Urteil
415 HKO 45/20
LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0827.415HKO45.20.00
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Leitsätze
1. Zwischen der Maklerleistung und dem Vertragsschluss muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrages gilt, dass die Tätigkeit nicht allein oder hauptsächlich ursächlich sein muss. Es reicht aus, wenn sie mit ursächlich für den Vertragsschluss geworden ist.(Rn.81)
2. Es muss sich um eine vertragsadäquate Kausalität handeln, d.h. dass sich der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen muss (Anschluss BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 69/19).(Rn.81)
3. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages setzt voraus, dass der Makler seinem Kunden Informationen über Kaufinteressenten vermittelt, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04).(Rn.83)
4. Die Vermittlungstätigkeit eines Maklers ist die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt (Anschluss BGH, Urteil vom 21. November 2018 - I ZR 10/18).(Rn.92)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196.893,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen der Maklerleistung und dem Vertragsschluss muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrages gilt, dass die Tätigkeit nicht allein oder hauptsächlich ursächlich sein muss. Es reicht aus, wenn sie mit ursächlich für den Vertragsschluss geworden ist.(Rn.81) 2. Es muss sich um eine vertragsadäquate Kausalität handeln, d.h. dass sich der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen muss (Anschluss BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 69/19).(Rn.81) 3. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages setzt voraus, dass der Makler seinem Kunden Informationen über Kaufinteressenten vermittelt, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04).(Rn.83) 4. Die Vermittlungstätigkeit eines Maklers ist die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt (Anschluss BGH, Urteil vom 21. November 2018 - I ZR 10/18).(Rn.92) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196.893,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und auch begründet; die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen fälligen Anspruch auf Zahlung einer Erfolgsprovision in Höhe von aus § 4 (1) und (2) des Vertrages i.V. mit § 3 des Vertrages und § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien handelt es sich jedenfalls auch um einen Maklervertrag. Die Klägerin hat sich in der Vergütungsvereinbarung zur Suche nach einem möglichen Käufer und der Verhandlungsbegleitung verpflichtet. Für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung und/oder Verhandlungsbegleitung wurde in § 4 des Vertrages die Zahlung einer Provision vereinbart, ohne dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, einen von der Klägerin nachgewiesenen oder vermittelten Vertrag auch abzuschließen. Damit sind die wesentlichen Elemente eines Maklervertrages, nämlich die Vereinbarung einer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit und die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung bei bestehender Abschlussfreiheit des Auftraggebers bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung gegeben. Liegen wie hier die maklertypischen Vereinbarungen vor, ist in der Regel auch von einem Maklervertrag auszugehen. Dass in der Vergütungsvereinbarung neben den maklertypischen Regelungen auch Regelungen über Beratungsleistungen enthalten sind, die nach Aufwand stundenweise zu vergüten sind, sowie die Regelung, dass während der Exklusivitätszeit eine Erfolgsprovision auch unabhängig von Nachweis oder Vermittlung zu zahlen ist, führt nicht dazu, den Vertrag insgesamt nicht als Maklervertrag zu bewerten. Es kann nur angenommen werden, dass damit ein Mischtyp - ein Maklervertrag mit Elementen einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung gemäß §§ 675, 611 BGB - vorliegt; soweit es um die Frage einer Erfolgsprovision bei erfolgreicher Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit geht, sind auch bei einem solchen typengemischten Vertrag die für den Maklervertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften heranzuziehen, soweit sie nicht vertraglich abbedungen worden sind. Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht ein Anspruch auf einen Maklerlohn für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages nur dann, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Diese gesetzliche Regelung deckt sich mit der Vereinbarung in § 4 (1) der Vergütungsvereinbarung. Danach besteht eine Verpflichtung zur Zahlung der Erfolgsprovision nur dann, wenn der Unternehmensverkauf durch die Verhandlung und/oder Verhandlungsbegleitung der Klägerin erfolgreich zustande kommt. Die Beweislast für das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegt bei der Klägerin. Als Hauptvertrag nachzuweisen oder zu vermitteln war nach der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Kaufvertrag über die Anteile ihres damaligen Gesellschafter-Geschäftsführers J. W. an der Beklagten sowie an der S. S1- und L. GmbH zwischen J. W. und einem Dritten. Ein Hauptvertrag in diesem Sinne ist zwischen J. W. und der T. G. D. GmbH unstreitig am 13. Juni 2019 abgeschlossen worden. Zwischen der Maklerleistung der Klägerin und dem Vertragsschluss besteht auch ein Kausalzusammenhang. Für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrages gilt, dass die Tätigkeit nicht allein oder hauptsächlich ursächlich sein muss. Es reicht aus, wenn sie mit ursächlich für den Vertragsschluss geworden ist. Dabei wiederum genügt nicht jedwede adäquat-kausale Tätigkeit eines Maklers. Vielmehr muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, um eine vertragsadäquate Kausalität handeln, d.h. dass sich der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen muss (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2020 – I ZR 69/19 –, Rn. 14, juris, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise). Gemessen daran hat die Klägerin den Beweis einer vertragsadäquaten Kausalität zwischen ihrer Tätigkeit und dem Abschluss eines Hauptvertrages zur Überzeugung der Kammer erbracht, und zwar sowohl hinsichtlich eines Nachweises zur Gelegenheit des Abschlusses des intendierten Hauptvertrages als auch hinsichtlich einer vertragsadäquat kausalen Vermittlungstätigkeit. Die Überzeugung der Kammer gründet sich auf den Aussagen der Zeugen K., B. und S., die im Einklang mit den vorgelegten E-Mails stehen, deren Austausch und Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 652 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Makler seinem Kunden Informationen über - in diesem Fall eines Verkäufermaklers - Kaufinteressenten vermittelt, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH, Urteil vom 06. Juli 2006 – III ZR 379/04 –, Rn. 13, juris m.w.N). Dass die spätere Käuferin bzw. die Gesellschafterin der nur zum Zweck des Kaufes gegründeten T. G. D. GmbH - die T. G. H. B.V. - der Beklagten von der Klägerin als Kaufinteressentin benannt und vermittelt wurde, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin S. und dem Zeugen B. sowie den mit der Käufersuche in Verbindung stehenden E-Mails. Die Zeugin S. hat den Beginn der Suche nach einem möglichen Käufer der Gesellschaftsanteile des J. W. an der Beklagten und der S. S1- und L. GmbH N. geschildert. Sie hat geschildert, wie aus verschiedenen Datenbanken erst eine lange Liste erstellt wurde, aus der dann in mehreren Schritten mit immer weitergehenden Klassifizierungen eine kurze Ansprachliste mit etwa 15 Unternehmen erstellt wurde, zu denen dann mit einem Anschreiben und dem anonymisierten Teaser Kontakt aufgenommen wurde. Dass bei der Erstellung der Listen auch auf die Expertise des J. W. zurückgegriffen, Vorschläge des J. W. aufgegriffen und die Ansprachliste mit ihm abgestimmt wurde, hat die Zeugin umstandslos eingeräumt. Zurückgewiesen hat die Zeugin demgegenüber die Angabe des Geschäftsführers der Beklagten, die Listen seien durch bloße Übernahme seiner Vorgaben zustande gekommen. Diese Aussage der Zeugin zum anfänglichen Prozess der Käufersuche ist auch glaubhaft. Sie deckt sich mit den vorgelegten Schreiben der Zeugin an J. W. vom 28. August 2017 und vom 25. September 2017, aus denen sich ergibt, dass die Zeugin Listen erstellt und diese Listen mit dem Geschäftsführer besprechen wollte, und nicht umgekehrt Listen nach Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten erstellt wurden. Es bestehen auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Zeugin ist nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt und es kein Grund ersichtlich, warum sie zu Gunsten der Klägerin die Unwahrheit sagen sollte. Dass die Zeugin vor ihrer Vernehmung in den Büroräumlichkeiten der Klägerin Einsicht in die Unterlagen genommen und mit dem Geschäftsführer der Klägerin auch über den Rechtsstreit gesprochen hat, kann keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen, oder gar den Verdacht aufkommen lassen, sie habe sich mit dem Geschäftsführer der Klägerin über eine unwahre oder unvollständige Aussage abgestimmt. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Dass sich ein Zeuge vor einer Vernehmung zu Vorgängen, die längere Zeit zurückliegen, und zu denen er auch in keiner Verbindung mehr steht, durch Einsichtnahme in Unterlagen informiert und auch mit Kollegen über die Sache spricht, ist zu erwarten, und kann keinen Verdacht begründen, Aussagen würden aufeinander abgestimmt. Dass J. W. bei der Suche nach einem Käufer seine Branchenkenntnisse eingebracht und zur Erstellung der Anspruchliste beigetragen hat, degradiert die Leistung der Klägerin nicht zu einer nebensächlichen und bloß unterstützenden Leistung, zumal die Nachweistätigkeit mit der Erstellung der Ansprachliste nicht beendet war, sondern der Ausgangspunkt für die weitere konkrete Suche nach einem Käufer. Zu diesen Unternehmen, die von der Klägerin angeschrieben wurden, zählte auch die T. T1 B.V., die sich - wie die Zeugin erinnerte - zunächst auf das Anschreiben nicht meldete. Nach einer Nachfrage habe sich dann die spätere Käuferin bzw. der dahinter stehende Fonds gemeldet. Auch diese Aussage deckt sich mit den eingereichten Unterlagen. Bei dem erwähnten Fonds handelt es sich um G. B. O. P. BV, die am 23. Oktober 2017 die Zeugin S. angeschrieben und für das Unternehmen T. aus ihrem Portfolio um weitere Informationen bat. Nach dem Ausscheiden der Zeugin S. aus dem Unternehmen hat der Zeuge B. die Projektbetreuung übernommen und bei „T.“ bzw. dem Fonds „Gilde“ nachgefragt, ob weiterhin Interesse bestehe. Dass die Klägerin der Beklagten über die „T.“ Informationen gegeben hat, durch die Beklagte bzw. J. W. in die Lage versetzt worden wäre, selbst in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten, ist nicht zweifelhaft. Der Beklagten wurde das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe benannt und sie erhielt Kenntnisse über die Personen, mit denen über einen Verkauf der Gesellschaftsanteile zu verhandeln ist. J. W. hätte mit diesen Informationen in konkrete Verkaufsverhandlungen mit der T. - Unternehmensgruppe eintreten können. Die Kausalität der Nachweistätigkeit scheitert auch nicht darin, dass „T.“ zu den Unternehmen zählte, die von J. W. als potentielle Käuferin der Gesellschaftsanteile benannt worden ist. Die Zeugin S. konnte sich daran zwar nicht konkret erinnern, sie verwies jedoch darauf, dass sie seinerzeit die Unternehmen, die von Herrn W. benannt worden waren, in den Listen grün markiert hatte. Für „T.“ galt dies nicht. Letztlich ergibt sich aber auch aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten nicht, dass „T.“ bereits vorab als potentielle Käuferin der Gesellschaftsanteile bekannt war. Dass ihrem Geschäftsführer das Unternehmen „T.“ bekannt gewesen ist und geschäftliche Kontakte zu „T.“ bzw. der Abteilung „T. G.“ bestanden, schließt eine kausale Nachweistätigkeit nicht aus, wenn nicht bereits Vorkenntnisse darüber bestanden, dass dieses Unternehmen als Käufer der Gesellschaftsanteile in Betracht kommt. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten jedoch nicht. Einen Beweis für eine Vorkenntnis der Beklagten in diesem Sinne hat die Beklagte auch nicht angetreten. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO liegen insoweit nicht vor. Darüber hinaus hat die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine für den Abschluss des Hauptvertrages vertragsadäquate kausale Vermittlungsleistung erbracht. Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt vor, wenn dieser auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt (BGH, Urteil vom 21. November 2018 – I ZR 10/18 –, Rn. 26, juris). Dass die Klägerin eine Vermittlungsleistung in diesem Sinne erbracht hat, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Zeugenaussagen fest. Nachdem „T.“ Interesse an einem Erwerb gezeigt hat und sich die Suche nach einem Käufer auf „T.“ fokussiert hatte, hat die Klägerin den Vertragsschluss substantiell gefördert. „T.“ sind von der Klägerin zunächst weitere Informationen über die zu erwerbenden Gesellschaften gegeben worden. Es ist ein Exposé zur Verfügung gestellt worden. Bei diesem Exposé handelt es sich um eine Eigenleistung der Klägerin. Sie konnte hierfür zwar als Grundlage auf eine Unternehmenspräsentation der H. U. GmbH zurückgreifen, die ihr von J. W. zur Verfügung gestellt worden war. Wie sich aus einem Abgleich dieser Unternehmenspräsentation mit dem Exposé der Klägerin ergibt, hat die Klägerin jedoch nicht nur unbedeutende inhaltliche Änderungen und Aktualisierungen sowie Kürzungen vorgenommen, sondern substantielle Veränderungen vorgenommen. Im Frühjahr 2018 hat die Klägerin zwei Treffen zwischen J. W. und den Verhandlungsführern von „T.“ organisiert. Bei dem ersten Treffen handelte es sich um ein „Kennenlerntreffen“ bei dem zweiten Treffen handelte es sich um eine Betriebsbesichtigung mit einem anschließenden Treffen in den Büroräumlichkeiten der Klägerin. Diese Treffen hat die Klägerin organisiert und sie hat bei diesen Treffen auch mehr als nur Übersetzungsleistungen für den Geschäftsführer der Beklagten erbracht. Dies hat der Zeuge B. schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt. Die Aussagen stehen wiederum in Einklang mit den in diesem Zusammenhang ausgetauschten Schreiben und sind glaubhaft. Die Zusendung eines Exposés stellt zwar regelmäßig nur eine Werbung für das Objekt da und dient grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von Verhandlungen; gleiches gilt auch für die Ermöglichung von Besichtigungen. Beides hat noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensentschließung eines potentiellen Käufers. Spätestens bei dem zweiten Treffen Ende April 2018, nachdem „T.“ bereits einen ersten Letter of Interest übersandt hatte, hat die Klägerin jedoch unmittelbar auf den Vertragsschluss gerichtete Vermittlungstätigkeiten entfaltet. Wie der Zeuge B. ausgesagt hat, hat man sich nach der Betriebsbesichtigung im Büro der Klägerin getroffen und ist in Vertragsverhandlungen eingetreten. Wie er plastisch ausgeführt hat, war dabei vereinbart worden, dass der Geschäftsführer der Klägerin als Verhandlungsführer auftreten solle, gerade wenn es bei den Verhandlungen etwa über den Kaufpreis „hake“, während sich der Geschäftsführer der Beklagten als „angenehmer Vertragspartner präsentieren“ sollte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist nach der Aussage des Zeugen B. und auch des Zeugen K. unter Einschaltung des Geschäftsführers der Klägerin über den Abschluss des Vertrages und die Konditionen des Vertrages verhandelt worden. Im Mai 2018 wurde wegen der zu berücksichtigenden steuerlichen Fragen der Zeuge K. als Steuerberater hinzugezogen. Wie sich aus der Aussage des Zeugen K. ergibt, ist es dabei bei der Entwicklung des Konzeptes eines 100 %igen Unternehmensverkaufs, der mit dem Abschluss eines Darlehnsvertrages und der Einräumung einer Call-Option verbunden wurde, zu einem intensiven Austausch zwischen ihm, dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen. Sein Part sei die Entwicklung des Konzeptes und der Herausarbeitung der Eckpunkte gewesen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Kommunikation mit den Verhandlungsführern von T. übernommen und sei für die kommerziellen Fragen, wie insbesondere auch für die Fragen zur Berechnung des Kaufpreises, zuständig gewesen. Es sei „ein bunter Strauß von Fragen“ zu klären gewesen, die den Kontakt zu dem Geschäftsführer der Klägerin erforderlich gemacht hätten. Insbesondere mit dem Aushandeln des Multiplikators zur Ermittlung des Kaufpreises habe er nichts zu tun gehabt; dies sei eine kommerzielle Frage gewesen. Dies gelte u.a. auch für Verhandlungen über das Working Capital, das Verhandeln über eine Bonustantieme, über die Halbjahreszeiträume für den Cash flow und andere kommerzielle Fragen. Diese Verhandlungen seien von dem Geschäftsführer der Klägerin geführt worden. Sein Part sei es jeweils gewesen, die steuerlichen Folgen einer Regelung kommerzieller Fragen zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Die Informationen hierüber habe er von dem Geschäftsführer der Klägerin bekommen. Auf der anderen Seite habe auch Kontakt zu Herrn W. bestanden, der auch Informationen geliefert habe. Es seien sehr viele gemeinsame Telefonkonferenzen geführt worden. Er habe die Rolle der Klägerin bzw. des Geschäftsführers der Klägerin bei dem ganzen Prozess nicht als bloßen Übersetzer verstanden. Der Geschäftsführer der Klägerin sei zwar Sprachrohr von Herrn W. gewesen, aber eben nicht nur im Sinne eines Übersetzers. Er sei derjenige gewesen, den sie angerufen hätten, wenn es zu Störungen im Prozess gekommen sei, und er sei in die Verhandlungen über ein bloße Weitergabe von Informationen hinaus eingebunden gewesen. Er habe verhandelt und Dinge ausgehandelt. Der Zeuge K., der von beiden Seiten als Zeuge benannt worden ist, ist auch glaubwürdig. Seine Aussage ist schlüssig und widerspruchsfrei und spiegelt eine übliche Aufgabenverteilung bei einer Unternehmensveräußerung zwischen einem Unternehmensberater, einem Steuerberater und juristischen Beratern wieder. Seine Aussage war von keiner Tendenz belastet, zu Gunsten der einen oder anderen Partei auszusagen, sondern von dem Bemühen getragen, die Abläufe realistisch wiederzugeben. Diese Aussage im Zusammenhang mit den vorgelegten Schreiben insbesondere in den Wochen vor dem Abschluss des Kaufvertrages (Anlagen K 32 bis K 39) ergibt das schlüssige und in sich stimmige Bild, dass die Klägerin durch Verhandlungen über den Kaufpreis und die Berechnung des Kaufpreises in Abstimmung mit dem Zeugen K. substantielle Beiträge zur Förderung des Abschlusses des Hauptvertrages geleistet hat. Auf die weiteren Details etwa im Zusammenhang mit der Einrichtung des Datenraums kommt es danach nicht an. Dem steht das Vorbringen der Beklagten gegenüber, dass die Klägerin lediglich Übersetzungsdienstleistungen erbracht habe, wie sie jeder Dolmetscher habe erbringen können, und dass die Klägerin sie - die Beklagte - bei den Vertragsverhandlungen nur begleitet habe und für die Weiterleitung von Informationen zuständig gewesen sei. Die Kammer glaubt dem Geschäftsführer der Beklagten zwar, dass dies nach dem erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrages und dem Verstreichen der Zeit seiner Erinnerung der Beiträge der Klägerin und seiner eigenen Beiträge zur Förderung des Vertragsschlusses entspricht. Mit den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und der gewechselten Schreiben ist diese Erinnerung jedoch nicht in Einklang zu bringen. Selbst das Schreiben vom 14. April 2019 (Anlage B 2) spricht eher für als gegen die Darstellung der Klägerin und der Aussagen der Zeugen, wenn es dort heißt, dass er ernsthaft darüber nachdenke, den Prozessablauf „nunmehr selbst zu übernehmen bzw. maßgeblich zu beeinflussen“, und darum bittet, ihm alle noch offenen Punkte zum Vertragsschluss als Stichpunkte an die Hand zu geben. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass er bis dahin den Prozessablauf nicht selbst übernommen und auch nicht maßgeblich beeinflusst hat. Nach den Angaben von Herrn W. bei seiner persönlichen Anhörung ist auch offen geblieben, wie es zu den Vereinbarungen über den Kaufpreis und etwa einer Erhöhung des Multiplikators von 5 auf 5,5 gekommen sein soll, wenn nicht durch Verhandlungen der Klägerin mit der Kaufinteressentin. Auch insgesamt ist das Vorbringen der Beklagten nicht stimmig. Wenn es der Beklagten nur darum gegangen war, bis zur Findung eines ernsthaft interessierten Käufers Anonymität zu wahren und im Übrigen Dolmetscherdienste in Anspruch zu nehmen, ist der Abschluss eine sehr viel weitergehenden Vertrages nicht nachvollziehbar. Außerdem hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass es sich um einen sehr überschaubaren Markt handelte und J. W. mit den Hauptwettbewerbern auf dem Markt bereits über einen Verkauf seines Unternehmens gesprochen habe. Dies steht in einem Widerspruch dazu, dass es der Beklagten um anfängliche Anonymität gegangen sei. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme durch Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten über den Ablauf der Verhandlungen daher nicht vor. Die Klägerin hat vielmehr den Beweis für eine kausale Vermittlungsleistung erbracht. Die Höhe der Provisionsforderung ist zwischen den Parteien nicht streitig, so dass der Klage vollen Umfangs stattzugeben ist. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Klagforderung erklärt hat und hierzu Sachvortrag gehalten hat, ist die Beklagte mit diesem Vorbringen nach § 296 a ZPO ausgeschlossen. Das neue Vorbringen bietet auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO. Die Voraussetzungen der § 156 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liegen nicht vor. Eine Wiederöffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten. Der Rechtsstreit über die Klage und die Widerklage ist zur Entscheidung reif und die Beklagte hat die Möglichkeit, ggfs. eine gesonderte Klage zu erheben, wenn sie meint, einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe der von ihr zu zahlenden Provision hat. II. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Beratungshonorars. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vorbringen der Beklagten, ein Anspruch auf Rückzahlung des Beratungshonorars bestehe, weil die Zahlungen aufgrund nicht prüfbarer Rechnungen und nicht nachvollziehbarer Leistungsnachweise erfolgt seien, schlüssig ist. Das gezahlte Beratungshonorar ist nämlich - wie es vertraglich vereinbart worden ist - von der Erfolgsprovision abgezogen worden, so dass es durch Verrechnung mit der Erfolgsprovision bereits zurückgezahlt worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch aus einer Vergütungsvereinbarung geltend. Der Geschäftsführer der Beklagten - Herr J. W. - war bis zur Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile an die T. G. D. GmbH zugleich auch alleiniger Kommanditist der Beklagten sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten - der W. & Co. V. mbH. Herr W. war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S. S1- und L. GmbH N.. Herr W. beabsichtigte, seine Unternehmen zu veräußern. Am 3. August 2017 schloss die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn W., mit der Klägerin eine Vergütungsvereinbarung (Anlage K 1). Die von der Klägerin zu erbringende Leistung ist in § 2 des Vertrages beschrieben, danach umfasste das Projekt die folgenden Tätigkeiten: - Planrechnung in Microsoft - Excel für die Firmengruppe - erläuternder Text zur Ertragslage des Verkäufers (Verkaufsexposé) - Suche nach einem möglichen Käufer - Gemeinsame Vorbereitung des Anteilsverkaufs - Verhandlungsbegleitung Der Vertrag sollte eine Laufzeit vom 17. Juli 2017 bis zum 17. Juli 2018 haben und es wurde der Klägerin das Exklusivrecht zur Käuferfindung eingeräumt. Als Zielkaufpreis wurde ein Betrag von 3.000.000,00 Euro festgelegt. In § 3 (1) des Vertrages heißt es wörtlich: „ Der Verkäufer räumt der Unternehmensberatung das Exklusivrecht zur Käuferfindung für die Gesellschaften ein. ..... Der Zielkaufpreis bemisst sich auf € 3.000.000,00. Für den Fall eines Unternehmensverkaufes oder Unternehmensteilverkaufs während der Exklusivitätsfrist schuldet der Verkäufer der Unternehmensberatung die Erfolgsprovision auch unabhängig von Nachweis oder Vermittlung“. § 3 (2) des Vertrages lautet: „Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt zum 17.07.2017 und endet zum 17.07.2018“ In § 3 (3) heißt es schließlich: „Der Provisionsanspruch ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Hauptvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund der Tätigkeit der U. zustande kommt“. Die Beklagte verpflichtete sich ihrerseits eine Provision an die Klägerin zu zahlen, „sollte der Unternehmensverkauf durch die Vermittlung und/oder Verhandlungsbegleitung der S. U. GmbH erfolgreich zustande kommen“ (§ 4 (1) des Vertrages). Bei einem Vertragswert bis zu dem vereinbarten Zielkaufpreis von 3.000.000,00 Euro war eine Provision von 3 % zu zahlen, bei einem Überschreiten des Zielkaufpreises eine Provision in Höhe von 90.000,00 Euro plus 10 % des 3.000.000,00 Euro überschreitenden Betrages des Vertragswertes. Intern - im Verhältnis zu der Beklagten - hat der frühere Gesellschafter J. W. die Provision zu zahlen. Unter der Regelung über die Staffelung der Provision heißt es im Vertrag in Fettdruck: „In der Regel wird die Provision vom Käufer übernommen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, garantiert der Verkäufer für die Provisionszahlung im Erfolgsfall“. Für Beratungstätigkeiten der Klägerin im Rahmen des Projektes ist in dem Vertrag eine gesonderte Vergütungsregelung enthalten. Danach wurde ein auf maximal 15.000,00 Euro netto gedeckeltes Stundenhonorar vereinbart (§ 4 (3) des Vertrages). Im Fall eines Unternehmensverkaufes und des Entstehens des Provisionsanspruchs entfällt danach die Vergütungspflicht für die Beratertätigkeit. Ein bereits gezahltes Beraterhonorar ist auf die Erfolgsprovision anzurechnen. Nach Abschluss des Vertrages übersandte J. W. der Klägerin verschiedene Unterlagen über die Unternehmen wie die Jahresabschlüsse 2015 und 2016, Planzahlen für 2017, ein Organigramm und eine Unternehmenspräsentation aus dem Jahr 2014. J. W. bzw. die Beklagte hatte vor der Beauftragung der Klägerin bereits die H. U. GmbH beauftragt, die eine Unternehmenspräsentation der Beklagten erstellte (Anlage K ######). Diese Präsentation wurde der Klägerin zur Verfügung gestellt. J. W. gab der Klägerin auch den Hinweis, bei der Suche nach potentiellen Käufern auch das Ausstellerverzeichnis der Fachmesse für Freiraum, Sport und Bewegung (FSB - Messe) in Köln heranzuziehen. Die Klägerin erstellte nach dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung Listen von potentiellen Käufern. Dabei wurde das IAKS - International Association for Sports and Leisure Facilities - Register herangezogen, und auch das Ausstellerverzeichnis der FSB Messe. Die Präsentation der Beklagten aus dem Jahr 2014 wurde von der Klägerin überarbeitet (Anlagen K 44 bis K 47) und es wurde ein anonymisierter Teaser - eine Kurzvorstellung der Beklagten - erstellt sowie ein Anschreiben, mit dem das Interesse potentieller Kunden geweckt werden sollte. Mit Schreiben vom 28. August 2017 wurde J. W. ein Kundenanschreiben, der Teaser, eine aus 2 Blätter bestehende Liste von potentiellen Käufern und die überarbeitete Unternehmenspräsentation zur Abstimmung übersandt. In dem Begleitschreiben hierzu wurde J. W. auch gebeten, ggfs. weitere Firmen, die aus seiner Sicht als Käufer in Betracht kommen, zu benennen, und mitzuteilen, falls Unternehmen, die auf der Liste potentieller Käufer aufgeführt worden sind, nicht angesprochen werden sollten. Unternehmen, die J. W. bereits genannt hatte, waren auf der Liste grün markiert. Mit Schreiben vom 25. September 2017 wurde Herrn W. eine Investorenliste „Ansprache - Runde 1“, der Teaser und das Anschreiben an potentielle Käufer in deutscher und englischer Sprache übersandt. Auf dieser Liste stand auch die T. C. T. BV. Am 19. Oktober 2017 wurden die auf der Liste stehenden Unternehmen - und so auch die T. C. T. BV - von der Klägerin angeschrieben. Ein Teil der angeschriebenen Unternehmen zeigte Interesse und erhielt nach der Unterzeichnung von Vertraulichkeitserklärungen weitere Informationen über die Beklagte. Herr W. erhielt von der Klägerin Tabellen, aus denen sich der jeweilige Akquisestatus ergab. Im zeitlichen Verlauf intensivierten sich die Kontakte zu der T. G. H. B.V. als potentielle Käuferin. Mitte März 2018 kam es zu einem Treffen von Vertretern der Kaufinteressentin und Herrn W. im Büro der Klägerin. Nach diesem Treffen unterbreitete die T. G. H. B.V. unter dem 30. März 2018 in einem Letter of Interest ein erstes unverbindliches Angebot für den Erwerb von 80 % der Gesellschaftsanteile des Herrn W. an den beiden Gesellschaften. Am 24. April 2018 schrieb Herr W. an den Geschäftsführer der Klägerin und den damaligen Projektleiter - den Zeugen B. -: „Ist es ratsam, im Zuge des doch sehr taktischen Verhaltens von T. keinerlei weitere Alternativen zu verfolgen? Nachher haben wir uns nur auf diesen Einen verlassen und die Zeit für andere verloren?? Ich kann hier nicht so ganz die große Ernsthaftigkeit erkennen? Was meinen Sie?“ Ende April 2018 fand eine Besichtigung des Betriebs der Beklagten durch Vertreter der Kaufinteressentin sowie ein anschließendes weiteres Treffen im Büro der Klägerin statt. Im Mai 2018 wies der Steuerberater, der im Auftrag der Beklagten das Projekt begleitete, d.h. der Zeuge K., auf steuerliche Nachteile bei einer Veräußerung von nur 80 % der Anteile und weitere steuerliche Fragen u.a. im Zusammenhang mit Grundeigentum aber auch im Zusammenhang mit dem Alter des Herrn W. zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Vollzuges des Vertrages hin. Der Zeuge K. schlug ein Modell vor, bei dem dem unter Vermeidung der steuerlichen Nachteile ein gleiches wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden konnte. Der Geschäftsführer der Klägerin gab dies an den Verhandlungspartner bei T. weiter und in der Folge wurde über die Veräußerung von 100 % der Anteile an eine neu zu gründende Erwerbsgesellschaft mit Sitz in D. bei gleichzeitiger Gewährung eines Verkäuferdarlehns in Höhe von 30 % des Kaufpreises und dem Recht auf Wandlung des Darlehns in Anteile an der Erwerbsgesellschaft (“Call Option“) verhandelt. Auf dieser Basis wurde weiter verhandelt und es wurde bei der Beklagten zur Durchführung der Due-Diligence-Prüfung ein Datenraum eingerichtet. Bei der Auswahl des Anbieters hierfür wurde die Klägerin einbezogen und die Klägerin erhielt auch einen Zugang zu dem Datenraum. Unter dem 27. Juli 2018 unterbreitete die T. G. H. B.V. in einem Letter of Intent ein neues Angebot auf der Basis einer solchen Struktur, d.h. einem Erwerb von 100 % der Anteile und der Einräumung einer Call Option. Rund 1 Jahr später - am 13. Juni 2019 - schloss Herr W. mit der inzwischen neu gegründeten T. G. D. GmbH einen Kaufvertrag über seine Anteile an der Beklagten und der S. S1- und L. GmbH N. sowie an der W. & Co. V. mbH - der Komplementärin der Beklagten, einen Darlehnsvertrag sowie eine Call Option Vereinbarung. Vor Abschluss des Vertrages wurde noch über den Kaufpreis bzw. Grundlagen für die Berechnung des Kaufpreises verhandelt. Schlussendlich einigten sich die vertragsschließenden Parteien auf einen Kaufpreis von 4.520.000,00 Euro. Mit Rechnung vom 15. April 2020 berechnete die Klägerin der Beklagten eine Provision in Höhe von 215.000,00 Euro. Ihre Beratungsleistungen hatte die Klägerin der Beklagten zuvor mit insgesamt 18.107,00 Euro netto in Rechnung gestellt. Diese Summe hat die Klägerin von dem Betrag abgezogen, so dass sie noch 196.893,00 Euro beansprucht. Sie macht geltend, dass sie das Erfolgshonorar verdient habe. Sie habe mit der T. G. D. GmbH eine Käuferin nachgewiesen und habe die Verhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrages begleitet. Sie habe insbesondere - geeignete Kaufinteressenten ermittelt, - eine anonymisierte Kurzdarstellung der Beklagten zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Käufern konzipiert, - eine bereits vorhandene Präsentation der Beklagten aus dem Jahr 2014 aktualisiert und überarbeitet, - die Treffen mit Vertretern der T. G. H. B.V. im März und April 2018 organisiert und begleitet, - intensive Verhandlungen mit den Verhandlungspartnern auf der Käuferseite geführt, wobei der Schriftverkehr, der auf Seiten der Kaufinteressentin in englischer Sprache geführt worden sei, von ihr für J. W. übersetzt worden sei, - zusammen mit dem Steuerberater der Beklagten das Transaktionsmodell zur Lösung der steuerlichen Probleme entwickelt, - intensiv über die Kennzahl zur Berechnung des Kaufpreises verhandelt, und zwar insbesondere über die Höhe des Bewertungsfaktors auf das EBITDA, die Struktur der Cash & Debt free Abrechnung, das Working Capital und die Kalkulation des Kaufpreiszuschlages aufgrund des Cashflows aus 2018 und dem 1. Halbjahr 2019, - u.a. durch die Initiierung eines Datenraums dafür gesorgt, dass die Kaufinteressentin sämtliche erforderlichen Informationen erhält, und - die Beklagte bei der Einrichtung und Strukturierung des Datenraums unterstützt. Insbesondere aufgrund ihrer Verhandlungen über die Kennzahlen zur Berechnung des Kaufpreises habe ein Mehrerlös von mehreren hunderttausend Euro erzielt werden können. Dass sie durch zögerliches Handeln die Vertragsverhandlungen gefährdet habe, werde ebenso bestritten, wie die Behauptung, dass J. W. die Verhandlungspartner auf der Käuferseite deswegen persönlich beschwichtigt habe. Die Widerklage sei schon deshalb unbegründet, weil die Zahlungen der Beklagten auf das berechnete Beratungshonorar in Höhe des Nettobetrages von der Erfolgsprovision abgezogen worden seien. Die Umsatzsteuer sei von ihr abgeführt worden und sie gehe davon aus, dass die Beklagte ihrerseits die Umsatzsteuer geltend gemacht und erstattet bekommen habe. Das Honorar sei im Übrigen korrekt abgerechnet worden. Nach § 4 (3) Abs. 2 der Vergütungsvereinbarungen hätte die Beklagte eine Übersicht über die angefallenen Zeiten verlangen können. Zweifel an oder Fehler bei den Aufstellungen wären unverzüglich mitzuteilen gewesen, anderenfalls gälten die Zeiten als genehmigt. Die Übersicht über die abgerechneten Stunden habe sie am 5. September 2019 übersandt. Zweifel an die Richtigkeit seien nicht geäußert worden. Die nunmehr im Prozess geäußerten Zweifel seien ohne Substanz. Die Beklagte habe die Einzelrechnungen im Übrigen vorbehaltlos ausgeglichen. Schließlich erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung. Sie beantragt, die J. W. zu verurteilen, an die Klägerin 196.893,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz darauf seit dem 30. April 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 21.457,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass der Kaufvertrag mit der Käuferin der Anteile auch ohne die Tätigkeit der Klägerin zustande gekommen sei. Sie sei lediglich unterstützend und nicht kausal für den Abschluss tätig geworden. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer J. W. habe der Klägerin potentielle Käufer genannt und um Kontaktaufnahme zu den von ihr genannten Unternehmen gebeten. Sie habe der Klägerin auch einen Hinweis auf das Ausstellerverzeichnis der FSB Köln gegeben. Aufgrund dieser Angaben und nach ihrer Anweisung habe die Klägerin eine Vorauswahl potentieller Käufer getroffen. Sie selbst habe danach eine Gewichtung vorgenommen und in einer Staffel 1 ihre Favoriten gelistet. Darunter sei auch die Muttergesellschaft der späteren Käuferin gewesen. Das Vorbringen der Klägerin zur Auswertung des Mitgliederverzeichnisses der IAKS werde bestritten. Soweit die Klägerin selbst Listen erstellt habe, seien diese Listen unbrauchbar gewesen. So habe die Klägerin ihr das komplette IAKS-Register übersandt, ohne es in irgendeiner Weise zu bearbeiten. Erst durch die Anweisung und Auswahl ihres Geschäftsführers sei die Klägerin in die Lage versetzt worden, eine gekürzte Liste zu erstellen. Sie selbst habe auch ein Firmen-Exposé erarbeitet, dass auf ihre Anweisung von der Klägerin übersetzt und der späteren Käuferin übersandt worden sei. Die Klägerin habe dieses Exposé lediglich gekürzt. Grund für die Beauftragung der Klägerin sei gewesen, dass sie - die Beklagte - nicht in Erscheinung habe treten wollen, bevor nicht eine potentielle Käuferin ein ernsthaftes Kaufinteresse bekundet habe. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer wäre auch ohne Unterstützung der Klägerin in der Lage gewesen, über eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile zu verhandeln. Er sei geschäftlich sehr erfahren und kenne auf dem überschaubaren Markt des Sportplatzbaus sämtliche Geschäftsführer der konkurrierenden Unternehmen und deren Geschäftssituationen und sei selbst in der Branche gut bekannt. Schon vor der Beauftragung der Klägerin habe er Kontakt zu Unternehmen gehabt, die den Verkaufsprozess hätten begleiten wollen, und er habe auch mit diversen Konkurrenten Kontakt gehabt, die als potentielle Käufer in Betracht gekommen seien. So habe er bereits 2017 mit seinem Hauptkonkurrenten - der P. Sportsgroup über eine mögliche Veräußerung der Anteile gesprochen. Auch die Unternehmensgruppe T. sei bekannt gewesen. Die Klägerin habe diese Marktkenntnisse demgegenüber nicht gehabt. Nachdem sich die spätere Käuferin bzw. deren Muttergesellschaft interessiert gezeigt habe, seien die Verhandlungen mit der Käuferseite von ihrem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer J. W. geführt worden und nicht unter Leitung der Klägerin. Die Klägerin habe lediglich die Übersetzung der Vertragsverhandlungen übernommen. Die Übersetzungstätigkeit habe die Vertragsverhandlungen nicht substantiell gefördert, sondern lediglich die Verständigung erleichtert. Das steuerliche Modell sei von dem Steuerberater K. und nicht von der Klägerin entwickelt worden. Auch insoweit habe die Klägerin nur Übersetzungsdienste geleistet. Durch eine verzögerte und unterlassene Weiterleitung von Informationen an die spätere Käuferin und verzögerte Umsetzung von Anweisungen habe die Klägerin die Vertragsverhandlungen sogar gefährdet. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer J. W. habe drei Mal zu dem Mutterkonzern der späteren Käuferin reisen müssen, um sie zu beschwichtigen. Sie - die Beklagte - habe sich daher auch dazu entschlossen, die Kommunikation mit der späteren Käuferin über einen Datenraum selbst abzuwickeln. Die Idee, einen Datenraum einzurichten, stamme von ihr selbst und habe dazu dienen sollen, sicherzustellen, dass die Käuferseite alle Informationen zuverlässig zur Verfügung stünden. Sie bestreite sämtliches Vorbringen der Klägerin zu den von ihr behaupteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Kaufvertrag. Zur Begründung der Widerklage trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin in dem Zeitraum vom 31. August 2017 bis zum 30. Oktober 2019 ein Beratungshonorar in Höhe von 18.107,00 Euro netto = 21.547,05 Euro berechnet habe. Die abgerechneten Leistungen seien nicht erbracht, jedenfalls nachgewiesen worden. Die übersandten Leistungsnachweise seien nicht nachvollziehbar und die Rechnungen somit nicht prüfbar. Es bestehe daher ein Rückzahlungsanspruch. In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. August 2021 trägt die J. W. schließlich vor, dass die Klägerin zudem ihre Pflicht verletzt habe, die Übernahme der Erfolgsprovision durch die Käuferin zu verhandeln. Daraus sei ihr ein Schaden in Höhe der Erfolgsprovision entstanden. Mit dem Schadensersatzanspruch in dieser Höhe erkläre sie hilfsweise die Aufrechnung. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., B. und S. und den Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2021 Bezug genommen.