Urteil
313 O 213/12
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0422.313O213.12.0A
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Leitsätze
Das Emissionsprospekt muss keinen Hinweis auf das Bestehen einer Wertsicherungsklausel enthalten, da es sich hierbei nicht um einen Umstand handelt, der für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Vielmehr handelt es sich bei dieser Klausel um eine Detailfrage des zwischen der Schiffsgesellschaft und der finanzierenden Bank geschlossenen Vertrages. Wesentlich für den Anleger ist der Hinweis, dass er bei Eintritt der im Prospekt beschriebenen Risiken das eingesetzte Kapital verlieren kann.(Rn.38)
(Rn.46)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Emissionsprospekt muss keinen Hinweis auf das Bestehen einer Wertsicherungsklausel enthalten, da es sich hierbei nicht um einen Umstand handelt, der für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Vielmehr handelt es sich bei dieser Klausel um eine Detailfrage des zwischen der Schiffsgesellschaft und der finanzierenden Bank geschlossenen Vertrages. Wesentlich für den Anleger ist der Hinweis, dass er bei Eintritt der im Prospekt beschriebenen Risiken das eingesetzte Kapital verlieren kann.(Rn.38) (Rn.46) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Ob die Beklagte als Gründungskommanditistin und Treuhänderin prospektverantwortliche ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn selbst wann dies hier der Fall wäre, würde dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadenersatzanspruch zustehen. Das Prospekt enthält nicht den vom Kläger gerügten Fehler. Nach Auffassung des Gerichts musste der Prospekt keinen Hinweis auf das Bestehen einer Wertsicherungsklausel enthalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, dass heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urt. V. 23.04.2012 - II ZR 2011/09, Rz: 10 m. w. N.). Über das Bestehen einer Wertsicherungsklausel muss unter Beachtung dieser Grundsätze nicht aufgeklärt werden, denn dabei handelt es sich nicht um einen Umstand, der für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Der Kläger ist vorliegend unstreitig über das Totalverlustrisiko und über die Existenz von Kündigungsrechten der Bank in Bezug auf das Schiffshypothekendarlehen aufgeklärt worden. Auf Seite 13 im Verkaufsprospekt heißt es dazu: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen für das Schiffshypothekendarlehen nicht erbracht werden können. Die finanzierende Bank ist dann zur Kündigung des Darlehens und zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt, z. B. zur Zwangsversteigerung des Schiffs. Dies hätte zur Folge, dass der Anleger mit finanziellen Einbußen bzw. mit dem Totalverlust seiner Beteiligung rechnen müsste.“ Speziell zu anlagegefährdenden Risiken bei Scheitern der Finanzierung und der Rückabwicklung der Beteiligung heißt es im Verkaufsprospekt auf Seite 10: „Es könnte aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse notwendig werden, dass die Gesellschaft bzw. Beteiligungen an ihr rückabgewickelt werden müssen. Beispielsweise könnte das Scheitern der Finanzierung mittels Eigen- oder Fremdkapitals hierfür ein Grund sein. Dies könnte zu einem teilweisen Verlust oder sogar zum Totalverlust der Kommanditeinlage führen. … Mit dem Eintreten der dargestellten Risikofaktoren kann sich das wirtschaftliche Ergebnis dieser Beteiligung verschlechtern, insbesondere beim Zusammenwirken mehrerer Risikofaktoren. Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich Agio ist nicht auszuschließen, wie auch der Fall, dass der Anleger alle erhaltenen Auszahlungen an die Gesellschaft zurückzahlen muss.“ Auf Seite 33 und 52 f. enthält der Verkaufsprospekt weitere Hinweise zur Finanzierung. Auf Seite 52 f. heißt es insbesondere: „Die Schiffshypothek hat eine Tilgungsdauer von elf Jahren bei einer jährlichen Tilgungsrate in Höhe von 341.000,00 EUR. Zur Sicherung der Darlehensansprüche erfolgt die Eintragung einer erstrangigen Schiffshypothek ins Seeschiffsregister. Zusätzlich werden Ansprüche aus Fracht, Charter und Versicherung abgetreten. Es bestehen die bei Darlehensverträgen üblichen Kündigungsrechte. Die Valutierung des Darlehens erfolgt bei Übernahme des MS „L.T.“ …“ In dem Prospekt ist ein Hinweis auf die üblichen Kündigungsrechte enthalten. Ein darüberhinausgehender Hinweis auf das Vorhandensein einer Wertsicherungsklausel ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Zwar mag die Wertsicherungsklausel das Recht der Bank begründen, bei Zurückfallen des Wertes des zu sichernden Gutes hinter die noch ausstehenden Darlehensvaluta, weitere Sicherheiten zu fordern oder den Vertrag zu kündigen. Doch stellt diese Möglichkeit keinen aufklärungspflichtigen Umstand dar, denn nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dieser Klausel um eine Detailfrage des zwischen der Schiffsgesellschaft und der finanzierenden Bank geschlossenen Vertrages. Wesentlich für den Anleger ist vielmehr der Hinweis, dass er - bei Eintritt der im Prospekt beschriebenen Risiken - das eingesetzte Kapital ganz verlieren kann. Soweit der Anleger - nach Ansicht des Klägers - aufgrund der Wertsicherungsklausel „emotional verpflichtet“ werden kann, weiteres Geld zu investieren, führt dies nicht dazu, dass über das Bestehen einer Wertsicherungsklausel aufgeklärt werden muss, denn es fehlt gerade an einer tatsächlichen Verpflichtung zusätzliches Kapital zu investieren. Allein die emotionale Pflicht genügt nicht, um aus der Wertsicherungsklausel einen aufklärungspflichtigen Umstand zu machen. Dass der Kläger aus persönlichen bzw. beruflichen Erfahrungen ein besonderes Interesse an der Aufklärung über das Bestehen einer Wertsicherungsklausel haben mag, muss an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben. Maßstab ist insoweit ein durchschnittlicher Anleger. Auch der Umstand, dass die Bank durch die Wertsicherungsklausel ein „zusätzliches“ Kündigungsrecht erhalten könnte, führt zu keiner anderen Bewertung, denn der Prospekt enthält einen Hinweis auf die üblichen Kündigungsrechte in dieser Branche. Würde man das Bestehen einer Wertsicherungsklausel und ihre Folgen als aufklärungspflichtigen Umstand begreifen, so würde ein durchschnittlicher Anleger nach Auffassung des Gerichts mit Details der jeweiligen Finanzierungsgeschäfte konfrontiert und dabei die Gefahr bestehen, die wesentlichen Umstände aus den Augen zu verlieren. Die Struktur der Beteiligung sollte in dem Prospekt für den Anleger verständlich vermittelt werden, dazu gehören deutliche Worte, insbesondere zu den möglichen Risiken und Nachteilen. Mit den Details der vertraglichen Ausgestaltung muss ein durchschnittlicher Anleger hingegen im Prospekt nicht konfrontiert werden, wenn sich daraus keine qualitativ höheren Risiken ergeben. Damit fehlt es an einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte. Ob ein möglicher Anspruch des Klägers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §21 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft (vgl. Seite 72 (78) der Anlage K1) ausgeschlossen wäre, muss folglich nicht entschieden werden. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Treuhandvertrag. Die Beklagte hat insoweit die Zuständigkeit des Gerichts gerügt und vorgetragen, dass derartige Ansprüche nach dem Treuhandvertrag vor einem Schiedsgericht zu erheben wären. Gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Das ist hier nicht der Fall. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorliegend nicht in der Rolle eines Verbrauchers gehandelt hat. Nach Überzeugung des Gerichts liegt aber keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Nach § 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags hat die Beklagte als Treuhänderin insbesondere folgende Aufgaben: „1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, den Treugeber zu betreuen und zu informieren bezüglich der Verhältnisse der Gesellschaft und des treuhänderisch gehaltenen Treuguts. 2. zu den Pflichten der Treuhänderin gehören insbesondere: a. Information über den Verlauf der Beteiligungsgesellschaft b. Abwicklung der Formalitäten nach Beitritt des Mitgesellschafters/Treugebers (…) … 3. Die Treuhänderin ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Treugebers nach pflichtgemäßem Ermessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. …“ Der Kläger wirft der Beklagten vor, den Geschäftsführer der Schiffsgesellschaft, Herrn W., nicht ausreichend überwacht zu haben. Bereits Mitte 2010 äußerte der Kläger Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Schiffsgesellschaft. Der Beklagten zum Vorwurf macht der Kläger, dass sie dennoch nicht gehandelt und die seines Erachtens erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Hierbei verkennt der Kläger, dass die Beklagte nicht allein aufgrund von Verdachtsmomenten handeln kann. Gerade aufgrund ihrer Stellung als Treuhändern ist sie verpflichtet, sich erst eine gesicherte Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Die Beklagte hat auch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht Nichts getan, sondern wie das Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 27.10.2010 (Anlage K7) zeigt, verschiedene Handlungsoptionen besprochen. Top 7 behandelt insoweit insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Charterreduzierungen gegen die Geschäftsführung. Das die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch versuchte, eine „ordentliche Übergabe“ und eine „partnerschaftliche Abwicklung“ - sprich eine möglichst sachliche Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung – herbeizuführen, mag sich später als „vertane Liebesmühe“ herausgestellt haben. Der Vorwurf, dass die Beklagte nicht sachgerecht handelte, kann dadurch aber nicht begründet werden. Soweit der Kläger der Beklagten weiter vorwirft, die Feststellungen aus Top 7, 8 und 9 der ordentlichen Gesellschafterversammlung (Anlage K7) seien nicht umgesetzt worden, bleibt sein Vortrag zu unsubstantiiert. Offen ist, welche konkreten Handlungen die Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hier hätte tätigen können. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers, die Beklagte hätte die Geschäftsführung ablösen und neu bestimmen lassen müssen, dann wäre es nicht in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen, sind derartig unbestimmt, dass die Beklagte gar nicht in der Lage ist, diesen pauschalen Behauptungen entgegenzutreten. Für seine Behauptung, der Beklagten sei spätestens im Zusammenhang mit der MS „L.F.“, die im Juli 2010 wegen Missmanagement der Geschäftsführung Insolvenz habe anmelden müssen, bekannt gewesen, dass Herr W. ihr gegenüber wissentlich Falschangaben tätige, fehlt jeglicher Beweisantritt. Tatsächlich hat das Gericht keinen substantiierten Vortrag des Klägers, der den Vortrag der Beklagten, sie sei vor dem 06.07.2011 nicht über die den wirklichen technischen Zustand des Schiffes oder über die bestehende finanzielle Schieflage informiert worden, entkräftet. Abgesehen davon hat der Kläger – trotz Hinweis des Gerichts – bislang auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der von ihm behauptete Schaden bei Unterlassen der – von ihm pauschal behaupteten – Pflichtverletzung der Beklagten eingetreten wäre. Es ist allgemein bekannt, dass sich die Schifffahrtsbranche in einer Krise befindet. Weshalb die Schiffsgesellschaft allein durch eine Ablösung der Geschäftsführung im Jahr 2010 hätte gerettet werden können, erschließt sich dem Gericht nicht und lässt die tatsächliche wirtschaftliche Lage außer Betracht. Ob die Ausschlussfrist des § 7 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages greift, kann hier dahingestellt bleiben. 2. Der Kläger hat aus den soeben genannten Gründen auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Nachzahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Schiffsgesellschaft freizustellen. 3. Ebenso scheidet der Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne und wegen der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandvertrag (vgl. S. 80 ff. der Anlage K1). Der Kläger beteiligte sich mit einem Betrag in Höhe von 20.000 EUR an der MS "L.T." "P.S." GmbH & Co. KG (Schiffsgesellschaft) und zahlte ein Agio in Höhe von 1.000 EUR. Am 19.09.2008 wurde der Kläger in das Handelsregister als Kommanditist eingetragen. Die Beklagte ist als Gründungskommanditistin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 5.000 EUR der Gesellschaft bereits vor Beitritt des Klägers beigetreten. Unstreitig enthielt der zwischen der Schiffsgesellschaft und der finanzierenden Bank (V... Bank K. e.G.) geschlossene Vertrag eine – in dieser Branche übliche – Wertsicherungsklausel (sogenannte Loan-to-Value-Klausel). Diese ermöglicht der finanzierenden Bank, für den Fall des Wertverlustes des Schiffes und Zurückbleiben hinter der Finanzierungssumme entsprechende Sicherheiten von der Schiffsgesellschaft nachzufordern. Bereits mit Schreiben vom 16.06.2010 (Anlage K4) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Geschäftsführung zu überwachen. Darauf reagierte die Beklagte in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2010 (Anlage K7). Laut Protokoll wurde aus dem Schreiben des Klägers zitiert und sich für eine partnerschaftliche Abwicklung ausgesprochen (vgl. Anlage K7, Seite 5 oben). Im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2010 wurde desweiteren mitgeteilt, dass eine D&O Versicherung des Geschäftsführers W. eintrete, wenn nachweislich organisatorische Fehler begangen wurden (vgl. Anlage K7, Seite 4 oben). Sodann wurde in einem Nachtrag festgehalten, dass es sich bei der im Protokoll auf Seite 2 Abs. 2 von ihm irrtümlich genannten D&O Versicherung richtigerweise um eine FD&D-Versicherung handle (vgl. Anlage K7, Seite 6 unten). Eine D&O Versicherung wurde 2011 abgeschlossen. Am 06.07.2011 erfuhr die Beklagte vom Maschinenschaden. Bis zum 12.07.2011 klärte die Beklagte den Sachverhalt weiter auf. Mit Schreiben vom 19.07.2011 informierte die Beklagte den Kläger, dass es erneut zu schwerwiegenden Managementfehlern des Geschäftsführers Herrn W. gekommen ist und begründete dies ausführlich (Anlage K2). Die Geschäftsführung der Schiffsgesellschaft beantragte am 04.08.2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 15.02.2012 ist über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft, der MS "L.T." "P.S." GmbH & Co. KG, das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Anlage B1). Mit Schreiben vom 24.01.2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, Schadenersatz in Höhe von 20.000 EUR bis zum 10.02.2012 zu zahlen (Anlage K3). Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne hafte, weil sie ihre Aufklärungspflicht gegenüber ihm verletzt habe. Der Prospekt enthalte Fehler. Der Prospekt enthalte keinen Hinweis auf die zwischen der Schiffsgesellschaft und der finanzierenden Bank geschlossenen Wertsicherungsklausel. Darüber hinaus sei die Beklagte ihm wegen Verletzung der Pflichten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. § 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Der Geschäftsführer der Schiffsgesellschaft, Herr Olaf W., habe Betrug, Insolvenzverschleppung und Veruntreuung begangen und wissentlich Falschangaben gegenüber der Beklagten abgegeben. Er - der Kläger - habe deshalb die Beklagte aufgefordert, Herrn W. zu verklagen, um möglichst Kapital zu sichern (E-Mail vom 08.10.2010 - Anlage K5). Dieser Forderung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Spätestens im Zusammenhang mit der MS "L.F." sei der Beklagten bekannt gewesen, dass Herr W. gegenüber der Beklagten wissentliche Falschangaben tätige. Die MS "L.F." sei ein Schwesterschiff der "L.T."; die Beklagte sei Gründungskommanditistin und Herr W. der Geschäftsführer der Schiffsgesellschaft. Im Juli 2010 musste die "L.F. Insolvenz anmelden, weil der Geschäftsführer Missmanagement betrieben habe. Im diesem Zusammenhang sei es zu Falschangaben des Herrn W. gegenüber der Beklagten gekommen, welche schlussendlich nicht hätten nachgewiesen werden können. Ab Juli 2010 habe Anlass bestanden, den Geschäftsführer verstärkt zu überwachen. Dies folge auch aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2010, dort Top 8 (vgl. dazu Bl. 42 d. Akte). Wegen dieser mangelhaften Überwachung als Hauptpflicht aus dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag hafte die Beklagte auf Schadenersatz. Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hätten eine Insolvenz der Schiffsgesellschaft und der Totalverlust der Beteiligung vermieden werden können. Die Ausschlussfrist des § 21 Ziffer 5 sei gewahrt, da er - der Kläger - frühesten am 27.09.2011 von der fehlerhaften Beratung durch seinen Prozessvertreter erfahren habe. Über die Ansprüche aus dem Treuhandvertrag sei er - der Kläger - durch die Anlegerrundschreiben vom 19.07.2011 informiert worden. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Kommanditbeteiligung an der MS "L.T." "P.S." GmbH & Co KG 21.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.02.2012 zu zahlen, 2) festzustellen, dass die Beklagte ihn von sämtlichen Nachzahlungsansprüchen, welche im Zusammenhang mit ihrer Kommanditbeteiligung an der MS "L.T." "P.S." GmbH & Co. KG stehen, freizustellen habe. 3) die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlichen Kosten, entstanden durch die Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten, in Höhe von 1.023,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sie nicht prospektverantwortliche sei. Ferner enthalte der Prospekt keinen Fehler und sie habe auch keine Aufklärungspflichten verletzt. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger nicht über das Risiko einer Wertsicherungsklausel aufgeklärt worden sei. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger auch bei Kenntnis über das Bestehen der Wertsicherungsklausel die Beteiligung abgeschlossen hätte. Hilfsweise berufe sie sich darauf, dass die Ansprüche des Klägers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §21 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft (vgl. S. 78 der Anlage K1) ausgeschlossen sein. Es liege auch keine Pflichtverletzung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom 26.02.2007 vor. Die Klage wäre insoweit unzulässig, da derartige Ansprüche nach dem Treuhandvertrag vor einem Schiedsgericht zu erheben seien (vgl. § 10 Ziffer 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrag, vgl. Seite 82 der K1). Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass nach § 7 des Treuhandvertrages derartige Ansprüche nach Ablauf von 6 Monaten ausgeschlossen sind. Die Pflichten der Beklagten ergebe sich aus §§ 2 ff. des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Überwachung der Geschäftsführung gehöre nicht dazu. Nach Anordnung des Insolvenzverfahrens habe es rechtlich und tatsächlich keine Möglichkeit für sie - die Beklagte - gegeben, mit Ausnahme der Unterrichtungspflicht der Anleger, irgendwelche Maßnahmen gegen Herrn W. wegen möglicher "Unregelmäßigkeiten" bei seiner Geschäftsführung auszuüben. Die Beklagte verfüge nicht über Erfahrungen mit Herrn W. als Geschäftsführer. Herr W. sei zwar über die von ihm geführte K.- B. GmbH & Co. KG als Kommanditist an der MS "L.F." GmbH & Co. KG beteiligt, aber nicht Geschäftsführer gewesen. Die K.- B. GmbH & Co. KG habe unter anderem die Bauaufsicht beim Bau der MS "L.F." ausgeübt. Vor dem 06.07.2011 habe sie - die Beklagte - überhaupt keine Kenntnis von der Geschäftsführung zur tatsächlichen Situation der Schiffsgesellschaft erhalten. Vor dem 06.07.2011 sei sie - die Beklagte - nicht über den wirklich technischen Zustand des Schiffes oder über die bestehende finanzielle Schieflage ordnungsgemäß informiert worden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Es habe auch eine D&O Versicherung von Herrn W. bestanden. Prämien seien bis zum 15.12.2011 gezahlt worden. Ursächlich für die Insolvenz der Schiffsgesellschaft sei der Wegfall der Chaterraten und der schlechte Wartungszustand des Schiffes gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen.