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Urteil

314 O 217/17

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:1205.314O217.17.00
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Leitsätze
1. Ein Fondsanleger hat keinen Anspruch gegen ein Auditierungs-Unternehmen, welches ein „internes Audit“ bei einer Unternehmensgruppe durchgeführt hat, die später die Fondsgesellschaft gründete und für eine Anlage mit dem Audit warb, jedoch kurze Zeit später insolvent wurde. Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheitert an der fehlenden Verursachung durch Organe des Auditierungsunternehmens. Zudem musste das Auditierungsunternehmen nicht aus einer hohen Vergütung für eine Leistung mit geringer praktischer Verwendungsfähigkeit schließen, dass diese nur zum Zweck einer manipulativen Verwendung gegenüber möglichen Anlegern genutzt werden sollten. 2. Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung Dritter besteht nicht, wenn die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zertifizierung noch gar nicht gegründet war, und es sich nur um ein internes Audit handelte. 3. Ein Anspruch aus Prospekthaftung wegen der Verwendung im Rahmen der Anlagezeichnung besteht nicht, wenn es sich nicht um ein Prospekt im Sinne der Prospekthaftung handelt. Ein Anspruch aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn, in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in contrahendo, besteht nur, wenn das Auditierungsunternehmen persönliches Vertrauen der Anleger in Anspruch nahm.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fondsanleger hat keinen Anspruch gegen ein Auditierungs-Unternehmen, welches ein „internes Audit“ bei einer Unternehmensgruppe durchgeführt hat, die später die Fondsgesellschaft gründete und für eine Anlage mit dem Audit warb, jedoch kurze Zeit später insolvent wurde. Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheitert an der fehlenden Verursachung durch Organe des Auditierungsunternehmens. Zudem musste das Auditierungsunternehmen nicht aus einer hohen Vergütung für eine Leistung mit geringer praktischer Verwendungsfähigkeit schließen, dass diese nur zum Zweck einer manipulativen Verwendung gegenüber möglichen Anlegern genutzt werden sollten. 2. Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung Dritter besteht nicht, wenn die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zertifizierung noch gar nicht gegründet war, und es sich nur um ein internes Audit handelte. 3. Ein Anspruch aus Prospekthaftung wegen der Verwendung im Rahmen der Anlagezeichnung besteht nicht, wenn es sich nicht um ein Prospekt im Sinne der Prospekthaftung handelt. Ein Anspruch aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn, in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in contrahendo, besteht nur, wenn das Auditierungsunternehmen persönliches Vertrauen der Anleger in Anspruch nahm. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist aber in der Sache unbegründet, der Klagepartei steht weder aus deliktischem Verhalten noch auf vertraglicher Grundlage ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die von ihr gezeichnete Anlage zu. 1. Deliktische Schadensersatzansprüche a) §§ 826, 31 BGB Der Klagepartei steht kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung seitens der Beklagten im Hinblick auf die von ihr gezeichnete Fondsbeteiligung zu. Es fehlt an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Schädigung einer zum Kreis des § 31 BGB zählenden Person aus dem Hause der Beklagten gegenüber der Klagepartei. Die Erstellung der vier Bescheinigungen aufgrund des Auftrages der Deutschen S&K Sachwert AG durch den Mitarbeiter K. der Beklagten stellen keine solchen Verhaltensweisen dar. Die Klagepartei hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Bescheinigungen aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Mitarbeiter K. und der Auftraggeberin bzw. mit einer Kenntnis und Schädigungsabsicht gegenüber der Klagepartei erstellt wurden. aa) Kollusives Zusammenwirken Die Klagepartei hat schon nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, inwieweit es genau zu einer Absprache zwischen der Auftraggeberin und der Beklagten mit dem Ziel einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Täuschung über die in den Bescheinigungen aufgeführten Tatsachen gekommen sein soll. Die Klagepartei behauptet ein solches Zusammenwirken zwar, trägt jedoch in keiner Weise vor, wann genau, wo und zwischen wem ein solches Zusammenwirken vereinbart worden sein soll. Soweit die Klagepartei behauptet, dass die Beklagte bereits aus der ungerechtfertigten Höhe der für ihre Leistungen vereinbarten Vergütung, insbesondere in Relation zur geringen praktischen Verwendungsfähigkeit der Bescheinigungen bei der Auftraggeberin, hätte folgern müssen, dass diese alleine zum Zwecke einer manipulativen Verwendung gegenüber möglichen Anlegern genutzt werden sollten, reicht dies nicht aus. Es handelte sich um eine Pauschalpreisvereinbarung mit der Folge, dass die Beklagte das Risiko der Wirtschaftlichkeit dieses Auftrages, für den immerhin über mehrere Tage bei der Auftraggeberin vor Ort Unterlagen gesichtet und zusammengestellt werden mussten, tragen musste. Daher liegt eine zwingende Schlussfolgerung von der Höhe der Vergütung auf eine unlautere Verwendungsabsicht seitens der Auftraggeberin keineswegs auf der Hand. Soweit die Klagepartei sich auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main, u.a. dargelegt in der Anklageschrift zum Verfahren 7310 Js 230995/12 bezieht, wird auch in der Anklageschrift lediglich eine Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten behauptet, ohne dass diese jedoch im Einzelnen sich an Tatsachen festmacht. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Anklageschrift selbst gar nicht als Beweismittel für diese Vorgänge in Betracht kommt. Ein solches kollusives Zusammenwirken ergibt sich auch nicht aus dem von Klägerseite zitierten Mail-Verkehr zwischen dem Mitarbeiter K. der Beklagten und der Mitarbeiterin K. M. auf Seiten der Auftraggeberin und internen Mitteilungen der Fr. M. an die Mitarbeiter der S&K. Deren interner Hinweis, dass der Zeuge K. Nachfragen hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigungen und des Umfanges der Prüfung gestellt habe, spricht vielmehr eher dafür, dass auf Seiten der Beklagten kein kollusives Zusammenwirken mit der Auftraggeberin erfolgte. Die von Klägerseite angebotenen Zeugen waren hierzu nicht zu vernehmen, da mangels genauen Tatsachenvortrags diese Vernehmung eine unzulässige Ausforschung dargestellt hätte. bb) Sonstige Kenntnis und Schädigungsvorsatz Auch wenn man kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der Auftraggeberin annimmt, scheitert ein deliktischer Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten daran, dass ein bedingter Vorsatz in Bezug auf eine Täuschung der Klagepartei als Anleger über den Inhalt der den streitgegenständlichen Bescheinigungen zugrundeliegenden Prüfungen durch die Beklagte nicht hinreichend konkret dargelegt wurde. Im Zeitpunkt der Prüfungen und der Erstellung der Bescheinigungen waren weder die Fondsgesellschaft noch die Darlehensnehmerin als Empfängerin des Kapitals gegründet. Beides erfolgte erst deutlich später, nämlich im Oktober bzw. November 2011. Die Zeichnung der Anlage durch die Klagepartei erfolgte dann letztlich sogar erst im Jahr 2012. Damit waren jedoch im Zeitpunkt der Prüfung bzw. Erstellung der Bescheinigung durch die Beklagte weder Einzelheiten zu dem aufzulegenden Fonds noch zu den einzelnen Anlegern bekannt. Detaillierter Vortrag dazu, dass der Beklagten überhaupt die Verwendung der Bescheinigungen über interne Zwecke bei der Auftraggeberin hinaus in irgendeiner Weise bekannt war, und vor allem wann und in welcher konkreten Form, fehlt vollständig. Darüber hinaus hat die Klagepartei nicht konkret dargelegt, inwieweit bei irgendeinem Mitarbeiter der Beklagten eine sittenwidrige Schädigungsabsicht hinsichtlich der potentiellen Anleger bestanden haben soll. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen würde auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Dahinstehen kann damit, ob die erforderliche Kenntnis und die weiteren subjektiven Voraussetzungen bei einem der gemäß § 31 BGB verantwortlichen Organe vorlag, insbesondere ob der Mitarbeiter K. zum Personenkreis des § 31 BGB überhaupt zählte. b) Anspruch aus §§ 823 BGB, 263, 27 StGB Ein Anspruch auf Schadenersatz aus einer Beihilfetätigkeit der Beklagten zu einem betrügerischen Handeln der Auftraggeberin scheidet ebenfalls aus, weil schon eine Kenntnis der Beklagten über die Verwendung der Bescheinigungen gegenüber den Anlegern aus den unter a) genannten Gründen nicht substantiiert dargelegt ist. c) Anspruch aus § 831 BGB Auch hier fehlt es für einen Schadensersatzanspruch an einem widerrechtlichen Verhalten eines als Verrichtungsgehilfen tätigen Mitarbeiters der Beklagten. Ein vorsätzliches Verhalten in Bezug auf eine Vermögensschädigung der Anleger ist nicht hinreichend konkret vorgetragen (siehe oben), Fahrlässigkeit als Verhaltensmaßstab würde aus rechtlichen Gründen bereits ausscheiden. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung eines möglichen Verrichtungsgehilfen kommt es danach nicht mehr an. 2. Vertragliche Ersatzansprüche Der Klagepartei stehen keine vertraglichen Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber der Beklagten aufgrund der erstellten Bescheinigungen zu. Eine solche Haftung kann nur dann in Betracht kommen, wenn eine vertragliche Vereinbarung derart auszulegen ist, dass Dritte bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein können, wie der Gläubiger selbst, wobei Namen und Zahl der Geschützten bei Vertragsschluss zwar nicht bekannt, aber erkennbar sein müssen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auf., § 328, Rnr.16 f. m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Zum einen sind die Anleger nicht bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung gekommen, als die Deutsche S&K Sachwert AG als Auftraggeberin selbst in keiner Weise in Verbindung zu den Anlegern des hier streitgegenständlichen Fonds in Beziehung getreten ist. Sie selbst hat diesen Fonds nicht aufgelegt, verantwortlich hierfür ist die United Investors Treuhand GmbH gewesen. Eine Verbindung zwischen der Klagepartei und der Auftraggeberin als Vertragspartnerin bestand demnach in keiner Weise. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung und auch noch bei Erstellung der Bescheinigungen weder die Fondsgesellschaft noch die Darlehensnehmerin überhaupt gegründet waren. Es fehlt schon an einem inhaltlichen Bezug zu der späteren Kapitalanlage, zumal der gezeichnete Fonds selbst überhaupt keine Immobilien erwerben sollte, sondern lediglich als Darlehensgeberin fungieren sollte und auch noch nicht einmal klar ist, inwieweit die Darlehensnehmerin aus dem Bestand der S&K Gruppe zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung etwas erwerben sollte. Die in den Bescheinigungen getroffenen Aussagen bezogen sich auf einen deutlich früheren Zeitpunkt und zudem auch auf die „S&K Unternehmensgruppe“, zu der der streitgegenständliche Fonds gar nicht gehörte. Eine Leistungsnähe der Anleger zu der von der Beklagten vertragsgemäß zu erbringenden Leistung bestand also schon inhaltlich nicht. Außerdem war entsprechend der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen nicht vorgesehen, dass eine externe Verwendung der in den Bescheinigungen niedergelegten Prüfungsergebnisse seitens der Auftraggeberin erfolgen würde. Es handelte sich vielmehr lediglich um ein sogenanntes „internes Audit“ das schon den vertraglichen Rahmenbestimmungen nach lediglich für interne Zwecke innerhalb der Auftraggeberin erstellt werden sollte. Eine vertragsgemäße Erweiterung des Adressatenkreises war demnach zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, so dass eine Schutzwirkungserstreckung auf potentielle Anleger schon nach dem Inhalt des Vertrages nicht in Betracht kommt. Die von Klägerseite angeführte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ greift nicht. Hier trifft die Beklagte, die in keinerlei vertraglicher Beziehung zu den Anlegern stand, insbesondere weder Gründungsgesellschafter noch Vermittler war, schon keine Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern, die diese in Form des Unterlassens verletzt haben könnte. 3. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne Ein Anspruch aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne gegenüber der Beklagten folgt weder aus der Erstellung der Bescheinigungen selbst noch aus deren Verwendung im Rahmen der Anlagezeichnung. Die Bescheinigungen selbst stellen keinen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung im engeren Sinne dar. Hierunter fallen schriftliche Erklärungen, die den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassende informierende Beschreibung der Vermögensanlage zu sein (vgl. BGH, NJW 2012, S.758, Rnr.21). Dies gilt ganz sicher nicht für die Bescheinigungen selber, die schon ihrem Wortlaut nach keinen Bezug zu der hier streitgegenständlichen Vermögensanlage aufweisen und schon gar nicht umfassend über diese informieren und aufklären. Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 17.11.2011 (Az. III ZR 103/10, zitiert nach juris.de) kommt allerdings auch der in einen Prospekt einbezogenen Erklärung eines Garanten, wie z.B. des mit beruflicher Fachkenntnis ausgestatteten Sachwalters, die Wirkung eines Prospektes zu mit der Folge einer Haftung für deren Unrichtigkeit. Unstreitig haben sich die streitgegenständlichen Bescheinigungen jedenfalls nicht in dem eigentlichen Emissionsprospekt befunden. Soweit eine Darstellung der Bescheinigungen in dem Kurzprospekt „der Klassiker“ (vgl. Anl. K18) erfolgte, führt dies aber bereits deshalb nicht zu einer Garantenstellung der Beklagten, weil sich hierin für die konkrete Anlage gar keine Aussage findet. Zudem würde die Beklagte ohnehin nur im Rahmen der von ihr konkret getroffenen Aussage garantiepflichtig sein (vgl. BGH , a.a. O. Rdnr. 19) sein. Dass die Klägerseite die Beklagte als eine solche Garantin bezeichnet, führt nach Auffassung des erkennenden Gerichts noch nicht zu einem insoweit schlüssig vorgetragenen Anspruch aus der entsprechenden Garantenhaftung. Es ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Verwendung mit Wissen und Wollen der Beklagten geschah oder die Beklagte die Benutzung duldete. Gegen eine Duldung sprechen vielmehr die Aufforderungen in den E-Mails gem. Anlagen B 13 und B 14, in denen die Beklagte der Verwendung des TÜV-Logos und der Bezeichnung „Zertifizierung“ widerspricht und die S&K auffordert, bei den Bescheinigungen anzugeben, was genau Gegenstand der Bescheinigungen ist. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte mit der Erstellung der Bescheinigungen überhaupt eine inhaltlich unrichtige Aussage getroffen hat, sind mögliche Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne wegen der entsprechenden Anwendung von §§ 46, 47 Börsengesetz bzw. § 13 Verkaufsprospektgesetz i.V.m. § 4 Börsengesetz a.F. spätestens in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospektes, allerspätestens drei Jahre nach dem streitgegenständlichen Beitritt verjährt. 4. Prospekthaftung im weiteren Sinne Der Klagepartei steht kein Anspruch gegenüber der Beklagten aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne zu. Eine solche Haftung aus cic i.V.m. § 311 Abs.2 und 3 BGB für Personen, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen das Vertrauen der Anleger in Anspruch nehmen, scheidet aus, weil die Beklagte nicht zu dem hiervon erfassten Personenkreis gehört. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen ihr Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Fonds als Vertragspartner oder Treuhandkommanditist oder Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22.3.1982, Az. II ZR 114/81; BGH, Urteil vom 2.6.2008, Az. II ZR 210/06; alle zitiert nach juris.de). Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde ( BGH, Urteil vom 7.7.2003, Az. II ZR 18/01, zitiert nach juris.de). Derjenige, der neben dem Vertragspartner in Anspruch genommen werden soll, haftet allerdings nur dann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (vgl. u.a. BGH II ZR 114/18 s.o.). Die Beklagte ist hier weder Gründungsmitglied noch Vertragspartner des Anlegers geworden noch hat sie als Vermittler o.ä. im Rahmen der Beitrittsverhandlungen besonderes persönliches Vertrauen in Form der Gewähr für die Seriosität der Anlage bzw. für die ordnungsgemäße Erfüllung des Beteiligungsvertrages übernommen. Im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigungen waren weder die Fondsgesellschaft gegründet noch die Zeichnung von Beteiligungen an dieser in Aussicht genommen. Die Beklagte hatte ihre Tätigkeit im August 2011 und damit lange vor Gründung der Fondsgesellschaft abgeschlossen und war aus diesem Grunde in keiner Weise an den Beitrittsverhandlungen des Klägers beteiligt. Damit bestanden schon deshalb keine eigenen Aufklärungsverpflichtungen der Beklagten in Bezug auf die Fondsanlage gegenüber dem Kläger. Insofern haftet die Beklagte auch nicht für mögliche Äußerungen der Vermittler in Bezug auf die von ihr erstellten Bescheinigungen oder darüber hinausgehende Wertungen wie z.B. die Zusammenfassung „die Anlage sei TÜV-geprüft“. Eine mögliche Zurechnung des Vermittlerverhaltens im Rahmen des § 278 BGB scheitert schon daran, dass die Beklagte in keiner Weise in den Vertrieb der Anlage eingebunden war und es an einem daraus resultierenden Sonderrechtsverhältnis zwischen ihr und der Klagepartei fehlt. Sie stand auch in keinerlei wirtschaftlichem Verhältnis zu der Fondsgesellschaft oder der Darlehensnehmerin oder der S&K Gruppe. Allein ein Verhältnis zur S&K AG bezüglich des internen Audits , was nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse darstellt, reicht insoweit nicht aus. Es ist auch von Klägerseite nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte von diesen Äußerungen wusste oder sie gar billigte. Eigene öffentliche Äußerungen der Beklagten in Bezug auf ihre Prüfungsergebnisse gab es erst recht nicht. Dass die Aufnahme irgendwelcher Äußerungen über die von der Beklagten erstellten Bescheinigungen oder gar diese Bescheinigungen selbst mit Kenntnis und Billigung der Beklagten erfolgte, trägt weder die Klagepartei ausreichend konkret vor noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten aufgrund der in den Bescheinigungen getroffenen Aussagen und der Verwendung dieser Bescheinigungen in dem Kurzprospekt bzw. für die Vermittlerschulung scheidet schließlich bereits deshalb aus, weil nicht hinreichend konkret behauptet ist, dass diese Bescheinigungen inhaltlich falsch sind und die Beklagte selbst bei Annahme einer solchen Haftung lediglich für den von ihr zu vertretenden (tatsächlichen) Inhalt der Bescheinigungen einstehen müsste. Ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Auftraggeberin, die sich im Einzelnen aus den vorliegenden Angeboten und den aufgrund dieser Angebote entwickelten Kriterienkatalogen ergeben, ist nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass sich die Äußerungen der Beklagten in den vier streitgegenständlichen Bescheinigungen jedenfalls als falsch darstellen. Es handelt sich vielmehr um eine in zeitlicher Hinsicht punktuelle Bewertung bestimmter von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellter Unterlagen, die zusammengefasst und katalogisiert wurden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterienkataloge, die mit den Nummern 20110617 und 20110513 bezeichnet sind und auf die in den Bescheinigungen ausdrücklich hingewiesen wird, ergibt sich der Umfang der von der Beklagten vorgenommenen Prüfungen für den verständigen Leser sowohl im positiven als auch im negativen Sinne. Es wird aus den Formulierungen auch klar, was tatsächlich nicht festgestellt worden ist. Eine Überprüfung der von der Auftraggeberin vorgelegten Werte auf ihre inhaltliche Richtigkeit war ausdrücklich nicht Prüfungsgegenstand. Dass die Angaben zum festgestellten Immobilienbestand bzw. das Vermittlungsvolumen tatsächlich falsch war, hat die Klagepartei nicht konkret dargelegt. Auch der Vorwurf, dass fälschlicherweise auch privates Grundvermögen der Gesellschafter S. und K. mitbewertet worden sei, greift nicht , da der Begriff der „S&K Gruppe“ allgemein gehalten ist und unklar ist, welche Rechtspersönlichkeiten im Einzelnen hierzu zählen. Es handelt sich bei den von der Beklagten erstellten Bescheinigungen – anders als z.B. bei den Prüfungen gem. § 29 StVZO - gerade nicht um eine nach festgelegten technischen Werten oder gar DIN-Normen erteilte Bestätigung, die eine allgemein gültige Zertifizierung darstellt. Entscheidend sind nicht allgemein gültige Richtlinien, sondern die zwischen der Beklagten und ihrer Auftraggeberin vertraglich vereinbarten Kriterien. Dass diese Kriterien von der Beklagten bei ihrer Prüfung nicht eingehalten wurden, trägt weder die Klagepartei konkret vor noch ergeben sich sonst hierfür Anhaltspunkte. Im Übrigen greift auch die von Beklagtenseite erhobene Einrede der Verjährung. Angesichts der bereits im Juli 2013 eröffneten Insolvenz über das Vermögen der Fondsgesellschaft und die daraufhin durch den Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern erfolgten Informationen hätte die Klagepartei, soweit sie auf die Formulierung „TÜV-geprüft“ vertraut hat, mögliche Ansprüche gegenüber der Beklagten dann bereits geltend machen können. Die mögliche Unrichtigkeit dieser Prüfung hätte sich ihr dann spätestens aufdrängen müssen. Gemäß § 199 BGB war deshalb die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche bereits Ende 2016 eingetreten, die im Jahr 2017 erhobene Klage konnte diese nicht mehr hindern. 5. Verzugsschaden Mangels Hauptanspruches fehlt es auch an einem Anspruch auf Ersatz von Zinsen als Verzugsschaden sowie einem Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten bedurfte es deshalb ebenfalls nicht. 6. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klagepartei auf Schadenersatz aufgrund der Ausstellung von Bescheinigungen der Beklagten für die „S & K Unternehmensgruppe“ im Jahr 2011. Die Beklagte ist ein privatwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen, deren Tätigkeit die Auditierung, Begutachtungen sowie Validierungen und Zertifizierungen von Managementsystemen bei Unternehmen aller Branchen umfasst. Die Beklagte führte aufgrund zweier Aufträge der „Deutsche S & K Sachwerte AG“ so genannte „interne Audits“ bei der S & K Unternehmensgruppe durch. Auf die entsprechenden Angebote vom 4. Mai 2011 (Anlage B 10) und 1. Juni 2011 (Anlage B 11) im Einzelnen wird Bezug genommen. Für die Durchführung der Aufträge wurden in gegenseitiger Abstimmung Kriterienkataloge, „Kriterienkatalog 20110513“ (Anlage B 12) und „Kriterienkatalog 20110617“ (Anlage B 13), entwickelt, die als Grundlage für die Auftragsausführung dienen sollten. Auf die Anlagen im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Beklagte sichtete die von der S & K-Gruppe zur Verfügung gestellten Unterlagen und erstellte nach Abschluss der Tätigkeit im Juli und August insgesamt vier vergleichbare Bescheinigungen hierüber, eine vom 1. Juli 2011 (Anlage B 4), sowie drei datierend vom 1. August 2011 (u. a. Anlage B 5,). In einer der Bescheinigungen vom 1. August 2011 (Anlage B 5) heißt es z.B.: „... in dem Zeitraum von Mai bis Juli 2011 wurden die getätigten Ankäufe bzw. Vermittlungen von Immobilien der S&K Gruppe geprüft. Die S & K –Gruppe hat in der Zeit von Januar 2006 bis Mai 2011 Immobilien im Wert von 213.235.984,00 € auf der Grundlage Einkaufspreis oder Verkehrswert auf eigene und fremde Rechnung erworben. Der derzeitige Immobilienbestand der S&K Gruppe hat einen Verkehrswert von 101.413.399,00 €. Grundlage der Prüfungen waren die Kriterienkataloge 20110513 und 20110617. Die Ergebnisse sind in Prüfberichten und Aufstellungen dokumentiert.“ Auf die Bescheinigungen im Einzelnen wird Bezug genommen. Sie waren jeweils durch den Mitarbeiter R. K. der Beklagten mit dem Zusatz „Produktmanager Immobilienwirtschaft“ unterzeichnet und unter dem Unternehmenslogo der Beklagten (einem Achteck mit der Inschrift T.-S.) gefertigt. Für ihre Tätigkeiten erhielt die Beklagte gemäß Rechnung Nr.... über € 51.000,-- netto und Rechnung Nr.... über € 26.500,-- netto (beide vom 19. August 2011) einen Betrag von insgesamt € 77.500,-- netto, d.h. € 92.225,-- brutto. Im Oktober 2011 wurde sodann die Fondsgesellschaft, die Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG, gegründet und am 28. Oktober 2011 in das Handelsregister eingetragen. Gründungskommanditistin war die United Investors Real-Estate GmbH. Diese sollte die Kommanditbeteiligungen für anzuwerbende Anleger/Investoren treuhänderisch halten. Die Investitionsgelder sollten für ein Darlehen der Fondsgesellschaft an die Deutsche S & K Sachwert Nr. 2 GmbH, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % von der Deutsche S & K Sachwert AG gehalten wurden, verwendet werden. In dieser Darlehensvergabe bestand die ausschließliche geschäftliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft. Die Deutsche S & K Sachwerte AG wurde sodann am 21. November 2011 gegründet und sollte die Darlehenssumme für Immobilieninvestitionen nutzen. Bei dem Vertrieb der Anlage wurden die Bescheinigungen der Beklagten u. a. wie folgt eingesetzt: 1. Im Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft Deutsche S & K Sachwert Nr. 2 GmbH & Co. KG (Anlage B 6) wurde ohne Nennung der Beklagten auf das Erwerbsvolumen der S & K Unternehmensgruppe Bezug genommen. 2. Eine Bescheinigung wurde in der Präsentation mit dem Namen „Der Klassiker“ (Anlage K 18) der United Investors Emissionshaus GmbH abgedruckt. 3. Die United Investors Emissionshaus GmbH erstellte einen Kurzprospekt (Anlage K 11) „Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2“, in dem es hieß: „Das Erwerbsvolumen von Immobilien der S & K Unternehmensgruppe ist durch den T. S. in einem Prüfbericht belegt“. Mit E-Mail vom 20. Februar 2012 (Anlage B 14) forderte der Mitarbeiter der Beklagten K. die Auftraggeberin auf, das Logo der T. S. AG von den Internetauftritten der S & K-Gruppe zu entfernen. Die Klagepartei zählt zu dem Kreis der Anleger der Fondsgesellschaft. Sie unterzeichnete im Jahr 2013 eine Beitrittserklärung im Wege einer Kommanditbeteiligung über die United Investors Treuhand GmbH an der Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG mit einer Einlage zu € 5.000,-. Die Vermittlung erfolgte über Frau S. R. Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet. Im Zusammenhang mit der Insolvenz berichteten die Medien über die S & K-Gruppe und die Praktiken der Geschäftsführer, in diesem Zusammenhang wurde auch über die Beklagte berichtet. Ferner gab es ein Rundschreiben des Insolvenzverwalters der Fondsgesellschaft vom 7.8.2013 (Anlage B 28) an die Gesellschafter, in dem dieser über die Insolvenz der Gesellschaft und mögliche Prospekthaftungsansprüche informierte. Die Klagepartei behauptet, die Beklagte und die S & K-Gruppe hätten in einem kollusiven Zusammenwirken die Erstellung von vorgeblichen Bescheinigungen verabredet, mit denen mögliche Anleger über die Vermögenslage der S & K-Gruppe getäuscht und zur Zeichnung der Fondsanteile bewegt werden sollten. Die Beklagte habe gewusst, dass die S & K-Gruppe nicht den zertifizierten Vermögensbestand innegehabt habe und sie inhaltlich falsche Bescheinigungen erstellte. Es handele sich lediglich um so genannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“. Hilfsweise trägt die Klagepartei vor, die Beklagte und die Deutsche S & K Sachwert AG hätten im Jahr 2011 eine umfassende Prüfung vereinbart, die auch die Prüfung der materiellen Rechtslage umfasst habe, von der Beklagten aber so nicht durchgeführt worden sei. Die erstellten Bescheinigungen seien allesamt inhaltlich unrichtig, die S & K-Unternehmensgruppe habe derartige Immobilientransaktionen niemals vorgenommen, zumindest nicht in dieser Höhe. Die Verkehrswerte seien nicht korrekt angegeben. Die Beklagte habe die angegebenen Werte ungeprüft übernommen. Es seien auch nicht die vereinbarten Kriterienkataloge eingehalten worden. So hätten die bescheinigten Objekte zum Teil gar nicht im Eigentum der S & K-Gruppe, sondern im Privateigentum der Geschäftsführer, der Herren S. und K., gestanden. Hierbei sei auch für die Beklagte klar gewesen, dass diese Bescheinigungen für den Vertrieb der Fondsanteile extern hätten verwendet werden sollen, um über die Anlageberater und Anlagevermittler mit dem Namen der Beklagten bei den Anlegern Werbung zu machen. Dies sei auch der Beklagten, insbesondere den Mitarbeitern K., K1 und G., die die Prüfung vor Ort bei der S & K-Unternehmensgruppe durchgeführt hätten, aber auch den Geschäftsführern der Beklagten bewusst gewesen. Dies sei z. B. anhand von Auffälligkeiten bei den An- und Verkaufsverträgen zu ersehen gewesen, letztlich auch aufgrund der hohen Bezahlung für eine Prüfung, deren tatsächlicher Arbeitsaufwand sehr gering gewesen sei. Die externe Verwendung dieser Bescheinigungen sei sämtlichen genannten Mitarbeitern und der Geschäftsführung von Anfang an bewusst gewesen. Damit hätte die Beklagte auch die Schädigung von zukünftigen Anlegern gebilligt. Sie habe auch die ihr bekannt gewordene werbliche Nutzung stets geduldet. Die Aufforderung des Mitarbeiters K., die Nutzung des Logos zu unterlassen, sei lediglich geschehen, um sich selbst zu schützen. Außerdem habe dies lediglich die Verwendung des Logos und nicht die Verwendung der Bescheinigungen an sich betroffen. Die Klagepartei behauptet, die Vermittlerin habe die Bescheinigungen gekannt und sei davon ausgegangen, die Anlage sei tüv-geprüft gewesen. Sie habe ihr gegenüber sinngemäß bekundet, sie investiere mit der Anlage (mittelbar) in den Erfolg der S&K–Gruppe. Die Klagepartei hätte die Anlage sonst nicht gezeichnet, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit der Bescheinigungen gewusst hätte. Es streite hier bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Klagepartei beruft sich zum einen auf einen Anspruch aus § 826 BGB, die notwendigen Wissens- und Wollenselemente würden der Beklagten gemäß § 31 BGB zugerechnet, insbesondere der Mitarbeiter K. sei dem Personenkreis des § 31 BGB zuzuordnen. Sie beruft sich außerdem auf einen Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis der S & K-Unternehmensgruppe mit der Beklagten in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Sie sei bestimmungsgemäß mit den Bescheinigungen in Kontakt gekommen und deshalb auch vom Schutzbereich des Vertrages umfasst. Die Klagepartei macht weiter Prospekthaftungsansprüche im engeren und weiteren Sinne gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte sei berufsmäßiger Sachkenner und somit als Garant prospektverantwortlich, habe an den Prospekten mitgewirkt bzw. die Bezugnahme auf sie gebilligt und geduldet. Die Bescheinigungen an sich seien schon als Prospekt im Sinne der Prospekthaftung zu verstehen. Daneben ergebe sich der Anspruch auch noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 27 StGB bzw. § 831 BGB. Die Einrede der Verjährung seitens der Beklagten greife nicht, im Jahr 2013 seien mögliche Ansprüche gegenüber der Beklagten noch nicht ausreichend bekannt gewesen. Die Klagepartei behauptet, dass sich die Beklagte nach dem Angebot der Abtretung der Anteile im Annahmeverzug befindet. Sie nimmt die Beklagte außerdem auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Die Klagepartei beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 5.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8.9.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) der Kapitalbeteiligung der Klagepartei in Form einer Kommanditbeteiligung zu einem Nominalbetrag (Einlage) von € EUR 5.000,- an der Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des AG H. unter der Registernummer HRA... ) sowie sämtlicher hieraus resultierender Ansprüche. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung (Abtretung) der Kapitalbeteiligung der Klagepartei in Form einer Kommanditbeteiligung zu einem Nominalbetrag (Einlage) von € 5.000,- an der Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des AG H. unter der Registernummer HRA... ) sowie sämtlicher hieraus resultierender Ansprüche in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 744,94 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klage sei unbegründet, weil der Klagepartei in keiner Hinsicht (weder vertraglich noch deliktisch) ein Schadenersatzanspruch ihr gegenüber zustehe. Die Beklagte behauptet, sie habe entsprechend den vereinbarten Kriterienkatalogen die Prüfung ordnungsgemäß ausgeführt. Das Ergebnis sei auch nach dem Verständnis der Beklagten lediglich für interne Zwecke vorgesehen gewesen. Eine materielle Prüfung der Wirksamkeit und Durchführung der vorgelegten Verträge und Unterlagen sei nicht vereinbart gewesen. Das „TÜV-Zeichen“ auf den Bescheinigungen sei lediglich das Unternehmenslogo und nicht ein TÜV-Prüfsiegel oder Stempel, welche die Konformität mit einem bestimmten unabhängigen Standard, z. B. einer DIN-Norm bestätige. Die Bescheinigungen seien inhaltlich alle richtig und entsprächen den Kriterienkatalogen, auf die auch in ihnen selbst verwiesen werde. Die Beklagte bestreitet, dass die von der S & K-Gruppe zur Verfügung gestellten Verkehrswerte nicht korrekt seien. Zu einer entsprechenden (umfassenden) Überprüfung sei sie vertraglich auch nicht verpflichtet gewesen. Die Mitarbeiter K., K1 und G. hätten nichts von strafbaren Vorgängen bei der S & K-Gruppe gewusst oder solche gar gebilligt. Eine externe Verwendung der Bescheinigungen sei weder verabredet noch im Zeitpunkt der Erstellung ersichtlich gewesen. Auch die Geschäftsführung der Beklagten sei in die Erstellung der Bescheinigungen nicht involviert gewesen und habe ebenfalls nichts von den Vorgängen bei der S & K-Gruppe gewusst. Der Mitarbeiter K. habe vielmehr nach Bemerken der unerlaubten Verwendung des Logos der Beklagten auf eine entsprechende Unterlassung gedrungen. Die Beklagte bestreitet außerdem , dass die Vermittlerin die Überzeugung gewonnen habe, die Anlage sei „TÜV-geprüft“ und dass dies der Grund für die Empfehlung der Anlage gegenüber der Klagepartei gewesen sei. Dies sei im Übrigen irrelevant für eine Kausalität in Bezug auf die Anlageentscheidung der Klagepartei. Die angeblichen Äußerungen der Vermittlerin seien zu pauschal und der Beklagten unter keinen Umständen zuzurechnen. Der Mitarbeiter K. sei auch nicht unter den Personenkreis des § 31 BGB zu fassen. Sie, die Beklagte, sei auch in keiner Weise Prospektverantwortliche. Die Bescheinigung selbst sei nicht als Prospekt zu qualifizieren. Die Beklagte beruft sich außerdem auf die Einrede der Verjährung, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eingetreten sei. Die breite Berichterstattung in den Medien im Jahr 2013 und das Schreiben des Insolvenzverwalters aus dem Jahr 2013 (Anlage B 28) sei ausreichend gewesen, um jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis der Klagepartei in Bezug auf mögliche Schadensersatzansprüche anzunehmen. Eine Gegenleistung der Klagepartei in Form der Abtretung der Kommanditanteile scheitere ferner schon an der fehlenden Kommanditistenstellung der Klagepartei. Sie sei mangels wirksamen Beitritts der Treuhänderin gegenüber der Fondsgesellschaft zu keiner Zeit, auch nicht mittelbar, Kommanditistin geworden. Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.