Beschluss
314 T 83/13
LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0114.314T83.13.0A
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Leitsätze
Hat der Betreuer neben einer abgeschlossenen Ausbildung zum Industriekaufmann auch besondere Kenntnisse in den Bereichen Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde, so steht ihm eine erhöhte Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen als Betreuer zu, wenn er zumindest auch für den Bereich Vermögenssorge als Betreuer eingesetzt wurde.(Rn.8)
Insoweit ist es für den erhöhten Vergütungsanspruch nicht erforderlich, dass sich die besonderen Kenntnisse auf alle Bereiche der Betreuung beziehen.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 15.11.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Für den Betreuer K..L.. wird eine Vergütung von € 1.758,75 für den Zeitraum 07.11.2012 bis 06.08.2013 zur Zahlung aus der Staatskasse bewilligt.
Die bereits erhaltene Zahlung in Höhe von € 1.256,25 ist anzurechnen.
2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Betreuer neben einer abgeschlossenen Ausbildung zum Industriekaufmann auch besondere Kenntnisse in den Bereichen Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde, so steht ihm eine erhöhte Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen als Betreuer zu, wenn er zumindest auch für den Bereich Vermögenssorge als Betreuer eingesetzt wurde.(Rn.8) Insoweit ist es für den erhöhten Vergütungsanspruch nicht erforderlich, dass sich die besonderen Kenntnisse auf alle Bereiche der Betreuung beziehen.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 15.11.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Für den Betreuer K..L.. wird eine Vergütung von € 1.758,75 für den Zeitraum 07.11.2012 bis 06.08.2013 zur Zahlung aus der Staatskasse bewilligt. Die bereits erhaltene Zahlung in Höhe von € 1.256,25 ist anzurechnen. 2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Betreuer ist seit dem 6.11.2012 zum Betreuer für den Betroffenen bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst Wohnungsangelegenheiten, Sicherstellung einer ausreichenden häuslichen Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern sowie Einrichtungen der Pflege und die Vermögensorge. Der Betreuer beantragte mit Schreiben vom 9.7.2013 und 11.8.2013 die Festsetzung und Auszahlung einer Vergütung für die ersten 3 Betreuungsquartale in Höhe von insgesamt € 1.758,75. Der Betreuer macht für seine Tätigkeit wegen seiner abgeschlossenen Ausbildung als Industriekaufmann einen Stundensatz von € 33,50 geltend. Die Innenrevision der Hamburger Amtsgerichte hat mit ihrer Stellungnahme vom 8.10.2013 eingewandt, dem Betreuer stehe lediglich der Mindestsatz von € 27,00 zu, da die Ausbildung zum Industriekaufmann nicht im Kernbereich und auch kein erheblicher Teil auf die Vermittlung von Fachkenntnissen ausgerichtet sei, die für die Führung der Betreuung nutzbar sei. Das Amtsgericht hat daraufhin die Betreuervergütung mit dem angefochtenen Beschluss nach einem Stundensatz von € 27,00 festgesetzt. Das Amtsgericht sah zwar kaufmännische Kenntnisse grundsätzlich als betreuungsrelevant an, da diese insbesondere für die Vermögenssorge nutzbar seien. Allerdings fehle es bei dieser Ausbildung an der Vermittlung von Fachkenntnissen, die den Umgang und das Verständnis für die besondere Situation psychisch kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung fördern. Hiergegen wendet sich der Betreuer mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die mit der Ausbildung vermittelten Kenntnisse seien nicht nur für den Aufgabenkreis Vermögensorge, sondern für die Führung jedweder Betreuung nutzbar, da in allen Aufgabenkreisen stets auch die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen sind. Daher stehe ihm der erhöhte Stundensatz zu, seinen Vergütungsanträgen sei in vollem Umfang zu entsprechen. II. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Dem Betreuer steht für die Betreuung der erhöhte Stundensatz von € 33,50 gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG zu. Gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG steht dem Betreuer die erhöhte Vergütung von € 33,50 pro Stunde zu, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre erworben sind. Dies ist hier der Fall. Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. BGH Beschluss v. 22.8.2012, XII ZB 319/11). Dies sind, wenn wie hier auch die Betreuung für die Vermögenssorge angeordnet ist, auch wirtschaftliche Kenntnisse (vgl. BGH a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Fachkenntnisse auf alle Aufgabenkreise des Betreuers beziehen. Mit der Ausbildung zum Industriekaufmann werden betreuungsrelevante wirtschaftliche Kenntnisse im Kernbereich erworben (vgl. auch LG Koblenz, FamRZ 2000, 181). Nach dem Prüfungszeugnis hat der Betreuer die Prüfung nicht nur im Bereich Industriebetriebslehre, sondern daneben in den Bereichen Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde abgelegt. Auch hat er praktische Übungen abzulegen, die Tatbestände betrieblicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge betrafen. Dies allein sind bereits Kenntnisse, die für die Betreuung "Vermögenssorge" nutzbar sind. Darüber hinaus betraf die Ausbildung auch Kenntnisse im Bereich des Personalwesens und der Materialwirtschaft. Diese Kenntnisse sind auch für die Bereiche der Sicherung der häuslichen Versorgung nutzbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.