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Urteil

314 O 83/17

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:1121.314O83.17.00
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Leitsätze
1. Zur Erfüllung der formalen Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist zwar nicht ausdrücklich eine drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung gefordert, die Belehrung muss aber zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Dies erfordert eine Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Diesen formalen Anforderungen genügt die Belehrung nicht, wenn diese in Normaldruck abgefasst und unter der Überschrift "Unterschriften" in einem neuen, aber nicht abgehobenen Absatz abgedruckt ist. Es ist naheliegend, dass eine Belehrung, die sich am Ende der Informationen zur Unterschrift befindet, untergeht und somit ihren Zweck nicht erfüllen kann.(Rn.25) (Rn.26) 2. Bei Einzahlungen in eine fondsgebundene Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer im Rahmen der Rückabwicklung grundsätzlich nur die konkret im Fonds erzielten Gewinne und nicht die gesamte Bilanzrendite der Versicherung herausverlangen.(Rn.28) (Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 149.070,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erfüllung der formalen Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist zwar nicht ausdrücklich eine drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung gefordert, die Belehrung muss aber zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Dies erfordert eine Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Diesen formalen Anforderungen genügt die Belehrung nicht, wenn diese in Normaldruck abgefasst und unter der Überschrift "Unterschriften" in einem neuen, aber nicht abgehobenen Absatz abgedruckt ist. Es ist naheliegend, dass eine Belehrung, die sich am Ende der Informationen zur Unterschrift befindet, untergeht und somit ihren Zweck nicht erfüllen kann.(Rn.25) (Rn.26) 2. Bei Einzahlungen in eine fondsgebundene Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer im Rahmen der Rückabwicklung grundsätzlich nur die konkret im Fonds erzielten Gewinne und nicht die gesamte Bilanzrendite der Versicherung herausverlangen.(Rn.28) (Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 149.070,45 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - unbegründet. 1. Der Klägerin steht neben den bereits erfolgten Auszahlungen nach wirksamen Rücktritt kein weiterer Zahlungsanspruch zu. a) Der Klägerin konnte noch wirksam ihr Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. fristgerecht ausüben. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist unbestritten im Antragsmodell und nicht im Policenmodell zustande gekommen. Insoweit ist für das Rücktrittsrecht § 8 Abs. 5 VVG a.F. entscheidend. Die streitgegenständliche Belehrung genügt jedenfalls nicht den formalen Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. Eine drucktechnische Hervorhebung wird von § 8 Abs. 5 VVG a.F. zwar nicht ausdrücklich gefordert. Der BGH hat jedoch festgestellt, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 24/14). Als diesen Anforderungen nicht genügend beurteilte der BGH eine Belehrung, die inmitten eines Textblocks abgedruckt war, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthielt. Innerhalb dieses Textblocks war der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise hinreichend deutlich. Der gesamte Textblock war dabei fettgedruckt. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichten daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten. Nach diesen Maßstäben liegt hier keine formal ausreichende Belehrung vor. Eine drucktechnische Hervorhebung liegt hier nicht vor. Die Belehrung ist in Normaldruck abgefasst. Sie befindet sich zwar direkt über dem Feld für die Unterschrift und damit an einer Stelle, die von einem durchschnittlich verständigen Verbraucher angesehen wird. Allerdings ist sie unter der Überschrift „Unterschriften“ abgedruckt. Dieser folgt der fettgedruckte Hinweis auf die vorstehenden Erklärungen. Sodann folgt ein Hinweis, wer an welcher Stelle zu unterschreiben hat, bevor die Belehrung über das Widerspruchsrecht in einem neuen, aber nicht abgehobenen Absatz erfolgt. Dass eine wichtige Information am Ende von völlig andere Bereiche betreffenden Informationen nicht fettgedruckt unter der Überschrift „Unterschriften“ abgedruckt ist, ist nach Auffassung des Gerichts überraschend und ist an dieser Stelle nicht zu erwarten. Es ist naheliegend, dass diese Belehrung in den Hinweisen zur Unterschrift untergeht und somit ihren Zweck nicht erfüllen kann. b) Allerdings ergibt sich neben der bereits erhaltenen Auszahlungen kein weiterer Bereicherungsanspruch. Herauszugeben hat die Beklagte das eingezahlte Kapital und die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Bei der Einzahlung der Gelder in eine fondsgebundene Lebensversicherung hat der BGH anerkannt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur die konkret im Fonds erzielten Gewinne herausverlangen kann, bzw. sich die konkreten Verluste bereicherungsrechtlich anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil v. 21.03.2018, IV ZR 353/16). Die Beklagte hat dargelegt, dass sich unter Zugrundelegung des eingezahlten Kapitals, den abgezogenen Abschluss- und Verwaltungskosten im Pool ein konkreter Verlust von € 26.875,91 erzielt wurde, also konkret keine Nutzungen gezogen wurden. Soweit der Kläger vorträgt, er könne die Zahlen nicht nachvollziehen und es sei von einer Nutzungsziehung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedenfalls aber von 2,5 %, jedenfalls aber in Höhe der Bilanzrendite auszugehen, folgt dem das Gericht nicht. Ein Bestreiten der Klägerin bezüglich der Darlegungen der Beklagten reicht nicht aus. Die Kläger ist für die konkret erzielten Nutzungen grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14). Bei einem Fonds sind dies nur die in dem konkreten Fonds erzielten Gewinne und nicht die gesamte Bilanzrendite der Beklagten, die neben dem Finanzinvestment der Klägerin eine Vielzahl von anderen Investments und Versicherungen enthält. Insoweit ist auch die Basis für das finanzmathematische Gutachten, das eine Verzinsung nicht aufgrund der konkreten Poolserie vornimmt, sondern aufgrund der Jahresabschlüsse der Beklagten (vgl. S. 3 und 5 der Anlage K 15), falsch und daher nicht zu verwerten. Der Vortrag, dass in dem konkreten Pool die behaupteten Gewinne erzielt wurden, ist ins Blaue hinein und unsubstantiiert. Auch die hilfsweise aufgestellte Behauptung, jedenfalls bestehe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vermutung, dass jedenfalls Nutzungen in Höhe von 2,5 % gezogen seien, greift nicht. Zum einen hat der Bundesgerichtshof diese Vermutung nur für Banken und nicht für Versicherungen aufgestellt, zum anderen greift diese Vermutung hier schon deshalb nicht, weil die Gelder in einen konkreten Fonds und nicht allgemein am Kapitalmarkt angelegt wurden. Mangels Wirksamkeit des Vertrages kann die Klägerin auch nicht an der Garantiezusage und dem Ergebnis des Glättungsverfahrens teilnehmen. Entscheidend ist daher nur die Entwicklung des konkreten Fonds. Da die Klägerin hier mehr als die eingezahlten Beträge erhalten hat, ist sie dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die konkret erzielten Nutzungen höher waren. Dies hat sie nicht getan. Die Beklagte hat die konkrete Entwicklung des Pools mit der Aufstellung Anlage B3 dargelegt. Damit ist sie ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Es ist auch nicht zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der ausgezahlte Betrag dem Anlagebetrag zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen entsprach. Denn der Auszahlungsbetrag enthielt nach den Vertragsbedingungen und den Darlegungen der Beklagten einen Fälligkeitsbonus. Dieser ist jedoch nicht aus der konkreten Anlage gezogen und steht dem Kläger nach Widerruf im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht zu. Weiterhin hat die Beklagte tatsächlich gezogene Nutzungen auf die Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt € 28.677,44 herauszugeben. Grundsätzlich gibt es zwar keine Vermutung, dass die Versicherung auf Verwaltungskosten Nutzungen gezogen hat und es ist Sache der Klägerin tatsächlich gezogene Nutzungen darzulegen und zu beweisen. Der Beklagten obliegt insoweit aber eine sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte hat trotz Aufforderung des Gerichts nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt sie Verwaltungskosten dem Fonds entnommen hat und ob und in welcher Höhe sie auf diese Kosten tatsächlich Nutzungen gezogen hat. Das Gericht geht daher mangels anderweitigem substantiierten Vortrags, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 4.5.2018 unterstellt, davon aus, dass die Verwaltungskosten in einem Betrag am Anfang entstanden sind und Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt wurden. Damit ergibt sich ein Betrag von € 28.204,12 an tatsächlich gezogenen Nutzungen auf die Verwaltungskosten. Höhere erzielte Nutzungen legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Der Klägerin steht aber kein Anspruch auf Nutzungen auf die Abschlusskosten zu. Die Beklagte hat dargelegt, dass in Höhe von 13.085,00 Provisionen entstanden und gezahlt wurden. Daher konnte sie darauf keine Nutzungen erzielen und ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Die von der Beklagten behaupteten konkret erzielten Verluste sind bestritten und hierfür ist kein geeigneter Beweis angeboten. Zeugenbeweis ist insoweit nicht geeignet. Auch fehlt es für die Einholung eines Sachverständigengutachtens an Tatsachenvortrag für die zugrunde zu legenden Fakten. Allerdings ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich, denn auch ohne Berücksichtigung der Verluste steht der Klägerin maximal ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 334.979,25 (€ 306.775,13 Einlage zuzüglich 28.204,12 Nutzungen auf die Verwaltungsgebühr) zu. Abzüglich bereits geleisteter Auszahlungen in Höhe von unstreitig € 338.472,44 verbleibt damit kein weiterer Zahlungsanspruch. 2. Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, da er zurückgenommen wurde. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Die Parteien streiten nach Widerruf des Vertrages über die Rückabwicklung eines Vertrages über eine Lebensversicherung. Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 16.05.2000 eine Kapitallebensversicherung „W. N.“ mit der Versicherungsnummer … und Versicherungsbeginn 06.06.2000 ab, der die Klägerin als Versicherungsnehmer und ihren Mann als versicherte Personen auswies. Der Versicherungsvertrag sollte eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Die Beklagte übersandte der Klägerin den Versicherungsschein gem. Anlage K 1. Der Versicherungsantrag enthielt auf der letzten Seite unter der Überschrift „J. Unterschriften“ oberhalb der Unterschrift der Klägerin einen Hinweis zum Widerspruchsrecht. Dieser lautete: „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Deutschland) oder 30 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Österreich) nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Vertrag widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung.“ Die Klägerin leistete bei Vertragsbeginn den vereinbarten Einmalbetrag in Höhe von € 306.775,13 an die Beklagte. Dieser wurde in Anteile am Euro-Pool Serie 5.02 umgewandelt. Außerdem wurde seitens der Beklagten eine Sonderzuteilung in Höhe von € 6.135,50 als Provisionsverzicht angelegt. Die Klägerin erhielt damit 154.906,25248 Anteile an dem Pool. Vom 01.06.2001 bis 01.12.2007 erhielt die Klägerin vierteljährlich Auszahlungen in Höhe von jeweils € 4.601,63. Vom 01.03.2008 bis 01.06.2015 erhielt sie vierteljährlich jeweils € 3.000,00. Insgesamt erhielt die Klägerin durch die regelmäßigen Auszahlungen einen Betrag in Höhe von € 214.244,01 ausgezahlt. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erhielt die Klägerin am 18.06.2015 einen Betrag von € 124.228,43 ausgezahlt. Die Klägerin erhielt von der Beklagten also Auszahlungen in einer Gesamthöhe von € 338.472,44. Mit Schreiben vom 19.01.2016 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Abschluss des Versicherungsvertrages. Die Klägerin erklärte die Aufrechnung ihres Anspruchs auf Rückzahlung der Einmalleistung und ihres Herausgabeanspruchs auf Nutzungen mit den Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der Ablaufleistung und der Auszahlungen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14.4.2016 alle Ansprüche zurück. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach zur Darlegung der Berechnungsgrundlagen sowie zur Offenlegung der aus der Einmalzahlung gezogenen Nutzungen auf (Schreiben Anlagen K 5 – K 8). Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab (Schreiben Anlagen K 9 – K 10). Die Klägerin meint, die Widerrufsbelehrung in dem Versicherungsantrag sei fehlerhaft, da sie nicht drucktechnisch hervorgehoben sei, die Frist falsch angegeben sei und keinen Hinweis zu Widerspruchsempfänger und Schriftlichkeit der Widerspruchserklärung enthalte. In der Versicherungspolice selbst sei gar keine Widerspruchsbelehrung enthalten gewesen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, in Höhe von € 180.769,81 gezogen. Dies habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die von der Beklagten dargelegten Zahlen seien in keiner Weise nachzuvollziehen. Dies gelte insbesondere für die behaupteten Verluste. Auch bestehe eine Vermutung, dass die Beklagte mindestens Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Anlagebetrag gezogen habe. Für die Einzelheiten der Zusammensetzung des Betrags wird auf S. 7 d.A. verwiesen. Auch sei die Klägerin bei der Rückabwicklung an der Poolglättung zu beteiligen und die Abschlusskosten bei der Berechnung der Nutzungen nicht abzuziehen. Jedenfalls sei die Beklagte in Höhe von € 84.724,00 bereichert. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf die finanzmathematischen Gutachten gem. Anlagen K 14 und K 15. Außerdem seien ihr für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten Kosten in Höhe von € 4.612,44 entstanden. Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen, 1. die Beklagte zu verurteilen, € 84.724,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 4.612,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagrücknahme zu und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Widerspruchsbelehrung für ordnungsgemäß. Der Vertrag sei nicht im sogenannten Policenmodell, sondern im Antragsmodell zustande gekommen. Die Klägerin habe bereits bei Antragsstellung sämtliche Vertragsunterlagen einschließlich der Policenbedingungen erhalten. Eine gesonderte drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung sei nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht erforderlich gewesen. Es sei lediglich eine Form erforderlich, die dem Aufklärungsziel Rechnung trage und darauf angelegt sei, den angesprochenen Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Dem genüge die Belehrung direkt oberhalb der Unterschriftenzeile in dem Antrag. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behaupteten gezogenen Nutzungen. Sie behauptet, sie habe über die gesamte Vertragslaufzeit mit dem streitgegenständlichen Pool nur Verluste erzielen können. Mit dem Sparbeitrag der Klägerin in Höhe von € 271.149,00 seien Nutzungen in Höhe von € -26.875,91 erzielt worden. Wegen der Einzelheiten der Nutzungsberechnung wird auf Anlage B3 verwiesen. Die Summe der Einmalprämie und der hypothetisch gezogenen Nutzungen ohne Berücksichtigung der Auszahlungen und Kosten abzüglich aller erfolgten Auszahlungen und auf die Einrichtungsgebühr und die Auszahlung entfallenen Renditen betrage € -56.313,00. In dieser Höhe sei die Klägerin überzahlt. Über die Laufzeit des Vertrages seien der Beklagten Kosten in Höhe von € 41.762,44 entstanden. Davon entfielen € 13.085,00 auf Provisionen. Auf die Kosten habe die Beklagte keine Nutzungen ziehen können. Selbst wenn man die von der Klägerseite unterstellte Pauschalverzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Beginn der Vertragslaufzeit auf die gesamten Verwaltungskosten, die in Wahrheit erst teilweise später angefallenen seien, berechne, habe die Klägerin einen höheren als ihr nach Rückabwicklung tatsächlich zustehenden Betrag erhalten. Dass trotzdem Auszahlungen in Höhe von mehr als den von der Klägerin gezahlten Beiträgen erfolgt sind, liege an den vertraglichen Garantien und dem von der Beklagten durchgeführten Glättungsverfahren. An diesen vertraglichen Leistungen nehme die Klägerin aber nicht teil, wenn sie sich auf die Rückabwicklung nach Widerspruch gegen den Vertrag berufe. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.