Beschluss
314 T 59/17
LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:1027.314T59.17.00
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Leitsätze
Das Hamburgische Landesjustizkostengesetz verweist für alle Justizverwaltungsangelegenheiten der Landesbehörden auf § 1 Abs. 1 JVKostG, ohne dass der in § 1 Abs. 2 JVKostG vorgenommene Themenkatalog überhaupt eine Bedeutung erlangt. Sofern das JVKostG seine eigene Geltung für Maßnahmen der Justizverwaltungen der Länder in diesem Abs. 2 vorschreibt, gilt diese direkte Anwendung (eingeschränkt) eben nur für den dort vorgesehenen Themenkatalog. Für eigene Justizangelegenheiten hat der Landesgesetzgeber die Anwendbarkeit gerade durch die Verweisung und Anwendbarerklärung ausgedehnt.(Rn.20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Nachlassgläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16.08.2017, Az. 609 VI 539/17, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Hamburgische Landesjustizkostengesetz verweist für alle Justizverwaltungsangelegenheiten der Landesbehörden auf § 1 Abs. 1 JVKostG, ohne dass der in § 1 Abs. 2 JVKostG vorgenommene Themenkatalog überhaupt eine Bedeutung erlangt. Sofern das JVKostG seine eigene Geltung für Maßnahmen der Justizverwaltungen der Länder in diesem Abs. 2 vorschreibt, gilt diese direkte Anwendung (eingeschränkt) eben nur für den dort vorgesehenen Themenkatalog. Für eigene Justizangelegenheiten hat der Landesgesetzgeber die Anwendbarkeit gerade durch die Verweisung und Anwendbarerklärung ausgedehnt.(Rn.20) 1. Die sofortige Beschwerde der Nachlassgläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16.08.2017, Az. 609 VI 539/17, wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 26.1.2017 an das Nachlassgericht eine Nachlassgerichtsanfrage gemäß Bl. 1 der Akte gestellt. Insbesondere bat sie um Mitteilung, wer als Erbe nach Herrn O. S. in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass sie keine Kosten nach § 1 JVKostG begleichen werde, da das Gesetz grundsätzlich nur für die Erhebung von Kosten durch die Justizbehörden des Bundes Anwendung finde. Zudem sei die Einsichtnahme in die Nachlassakte keine Justizverwaltungsangelegenheit, sondern erfolge nach §§ 13, 357 FamFG und sei somit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mit Schreiben vom 14.3.2017 hat die Beschwerdeführerin die Anfrage erneuert und zugleich beantragt, einen Nachlasspfleger zu bestellen soweit kein Erbe ermittelt werden könne. Mit Verfügung vom 17.3.2017 hat das Nachlassgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Schreiben der Beschwerdeführerin und der in Kopie beigefügten Sterbefallmitteilung keine Eingänge vorliegen würden. Weiter teilt das Amtsgericht mit, dass der Sterbefallmitteilung zu entnehmen sei, dass dort keinerlei Angehörige vermerkt seien. Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft sei aus Sicht des Nachlassgerichts nicht erforderlich. Mit Kostenrechnung vom 12.4.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerdeführerin eine Kostenrechnung über 15,00 € erteilt (Blatt I d. A.). Die Festsetzung erfolgt gemäß Kostenziffer J1401 für die Bescheinigung und schriftliche Auskunft aus den Akten und Büchern gemäß § 4 JVKostG. Diebe Beschwerdeführerin hat gegen den Kostenansatz Erinnerung gemäß Schreiben vom 4.5.2017 eingelegt. Weiter hat sie beantragt die Beschwerde zuzulassen. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der Kosten nach § 4 Abs. 1, Nr. 1401 JVKostG nicht vorliegen, da das Amtsgericht weder eine schriftliche Auskunft aus den Akten und Büchern erteilt habe noch sei eine solche Auskunft beantragt worden sei. Es handele sich vielmehr um eine Akteneinsicht der Nachlassgläubigerin in eine Nachlasssache, welche kostenfrei erfolge. Die Einsichtnahme in die Nachlassakte sei keine Justizverwaltungsangelegenheit, sondern erfolge nach §§ 13, 357 FamFG und sei damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit unabhängig davon ob eine Nachlassakte vorliege oder nicht. Eine etwaige Kostenpflicht würde sich daher lediglich aus dem FamGKG oder dem GNotGKG ergeben, nicht jedoch aus dem JVKostG. Nachlassverfahren, bzw. die Einsichtnahme in die Nachlassakten seien nicht als eine von diesem Gesetz betroffene Angelegenheit in § 1 Abs. 2 JVKostG aufgeführt. Das Nachlassgericht hat der Erinnerung der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen, mit Beschluss vom 16.8.2017 hat das Nachlassgericht die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung zugelassen. Das Nachlassgericht hat die Erinnerung aus den Gründen der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17.2.2017, Az. 314 T 87/16 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.9.2017 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.8.2017 und die Kostenrechnung der Justizkasse Hamburg vom 13.4.2017 – Kassenzeichen aufzuheben und die weitere Beschwerde zu dem Hanseatischen Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 LJKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Bescheinigung noch um eine schriftliche Auskunft aus den Akten oder Büchern gebeten. Es habe sich vielmehr um ein Auskunftsersuchen gemäß §§ 13, 357 FamFG gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe auch kein sogenanntes Negativattest oder Negativauskunft verlangt. Es habe auch kein Justizverwaltungsakt vorgelegen, da das Amtsgericht hier als Nachlassgericht tätig geworden sei. Die Frage ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt oder nicht, sei nicht objektiv sondern funktional zu bestimmen. Die Bezirksrevision hat auf die Entscheidung der Kammer vom 17.2.2017, Az. 314 T 87/16 verwiesen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Erinnerung der Nachlassgläubigerin gegen den Kostenansatz aus der Rechnung vom 12.4.2017 zurückgewiesen. Die Kostenrechnung ist sowohl materiell-rechtlich als auch sachlich rechnerisch nicht zu beanstanden. Gemäß Nr. 1401 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG wird für „Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“ eine Gebühr in Höhe von € 15,-- erhoben. Es heißt dort weiter: „Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist“. Diese Vorschrift findet auf den vorliegenden Fall auch Anwendung. Dies ergibt sich aus der in § 1 des Hamburgischen Landes-Justizkostengesetzes LJKG in der Fassung vom 13. September 2014 (zitiert nach beck-online.de) angeordneten Anwendbarkeit des (Bundes-)Justizverwaltungskostengesetzes. Dort heißt es in § 1 „Kostenerhebung“, Abs. 1: In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Hamburgischen Justizbehörden Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 2586, 2655), geändert am 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 2586, 2655), geändert am 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 2586, 2708), in der jeweils geltenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Damit verweist das Landesjustizkostengesetz u.a auf den gesamten § 1 des Justizverwaltungskostengesetzes des Bundes, in dem es heißt: %(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten: 1….. 2…. 3….. ….. 7….... Damit verweist das Landesjustizkostengesetz für alle Justizverwaltungsangelegenheiten der Landesbehörden auf § 1 Abs. 1 JVKostG, ohne dass der in § 1 Abs. 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vorgenommene Themenkatalog überhaupt eine Bedeutung erlangt. Dieser Themenkatalog ist ausschließlich maßgeblich für die direkte Geltung des Justizverwaltungskostengesetzes (ohne ausdrückliche landesgesetzliche Verweisung) gemäß § 1 Abs. 2 JVKostG für Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder. Sofern das (Bundes-)Justizverwaltungskostengesetz seine eigene Geltung für Maßnahmen der Justizverwaltungen der Länder in diesem Abs. 2 vorschreibt, gilt diese direkte Anwendung (eingeschränkt) eben nur für den dort vorgesehenen Themenkatalog. Dieser Absatz 2 betrifft im Übrigen im Wesentlichen Angelegenheiten, in denen die Länder Justizverwaltungsvorschriften des Bundes umsetzen und den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen (s. BT-Drucksache Nr. 17/11471, Seite 238 zu Artikel 2 (Justizverwaltungskostengesetz), hier zu § 1. Der Landesgesetzgeber hat für eigene Justizangelegenheiten die Anwendbarkeit aber gerade durch die Verweisung und Anwendbarerklärung in § 1 Abs. 1 des Hamburgischen Landesjustizkostengesetzes ausgedehnt. Der Themenkatalog des § 1 Abs. 2 Justizverwaltungskostengesetzes spielt damit überhaupt keine Rolle mehr. Dies dürfte in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2016 (Aktenzeichen 14 W 295/16) keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben, weshalb das Oberlandesgericht dort zu einem abweichenden Ergebnis gelangt. Dass es sich vorliegend auch um eine Justizverwaltungsangelegenheit im Sinne des § 1 HambLJKG handelt und nicht um eine Anfrage nach §§ 13, 357 FamFG, folgt bereits aus der Anfrage der Nachlassgläubigerin. Diese hat gerade keine Akteneinsicht beantragt, zu deren Ausübung sie sich auf die Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes hätte begeben müssen, sondern eine Auskunft begehrt. Auch wenn hier davon auszugehen ist, dass eine Nachlassakte vorhanden war, in der sich die Mitteilung über den Sterbefall befand, hat die Nachlassgläubigerin eben keine Akteneinsicht beantragt. Die Bewilligung der vollständigen Einsicht in einen bereits bestehenden Vorgang stellt auch grundsätzlich eine andere Leistung dar, die nicht von der Verwaltung, sondern von dem das konkrete Verfahren leitenden Richter zu treffen ist. Die Nachforschung, ob es überhaupt einen entsprechenden Vorgang gibt, auch mit dem Ergebnis, dass es gerade keinen Vorgang gibt, welche allein Grundlage des sog. Negativattestes ist, bzw. die Mitteilung ob es einen Erben gibt, ist dagegen eine echte Verwaltungstätigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 22 JVKostG, 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde ist wegen der Grundsätzlichkeit der Bedeutung zuzulassen.