für die Frage des Umfangs Mängelbeseitigung im Hinblick auf die geschuldete Funktionstauglichkeit nicht an. Der Einwand der Beklagten, der Gesamtaustausch des Holzgestells sei aus technischen Gründen nicht erforderlich, ist angesichts der Feststellungen des Sachverständigen ohne Substanz. Ein Zurückbehaltungsrecht der vorleistungspflichtigen Beklagten gegenüber der geschuldeten der Mängelbeseitigung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist nicht ersichtlich. Spezifizierter Vortrag zu den Anknüpfungstatsachen für die Bemessung der Wertverbesserung mit „einem Drittel“ fehlt. 3. Der Klagantrag zu 3. ist wie tenoriert begründet, denn es liegt auch ein Planungsmangel im wirtschaftlichen Bereich vor, für den die Beklagte nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB einzustehen hat, wobei das schuldhafte Handeln nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird; einen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt. a. Der Sachverständige Dipl.-Ing. N. D. hat in seinem oben in Bezug genommenen Gutachten vom 06.01.2010 (Bl. 261 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 19.11.2010 (Bl. 311 ff. d.A.) sowie im Rahmen der mündlichen Erläuterung anlässlich der Anhörung in der Sitzung vom 05.05.2011 (Protokoll Bl. 373 ff. d.A.) überzeugend dargelegt, dass vom einem Minderertrag durch die inverse Schindelung auszugehen sei in einer Größenordnung von 9,8 %. Selbst wenn ins Kalkül zu ziehen ist, dass eine Restunsicherheit bei der Ermittlung durch den Sachverständigen eingeräumt worden ist, sind jedenfalls keine Gesichtspunkte dargetan oder ersichtlich, die die Überzeugung hindern könnten, dass zumindest der klägerseits veranschlagte Umfang von 3,4 % den Minderertrag ausmacht. b. Die Beklagte schuldet wegen dieses Mangels den Ersatz von Ertragseinbußen für die Zeiträume Juni 2004 bis einschließlich 2006 unter Zugrundelegung der Einspeiseabrechnungen bzw. Verbrauchsermittlungen gemäß dem Anlagenkonvolut K 17 in Höhe von € 71.126,18, entsprechend geltend gemachter 3,4 % des jährlichen Ertrages. Substantielle Einwände gegen dieses Rechenwerk sind nicht erhoben. c. Die Beklagte ist zudem verpflichtet, als Mangelfolgeschaden die Nachteile auszugleichen, die der Klägerin versicherungsrechtlich entstanden sind. aa. Dies gilt zunächst für den Schadensverlaufsrabatt, der in Höhe von € 23.051,62 durch die Schadenleistungen der M. Versicherung AG für die mangelbedingte Reparatur der im Winter 2005/2006 entstandenen Modul- und Gestellschäden mit einem Umfang von über 70 % der Beitragseinnahmen während der Vertragslaufzeit entfallen ist, wie durch den Nachtrag Nr. 02 zum Versicherungsschein vom 27.09.2006 mit Nacherhebung des Schadensverlaufsrabattes gemäß Anlagenkonvolut K 15 hinreichend nachgewiesen. bb. Mit dieser Unterlage ist zugleich belegt der Entfall der versicherungsrechtlichen Gewinnbeteiligung in Höhe von € 12.908,91 für die gesamte Vertragslaufzeit von 3 Jahren, den die Beklagte ebenfalls zu ersetzen hat. d. Der Klagantrag über insgesamt geltend gemachte € 96.154,71 ist danach gedeckt; im Übrigen gilt - nach gerichtlichem Hinweis vom 26.07.2007 (Bl. 47 d. A.) - § 308 ZPO. e. Die Zinsforderung zum Klagantrag zu Ziffer 3. ist aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB begründet. 4. Der Klagantrag zu 4. ist ebenfalls begründet, denn die Beklagte ist - wie tenoriert - wegen Mängeln der Module zur Demontage und Ersatz durch neue Module verpflichtet. Der Sachverständige D. hat in seinem weiteren Ergänzungsgutachten vom 05.02.2013 unter Hinzuziehung eines Materialuntersuchungsberichtes des Dr.-Ing. H. H. vom I./ W./ J. (Bl. 416 ff. d.A.) festgestellt, dass zwar für den in Aussicht genommenen Betrieb der streitgegenständlichen Komponenten über einen Zeitraum von 20 Jahren eine ausreichende Funktionssicherheit bestehe, dass aber die Rückseitenfolie eine gewisse Durchlässigkeit aufweise. Dem ausführlichen Materialuntersuchungsbericht, auf den verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass als Herstellungsfehler eine mangelhafte Verklebung der Rückseitenkaschierung der Module gefunden wurde, die eine Leistungsminderung zur Folge hat. Die Überprüfung der Mobilität von Hydroniumionen im Laminat sowie an der Rückseitenverklebung belege den Transport von Wasser bei Feuchteeinwirkung in die Elektrik hinein bzw. beim Austrocknen aus dieser heraus. Damit ist sachverständig ermittelt, dass von einer Korrosion der Elektroden an den Halbleiterioden über eine lange Betriebsdauer unter wechselnden klimatischen Bedingungen auszugehen ist. Der Bericht bezeichnet die Wirkung der mangelhaften Verklebung der Rückseiten der Module als massiv und berechnet den Leistungsverlust mit einem Wert von mehr als 10 % in 10 Jahren, entsprechend einer jährlichen Degradation von mehr als 1 %. Dieser Wert kann entgegen der Auffassung nicht als üblich eingeordnet werden, sondern stellt einen erheblichen Mangel dar. Dem weiteren Beweisangebot der Beklagten durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens über die Behauptung, dies sei ein üblicher und niemals gänzlich zu vermeidender Vorgang, ist mangels Spezifizierung nicht nachzugehen, zumal angesichts des Umstandes, dass ausweislich der von der Klägerin in Bezug genommenen Veröffentlichung des Fraunhofer-Instituts für Solar Energiesysteme ISE "Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland“ vom 02.02.2012, Abschnitt 12.1, PV-Module durchschnittlich mit 0,1 % pro Jahr degradieren, während der für die streitgegenständlichen Module festgestellte Leistungsverlust sich als 10-fach höher erweist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf insgesamt € 400.000,00 festgesetzt (Anträge gemäß Klagschrift € 300.000,00 und Klagerweiterung gemäß Schriftsatz vom 27.11.2009 Module € 100.000,00). Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Nacherfüllung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin betreibt in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... , Nr.... und... , Landkreis R., Freistaat B., das Solarstromkraftwerk H., das sie - seinerzeit firmierend unter S. S. GmbH & Co. KG - mit Generalunternehmervertrag vom 08.06.204 (Anlagenkonvolut K 1; nachfolgend: GU-Vertrag) von der Beklagten - seinerzeit firmierend unter S. S1 GmbH – erworben hat; die technische Betriebsführung obliegt der S2 AG, einer Konzerntochter der Beklagten. Nach Ziffer 8 des Leistungsverzeichnisses vom 26.04.2004 (Anlage 5 zum GU-Vertrag) hatte der Auftragnehmer nach Errichtung der Anlage eine Technische Anlagendokumentation (Anlagenkonvolut K 3) zusammenzustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen Bezug genommen. Das Solarstromkraftwerk wurde am 30.06.2004 in Betrieb genommen (Inbetriebsetzungsprotokoll Anlage K 5) und am 30.11.2004 abgenommen (Abnahmeprotokoll Anlage K 4). Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte sei zur Sachmängelhaftung in Gestalt von Mängelbeseitigung und zum Ersatz eines Mangelfolgeschadens verpflichtet, und behauptet: 1. Die inverse Schindelung der Solarmodule entspreche nicht den Regeln der Technik: a. Es liege ein Planungsmangel im technischen Bereich dar, weil der in Höhenlage von ca. 610 m über NN im Alpenvorland niedergehende Schnee nicht abgehen könne, sodann vereise und die eintretende Gewichtsbelastung bereits nach einer Laufzeit von zwei Jahren zu erheblichen Schäden am Gestell und an den Solarmodulen führen müsse, die bis zum wirtschaftlichen Totalschaden reichen könnten. b. Die inverse Schindelung sei auch als Planungsmangel im wirtschaftlichen Bereich anzusehen, weil sie wegen des sich an der Stoßkante der Module stauenden Schnees zu Ertragseinbußen von mindestens 3,4 % des jährlichen Energieertrages führe (ausweislich des Gutachtens des Dr.-Ing. W. K. vom 29.06.2006, Anlage K 9) und das Ziel, über einen möglichst langen Zeitraum einen möglichst hohen Ertrag zu erwirtschaften, völlig verfehle. 2. Auch die Verbindungselemente der Gestellkonstruktion entsprächen nicht den Regeln der Technik, da das verwendete Robiniensperrholz den Witterungsbedingungen, insbesondere den vermehrten Niederschlägen, in der Höhenlage im Alpenvorland - auch bei ordnungsgemäßer Wartung - nicht standhalte, sondern aufquelle und zerbreche (ausweislich eines Begehungsberichtes der S2 AG vom 17.10.2007, Anlage K 19; Fotos Anlagenkonvolut K 11). 3. Der zu ersetzende Schaden umfasse folgende Positionen: a. Zunächst Ertragseinbußen an gesetzlicher Einspeisevergütung, die sich auf die oben dargestellten 3,4 % des jährlichen Energieertrages beliefen und anknüpfend an die jeweiligen Abrechnungen der Firma E. B. AG für Juni bis Dezember 2004 € 12.687,86, für 2005 € 28.625,95 und für 2006 € 29.812,37 (Anlagenkonvolut K 17), mithin insgesamt € 71.126,18 ausmachten. b. Die Klägerin verlangt außerdem versicherungsvertragliche Schäden in Gestalt des anlässlich eines Schadensfalles verlorenen Schadensverlaufsrabatt und einer Gewinnbeteiligung: Im Winter 2005/2006 sackte das Gestell des Solarstromkraftwerks an einigen Stellen ab und zahlreiche Solarmodule zerbrachen (Fotos Anlagenkonvolut K 12). Die Klägerin behauptet, Ursache hierfür sei die Gewichtsbelastung infolge die inversen Schindelung, durch die der niedergegangene Schnee nicht habe abgehen können, sondern über Wochen und Monate auf den Modulen liegen geblieben und vereist sei. Die Klägerin hat das Solarstromkraftwerk bei der H. M. Versicherung AG mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem jährlichen Beitrag von € 23.051,62 netto versichert (Anlagenkonvolut K 14). Die Versicherung habe Schadensleistungen erbracht für die Modul- und Gestellschäden, die 70 % der Beitragseinnahmen während der Vertragslaufzeit überstiegen. Dies habe nach den Vertragsbedingungen zur Folge gehabt, dass der Schadensverlaufsrabatt (im Voraus gewährte Beitragsermäßigung auf jährlich € 18.441,30 netto) entfallen sei, was angesichts der Laufzeit € 23.051,62 netto ausmache; gleiches gelte für eine Gewinnbeteiligung (20 % von 70 % der Laufzeitbeiträge), was einen Schaden von € 12.908,91 netto bedeute (Nacherhebung gemäß Nachtrag vom 27.09.2006, Anlagenkonvolut K 15). Den Gesamtbetrag (€ 71.126,18 + 23.051,62 + € 12.908,91 = € 107.536,71) macht die Klägerin geltend in Höhe von € 96.154,71. 4. Die Klägerin verlangt darüber hinaus Nacherfüllung in Gestalt der Demontage von zwanzig Modulen und deren Ersatz durch neue Module (Klagantrag unten zu Ziffer 4.). Sie behauptet, diese Module seien mangelhaft, da sich die hinten angebrachte Schutzfolie löse (ausweislich der Fotos gemäß Anlage K 23), was zu erheblichen Schäden führe. Es liege ein Herstellungsmangel und nicht nur eine Abnutzungserscheinung vor. Auch hier sei zusätzlich von einem Planungsmangel auszugehen, da für die Verwendung im Alpenvorland ungeeignete rahmenlose Module eingesetzt worden seien, wie auch aus der Installationsanleitung (Anlage K 22) hervorgehe. Aufgrund der fehlerhaften Gestellkonstruktion sei es zudem teilweise - in den Modulreihen 12, 16, 17, 18 und 19 - zu Absackungen gekommen, was die Gefahr zusätzlicher Schäden begründe. 5. Die Klägerin macht ferner die Nachbesserung des Gestells geltend mit der Behauptung, dieses sei nicht den Regeln der Technik entsprechend errichtet worden (Klagantrag unten zu Ziffer 5.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... und Nr.... gelegene Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern, dass eine Schneestauung an den Stoßkanten der Solarmodule des Solarstromkraftwerks vermieden wird; 2. Die Beklagte wird verurteilt, das in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... , Nr.... und... gelegene Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern, dass die Verbindungselemente der Gestellkonstruktion des Solarstromkraftwerks gegen haltbare, dauerhaft witterungsbeständige Knotenplatten aus Aluminium oder langfristig haltbarem Kunststoff ausgetauscht werden, hilfsweise das genannte Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern, dass die Verbindungselemente der Gestellkonstruktion des Solarstromkraftwerks für eine Dauer von mindestens 20 Jahren weder aufquellen noch zerbrechen, keine Ausrisse von Gewindebolzen aus den Verbindungselementen auftreten und Verbindungselemente aus lediglich dreilagigem Robiniensperrholz durch Verbindungselemente aus Sperrholzplatten mit mindestens fünf Furnierlagen und einer Mindestdicke von 6 mm ersetzt werden; 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von € 96.154,71 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit (31.05.2007) zu bezahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, die beschädigten Solarmodule Reihe 1, String 2, Modul Nr. 11 Seriennummer alt: A 1090497155, Reihe 2, String 3, Modul Nr. 12 Seriennummer alt: A 4170485580, Reihe 3, String 2, Modul Nr. 4 Seriennummer alt: A 4160482702, Reihe 4, String 3, Modul Nr. 5 Seriennummer alt: A 4120474488, Reihe 5, String 1, Modul Nr. 6 Seriennummer alt: A 4140478682, Reihe 6, String 1, Modul Nr. 11 Seriennummer alt: A 4170485526, Reihe 7, String 3, Modul Nr. 6, Seriennummer alt: A 4080458753, Reihe 8, String 1, Modul Nr. 2, Seriennummer alt: A 4140377228, Reihe 9, String 3, Modul Nr. 10, Seriennummer alt: A 4080458688, Reihe 10, String 1, Modul Nr. 3, Seriennummer alt: A 4180487653, Reihe 11, String 1, Modul Nr. 1, Seriennummer alt: A 4180487412, Reihe 12, String 3, Modul Nr. 4, Seriennummer alt: A 4190491571, Reihe 13, String 2, Modul Nr. 6, Seriennummer alt: A 4180488704, Reihe 14, String 1, Modul Nr. 9, Seriennummer alt: A 4180488047, Reihe 15, String 1, Modul Nr. 8, Seriennummer alt: A 4160483165, Reihe 16, String 1, Modul Nr. 7, Seriennummer alt: 4140478611, Reihe 17, String 3, Modul Nr. 6, Seriennummer alt: 4110468164, Reihe 18, String 1, Modul Nr. 2, Seriennummer alt: 4150480918, Reihe 19, String 1, Modul Nr. 1, Seriennummer alt: 4140377140, Reihe 20, String 1, Modul Nr. 1, Seriennummer alt: 4140478437, des in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... und Nr.... gelegenen Solarstromkraftwerks zu demontieren und durch neue Module zu ersetzen; 5. Die Beklagte wird verurteilt, das in... H., Gemarkung H., Flurstücke Nr.... , Nr.... und... gelegene Solarstromkraftwerk in der Weise nachzubessern: a) dass das gesamte Gestell des Solarstromkraftwerks beseitigt und durch eine Konstruktion aus einer Holzart ersetzt wird, die ein gemäß DIN 1052 für den Einsatz als lastabtragendes Bauholz geregeltes Bauprodukt ist. hilfsweise: dass für das verbaute bzw. verbaute Robinienholz bzw. Robiniensperrholz eine bauaufsichtliche Zulassung i.S.v. Art. 19 und 20 der Bayerischen Bauordnung alter Fassung (BayBO a.F.) bzw. Art. 16 und 17 BayBO n.F. vorgelegt wird, hierzu hilfsweise dass für das verbaute bzw. verbaute Robinienholz bzw. Robiniensperrholz ein Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall i.S.v. Art. 22 BayBO a.F. bzw. Art. 18 BayBO n.F. vorgelegt wird. b) dass die Fachwerkstäbe, Lagerhölzer und lastabtragenden Querriegel durch Fachwerkstäbe, Lagerhölzer und lastabtragende Querriegel mit einer Mindeststärke von 24 mm im Vollholzquerschnitt ersetzt werden, hilfsweise dass für die verbauten Fachwerkstäbe Lagerhölzer und lastabtragenden Querriegel ein Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall i.S.v. Art. 22 BayBO a.F. bzw. Art. 18 BayBO n.F. vorgelegt wird, c) dass die zur Befestigung der Fachwerkstäbe an den verwendeten Gewindebolzen vom Durchmesser 6 mm X 25 mm durch Bolzen ersetzt werden, gemäß DIN 1052 1996, Teil 2 als lastabtragende Teile zugelassen sind, und hierbei vom beanspruchten Rand eines Stabes ein Abstand von 36 mm und unbeanspruchtem Rand ein Abstand von 18 mm eingehalten wird, hilfsweise dass für die verbauten Gewindebolzen und die vorhandenen Randabstände von 17 mm vom beanspruchten Rand und 10mm vom unbeanspruchten Rand ein Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall i.S.v. Art. 22 BayBO a.F. bzw. Art. 18 BayBO n.F. vorgelegt wird. d) dass alle delaminierten Fachwerkstäbe aus Robiniensperrholz durch Fachwerkstäbe ersetzt werden, die für eine Dauer von mindestens 20 Jahren weder aufquellen noch zerbrechen, e) dass aus Robinienvollholz bestehende Fachwerkstäbe, die sich mehr als 3 mm gekrümmt haben, durch Fachwerkstäbe ersetzt werden, die sich für eine Dauer von mindestens 20 Jahren um nicht mehr als 3 mm krümmen, f) dass von oben kein ablaufendes Regenwasser auf die Sperrholz-Knotenplatten und auf die Fachwerkstäbe fließen und diese kontinuierlich befeuchten kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt ihre Haftung nach Grund und Umfang bzw. Höhe in Abrede. Dabei bringt sie insbesondere vor, die Leistung sei vertragsgerecht und mangelfrei erbracht worden. Es lägen Wartungsfehler vor. Die Regeln der Technik seien gewahrt Die vertraglichen Vereinbarungen gäben das klägerische Begehren im Übrigen nicht her. Vorteile der gewählten Konstruktion, insbesondere der inversen Schindelung, wögen die vermeintlichen Nachteile jedenfalls auf. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage der Beschlüsse vom 17.04.2008 (Bl. 112 ff. d.A.), 19.06.2008 (Bl. 131 f. d.A.), 13.10.2008 (Bl. 138 f. d.A.), 05.02.2009 (Bl. 151 f. d.A.) und 16.03.2009 (Bl. 163 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Teil-Sachverständigengutachtens zu den Beweisfragen bezüglich der Holztechnik durch Prof. Dr.-Ing. C. W., das dieser unter dem 10.06.2009 erstattet hat (Bl. 170 ff. d.A.), sowie zu den weiteren Beweisfragen durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. D., das dieser schriftlich erstattet hat unter dem 06.01.2010 (Bl. 261 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 19.11.2010 (Bl. 311 ff. d.A.) sowie mündlich erläutert hat im Rahmen der Anhörung in der Sitzung vom 05.05.2011 (Protokoll Bl. 373 ff. d.A.) und sodann im Anschluss an den Beschluss vom 05.05.2011 (Bl. 375 f. d.A.) durch ein weiteres Ergänzungsgutachten vom 05.02.2013 unter Hinzuziehung eines Materialuntersuchungsberichtes des Dr.-Ing. H. H. vom I./ W./ J. (Bl. 416 ff. d.A.) vervollständigt hat. Die hiesige Akte zu einem selbständigen Beweisverfahren auch bezüglich weiterer Module der Anlage zur Geschäftsnummer 413 HKOH 3/09 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.