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Urteil

313 O 4/17

LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0228.313O4.17.00
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Leitsätze
1. Ein haftungsbegründender Prospektmangel liegt nur vor, wenn es sich um für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Angaben handelt.(Rn.76) 2. Die IDW S4 haben keinen normativen Charakter im vorvertraglichen Verhältnis zwischen Gründungsgesellschaftern und beitretenden Anlegern (Anschluss OLG Hamburg, 8. März 2016, 4 U 25/15). Allein aus der Nichterfüllung bestimmter Vorgaben des genannten Standards lässt sich keine Pflichtverletzung herleiten.(Rn.83)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 12,3 %, der Kläger zu 2) 12,3 %, der Kläger zu 3) 4,9 %, der Kläger zu 4) 24,6 %, der Kläger zu 5) 12,3 %, die Klägerin zu 6) 4,5 %, der Kläger zu 7) 9,8 %, die Kläger zu 8) 4,9 %, der Kläger zu 9) 2,2 %, der Kläger zu 10) 6,1 % sowie die Klägerin zu 11) 6,1 %. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 428.070,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein haftungsbegründender Prospektmangel liegt nur vor, wenn es sich um für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Angaben handelt.(Rn.76) 2. Die IDW S4 haben keinen normativen Charakter im vorvertraglichen Verhältnis zwischen Gründungsgesellschaftern und beitretenden Anlegern (Anschluss OLG Hamburg, 8. März 2016, 4 U 25/15). Allein aus der Nichterfüllung bestimmter Vorgaben des genannten Standards lässt sich keine Pflichtverletzung herleiten.(Rn.83) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 12,3 %, der Kläger zu 2) 12,3 %, der Kläger zu 3) 4,9 %, der Kläger zu 4) 24,6 %, der Kläger zu 5) 12,3 %, die Klägerin zu 6) 4,5 %, der Kläger zu 7) 9,8 %, die Kläger zu 8) 4,9 %, der Kläger zu 9) 2,2 %, der Kläger zu 10) 6,1 % sowie die Klägerin zu 11) 6,1 %. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 428.070,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, hat indessen hinsichtlich sämtlicher Beklagter in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zwar haften die Beklagten als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft grundsätzlich für etwaige Fehler des Verkaufsprospekts (dazu 1.). Den Beklagten fällt gegenüber den Klägern im Zusammenhang mit dem Verkaufsprospekt jedoch keine Aufklärungspflichtverletzung zur Last. Der Prospekt ist im Hinblick auf die von den Klägern gerügten Umstände nicht zu beanstanden (dazu 2.) I. Die Beklagten unterliegen grundsätzlich der Prospekthaftung im weiteren Sinne, so dass ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB aufgrund der (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger bei entsprechenden Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 -, MDR 2012, 885, Ls. und Rn. 10, juris). So liegt es auch im Streitfall (§ 3 Ziff.5 Satz 4 und 5, § 11 Abs.8 des Gesellschaftsvertrages; Anlage K 4, S. 125 ff.). Daher sind nicht nur die Beklagte zu 3) als Treuhandkommanditistin, sondern auch die Beklagten zu 1) und 2) als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft grundsätzlich haftbar. II. Die Kläger haben eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten durch einen fehlerhaften Prospekt nicht dargelegt. Der streitgegenständliche Prospekt (Anlage K 4) war vielmehr geeignet, die Kläger im Rahmen des Beitritts zur Fondsgesellschaft ordnungsgemäß aufzuklären. Aus dem Prospekt ergeben sich die für die Beitrittsentscheidung der Kläger wesentlichen Informationen mit hinreichender Deutlichkeit und Klarheit. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Prospekt über alle wesentlichen Umstände, die für die Entschließung des Anlegers von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 -, Rn. 8, juris), insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Bei der Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein auf die wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern stets auf das Gesamtbild abzustellen ist, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10 -, Rn. 13, juris ; BGH, Urteil vom 07. Dezember 2009 - II ZR 15/08 -, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09 -, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 -, Rn. 8, juris). Der streitgegenständliche Prospekt erfüllt diese Voraussetzungen. Er benennt die relevanten Risiken und weist die von den Klägern geltend gemachten Prospektfehler nicht auf. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Prospekt zeichnet kein falsches Bild von dem für den Erwerb der Wasserkraftgesellschaft gezahlten Kaufpreis. Die für die Laufzeit der Wasserkraftwerke an Dritte zu zahlenden, an der erbrachten Stromproduktion orientierten Beträge werden im Prospekt an der zutreffenden Stelle, nämlich im Kontext der Wirtschaftlichkeitsprognose auf Seite 78 erwähnt. Es wird hinreichend deutlich, dass diese Beträge langfristig und fortwährend den Gewinn der Wasserkraftgesellschaft schmälern werden. Die Bezeichnung als „Lizenzgebühr“ ist nicht zu beanstanden. Ein erhöhter Erkenntnisgewinn für den Anleger wäre mit der Bezeichnung dieser langfristigen Erlösschmälerung als „Earn Out-Zahlung“ nicht verbunden. Die Behauptung der Kläger, dass mit den „Lizenzgebühren“ nicht die „Earn Out“-Zahlungen gemeint seien, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein, da die Kläger nicht aufzeigen, wem gegenüber denn ansonsten Lizenzgebühren zu entrichten sein sollen. 2. Der Prospekt ist auch im Hinblick auf bestellte Kreditsicherheiten nicht fehlerhaft. Dabei ist zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden Sicherheiten zu unterscheiden: a) Soweit die Verpfändung der Anteile an der Wasserkraftgesellschaft betroffen ist, wird auf die Stellung dieser Sicherheit für die Darlehensverbindlichkeiten der Wasserkraftgesellschaft im Prospekt ausreichend deutlich hingewiesen, namentlich auf Seite 23 der Anlage K 4, li Sp., 1. Abs., auf Seite 88 der Anlage K 4, re.Sp., letzter Abs., und auf Seite 4 des Prospektnachtrags (Anlage B 1). Da die Wasserkraftgesellschaft ihrerseits nicht über Unternehmensanteile verfügt, ist es auch für den informierten Anleger ohne Weiteres ersichtlich, dass hier die Interessen der finanzierenden Banken nur durch eine Besicherung der Anteile der Investitionsgesellschaft an der Wasserkraftgesellschaft selbst befriedigt werden konnten. Die vorgenommene Verpfändung ist im Übrigen auch tatsächlich als banküblich zu betrachten, so dass auch unter diesem Aspekt eine Verletzung von Aufklärungspflichten ausscheidet. b) Soweit die Vereinbarung eines Rückkaufsrechts bezüglich der Anteile an der Wasserkraftanteile im 2. Anteilskaufvertrag mit der Verkäuferin A. zugunsten dieser Verkäuferin gerügt wird, so ist den Klägern zwar zuzustimmen, dass zu dieser Vereinbarung kein Prospektnachtrag erstellt wurde, die Kläger zu 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 also vor der Zeichnung ihrer Beteiligung nicht über diesen Umstand informiert wurden. Ein haftungsbegründender Prospektmangel liegt indessen nur vor, wenn es sich um für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Angaben handelt (vgl. Herresthal, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 1/18, § 311, Rn. 580). Davon ist hinsichtlich dieses Rückkaufsrechts nicht auszugehen. Zu Recht verweisen die Beklagten nämlich darauf, dass die Vereinbarung des Rückkaufsrechts einer Sicherheit für die Erfüllung der Darlehensverpflichtungen der Wasserkraftgesellschaft gleich kommt. Insoweit gibt es in der Tat kein verschärftes Risiko gegenüber dem im Prospekt eindeutig beschriebenen Risiko der Nichtbedienung der Darlehensverbindlichkeiten durch die Wasserkraftgesellschaft. Bei einem Zahlungsausfall der Wasserkraftgesellschaft stünde ohnehin im Raum, dass die finanzierenden Banken über ihr Pfandrecht auf die Anteile an der Wasserkraftgesellschaft zugreifen (vgl. Soeben auch unter II.2.a). Es handelt sich bei der Vereinbarung eines Rückkaufsrechts lediglich um eine rechtstechnische Ausgestaltung im Verhältnis zu der Verkäuferin, die das Risiko eines Scheiterns der Kapitalanlage für den Anleger nicht erhöht. Hinsichtlich der Kläger zu 1, 4, 7 und 10 ist zu beachten, dass der 2. Anteilskaufvertrag erst nach der Zeichnung durch diese Kläger abgeschlossen wurde. Bereits aus diesem Grund scheidet die Annahme eines Prospektfehlers für diese Kläger aus. c) Eine gleichlaufende Bewertung ist sodann auch hinsichtlich der zweitrangigen Verpfändung der Anteile an der Wasserkraftgesellschaft zur Absicherung der Freistellung der Verkäuferin A. gegenüber den Ansprüchen der Bagci-Group auf „Earn-Out“- bzw. Lizenzgebührzahlungen geboten. Auch über diesen Umstand wurden die Kläger zu 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 vor Zeichnung der Beteiligung der Anlage nicht informiert. Auch insoweit bestand indessen keine Aufklärungspflicht der Beklagten, da es sich nicht um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand handelte. Nachdem über die insoweit bestehende Verpflichtung der Wasserkraftgesellschaft zur Zahlung von Lizenzgebühren ordnungsgemäß aufgeklärt wurde (vgl. oben unter II.1), ist in der zusätzlichen Gewährung einer Sicherheit für die Verkäuferin ein rechtstechnisches Detail zu erblicken, weil bei einer entsprechenden Zahlungsstockung, die Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Sicherheit wäre, ohnehin auch mit einer Nichterfüllung der Darlehensverbindlichkeiten und einem daran anknüpfenden Zugriff auf die Anteile an der Wasserkraftgesellschaft sicher zu rechnen wäre. Eine relevante Steigerung des Risikos des Scheiterns der Anlage ist mit der zweitrangigen Verpfändung dieser Anteile daher nicht verbunden. Auch hinsichtlich dieses vermeintlichen Prospektfehlers kommt hinzu, dass der 2. Anteilskaufvertrag erst nach der Zeichnung durch die Kläger zu 1, 4, 7 und 10 abgeschlossen wurde, so dass auch vor diesem Hintergrund für die zuletzt genannten Kläger die Annahme eines Prospektfehlers von vornherein ausscheidet. 3. Der Prospekt klärt sodann in nicht zu beanstandender Art und Weise über das Risiko des Nichtgelingens der projektierten Refinanzierung auf. Insoweit kann auf zahlreiche Stellen im Prospekt verwiesen werden, namentlich Seite 15, re Sp., letzter Abs., Seite 23, li. Sp., 1. Abs., S. 45, li.Sp., ganz unten, sowie S. 99, re.Sp., letzter Absatz). Die klägerische Behauptung, wonach die Prognose einer möglichen Refinanzierung von vornherein unrealistisch gewesen sei, erfolgt ins Blaue hinein und ist unbeachtlich, da sie von Klägerseite mit keinerlei näheren Tatsachenvortrag unterlegt wird. 4. Auch aus der Nichtberücksichtigung der Kosten für Optimierungsmaßnahmen an den Wasserkraftwerken im Jahr 2012 in der Prognoseberechnung des Prospektes ergibt sich kein Prospektfehler. Insoweit fehlt es an einem Informationsbedürfnis der Kläger. Da die Anteilsabtretungen erst Ende November 2012 bzw. sogar erst im Jahr 2013 wirksam erfolgt sind und die Beklagten überdies insoweit unwidersprochen vorgetragen haben, dass keine anderweitige schuldrechtliche Abrede zur Tragung des wirtschaftlichen Erfolges des Geschäfts-jahres 2012 mit der Verkäuferin getroffen worden ist, können die erhöhten Kosten mangels Betroffenheit der Anleger für einen vernünftig denkenden Kapitalanleger bei der Anlageentscheidung nicht relevant gewesen sein. 5. Hinsichtlich der Versicherungskosten ist den Klägern zwar zuzugeben, dass die Darstellung zu dieser speziellen Kostenposition im Rahmen des Fließtextes im Abschnitt „Betriebsführung und Instandhaltung“ auf Seite 78 des Prospektes nicht eindeutig formuliert ist. Die Kläger haben indessen nicht aufgezeigt, dass ein diesbezügliches Defizit in der Formulierung etwa damit verbunden wäre, dass die Prognose für die Betriebs- und Instandhaltungskosten auf Seite 76 des Prospektes unvertretbar niedrig angesetzt worden wäre. Es handelt sich mithin um eine folgenlose Schwäche der Prospekterstellung, da es sich bei den Versicherungskosten eben nur um einen Unterpunkt der Betriebsausgaben handelt und auf der Ebene der Betriebskosten insgesamt eine mit finanziellen Folgen verbundene Fehleinschätzung nicht dargelegt ist. 6. Im Hinblick auf den Schwester-Fonds ergibt sich ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verletzung von Aufklärungspflichten. Soweit die Kläger rügen, auf Seite 45 des Prospekts (linke Spalte, 3. Abs.) werde fälschlich eine Gleichbehandlung der Fondsgesellschaft mit dem Schwester-Fonds auf der Ebene der Investitionsgesellschaft suggeriert, fehlt es letztlich an schlüssigem Vortrag der Kläger. Das Gericht folgt vielmehr den Beklagten, die im Detail aufgezeigt haben, dass es auf der Ebene der Investitionsgesellschaft keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Nebenkostenbelastung gibt, sondern nur auf der Ebene de Beteiligungsgesellschaften. Diese Vergleichsebene wird aber auf Seite 45 des Prospektes gerade nicht angesprochen. Über die Ungleichbehandlung mit den Anlegern in einem anderen Fonds wiederum mussten die Beklagten nicht aufklären, zumal es branchenüblich und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass Fondsanbieter hinsichtlich der Konditionen für die Beteiligung nach der Höhe der aufgerufenen Beteiligungssummen differenzieren. 7. Der Prospekt klärt sodann auch über die De-Investition der Anlage und die insoweit bestehenden Risiken ausreichend und ordnungsgemäß auf. Die Darstellung auf Seite 12 (linke Spalte) der Anlage K 4 unter der Überschrift „Fondslaufzeit“ ist insoweit nicht zu beanstanden. Es wird in dieser Passage hinreichend verdeutlicht, dass zwischen der Ebene der Veräußerung der Anteile an der Investitionsgesellschaft einerseits und der Veräußerung der Anteile an der Wasserkraftgesellschaft andererseits zu differenzieren ist. Insbesondere wird auch eindeutig ausgesprochen, dass gegen den Willen des Co-Investors eine Veräußerung der Anteile an der Wasserkraftgesellschaft nicht möglich sein wird. Bei der gebotenen sorgfältigen Lektüre hätten die Kläger daher die von ihnen vermissten Schlüsse ohne Weiteres ziehen können. In jedem Fall sind sie ausreichend über die Möglichkeiten des Aussteigens aus der Beteiligung informiert worden. 8. Einen Mangel des Prospektes stellt sodann auch nicht die auf Seite 86 ff. in den Prospekt aufgenommene Sensitivitätsanalyse dar. Dabei teilt die Kammer zunächst einleitend die Einschätzung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 8.3.2016, Az. 4 U 25/15, BeckRS 2016, 18083, Rn. 84), dass die IDW S4 keinen normativen Charakter im vorvertraglichen Verhältnis zwischen Gründungsgesellschaftern und beitretenden Anlegern haben. Allein aus der Nichterfüllung bestimmter Vorgaben des genannten Standards lässt sich hier also keine Pflichtverletzung herleiten. Sodann lässt sich eine Aufklärungspflichtverletzung nach Auffassung der Kammer aber auch nicht daraus herleiten, dass in der Sensitivitätsanalyse nicht die vermeintlich wichtigsten Parameter betrachtet wurden. Ganz abgesehen davon, dass eine objektive Bewertung, welche Parameter denn die wichtigsten sind, gar nicht möglich sein dürfte, kommt es nämlich entscheidend darauf an, ob durch die Sensitivitätsanalyse der Gesamteindruck des Anlegers von dem Investment verfälscht wird. Und das ist im Streitfall nicht gegeben. Der Prospekt weist nämlich sehr wohl auf die erheblichen Risiken, die sich im Hinblick auf das ausreichende oder nicht ausreichende Wasserangebot einerseits und denkbaren Währungsschwankungen andererseits ergeben. Die entsprechenden Passagen auf Seite 17 (re. Sp.) bzw. Seite 19 des Prospektes klären den Anleger zu diesen beiden von den Klägern als kritisch betrachteten Parametern hinreichend auf. Die Sensitivitätsanalyse im hinteren Teil des Prospektes, die mit dem Strompreis im Übrigen auch einen ohne Zweifel objektiv sehr relevanten Aspekt aufgreift, kann den ordnungsgemäßen Eindruck von den bestehenden Risiken aus den einleitenden Passagen des Prospektes nicht in Frage stellen. 9. Ferner haben die Kläger auch im Übrigen einen Prospektfehler wegen unzureichender Aufklärung über klimatische Risiken nicht dargelegt. Die Kläger haben mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 16.11.2017 (Bl. 140 ff. d.A.) zu in der Vergangenheit aufgetretenen Dürreperioden nicht im Ansatz aufgezeigt, dass es sich um einen langfristigen Trend handelt, der geeignet wäre, die wirtschaftliche Tragfähigkeit der einzelnen Wasserkraftwerke in Frage zu stellen. Die Kläger hätten zu einer etwaigen Unvertretbarkeit der prognostischen Annahmen des Prospektes sehr viel spezifischer vortragen möchten. Derartiger Vortrag ist dem Anleger auch durchaus zumutbar. Entsprechende Anforderungen werden an den Anleger auch bei Anlagen in andere Fonds, insbesondere in der Immobilien- oder Schifffahrtsbranche gestellt. 10. Schließlich ist der Prospekt auch nicht im Hinblick auf die Darstellung zu den sog. „Co-Investoren“ fehlerhaft. Es wird entgegen der Einschätzung der Kläger nicht der falsche Eindruck erweckt, dass diese „Gewehr bei Fuß“ stünden. Die relevanten Passagen des Prospektes (Seite 16, li.Sp., 1.Abs., Seite 19, re.Sp., 2. Abs., Seite 23, li.Sp.) täuschen insoweit nicht etwa ein tatsächlich nicht gegebenes Szenario. Unstreitig hat sich hier ja neben dem Schwester-Fonds auch die A. C. W. I. GmbH beim Erwerb der Anteile der Wasserkraftgesellschaft engagiert. Dass weitere Investoren von außerhalb der A.-Gruppe hinzutreten, wird im Prospekt gerade nicht in Aussicht gestellt. III. Der geltend gemachte Zinsanspruch entfällt mit dem Hauptanspruch, Mangels Bestehens eines materiellen Schadensersatzanspruchs der Kläger sind auch die mit den Anträgen zu 2. und 3. begehrten Feststellungen nicht zu treffen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs.2, 709 S.2 ZPO. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu einem geschlossenen Wasserkraftfonds geltend. Die Beklagte zu 1) ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin der A. H. IV GmbH & Co. KG (nachfolgend: „die Fondsgesellschaft“), die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft, die Beklagte zu 3) fungiert in der Fondsgesellschaft als Treuhandkommanditistin. Die Fondsgesellschaft bot interessierten Anlegern die Möglichkeit einer Zeichnung von Kommanditbeteiligungen an. Zu diesem Zweck wurden mit Datum vom 16.4.2012 ein Verkaufsprospekt (Anlage K 4) sowie mit Datum vom 28.6.2012 ein Prospektnachtrag (Anlage B 1) veröffentlicht. Nach dem im Prospekt vorgestellten Fondskonzept war die Einwerbung eines Kommanditkapitals von ca. 20 Mio € geplant. Die Fondsgesellschaft sollte sich mit dem eingeworbenen Kommanditkapital an der A. H. I. GmbH & Co. KG (nachfolgend: „die Investitionsgesellschaft“) beteiligen. An der Investitionsgesellschaft sollte sich außerdem die A. H. III GmbH & Co. KG (nachfolgend: „der Schwester-Fonds“) beteiligen. Die Beklagten zu 1) und 2) waren an der Investitionsgesellschaft mit geringer bzw ohne Kapitaleinlage beteiligt. Die Investitionsgesellschaft wiederum sollte sich zusammen mit institutionellen Investoren an der türkischen Holdinggesellschaft „H. IV A.S“ beteiligen, die ihrerseits sämtliche Geschäftsanteile der türkischen Kapitalgesellschaft I. E. Ü. S. v. T. A.S. (nachfolgend: „I.“ oder „die Wasserkraftgesellschaft“) innehatte, die wiederum Eigentümerin von fünf Wasserkraftwerken im östlichen Anatolien ist. Diese Kraftwerke waren seit dem Jahr 2011 fertiggestellt, sie produzierten seinerzeit bereits Strom und waren an das türkische Stromnetz angeschlossen. Im Jahr 2012 wurden umfangreiche und kostenintensive Maßnahmen zur Optimierung der Kraftwerke vorgenommen. Die staatlichen Konzessionen für diese Kraftwerke haben eine Laufzeit von rund 50 Jahren. Nach dem Fondskonzept war eine Verschmelzung der beiden türkischen Gesellschaften vorgesehen. Die Investitionsgesellschaft erwarb sodann mit Anteilskaufvertrag vom 10.9.2012 40 % der Anteile an der H. IV A.S. von der Verkäuferin und Inhaberin der Geschäftsanteile, d.h. der A. H. A.S., einer Gesellschaft türkischen Rechts. Die Übertragung der Anteile erfolgte am 30.11.2012. Der Kaufpreis betrug rd. 22,5 Mio €. Mit Anteilskaufvertrag vom 13.3.2013 erwarb die Investitionsgesellschaft weitere 34 % Anteile an der H. IV, die A. C. W. I. GmbH erwarb die verbleibenden 26 % der Anteile an der H. IV. Die Übertragung der Anteile fand am 6.6.2013 statt. Der Kaufpreis belief sich auf zusammen rd. 36,6 Mio €. Die Kläger erklärten wie folgt ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft: - Kläger zu 1) am 23.12.2012 mit 50.000,00 € - Kläger zu 2) am 09.05.2013 mit 50.000,00 € - Kläger zu 3) am 27.06.2013 mit 20.000,00 € - Kläger zu 4) am 22.01.2013 mit 100.000,00 € - Kläger zu 5) am 21.03.2013 mit 50.000,00 € - Klägerin zu 6) am 21.06.2013 mit 15.000,00 € - Kläger zu 7) am 05.12.2012 mit 40.000,00 € - Klägerin zu 8) am 04.05.2013 mit 21.000,00 € - Kläger zu 9) am 29.08.2013 mit 10.000,00 € - Kläger zu 10) am 03.12.2012 mit 15.000,00 € - Klägerin zu 11) am 30.08.2013 mit 20.000,00 €. Die Kläger beteiligten sich indirekt über die Treuhandkommanditistin, d.h. die Beklagte zu 3) mit den vorgenannten Kommanditbeteiligungen. Die Beklagte zu 3) nahm die Beitrittserklärungen an. Die Kläger entrichteten die Kommanditbeteiligung. Außerdem entrichteten die Kläger wie folgt ein Agio in Höhe von 5 %: - Kläger zu 1) 2.500,00 € - Kläger zu 2) 2.500,00 € - Kläger zu 3) 1.000,00 € - Kläger zu 4) 5.000,00 € - Kläger zu 5) 2.500,00 € - Klägerin zu 6) 750,00 € - Kläger zu 7) 2.000,00 € - Klägerin zu 8) 1.000,00 € - Kläger zu 9) 500,00 € - Kläger zu 10) 750,00 € - Klägerin zu 11) 1.000,00 €. Die Möglichkeit für Anleger zum Beitritt zum Fonds endete am 31.8.2013. Bis dahin hatten sich 1.323 Anleger mit einer Kapitalsumme von 34.012.000,00 € an der Fondsgesellschaft beteiligt. Von diesem Betrag wurden rd. 29,7 Mio € in die Investitionsgesellschaft eingezahlt. Folgende Kläger beteiligten sich darüber hinaus an einer Erhöhung des Kapitals der Fondsgesellschaft und bezahlten zu diesem Zweck die nachgenannten Beträge an die Beklagte zu 3): - Klägerin zu 6) 3.570,00 € - Kläger zu 10) 10.000,00 € - Klägerin zu 11) 5.000,00 €. Im Juni 2013 schloss die Wasserkraftgesellschaft neue Versicherungen für den Betrieb ihrer Kraftwerke ab. Die Wasserkraftgesellschaft hatte zu diesem Zeitpunkt Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 32 Mio €. Die Anteile der Investitionsgesellschaft an der H. IV waren zur Sicherheit für dieses Darlehen an die kreditgebenden Banken erstrangig verpfändet. Die Kläger machen geltend, die Beklagten seien ihnen aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft wegen der streitgegenständlichen Beteiligung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weitere Sinne zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten hätten ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Information über die Kapitalanlage nicht erfüllt, da der für die Anbahnung des Beitritts verwendete Verkaufsprospekt fehlerhaft gewesen sei. Die Kläger behaupten ferner, sie hätten den Fonds nicht gezeichnet, wenn sie durch den Prospekt zutreffend aufgeklärt worden wären. Ihr Schaden liege in der Beteiligung selbst. Sie seien so zu stellen, als ob sie die Beteiligung nie erworben hätten. Die Kläger tragen zu den behaupteten Prospektfehlern im Einzelnen wie folgt vor: - Der Prospekt zeichne ein vollständig falsches Bild vom gezahlten Kaufpreis für den Erwerb der Wasserkraftgesellschaft. Ein erheblicher Teil der Kaufpreiszahlungen, nämlich die jährlich an die Verkäufer zu leistenden „Earn-Out“-Zahlungen seien im Prospekt verschwiegen worden. Es werde bestritten, dass die auf Seite 78 des Prospektes aufgeführten Lizenzzahlungen mit den geschuldeten „Earn-Out“-Zahlungen identisch seien. - Fehlerhaft sei sodann die Darstellung des Prospektes zu geleisteten Kreditsicherheiten. So werde nicht korrekt dargestellt, dass diese Kreditsicherheiten nicht von der Wasserkraftgesellschaft, sondern von der Investitionsgesellschaft gestellt würden. Ferner werde im Prospekt nicht erwähnt, dass die Aktien an der Wasserkraftgesellschaft zweifach verpfändet worden seien, nämlich an die kreditgebenden Banken und an die Verkäuferin der Anteile an der H. IV. Ebenfalls nicht erwähnt seien ein bestehendes Rückkaufsrecht der Verkäuferin bezüglich der Anteile an der H. IV und die Abtretung resultierender Dividendenansprüche an die Verkäuferin. Diese Sicherheiten, so die Kläger, seien auch keinesfalls als banküblich zu bezeichnen. - Im Prospekt werde auch nicht hinreichend verdeutlicht, welches erhebliche Risiko sich daraus ergebe, dass die Umfinanzierung der Kreditverbindlichkeiten der Wasserkraftgesellschaft keinesfalls sicher sei. Tatsächlich verbindlich vereinbart gewesen sei nämlich ein Darlehen, bei welchem die Tilgung so hoch gewesen sei, dass nur ein Bruchteil der im Fondskonzept vorgesehenen laufenden Ausschüttungen an die Anleger geleistet werden könnten. Der Prospekt hätte klar herausstellen müssen, dass die prospektierten Ausschüttungen nur dann zu halten seien, wenn die gewünschten günstigeren Finanzierungskonditionen tatsächlich realisiert werden könnten. - Im Prospekt fehle ein Hinweis auf die üblicherweise im Jahr nach der Fertigstellung von Wasserkraftwerken durchzuführenden Verbesserungsmaßnahmen. Die Prognoseberechnung im Prospekt für das Jahr 2012 sei deshalb im Hinblick auf die Betriebskosten falsch. - Fehlerhafte Angaben fänden sich im Prospekt auch zu den Versicherungskosten. Im Prospekt sei die Rede von jährlichen Kosten von 20.000,00 €, während diese tatsächlich in 2013 deutlich höher bei ca. 180.000,00 € gelegen hätten. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, die Beklagten müssten konkret mitteilen, in welcher Höhe sie Versicherungskosten in den Posten „Betriebsführung und Instandhaltung“ in der Aufstellung auf Seite 78 des Prospektes aufgenommen hätten. Fehlerhaft sei es auch, dass der Prospekt keine Angaben zum Auslaufen und Neuabschluss der Versicherungen enthalten habe. Die Beklagten hätten auf den anstehenden Neuabschluss von Versicherungen hinweisen müssen. - Falsch sei auch die Prospektangabe, wonach die Fondsgesellschaft die Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zu gleichen Konditionen erwerben können wie der Schwester-Fonds. Tatsächlich fielen für die Fondsgesellschaft nämlich erheblich höhere Nebenkosten an als für den Schwester-Fonds. - Es fehle außerdem eine Aufklärung darüber, dass für den einzelnen Anleger eine Beteiligung am Schwester-Fonds zu erheblich günstigeren Konditionen möglich sei als eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Namentlich müssten die Anleger im Schwester-Fonds nur ein erheblich geringeres Agio zahlen. - Fehlerhaft sei auch die Aufklärung des Prospektes in Bezug auf die Beendigung des Investments und die dann bestehenden wirtschaftlichen Aussichten. Es werde als „Exitmöglichkeit“ nur der Verkauf der Anteile der Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft dargestellt, nicht aber über den Umstand explizit aufgeklärt, dass sich andere „Exitmöglichkeiten“ als sehr problematisch gestalteten, weil namentlich auf der Ebene der Investitionsgesellschaft eine Entscheidung über die Veräußerung der Anteile an der Wasserkraftgesellschaft nur mit einer Mehrheit von 90 % möglich sei. Es werde daher nicht hinreichend dargestellt, dass es trotz des Ablaufs von 10 oder 20 Jahren unter Umständen für den Kapitalanleger nicht möglich sei, aus der Kapitalanlage „herauszukommen“. - Die im Prospekt enthaltene Sensitivitätsanalyse sei irreführend und daher mangelhaft. Es wäre nach dem maßgeblichen Standard IDW S4 erforderlich gewesen, die für den Erfolg des Fonds wesentlichen Parameter, namentlich das Risiko eines Wassermangels und das Risiko von Währungsschwankungen, zu untersuchen. Tatsächlich habe der Prospekt aber unwesentliche Parameter, namentlich die Änderung des Diskontsatzes, für die Sensitivitätsanalyse ausgewählt und betrachtet. Durch dieses Vorgehen seien die Vorgaben des Standards IDW S4 missachtet worden. - Auch im Übrigen, so die Kläger weiter, fehle es an einer ausreichenden Darstellung der klimatischen Risiken der Anlage. Die Klimaprognose sei fehlerhaft, da mögliche Dürreperioden nicht beschrieben worden seien, obwohl es aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit hinreichenden Anlass für derartige Hinweise gegeben habe. - Schließlich erwecke der Prospekt auch den fehlerhaften Eindruck, dass auf der Ebene der Investitionsgesellschaft sog. „Co-Investoren“ zur Deckung der Finanzierungslücken „Gewehr bei Fuß“ gestanden hätten. Tatsächlich habe es solche „Co-Investoren“ aber nicht gegeben. Vielmehr sei es zu einer nicht vorgesehenen zusätzlichen Zwischenfinanzierung gekommen, die im Prospekt nicht erläutert worden sei. Die Kläger beantragen: 1.1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG des Klägers mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG des Klägers mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 3) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG des Klägers mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 4) 105.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG des Klägers mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 5) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG des Klägers mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.6. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 6) 19.320,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG der Klägerin mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 7) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG des Klägers mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.8. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 8) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG der Kläger mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.9. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 9) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG des Klägers mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.10. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 10) 25.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG des Klägers mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 1.11. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 11) 26.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG der Klägerin mit der Beklagten zu 3) an die Beklagten. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Antrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. 3.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger zu 1) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger zu 2) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger zu 3) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger zu 4) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger zu 5) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin zu 6) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.7 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger zu 7) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.8. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger zu 8) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.9. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger zu 9) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.10. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger zu 10) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. 3.11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin zu 11) von Freistellungsansprüchen der Beklagten zu 3) aus dem Treuhandvertrag für die Beteiligung an der A. H. IV GmbH & Co. KG freizustellen bzw. zu befreien. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten machen geltend, sie seien den Klägern nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Sie seien für Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn schon nicht passivlegitimiert, da sie kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien im Übrigen längst verjährt. Die Beklagten machen ferner geltend, die Kläger seien im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Fondsgesellschaft ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Insbesondere weise der Verkaufsprospekt keine Prospektfehler auf. Hierzu tragen die Beklagten im Einzelnen vor: - Der Prospekt weise auf Seite 78 auf die von der Wasserkraftgesellschaft laufend an die Verkäufer zu zahlenden Lizenzgebühren hin. Auf die Bezeichnung als Lizenzgebühren oder als „Earn Out“-Zahlungen komme es dabei nicht an. Die Gebühren seien jedenfalls nicht von der Investitionsgesellschaft zu tragen. Sie seien kein zusätzliches Kaufpreiselement. In Bezug auf die Gesamteinnahmen der Wasserkraftgesellschaft seien die Lizenzgebühren unerheblich. Die klägerische Berechnung der angeblichen zusätzlichen Belastung sei fehlerhaft. - Die Prospektdarstellung zu den Kreditsicherheiten sei ordnungsgemäß. Auf das Darlehen der Wasserkraftgesellschaft und die dafür bestellten banküblichen Sicherheiten werde auf den Seiten 23 und 99 ausreichend hingewiesen. Das Rückkaufsrecht der Verkäufer der Wasserkraftgesellschaft als solches sei nicht aufklärungspflichtig. Es gehe bei diesem Rückkaufsrecht lediglich um eine mögliche Folge einer Nichterfüllung der Darlehensverbindlichkeiten der Wasserkraftgesellschaft. Solange diese Darlehensverbindlichkeiten bedient würden, werde dieses Rückkaufsrecht nicht aktuell. Auch die Abtretung von Dividendenansprüchen und die zweitrangige Verpfändung der H. IV-Aktien sei kein eigenständiges Risiko, solange die Wasserkraftgesellschaft solvent sei und ihren Darlehensverpflichtungen nachkomme. Wegen des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf die Seiten 2 ff. des Schriftsatzes vom 15.1.2018 (Bl. 158 ff. d.A.) Bezug genommen. - Der Prospekt weise auf den Seiten 15 und 23 auch auf das Risiko einer nicht gelingenden Fremdfinanzierung ausreichend hin. Ausdrückliche Hinweise gebe es auf den Seiten 45, 78 und 99 auch zu den zugrunde gelegten Konditionen für Zins und Tilgung. - Ein Prospektfehler sei sodann nicht im Hinblick auf die durch Optimierungsmaßnahmen erhöhten Betriebskosten 2012 gegeben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die wirtschaftlichen Konsequenzen der Mehrausgaben im Jahr 2012 gar nicht die Kapitalanleger träfen, sondern kraft entsprechender Vereinbarungen von den Verkäufern der H. IV-Anteile. Im Übrigen werde auf die Risiken der Kostenüberschreitung und möglicher Stillstandszeiten aufgrund von Reparatur und Wartung auf den Seiten 16 und 18 des Prospektes hingewiesen. - Fehlerhaft seien auch nicht Angaben zu den Kosten für Versicherungen. Der von den Klägern genannte Betrag von 20.000,00 € betreffe nur das Equipment. Hinzu kämen noch Kosten in Höhe von 0,2 % des Wertes der Kraftwerke als solcher. Das werde auf Seite 78 im Rahmen der Angaben zur Position „Betriebsführung und Instandhaltung“ so auch erläutert. Diese Werte seien auch eine vertretbare Prognose gewesen. Weitere Angaben seien nicht erforderlich gewesen. Der Prospekt weise im Übrigen auf Seite 22 auf das Risiko des Neuabschlusses von Versicherungen und daraus resultierende höhere Kosten hin. Die neuen Versicherungen verursachten schließlich auch gar keine höheren Kosten als die zuvor bestehenden Versicherungen. - Ein Prospektfehler ergebe sich auch nicht im Hinblick auf eine angeblich nicht gegebene Gleichbehandlung der Fondsgesellschaft mit dem Schwester-Fonds. Auf der Ebene der Investitionsgesellschaft würden beide Fonds gleich behandelt. - Es habe sodann keine Pflicht zur Aufklärung über die Konditionen der Investition für Anleger des Schwester-Fonds gegeben. Außerdem richte sich das Angebot des Schwester-Fonds an eine ganz andere Anlegerklasse, da eine Beteiligung an dem Schwester-Fonds erst ab einer Anlagesumme von 200.000,00 € möglich gewesen sei. - Der Prospekt kläre auch über die Bedingungen der Beendigung des Investments hinreichend auf. Auf Seite 12 werde auf das Erfordernis der Zustimmung der Co-Investoren hingewiesen. Auf den Seiten 19 und 25 werde auch das aus einer Minderheitenbeteiligung resultierende Risiko hingewiesen. Die Darstellung der Veräußerung der Anteile der Fondsgesellschaft sei zutreffend. Eine ausführliche Darstellung weitere „Exitmöglichkeiten“ sei im Prospekt nicht erforderlich gewesen. - Die Sensitivitätsanalyse im Prospekt sei nicht zu beanstanden. Es gehe ausdrücklich nur um eine exemplarische Beispielsrechnung mit drei ausgewählten Parametern. In Anlage 1 zu den IDW S4 werde eine Sensitivitätsanalyse lediglich empfohlen, sie sei nicht verbindlich. Im Übrigen seien die ausgewählten Parameter auch keineswegs irrelevant. Auf das Währungsrisiko werde außerdem auf Seite 19 des Prospekts hingewiesen, auf das Risiko des Wassermangels werde auf den Seiten 15 und 16 hingewiesen. - Ein Prospektfehler ergebe sich im Übrigen auch nicht aus den hydrologischen und meteorologischen Annahmen des Prospektes. Diese beruhten auf langjährigen Datenreihen. Auf mögliche Abweichungen von den Prognosen und der daraus resultierenden möglichen Minderproduktion werde auf den Seiten 15 bzw. 16 des Prospektes hingewiesen. Wassermangel und Niederschlagsmengen würden ferner auf den Seiten 17, 28 und 53 thematisiert. Dürreperioden seien sehr wohl in die Betrachtung mit einbezogen worden. Die Produktion von Strom aus Wasserkraft in der Türkei bewege sich auf hohem Niveau. - Schließlich weise der Prospekt auf den Seiten 16 und 19 auch darauf hin, dass es eben gerade nicht sicher gewesen sei, dass weitere Co-Investoren gefunden werden. Die Investition eines „Co-Investors“ werde lediglich als „möglich“ bezeichnet. Auf das Risiko erforderlicher zusätzlicher Fremdfinanzierung werde auf Seiten 16, 24 und 99 hingewiesen. Die Beklagten machen im Übrigen noch geltend, die Kläger hätten nicht schlüssig dargelegt, dass seine Anlageentscheidung auf den angeblichen Prospektfehler beruhte. Ergänzend wird hinsichtlich des Parteivorbringens aus die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.