Urteil
313 O 212/17
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0518.313O212.17.00
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Leitsätze
Nimmt ein Emissionsprospekt an mehreren Stellen auf eine Eigentumsversicherung (hier: für einen Wald) Bezug, auch unter der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“, ist eine Aufklärungspflichtverletzung anzunehmen, wenn nicht darauf hingewiesen wurde, dass dieser Versicherungsschutz bisher noch fehlte. Dies gilt auch, wenn der Prospekt den Abschluss von Eigentumsversicherungen nicht als sicher darstellt, sondern nur davon spricht, dass diese abgeschlossen werden „sollen“. (Rn.69)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.625,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & C. KG über nominal 25.000,00 Euro.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 25.000,00 Euro im Verzug befinden.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.564,26 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.625,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein Emissionsprospekt an mehreren Stellen auf eine Eigentumsversicherung (hier: für einen Wald) Bezug, auch unter der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“, ist eine Aufklärungspflichtverletzung anzunehmen, wenn nicht darauf hingewiesen wurde, dass dieser Versicherungsschutz bisher noch fehlte. Dies gilt auch, wenn der Prospekt den Abschluss von Eigentumsversicherungen nicht als sicher darstellt, sondern nur davon spricht, dass diese abgeschlossen werden „sollen“. (Rn.69) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.625,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & C. KG über nominal 25.000,00 Euro. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 25.000,00 Euro im Verzug befinden. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.564,26 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.625,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt für den Klagantrag zu 2) das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO wegen § 756 ZPO vor. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Klagepartei hat geben die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 einen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung der Anlagesumme einschließlich Agio Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung nebst einem Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen. a) Die Beklagten sind passivlegitimiert. Dies gilt insbesondere auch für die Beklagte zu 1). Dies folgt hier unabhängig von der Frage der Ausgestaltung ihrer Rolle als Treuhänderin aus dem Umstand, dass sie Gründungskommanditistin der streitgegenständlichen S. F. 2 GmbH & Co. KG ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12). Wie aus dem § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages folgt, ist die Beklagte zu 1) ebenso wie die Beklagte zu 2) Gründungskommanditistin mit eigenem Anteil, die Beklagte zu 1) hatte damit nicht nur eine Stellung als Treuhandgesellschafterin (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12). Beide Beklagten schuldeten als Gründungskommanditisten eine zutreffende Aufklärung über das Beteiligungsobjekt. Sie traf die Pflicht, die Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12). Der Umstand, dass die Klagepartei sich hier nur mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhänderin beteiligt hat, ändert an der grundsätzlichen Haftung der Beklagten nichts, da die Klagepartei hier im Innenverhältnis einem unmittelbaren Anleger gleichgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12). b) Wie bereits dargelegt, ist eine Aufklärungspflichtverletzung dann anzunehmen, wenn der Anleger nicht über alle Umstände aufgeklärt wurde, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Dies ist hier in Bezug auf den Umstand, dass zum Beitrittszeitpunkt keine Eigentumsversicherung für die Waldfläche G. T. abgeschlossen war, der Fall. Aufgrund der hier vorliegenden konkreten Umstände hätte vorliegend für die Beklagten die Pflicht bestanden, die Anleger vor ihrer Anlageentscheidung auf den bis dato fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen. Ausgangspunkt ist insoweit zunächst, dass der Emissionsprospekt an mehreren Stellen auf eine Eigentumsversicherung Bezug nimmt. Insbesondere ist dies auf Seite 8 unter der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“ der Fall, wo ausgeführt wird, dass zusätzlich zu der vor Erwerb einer Waldfläche durchzuführenden Due Diligence Eigentumsversicherungen abgeschlossen werden sollen. Ähnliches ergibt sich auf der Seite 46, wo durch die Formulierung „um die Beteiligungsgesellschaft vor Ansprüchen Dritter zu schützen“ und die im gleichen Absatz genannte Versicherung gegen Waldbrand der Sicherungsaspekt hervorgehoben wird, und der Seite 64. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Prospekt den Abschluss von Eigentumsversicherungen nicht als sicher darstellt, sondern lediglich davon spricht, dass diese abgeschlossen werden „sollen“. Auch aus den Risikohinweisen auf den Seiten 25/26 ergibt sich, dass selbst bei einer abgeschlossenen Versicherung die Gefahr besteht, Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt zu sein, ohne den Kaufpreis zurückerstattet zu bekommen, sowie dass gegebenenfalls keine Deckung durch ein Versicherung besteht. In dem Nachtrag vom 07.10.2011 findet sich in der Beschreibung des Investitionskonzeptes, Seite 22, die Formulierung, „für alle Waldflächen solle eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abgeschlossen werden“. Im Rahmen der Beschreibung der konkreten, bereits getätigten Investition auf Seite 24 findet die Frage des Versicherungsschutzes demgegenüber keine Erwähnung. Nach der systematischen Stellung bezieht sich hier der Hinweis zu den Eigentumsversicherungen, die abgeschlossen werden sollen, für den durchschnittlichen Leser dabei eher auf etwaige weitere noch zu erwerbende Flächen und nicht konkret auf die bereits getätigten Ankäufe. Grundsätzlich konnte der durchschnittliche Anleger nach der Lektüre des Emissionsprospektes nicht sicher davon ausgehen, dass es bezüglich der zu erwerbenden Flächen zu dem Abschluss einer Versicherung kommen würde. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Beitritt zu einem Zeitpunkt erfolgte, als bereits zwei Flächen erworben worden waren, für die den wesentlichen Teil der Investitionssumme ausmachende Fläche in G. T. jedoch noch kein Versicherungsschutz vorlag, obwohl der Kaufvertrag bereits vom 15.06.2011 datierte. Der durchschnittliche Anleger konnte nach der Lektüre des Prospektes sowie des Nachtrags davon ausgehen, dass im Regelfall eine Versicherung abgeschlossen werden würde. Ist indes schon eine konkrete Fläche erworben und wurde im zeitlich engen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag keine Eigentumsversicherung abgeschlossen, so handelt es sich um eine Abweichung von dem ursprünglich vorgesehen Sicherungskonzept. Aus diesem Grund ist die Frage des (noch) fehlenden Versicherungsschutzes ein wesentlicher Umstand, der für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein kann. Es kann dabei auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Prospekt keinen bestimmten Zeitpunkt des Abschlusses einer Versicherung in Aussicht stellt. Denn nach der Konzeption einer Versicherung, die den rechtswirksamen Eigentumserwerb absichern soll, ist es von Bedeutung, dass diese zumindest zeitnah zu dem dem Eigentumserwerb zugrunde liegenden Kaufvertrag abgeschlossen wird. Andernfalls können zwischenzeitlich bekannt gewordene Risiken den Umfang des Versicherungsschutzes einschränken und diesen entwerten. Hinzu kommt hier noch, dass hier jedenfalls eine der prüfenden Rechtsanwaltskanzleien empfohlen hatte, schon vor Abschluss des Kaufvertrages ein entsprechendes „Firm Commitment“ einzuholen. Unabhängig von der Frage, ob der Umstand, dass der Kaufvertrag ohne eine solche Absicherung geschlossen wurde, eigenständig aufklärungspflichtig war und welche Qualität den diesbezüglichen Stellungnahmen zukommt, zeigt dies zusätzlich, dass es sich bei der Eigentumsversicherung nicht um einen gänzlich untergeordneten Punkt handelt und dass der Zeitpunkt des Abschlusses von Bedeutung sein kann. Auch letzterer Gesichtspunkt unterstützt die Wesentlichkeit und damit Aufklärungsbedürftigkeit des noch fehlenden Abschlusses einer Versicherung. Jede zeitliche Verzögerung barg daher die Gefahr, dass zwischenzeitlich Umstände auftreten könnten, die insbesondere den Eigentumserwerb in Frage stellen könnten, und dass diese anschließend nicht mehr versicherbar sein würden. Die Beklagten können sich dabei nicht darauf zurückziehen, sie hätten aufgrund der Due Diligence von einem sicheren Eigentumserwerb ausgehen dürfen. Denn das prospektierte Investitionskonzept sah in jedem Fall eine Due Diligence vor, und daneben den Abschluss einer Eigentumsversicherung. Ebenso wenig können die Beklagten mit dem Argument durchdringen, aus den Risikohinweisen des Prospektes ergebe sich, dass gegebenenfalls gar keine Versicherung abgeschlossen werde und die zeitliche Verzögerung demgegenüber kein eigenständiges Risiko begründe. Insoweit ist, wie schon dargelegt, zu berücksichtigen, dass sich der Investitionsgegenstand zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung im Vergleich zum Zeitpunkt der Prospekterstellung verändert hatte. Die Risikohinweise sind allgemein gehalten, während zwischenzeitlich aber schon ein konkreter Erwerb von Waldflächen stattgefunden hatte. Aufgrund der Risikohinweise konnte der Anleger davon ausgehen, dass gegebenenfalls für noch zu erwerbende Waldflächen kein Versicherungsschutz bestehen würde oder dass in einer konkreten Situation ein bestehender Versicherungsschutz nicht eingreifen könnte. Aus den Risikohinweisen ergibt sich aber keine Aufklärung darüber, dass bei einem konkreten Waldgebiet eine versicherungslose Zeit bestehen könnte, obwohl an sich der Abschluss einer Versicherung vorgesehen und beabsichtigt ist. Wegen der sich veränderten tatsächlichen Gegebenheiten waren die Beklagten gehalten, die Anleger ein zutreffendes Bild über den bei Beitritt bestehenden Stand des ursprünglich prospektierten Sicherungskonzeptes zu vermitteln. c) Die Aufklärungspflichtverletzung war auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerseite. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Es gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 21 – beck-online, m.w.N.). d) Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Es wurden keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung widerlegen könnten. Wie bereits ausgeführt, kann die Beklagte zu 1) sich insbesondere nicht auf ihre Stellung als Treuhandkommanditistin zurückziehen. e) Die Haftung der Beklagte zu 1) entfällt nicht aufgrund von § 9 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Nach dieser Regelung soll die Beklagte zu 1) als Treuhänderin nur haften, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn es ist die Verletzung einer Kardinalpflicht oder von Leben, Körper und Gesundheit eines Treugebers betroffen. Dieser Haftungsausschluss verstößt wegen der grundlegenden Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren gegen § 307 Abs. 1 BGB, er benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, Rn. 40 – juris). f) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 2. Der Klagantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Die Beklagten befinden sich im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Die Klägerseite hat mit dem Angebot der Übertragung der Beteiligung in der Klagschrift die Voraussetzungen der §§ 294, 295 BGB erfüllt. 3. Der Klagepartei steht des Weiteren ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 249, 280 Abs. 1 BGB zu. Dabei ist hier nach RVG Nr. 2300 VV eine 1,5-fache Geschäftsgebühr als angemessen anzusehen. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Aufklärungspflichtverletzungen sowie des Umstandes, dass hier aufgrund des Auslandsbezugs den Durchschnittsfall übersteigende inhaltliche Prüfungen erfolgen mussten, um eine umfangreiche und schwierige Angelegenheit handelt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der außergerichtliche Auftrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei sich lediglich auf ein einfaches Schreiben im Sinne von RVG Nr. 2301 VV beschränkte. Allein der Umstand, dass hier in einer Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren Schreiben zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen versandt wurden, bedeutet nicht, dass nur ein eingeschränkter Auftrag vorlag. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerseite begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Fonds. Mit Annahmeerklärung vom 19.03.2012 beteiligte sich die Klagepartei mit einer Einlage von 25.000,00 Euro zzgl. Agio von 2,5 % an der S. F. 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden Waldfonds 2) treuhänderisch über die Beklagte zu 1). Die Beklagten sind Gründungsgesellschafterinnen des streitgegenständlichen Fonds. Im Innenverhältnis sind unmittelbare Gesellschafter und treuhänderische Anleger gleichgestellt. Gegenstand des Waldfonds 2 ist der Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Waldflächen in Rumänien. Bei den Waldflächen handelt es sich um restituierte Flächen, die während des Kommunismus enteignet worden waren und zwischenzeitlich an ihre ursprünglichen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger zurückgegeben wurden. Der Fonds war ursprünglich als Blind-Pool-Fonds angelegt. Zum Beitrittszeitpunkt war der Fonds jedoch schon weitgehend investiert. Der Entscheidung für die Beteiligung lag der Verkaufsprospekt sowie ein mit dem Verkaufsprospekt verwendetes Informationsblatt zugrunde. Ebenfalls Grundlage des Beitritts war der Nachtrag Nr. 1 vom 07.10.2011. Mit Kaufvertrag vom 15.06.2011 erwarb der Waldfonds 2 Waldflächen in G. T., die 85 % der gesamten Waldfläche des Fonds darstellen. Verkäufer der Fläche war ein Herr C.. Dieser hatte die die Waldfläche von den Alteigentümern erworben, während diese sich noch im Restitutionsverfahren befanden. Am 12.04.2011 erstritt der Verkäufer ein Urteil im Hinblick auf die Restitution, welches am 12.05.2011 rechtskräftig wurde, da seitens der für die Privatisierung zuständigen Verwaltungskommission kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Die Forstdirektion war als Nebenintervenientin an dem Verfahren beteiligt. Zur Umsetzung des Eigentumserwerbs des Herrn C. bedurfte es sodann noch einer Eintragung in das Verzeichnis der zu privatisierenden Flächen, der Übergabe des Waldes sowie der Ausstellung der Titelurkunde. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgte durch Beschluss vom 06.05.2011. Hiergegen legte die Forstbehörde Einspruch ein Dieser Einspruch wurde am 14.06.2011 zurückgewiesen, die Forstbehörde verzichtete ausdrücklich auf Rechtsmittel. Ebenfalls vor dem Vertragsschluss wurde eine Due Diligence durch zwei Rechtsanwaltskanzleien durchgeführt, die am 09.06.2011 entsprechende Stellungnahmen abgaben. Beide Rechtsanwaltskanzleien sprachen sich im Rahmen ihrer Stellungnahme dafür aus, eine Eigentumsversicherung bzgl. der Fläche abzuschließen, wobei der genaue Inhalt der anwaltlichen Stellungnahmen diesbezüglich streitig ist. Eine der beiden Kanzleien präzisierte ihre Stellungnahme dahingehend, eine Zusage für den Abschluss einer Eigentumsversicherung (sog. Firm Commitment) vor Abschluss des Kaufvertrags einzuholen. Nach dem Erwerb der Forstflächen kam es zu einem Strafverfahren u.a. gegen den Verkäufer wegen des Vorwurfs, er habe den Eigentumstitel sowie die diesen bestätigenden Gerichtsentscheidungen durch Bestechung erlangt. Seit März 2016 besteht aufgrund des Strafverfahrens ein Nutzungsverbot für die Waldflächen in G. T.. Eine sogenannte Eigentumsversicherung (Title Insurance) für die Waldfläche in G. T. wurde am 25.07.2012 abgeschlossen, wobei Risikoausschlüsse vorgenommen wurden. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist ein drohender Eigentumsverlust aufgrund eines korrupten Verhaltens des Verkäufers. Die Eigentumsversicherung umfasst im Übrigen schon von ihrer Konzeption her keine Schäden durch eine fehlende Nutzbarkeit der Flächen. Auseinandersetzungen über die vollständige Nutzungsuntersagung sind ebenfalls nicht umfasst. In der Klagschrift bot die Klägerseite die Übertragung der Rechte an der Beteiligung Zug-um-Zug gegen Erstattung der Anlagesumme. Mit Schreiben vom 21.08.2017 machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite für diese nach rechtlicher Prüfung Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 28.08.2017 wiesen die Beklagten die Ansprüche zurück. Die Klägerseite ist der Ansicht, es lägen mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vor. Die Beklagten hafteten als Gründungsgesellschafterinnen für diese. Eine wirksame Haftungsbeschränkung für die Beklagte zu 1) folge aus dem Treuhandvertrag nicht. Im Einzelnen macht die Klägerseite Folgendes geltend: 1) Negative Rahmenbedingungen Zum einen seien die Rahmenbedingungen für den Erwerb und die Nutzung restituierter Waldflächen in Rumänien ungünstig. Die staatliche Forstbehörde versuche traditionell mit allen Mitteln die Restitution sowie die Nutzung restituierter Flächen zu verhindern, da die Flächen zuvor von der Forstbehörde bewirtschaftet worden seien. Zugleich könne die Forstbehörde gerichtlich ohne Kostenrisiko gegen eine Restitution bzw. Nutzung vorgehen. Hinzu komme, dass es die Forstbehörde sei, die die Nutzung der Waldflächen, insbesondere das Einschlagen von Holz, genehmigen müsse. Der Waldfonds 2 sei daher fortlaufend auf eine gute Kooperation mit den staatlichen Forstbehörden angewiesen. Die Forstbehörde habe im Hinblick auf das Eigentum an den Flächen in G. T. eine Vielzahl von gerichtlichen Maßnahmen ergriffen, die schließlich zur Suspendierung der Nutzung geführt hätten. Auch bezüglich der übrigen Flächen sei die Nutzung zu keinem Zeitpunkt in dem geplanten Umfang genehmigt worden. Dies sei in einem Parallelverfahren von der Beklagtenseite bereits eingeräumt worden. Über diese Hintergründe seien die Anleger weder über den Verkaufsprospekt noch anderweitig informiert worden. Die Risikohinweise des Prospekts seien zu pauschal und stünden in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Situation. Es werde zwar die abstrakte Gefahr angesprochen, dass Genehmigungen nicht in erhofftem Umfang erteilt werden, es fehle aber der Hinweis darauf, dass die zuständige Forstbehörde erhebliche Vorbehalte habe. Es habe vor der Anlageentscheidung durch die Gerichtsverfahren auch die konkrete Erfahrung gegeben, dass die Forstbehörde die Restitution und die nachfolgende Bewirtschaftung durch gerichtliche Maßnahmen und die Verweigerung von Genehmigungen zu erschweren versuche. Wie sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung des Vorgängerfonds vom 18.01.2018 ergebe, seien dort die Genehmigungen zum Holzeinschlag nicht im prognostizierten Umfang erfolgt. Im Rahmen des Vorgängerfonds seien ab dem Jahr 2009 stets mindestens 30 % weniger Erntemengen genehmigt worden als beantragt. Dies sei dem Zeugen M., dessen Wissen den Beklagten zuzurechnen sei bereits jeweils vor dem 31.12. des Vorjahres bekannt geworden. Es komme für die Frage der Aufklärungsbedürftigkeit zudem zunächst nur auf das objektive Vorliegen negativer Rahmenbedingungen an. Lediglich auf Verschuldensebene komme es auf das Wissen bzw. die Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten an. 2) Irreführende Angaben zum Versicherungsschutz Ein weiterer Prospektfehler liege in den Angaben zu der Eigentumsversicherung. Die Klagepartei, so wie jeder durchschnittliche Leser des Prospektes, sei mangels einer Erläuterung in dem Prospekt aufgrund der Prospektangaben, dort Seite 8 unter der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“ davon ausgegangen, dass der Bestand und auch die Nutzung des Eigentums an den Waldflächen versichert würde und die Versicherung auch Prozesskosten im Hinblick auf entsprechende Rechtsstreite vollständig übernehmen würde, obwohl tatsächlich eine Auseinandersetzung über die vollständige Untersagung und Nutzung und Pflege der Waldflächen nicht durch die Eigentumsversicherung gedeckt seien. Dies habe die Klägerseite erst im Jahr 2017 auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erfahren. Der eingeschränkte Schutzumfang einer Eigentumsversicherung ergebe sich auch nicht aus dem Prospekt, so sei dort auch darauf verwiesen, dass „u.a.“ der Kaufpreis und „sämtliche Prozesskosten“ abgedeckt seien. Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten. 3) Fehlende Eigentumsversicherung Eine weitere Aufklärungspflichtverletzung liege in der fehlenden Information der Klägerseite darüber, dass zum Beitrittszeitpunkt noch keine Eigentumsversicherung für die Waldfläche in G. T. vorgelegen habe. Im Rahmen der Due Diligence für den Erwerb der Flächen in G. T. hätten beide involvierten Rechtsanwaltskanzleien den Vorbehalt ausgesprochen, die Flächen nur in Verbindung mit dem Abschluss einer Eigentumsversicherung zu erwerben. Der Umstand, dass zum Zeichnungszeitpunkt noch keine Eigentumsversicherung vorgelegen habe und Klagen gegen den Verkäufer der Waldfläche erhoben worden waren, die zu einem beschränkten Versicherungsschutz aus deiner zukünftig abgeschlossenen Eigentumsversicherung führen musste, sei für die Bewertung der Kapitalanlage für den durchschnittlichen Anleger von Bedeutung. Es gehe vorliegend auch nicht um ein abstraktes Risiko, sondern um die konkrete Situation im Hinblick auf 85 % der Waldflächen des Fonds. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass der Eigentumserwerb sicher gewesen sei, denn schon die tatsächliche Entwicklung zeige, dass dies nicht der Fall sei. Der Waldfonds befinde sich faktisch gerade nicht in einer gesicherten Eigentümerposition. Mit den Nutzungsuntersagungen hätten sich Risiken verwirklicht, die bereits vor Zeichnung absehbar gewesen seien. Außerdem sei nach dem Prospekt ein kumulatives Sicherungssystem durch die Due Diligence einerseits und den Abschluss einer Eigentumsversicherung andererseits vorgesehen. Es komme auch maßgeblich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung an, da alle zwischenzeitlich erkannten Risiken durch den späteren Abschluss aus dem Versicherungsvertrag hätten ausgeschlossen werden müssen. 4) Verstoß gegen Empfehlungen der beratenden Rechtsanwälte Die Klägerseite macht zudem gelten, eine Aufklärungspflichtverletzung liege darin, dass die Anleger nicht darüber aufgeklärt wurden, dass die Flächen in G. T. trotz eines entgegenstehenden Vorbehalts der prüfenden Rechtsanwaltskanzleien erworben worden sei. Die entsprechenden Berichte seien von den Beklagten vorzulegen, auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung könnten diese sich nicht berufen. Über eine Vertraulichkeitsvereinbarung hätten die Anleger informiert werden müssen. Die Klägerseite behauptet weiter, es sei durchaus möglich gewesen schon vor Ankauf der Fläche ein verbindliches Versicherungsangebot einzuholen. Es handele sich auch nur um „bloße“ Empfehlungen der Rechtsanwaltskanzleien, sondern es seien Vorbehalte erklärt worden. Die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskanzleien seien zudem wesentliches Element des Sicherungskonzeptes gewesen. Die Klagepartei habe daher erwarten dürfen, von den Beklagten darüber aufgeklärt zu werden, dass die Stellungnahmen der Anwaltskanzleien den Erwerb der Flächen in G. T. nur unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer Eigentumsversicherung empfohlen hatten, eine solche aber bis zum Beitrittszeitpunkt nicht vorgelegen habe. Jeder durchschnittliche Anleger habe erwarten müssen, dass der Abschluss parallel zum Ankauf erfolgen müsse. Die Aufklärungsbedürftigkeit sei zudem schon mit dem Ankauf der Fläche entstanden. 5) Kaufentscheidung unabhängig von den Bewertungen der Rechtsanwaltskanzleien Die Klägerseite beruft sich weiter darauf, dass die Kaufentscheidung für die Fläche G. T. schon vor der Bewertung durch die Rechtsanwaltskanzleien getroffen worden sei. Dies ergebe sich aus einer E-Mail vom 31.05.2011. 6) Fehlende Aufklärung über Gerichtsverfahren Die Klägerseite ist weiter der Ansicht, sie habe über die Gerichtsverfahren betreffend die Waldflächen in G. T. aufgeklärt werden müssen. Die Verfahren seien zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen, zudem könnten die klagenden Parteien nach rumänischem Recht jederzeit wieder eine Klage erheben. Hinzu komme, dass eine Eigentumsversicherung nach Klagerhebung Ansprüche der bereits bekannten Kläger ausschließe. Dies sei auch der Grund weswegen die letztlich abgeschlossene Eigentumsversicherung praktisch wertlos sei. Es komme nicht darauf an, dass die Verfahren z.T. schon beendet oder erst später begonnen worden seien. Der Abschluss eines Verfahrens in Rumänien bedeute keine endgültige Klärung des betroffenen Rechtsverhältnisses. 7) Korruption des Verkäufers offensichtlich Die Klägerseite ist weiter der Auffassung, der Eigentumserwerb sei aufgrund der schweren Vorwürfe gegen den Verkäufer nicht unanfechtbar. Die Geschäftsführung des Waldfonds 2 könne sich nicht auf eine Gutgläubigkeit berufen. Denn im Rahmen der Due Diligence sei durch die Rechtsanwältin H.- B. darauf hingewiesen worden dass die Begründung des dem Verkäufer Eigentum zusprechenden Urteils gleich mehrfach in einem offensichtlichen Widerspruch zum rumänischen Recht gestanden habe, wie sich aus deren E-Mail vom 14.06.2011 ergebe. Das rechtswidrige Verhalten des Verkäufers und des zuständigen Gerichts sei mit den Händen zu greifen gewesen, es habe auch für die Beklagten auf der Hand liegen müssen, dass die Gerichtsentscheidung nur auf Korruption habe beruhen können und damit keine Rechtssicherheit verschaffen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Freistellung von Rechtsanwaltskosten sei eine 1,5-fache Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit angemessen. Die Klägerseite beantragt, 1. die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 25.625,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 25.000,00 Euro; 2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der S. F. 2 GmbH & Co. KG über nominal 25.000,00 Euro im Verzug befindet; 3. die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.564,26 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wenden ein, dass keine Aufklärungspflichtverletzung vorliege. Bezüglich der Beklagten zu 1) sei zudem zu berücksichtigen, dass diese nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet gewesen sei, da sie den Fonds weder konzipiert noch prospektiert habe. Durch ihre Stellung als Kommanditistin sei sie gemäß § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass sie keinen originären Zugriff auf Informationen der Geschäftsführung des Waldfonds 2 gehabt habe. Ihre Einbindung als Treuhandkommandistin ändere hieran nichts, sie sei nur im Rahmen der ausdrücklich im Treuhand- und Verwaltungsvertrag aufgeführten Aufgaben eingebunden. Die Klagepartei habe daher nur erwarten können, dass die Beklagte zu 1) die Prospektangaben auf Plausibilität prüfe. Hilfsweise beruft sich die Beklagte zu 1) auf die Haftungsbeschränkung in § 9 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Hinsichtlich der einzelnen von Klägerseite geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen tragen sie vor: 1) Negative Rahmenbedingungen Es habe zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Beitritts keinen Anlass dazu gegeben, davon auszugehen, dass die Forstbehörde Schwierigkeiten bereiten würde. Soweit die Klägerseite sich diesbezüglich auf Äußerungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einem Parallelverfahren beriefen, seien diese aus dem Zusammenhang gerissen. Die Beklagten hätten keine Kenntnisse von negativen Erfahrungen mit der Forstbehörde gehabt. Vielmehr habe der Erwerb der Waldflächen im Vorgängerfonds ohne Intervention der Forstbehörde durchgeführt werden können. Es seien auch für die Waldgebiete Genehmigungen erteilt worden. Im Übrigen erteile das zuständige Ministerium ein grundsätzliches Operat, wobei die Forstbehörde über einen Ausschuss in die Entscheidung eingebunden sei. Lediglich über das „Wie“ der Ausübung des Operats entscheide die Forstbehörde. 2) und 3) Irreführende Angaben zum Versicherungsschutz und fehlende Eigentumsversicherung Die Prospektangaben bezüglich des Versicherungsschutzes seien nicht irreführend gewesen. Es sei nicht mit einem bestimmten Versicherungsschutz geworben worden, sondern mit „hoher Rechtssicherheit“. Hierzu gehöre insbesondere die Durchführung der Due Diligence. Ab dem 15.06.2011 hätten die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb des Fonds vorgelegen. Dies sei auch durch die die Due Diligence durchführende Rechtsanwältin H.- B. bestätigt worden. Der wirksame Eigentumserwerb sei sodann durch die Due Diligence nachgeprüft worden. Damit habe die prospektierte hohe Rechtssicherheit vorgelegen. Die Eigentumsversicherung sei keine allgemeine Rechtsschutzversicherung, so dass sie nicht alle Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung abdecke. Ein solcher Eindruck werde auch nicht durch den Prospekt erweckt. Vielmehr ergebe sich aus den Seiten 25/26 des Prospekts, dass Rechtsstreitigkeiten mit hohen Kosten verbunden sein können. Die Eigentumsversicherung habe lediglich das Risiko eines unwirksamen Eigentumserwerbs absichern können und sollen. Das nunmehr eingetretene Risiko der Nutzungsuntersagung habe demgegenüber nichts mit der Wirksamkeit des Eigentumserwerbs zu tun, sondern es habe sich das Risiko der falschen Rechtsanwendung durch die rumänischen Gerichte verwirklicht. Auf das Risiko fehlender Rechtssicherheit werde jedoch auf Seite 27 des Prospekts hingewiesen. Weiter sei auf Seite 26 auf Einnahmerisiken hingewiesen worden. Es habe nur eine am Markt erhältliche Eigentumsversicherung abgeschlossen werden können und nur auf eine solche könne sich der Prospekt beziehen. Auf dem rumänischen Markt seien ausschließlich Eigentumsversicherungen im Sinne einer Rechtstitelversicherung, sog. Title Insurances, angeboten worden. Aus der Differenzierung des Prospektes zwischen Risiken im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb sowie im Zusammenhang mit der Bewirtschaft folge, dass die Eigentumsversicherung letztere gerade nicht umfasse. Das derzeitige strafrechtliche Nutzungsverbot beruhe auf einer verfassungswidrigen Anwendung der entsprechenden Normen, sei jedoch nicht mit Rechtsmitteln angreifbar. Hier habe sich jedoch lediglich das sich auch aus dem Prospekt ergebende Risiko der mangelnden Rechtssicherheit verwirklicht. Aus dem Prospekt ergebe sich nicht, dass eine Eigentumsversicherung bei dem Beitritte, bei Erwerb oder zeitnah zum Erwerb eines Waldgebietes eine Versicherung abgeschlossen werde. Der Prospekt weise auch auf das Risiko hin, das gar keine Deckung durch eine Versicherung besteht (Seite 26 des Prospekts). Eine Verzögerung der Einholung und damit das Risiko eines zeitweise nicht vorhandenen Versicherungsschutzes stellten gegenüber der Unmöglichkeit der Einholung einer Eigentumsversicherung keinen konkret risikoerhöhenden Umstand dar. 4) Verstoß gegen Empfehlungen der beratenden Rechtsanwälte Es liege auch keine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf die Stellungnahmen im Rahmen der Due Diligence vor. Die Kanzlei S. habe auf Unklarheiten bei den Gebietsgrenzen hingewiesen und lediglich diesbezüglich den Abschluss einer Title Insurance empfohlen. Dahingehend sei die Eigentumsversicherung vom 25.07.2012 erfolgt. Die Second Due Diligence bestätige die Einschätzung der Kanzlei S. und schließe mit dem Hinweis ab, dass man eine Title Insurance sowie ein Firm Commitment vor Vertragsschluss empfehle. Ein Verstoß gegen die Empfehlungen der Due Diligence liege nicht vor. Es habe sich zudem nicht um verbindliche Vorgaben gehandelt. Die Einholung eines Firm Commitments sei damals praxisunüblich gewesen und sei nur sehr selten gewährt worden. Daher müsse die Empfehlung unter dem Vorbehalt des praktisch überhaupt machbaren gesehen werden. Es habe sich zudem nur um eine einfache Empfehlung gehandelt. Der Abschluss eines Firm Commitments habe aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Aufwands die Gefahr beinhaltet, die Exklusivität bezüglich des Ankaufs der Waldfläche zu verlieren. Der Verkaufsprospekt verspreche zudem nicht, dass die Eigentumsversicherung vor Abschluss eines Kaufvertrags eingeholt werde. In dem Prospekt werde vielmehr lediglich mitgeteilt, dass eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden „soll“. Daraus gehe schon hervor, dass der Abschluss einer Versicherung nicht sicher gewesen sei. Aus Seite 26 gehe auch hervor, dass es möglich sei, dass keine Versicherung abgeschlossen wird. Der Prospekt informiere nach seinem Gesamtbild lediglich darüber, dass grundsätzlich geplant sie von einer zusätzlichen Versicherungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Bezüglich der Flächen in G. T. sei bereits vor Abschluss des Kaufvertrags eine Anfrage bei einer Versicherung erfolgt. Diese habe sich jedoch zunehmend inaktiv auf dem rumänischen Markt gezeigt, so dass mit einer anderen Versicherung in Verhandlung getreten worden sei. Man habe daher allenfalls darüber aufklären können, dass man dabei sei, eine Versicherung einzuholen. Dahingehend habe jedoch keine Pflicht bestanden. 5) Kaufentscheidung unabhängig von den Bewertungen der Rechtsanwälte Es sei nicht zutreffend, dass die Kaufentscheidung schon vor der Durchführung der Due Diligence getroffen sei. Es habe lediglich im Vorfeld eine Exklusivitätsvereinbarung mit dem Verkäufer der Waldfläche gegeben. 6) Fehlende Aufklärung über Gerichtsverfahren Eine Aufklärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Klageverfahren habe nicht bestanden. Sämtliche Verfahren hätten mit einer Klagabweisung geendet, zudem sei die Fondsgesellschaft bzw. ihre rumänische Tochtergesellschaft an keinem der Verfahren unmittelbar beteiligt gewesen. Auch insoweit gelte, dass sich aus dem Prospekt ergebe, dass sich die angestrebte Einholung einer Eigentumsversicherung verzögern oder ganz unmöglich werden könne. Das Risiko, dass es aufgrund der verzögerten Einholung zu teilweisen Risikoausschlüssen kommen könne, gehe nicht über das Risiko hinaus, dass gar keine Versicherung abgeschlossen werden könne. 7) Korruption des Verkäufers offensichtlich Es stehe schon nicht fest, dass der Eigentumserwerb des Verkäufers durch Korruption zustande gekommen sei. Auch lasse sich aus der Stellungnahme der Rechtsanwältin nicht der Schluss ziehen, dass die Gerichtsentscheidung nur habe auf Korruption beruhen können. Die Geschäftsführung der rumänischen Projektgesellschaft habe unter Zugrundelegung der Due Diligence davon ausgehen dürfen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Die Beklagten berufen sich weiter darauf dass der Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr unangemessen sei. Es seien lediglich Standardschreiben versandt worden.