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Urteil

314 O 72/13

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:1212.314O72.13.0A
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Leitsätze
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsteht der Schadensersatzanspruch wegen Erwerbs einer für den Anlageinteressenten nachteiligen Kapitalanlage bereits mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. BGH, 11. Juli 2012, IV ZR 151/11), wobei dem Klammerzusatz nicht die Bedeutung zukommt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Erlöschen eines etwaigen Widerrufsrechts oder dem dinglichen Vollzug oder der vollständigen Einzahlung der Kapitalanlage beginnt.(Rn.20) (Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist auf Grund der erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen. Ein etwaiger Anspruch des Klägers ist gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 mit Ablauf des 06.04.2012 verjährt. Nach dieser Bestimmung verjähren sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsteht der Schadensersatzanspruch wegen Erwerbs einer für den Anlageinteressenten nachteiligen Kapitalanlage nicht erst mit dem konkreten Wertverlust der Vermögensanlage, sondern bereits mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. u.a. BGH IV ZR 151/11 vom 11.07.2012). Soweit der BGH jeweils den Klammerzusatz "unwiderruflich" und "vollzogen" verwendet, kommt diesem Klammerzusatz nicht die Bedeutung zu, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Erlöschen eines etwaigen Widerrufsrechts oder dem dinglichen Vollzug oder der vollständigen Einzahlung der Kapitalanlage beginnt. Das Gericht versteht den Klammerzusatz vielmehr so, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs oder einer wirksamen Rückabwicklung der Schadensersatzanspruch entfällt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2013 XI ZR 498/11 den Lauf der Verjährungsfrist am Tag der Zeichnung der Kapitalanlage beginnen lassen. So heißt es dort: "Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung am 15.09.2003 i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist." Der BGH hat in dieser Entscheidung nicht den Beginn der Verjährungsfrist vom Ablauf irgendeiner Widerrufsfrist oder vom dinglichen Vollzug des Rechtsgeschäfts oder von der vollständigen Einzahlung der gezeichneten Anlage abhängig gemacht. Vorliegendenfalls ist Verjährung mit Ablauf von 10 Jahren nach Zeichnung, d.h. am 06.04.2012 eingetreten. Die per Telefax beim Landgericht T. am 29.12.2012 eingereichte Klage ist damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es auch nicht das Vorliegen eines Beratungsfehlers annimmt. Auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft verfügte der Kläger selbst über hinreichende Kenntnisse bezüglich des Bestehens des Totalverlustrisikos bei einer unternehmerischen Beteiligung. Auch der Umstand, dass laufende Ausschüttungen nur dann Gewinnausschüttungen darstellen können, wenn entsprechende Gewinne auch tatsächlich realisiert worden sind und anderenfalls als Kapitalrückzahlungen zu qualifizieren wären, muss dem Kläger auf Grund seiner Berufstätigkeit bekannt gewesen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz wegen Zeichnung einer Beteiligung an der Beklagten zu 3) in Anspruch. Der Kläger zeichnete die Beteiligung am 06. April 2002. Der Beruf des Klägers ist im Zeichnungsschein mit "Vorstand" angegeben. Der Kläger war im Zeitpunkt der Zeichnung Vorstandsvorsitzender der M.A. Versicherungs- Aktiengesellschaft. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger 2 Wochen vor der Zeichnung der Prospekt zur Anlage überlassen worden war. Der Kläger zeichnete eine Anlage in Höhe von € 100.000,00. Für den Text des Zeichnungsscheins wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er sei vor Zeichnung der Anlage durch die Beklagte zu 2) beraten worden. Mit dieser sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beratung persönlich hätte der Beklagte zu 1) durchgeführt. Der Kläger sei nicht hinreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Auch seien ihm die Provisionen verschwiegen worden. Bei Kenntnis des Totalverlustrisikos sowie des Risikos, dass erhaltene Ausschüttungen, als Rückzahlung des Eigenkapitals qualifiziert werden könnten und dementsprechend wieder einzuzahlen wären, hätte der Kläger die Anlage nicht getätigt. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Die Belehrung über ein Widerrufsrecht (Anlage K 4) sei ihm am 29.11.2002 zugegangen. Die Verjährungsfrist könne frühestens einen Monat nach Zugang der Anlage K 4 beginnen. Die am 29.12.2012 per Telefax am Landgericht T. eingereichte Klage sei demnach vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 84.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen - Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage MS W.W. mit der Anteils - Nummer S 015 - 00 .... 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden - insbesondere in steuerlicher Hinsicht - zu ersetzen, die aus dem Abschluss der Anlage MS W.W. mit der Anteils - Nummer S 015 - 00 ... im Jahr 2002 resultieren. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 24.091,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.612,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten machen geltend, mit der Beklagten zu 2) sei lediglich ein Vertrag über Anlagevermittlung geschlossen worden. Der Kläger selbst sei ein erfahrener Anleger und auf Grund seiner beruflichen Position fachkundig. Er hätte klare Vorstellungen - u.a. zu einer angestrebten Steuerersparnis - gehabt. Insoweit hätte er sich auch steuerlich beraten lassen. Der Prospekt sei dem Kläger 14 Tage vor Zeichnung überlassen worden. Aus dem Prospekt seien die Risiken der Anlage sämtlich zu entnehmen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Für den weiteren Parteivortrag wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.