Urteil
415 HKO 5/23
LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0203.415HKO5.23.00
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Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht mit der für den Erlass der einstweiligen Verfügung ausreichenden, aber notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf „Entsperrung“ ihrer Anzeigen für e-Vignetten bzw. auf Unterlassung der Ablehnung solcher Anzeigen zu haben, so dass ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 916 Abs. 1, 920 Abs. 2, 936 ZPO nicht besteht. Ein Anspruch auf „Entsperrung“ der Anzeigen für e-Vignetten ergibt sich weder aus §§ 241 Abs. 1, Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Nutzungsvertrag noch aus § 33 GWB i.V. mit § 19 Absatz 1, 2 Satz 1 Alt. 1 GWB bzw. Art. 102 AEUV. I. Die Kammer geht zwar wie bereits in dem Vorverfahren zum Aktenzeichen 415 HKO 84/22 davon aus, dass zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis über die Nutzung der Werbeprogramme der Antragsgegnerin besteht. Die Antragstellerin hat mit der Antragsgegnerin einen Vertrag zur Nutzung des Werbeprogramms G. abgeschlossen worden ist, aufgrund dessen die Antragstellerin die Möglichkeit gegeben wurde, Werbeanzeigen auf „ g.“ einzuspielen. Davon, dass mit der Eröffnung eines Kontos eines Werbetreibenden bei der Beklagten ein Vertrag über die Teilnahme an den Werbeprogrammen zustande kommt, gehen auch die Nutzungsbedingungen für Werbeprogramme der Antragsgegnerin aus. Aus einer Reihe dieser Nutzungsbedingungen folgt, dass eine vertragliche Beziehung besteht. So finden sich Regelungen über Gewährleistung, Rechte und Pflichten (Ziffer 6), Zahlungen (Ziffer 8), Haftungsbeschränkungen (Ziffer 10), Änderungen von Nutzungsbedingungen (Ziffer 12) und abschließende Regelungen u.a. über die Anwendbarkeit deutschen Rechts und eine Gerichtsstandsvereinbarung (Ziffer 13). Hierbei handelt es sich um einen Rahmenvertrag, durch den eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen den Parteien eröffnet worden ist, der auf den Abschluss von Einzelverträgen über konkrete auf „ g.“ aufzuspielende Anzeigen gerichtet ist, und durch den Vertragsbedingungen hierfür geregelt werden. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen dieses Nutzungsvertrages verpflichtet, ihren Vertragspartnern zu ermöglichen, Werbung auf ihrer Werbeplattform - im Rahmen der Nutzungsbedingungen - zu platzieren. Dabei kann sich auch aus einem Rahmenvertrag bei einer Pflichtverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 241, 280 BGB ergeben, der auch darauf gerichtet sein, einen durch eine Rechtsverletzung herbeigeführten Zustand zu beheben. Eine „Entsperrung“ der noch streitgegenständlichen Anzeigen für e-Vignetten kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin jedoch nicht verlangen, weil sie eine Verletzung des Rahmenvertrages durch die Ablehnung dieser Anzeigen nicht glaubhaft gemacht hat. 1. Unstreitig ist der Vertrag zwischen den Parteien unter Einbeziehung der „Nutzungsbedingungen für Werbeprogramme der G. I. Ltd.“ (Anlage K 11) abgeschlossen worden. Die Nutzungsbedingungen sind in den Rahmenvertrag wirksam gemäß §§ 305 Absatz 1, 310 Absatz 1 Satz 1 BGB einbezogen worden. Diese Nutzungsbedingungen verweisen wiederum darauf, dass die Nutzung der Programme der jeweils aktuellen Fassung der anwendbaren G.-Richtlinien unterliegt. Die Richtlinien in der jeweiligen Fassung können jeweils im Internet unter www. g..com//policies ... abgerufen werden. Dies genügt im Verkehr zwischen Unternehmern grundsätzlich für eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen in den Vertrag. Zu den so in den Rahmenvertrag einbezogenen Richtlinien gehört die sogenannte osDD-Richtlinie als Teil der Richtlinie „Andere eingeschränkt zulässige Unternehmen“ (Anlage K 19). Dass es die osDD-Richtlinie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages noch nicht gab, steht einer Einbeziehung in die (rahmen)vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht entgegen. Eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen ist bei einem Rahmenvertrag zwischen Unternehmern jedenfalls dann zulässig, wenn der Vertragspartner des Verwenders deutlich auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung hingewiesen wird und der Verwender dem anderen Teil die Neufassung zur Kenntnis bringt. Vorliegend werden die Werbekunden in Ziffer 2) der Nutzungsbedingungen deutlich darauf hingewiesen, dass die Nutzung der Programme der jeweils aktuellen Fassung der anwendbaren G.-Richtlinien sowie allen anderen Richtlinien, die dem Kunden von G. bereitgestellt werden, unterliegt. Änderungen der Richtlinien können wie die Richtlinien selbst im Internet abgerufen werden. Dort sind Änderungen in einem Änderungsprotokoll aufgelistet. Die Änderung der vorliegend in Rede stehenden Richtlinie „Other restricted business“ findet sich dort unter dem 28. Juli 2020 als Teil einer ganzen Reihe von Richtlinienänderungen, wie dort im Übrigen für Ende März 2023 eine Änderung speziell der osDD-Richtlinie angekündigt wird. 2. Die osDD-Richtlinie ist auch nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB. Auf die Geltung der Richtlinien wird deutlich hingewiesen und dass mit eine Vielzahl von unterschiedlichsten Richtlinien zu rechnen ist, ergibt sich schon daraus, dass „ g.“ eine Plattform bietet, die grundsätzlich für jedermann und für Anzeigen jeglicher Art offen steht, so dass auch entsprechend vielgestaltige Richtlinien zu erwarten sind. Es ist daher auch damit zu rechnen, dass es eine Richtlinie wie die Richtlinie über „Andere eingeschränkt zulässige Unternehmen“ gibt, die unterschiedliche Arten von Anzeigen erfasst, die unter dem Aspekt der möglichen Ausbeutung von Nutzern erfasst werden. Die osDD-Richtlinie selbst ist drucktechnisch deutlich gestaltet und durch den roten Punkt mit einem X in der Mitte wird schon dadurch signalisiert, dass es an dieser Stelle um ein Verbot geht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klausel deshalb überraschend sei, weil dadurch die Grundlage ihres Geschäfts betroffen sei. Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der Gestaltung der Nutzungsbedingungen und der Richtlinie selbst eine Kenntnisnahme durch einen Durchschnittskunden zu erwarten war. Dabei ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass gerade wegen der Vielzahl von unterschiedlichen Richtlinien davon auszugehen ist, dass ein Werbetreibender, der sich informiert, ob eine Anzeige seines Angebots gegen eine Richtlinie verstößt, nicht sämtliche Richtlinie durchsieht, sondern die Suchfunktion nutzt. 3. Dass die osDD-Richtlinie individualvertraglich abbedungen worden ist, § 305 b BGB, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es ist zwar unstreitig, dass Mitarbeiter der Antragsgegner aus dem „Sales team“ die Antragstellerin aktiv bei den früheren Anzeigen für e-Vignetten unterstützt haben, und dies mag die Antragstellerin darin bestärkt haben, dass Anzeigen dieser Art zulässig und nicht gegen Richtlinien der Antragsgegnerin verstoßen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Geltung der osDD-Richtlinie im Verhältnis zu der Antragstellerin wirksam abbedungen worden ist. Es fehlt insoweit bereits an einer Glaubhaftmachung entsprechender Willenserklärungen. Auch bei Willenserklärungen durch konkludentes Handeln muss sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen ergeben. Dass sich aus der Unterstützung der Antragstellerin bei der Veröffentlichung von Anzeigen für e-Vignetten der Rechtsfolgewille ergibt, die osDD-Richtlinie gegenüber der Antragstellerin aufzuheben, kann jedoch nicht angenommen werden. Ebenso ist möglich, dass den Mitarbeitern des „Sales Team“ die osDD-Richtlinie bzw. ihre Einschlägigkeit auf die Anzeigen der Antragstellerin gar nicht bewusst war. Darüber hinaus ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Mitarbeiter des „Sales Team“ überhaupt berechtigt gewesen wären, für die Antragsgegnerin Änderungen der Nutzungsbedingungen im Verhältnis zu einzelnen Nutzern zu vereinbaren. 4. Die osDD-Richtlinie hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei nicht um eine kontrollfreie bloße Leistungsbeschreibung, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Das Hauptleistungsversprechen der Antragsgegnerin besteht darin, ihren Kunden ihre Werbeprogramme zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht wird durch die Richtlinien ausgestaltet. Ausgestaltungen von Hauptleistungspflichten sind inhaltlich zu kontrollieren. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Dies kann jedoch von den Einschränkungen der Nutzung der Werbeprogramme der Antragsgegnerin durch die Richtlinien nicht angenommen werden. Eine unangemessene Benachteiligung der Antragstellerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot liegt jedoch nicht vor. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender dazu, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das bedeutet nicht nur, dass eine Klausel in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch, dass sie die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen muss. Die Anforderungen dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorliegend genügt die osDD-Richtlinie dieser Anforderung gerade noch. Zwar ist die Formulierung „hoheitliche Dienstleistung“ auslegungsbedürftig, sie ist aber im Zusammenhang mit den Beispielen noch hinreichend umschrieben, um den Anwendungsbereich zu verdeutlichen. Es geht um Werbung für Leistungen, die ein Bürger von einer Behörde oder einem staatlich beauftragten Unternehmen aus dem Bereich der hoheitlichen Tätigkeit im engeren Sinne oder aus dem Bereich der Daseinsvorsorge gegen eine Gebühr erhalten kann, ohne dass ein besonderes Dienstleistungsentgelt hierfür zu zahlen ist. Hierzu zählt auch die Zurverfügungstellung von Straßen und die Erhebung einer Gebühr für die Nutzung von Straßen. Die Gebühren für den Individualverkehr sind in der Regel dabei auch ausdrücklich als Beispiel genannt worden. Dass von der Richtlinie auch „hoheitliche Dienstleistungen“ erfasst werden, die nach dem Sinn und Zweck der übergeordneten Richtlinie „Andere eingeschränkt zulässige Unternehmen“, einer möglichen Ausbeutung von Nutzern entgegenzuwirken, nicht erfasst werden müssten, ist letztlich keine Frage der Transparenz der Regelung. II. Ein Anspruch auf „Entsperrung“ der Anzeigen ergibt sich auch nicht aus § 33 GWB i.V. mit § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 AEUV. Nach § 33 GWB kann der von einem Verstoß gegen eine kartellrechtliche Rechtsvorschrift Betroffene von dem Rechtsverletzer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Zu den Rechtsvorschriften in diesem Sinne gehört auch § 19 GWB, Art. 102 AEUV. Nach beiden Vorschriften ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten. Ein Missbrauch liegt nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. 1. Die Antragstellerin hat zwar glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 19 GWB auf dem vorliegend relevanten Markt und damit Normadressatin des § 19 GWB ist. Die Antragsgegnerin ist Anbieterin einer online-Plattform für Werbeanzeigen. Für Angebotsmärkte hat sich das Bedarfsmarktkonzept oder das Konzept der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht der Abnehmer durchgesetzt: Sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht, sind marktgleichwertig (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl. § 18 Rdn. 8 mit einer Vielzahl von Nachweisen) Der sachlich relevante Markt ist nach Auffassung der Kammer danach der Angebotsmarkt für online-Werbung. Für den Anbieter von Dienstleistungen, die ausschließlich online angeboten und erbracht werden, wie hier die Anzeige für eine online - Vermittlung von digital zu beziehenden Autobahnvignetten ist eine online-Werbung aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Werbetreibenden nicht durch eine Werbung in Printmedien substituierbar, da ihr Angebot darauf ausgerichtet ist, dass ihre Kunden gezielt online nach Anbietern der von ihnen gewünschten Leistungen suchen. Die Ansprache dieser Kunden kann nicht durch Veröffentlichung von Werbung in Printmedien ersetzt werden. Dass die Antragsgegnerin auf diesem Markt marktbeherrschend ist, hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Nach § 18 Abs. 4 GWB besteht bereits eine Vermutung für eine Marktbeherrschung bei einem Marktanteil von mindestens 40 %. Dass die Antragsgegnerin auf dem Gebiet der online-Werbung einen Marktanteil von mindestens 40 % hat, ist durch die Bezugnahme der Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 30. Dezember 2021 und auf gerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Marktstellung der Antragsgegnerin befassen, hinreichend konkret vorgetragen worden. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin ihrerseits nicht konkret entgegengetreten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der räumliche Markt auf Deutschland beschränkt ist, oder europaweit zu fassen ist, was wohl anzunehmen ist, da sich auch das Angebot der Antragstellerin auf eine europaweite Vermittlung von Autobahnvignetten für Europa bezieht. 2. Es liegt jedoch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor. a) Nach § 19 Absatz 2 Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmer. Es ist nicht zu verkennen, dass auf der Plattform der Antragsgegnerin auch noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung Anzeigen für die Vermittlung von e-Vignetten von Wettbewerbern der Antragstellerin aufgespielt worden sind. Diese Anzeigen sind nicht abgelehnt worden und insoweit liegt objektiv eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber Wettbewerbern vor. Es kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsgegnerin ein Angebot unterbreitet, dass grundsätzlich diskriminierungsfrei jedem Werbetreibenden offen steht und deren Einschränkungen aufgrund der Richtlinien angesichts der nicht überschaubaren Menge an Anzeigen faktisch nicht lückenlos vorab überwacht werden können, so dass die Antragsgegnerin auch reaktiv tätig werden muss, um die Einhaltung ihrer Richtlinien durchzusetzen. Die Antragsgegnerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich bemüht, Anzeigen für e-Vignetten generell zu unterbinden, und dass sie sich seit dem Aufkommen der Auseinandersetzung mit der Antragstellerin bemüht, ein immer engeres Netz zu knüpfen, um das Aufspielen von derartigen Anzeigen zu verhindern. Nach Auffassung der Kammer liegt bereits keine ungleiche Behandlung im Sinne des § 19 Absatz 2 Nr. 1 GEW vor, wenn ein Wettbewerber der Antragstellerin nur deshalb eine Anzeige auf „ g.“ aufspielt, weil es aus technischen Gründen oder wegen unzulässiger Umgehungsversuche von Mitbewerbern (noch) nicht gelungen ist, sämtliche Anzeigen für e-Vignetten zu verhindern. Ob die Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren konkreter darzulegen hätte, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um Anzeigen dieser Art, so weit es nur möglich ist, zu verhindern, kann offen bleiben. Jedenfalls in diesem Verfügungsverfahren sind ihre Bemühungen zur Verhinderung der Anzeigen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hinreichend dargetan, um einen Diskriminierungsmissbrauch nicht anzunehmen. b) Auch eine unbillige Benachteiligung der Antragstellerin ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Eine Behinderung ist dabei jedes Verhalten, das sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsposition anderer Unternehmen auswirkt. Eine Behinderung durch die Ablehnung ihrer Anzeigen hat die Antragstellerin daher glaubhaft gemacht. Dass eine Werbung über Anzeigen gegenüber dem Auffinden ihrer Webseiten über die organischen Suchergebnisse mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist und die Ablehnung von Anzeigen mit erheblichen Umsatzeinbußen hat sie ebenfalls glaubhaft gemacht. Dass Anzeigen auf der Plattform der Antragsgegnerin gegenüber dem Erscheinen bei den organischen Suchergebnissen wirtschaftlich von Vorteil sind, liegt im Übrigen schon deshalb nahe, weil ansonsten Werbetreibende kaum bereit wären, hierfür Werbekosten in ganz erheblichem Umfang zu tragen. Eine Behinderung in der Wettbewerbsposition der Antragstellerin liegt daher vor. Diese Behinderung ist jedoch nicht unbillig. Ob Behinderungen anderer Unternehmen im Wettbewerb als unbillig zu beurteilen sind, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu entscheiden. Vorliegend ist anzunehmen, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot, das sich - fast - ausschließlich auf Dienstleistungen beschränkt, die von der osDD-Richtlinie erfasst werden, von einer Ablehnung ihrer Anzeigen stärker betroffen ist, als etwa ein Anbieter mit einer breiteren Angebotspalette, und sie hat auch, wie ausgeführt, glaubhaft gemacht, dass ihre Umsätze erheblich eingebrochen sind, seitdem ihre Anzeigen nicht mehr veröffentlicht werden. Ob und inwieweit sich dadurch ihr Gewinn vermindert hat, ist allerdings nicht dargetan. Die Anspruchsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass jedenfalls auch die ganz erheblichen Kosten für die Werbung auf der Plattform der Antragsgegnerin nicht mehr angefallen sind. Unabhängig davon führt es jedoch nicht zu einer Unbilligkeit einer Behinderung im Wettbewerb, wenn ein Anbieter sein Geschäftsmodell zu ausgestaltet, dass er auf G.- - Anzeigen angewiesen ist, wenn die Antragsgegnerin ihrerseits Interessen geltend machen kann, diese Anzeigen aus sachlichen Gründen nicht zuzulassen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Entscheidung in dem Einzelfall faktisch dazu führt, dass die Geschäftsbeziehung über eine Teilnahme an den Werbeprogrammen abgebrochen wird. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die osDD-Richtlinie, nach der Anzeigen für Dienstleistungen, wie sie die Antragstellerin erbringt, generell verboten sind. Ihr Ansatz, dass diese Angebote für den Kunden mit keinem wirklichen Mehrwert und bei einer typisierten Betrachtungsweise mit dem Risiko einer Täuschung der Kunden verbunden sind, ist nachvollziehbar und plausibel. Sie hat die Entstehungsgeschichte der osDD-Richtlinie dargelegt und dargelegt, dass auch die Vermittlung von e-Vignetten von Verbraucherschützern mit einer entsprechenden Begründung als unseriös bewertet wird. Es ist unstreitig, dass Mautgebühren auch bei den offiziellen Mautbetreibern über eine Webseite in deutscher Sprache und unproblematischen Bezahlmöglichkeiten erworben werden kann. Es ist auch plausibel, dass die Gefahr besteht, dass Nutzer über einen behaupteten „Mehrwert“ einer Beschaffung der e-Vignetten über einen unabhängigen Dienstleister wie der Antragstellerin getäuscht werden. Das Interesse der Antragsgegnerin, nicht in den Fokus von Verbraucherschützern zu geraten, und damit zugleich die Interessen der Verbraucher zu schützen, ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten, das auch unter Berücksichtigung der auf die Förderung des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB nicht als unbillig anzusehen ist. Der Antragsgegnerin ist auch als marktbeherrschendes Unternehmen ein unternehmerischer Freiraum und die Möglichkeit ihr Angebot im eigenen Ermessen zu gestalten zuzugestehen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Anzeigen der Antragstellerin tatsächlich irreführend sind. Die Antragsgegnerin hat sich aus sachlichen und billigenswerten Gründen für eine typisierende Betrachtungsweise entschieden und Anzeigen eines bestimmten Typs generell untersagt. Auch dies ist nicht unbillig, da es bei dem Angebot der Antragsgegnerin faktisch ausgeschlossen ist, jede Anzeige, die inhaltlich der osDD-Richtlinie unterfällt und deren Veröffentlichung in einem automatisierten Verfahren abgelehnt wird, in einem zweiten Schritt individuell daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich irreführend ist. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen wird, typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin Anzeigen der streitgegenständlichen Art vom Ansatz her gänzlich ausschließt, soweit dies technisch möglich ist, und der Antragstellerin zur Wahrung der Wettbewerbsgleichheit die Möglichkeit eingeräumt ist, Anzeigen, die ungeachtet des Kontrollsystems durch das System fallen und der Plattform von g. aufgespielt werden, zu melden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sie in den organischen Suchergebnissen weiterhin erscheint und ihr damit die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen über g. anzubieten, nicht gänzlich genommen wird. Wenn sie darauf hinweist, dass dies selbst dann nicht ausreichend ist, ihre Umsatzeinbußen auszugleichen, wenn auch ihre Mitbewerber keine Anzeigen schalten können, kann dies als Indiz dafür angesehen werden, dass die Anzeigen über den Erwerb von e-Vignetten mit der Möglichkeit einer Täuschung der Nutzer über den Mehrwert des Angebotes verbunden sind, weil sich daraus ableiten lässt, dass Nutzer, die über g. nach den Möglichkeiten eines Erwerbs für e-Vignetten suchen, die Vignetten seltener über einen Dienstleister gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr beziehen, sondern häufiger bei dem offiziellen Mautbetreiber. Dass sich der gesamte Umsatz, dessen Verlust die Antragstellerin vorbringt, auf ihre Wettbewerber verlagert hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, und wäre auch nicht plausibel, da die Antragsgegnerin unstreitig, wenn auch noch nicht lückenlos, auch die Anzeigen von Mitbewerbern nicht mehr zulässt. Nicht berücksichtigt werden kann bei der Abwägung das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, auf einer Super-App in Zukunft selbst Dienstleistungen in Bezug auf e-Vignetten anzubieten. Auch wenn es dafür Anhaltspunkte geben mag, hat die Antragstellerin eine entsprechende Absicht der Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 3. Ein Missbrauch wegen eines Konditionenmissbrauchs durch Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne des § 19 Absatz 2 Nr. 2 GWB ist nicht glaubhaft gemacht, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin nicht unwirksam sind. III. Nach allem ist der Antrag somit insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, hat die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sich gegen die Kostentragung nicht wehren zu wollen, und nach dem Sach- und Streitstand wäre ihr nach billigem Ermessen auch die Kosten aufzuerlegen. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus den Inkassodienstleistungen für Fahrgastrechtsfälle vergleichsweise gering sind. Sie hat den Anteil auf 15 % geschätzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Antragstellerin begehrt nach einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung von der Antragsgegnerin noch die Entsperrung von Werbeanzeigen, Anzeigenerweiterungen oder Kampagnen für die Vermittlung von elektronischen Vignetten sowie die Unterlassung, künftige Anzeigen mit der Begründung abzulehnen, dass diese gegen die osDD-Richtlinie der Antragsgegnerin verstoße. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen, das verschiedene Dienstleistungen anbietet, die sie vollständig digital erbringt. Auf ihrer Webseite stellt sie sich als Anbieterin von „Legal-Tech & E-Government“ - Dienstleistungen dar. Beim Amtsgericht München ist sie als Inkassodienstleisterin registriert. Zu dem Angebot der Antragstellerin gehört der Vertrieb von digitalen Autobahn über verschiedene Portale. So vermittelt sie über die Internetseiten www.hu- h-v.com, www.si- s-v.com, www.bg- b-v.com, www.sk- s1-v.com und www. c-v.com den Erwerb von n jeweils für die einzelnen Länder Ungarn, Slowenien, Bulgarien, Slowakei und für die tschechische Republik. Auf der Webseite www. v..com werden n für alle der genannten Länder angeboten. Der Kunde der Antragstellerin zahlt bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung den amtlichen n-preis sowie ein Dienstleistungsentgelt, das im letzten Bestellschritt angezeigt wird. Für Ungarn führt die N. M. Z.. - eine Tochtergesellschaft der Mautbetreiberin N. Ú. S. Z. - auf der von ihr betriebenen Webseite u.a. die Antragstellerin als ihren Partner auf. Unter der Domain www. f..de bietet die Antragstellerin zudem die Geltendmachung von Fahrpreiserstattungen bei Zugverspätungen im Auftrag des Kunden an. Außerdem bietet sie unter www.verkehr1 v1. de die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen an sowie die Einholung einer digitalen Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt. Die Antragsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der G. LLC mit Sitz in M. V., K., die Betreiberin der Suchmaschine G. ist. Die Antragsgegnerin bietet Werbetreibenden mit dem Dienst „ G. A.“ die Möglichkeit, auf der Suchmaschine „ G.“ suchgebundene Textanzeigen aufzuspielen. Für Werbekunden in Deutschland ist die Antragsgegnerin für dieses Angebot zuständig. Durch Beschluss des Bundeskartellamtes vom 30. Dezember 2021, Az. B 7 - 61/21, wurde festgestellt, dass „ G.“ eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19 a Abs. 1 GWB hat. Dabei verhält sich das Bundeskartellamt auch zur Stellung von „ G.“ bei der suchgebundenen Werbung (Rz. 308 ff des Beschlusses). Rechtsmittel gegen den Beschluss hat „ G.“ nicht eingelegt. Die Antragstellerin hat seit 2018 den Dienst der Antragsgegnerin „ G. A.“ genutzt; für sie wird ein „ G.- A.-Konto“ mit der Nummer ... geführt. In einer E-Mail „Bestätigung über Kontoregistrierung am 7. Juni 2018“ (Anlage K 10) heißt es: „Gut gemacht Mit Ihrer neuen Anzeige erreichen Sie schon bald Ihre Geschäftsziele. In den nächsten 24 Stunden fangen wir an, die neue Anzeige für Nutzer auszuliefern, die nach Ihrem Unternehmen Autobahn suchen. Sobald Ihre Anzeige veröffentlicht wurde, benachrichtigen wir Sie per E-Mail.“ Grundlage für den Vertrag über die Nutzung der Werbeprogramme von „ G.“ wie der Werbung über „ G. A.“ sind die „Nutzungsbedingungen für Werbeprogramme der G. I. Ltd.“ (Anlage K 11). In diesen Nutzungsbedingungen heißt es u.a.: „2 Richtlinien. ...... ...... Die Nutzung der Programme unterliegt der jeweils aktuellen Fassung der anwendbaren G.-Richtlinien, die unter g..com//policies ... abgerufen werden können, sowie allen anderen Richtlinien (einschließlich Richtlinien von Partnern), die dem Kunden von G. bereitgestellt werden, sowie (soweit anwendbar) der auf p.. g..com/businesses/userconsentpolicy ... verfügbaren G. EU-Einwilligungsrichtlinie, in der jeweils aktuellsten Fassung („Richtlinien“ bzw. „Policies“). ......“ Weiter es dort: „12 Änderungen der Nutzungsbedingungen; Kündigung. G. kann diese Nutzungsbedingungen jederzeit ändern. G. wird den Kunden über eine Änderung der Nutzungsbedingungen benachrichtigen; die geänderten Nutzungsbedingungen werden unter g..com//terms ... veröffentlicht. Die Benachrichtigung des Kunden wird eine angemessene Frist enthalten, den geänderten Nutzungsbestimmungen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb der angegebenen Frist, gilt seine Zustimmung zu den geänderten Nutzungsbedingungen mit Ablauf der Frist als erteilt. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen eines unterbliebenen Widerspruchs wird G. den Kunden in der Benachrichtigung besonders hinweisen. Jede Partei kann diese Nutzungsbedingungen durch Mitteilung an die andere Partei jederzeit fristlos kündigen, allerdings gilt das Folgende: ......... (b) die fortdauernde Nutzung des Programms nach der Kündigung unterliegt in jedem Fall den dann gültigen Nutzungsbedingungen von G. für die Programme, abrufbar unter g..com//terms ....“ Zu den Richtlinien gehört eine Richtlinie mit der Überschrift „Andere eingeschränkt zulässige Unternehmen“, in der weitere Richtlinien aufgelistet werden (Anlage AG 4). Vorab heißt es als Begründung für diese Richtlinien: „Wir schließen bestimmte Arten von Unternehmen von der Werbung bei uns aus, um zu verhindern, dass Nutzer ausgebeutet werden, selbst wenn bestimmte Einzelfirmen unsere sonstigen Richtlinien offensichtlich einhalten. Auf Grundlage unserer laufenden Überprüfungen und des Feedbacks von Nutzern, Aufsichtsbehörden und Verbraucherschutzorganisationen ermitteln wir gelegentlich Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein hohes Missbrauchsrisiko besteht. Wenn bestimmte Arten von Unternehmen unserer Ansicht nach ein unzumutbares Risiko für die Sicherheit der Nutzer und die Nutzererfahrung darstellen, schränken oder stellen wir die Auslieferung entsprechender Anzeigen unter Umständen ein. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für Inhalte, die für Anzeigen nicht zulässig sind. Wiederholte Verstöße gegen unsere Richtlinien können zu einer Sperrung Ihres Kontos führen. Informationen über die Folgen von Richtlinienverstößen Bei Verstößen gegen die folgenden Richtlinien wird das Konto nicht sofort gesperrt, sondern der Werbetreibende erhält zuvor eine Warnung. Diese Warnung wird mindestens sieben Tage vor der Sperrung des Kontos ausgegeben. ....“ Zu den anschließend mit dem einleitenden Satz „Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für Inhalte, die für Anzeigen nicht zulässig sind“ aufgeführten Richtlinien zählt die so genannte osDD (offizielle/staatliche Dokumente und Dienstleistungen) - Richtlinie (Anlage K 19), die 2020 und somit nach der Eröffnung des Kontos der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eingeführt worden ist. Danach ist Werbung unzulässig für Dokumente oder Dienstleistungen, die den Erwerb, die Verlängerung, den Austausch oder das Einsehen behördlicher Dokumente oder Informationen ermöglichen, die auch direkt bei einer Behörde oder einem staatlich beauftragten Unternehmen erhältlich sind. Desweiteren ist danach Werbung unzulässig für die Unterstützung bei der Beantragung oder Bezahlung hoheitlicher Dienstleistungen, wenn diese auch direkt bei einer Behörde oder einem staatlich beauftragten Unternehmen erhältlich sind. Als ein Beispiel hierfür wird die „Unterstützung bei der Bezahlung von Gebühren für den Individualverkehr wie Brückenmaut oder City - Maut“ genannt. Ob eine Anzeige auf „ g.“ eingeblendet wird und mit welcher Platzierung, hängt davon ab, ob sich der jeweilige Werbetreibende in einem Auktionsverfahren gegenüber Mitbewerbern durchsetzt. Der wesentliche Aspekt ist dabei, welcher Kunde den höchsten Betrag geboten hat, den er pro Klick zu zahlen bereit ist. Daneben werden ein Qualitätsfaktor sowie einige weitere Faktoren berücksichtigt. Eine Vergütung erhält die Antragsgegnerin erst dann, wenn ein Interessent, der an dem Angebot des Werbetreibenden interessiert ist, auf eine veröffentlichte Anzeige „klickt“ (Kosten-pro-Klick). Neben der Abrechnung „Kosten pro Klick“ gibt es die Möglichkeit, dass einem Werbetreibenden bei Displaykampagnen Kosten nicht für „Klicks“, sondern für vermittelte Transaktionen in Rechnung gestellt werden (Pay-per-Conversion). Die Antragstellerin platzierte auf G. seit der Kontoeröffnung eine Vielzahl von G.-Textanzeigen für den Vertrieb von Autobahn. In den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn des Konflikts zwischen den Parteien im Herbst 2022 verwandte die Antragstellerin ein Werbebudget von über 4 Mio. Euro auf Werbung bei g.. Betreut wurde die Antragstellerin von einem „Key Account Manager“ der Antragsgegnerin, und zwar zunächst von einem Herrn B. C., und zuletzt von dem „Senior Account Manager“ C. M.. Im Sommer 2021 wurde die Antragstellerin für das „ G. A. G. Team“ ausgewählt und arbeitete dabei mit Frau N. H., Mitarbeiterin von G., zusammen. In der Vorstellung dieses Programms (Anlage K 12) heißt es bezogen auf die Antragstellerin u.a. „ACCOUNT PLAN SUMMARY Startdatum: 01.07.21 (+/- 2 Wochen zum Ramp Up) Ziel: Erreichung eines 100% YoY Wachstums während der Peak Saisonalität Phase durch die Neukundengenerierung die einen besonderen Fokus auf den Maut Business Bereich legt und sich über alle vier Märkte erstreckt.....“ Teil dessen war auch die Autorisierung von „ G.“, Werbekampagnen der Antragstellerin für das e-Vignettengeschäft zu überarbeiten (Anlagen K 13 bis K 15). Zuletzt wurde der Antragstellerin am 20. September 2022 für das 4. Quartal 2022 Unterstützung im Rahmen des Programms für das n-geschäft in Aussicht gestellt (Anlage K 18). Im November 2021 wurde bei der Antragstellerin angefragt, ob sie bereit sei, an einer „Case Study“ - eine Präsentation besonders erfolgreicher Unternehmen - teilzunehmen (Anlage K 16) und im Juli 2022 wurde der Antragstellerin ein Angebot über die Bereitstellung eines YouTube Co-Funding Pakets für ihre Vignettenwerbung gemacht (Anlage K 17). Am 20. September 2022 wurde eine n-Anzeige der Antragstellerin für e-Vignetten in Slowenien mit der Begründung abgelehnt, dass eine Werbung für staatliche Dienstleistungen unzulässig sei. Am 19. Oktober 2022 erhielt die Antragstellerin per E-Mail die Nachricht, dass ihr Konto gesperrt worden sei, wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie „Umgehung von Systemen“. Die Antragstellerin legte noch am selben Tag Einspruch gegen die Sperrung ein, wies den Vorwurf einer „Umgehung von Systemen“ zurück und bat um Aufhebung der Sperre. Dies wurde - ebenfalls noch am 19. Oktober 2022 - zunächst zurückgewiesen, weil das Konto der Antragstellerin nach wie vor gegen die G. -Richtlinien verstoße. Mit gleichlautendem Schreiben wurde die Sperrung am 21. Oktober 2022 zunächst bestätigt. Nachdem die Antragstellerin um Erläuterung und Erklärung gebeten hatte, worin eine Umgehung des Systems liegen solle, meldete sich ein „ A.“ und entschuldigte sich für das Missverständnis. Das Konto wurde wieder frei geschaltet. Wenige Stunden später wurde das Konto indessen erneut unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Richtlinie „Umgehung von Systemen“ gesperrt. Ergänzt wurde dies lediglich durch einen späteren Hinweis von „ A.“, dass ein Fall des „Gaming the system“ vorliegen solle. Eine Beschwerde gegen die erneute Sperrung des Kontos blieb erfolglos. Gegen die Sperrung ihres Kontos ist die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgegangen. Die Kammer hat durch Urteil vom 20. Dezember 2022 die Antragsgegnerin verpflichtet, das G.-Konto der Antragstellerin wieder freizuschalten (Az. 415 HKO 84/22). Die Antragsgegnerin ist dem nachgekommen und hat das Konto der Antragstellerin am 3. Januar 2023 wieder freigeschaltet. Anzeigen und Kampagnen für Vignettenwerbung werden - und wurden zunächst auch für die Webseite www. f..de - von der Antragstellerin jedoch wegen eines Verstoßes gegen die osDD-Richtlinie abgelehnt. Anzeigen für die Webseite www. f..de werden von der Antragsgegnerin mittlerweile wieder zugelassen und eingespielt, wenn sich die Antragstellerin im Auktionsverfahren durchsetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist noch die Ablehnung von Anzeigen für digitale Autobahn. Die Antragstellerin macht geltend, 1. dass die osDD-Richtlinie, auf die sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Ablehnung berufe, nicht in den mit ihr - der Antragstellerin - abgeschlossenen Vertrag einbezogen worden sei. Die osDD-Richtlinie sei erst im Jahr 2020 aufgestellt worden, während der Vertrag mit ihr im Jahr 2018 geschlossen worden sei. Eine dynamische Verweisung auf jeweils geltende Richtlinien sei unwirksam. Die Antragsgegnerin könne nicht das eigene Vertragswerk unter den Vorbehalt einer jederzeitigen, willkürlichen Änderung stellen. Zugestimmt habe sie der Einbeziehung der osDD-Richtlinie in den Vertrag nicht und sie hätte ihr auch nicht zugestimmt, da damit ihrem Geschäftsmodell die Grundlage entzogen werde. Inhaltlich sei die Richtlinie ihr gegenüber überraschend und die Antragsgegnerin verstoße mit der Berufung auf diese Richtlinien auch gegen Treu und Glauben. Die osDD-Richtlinie stehe in einem krassen Konflikt zu ihrem Geschäftsmodell, das der Antragsgegnerin bekannt sei. Die Antragsgegnerin habe sie sogar aktiv unterstützt und angespornt, indem sie etwa in das G. A. G. Team aufgenommen worden sei. Selbst der sie betreuende Senior Account Manager C. M. sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Sperrung ihres Kontos um ein Missverständnis handele. Die Antragstellerin macht hierzu weitere Ausführungen. Dass nach der Kontensperre ihre Anzeigen für e-Vignetten konsequent abgelehnt worden seien, werde bestritten. Mitgeteilt worden seien Deaktivierungen nicht, so dass sie auch keine Möglichkeit gehabt habe, hierauf zu reagieren. Deaktivierungsmitteilungen lägen erst für den 3. und 10. Januar 2023 vor. Erst ab dem 3. Januar 2023 seien die Anzeigen massenhaft abgelehnt worden. Jedenfalls sei die Mitwirkung von Mitarbeitern der Antragsgegnerin und insbesondere die Einräumung der Befugnis, Werbeanzeigen der Antragestellerin mitzugestalten und zu übersetzen, so auszulegen, dass die osDD-Richtlinie im Verhältnis zu ihr - der Antragstellerin - individualvertraglich abbedungen worden sei. Die osDD-Richtlinie sei zudem auch deshalb überraschend, weil nach der Überschrift „Andere eingeschränkt zulässige Unternehmen“ nicht mit einer solchen Regelung zu rechnen sei. Offenbar sei diese Richtlinie auch den eigenen Mitarbeitern der Antragsgegnerin unbekannt gewesen oder jedenfalls nicht so verstanden worden, dass davon Werbung für die Vermittlung von e-Vignetten erfasst werde. Allein dies zeige die Intransparenz der Richtlinie. Wenn sie nicht restriktiv ausgelegt werde, sei sie im Übrigen zu weit gefasst und so unklar, dass sie auch deshalb gegen das Transparenzgebot verstoße. Unklar sei schon, was unter einer „hoheitlichen Dienstleistung“ zu verstehen sei. Erhöht werde die Unklarheit durch die verschiedenen Ausnahmen und Rückausnahmen. Letztlich sei der Tatbestand der Richtlinie so schwammig, dass beliebige Tatbestände darunter gefasst werden könnten. Dass die Richtlinie restriktiv ausgelegt werden könne, ergebe sich aus der Richtlinie selbst, nach der der abstrakt-typisierende Ansatz unter den Vorbehalt einer Überprüfung gestellt und die Reaktion auf einen Verstoß in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt wird. 2. Der Zweck der 2020 nach einem Bericht der Stiftung Warentest eingeführten Richtlinie erfordere eine Ablehnung jedenfalls ihrer Anzeigen für e-Vignetten nicht, da mit den Anzeigen keine Täuschung verbunden sei. Ihre Anzeigen seien weder irreführend noch betrügerisch. Sie erhebe auch keine unnötigen oder überhöhten Kosten von ihren Kunden. Sie erwecke nicht den Eindruck, sie sei ein staatlicher Anbieter oder eine Behörde, sondern weise auf ihren Internetseiten darauf hin, dass sie als unabhängiger Anbieter tätig sei. Auf der Startseite der Webseiten werde darauf hingewiesen, dass sich der Gesamtpreis aus dem Vignettenpreis und der Servicegebühr zusammensetze und mehr Informationen über ihre Rolle als Anbieter könnten abgerufen werden. Für ihre Dienstleistung erhebe sie ein angemessenes Entgelt, dass transparent kommuniziert werde, indem bei den angezeigten Preisen für die einzelnen n darauf hingewiesen werde, dass es sich um den Vignettenpreis inklusive des Dienstleistungsentgelts handele. Die Höhe des Preises werde dann im Warenkorb beim Checkout ausgewiesen. Im Durchschnitt liege das Dienstleistungsentgelt bei ca. 16 % des Vignettenpreises. Die Höhe richte sich nach der Laufzeit der e- und damit nach dem Service-Angebot der Antragstellerin. In der Servicegebühr seien die Kosten für den notwendigen Währungswechsel bereits eingeschlossen. Soweit von der Antragsgegnerin höhere Aufschläge behauptet würden habe sie sich n herausgesucht, bei der der Aufschlag wegen des aufwändigeren Services höher sei als bei anderen n. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu dem Preis für eine bulgarische Jahres kranke daran, dass Bulgarien den Preis für die zum 1. Januar 2023 gesenkt habe, und sie - die Antragstellerin - ihren Preis ebenfalls entsprechend gesenkt habe. Die Beklagte vergleiche demgegenüber die niedrigere Mautgebühr ab Januar 2023 mit der Dienstleistungsvergütung aus der Zeit vor der Senkung der Gebühr. Ihr Angebot erspare den Nutzern den direkten Kontakt mit Behörden und behördenähnlichen Unternehmen. Dies sei für ihre Kunden nach ihren Beobachtungen Motivation, ihr Angebot wahrzunehmen. Ihre Kunden müssten kein Kundenkonto bei dem jeweiligen Autobahn- bzw. Mautbetreiber anlegen, was gerade für Spontankäufer attraktiv sei. Bei Durchfahren mehrerer Länder mit mautpflichtigen Straßen gebe es die Möglichkeit, über ihre Webseite www. v.. com die n gebündelt zu beschaffen und zu verwalten, statt bei diversen Autobahnbetreibern ein Kundenkonto anlegen zu müssen. Ein weiterer Mehrwert für ihre Kunden bestehe darin, dass es eine Art „n-Abo“ gebe, bei dem die Gültigkeitsfristen überwacht und rechtzeitig gemeldet würden. Es gebe zudem eine größere Palette von Zahlungsmöglichkeiten im Vergleich zu den Zahlungsmöglichkeiten bei den offiziellen Betreibern, was von besonderer Relevanz sei, weil zum Teil n, die sofort benötigt würden, bei der Beschaffung von dem Mautbetreiber nur per Kreditkarte oder über Zahlsysteme des betreffenden Landes bezahlt werden könnten. Seit neuem biete sie über eine Partnerschaft mit auch e-Vignetten per Ratenkauf an. Dies sei insbesondere bei Jahresvignetten interessant. Es gebe zudem eine breitere Spanne von Übersetzungsmöglichkeiten auf ihrer Webseite als auf den Webseiten der Autobahnbetreiber. Der Kundenservice der Autobahn- oder Mautbetreiber biete anders als sie keine Beratung in Deutsch an, sondern nur in der Landessprache und allenfalls in Englisch. In Ungarn sei sie von der Mautbetreiberin zudem offiziell damit beauftragt worden, die Vermittlung von n zu übernehmen. In Bulgarien stehe ihr Angebot im Einklang mit den Bedingungen des Mautbetreibers, nach denen Dritte bei der Erleichterung des Vignettenverkaufs mitwirken dürften. In Tschechien habe sie sich mit dem Betreiber auf die Bedingungen des Vertriebs geeinigt. Den slowakischen und slowenischen Betreibern sei ihr Dienstleistungsangebot bekannt. Dass ihr Angebot auch von ihren Kunden wertgeschätzt werde, zeige sich darin, dass auf dem Kundenbewertungsportal „trustpilot“ ihr unter der Marke „ v.“ unterbreitete Angebot mit 4,5 von 5 Sternen bewertet werde. Dass es vereinzelte negative Stellungnahmen gebe, sei zu erwarten. Bestritten werde, dass die negativen Bewertungen, die die Antragsgegnerin herausgesucht habe, tatsächlich das Angebot der Antragstellerin beträfen. Eine 100 %ige Kundenzufriedenheit sei im Geschäftsleben nicht zu erreichen. Der Antragsgegnerin sei positiv bekannt, dass sie mit ihren Anzeigen nicht gegen den Zweck der osDD-Richtlinie verstoße. Es bestehe daher kein Raum für die Durchsetzung der osDD-Richtlinie ihr gegenüber und es stelle sich deshalb auch nicht die Frage einer unberechtigten Besserstellung gegenüber ihren Mitbewerbern. 3. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin bestehe auch ein kartellrechtlicher Anspruch auf Freischaltung des Kontos und Unterlassung weiterer Sperrungen gemäß dem Antrag. „ G.“ sei auf dem Gebiet der allgemeinen Suchdienste und der suchgebundenen Werbung marktbeherrschend. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundeskartellamtes. Die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf den relevanten Märkten für suchgebundene Werbung bzw. Suchmaschinenwerbung sei zudem bereits in zahlreichen behördlichen und gerichtlichen Verfahren festgestellt worden. Nach der Fusionskontrollentscheidung G./Fitbit vom 17. Dezember 2020 (Fall M.9660, Anlage K 42) habe die Antragsgegnerin weltweit Marktanteile für den Markt für Suchmaschinenwerbung von 90 bis 100 %. Die Antragstellerin macht hierzu weitere Ausführungen. Die Sperrung ihres Kontos stelle zum einen eine Diskriminierung gemäß Art.102 Satz 2 lit. c) AEUV und § 19 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 GWB dar. Wettbewerber würden weiterhin Anzeigen für e-Vignetten auf G. veröffentlichen, und zwar auch nachdem die Antragsgegnerin ihren vorangegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Angabe ihrer Mitbewerber, die Anzeigen platzieren, offenbar zum Anlass genommen habe, einzelne Anzeigen für den Vertrieb von e-Vignetten zu sperren, und auch nachdem die Antragsgegnerin in dem vorangegangenen Verfahren erklärt habe, sämtliche Anzeigen für e-Vignetten sperren zu wollen (Rz. 97 ff der Antragsschrift). Dabei dürften ihre Wettbewerber sogar auf die Marke der Antragstellerin bieten. Nutzer, die nach ihrem Angebot suchten, könnten somit von Wettbewerbern abgefangen werden. Zum anderen liege ein Behinderungsmissbrauch gemäß gem. Art. 102 Satz 1 AEUV und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 GWB bzw. eine unbillige Benachteiligung in Form eines missbräuchlichen Abbruchs der Geschäftsbeziehung sowie ein Konditionenmissbrauch Art. 102 Satz 1 AEUV und § 19 Abs. 1 GWB durch Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vor. Die Weigerung, die Anzeigen zuzulassen, führe zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsmöglichkeiten, während die Antragsgegnerin sich auf keine schutzwürdigen Interessen berufen könne. Die Antragsgegnerin müsse im Gegenteil ebenfalls ein Interesse an der Schaltung ihrer Anzeigen haben. Die Attraktivität der G.-Suche für Suchende hänge von der Verfügbarkeit hochwertiger und zu ihren Suchanfragen passender Anzeigen ab. Für Werbetreibende hänge die Attraktivität der Plattform wiederum von der Anziehungskraft für Suchende ab. Es liege daher im primären Interesse der Antragsgegnerin hochwertige Anzeigen, wie sie - die Antragstellerin - zur Verfügung gestellt habe, zuzulassen. Die Antragstellerin macht hierzu ausführliche (Rechts)ausführungen und Ausführungen zur hierzu ergangenen Rechtsprechung. Konkretisiert würden die kartellrechtlichen Maßstäbe durch die Anforderungen, die die P2B-Verordnung (EU) 2019/1150 an die Antragsgegnerin stelle. 4. Die osDD-Richtlinie werde auch im Übrigen nicht umgesetzt. Es gebe zahlreiche Anzeigen, bei denen ein Verstoß gegen die Richtlinie offensichtlich sei, die aber dennoch aufgespielt würden. Darunter fielen bspw. Anzeigen für Lkw-Maut-Tickets, Beschaffung von Visa und die Beschaffung von Geburtsurkunden. Dass die Antragsgegnerin erhebliche Ressourcen investiere, um die Einhaltung der Richtlinien zu gewährleisten, werde mit Nichtwissen bestritten. Glaubhaft gemacht werde dies nicht. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin gegen die Anzeigen für e-Vignetten nur deshalb vorgehe, weil sie beabsichtige, im Rahmen einer Weiterentwicklung von G. M. eine „Super-App“ für alle Bereiche des Verkehrs einschließlich des Vertriebs von e-Vignetten anzubieten. Die Antragstellerin macht hierzu Ausführungen (Rz. 102 ff der Antragsschrift). Dafür spreche auch, dass kein plausibler Grund erkennbar sei, warum die Antragsgegnerin mit der Ablehnung der Anzeigen gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen handele. 5. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Geltend gemacht werde mit dem Antrag keine Leistungsverfügung, sondern eine Unterlassungsverfügung, so dass die erhöhten Anforderungen an eine Leistungsverfügung nicht erfüllt sein müssten. Selbst wenn mit dem Antrag eine Leistungsverfügung begehrt würde, bestünde ein Verfügungsgrund, da die Sperrung des Kontos für sie existenzgefährdend sei. Sie verliere wegen der Ablehnung von Anzeigen für das Vignettengeschäft derzeit über 80 % ihres Umsatzes bzw. Umsatzpotentials und fürchte, zahlreichen Mitarbeitern im Bereich des Kundenservices und der Werbung kündigen zu müssen. Die Antragstellerin macht hierzu weitere Ausführungen (Rz. 76 ff der Antragsschrift). Dass sie weiter in den organischen Suchergebnissen erscheine, könne den Ausfall von Anzeigen nicht kompensieren. Es würden weiterhin Anzeigen von Wettbewerbern veröffentlicht, die noch vor den organischen Suchergebnissen ausgespielt würden. Die „Klickrate“ der organischen Suchergebnisse werde durch vorgeschaltete Anzeigen nach eigenen Studien der Antragsgegnerin erheblich verringert. Ebenso sei durch Studien belegt, dass nur die allerersten - zwei bis drei - organischen Suchergebnisse eine hohe „Klickrate“ aufwiesen. Dass sie - die Antragstellerin - bei den organischen Suchergebnissen häufig bei den ersten fünf Suchergebnissen erscheine, sei im Übrigen so pauschal nicht richtig. Die Schaltung von Anzeigen habe daher eine immense Bedeutung. Vor dem Beginn des Konflikts habe sie 77 % ihrer Kunden über die G.--Werbeanzeigen akquiriert. Außerdem drohe ihr ein irreparabler Reputationsschaden bei Finanzierungs- und Geschäftspartnern, die bereits jetzt auf den überraschenden und plötzlichen Umsatzrückgang reagiert hätten. Sie habe zwar ein neues Produkt im Rahmen der Partnerschaft mit anbieten können, dies ändere aber nichts daran, dass sich die Zahlungsanbieter der Antragstellerin mit den stark gefallenen Umsätzen unzufrieden zeigten. Neue Zahlungsarten seien auf Wunsch der Zahlungsanbieter eingeführt worden, um diesen entgegenzukommen. Konkret gefährdet sei das Jahre-sngeschäft, da ein großer Teil der Kunden der Antragstellerin Jahre-sn zu Beginn des Jahres erwerbe und zudem die Winterferien in einigen Bundesländern Treiber für den Erwerb von Jahresvignetten seien. Hinzu komme, dass in der tschechischen Republik und Slowenien erst seit kurzem eingeführt worden seien und sie sich auf diesen Märkten erst noch etablieren müsse. Hierfür müsse sie auch durch Werbung besonders aktiv sein, um beim Jahresvignettengeschäft zu Beginn des Jahres neue Kunden zu gewinnen. Früher als geschehen habe sie auf die Nichtzulassung von Anzeigen nicht reagieren können. Massenhaft deaktiviert seien die Anzeigen erst ab dem 3. Januar 2023. Bis dahin habe sie eine vergleichsweise Lösung gesucht. Auf die bloße Drohung, Anzeigen nicht zuzulassen, habe sie nicht bereits reagieren können und müssen. Nachdem die Parteien das Verfahren, soweit es Anzeigen für die Webseite www.fahrkarstenerstattung.de betraf, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Antragstellerin nunmehr noch, 1. die Antragsgegnerin hat alle für die Vermittlung von elektronischen auf dem G. -Kundenkonto Nr. ...48 eingestellten Werbeanzeigen, Anzeigenerweiterungen oder Kampagnen zu entsperren, die in Anlage K39 genannt werden und durch die Antragsgegnerin seit dem 3. Januar 2023 mit der Begründung gesperrt wurden, dass es sich dabei um die Bewerbung offizieller, staatlicher oder hoheitlicher Dienstleistungen oder Dokumente oder eine Unterstützung bei der Beantragung oder Bezahlung solcher handele, 2. die Antragsgegnerin hat es auch zukünftig zu unterlassen, die von der Antragsstellerin für die Vermittlung von elektronischen n auf dem G. -Kundenkonto Nr. ..48 eingestellte Werbeanzeigen, Anzeigenerweiterungen oder Kampagnen mit einer entsprechend der in Ziffer 1 beschriebenen Begründung abzulehnen, 3. der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann 4. die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund. Es bestehe weder ein vertraglicher Anspruch noch ein kartellrechtlicher Anspruch. 1. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage sei schon nicht glaubhaft gemacht. Aus dem geltend gemachten Rahmenvertrag ergebe sich kein Anspruch darauf, konkrete Anzeigen für die Auktion zuzulassen. Jedenfalls sei sie berechtigt gewesen, die Anzeigen abzulehnen, weil sie gegen die osDD-Richtlinie verstießen. Das Angebot von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von e-Vignetten falle unter die osDD-Richtlinie, da es sich um die Werbung für die Unterstützung bei der Beantragung oder Bezahlung hoheitlicher Dienstleistungen, wenn diese auch direkt bei einer Behörde oder einem staatlich beauftragten Unternehmen erhältlich sind, handele. Die Unterstützung bei der Bezahlung von Gebühren für den Individualverkehr sei als ausdrücklicher Anwendungsfall der Richtlinie genannt. Auch ohne Nennung als Anwendungsfall sei die Vignettenvermittlung als Unterstützung bei einer „hoheitlichen Dienstleistung“ zu verstehen. Die Bereitstellung von Infrastruktur sei Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und regelmäßig sei der Staat Träger der Autobahnen. Die Höhe der Mautgebühr sei gesetzlich festgelegt und bei den Mautbetreibern handele es sich um Behörden oder staatlich beauftragte Unternehmen. Die Antragstellerin sei ihrerseits weder eine Behörde noch ein staatlich beauftragtes Unternehmen, sondern ein unabhängiger Dienstleister. In allen Fällen könnten die n direkt bei den in den genannten Ländern staatlichen Autobahnbetreibern erworben werden. Die Antragstellerin biete die n dagegen als privates Unternehmen mit einem Aufschlag an. Dass sie eine offizielle Vermittlungspartnerin der ungarischen Mautbetreiberin sei, werde bestritten. Bei der N. M. Z. handele es sich jedenfalls nicht um die Mautbetreiberin N. Ú. S. Z.. Jedenfalls betreffe diese Kooperation nur eine Betreiberin in einem der genannten Länder und sie sei bei dieser Kooperation auch nicht vom Staat oder einer Behörde beauftragt worden, die Dienstleistung an deren Stelle zu übernehmen. Eingeführt worden sei diese Richtlinie, weil ihre Erfahrung gezeigt habe, dass Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der osDD-Richtlinie fielen, bei einer typisierenden Betrachtungsweise mit dem Risiko einer Irreführung oder sogar einer bewussten Täuschung der Verbraucher behaftet seien. In der Vergangenheit sei sie wegen der Platzierung entsprechender Anzeigen in der Presse kritisiert worden. Auch vor Anbietern von e-Vignetten werde von Verbraucherschutzorganisationen wegen der Preisaufschläge für die Dienstleistung der Registrierung des Kennzeichens gewarnt. Auch Nutzende selbst beanstandeten dies auf der Plattform „Trustpilot“, und zwar auch bezogen auf die Antragstellerin. Dies illustriere den Grund und die Bedeutung der osDD-Richtlinie. Wegen der typisierenden Betrachtungsweise komme es nicht darauf an, ob auch die Anzeigen der Antragstellerin irreführend seien. Vielmehr habe sie - die Antragsgegnerin - sich entschlossen, solche Anzeigen allgemein nicht für ihren ADs-Dienst zu akzeptieren. Dies sei ein legitim. Der Ausschluss von Anzeigen, die der osDD-Richtlinie unterfielen, stehe auch nicht unter einem Überprüfungsvorbehalt. Sie kündige zwar in der übergeordneten Richtlinie „Andere eingeschränkt zulässige Unternehmen“ laufende Überprüfungen an. Damit würden jedoch weitere Richtlinien für noch nicht erfasste Anzeigen und Dienstleistungen angekündigt. Nach Erlass von Richtlinien wie der osDD-Richtlinie gebe es keinen Ermessensspielraum mehr. Eine strikte Anwendung sei schon deshalb erforderlich, um eine diskriminierungsfreie Anwendung der Richtlinie zu ermöglichen. Ungeachtet dessen seien die Anzeigen der Antragstellerin weiterhin irreführend. Dass und wofür eine Dienstleistungsvergütung zu entrichten sei, erschließe sich dem Nutzer auch in den überarbeiteten Internetseiten nicht ohne weiteres. Die Höhe des Preisaufschlages gegenüber den eigentlichen Mautgebühren sei nicht deutlich herausgestellt. Sie habe entsprechende Anzeigen der Antragstellerin auch nicht erstmals am 3. Januar 2023 abgelehnt, sondern bereits ab September 2022 - zunächst seien Anzeigen für die Internetseite www.si- s-v.com abgelehnt worden und nach bereits erfolgter Sperrung des Kontos die n-kampagnen für die Länder Bulgarien, Ungarn, die Slowakei sowie das übergreifende Angebot auf der Webseite www. v..com im November und Dezember 2022. Die osDD-Richtlinie sei auch wirksam. Die §§ 305 ff BGB stünden der Wirksamkeit nicht entgegen, da die Normen auf die -Richtlinien nicht anwendbar seien. Sie definiere mit den Richtlinien ihre Leistung, die sie den Werbetreibenden anbieten wolle. Es würden somit die essentialia negotii festgelegt, die nicht der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB unterlägen. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde, wären diese wirksam und in den Vertrag einbezogen worden. Die Nutzungsbedingungen, die von der Antragstellerin bei Kontoeröffnung akzeptiert worden seien, enthielten einen unmissverständlichen Verweis auf die -Richtlinien und von einem Unternehmer wie der Antragstellerin sei zu erwarten, dass sie sich über die Richtlinien informiere. Die Richtlinien seien in dem geführten Richtlinien-Center übersichtlich aufgebaut, strukturiert und einfach durchsuchbar. Änderungen der Richtlinien sowie Neueinführungen seien in einem Änderungsprotokoll für alle Werbetreibenden jederzeit zugänglich und aufrufbar. Es liege auch keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Antragsgegnerin verfolge mit den Richtlinien keine eigenen Interessen, sondern sie beschreibe mit den Richtlinien, die dem Schutz der Nutzenden dienten, ihr Leistungsangebot. Der Ausschluss der Anzeigen stehe sogar dem geldwerten Interesse der Antragsgegnerin entgegen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Werbeprogramme wie „ g.-“ ohne weltweit einheitliche Richtlinien, die einem steten Wandel unterworfen sein müssten, nicht funktionierten. Die Geltung der osDD-Richtlinie sei auch nicht individualvertraglich abbedungen worden. Das Verhalten von Mitarbeitern aus dem Sales Bereich könne nicht als konkludente Vertragserklärung gewertet werden. Die Antragstellerin habe weiterhin die alleinige Verantwortung für die Anzeigen getragen und es sei klargestellt worden, dass im Team lediglich Empfehlungen ausgesprochen würden, aber keine Einzelverträge zur Vermittlung von Anzeigen. Aus der P2B-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten („P2B-VO“)) ergebe sich nichts anderes. Die P2B-VO sei weder auf die G. - Anzeigen noch auf Displaykampagnen mit einer „pay-per Conversion“-Abrechnung nicht anwendbar. 2. Ein kartellrechtlicher Anspruch bestehe nicht, weil es schon an der Adressatenstellung der Antragsgegnerin fehle. Die Antragstellerin habe eine marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Es fehle bereits an der schlüssigen Darlegung des relevanten sachlichen und räumlichen Marktes. Räumlich sei von einem weltweiten Markt auszugehen, nicht von einem deutschen oder europäischen Markt. Der sachlich relevanten Markt sei der Werbemarkt insgesamt. Wenn angenommen werden solle, dass zwischen dem Markt für online-Werbung und für offline-Werbung zu differenzieren sei, so könne jedenfalls innerhalb des Segments für online-Werbung nicht weiter zwischen suchgebundener und nicht suchgebundener oder noch enger „Suchmaschinenwerbung“ differenziert werden. Die Antragsgegnerin macht hierzu ausführliche Ausführungen. Für keinen der möglichen Märkte habe die Antragstellerin eine marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin vorgetragen. Im übrigen fehle es an einem missbräuchlichen Verhalten. Eine sachlich ungerechtfertigte Diskriminierung liege nicht vor. Den Hinweisen der Antragstellerin sei sie nachgegangen und sie habe Anzeigen von Wettbewerbern für e-Vignetten ebenfalls nicht zugelassen. Sie sei auch bemüht, schnellstmöglich einzugreifen, sollten vereinzelt Anzeigen nicht abgelehnt worden sein. Das Verhalten gegenüber Nicht-Wettbewerbern sei für die Frage einer Diskriminierung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 GWB irrelevant. Es sei aber auch nicht richtig, dass sie an der Einhaltung ihrer Richtlinien - einschließlich der osDD-Richtlinie - nicht interessiert sei. Sie investiere erhebliche Ressourcen, um eine Einhaltung ihrer Richtlinien zu gewährleisten. So seien allein im Jahr 2021 weltweit mehr als 3,4 Milliarden Anzeigen, d.h. mehr als 10.000 Anzeigen pro Minute abgelehnt worden (Anlage AG 3). Anzeigen wegen Verstoßes gegen die osDD-Richtlinie seien in den vergangenen Monaten im Schnitt täglich im hohen zweistelligen Tausenderbereich abgelehnt worden. Geprüft werde mit einem Mix aus automatisierten und manuellen Maßnahmen. Hinzukomme, dass jeder - auch die Antragstellerin - die Möglichkeit habe, Werbeanzeigen zu melden und die Antragsgegnerin auf etwaige Verstöße aufmerksam zu machen. Dass sie nicht gegen die von der Antragstellerin beispielsweise erwähnten Anzeigen vorgehe, werde bestritten. Eine Behinderung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls liege keine unbillige Behinderung vor. An einer Behinderung fehle es schon deshalb, weil die osDD-Richtlinie für alle Unternehmen gleichermaßen gelte. Die Antragstellerin begehre keine Gleichstellung, sondern eine Besserstellung gegenüber ihren Mitbewerbern. Die Nichtgewährung eines Vorteils sei keine Behinderung. Die Behinderung sei jedenfalls nicht unbillig. An der Durchsetzung dieser Richtlinie habe sie ein erhebliches Interesse. Mit der Richtlinie werde das Ziel verfolgt, die Integrität des Dienstes G. zu schützen. Sie dienten dem Schutz der Konsumierenden und der Erhaltung des Vertrauens der Nutzenden in die Seriosität des angebotenen Suchdienstes. Andere Interessen würden nicht verfolgt. Insbesondere sei es nicht richtig, dass die Antragsgegnerin das Zeil verfolge, selbst e-Vignetten zu vertreiben oder vermitteln zu wollen. Es sei im Übrigen ihr Recht, ihr Angebot gegenüber Werbetreibenden selbständig zu bestimmen und generell festzulegen. Ein Abbruch von Geschäftsbeziehungen liege nicht vor, da es keinen Vertrag über die Zulassung von Anzeigen für die Vermittlung von n zur Auktion gebe. Es stehe der Antragstellerin frei, für aktuelle oder zukünftige Dienstleistungen richtlinienkonforme Anzeigen zu platzieren. Ein Konditionenmissbrauch durch Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen liege nicht vor, da die Umgehungsrichtlinie wirksam sei. Zudem führe ein etwaiger Konditionenmissbrauch zu keiner Leistungspflicht zu anderen Konditionen. 3. Die Antragstellerin habe auch einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Bei der beantragten Verfügung zu Ziffer 1) handele es sich um eine Leistungsverfügung, die die Hauptsache vorwegnehmen würde. Dies gelte auch für den als Unterlassungsanspruch formulierten Antrag zu Ziffer 2). Es gehe der Antragstellerin darum, dass die Antragsgegnerin angeblich bestehende Verpflichtungen ihr gegenüber erfülle. Sie verlange damit eine Leistung. Ein Verfügungsgrund könne in einem solchen Fall nur in Ausnahmefällen angenommen werden, die Voraussetzungen hierfür seien nicht dargetan. Weder sei eine existenzielle Notlage dargetan noch sei ein Obsiegen in der Hauptsache in höchstem Maß wahrscheinlich. Dass sie durch die Ablehnung der Anzeigen für e-Vignetten in ihrer Existenz bedroht sei, werde schon durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. In dem vorangegangenen Verfahren sei lediglich die Aufhebung der Sperre des Kontos beantragt worden, obwohl sie mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass die Aufhebung der Sperre nichts an der Ablehnung der Anzeigen ändern werde. Dennoch sei erst am Mitte Januar 2023 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden, der sich auf die Anzeigen beziehe. Das Vorbringen der Antragstellerin zu dem Umsatzrückgang nach Sperrung des Kontos und ihr tatsächliches Vorbringen zu den wirtschaftlichen Folgen einer Sperrung werde ebenso mit Nichtwissen bestritten wie ihr tatsächliches Vorbringen zur Bedeutung des Jahresvignettengeschäfts und dem drohenden Verlust dieses Geschäfts. Angaben zu ihrem Gesamtumsatz habe die Antragstellerin nicht gemacht und ihr Vorbringen zu einem Reputationsschaden sei vor dem Hintergrund nicht glaubwürdig, dass die Antragstellerin am 18. Januar 2023 verkündet habe, eine neue Partnerschaft mit P. abgeschlossen zu haben. Außerdem seien die „organischen“ Suchergebnisse von der Sperrung einzelner Anzeigen nicht beeinflusst. Die Antragstellerin sei bei den „organischen“ Suchergebnissen bei der Eingabe entsprechender Schlüsselworte bei „ G.“ weiterhin ganz oben, größtenteils in den ersten fünf Suchtreffern, platziert, so dass Kunden über dieses Suchergebnis auf die Webseiten der Antragstellerin gelangen können, so dass sie weiterhin Umsätze erzielen könne. Ihr stünden auch noch andere Werbekanäle offen und auf offenbar vorhandene Stammkunden könne eine Deaktivierung der G.- Werbungen keinen Einfluss haben. Eine Existenzgefährdung durch das Sperren des Kontos sei daher nicht dargelegt. Zum weiteren Vorbringen der Parteien, insbesondere auch zu ihren ausführlichen Rechtsausführungen und ihren Hinweisen auf und ihre Auseinandersetzung mit Rechtsprechung, wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.