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Urteil

413 HKO 78/22

LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0713.413HKO78.22.00
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Leitsätze
1. Der Einlagerer darf erwarten, dass die gewählten Lagerräume des Lagerhalters diejenigen Eigenschaften aufweisen, die notwendig sind, um das ordentlich verpackte Gut sicher zu lagern und die mit zumutbarem Aufwand realisiert werden können (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 13. September 2005 - 3 U 40/05).(Rn.42) 2. Ist eine Lagerung der Ware außerhalb von Lagerräumen absolut inakzeptabel, so ist darauf durch eine entsprechende Verpackungskennzeichnung hinzuweisen.(Rn.42) 3. Kommt der Lagerhalter seiner Verpflichtung zur Anzeige von Veränderungen nach Empfang des Gutes nach und erleidet das Gut trotzdem Schäden, weil der Einlagerer keine Weisung erteilt hat, so ist Letzterer für den entstandenen Schaden selbst verantwortlich.(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 3.314,15 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.261,00 und aus € 1.053,15 jeweils seit dem 21.03.2022 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ihr werden auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einlagerer darf erwarten, dass die gewählten Lagerräume des Lagerhalters diejenigen Eigenschaften aufweisen, die notwendig sind, um das ordentlich verpackte Gut sicher zu lagern und die mit zumutbarem Aufwand realisiert werden können (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 13. September 2005 - 3 U 40/05).(Rn.42) 2. Ist eine Lagerung der Ware außerhalb von Lagerräumen absolut inakzeptabel, so ist darauf durch eine entsprechende Verpackungskennzeichnung hinzuweisen.(Rn.42) 3. Kommt der Lagerhalter seiner Verpflichtung zur Anzeige von Veränderungen nach Empfang des Gutes nach und erleidet das Gut trotzdem Schäden, weil der Einlagerer keine Weisung erteilt hat, so ist Letzterer für den entstandenen Schaden selbst verantwortlich.(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 3.314,15 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.261,00 und aus € 1.053,15 jeweils seit dem 21.03.2022 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ihr werden auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Klage und Widerklage sind zulässig, aber nur die Widerklage ist begründet. I. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadenersatzanspruch gemäß § 475 S. 1 HGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Nach dieser Vorschrift haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte. § 475 S. 1 HGB statuiert eine Haftung für vermutetes Verschulden, von der sich der Lagerhalter entlasten kann (OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2009 - 16 U 76/08,RdTW 2014, 64 Rn. 14; Hopt/Merkt, 42. Aufl. 2023, HGB § 475 Rn. 1). In § 347 HGB wird der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns nicht näher konkretisiert. Die Norm ergänzt den Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt des § 276 Abs. 2 BGB und geht von einem Idealtyp aus, der durch die Art des Geschäfts spezialisiert wird (OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2009 - 16 U 76/08, RdTW 2014, 64 Rn. 14; Hopt/Merkt, 42. Aufl. 2023, HGB § 475 Rn. 1). Die Beklagte hat sich von dem Vortrag der Klägerin, die Beschädigung der Ware beruhe auf einer fehlerhaften Lagerung, erfolgreich entlastet mit ihrem Vorbringen, dass die Schäden auf einer mangelhaften Verpackung beruhen, die die Klägerin zu vertreten hat. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Einlagerung verletzt, weil eine Lagerung in Innenräumen vereinbart beziehungsweise vertraglich vorausgesetzt war, kann nicht durchdringen. Zu einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung trägt die Klägerin nichts vor. Zwar hat der Lagerhalter das Gut so zu lagern, dass keine mit zumutbarem Aufwand erkennbaren oder vermeidbaren Gefahren von Substanzveränderungen entstehen (LG Berlin, Urteil vom 30.01.2019 − 101 O 82/17, RdTW 2020, 395; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, HGB § 467 Rn. 8). Der Einlagerer darf insofern erwarten, dass die gewählten Lagerräume diejenigen Eigenschaften aufweisen, die notwendig sind um das ordentlich verpackte Gut sicher zu lagern und die mit zumutbarem Aufwand realisiert werden können (OLG Köln, Urteil vom 13.09.2005 - 3 U 40/05, TranspR 2006, 401 (403); Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, HGB § 467 Rn. 8). Für die Beklagte war hier allerdings nicht ersichtlich, dass eine Lagerung außerhalb geschlossener Räume nicht einmal für einen gewissen Zeitraum zulässig sein soll. Zwar trägt die Klägerin überzeugend vor, dass ein Regenschirm-Symbol nicht grundsätzlich bei allen nässeempfindlichen Waren angebracht sein muss. Dies gilt aber für den Fall, dass für einen ordentlichen Mitarbeiter des Lagerhalters erkennbar ist, dass eine Lagerung nicht im Freien erfolgen darf, weil die Verpackung beispielsweise nur aus Wellpappe besteht (Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, ADSp 2017 Abs. 6 Ziff. 6 Rn. 2). Nach unstreitigem Parteivortrag war die Ware aber in einer Holzkiste verpackt, in der sich wiederum weiteres Verpackungsmaterial befand. Bei Gütern, die in außergewöhnlicher Weise nässeempfindlich sind, ist eine entsprechende Kennzeichnung deshalb zu fordern (Koller, a.a.O.). Wenn die Klägerin also vorträgt, dass eine Lagerung außerhalb von Lagerräumen absolut inakzeptabel gewesen sei, hätte ein entsprechendes Symbol vorhanden sein müssen. Das aber hat die Klägerin nicht mit Substanz zu Art und Platzierung vorgebracht. Das Sachverständigengutachten des Herrn S. vom 05.08.2022 (Anlage B 7) und die zahlreichen Fotoaufnahmen vermitteln demgegenüber die Überzeugung, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der Holzkiste fehlte. Auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte grundsätzlich gewusst habe, dass es sich um elektronische Geräte handelte, dringt nicht durch, weil bei der Zulänglichkeit der Verpackung auf einen ordentlichen Mitarbeiter abzustellen ist, der durch die Verpackungskennzeichnung jeder Zeit ausreichend informiert sein muss. Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Beklagte sie auf die unzureichende Verpackung habe hinweisen müssen, ist zwar richtig, dass der Lagerhalter den Einlagerer unter Umständen auf der Grundlage eines Informationsvorsprungs über die zweckmäßige Verpackung zu informieren hat (Koller, Transportrecht,10. Aufl. 2020, HGB § 467 Rn. 8). Woraus sich hier ein solcher Informationsvorsprung ergeben soll, ist allerdings nicht dargetan. Die Beklagte konnte die Schutzmechanismen innerhalb der Holzkisten nicht kennen. Die Klägerin hat bezüglich der Ware einen erheblichen Wissensvorsprung. Zudem war für die Beklagte nach übereinstimmendem Parteivortrag nicht ersichtlich, wie lange die Lagerung überhaupt erfolgen würde. Teil der Sorgfaltspflichten eines Lagerhalters ist es gemäß § 471 Abs. 2 HGB und Ziffer 15.7 ADSp, dass der Lagerhalter den Einlagerer unverzüglich informiert, wenn es nach Empfang des Gutes zu Veränderungen kommt, die die Beschädigung des Gutes erwarten lassen. Kommt der Lagerhalter seiner Verpflichtung zur Anzeige nach und das Gut erleidet trotzdem Schäden, weil der Einlagerer keine Weisung erteilt hat, so ist Letzterer für den entstandenen Schaden selbst verantwortlich (BeckOGK/Ovie/Scavio, 01.09.2021, HGB § 471 Rn. 38; EBJS/Heublein, 4. Aufl. 2020, HGB § 471 Rn. 15). Die Beklagte hat die Korrespondenz der Parteien (Anlage B 2) vorgelegt, in der die Beklagte der Klägerin per E-Mail am 17.12.2019 mitgeteilt hat, dass sich die Verpackung „langsam auflöst“. Mit dem Vorbringen der Klägerin, auf den Bildern wären lediglich leichte Verschleißspuren zu sehen gewesen und sie habe daher keinen Handlungsbedarf gesehen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen wurden die Fotoaufnahmen dem Gericht nicht vorgelegt. Zum anderen ist bei einem so eindeutigen Hinweis durch den Lagerhalter ein Einschreiten der Klägerin beispielweise durch eine Untersuchung vor Ort geboten, selbst wenn sie auf den Bildern den Verfall der Verpackung nicht erkannt haben sollte. Der Vortrag steht zudem in Widerspruch zur Annahme der Klägerin, dass laut Vortrag der Klägerin der Schaden zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich schon angelegt war. Unterstellt man, dass dies zutrifft, hätte eine zeitige Untersuchung der Ware den Schaden möglicherweise verhindern oder geringhalten können. II. Die Widerklage ist begründet. 1. Die Beklagte hat einen lager- bzw. frachtrechtlichen Anspruch auf Zahlung von € 2.261,00 aus § 467 Abs. 2 HGB und einen Anspruch auf Zahlung von € 1.053,15 aus § 407 Abs. 2 HGB, insgesamt den tenorierten Betrag von € 3.314,15. a. Nach unstreitigem Parteivorbringen bestand zwischen den Parteien ein Lagervertrag sowie ein Frachtvertrag, die in der jeweiligen Höhe durch die Klägerin noch nicht erfüllt sind. b. Die Forderungen der Beklagten sind weder durch Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen, noch kann die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB geltend machen. aa. Dies folgt bereits aus Ziffer 19 der zum Vertragsinhalt gemachten ADSp 2017. Danach ist gegenüber Ansprüchen aus einem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Auch als treuwidrig ist die Geltendmachung dieses Ausschlusses nicht zu erkennen. Es kommt der Grundsatz zum Zuge, dass das Verbot nicht allgemein mit Hilfe des § 242 BGB ausgehebelt werden darf. Weder liegt ein Ausnahmefall einer vorsätzlichen Vertragsverletzung vor, noch trägt die Bewertung der Klägerin, der Rechtsmissbrauch folge daraus, dass die Beklagte einen wertmäßig relevanten Teil der Vergütung erhalten habe. bb. Im Übrigen greifen diese Einwände mangels klägerischen Anspruchs, als Gegenforderung, aus den oben unter Ziffer I. dargestellten Gründen nicht durch. 2. Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. IV. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um klageweise geltend gemachte Schadensersatzansprüche aus einem Lagervertrag und widerklagend beanspruchte Entgelte aus dem Lager- und einem Frachtvertrag. Die Klägerin vertreibt digitale Druckmaschinen sowie die dazugehörigen Produkte und Dienstleistungen. Der Unternehmensgegenstand der Beklagten ist der Betrieb von Speditions-, Fracht-, Verpackungs- und Lagergeschäften. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Druckmaschine „EFI Vutek, Typ: GS 3250 LX Pro, Baujahr: 2018, Seriennummer: 2“ aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland. In diesem Zusammenhang erfolgte auch eine Beschreibung der zu transportierenden Ware (Korrespondenz vom 23.07.2018 und 24.08.2018 in Anlage K 3). Außerdem fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob diese über eine geeignete Lagermöglichkeit für die Druckmaschine verfüge. Daraufhin vereinbarten die Parteien die Einlagerung zu einem Festpreis von € 175,00 pro angefangener Kalenderwoche (Korrespondenz vom 26.07.2018 in Anlage K 3). Die Beklagte beauftragte die B. S3 GmbH mit der Lagerung der Druckmaschine, die dem Rechtsstreit nach Streitverkündung durch die Beklagte auf deren Seite beigetreten ist (nachfolgend: Nebenintervenientin). Diese beauftragte wiederum die A. & K. C. L. GmbH & Co. KG. Die streitgegenständliche Druckmaschine traf am 26.07.2018 in einem Container gelagert ein und wurde nach dem Löschen und der Verzollung am 30.07.2018 zu einem Lager in B. verbracht und dort eingelagert. Bei der Übernahme der Druckmaschine erfolgten seitens der Beklagten keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des äußeren Zustandes und der Verpackung der Druckmaschine. Mit Schreiben vom 17.12.2019 (Anlage B 2) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sich der Zustand der Verpackung „langsam auflöse“. Daraufhin bat die Klägerin um Fotoaufnahmen von der Verpackung, welche sie am 17.02.2020 erhielt. Weitere Maßnahmen wurden durch die Klägerin daraufhin nicht ergriffen. Die Einlagerung der Druckmaschine erfolgte bis einschließlich 19.01.2022. An diesem Tag wurde die Druckmaschine auf Veranlassung der Klägerin zur Käuferin der Druckmaschine, der S4 D. GmbH, verbracht. Auch für diesen Transport beauftragte die Beklagte die Nebenintervenientin. Nach der Ablieferung wurde durch die S4 D. GmbH entdeckt, dass weite Teile der Druckmaschine stark verrostet waren und die Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben war. Die Verpackung der Druckmaschine war durchnässt und große Teile der Maschine waren von Schwarzschimmel befallen. Die von der Beklagten an die Klägerin gestellte Frachtrechnung vom 28.02.2022 in Höhe von € 1.053,15 (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) sowie die Einlagerungsrechnung vom 28.02.2022 (Anlage B 3) für den Zeitraum vom 13.11.2021 bis 18.01.2022 in Höhe von € 2.261,00 (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) sind weiterhin offen. Gegen diese Forderungen hat die Klägerin die Aufrechnung mit ihrem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch erklärt. Alle von der Beklagten in streitgegenständlichen Rechtsverhältnissen gestellten Rechnungen erhalten zudem den Hinweis, dass die Beklagte nur auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung arbeitet. Mit Schreiben vom 02.02.2022 (Anlage K 5) informierte die Klägerin die Beklagte über den Zustand der Druckmaschine und forderte sie zur Stellungnahme auf. Daraufhin gab die Beklagte bzw. ihr Versicherer ein Gutachten zur Aufklärung der Entstehung der Schäden in Auftrag, in dessen Folge die Maschine untersucht wurde. Die Klägerin behauptet, die Beschädigung an der Druckmaschine sei auf die unsachgemäße Lagerung durch die Beklagte zurückzuführen. Laut des Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. S. L. vom 28.03.2022 (Anlage K 6) müsse die Druckmaschine über einen bedeutenden Zeitraum außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten gelagert und auf diese Weise einer längeren und nachhaltigen Feuchtigkeitseinwirkung ausgesetzt worden sein. Hinweise auf Einfluss von Meerwasser und entstandene Mineralsäuren habe es laut Gutachten nicht gegeben, sodass eine Beschädigung während des Transports aus den Vereinigten Staaten ausscheide. Zudem sei die Ware nach Vortrag der Klägerin während des gesamten Schifftransports in einem Container vor Wassereinwirkungen geschützt gewesen. Durch Herrn T. H., einen Mitarbeiter der Käuferin, habe die Klägerin am 24.01.2022 per E-Mail (Anlage K 7) die Information erhalten, dass der LKW-Fahrer, der die Druckmaschine bei der S4 D. GmbH anlieferte, angegeben habe, dass die Maschine bereits am Aufladeort im Freien gestanden und der dortige Stapelfahrer berichte habe, dass die Kisten schon des Öfteren den Lagerplatz gewechselt und unter anderem auch im Freien unter einer Plane gestanden hätten. Auch der durch den Versicherer der Beklagten beauftragte Sachverständige, Herr P. T., habe angegeben, dass die Maschine vier Wochen draußen gestanden habe. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass zwischen den Parteien vereinbart oder jedenfalls vertraglich vorausgesetzt gewesen sei, dass die Lagerung in geschlossenen Räumen erfolge. Dies zeige sich unter anderen in der E-Mail vom 26.10.2018 (Anlagen B 2), in der die Beklagte angegeben habe, dass sich die Ware „im Lager“ befinde. Allein die Tatsache, dass die Druckmaschine teilweise in geschlossenen Räumen und nicht fortlaufend draußen unter einer Plane gelagert wurde, zeige, dass sowohl der Beklagten als auch den eingeschalteten Subunternehmern bewusst gewesen sei, dass eine Lagerung in geschlossenen Räumen notwendig sei. Die Klägerin sieht alleinig die Beklagte in der Verantwortung bezüglich der Auswahl eines passenden Lagers. Dabei habe der Lagerhalter den Wert und eine erkennbare Schadensfälligkeit des Gutes zu berücksichtigen. Eine Lagerung außerhalb von geschlossenen Räumen sei nur in Ausnahmefällen bei besonders robusten Waren vorzunehmen. Zudem sei die Ware auch erst auf Veranlassung der Beklagten aus dem Container herausgenommen worden. Die Klägerin selbst sei gar nicht in die Auswahl des Lagers einbezogen gewesen. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass die Beklagte sie hätte informieren müssen, wenn schon bei Ankunft der Ware Anzeichen von Nässe an der Ware vorhanden gewesen wären. Die Beklagte hätte die Klägerin nach deren Ansicht auch auf eine unzureichende Verpackung hinweisen und die vorhandene Verpackung bei der Auswahl des Lagerorts beachten müssen. Weil der Beklagten bekannt gewesen sei war, dass es sich vorliegend um elektronische Geräte gehandelt habe, hätte eine Lagerung im Freien nicht vorgenommen werden dürfen. Die Klägerin behauptet, aus den am 17.02.2020 zugesendeten Fotoaufnahme hätten sich keine Hinweise auf eine irgendwie geartete Beschädigung der Druckmaschine, insbesondere auf wasserbedingte Schäden der vorliegenden Art, ergeben. Im Gegenteil habe sich die Maschine auf den Fotos in einem Lagerraum befunden. Auf der Verpackung seien lediglich geringfügige Verschleißspuren erkennbar gewesen. Zudem sei der Schaden an der Druckmaschine, konkret die aufgrund erheblicher Wasserbeauftragung zustande gekommene Korrosion, zum Zeitpunkt, in welchem die Beklagte erstmals per E-Mail Schreiben vom 17.12.2019 (Anlage B 2) über den Zustand der Verpackung informierte, bereits irreversibel eingetreten. Zur Höhe des Anspruches trägt die Klägerin vor, dass der Einkaufspreis der neuen Druckmaschine € 357.805,00 betragen habe. Der hiervon abzuziehende Schrottwert belaufe sich laut der M. GmbH & Co. KG, einer sachverständigen Firma zur Instandsetzung von Spezialmaschinen, lediglich auf € 8.000,00 (Anlage K 9). Dass Sachverständigengutachten des Herrn Dr. S. L. vom 28.03.2022 habe zusätzliche € 14.224,54 gekostet (Anlage K 10). Der Abtransport der Maschine bei der Käuferin zuzüglich der momentan stattfinden Einlagerung der Maschine schlage zurzeit mit insgesamt € 3.850,00 (Anlage K 11) zu Buche. Abschließend kämen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 3.934,30 hinzu. Außerdem würde der Klägerin die Inanspruchnahme durch die S4 D. GmbH drohen, da die Klägerin aufgrund der Beschädigung der Druckmaschine ihrer Verpflichtung zur Lieferung bis jetzt nicht nachkommen konnte. Nach der Ansicht der Klägerin komme eine Haftungsbeschränkung gemäße Ziffer 27.1 ADSp 2017 vorliegend nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht nur grob fahrlässig gehandelt habe, sondern auch ihre Hauptleistungspflichten verletzt habe. Zu diesen gehören ihrer Ansicht nach sowohl die Vornahme der Lagerung in einem für die Ware geeignetem Lager sowie die Mittelung der Fremdeinlagerung und die Pflicht zur Mittelung des Lagerorts. All diesen Pflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Diese von der Beklagten widerklagend geltend gemachten Forderungen seien zudem wegen der Beschädigung der Ware gemäß § 432 S. 1 HGB in Verbindung mit § 429 Abs. 2 HGB zu kürzen. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 35.001,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, II. hilfsweise für den Fall der vollumfänglichen Begründetheit des Antrags zu Ziffer I. der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 336.812,84 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, III. hilfsweise für den Fall der vollumfänglichen Begründetheit des Antrags zu Ziffer II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal auf die Beschädigung der seitens der Beklagten eingelagerten Druckmaschine des Tys EFI Vutek, GS3250 LX Pro, Baujahr: 2018, Seriennummer: 2, zurückzuführen ist. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 3.314,15 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.261,00 und aus EUR 1.053,15 jeweils seit dem 21.03.2022 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin behaupten, dass der Schaden auf eine unsachgemäße Verpackung und Kennzeichnung der Sendung und das sorglose Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei. Gemäß Ziffer 15.1 in Verbindung mit Ziffer 6.1 ADSp 2017 sei die Klägerin zuständig für die Verpackung und Kennzeichnung der Ware, worauf sich der Spediteur verlassen können müsse. Die Verpackung sei für die Lagerdauer und den Seetransport ungeeignet gewesen. Die Kisten hätten zudem keine Handlingsymbole enthalten. Insbesondere habe ein Regenschirmsymbol gefehlt, sodass für die Beteiligten der Lagerung nicht erkenntlich gewesen sei, dass die Kisten vor Nässe geschützt hätten werden müssen. Der Hinweis „fragile“ auf der Ware sei zu ausufernd und damit nicht aussagekräftig. Die Beklagte trägt vor, sie habe keinen Hinweis auf die Beschaffenheit der Verpackung der Maschine oder darauf erhalten, dass die Maschine eine besondere Sorgfalt erfordere. Die Klägerin habe als Warenfachmann hier die notwendige Expertise. Dass die Maschine aus dem Container herausgenommen wurde, habe maßgeblich im Interesse der Klägerin gelegen, weil sonst erhebliche Kosten angefallen wären. Die Beklagte trägt vor, dass der Wasserschaden schon auf dem Seetransport entstanden sein könnte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Zusendung der Bilder gleichzeitig die Einholung einer Weisung gemäß Ziffer 15.7 ADSp 2017 sei, sodass die Haftung der Beklagten nach Ziffer 22, 24 ADSp 2017 ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe den Zustand der Anlage gekannt. Die Nebenintervenientin trägt vor, dass die Kosten des Sachverständigen nicht angemessen seien. Auch der Abtransport und die seither stattfindende Lagerung seien weder angemessen noch ortsüblich. Die Rechtsfolgenkosten hätten sich an einem geringeren Streitwert zu orientieren, der sich ergebe, weil die Druckmaschine nicht neu gewesen sei. Auch bestehe keine Gefahr bezüglich einer Inanspruchnahme durch die S4 D. GmbH, weil die Klägerin den Kaufpreis zurückerstattet habe und seither eine erhebliche Zeit vergangen sei. Zumindest treffe die Klägerin der Vorwurf eines Mitverschuldens. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die offenen Rechnungen zu zahlen sind, weil sie auch bei schadensfreier Abwicklung des Auftrages angefallen wären. Zudem macht sie geltend, dass eine Aufrechnung gemäß Ziffer 19 ADSp 2017 ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll verwiesen.