Urteil
313 O 199/18
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1126.313O199.18.00
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Leitsätze
Es liegt ein Eingehungsbetrug und damit ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor, wenn ein Handelsunternehmen mit einem Fahrzeugimporteur einen Kaufvertrag über zahlreiche hochpreisige Kraftfahrzeuge schließt und das Unternehmen dabei den Importeur über seine Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit täuscht. Der Fahrzeugimporteur ist bereits mit Vertragseingehung wirtschaftlich schlechter gestellt als vorher, weil das Handelsunternehmen schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gewillt ist zu leisten und von vornherein für die erlangte Leistung die versprochene Gegenleistung nicht oder jedenfalls nur unvollständig erbringen will. (Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag in Höhe von 3.459.706,10 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 223.826,10 € für die Zeit vom 23.05.2016 bis zum 03.07.2016, in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 741.576,10 € für die Zeit vom 04.07.2016 bis zum 17.07.2016, in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 1.976.306,10 € für die Zeit vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016, in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 3.459.706,10 € für die Zeit vom 13.09.2016 bis zum 17.11.2017 sowie in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 3.459.706,10 € für die Zeit seit dem 18.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zum Az. 15 U 238/20 zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.459.706,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt ein Eingehungsbetrug und damit ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor, wenn ein Handelsunternehmen mit einem Fahrzeugimporteur einen Kaufvertrag über zahlreiche hochpreisige Kraftfahrzeuge schließt und das Unternehmen dabei den Importeur über seine Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit täuscht. Der Fahrzeugimporteur ist bereits mit Vertragseingehung wirtschaftlich schlechter gestellt als vorher, weil das Handelsunternehmen schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gewillt ist zu leisten und von vornherein für die erlangte Leistung die versprochene Gegenleistung nicht oder jedenfalls nur unvollständig erbringen will. (Rn.42) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag in Höhe von 3.459.706,10 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 223.826,10 € für die Zeit vom 23.05.2016 bis zum 03.07.2016, in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 741.576,10 € für die Zeit vom 04.07.2016 bis zum 17.07.2016, in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 1.976.306,10 € für die Zeit vom 18.07.2016 bis zum 12.09.2016, in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 3.459.706,10 € für die Zeit vom 13.09.2016 bis zum 17.11.2017 sowie in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 3.459.706,10 € für die Zeit seit dem 18.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zum Az. 15 U 238/20 zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.459.706,10 € festgesetzt. Die zulässige Klage (I.) ist auch in der Sache begründet (II.). Die Klägerin kann von den Beklagten Rückzahlung für die von ihr geleisteten Anzahlungen in Höhe von 3.459.706,10 € verlangen. I. Von der Zulässigkeit der Klage ist im Hinblick auf das rechtskräftige Zwischenurteil der Kammer vom 13.11. 2020 auszugehen. II. Die Klage ist in der Sache - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlungen in Gesamthöhe von 3.459.706,10 € aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 263 StGB. 1. Die Klägerin ist als Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs aktivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob der diesbezügliche, erstmals im Schriftsatz vom 13.10.2021 enthaltene Einwand der Beklagten nicht bereits aufgrund Verspätung gemäß § 296 ZPO präkludiert ist. Jedenfalls wird durch den Verweis der Beklagten darauf, dass die streitgegenständliche Anspruch in der konsolidierten Bilanz der H. für die Jahre 2018 und 2019 (Anlage BLG 1) aktiviert sei, die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin nicht erheblich in Frage gestellt. Den zur Akte gereichten Anlagen lässt sich fortlaufend die Klägerin als Vertragspartnerin entnehmen (vgl. u.a. Anlage B 3). Daran ändert auch die Einreichung des konsolidierten Jahresabschlusses der H. Limited für die Jahre 2018 und 2019 (Anlage BLG 1) nichts, dem sich insofern auch keine Informationen hinsichtlich der Forderungsinhaberschaft entnehmen lassen. Es reicht gerade nicht für die Annahme fehlender Aktivlegitimation aus, auf das Erscheinen der streitgegenständlichen Summe in der Bilanzrechnung einer anderen Firma zu verweisen. Der konsolidierte Abschluss fasst lediglich die Jahresabschlüsse einzelner Unternehmen zu einem Jahresabschluss der gesamten Unternehmensgruppe zusammen, weshalb sich der Aussagegehalt auch nur darauf beschränkt. Insofern erschüttert die Annahme, dass eine Transaktion von einem anderen Firmenkonto ausgegangen ist auch nicht die Forderungsinhaberschaft. Wie bereits mit der Klageschrift vorgetragen, handelt es sich bei der Klägerin um ein Tochterunternehmen der H., sodass es auch insofern nicht unüblich ist, dass dieses eng verflochten mit dem Mutterkonzern zusammenarbeitet und insofern auch Transaktionen vom Mutterkonzernkonto erfolgt sind. 2. Die Beklagten haben gegen ein Schutzgesetz verstoßen, indem sie sich durch Vertragseingehung mit der Klägerin wegen eines Eingehungsbetruges i.S.d. § 263 StGB strafbar gemacht haben. Für die Annahme eines Eingehungsbetruges ist die täuschungsbedingte Erregung eines Irrtums des Geschädigten über die Leistungswilligkeit des Täters erforderlich, während der eingetretene Schaden in der täuschungsbedingten Eingehung des schuldrechtlichen Geschäfts mit dem Täter liegt. Der Geschädigte ist dann bereits mit Vertragseingehung wirtschaftlich schlechter gestellt als vorher, weil der Täter schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gewillt ist zu leisten und von vornherein für die vom ihm vom Geschädigten erlangte Leistung die versprochene Gegenleistung nicht oder jedenfalls nur unvollständig erbringen will (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. VI ZR 367/09, Rdnr. 16, Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, München 2014, Rdnr. 128 zu § 263 StGB). a) Die Beklagten haben die verantwortlichen Entscheidungsträger der Klägerin über ihre Leistungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht. Für die Annahme eines Betruges sprach nicht bereits die werbliche Anpreisung der „B. Group“, die mit „mehr als 100 Jahre(n) Erfahrung“ wirbt (vgl. Anlagenkonvolut B 5), da diese Aussage insofern keinen direkten Bezug zur Erfahrung der Firma im Tätigkeitsfeld des Kraftfahrzeughandels herstellt. Auch konnte nicht die Tatsache, dass die „B. Group“ in Form der B. e.k. erstmalig 2011 im Handelsregister eingetragen wurde, zur Überzeugungsbildung einer Tatsachentäuschung führen. Insbesondere wiesen die Beklagten selbst darauf hin, dass der Beklagte zu 1) aus einer Familie entstamme, die auf eine mehr als hundertjährige unternehmerische Tätigkeit zurückblicke (Bl. 270 d.A.), was insofern nicht im Widerspruch zum Handelsregistereintrag und zur Power Point Präsentation steht. Anders hingegen, war die Aussage der „B. Group“, dass diese auf „in vielen Jahren gewachsene Erfahrungen und Kontakte zurück [greifen] und [...] so in der Lage [sind] auch größere und große Mengen an Fahrzeugen zu beschaffen“, zu werten. Es handelte sich hierbei um eine Täuschung über die Leistungsfähigkeit. Die „B. Group“ war zu keinem Zeitpunkt fähig, über 1000 Kraftfahrzeuge an die Klägerin zu liefern. Hiervon hat die Kammer auch ohne Beweisaufnahme aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes auszugehen. Die Klägerin ist zwar als Anspruchsstellerin darlegungs- und beweispflichtig, weshalb es grundsätzlich ihr oblag, alle Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. VI ZR 367/09, Rdnr. 13, vgl. auch BGH, Urteil vom 20.12.2011, Az. VI ZR 309/10, Rdnr. 8 zu dem insoweit vergleichbaren Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 264a StGB). Da jedoch die Informationen über die Vorbereitungen zur Erfüllung des Vertrages mit der Klägerin in der Sphäre der Beklagten liegen und deren Einblick der Klägerin entzogen ist, traf die Beklagten insofern eine sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO ist es den Beklagten ausnahmsweise zuzumuten, der beweispflichtigen Klägerin, eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden Verhältnisse zu ermöglichen, die in den Wahrnehmungsbereich der Beklagten liegen. Diese sekundäre Darlegungslast haben die Beklagten nicht erfüllt. Die Beklagten haben nur exemplarische E-Mail-Angebote internationaler Automobilhändler als Beweisangebot eingereicht (Anlagenkonvolut B 9). Den E-Mails lässt sich schon kein konkreter Bezug zu den streitgegenständlichen Verträgen entnehmen und erst recht keine vertraglichen Erfüllungsvorbereitungen seitens der Beklagten. Dem Inhalt der E-Mails lässt sich nur ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages einer womöglich seitens der Beklagten zuvor getätigten Anfrage auf der Website der Automobilhändler entnehmen. Hierfür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut „offer“ (Angebot), der sich in nahezu allen eingereichten E-Mails wiederfindet. Darüber hinaus handelte es sich auch nur um unverbindliche Angebote der Automobilhändler, die an nicht weiter personifizierte Adressaten („undisclosed recipients“; auf deutsch: „unbekannte Empfänger“; „Dear Clients“, auf deutsch: „Liebe Kunden“; vgl. Anlagenkonvolut K 9) versandt wurden, nachdem diese eine einfache Onlineanfrage über ein Formular auf der Website ausgefüllt hatten, was insofern auch von jedermann und ohne jegliche Liquiditätsprüfung vorgenommen werden konnte. Zudem stammen die E-Mails alle aus dem Jahr 2017 und beinhalten ausschließlich Anfragen über Kraftfahrzeuge der Marke Range Rover, wohingegen die o.g. Verträge bereits im Jahr 2016 geschlossen wurden und über Kraftfahrzeuge der Marke BMW waren. Auch greift der Einwand der Beklagten, dass eine Darstellung des gesamten Netzwerkes nicht erfolgen könne, da insofern der Klägerin ermöglicht würde, diese Daten Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder selbst zu nutzen, nicht. Die Beklagten hätten insofern ohne weiteres datenschutzrelevante Namen oder Informationen schwärzen können. Auch die Einreichung der Rechnungen, ausgestellt durch die G. P. A. GmbH (Anlagenkonvolut B 3) reichen als Indiz für die Annahme einer Lieferfähigkeit nicht aus. Hierbei handelt es sich um vergleichsweise geringe Bestellungen von unter zehn Kraftfahrzeugen, im Vergleich zu über 1000 Kraftfahrzeugen, die es unstreitig zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Beklagten zu beschaffen galt. Die Bestellungen, die sich den Rechnungen entnehmen lassen, weisen grade mal ein Volumen von unter 1 % im Verhältnis zu den zur Vertragserfüllung erforderlichen über 1000 Kraftfahrzeugen aus. Zudem wurde nur ein Abrechnungsblatt hinzugefügt, aus dem sich auch eine tatsächliche Zahlung durch die Beklagten entnehmen lässt. Den anderen eingereichten Dokumenten, lässt sich als bloße Rechnungen, gerade kein Zahlungstransfer entnehmen. Zu den angeblich bindenden Kaufoptionen, die die B. Group sich 2016 gesichert haben will, haben die Beklagten hingegen, trotz des ausdrücklichen und präzisierten gerichtlichen Hinweises vom 18.06.2020 (Bl. 367 d.A.) hingegen gerade nichts vorgetragen. An dem vorstehenden Schluss ändert auch die Kündigungserklärung des Beklagten zu 1) nichts. Selbst wenn man zugunsten der Beklagtenseite von einem tatsächlich bestehenden Kündigungsgrund ausginge, hätte dies jedenfalls keinen Einfluss auf die Zahlungsunfähigkeit und -willigkeit bei Vertragsschluss, da die Vollendung des § 263 StGB bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingetreten ist. Der Beklagte zu 2) ist nach dem von der Kammer zugrunde legenden Sachverhalt, d.h. ohne weitere Beweisaufnahme, als Beteiligter, d.h. jedenfalls als Gehilfe des Beklagten zu 1) des Eingehungsbetruges einzustufen, und daher gemäß § 830 Abs.2 und Abs.1 BGB ebenfalls passivlegitimiert. Die Tatbeiträge des Beklagten zu 2) ergeben sich auf Basis des unstreitigen Tatbestandes: Der Beklagte zu 2) war bei der ersten persönlichen Kontaktaufnahme mit der Klägerin in den Geschäftsräumen der „B. Group“ anwesend (vgl. Foto, Bl. 7, Bd I). Zudem nahm der Beklagte zu 2) an Videokonferenzen teil (vgl. Bl. 275, Bd II) und war regelmäßiger Ansprechpartner der Klägerin (Anlagenkonvolut B 5) und gab sich insofern auch selbst als „Head of Marketing & Sales“ aus (vgl. Anklage K 9). Letztlich ist auch der eidesstaatlichen Erklärung der Zeugin L. zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) als Marketingdirektor an einer Konferenz zwischen den Parteien vom Dezember 2016 teilgenommen hat (Anlage BLG 3). Der Protokollierung der Konferenz ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) nebst offizieller Begrüßung und Empfang der Klägerin, auch inhaltlich zu den Vertragsgestaltungen vorgetragen und verhandelt hat. b) Die Täuschung führte bei den verantwortlichen Entscheidungsträgern der Klägerin auch zu einem Irrtum, d.h. einer Fehlvorstellung über Tatsachen, indem diese irrtümlich von der Leistungswilligkeit und -fähigkeit der Beklagten ausgingen. c) Infolgedessen nahmen die verantwortlichen Entscheidungsträger der Klägerin auch eine Vermögensverfügung, nämlich den Abschluss der o.g. Verträge vor. d) Dies führte auch zu einem Gefährdungsschaden, der in den Konstellationen des sog. Eingehungsbetruges einem konkreten Vermögensschaden gleichgestellt wird. Der Schaden liegt dann in einem gestörten Äquivalenzinteresse, da der Leistungsverpflichtung der Klägerin kein gleichwertiger Anspruch gegenübersteht. Vorliegend verpflichtete sich die Klägerin bereits mit Vertragsschluss, der „B. Group“ eine Anzahlung in Höhe von 10 % der vertraglichen Gesamtsumme, für jeden einzelnen der insgesamt sieben Verträge zu leisten. Damit war sie zur Vorleistung verpflichtet, wohingegen ihr selbst mangels Leistungswilligkeit und -fähigkeit der Beklagten kein gleichwertiger Anspruch gegenüberstand. Vorliegend hat sich der Gefährdungsschaden bereits realisiert und in einen konkreten Vermögensschaden in Höhe der Anzahlung über 3.449.706,10 € umgewandelt, sodass auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Ausuferung des Tatbestandes des § 263 StGB bestehen (vgl. 3 StR 347/13 mwN; NStZ 2015, 514, 515), der Gefährdungsschaden bei Vertragseingehung mithin auf die Summe der Anzahlung konkret festgestellt und beziffert werden kann. e) Die Beklagten handelten auch vorsätzlich. Der Vorsatz beinhaltet ein voluntatives und ein kognitives Element. Nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen trägt auch hierfür die Klägerin die Beweislast. Da es sich beim Vorsatz um ein inneres Tatbestandsmerkmal handelt, genügt es, dass insofern auf Indizien zurückgegriffen wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.08.2010, Az. 8 U 240/09, Rdnr. 27). Vorliegend lässt das Wissen der Beklagten um derer Leistungsunfähigkeit das kognitive Element und die Annahme einer zumindest Billigung der Vermögensgefährdung das voluntative Element begründen. f) Die Beklagten handelten schließlich auch in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vermögensvorteil der Beklagten stellte auch die Kehrseite der konkreten Vermögensgefährdung der Klägerin dar, sodass Stoffgleichheit gegeben war. 3. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß §§ 387, 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Auf das Bestehen der Gegenforderung der Beklagten zu 1) kommt es nicht an, da gemäß § 393 BGB gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Aufrechnung bereits nicht zulässig ist. III. Der Zinsanspruch besteht nicht in voller Höhe. Die Klägerin kann ab dem Zeitpunkt der jeweiligen deliktisch erlangten Zahlung Zinsen verlangen, allerdings gemäß §§ 849, 246 BGB nicht in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern nur in Höhe von 4 %. Aufgrund des Zahlungsbefehls befanden sich die Beklagten dann im Zahlungsverzug, so dass ab dem 18.11.2017 der Zinsanspruch nach §§ 286 Abs.1, 288 BGB besteht, allerdings nicht in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da dies nach § 288 Abs.2BGB als Hauptforderung eine Entgeltforderung voraussetzen würde, die hier indessen nicht gegeben ist. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97, 100 Abs. 4 ZPO. Sie beinhaltet auch die Kosten für die erfolglose Berufung der Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von ihr geleisteter Anzahlungen, die für die Lieferung hochpreisiger Kraftfahrzeuge getätigt wurden. Die Klägerin ist eine nach dem Recht der Volksrepublik China gegründete Gesellschaft mit Sitz in Q., C., deren Tätigkeitsfeld den Import von Kraftfahrzeugen nach C. umfasst. Sie ist eine Tochtergesellschaft der N. H. T. Ltd. (nachfolgend: „H.“) mit Sitz in N., C., die 90 % des Stammkapitals der Klägerin hält. Der Beklagte zu 1) war Inhaber der bis zum 17.01.2017 im Handelsregister eingetragenen Firma B. e.K., die als „B. Group“ geschäftlich in Erscheinung trat. Diese unterhielt ihren Firmensitz in B. und hierneben Geschäftsraume in H. unter der Anschrift N. W. ... . Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Lebenspartner des Beklagten zu 1), der zudem im streitgegenständlichen Zeitraum als „Director Marketing & Sales“ der „B. Group“ auftrat. Die Beklagten haben ihren ständigen Wohnsitz in der S.. Anfang 2016 kam es zu einer ersten Kontaktaufnahme zwischen der Klägerin und einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L. W., mittels eines Online-Kommunikationsportals „WeChat“. Am 25.04.2016 kam es zu einem Treffen der Parteien in den H. Geschäftsräumen der „B. Group“, an dem u.a. beide Beklagte und die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau S. W., teilnahmen. Am 13.05.2016 schloss die Klägerin mit der „B. Group“ einen Kaufvertrag (“Vehicle Purchase Contract“) über 32 Pkw Range Rover zu einem Gesamtkaufpreis von 2.238.261,00 €. Vertraglich vereinbart wurde als Lieferzeitpunkt September/Oktober 2016. Am 18.05.2016 leistete die Klägerin eine vereinbarte Anzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtkaufpreises, mithin 223.826,10 €, per telegrafischer Überweisung. Für die endgültige Bezahlung des Kaufpreises war die Abwicklung über ein Akkreditiv (“Letter of Credit“) vorgesehen. Am 16.05.2016 schloss die Klägerin mit der „B. Group“ einen zweiten Kaufvertrag über 1.316.961,00 € ab. Die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 10 % leistete die Klägerin nicht. Per Mal vom 20.05.2016 bat die Klägerin um Stornierung dieser Bestellung unter Verweis auf Zahlungsschwierigkeiten ihres eigenen Abnehmers. Die Beklagtenseite reagierte hierauf u.a. mit einer Mail vom 02.06.2016 und dem Vorschlag veränderter Zahlungsmodalitäten. Am 24.06.2016 schloss die Klägerin mit der „B. Group“ einen dritten Kaufvertrag über 100 PKW der Marke BMW, Modell X5, zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 5.177.500,00 €. Am 29.06.2016 leistete die Klägerin hierauf eine Anzahlung in Höhe von 10 %, mithin 517.750,00 €. Am 30.06.2016 schloss die Klägerin mit der „B. Group“ einen vierten Kaufvertrag über 100 PKW der Marke BMW, Modell X5 35i, zu einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 4.950.100,00 € und einen fünften Kaufvertrag über 150 weitere PKW derselben Marke und desselben Modells zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 7.397.200,00 €. Mit Überweisung vom 12.07.2016 in Gesamthöhe von 1.234.730,00 €, leistete die Klägerin jeweils eine Anzahlung in Höhe von 10 %, wovon 495.010,00 € auf den vierten und 739.720,00 € auf den fünften Kaufvertrag geleistet wurden. Am 18.07.2016 kam es zu einem weiteren Treffen der Geschäftsführerin der Klägerin mit den Beklagten in H.. Am 25.07.2016 schloss die Klägerin mit der „B. Group“ einen sechsten Kaufvertrag über 300 PKW der Marke BMW, Modell X5 35i, zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 14.834.000,00 €. Die Klägerin leistete die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtkaufpreises, welche sich auf 1.483.400,00 € belief, in Raten. Am 31.08.2016 leistete die Klägerin eine Rate in Höhe von 283.400,00 €, am 01.09.2016 in Höhe von 390.000,00 €, am 02.09.2016 in Höhe von 410.000,00 € und am 05.09.2016 in Höhe von 400.000,00 €. Am 02.09.2016 schloss die Klägerin mit der „B. Group“ einen siebten Kaufvertrag über 450 PKW der Marke BMW, Modell X5 35i, zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 23.222.950,00 €. Vertraglich vorgesehen war eine Anzahlung von 10 % bis zum 14.10.2016. Bereits mit Schreiben vom 24.08.2016 (Anlage B 1) hatte die Hausbank der Beklagten, die H. Sparkasse, als A. Bank, den Beklagten mitgeteilt, dass eine Dokumentenabwicklung unter dem eingereichten Akkreditiv für den ersten Vertrag abgelehnt werde. Mit E-Mail vom 12.09.2016 teilten die Beklagten der Klägerin den Inhalt des Schreibens der Bank mit. Die Beklagten verlangten die Begleichung des Restkaufpreises für den ersten Kaufvertrag per telegrafischen Transfer. Mit Schreiben vom 13.10.2016 bat die Klägerin unter Hinweis auf die Akkreditivproblematik um eine Verschiebung der Zahlungsfrist für die Anzahlung aus dem Kaufvertrag 7. Unterdessen hatte der Beklagte zu 1) im September 2016 zwei Fahrzeuge Range Rover an die Klägerin geliefert. Die Klägerin beglich am 17.10.2016 den vollen Kaufpreis für beide Fahrzeuge i.H.v. 125.888,00 € durch Überweisung an den Beklagten zu 1). Am 04.11.2016 erklärte der Beklagte zu 1) die Kündigung aller o.g. Kaufverträge mit der Begründung, dass die Klägerin die Anzahlungen auf die Kaufverträge Nr.2 und Nr.7 nicht geleistet habe (vgl. Anlage K 2). Der Beklagte zu 1) machte außerdem eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Gesamtkaufpreises geltend und verrechnete diese mit den von der Klägerin geleisteten Anzahlungen. Mit Schreiben vom 15.11.2016 (Anlage K 3) reagierte die Klägerin auf die Kündigungserklärung des Beklagten zu 1). Am 14.12.2016 kam es zu einem weiteren Treffen der Parteien in M.. Am 28.12.2016 bestellte die Geschäftsführerin der Klägerin bei dem Beklagten 10 Pkw Range Rover. Diese wurden ausgeliefert und bezahlt. Am 10.11.2017 beantragte die Klägerin in der Schweiz einen sog. „Zahlungsbefehl“ (Anlage B 3) gegen den Beklagten zu 1), der auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche betraf. Dieser wurde am 17.11.2017 erlassen. Später erklärte die Klägerin insoweit die Rücknahme. Die Staatsanwaltschaft H. leitete im Jahr 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten ein, welches zum Az.... geführt wird. Mit Schreiben vom 22.08.2018 (Anlage K 7) erklärte die Klägerin die Anfechtung aller o.g. Kaufverträge und forderte den Beklagten zu 1) zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen in Höhe von 3.459.706,10 € auf. Die Klägerin meint sodann, sie könne eine vollständige Rückzahlung der von ihr erbrachten o.a. Anzahlungen auf die Pkw-Kaufverträge verlangen. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte nie die Absicht und die Fähigkeit gehabt hätten, die von ihnen eingegangenen vertraglichen Lieferverpflichtungen nachzukommen. Sie hätten die Klägerin mithin von Anfang an in betrügerischer Absicht getäuscht, um an die Anzahlungen der Klägerin zu gelangen. Durch Nachforschungen habe die Klägerin nach der Kündigung durch den Beklagten zu 1) erfahren, dass die „B. Group“ zu keinem Zeitpunkt Fahrzeuge exportiert habe und auch gar nicht in der Lage gewesen sei, größere Mengen an Fahrzeugen zu liefern (vgl. Seite 18 ff. der Klagschrift). Die Klägerin behauptet weiter, die Mitarbeiter, die vermeintlich E-Mail-Korrespondenz für die B.-Group geführt hätten, seien tatsächlich gar nicht existent gewesen (vgl. Seite 27 ff. der Klagschrift). Die Klägerin behauptet, sie habe im Hinblick auf den verbleibenden Restkaufpreis für den ersten Kaufvertrag am 07.06.2016 fristgerecht bei der C. C1 Bank Corporation die Einrichtung eines Akkreditivs beantragt. Die Beklagten hätten es demgegenüber darauf angelegt, dass das Akkreditiv nicht zustande käme, um eine Rechtfertigung für die spätere Kündigung der Kaufverträge und eine Vereinnahmung der erlangten Auszahlungen zu gewinnen. Dazu passe, dass die Beklagten zu keiner Zeit die angebliche Ablehnung der Errichtung des Akkreditivs durch die H. Sparkasse vorgelegt hätten (vgl. Seite 30 ff. der Klagschrift sowie Seite 6 ff. des Schriftsatzes vom 02.07.2020, Bl. 383 ff. d.A.). Die Klägerin macht geltend, der Beklagte zu 1) sei nicht zur Kündigung der abgeschlossenen Lieferverträge berechtigt gewesen. Ein Zahlungsverzug wegen der Anzahlungen für die Kaufverträge Nr.2 und Nr.7 habe nicht bestanden. Die Klägerin behauptet hierzu, die Parteien hätten sich anlässlich eines Treffens am 18.07.2016 auf eine Aufhebung des zweiten Kaufvertrages geeinigt. Wegen der Ablehnung der Bearbeitung des Akkreditivs durch die A.- Bank der Beklagtenseite sei sie, so die Klägerin weiter, zur Aussetzung ihrer eigenen Leistung nach Art.71 Abs.1 CISG berechtigt gewesen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) die o.a. Kaufverträge verhandelt. Er habe an allen maßgeblichen Verhandlungen und der auf die Verträge bezogenen Korrespondenz in enger Abstimmung mit dem Beklagten zu 1) mitgewirkt (Seite 8 f. des Schriftsatzes vom 05.05.2020, Bl. 321 f. d.A.). Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.459.706,10 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar seit dem 23.05.2016 aus einem Betrag von 223.826,10 €, seit dem 04.07.2016 aus einem Betrag von 517.750,00 €, seit dem 18.07.2016 aus einem Betrag von 495.010,00 €, seit dem18.07.2016 aus einem Betrag von 739.720,00 € und seit dem 13.09.2016 aus einem Betrag von 1.483.400,00 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die internationale und örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Seite 1 ff. des Schriftsatzes vom 15.09.2020, Bl. 439 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 (Bl. 608 ff. d.A.) rügen die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung gewesen sei. Dies ergebe sich aus einer veröffentlichten Jahresabschlussbilanz der H., in der die streitgegenständliche Summe als Aktivposten bilanziert sei. Die Beklagten behaupten, dass sie die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über ihre Leistungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht habe. Dies bestätige sich durch die tatsächliche Lieferung und Bestellung von Fahrzeugen. Es sei die Klägerin gewesen, die Abnahmezusagen nicht erfüllt habe. Die „B. Group“ sei sehr wohl im Tätigkeitsfeld des internationalen Autoexports erfahren. Die Firma habe sich zusammen mit der C. M. GmbH und der M. T. S. GmbH ab 2015 ein weltweites Netzwerk mit Kontakten zu Großhändlern von Neuwagen aufgebaut, über die sie verschiedenste Automarken hätte beziehen können (vgl. Seite 4 ff. des Schriftsatzes vom 23.04.2020, Bl. 265 ff. d.A). Insbesondere habe sich die „B. Group“ ein Netzwerk mit Großhändlern aus Tschechien, Polen, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kanada und Mexiko aufgebaut. Diese hätten nahezu täglich darüber berichtet, welche Kraftfahrzeuge in welchen Zeiträumen lieferbar gewesen wären. Auch im Jahr 2017 habe der Beklagte zu 1) noch über ein umfangreiches Netzwerk verfügt, was sich aus der als Anlage B 21 vorlegten Korrespondenz ergebe. Die Beklagte verweisen ferner auf die Bestellung von Fahrzeugen der Marke Range Rover beim Autohaus G. exemplarisch zeige (Anlage B 4a und B 4b). Sie machen weiter geltend, hinsichtlich der klägerischen Bestellung der BMW X5 habe die „B. Group“ bei verschiedenen Großhändlern in Tschechien und den Vereinigten Arabischen Emiraten für 140 Fahrzeuge final und kostenpflichtig optiert. Ferner behaupten die Beklagten, sie hätten keine unredlichen Angaben zu ihren Mitarbeitern gemacht. Insbesondere seien alle namentlich in Erscheinung getretenen Mitarbeiter auch tatsächlich existent (vgl. Seite 12 ff. des Schriftsatzes vom 23.04.2020, Bl. 273 ff. d.A.). Die Beklagte machen ferner geltend, sie hätten auch nicht etwa eine Kündigungslage provoziert. Die Ablehnung des Akkreditivs durch die H. Sparkasse falle nicht etwa den Beklagten zur Last. Die Vertragsstörungen seien vielmehr von der Klägerin ausgegangen, die ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten zum Akkreditiv wird auf die Seiten 12 ff. des Schriftsatzes vom 31.07.2020 (Bl. 400 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten rügen die Passivlegitimation des Beklagten zu 2). Sie behaupten, der Beklagte zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt in die Geschäftsführung der Unternehmen des Beklagten zu 1) eingebunden gewesen. Er sei insoweit auch nicht bevollmächtigt oder entscheidungsbefugt gewesen. Der Beklagte zu 2) sei lediglich als Marketingdirektor Mitarbeiter der B. Group gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens zur Passivlegitimation des Beklagten zu 2) wird auf die Seiten 16 ff. des Schriftsatzes vom 23.04.2020 (Bl. 277 ff. d.A.) sowie die Seiten 6 ff. des Schriftsatzes vom 15.09.2020 (Bl. 444 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) macht geltend, ihm stehe in Folge der Kündigung ein Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt rund 14,5 Mio € zu. Die Kammer hat am 08.08.2019 ein Zwischenurteil betreffend die Stellung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin (Bl. 133 ff. d.A.) erlassen. Am 13.11.2020 hat die Kammer ein Zwischenurteil (Bl. 465 ff. d.A.) betreffend die Zulässigkeit der Klage erlassen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 03.06.2021 (Bl. 568 ff. d.A.) zurückgewiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.