Beschluss
313 O 182/20
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0826.313O182.20.00
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Leitsätze
1. Ein Abschlussprüfer, der einen Jahresabschluss lediglich testiert hat, ist nicht Verwender einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Er ist auch nicht Urheber des Jahresabschlusses, sodass der Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 KapMuG nicht eröffnet ist.(Rn.3)
2. Bestätigungsvermerke eines Abschlussprüfers sind nicht als sonstige - nicht in den Regelbeispielen nach § 1 Abs. 2 S. 2 KapMuG ausdrücklich aufgeführte - öffentliche Kapitalmarktinformationen einzuordnen (Entgegen LG München I, Beschluss vom 14. März 2022 - 3 OH 2767/22). Bei den Bestätigungsvermerken handelt es sich nicht um ein sonstiges Unternehmensdatum i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG, sondern um eine subjektive Bewertung eines externen Dritten, die nicht unter den Begriff des Unternehmensdatums subsumiert werden kann.(Rn.4)
Tenor
1. Der erneute Musterverfahrensantrag der klagenden Partei vom 27.04.2022 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Verkündungstermin vom 26.08.2022 wird aufgehoben. Der klagenden Partei wird aufgegeben, nunmehr bis zum 10.11.2022 zu den im Termin vom 05.05.2022 in der Hauptsache erteilten Hinweisen abschließend vorzutragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Abschlussprüfer, der einen Jahresabschluss lediglich testiert hat, ist nicht Verwender einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Er ist auch nicht Urheber des Jahresabschlusses, sodass der Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 KapMuG nicht eröffnet ist.(Rn.3) 2. Bestätigungsvermerke eines Abschlussprüfers sind nicht als sonstige - nicht in den Regelbeispielen nach § 1 Abs. 2 S. 2 KapMuG ausdrücklich aufgeführte - öffentliche Kapitalmarktinformationen einzuordnen (Entgegen LG München I, Beschluss vom 14. März 2022 - 3 OH 2767/22). Bei den Bestätigungsvermerken handelt es sich nicht um ein sonstiges Unternehmensdatum i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG, sondern um eine subjektive Bewertung eines externen Dritten, die nicht unter den Begriff des Unternehmensdatums subsumiert werden kann.(Rn.4) 1. Der erneute Musterverfahrensantrag der klagenden Partei vom 27.04.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Verkündungstermin vom 26.08.2022 wird aufgehoben. Der klagenden Partei wird aufgegeben, nunmehr bis zum 10.11.2022 zu den im Termin vom 05.05.2022 in der Hauptsache erteilten Hinweisen abschließend vorzutragen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags obliegt gemäß §§ 11 Abs.1 S.2 KapMuG, 75 GVG der Kammer in voller Besetzung (vgl. Vollkommer, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., 2014, § 6, Rn. 48). Die Verwerfungsentscheidung wiederum ergeht in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 3 Abs.1 KapMuG. Soweit die Klagepartei mit ihrem erneuten Musterverfahrensantrag weitere Feststellungsziele hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Jahresabschlüsse der M. F. ... Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 bzw. der M. S. AG für das Geschäftsjahr 2010 und die hierauf bezogenen Bestätigungsvermerke der Beklagten formuliert, ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 KapMuG nicht eröffnet. Soweit sich die Klagepartei mit den Feststellungszielen V.1 und V.3 auf die Jahresabschlüsse der genannten Gesellschaften selbst bezieht, ist zwar eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs.1, Abs.2 S.2 Nr.5 KapMuG gegeben. Insoweit ist die Beklagte indessen nicht Urheberin der Jahresabschlüsse, die sie nicht aufgestellt, sondern lediglich testiert hat, so dass der persönliche Anwendungsbereich des KapMuG nach § 1 Abs.1 Nr.1 KapMuG nicht gegeben ist. Die Beklagte ist als Abschlussprüferin auch nicht Verwenderin dieser öffentlichen Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.2 KapMuG. Soweit sich die Klagepartei mit den Feststellungszielen V.2 und V.4 - und daran anknüpfend auch mit den Feststellungszielen V.5 und V.6 - auf die Bestätigungsvermerke der Beklagten bezieht, so ist die Beklagte zwar zweifellos Urheberin dieser Vermerke. Diese Bestätigungsvermerke sind indessen nicht als öffentliche Kapitalmarktinformationen i.S.v. § 1 Abs.1, Abs.2 KapMuG einzuordnen. Die Bestätigungsvermerke können unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nicht unter die Regelbeispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationen § 1 Abs.2 S.2 Nr.5 KapMuG subsumiert werden, da dort nur die Jahresabschlüsse bzw. Lageberichte der Gesellschaften selbst erfasst sind. Die Kammer geht ferner auch nicht davon aus, dass die Bestätigungsvermerke der Abschlussprüferin als sonstige - nicht in den Regelbeispielen nach § 1 Abs.2 S.2 KapMuG ausdrücklich aufgeführte - öffentliche Kapitalmarktinformationen einzuordnen sind. Die Kammer folgt somit explizit nicht der Rechtsauffassung des LG München I aus dem Vorlagebeschluss vom 14.03.2022 zum Az. 3 OH 2767/22 (Anlage K 18). Bei den Bestätigungsvermerken handelt es sich nicht um ein sonstiges Unternehmensdatum i.S.v. § 1 Abs.2 S.1 KapMuG, sondern um eine subjektive Bewertung eines externen Dritten, die nicht unter den Begriff des Unternehmensdatums subsumiert werden kann. In der Literatur (namentlich Möllers, BKR 2022, 339 ff.) wird ausführlich dargelegt, dass ein abweichendes Verständnis nach den von den Gerichten zu beachtenden Auslegungs- und Argumentationsgrundsätzen eine unzulässige, den Willen des Gesetzgebers nicht beachtende Ausdehnung der Normen des KapMuG bedeutet. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass gerade im konkreten Fall der Serie von Parallelverfahren betreffend den M. ... -F. mit einer Vorlage nach KapMuG auch keinerlei Erleichterung der Durchsetzung der Ansprüche der Anleger verbunden wäre. Da die Beklagte - zulässigerweise - in allen Parallelverfahren bestritten hat, dass die Anleger die Prospekte vor Zeichnung ihrer Beteiligung erhalten bzw. zur Kenntnis genommen haben, wäre vor einer Aussetzung nach § 8 Abs.1 KapMuG in jedem Einzelfall zu klären, ob der Prospekt mit den darin enthaltenen Bestätigungsvermerken übergeben worden ist.