OffeneUrteileSuche
Urteil

314 O 60/21

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0126.314O60.21.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, der Kläger hat einen neuen Versicherungsfall, der nach Abschluss des Vergleichs erstmals eingetreten ist, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente wegen der geltend gemachten Berufsunfähigkeit aufgrund von Depression, Burn Out, Schlafstörungen, ADHS, Erschöpfung und Antriebslosigkeit ist bereits deshalb unbegründet, weil sich die Parteien hierüber rechtskräftig in dem gerichtlichen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Bamberg mit Vergleich vom 31.3.2020 geeinigt haben und dieser Vergleich erfüllt wurde. Dieser Vergleich umfasst alle Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, die auf die damals behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt waren. Wegen identischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehende Berufsunfähigkeit kann nur aus einem einheitlichen Anspruch hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.1.2008, IV ZR 271/04). Ein neuer Versicherungsfall liegt nur dann vor, wenn sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. hier nach Vergleichsschluss eingestellt hat (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 11.01.2013, 20 U 164/10). Daher ist ein Vergleich zwischen den damals gegebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen am 31.3.2020 und den behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen ab 1.4.2020 erforderlich. Bezüglich der mit dem Vergleich geregelten Gesundheitsbeeinträchtigungen hat der Kläger trotz Hinweises des Gerichtes nicht weiter substantiiert dazu vorgetragen, wie sich dieser Gesundheitszustand seit dem 1.4.2020 weiter verschlechtert hat. Der Vortrag zu den behaupteten Gesundheitsverschlechterungen ist insoweit unsubstantiiert. Soweit der Kläger weiter eine Hörminderung behauptet, legt er nicht konkret dar, inwieweit diese Hörminderung besteht und inwieweit sich diese auf seine Berufstätigkeit auswirkt. Soweit der Kläger behauptet er leide an einem Schlafapnoesyndrom, was zu regelmäßigen Atemaussetzern und insoweit zu Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit sowie Unkonzentriertheit führe, legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen, die ebenfalls zu den bereits mit dem 1. Versicherungsfall geltend gemachten Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit sowie Unkonzentriertheit führen soll, erstmalig nach dem 31.3.2020 aufgetreten sind bzw. sich verschlechtert hätten. Zwar wurde nach den Darlegungen des Klägers das Schlafapnoesyndrom erst nach dem 31.3.2020 diagnostiziert. Bezüglich der gerügten Gesundheitsbeeinträchtigung kommt es jedoch nicht auf die ärztliche Diagnose sondern auf die tatsächlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen an. Diese bestanden aber unbestritten auch bereits vor dem 31.3.2020 und waren auch bereits mit dem ersten Versicherungsfall geltend gemacht worden. Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, welche einzelnen Beschwerden und Krankheiten der Versicherungsnehmer zur Stütze seines Begehrens auf Versicherungsschutz tatsächlich dem Versicherer unterbreitet hat. Entscheidend kann nur sein, ob die später neu aufgeführten Krankheiten mit denen bereits zuvor angezeigten bei natürlicher Betrachtungsweise ihrem Wesen nach einen einheitlichen, untrennbaren Lebenssachverhalt bilden. Dies ist zu bejahen, wenn - wie im Streitfall - der Versicherte nachträglich Krankheiten anführt, die im Zusammenwirken mit den bereits zuvor angezeigten im Sinne einer Gesamtkausalität den Versicherungsanspruch begründen sollen und diese Krankheiten bereits im Zeitpunkt der Leistungsablehnung, bzw. der letzten mündlichen Verhandlung oder wie hier dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorlagen. Es kann dem Versicherungsnehmer nicht gestattet werden, einzelne Erkrankungen, die er im Zeitpunkt der Antragstellung vielleicht für nicht so entscheidungserheblich hielt, nach Leistungsablehnung durch den Versicherer und Versäumung der Klagefrist nachzuschieben. Gegenstand der Leistungsablehnung des Versicherers bzw. der vergleichsweisen Regelung ist daher stets der gesamte gesundheitliche Status des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Antragstellung und seine Fortentwicklung bis zur Leistungsablehnung bzw. bis zum Vergleichsabschluss (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2000, 8 U 1371/00; OLG Hamm,, Urteil vom 04.05.2001, 20 U 199/00). Dies waren aber ebenfalls Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit. Soweit der Kläger vorträgt, dass aufgrund einer Meniskusläsion und beginnender Gonarthrose Berufsunfähigkeit vorliege, fehlt es bereits an substantiierten Vortrag dazu, dass diese behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung von derartiger Dauer ist, dass mit einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit länger als 6 Monate zu rechnen ist bzw. diese länger als 6 Monate andauert. Eine Meniskusläsion ist in der Regel in einem Zeitraum von 6 Monaten behandelbar und führt nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass er die empfohlenen Behandlungen, bzw. die empfohlene Operation getätigt habe. Auch legt er keine Bescheinigung vor, dass bei ihm eine Dauerschädigung eingetreten ist. Es ergibt sich aus den ärztlichen Bescheinigungen nicht, dass die geschilderten Gesundheitseinschränkungen auf der beginnenden (dauerhaften ) Gonarthrose und nicht auf der (in der Regel nur vorübergehenden ) Meniskusläsion beruhen. Der Kläger ist insofern für die behauptete Berufsunfähigkeit (neuer Versicherungsfall) beweisfällig geblieben. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO und aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 18. November 2013 eine Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Tarif “SBU“ der Tarifgeneration „2013M“ mit Beginn 1. November 2013 (Versicherungsschein Anlage K1 und Dynamisierungsnachtrag Anlage K2). Berufsunfähigkeit liegt gemäß § 2 Absatz 1AVB (Anlage K3) vor, „Wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist bw. 6 Monate ununterbrochen außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Maßgeblich ist der Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“. Der Kläger ist gelernter Industriekaufmann sowie Handels- und Versicherungsmakler. Als solcher ist er seit 1.5.2005 selbstständig tätig in eigener Firma. Der Kläger zeigte erstmalig den Eintritt einer Berufsunfähigkeit der Beklagten im März 2016 an. Dabei gab er als Gesundheitsschäden unter anderem Stress, Überlastung, Burn Out an (Fragebogen zum Antrag gemäß Anlage K 10). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens lehnte die Beklagte die beanspruchten Leistungen ab. Die hierauf erhobene Klage hat das Landgericht Bamberg abgewiesen. Der Kläger habe – so das Gericht – die Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Zwar sei das Gericht überzeugt, dass der Kläger spätestens seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (Anfang Februar 2016) an einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Nachvollziehbar erscheine auch, dass diese Krankheit im Frühjahr 2016 zu einer mindestens 50-prozentige Einschränkung seiner Berufsunfähigkeit geführt habe. Allerdings stehe nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht fest, dass dies auch während eines Zeitraums von 6 Monaten der Fall gewesen sei (Urteil vom 3.9.2019, Anlage K 11). Im anschließenden Berufungsverfahren schlossen die Parteien im März 2020 einen Vergleich, der die Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.816,54 € vorsah und unter Ziffer 2 folgende Regelung beinhaltete: „Mit der Zahlung des unter Ziffer 1 genannten Betrages sind alle Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit dem mit Leistungsantrag vom 30.3.2016 zu Berufsunfähigkeitsversicherung Nummer... geltend gemachten Versicherungsfall abgegolten. Von dem Vergleich unberührt bleiben etwaige künftige Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Vergleichs erstmals eingetreten sein müssen.“ Im August 2020 zeigte der Kläger den im April 2020 wegen Verschlimmerung seiner bereits bestehenden und neu hinzugetretenen Beschwerden eingetretenen Versicherungsfall der Beklagten an (Schreiben vom 21. 8. 2020 nebst Fragebogen, Anlage K 13). Die Beklagte nahm ihre Leistungsprüfung auf und holte medizinische Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 10. November 2020 teilte sie dann mit, dass der Leistungsantrag gestützt werde auf Gesundheitsschäden, die seit März 2016 behandelt würden. Ob bzw. welche erstmals nach 31. März 2020 neu eingetretenen Krankheiten eine Berufsunfähigkeit ausgelöst haben könnten, sei nicht zu erkennen (Schreiben gemäß Anlage K 14). Mit Schreiben vom 13.11.2020 erläuterte der Kläger, auf welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der neue Versicherungsfall beruhte (Anlage K 15). Gleichwohl lehnte die Beklagte die Leistung mit Schreiben vom 29. 12. 2020 (Anlage K 16) ab. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe spätestens seit 1.5.2020 ein Anspruch auf monatliche Zahlung einer Barrente in Höhe von 1.100,00 € nebst Überschussbeteiligung und unter Befreiung von der Beitragspflicht zu. Er habe einen Anspruch auf die vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen, weil er seit April 2020 prognostisch und tatsächlich mindestens 6 Monate zu mindestens 50 % außerstande (gewesen) sei, seiner Tätigkeit als Versicherungs- und Handelsmakler nachzugehen. Bezüglich seiner in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Tätigkeit wird auf den Vortrag des Klägers in der Klage Blatt 4 ff. d. A. verwiesen. Er ist der Auffassung, dass sich seine mit dem Vergleich abgegoltenen Beschwerden seit dem Vergleichsabschluss verschlechtert hätten, insbesondere die kognitiven Beschwerden sich verschlimmert hätten und neue Beschwerden so wie im Schreiben Anlage K 15 geschildert hinzugetreten seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.63 3,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.95 2,63 € seit 11. November 2020 und aus jeweils 1.13 6,09 € seit dem 2. jeden Monats, beginnend am 2. Dezember 2020, zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. Mai 2021 längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 337/104 113 395 B 00014 am 1. Juni 2037- monatlich im Voraus eine Rente in Höhe von 1.100,00 € zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 1. Mai 2021 längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 337/104 113 395 B 00014 am 1. Juni 2037 von seiner Pflicht zur monatlichen Zahlung des Beitrags zur Versicherung in Höhe von 4 5,11 € zu befreien, sowie 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die laufenden Überschussanteile zum Abschluss eines jeden Versicherungsjahres zu zu teilen, und die hieraus zu bildende, beitragsfreie Bonusrente mit den nach Ziff. 2 zu erbringenden Renten an den Kläger längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. ... am 1. Juni 2037 monatlich – erstmals mit Ablauf des 1. Leistungsjahres – auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, weil die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers nicht schlüssig dargetan sei. Sie ist der Auffassung, es läge kein neuer Versicherungsfall vor, es habe keine wesentliche Änderung des klägerischen Gesundheitszustands gegenüber dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Vergleichsschluss vor dem OLG Bamberg im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 U 337/19 (Anlage K 12) gegeben. Der Kläger behaupte lediglich zum Vorprozess identische Beschwerden. Nach dem Vergleichsabschluss vor dem OLG Bamberg könne der Kläger nur künftige Versicherungsfälle geltend machen, die nach Abschluss des Vergleichs erstmals eingetreten sein müssen. Daher müsse der Kläger darlegen, dass es sich um neue Erkrankungen oder Verschlimmerung seiner alten Leiden gehandelt habe. Dies habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. Die Behauptung, die Beschwerden des Klägers hätten sich trotz intensiver Behandlungen seit 04/2020 weiter verschlimmert, seien unsubstantiiert. Ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom sei bereits vor dem Vergleichsabschluss diagnostiziert worden (vergleiche Bericht Dr. A. vom 13. 10. 2017 (Anlage BLD 6). Auch die übrigen geschilderten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Beklemmung-und Kloßgefühl im Hals, Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, Ein-und Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Erschöpfung, Erschöpfbarkeit, innere Unruhe, verringerten Libido, Heißhungerattacken und Antriebslosigkeit befänden sich bereits in den vorgerichtlichen Gutachten. Weiterhin bestreitet die Beklagte die behauptete konkret letzte Tätigkeit des Klägers in gesunden Tagen. Seine Darstellungen würden den Darstellungen im Vorprozess zur konkret letzten Tätigkeit widersprechen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 darauf hingewiesen, dass bisher nicht hinreichend schlüssig dargelegt ist, dass sich die bereits mit dem Vergleich abgegoltenen Erkrankungen wie Depression, Burn Out, Schlafstörungen, ADHS, Erschöpfung und Antriebslosigkeit seit dem Vergleichsabschluss verschlechtert hätten. Soweit der Kläger neue Erkrankungen, wie das Schlafapnoesyndrom und die Innenmeniskusläsion mit beginnender Gonarthrose vorträgt, sei bisher nicht ersichtlich dass aus diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen Berufsunfähigkeit folge. Zur Innenmeniskusläsion und beginnender Gonarthrose legt der Kläger den Bericht des behandelnden Arztes Dr. B. vom 24.11.2021 (Anlage K 20) vor. Insbesondere nach längerem Sitzen leide der Kläger unter starken und stechenden Schmerzen im Bereich seines linken Kniegelenkes, das Knie sei zeitweise erwärmt und stark geschwollen, sodass der Kläger seine Außendiensttermine bei Kunden, die zu den prägenden Teiltätigkeiten seines Berufes als Handels-und Versicherungsmakler gehörten, nicht mehr wahrnehmen könne. Weder sei er imstande mit dem Auto zu den Kunden zu fahren, noch könne er bei den Kunden vor Ort sitzen und diese beraten. Die Gonarthrose sei nicht heilbar, allenfalls könne das rasche Fortschreiten der Erkrankung verhindert werden. Berufsunfähigkeit resultiere aber auch aus dem Schlafapnoe-Syndroms des Klägers. Dies sei inzwischen derart stark ausgeprägt, dass er wegen der damit verbundenen Atemaussetzer nachts ein Beatmungsgerät zur Sicherstellung der Sauerstoffzufuhr benötige. Eine Verbesserung des Syndroms habe sich trotz der Versorgung mit dem Beatmungsgerät seit Dezember 2020 nicht eingestellt. Die Erkrankung führe zu einem gestörten Nachtschlaf und in der Folge zu Tagesschläfrigkeit mit einer hier erheblichen Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Der Kläger leide an starker Erschöpfung und rascher Erschöpfbarkeit, mangelnde Aufmerksamkeit und gestörter Konzentrationsfähigkeit. Die mit seinem Beruf als selbständiger Handels-und Versicherungsmakler verbundenen Aufgaben könne er daher nicht mehr in der dafür gebotenen Zeit mit der gebotenen Sorgfalt verrichten. Auch die psychischen Beschwerden auf Basis einer ADHS-Erkrankung hätten sich seit dem Vergleichsabschluss verschlechtert und es sei eine Hörminderung hinzugetreten. Diesbezüglich hat der Kläger die Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 17. Januar 2022 beantragt. Bezüglich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.