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Urteil

415 HKO 33/23

LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1215.415HKO33.23.00
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Leitsätze
1. Die Ausführung eines Zahlungsauftrags kann gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen, wenn sie gegen das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten verstößt. Eine Transaktion darf nach einer Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG nur durchgeführt werden, wenn u.a. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt wurde.(Rn.74) 2. Nach Fristablauf darf die Transaktion grundsätzlich ausgeführt werden, auch wenn weiterhin ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Die Vermutung eines Rechtsverstoßes genügt zur Ablehnung der Zahlungsausführung nicht. (Rn.78) 3. Auch bei Vorliegen von Verdachtsmeldungen dürfen Transaktionen durchgeführt werden, wenn ein Aufschub der Transaktion nicht möglich ist. In der Gesetzesbegründung zu der entsprechenden Norm findet sich als Beispiel eines Eilfalles, dass der Kunde die unverzügliche Durchführung der Finanztransaktion ausdrücklich wünscht.(Rn.80) 4. Ein durch Verwaltungsakt auferlegtes Verbot der Ausführung eines Zahlungsauftrages kann die Ablehnung des Zahlungsauftrages nicht rechtfertigen, da ein Verwaltungsakt keine Rechtsvorschrift ist. Kennzeichnend für eine Rechtsvorschrift ist, dass es sich um eine abstrakte Regelung handelt. Zudem müsste glaubhaft gemacht werden, dass es aufgrund des Bescheids der BaFin verboten ist, Überweisungsaufträge auszuführen.(Rn.88) 5. Es ist unmittelbar plausibel, dass einem Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, wenn 70 % ihrer Mittel „eingefroren“ werden. Es muss dann nicht mehr konkret dargelegt werden, wofür die Mittel benötigt werden und inwiefern ein Schaden etwa durch Vertragsstrafen oder den Abbruch von Geschäftsbeziehungen droht.(Rn.110) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Streitwertbeschluss vom 17. Januar 2024 ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, folgende Überweisungen von dem für die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin geführten Konto Nr. auszuführen: 1.1 Zahlungsempfänger: D. F. GmbH Betrag: EUR 5.000.000,00 IBAN: BIC: 1.2 Zahlungsempfänger: D. F. GmbH Betrag: EUR 500.000,00 IBAN: BIC: II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 100.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausführung eines Zahlungsauftrags kann gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen, wenn sie gegen das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten verstößt. Eine Transaktion darf nach einer Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG nur durchgeführt werden, wenn u.a. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt wurde.(Rn.74) 2. Nach Fristablauf darf die Transaktion grundsätzlich ausgeführt werden, auch wenn weiterhin ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Die Vermutung eines Rechtsverstoßes genügt zur Ablehnung der Zahlungsausführung nicht. (Rn.78) 3. Auch bei Vorliegen von Verdachtsmeldungen dürfen Transaktionen durchgeführt werden, wenn ein Aufschub der Transaktion nicht möglich ist. In der Gesetzesbegründung zu der entsprechenden Norm findet sich als Beispiel eines Eilfalles, dass der Kunde die unverzügliche Durchführung der Finanztransaktion ausdrücklich wünscht.(Rn.80) 4. Ein durch Verwaltungsakt auferlegtes Verbot der Ausführung eines Zahlungsauftrages kann die Ablehnung des Zahlungsauftrages nicht rechtfertigen, da ein Verwaltungsakt keine Rechtsvorschrift ist. Kennzeichnend für eine Rechtsvorschrift ist, dass es sich um eine abstrakte Regelung handelt. Zudem müsste glaubhaft gemacht werden, dass es aufgrund des Bescheids der BaFin verboten ist, Überweisungsaufträge auszuführen.(Rn.88) 5. Es ist unmittelbar plausibel, dass einem Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, wenn 70 % ihrer Mittel „eingefroren“ werden. Es muss dann nicht mehr konkret dargelegt werden, wofür die Mittel benötigt werden und inwiefern ein Schaden etwa durch Vertragsstrafen oder den Abbruch von Geschäftsbeziehungen droht.(Rn.110) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Streitwertbeschluss vom 17. Januar 2024 ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, folgende Überweisungen von dem für die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin geführten Konto Nr. auszuführen: 1.1 Zahlungsempfänger: D. F. GmbH Betrag: EUR 5.000.000,00 IBAN: BIC: 1.2 Zahlungsempfänger: D. F. GmbH Betrag: EUR 500.000,00 IBAN: BIC: II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 100.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Der Antrag ist hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1) zulässig und auch begründet; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen. 1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Ausführung der von ihr erteilten und streitgegenständlichen Überweisungsaufträge aus §§ 675 c, 675 f, 675 n, 675 s BGB. Dass zwischen den Parteien ein Zahlungsdiensterahmenvertrag besteht, nach dem die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin gemäß § 675 f Abs. 2 BGB verpflichtet ist, Zahlungsvorgänge auszuführen, ist unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass die Antragstellerin am 9. Juni 2023 der Antragsgegnerin den Auftrag erteilt hat, einen Betrag von 5 Mio. Euro auf ihr Konto bei der V1 S. zu überweisen (Anlage AS 2) und am 14. Juni 2023 den weiteren Auftrag, den Betrag von 500.000,00 Euro auf ihr Konto bei der C. AG zu überweisen. Nach § 675 n Absatz 1 BGB sind die Zahlungsaufträge mit dem Zugang bei der Antragsgegnerin wirksam geworden und nach § 675 s Absatz 1 BGB wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Aufträge innerhalb der dort geregelten Fristen auszuführen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Daraus ergibt sich der von der Antragstellerin auf Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht gerichtete Verfügungsanspruch. Die anspruchsbegründenden Tatsachen, für die die Antragstellerin die Darlegungslast trägt, hat die Antragstellerin nicht nur glaubhaft gemacht; diese sind vielmehr unstreitig. Streitig ist, ob die Antragsgegnerin berechtigt war bzw. ist, die Ausführung des Zahlungsauftrages gemäß § 675 o BGB abzulehnen. Dass der Zahlungsdienstleister grundsätzlich verpflichtet ist, erteilte Aufträge auszuführen, ergibt sich aus dem Wortlaut und Sinn des § § 675 o Absatz 2 BGB, in dem geregelt ist, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister nicht berechtigt ist, die Ausführung von autorisierten Zahlungsaufträgen abzulehnen. Im Umkehrschluss ergeben sich daraus in abschließender Regelung die Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Auftrages ablehnen darf, und zwar darf er die Ausführung eines Auftrages dann ablehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag geregelten Bedingungen für die Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht erfüllt sind und/oder die Ausführung des Zahlungsauftrages gegen Rechtsvorschriften verstößt. Die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Ausnahmen von der Ausführungspflicht sind wie in einem Hauptsacheverfahren auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Zahlungsdienstleister, hier also der Antragsgegnerin, darzulegen und auch glaubhaft zu machen. Dass die vertraglichen Bedingungen für die Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht erfüllt sind, wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet. Sie stützt sich vielmehr darauf, dass sie mit der Ausführung der streitgegenständlichen Zahlungsaufträge gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 675 o Absatz 2 Alternative 2 BGB verstoßen würde. Die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen sich ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften ergeben würde, sind von der Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer jedoch in dem vorliegenden Verfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Das Verfahren folgt den Regeln der Zivilprozessordnung und damit auch dem Beibringungsgrundsatz. Die Partei, die sich auf einen Sachverhalt stützt, für den sie die Darlegungslast trägt, hat diesen Sachverhalt darzulegen und auch glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich durch Anfragen bei der FIU, der BaFin oder der Staatsanwaltschaft selbst Informationen zu beschaffen. a) Als entgegenstehende „sonstige Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 675 o Absatz 2 BGB kommt zunächst § 46 Absatz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) in Betracht. Danach darf eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG erfolgt ist, frühestens durchgeführt werden, wenn 1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder 2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. Die Antragsgegnerin hat wegen der streitgegenständlichen Überweisungsaufträge gegenüber der FIU Meldungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG gemacht. Wenn sie - wie von ihr vorgetragen wird - die Meldungen gegenüber der FIU bereits am 13. und 14. Juni 2023 erstattet hat, stand § 43 Absatz 1 Nr. 2 GwG der Ausführung der Aufträge nur bis zum 16. bzw. bis zum 20. Juni 2023 entgegen. Nach Ablauf der Frist gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 2 GwG darf die Transaktion grundsätzlich ausgeführt werden, auch wenn weiterhin ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. § § 43 Absatz 1 Nr. 2 GwG sieht ausdrücklich nur eine zeitliche befristete Pflicht vor, Transaktionen nicht auszuführen. Da die zivilrechtliche Norm des § 675 o BGB, die für das vertragliche Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin maßgeblich ist, eine Ausnahme von der Ausführungspflicht nur dann vorsieht, wenn eine Ausführung des Auftrags gegen „sonstige Rechtsvorschriften“ auch tatsächlich verstößt, die Vermutung eines Rechtsverstoßes nicht ausreicht und ein Rechtsverstoß nach Ablauf der Stillhaltepflicht von 3 Tagen nicht mehr der Fall ist, konnte § 46 Abs. 1 GwG die Ablehnung der Ausführung der Aufträge ab dem 17. bzw. dem 21. Juni 2023 nicht mehr rechtfertigen. Auch bei Vorliegen von Verdachtsmeldungen dürfen Transaktionen im Übrigen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 GwG durchgeführt werden, wenn ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 GwG hindeuten, nicht möglich ist. Wann eine Transaktion in diesem Sinne nicht möglich ist, ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst nicht. Eine Vorgängernorm zu § 43 GwG war § 12 Absatz 1 Satz 3 GewAufspG, nach der bei einer Verdachtsmeldung eine Transaktion wie bei der Regelung des § 43 GwG durchgeführt werden durfte, wenn ein Aufschub nicht möglich ist. In der Gesetzesbegründung zu dieser Norm findet sich als Beispiel eines Eilfalles im Sinne des Gesetzes, dass der Kunde die unverzügliche Durchführung der Finanztransaktion ausdrücklich wünscht (Gesetzentwurf eines Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, BT-Drs. 12/2704, S. 18; vgl. auch Andreas Burger, Nadine Forstmann, Thomas Kurth in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, § 46 Durchführung von Transaktionen, Rn. 13). Bei den folgenden weiteren Gesetzesänderungen finden sich keine Änderungen in der Begründung zu diesem Ausnahmefall. Die Antragstellerin hatte bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2023 die sofortige Überweisung der Beträge verlangt (Anlage AS 5). Ob danach nicht unabhängig von den Verdachtsmeldungen eine Ausführung der Transaktion zulässig bzw. nicht gegen sonstigen Rechtsvorschriften verstoßen hätte, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da die Stillhaltefrist ohnehin abgelaufen ist. b) Die Antragsgegnerin beruft sich im Übrigen auf die Anordnung der Sofortmaßnahme gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a) GwG vom 23. Juni 2023 durch die FIU. Bei dem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergangen ist. Ob ein Verwaltungsakt eine sonstige Rechtsvorschrift im Sinne des § 675 o Absatz 2 BGB ist, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, da die verfügte Maßnahme mit Ablauf eines Monats nach Erlass der Anordnung endete. Der Bescheid steht der Ausführung der Aufträge daher jedenfalls nicht mehr entgegen. c) Dass die Überweisungsaufträge auch weiterhin nicht ausgeführt werden, begründet die Antragsgegnerin mit dem Bescheid der BaFin vom 27. Juni 2023 (Anlage AG 9). Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG, der nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gegenüber der Antragsgegnerin ergangen ist. Nach Auffassung der Kammer hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie wegen dieses Bescheides die Ausführung der Überweisungsaufträge nach § 675 o Abs. 2 BGB ablehnen darf. Die Kammer ist sich bewusst, dass sie mit dieser Entscheidung von Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in Parallelsachen abweicht. Es ist jedoch jeder Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Parteivorbringens für sich zu beurteilen und nach dem Vorbringen der Parteien in diesem Verfahren meint die Kammer, dass die Antragstellerin einen auf den Bescheid der BaFin gestützten Ablehnungsgrund nach § 675 o Abs. 2 BGB nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. aa) Ausgehend vom Wortlaut der Norm kann ein durch Verwaltungsakt auferlegtes Verbot der Ausführung eines Zahlungsauftrages die Ablehnung des Zahlungsauftrages nicht rechtfertigen, da ein Verwaltungsakt keine Rechtsvorschrift ist. Der Begriff „Rechtsvorschrift“ ist ein Oberbegriff für alle Formen von Gesetzen im materiellen Sinne (die Verfassung, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, EU-Verordnungen). Kennzeichnend für eine Rechtsvorschrift ist, dass es sich um eine abstrakte und verbindliche Regelung handelt, die eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft, dessen Voraussetzungen wiederum abstrakt bezeichnet und auf einen konkreten Lebenssachverhalt angewandt werden können. Ein Verwaltungsakt ist dagegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, und steht damit in einem Gegensatz zu einer Rechtsvorschrift. Dass der Gesetzgeber unter „Rechtsvorschrift“ auch Verwaltungsakte verstanden hat, ergibt sich jedenfalls aus der Begründung des Gesetzes nicht. Eingeführt wurde § 675 o BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 7. November 2008. In der Begründung des Entwurfs dieses Gesetzes wird zu § 675 o Absatz 2 BGB lediglich ausgeführt, dass ein Zahlungsdienstleister von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Ausführung eines Zahlungsauftrages nur abweichen kann, wenn er aufgrund anderer Vorschriften etwa zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Ablehnung verpflichtet ist. Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs wird somit darauf abgestellt, dass ein Zahlungsdienstleister aufgrund von Vorschriften zur Ablehnung eines Zahlungsauftrages verpflichtet ist. Eine solche Vorschrift sind zweifelsohne § 46 GwG und die gleichlautenden Vorgängernormen, nicht aber ein Verwaltungsakt. Dass von der Regelung auch Verwaltungsakte erfasst sein sollen, die ihrerseits auf der Grundlage von Vorschriften erlassen worden sind, ergibt sich daher weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs. Unterfällt ein durch Verwaltungsakt verhängtes Verbot, eine Transaktion durchzuführen, nicht der Regelung des § 675 o Abs. 2 BGB, kommt nur eine analoge Anwendung der Norm in Betracht. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2014 - BVerwG 2 C 2.13 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Eine solche Feststellung lässt sich hier jedoch nicht treffen. Zwar spricht der Zweck der Norm, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, und den Zahlungsdienstleister nicht zu verpflichten, Zahlungsaufträge auszuführen, die ihm verboten sind, für eine Erstreckung der Regelung auf Verwaltungsakte, die Transaktionen verbieten. Andererseits führt die Erstreckung der Regelung auf Verwaltungsakte zu verschiedenen Folgeproblemen, die sich daraus ergeben können, dass eine Verwaltungsbehörde ggfs. unter Ausnutzung eines weiten Ermessensspielraums einen Verwaltungsakt erlässt, durch den in ein zivilrechtlich zu beurteilendes Rechtsverhältnis zwischen dem Adressaten des Verwaltungsaktes und einen Dritten eingegriffen wird. Aus der Gesetzesbegründung zu § 46 Absatz 2 Satz 1 GwG bzw. dessen Vorgängernorm kann zudem eher der Schluss gezogen werden, dass eine zivilrechtliche Verpflichtung nicht zwangsläufig gegenüber dem Ziel, Geldwäsche zu verhindern, zurückzustehen hat. Die Kammer meint daher, nicht feststellen zu können, dass der Gesetzgeber - jedenfalls nicht ohne weitere flankierende Regelungen - normiert hätte, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrages auch dann abgelehnt werden darf, wenn dem Zahlungsdienstleister die Ausführung durch Verwaltungsakte verboten wird. bb) Unabhängig davon, ob es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 675 o Abs. 2 BGB handelt, meint die Kammer, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr aufgrund des Bescheids der BaFin vom 27. Juni 2023 verboten ist, die streitgegenständlichen Überweisungsaufträge auszuführen. Verwaltungsakten kommt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich eine sog. Tatbestandswirkung zu, aufgrund derer auch nicht am Verwaltungsverfahren beteiligte Behörden, Gerichte und öffentlich-rechtliche Rechtsträger die im Verwaltungsakt getroffene Regelung ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung ihren eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen haben. Die Tatbestandswirkung gilt dabei grundsätzlich nur für den verfügenden Teil des Verwaltungsakts und nicht für ihm zugrundeliegende Begründungselemente wie tatsächliche Feststellungen. Der danach für die Tatbestandswirkung maßgebliche Regelungsgehalt ist durch Auslegung des Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist somit der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Hierbei ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen (so wörtlich Urteil vom 4. August 2020 – II ZR 174/19 –, Rn. 35 - 37 mit einer Vielzahl weiterer Nachweise). Wie der Entscheidungssatz auszulegen ist und ob davon die konkreten streitgegenständlichen Überweisungsaufträge betroffen sind, kann vollständig nur geprüft werden, wenn auch die Begründung des Bescheids vorliegt. Die Antragsgegnerin hat zur Glaubhaftmachung jedoch lediglich den Tenor des Bescheids der BaFin vom 27. Juni 2023 vorgelegt, schriftsätzlich einen Auszug aus der Begründung vorgetragen und im Übrigen ergänzende eidesstattliche Versicherungen der Vorstände der Antragsgegnerin Dr. F. und O. vorgelegt. Nicht vorgelegt wurde die vollständige Begründung des Bescheides und nicht vorgelegt wurden auch eidesstattliche Versicherungen oder auch nur Stellungnahmen des Sonderbeauftragten, aus denen sich ergeben könnte, dass die Sonderbeauftragten aufgrund einer eigenen und unabhängigen Bewertung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Ausführung der konkreten streitgegenständlichen Überweisungsaufträge von dem Tenor des Bescheids erfasst und daher bis zu einer ausdrücklichen Freigabe des Sonderbeauftragten nicht ausgeführt werden dürfen. Nur dann würde eine Bindungswirkung bestehen. Eine Freigabe durch den Sonderbeauftragten ist nach Ziffer 1 c) des Bescheids nur dann erforderlich, wenn eine einzelne Transaktion unter Ziffer 1 a) oder 1 b) fällt, so dass die fehlende Freigabe allein nicht dazu führen kann, dass schon aufgrund der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes davon auszugehen ist, dass die Überweisungsaufträge nicht ausgeführt werden dürfen. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes der Antragsgegnerin O. vom 20. November 2023 ist die Antragsgegnerin zu der Bewertung gelangt, dass Transaktionen der Antragstellerin unter Ziffer 1 b) des Bescheids fallen. Dass die Transaktionen unter Ziffer 1 a) des Bescheids fallen, will die Antragsgegnerin offenbar nicht behaupten. Die eidesstattliche Versicherung reicht jedoch auch nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass die Transaktionen tatsächlich unter den Regelungsgehalt der Ziffer 1 b) des Bescheids fallen. Hierzu wären konkrete und subsumtionsfähige Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass die Bewertung zu Recht erfolgt ist. Ohne Vorlage der Begründung des Bescheids kann dies nicht abschließend geprüft werden. Hinzu kommt, dass eine Bindung an einen Verwaltungsakt auch dann nicht besteht, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Ob ein Verwaltungsakt nichtig ist, hat nach Auffassung der Kammer das Zivilgericht in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Nichtig ist nach dem für den Erlass des Verwaltungsaktes der BaFin maßgeblichen § 44 VwVfG insbesondere dann, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, § 44 Abs. 1 VwVfG. Ein schwerer Verfahrensmangel, der zu einer Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen kann, kann darin bestehen, dass einem notwendig zu Beteiligenden im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kein rechtliches Gehör gewährt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 13 Rdn. 51 a). Nach § 13 Abs.2 VwVfG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Das danach eingereichte Ermessen kann sich auf Null reduzieren. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Dass die rechtlichen Interessen der Antragstellerin durch den Bescheid der BaFin - jedenfalls bei Zugrundelegung der Auslegung des Bescheids durch die Antragsgegnerin und dem behaupteten Verständnis der BaFin selbst - berührt werden, und zwar so durchgreifend, dass eine Ermessensreduzierung auf Null jedenfalls in Betracht zu ziehen ist, kann aus Sicht der Kammer nicht zweifelhaft sein. In Betracht kommt daher, dass ein Fall der notwendigen Hinzuziehung der Antragstellerin als Beteiligte nach § 13 VwVfG vorliegt. Eine Entscheidung ohne Anhörung eines notwendig hinzu zu ziehenden Beteiligten kann jedoch einen schweren Verfahrensmangel begründen, der zur Nichtigkeit des Bescheids führen kann. Dass die Antragstellerin nicht angehört wurde und ihr auch nicht auf anderem Weg rechtliches Gehör gewährt wurde, ist unstreitig. Die Bewertung der streitgegenständlichen Transaktionen als Transaktionen, die unter Ziffer 1 b) des Bescheids fallen, beruht vielmehr auf den Angaben der Antragsgegnerin und der von ihr erstellten Listen. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass kein direkter Kontakt zur BaFin oder zum Sonderbeauftragten ihrerseits besteht. Danach spricht manches dafür, dass der Bescheid, sofern er so auszulegen sein sollte, dass auch die streitgegenständlichen Transaktionen von dem Verbot erfasst sind, nichtig wäre. Eine abschließende Prüfung wäre jedoch nur anhand des vollständigen Bescheids möglich, dessen Vorlage von der Antragsgegnerin verweigert wird. Ohne den vollständigen Bescheid kann auch nicht geprüft werden, ob eine Nichtigkeit des Bescheids wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit anzunehmen ist. In Betracht kommt eine Unverhältnismäßigkeit dann, wenn der Tenor des Bescheids in Verbindung mit der Begründung sehr weit auszulegen sein sollte, in Verbindung damit, dass die Voraussetzungen für eine Freigabe durch den Sonderbeauftragten weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht geregelt sind. Insbesondere ist nicht geregelt, dass der Sonderbeauftragte über eine Freigabe in einer angemessenen Frist zu entscheiden hat. Damit könnte die BaFin bzw. der Sonderbeauftragte eine Transaktion für die Dauer eines Zeitraums verbieten, die weit über den der FIU in § 43 GwG gesetzlich gewährten Zeitraum hinausgeht. Auch wenn es sich bei dem Bescheid der BaFin und dem Vorgehen der FIU um verwaltungsrechtliche Vorgänge handelt, folgt das hier geführte Verfahren den prozessualen Regeln der Zivilprozessordnung. Wie bereits ausgeführt worden ist, trägt die Antragsgegnerin die Darlegungslast dafür, dass sie berechtigt war, die Ausführung der Zahlungsaufträge abzulehnen. Wird der Bescheid der BaFin, auf den sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Ablehnung der Ausführung der Aufträge stützt, nicht vollständig vorgelegt und kann - wie ausgeführt - deshalb nicht geprüft werden, ob und in welchem Umfang dem Bescheid eine Tatbestandswirkung zukommt, hat die Antragsgegnerin ihr Vorbringen, ihr sei es aufgrund des Bescheids verboten, den Auftrag auszuführen, nicht glaubhaft gemacht (vgl. zur mangelnden Glaubhaftmachung der Tatbestandswirkung eines Bescheids durch Weigerung der Übergabe eines ungeschwärzten Entscheidungstextes in einem einstweiligen Verfügungsverfahren: OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 2020, 6 U 23/20, juris). cc) Die Ausführung der Aufträge kann die Antragsgegnerin auch nicht deshalb verweigern, weil die Erfüllung des Auftrags unmöglich nach § 275 BGB wäre. In Betracht kommt insoweit lediglich eine rechtliche Unmöglichkeit aufgrund des Bescheids der BaFin vom 27. Juni 2023. Diese wiederum würde voraussetzen, dass der Bescheid der BaFin die streitgegenständlichen Überweisungsaufträge - wirksam - erfasst. Dies ist von der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden (siehe oben). Hinzukommt, dass bei einem rechtlichen Leistungshindernis von demjenigen, der sich auf eine Unmöglichkeit beruft, darzulegen und in einem einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen ist, dass das Leistungshindernis nicht mit zumutbaren Rechtsmitteln zu beheben ist. Auch hierzu fehlt ein Vorbringen und eine Glaubhaftmachung. Widerspruch hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht eingelegt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht gestellt. dd) Zusammenfassend ist somit ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin unstreitig; ein Recht zur Ablehnung der Ausführung des Auftrages ist von der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden. II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO. Danach sind einstweilige Verfügungen zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes auch dann, wenn eine Regelung insb. zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend begehrt die Antragstellerin indessen nicht die Regelung eines einstweiligen Zustandes, sondern die Befriedigung ihres Anspruchs auf Erfüllung der erteilten Überweisungsaufträge. Für solche Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügungen ist anerkannt, dass sie im summarischen Eilverfahren nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Danach darf eine auf Erfüllung des Hauptsacheanspruchs gerichtete einstweilige Verfügung nur ergehen, wenn der Anspruchsteller darlegt und ggf. glaubhaft macht, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs angewiesen ist und andernfalls so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. Dass eine Handelsgesellschaft auch in existenziellen Notlagen keine Leistungsverfügung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erwirken kann, kann jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht gelten. Begründet wird die Auffassung, dass eine Gesellschaft keine Leistungsverfügung erwirken könne, damit, dass der Justizgewährungsanspruch es nicht gebiete, eine aus eigener Kraft nicht lebensfähige Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes am Leben zu erhalten. Wenn jedoch ausschließlich durch die verweigerte Leistung - hier die Ausführung von Überweisungsaufträgen aufgrund von Transaktionsverboten - ein Insolvenzrisiko begründet wird, würde der Ausschluss von Leistungsverfügungen für Gesellschaften und der Verweis auf ein Hauptsacheverfahren, das zu spät käme, letztlich zu einer Rechtsverweigerung führen. Dies ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, der in die Bewertung, ob ein Ausnahmefall für eine Leistungsverfügung vorliegt, einzubeziehen ist. Weiter zu berücksichtigen ist, ob ohne den Erlass einer auf Anspruchsbefriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung dem Antragsteller aus der Nichterfüllung ein Schaden droht, der außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der dem Antragsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht. In die gebotene Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien sind darüber hinaus die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Anspruchsgegner trotz des summarischen Charakters der Verfahrensart weniger schutzwürdig, und es überwiegt im Zweifel das Interesse des Anspruchstellers daran, dass sein Anspruch bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt wird. Diese Beurteilungskriterien stehen bei der Abwägung in einer Wechselbeziehung zueinander: Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und / oder liefe die Versagung einer Befriedigungsverfügung auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle für die darzulegende Notlage höher anzusetzen, wenn die Rechtslage nicht zu Gunsten des Antragstellers zweifelsfrei ist und / oder eine Verweisung auf die Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist (so ausführlich Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 31. August 2023, 15 U 18/23 Kart.). Nach diesem Maßstab ist ein Verfügungsgrund gerade noch zu bejahen. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass mit den Beträgen von 5.000,000,00 Euro und 500.000,00 Euro 70 % aller ihr zur Verfügung stehenden Bankguthaben betroffen sind, und ihr (Überbrückungs)darlehn vor dem Hintergrund eines Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 nicht gewährt würden. Dass einem Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, wenn 70 % ihrer Mittel „eingefroren“ werden, ist unmittelbar plausibel, auch wenn von der Antragstellerin nicht konkret dargelegt worden ist, wofür sie die Mittel konkret benötigt und inwiefern ihr ein Schaden etwa durch Vertragsstrafen oder den Abbruch von Geschäftsbeziehungen droht, sondern sie nur allgemein zu Projekten, für die sie ihr Guthaben benötige, vorgetragen hat (Anlage AS 9 und Anlage AS 15). Diese Projekte werden jedoch konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, so dass das Vorbringen insgesamt unter Berücksichtigung der weiteren Aspekte ausreicht, um eine Leistungsverfügung als gerechtfertigt ansehen zu können. Die für den Verfügungsgrund zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten der Antragstellerin sind nach Einschätzung der Kammer nämlich hoch, da der Verfügungsanspruch nach den von der Antragstellerin glaubhaft zu machenden Tatsachen unstreitig sind, während die Antragsgegnerin ihre Einwendungen nicht glaubhaft gemacht hat. Dass sich die Erledigung des Verfahrens durch den Befangenheitsantrag verzögert hat und die Antragstellerin ihre im Eilverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht bereits in einem Hauptsacheverfahren verfolgt, steht der Dringlichkeit nicht entgegen. Mit dem Befangenheitsantrag hat die Antragstellerin von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch gemacht. Die Dauer des Verfahrens ist nicht ihr anzulasten. Dass die fehlende Einleitung eines Hauptsacheverfahrens eine Dringlichkeit nicht ausschließt, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, nach der es der unterlegene Antragsgegner des Eilverfahrens in der Hand hat, dem Antragsteller die Erhebung der Hauptsacheklage gerichtlich auferlegen zu lassen und für den Fall, dass sie nicht erhoben wird, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu beantragen. Überdies spricht auch der Grundsatz der Prozessökonomie dagegen, die Eilbedürftigkeit davon abhängig zu machen, dass parallel oder zeitnah während eines noch anhängigen Eilverfahrens eine Hauptsacheklage erhoben wird. Damit wäre den Parteien die Möglichkeit genommen, eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren anzuerkennen und von einer Hauptsacheklage Abstand zu nehmen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar ist, sich auf Schadensersatzansprüche verweisen zu lassen. Ob und wem gegenüber Schadensersatzansprüche geltend zu machen sind, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Geldwäscheverdacht nicht bewahrheitet, wird nur schwer festzustellen sein. Zwar macht sich ein Zahlungsdienstleister, der die Ausführung eines Auftrages zu Unrecht verweigert, gegenüber seinem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Wegen der Verdachtsmeldungen und der dadurch verursachten Verfügung der FIU kommt indessen eine Freistellung von der Verantwortlichkeit gemäß § 48 GwG in Betracht und wegen des Bescheids der BaFin wird ein Verschulden der Antragsgegnerin nicht zweifelsfrei festzustellen sein. Unklar ist auch, ob die Antragstellerin Ansprüche gegen den Staat hätte. Auf Seiten der Antragsgegnerin sprechen hingegen keine überwiegenden Gründe gegen den Erlass der begehrten Verfügung. Direkte finanzielle Einbußen drohen der Antragsgegnerin dadurch nicht, da das Guthaben, über das die Antragstellerin verfügen will, jedenfalls ihr - der Antragsgegnerin - nicht zusteht. Als finanzielle Einbuße kommt allenfalls die Verhängung eines Zwangsgeldes durch die BaFin in Betracht. Hierbei wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass die Antragsgegnerin durch dieses Urteil verpflichtet wird, die Zahlungsaufträge auszuführen, so dass zweifelhaft ist, ob ein Zwangsgeld verhängt werden kann. Auch ein Reputationsschaden der Antragsgegnerin ist aus diesem Grund nicht zu befürchten. Auf ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Geldwäsche kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. In die Abwägung sind nur eigene Interessen der Antragsgegnerin einzustellen. Die Kammer meint daher, dass in dem vorliegenden Fall eine Befriedigungsverfügung gerechtfertigt ist. III. Soweit die Antragstellerin beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, das bei der Antragsgegnerin geführte Konto zur uneingeschränkten Disposition im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen freizugeben, ist der Antrag zurückzuweisen. Zum einen ist er als Leistungsantrag so weit gefasst, dass er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und damit zu unbestimmt ist. Zum anderen besteht insoweit kein Verfügungsgrund. Es ist der Antragstellerin vielmehr zuzumuten, erneut Rechtsmittel zu ergreifen, sollte die Beklagte eine beauftragte Transaktion ablehnen, zumal sich auf dem Konto der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin nach Durchführung der streitgegenständlichen Transaktionen nur noch ein geringer Betrag befinden wird. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 ZPO; die Wertigkeit des Antrages zu Ziffer 2) steht hinter der Wertigkeit des Antrages zu Ziffer 1) deutlich zurück und die Zuvielforderung hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Bei der Sicherheitsleistung ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Guthabens selbst nicht zu berücksichtigen ist, da die Antragsgegnerin darauf keinen Anspruch hat. Vielmehr kommt es darauf an, welche Nachteile die Beklagte bei einer Vollstreckung erleiden könnte. In diesem Fall könnte die Gefahr bestehen, dass die BaFin gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld verhängt. Die Kammer hat daher eine Sicherheitsleistung von 100.000,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Ausführung zweier Überweisungsaufträge und die Freigabe ihres Kontos. Die Antragstellerin - eine Tochtergesellschaft der börsennotierten DF D. F. AG - unterhält bei der Antragsgegnerin - einem Kreditinstitut - ein Konto mit der Konto-Nr. ... Aktuell befindet sich auf dem Konto ein Guthaben von rund 5,5 Mio. Euro. Zum Geschäftsmodell der Antragstellerin gehören nach der eigenen Darstellung im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 Außenhandelsfinanzierungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen. Spezialisiert hat sie sich dabei auf die Länder des Nahen und Mittleren Ostens und insbesondere auf den Iran. Sie arbeitet dabei zusammen mit der iranischen S. Bank (Anlage AG 3). Von der S. Bank sind auf dem Konto der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin häufiger größere Zahlungen eingegangen (Anlage AG 5). Die Antragstellerin unterhält außerdem Konten bei der V1 S. und der C.; bei letzterer verfügt die Antragstellerin über ein Kontoguthaben von rund 1,8 Mio. Euro (Anlage AS 13). Im Sommer 2023 wurde in der Presse berichtet, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im folgenden Text: BaFin) im Rahmen einer Sonderprüfung Compliance-Verletzungen der Antragsgegnerin bei Zahlungsverkehrsgeschäft im Geschäftsbereich „Commercial Banking“ prüfe. Am 2. Juni 2023 gab die Antragsgegnerin eine Mitteilung nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 heraus, in der auf die Prüfung der BaFin hingewiesen und Restrukturierungsmaßnahmen im Zahlungsverkehrsgeschäft angekündigt werden. In der Mitteilung heißt es: „Bis zur endgültigen Sachverhaltsklärung wird die V. B. den Zahlungsverkehr mit einem Teil der internationalen Firmenkunden im Bereich Commercial Banking deutlich einschränken. Dies wird zu einem erheblichen Ausfall an Provisionserträgen führen. Die Auswirkungen auf die Erteilung des Jahresabschlusstestats 2022 und eine konkrete Korrektur der Ergebnisprognose für das Jahr 2023 können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ausreichend beurteilt werden.“ (Anlage AS 8 und AG 1 der Schutzschrift) Der von der BaFin beauftragte Sonderbeauftragte war in einem Zwischenergebnis zu der Einschätzung gelangt, dass mögliche Compliance-Verstöße im Zusammenhang damit vorlägen, dass in Drittstaaten ansässige Intermediäre, die bei ihr - der Antragsgegnerin - Konten unterhielten, in Zahlungsabwicklungen mit Iran-Bezug involviert seien. Am 9. Juni 2023 erteilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Auftrag, von ihrem Konto einen Betrag von 5 Mio. Euro auf ihr Konto bei der V1 S. zu überweisen (Anlage AS 2) und am 14. Juni 2023 erteilte sie den Auftrag, weitere 500.000,00 Euro auf ihr Konto bei der C. zu überwiesen. Als Verwendungszweck wurde „Übertrag“ angegeben. Die Antragsgegnerin führte die Überweisungsaufträge trotz mehrfacher Mahnungen nicht aus und gab hierfür jedenfalls zunächst auch keine Gründe an. Sie hatte Geldwäscheverdachtsanzeigen gegenüber der Financial Intelligence Unit (im folgenden Text: FIU) abgegeben. Nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung informierte die Antragsgegnerin die FIU über den Antrag und die FIU ordnete daraufhin am 23. Juni 2023 ein Verfügungsverbot an; sie untersagte jedwede Verfügung von den Konten der Antragstellerin, wobei sich das Verbot auf ausgehende Transaktionen beschränkte (Anlage AS 21). Zur Begründung des Verbotes wird auf die Anlage AS 21 Bezug genommen. Widerspruch gegen den Bescheid hat die Antragsgegnerin nicht eingelegt. Die Verdachtsmeldung wurde am 12. Juli 2023 an das Landeskriminalamt H. und anschließend an die Staatsanwaltschaft H. weitergeleitet. Auf Ersuchen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin teilte die FIU mit Schreiben vom 15. August 2023 mit, dass sie eine Sofortmaßnahme zu der Antragstellerin erlassen habe, die mit Ablauf des 19. Juli 2023 geendet habe. Weitere Auskünfte seien bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft H. hat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Anordnung der FIU vom 23. Juni 2023 übersandt und mitgeteilt, dass die Antragstellerin nicht an dem Ermittlungsverfahren beteiligt sei und weitergehende Auskünfte bei der FIU einzuholen seien bzw. in die Akten dort Einsicht zu nehmen sei. Auch die Geschäftsführer der Antragstellerin werden nach einer Auskunft der Staatsanwaltschaft H. nicht als Beschuldigte geführt (Anlagen AS 27 und AS 28). Die Antragsgegnerin hat desweiteren in Kopie einen Bescheid der BaFin vom 27. Juni 2023 vorgelegt, nach dem die BaFin der Antragsgegnerin die Durchführung von Transaktionen mit Payment Agents und sonstigen Dritten mit Iran-Bezug untersagt. Von dem Bescheid hat die Antragsgegnerin lediglich in Kopie den Tenor des Bescheids, nicht aber die Begründung vorgelegt (Anlage AG 9). Zum Tenor des Bescheids, wie er sich aus der vorgelegten Kopie ergibt, wird auf die Anlage AG 9 Bezug genommen. Am 3. August 2023 hat die BaFin die Mitteilung veröffentlicht, dass sie der Antragsgegnerin untersagt hat, - ein- und ausgehende Transaktionen mit Payment Agents auszuführen sowie - Transaktionen mit Bezug zu Iran als Drittstaat mit hohem Risiko oder mit Beteiligung von in Iran ansässigen natürlichen und juristischen Personen auszuführen (Anlage AS 18). Aus der Veröffentlichung ergibt sich, dass der Bescheid seit dem 31. Juli 2023 bestandskräftig ist. Über eine Freigabe der Zahlungsaufträge durch den von der BaFin eingesetzten Sonderbeauftragten haben die Parteien in den letzten Wochen korrespondiert. Am 8. November 2023 teilte die Antragsgegnerin, vertreten durch Dr. V. T. - Head of Commercial Banking - mit, dass der Sonderbeauftragte weitere Nachfragen habe (Schriftwechsel Anlage AG 15). Mit Schreiben vom 17. November 2023 kündigte die Antragsgegnerin aus geschäftspolitischen Gründen die Geschäftsbeziehung zu der Antragstellerin ordentlich zum 20. Januar 2024 (Anlage AG 16). Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin ihr gegenüber verpflichtet sei, die Überweisungsaufträge auszuführen. Dass sie berechtigt sei, die Ausführung der Aufträge zu verweigern, sei von ihr nicht dargetan. Anfänglich habe die Antragsgegnerin selbst vorgebracht, dass es kein verbindliches Ergebnis der Prüfung der BaFin und keine Verfügung über Transaktionsverbote gebe. Die Antragsgegnerin habe öffentlich betont, dass ihre Geschäftstätigkeit auch im Bereich „Commercial Banking“ im Einklang mit der Iran-Embargoverordnung stehe und ausschließlich Transaktionen im Bereich humanitärer Güter unterstützt worden seien (Anlage AS 12). Die rein präventiven Maßnahmen seien daher als Maßnahme, um Compliance-Verstöße zu verhindern, nicht nachvollziehbar. Die Weigerung, Überweisungsaufträge auszuführen, stelle sich vielmehr als Maßnahme dar, die eigene Liquidität zu sichern. Nach ihrer von ihr selbst dargelegten Bilanzstruktur setze sich ihre Bilanzsumme zu etwa 60 % aus täglich verfügbaren Konto-Salden von Unternehmenskunden auf einem Konto der Deutschen Bundesbank zusammen. Einen Abzug dieser 60 % könne die Antragsgegnerin nicht verkraften. Die aufgrund einer Verdachtsmeldung erfolgte Anordnung der FIU sei erst neun bzw. vierzehn Tage nach Erteilung der Zahlungsaufträge in Kraft getreten und sei mit Ablauf des 19. Juli 2023 beendet. Dass die Verdachtsmeldungen vom 13. und 14. Juni 2023 datierten, werde mit Nichtwissen bestritten. Die FIU beziehe sich in ihrer Anordnung vom 23. Juni 2023 auf Verdachtsmeldungen vom 23. Juni 2023. Die Verdachtsmeldung selbst beruhe - soweit für sie nachvollziehbar - auf einer haltlosen Zusammenstellung einer Vielzahl von ordnungsgemäßen Finanztransaktionen, die zu keiner Zeit beanstandet worden seien. Sie hätten anscheinend allein den Zweck gehabt, Zeit zu gewinnen und den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern. Der Bescheid der BaFin vom 27. Juni 2023, dessen Echtheit bestritten werde, stehe einer Ausführung der Überweisungsaufträge nicht entgegen. Äußerungen der BaFin oder des Sonderprüfers würden nicht vorgetragen. Es werde lediglich über die Rechtsauffassung der BaFin und des Sonderprüfers referiert, ohne darzulegen, wann, wo und wie diese Rechtsauffassung geäußert worden sei. Die Begründung des Bescheids sei nicht vorgelegt worden; dass sie schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte, werde mit Nichtwissen bestritten. Im übrigen hat die Antragstellerin sämtliches Vorbringen der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 17. November 2023 in Bezug auf den Bescheid vom 27. Juni 2023 und auf einen Zwischenbericht des Sonderbeauftragten vom 12. April 2023 - einschließlich der Existenz des Berichts - mit Nichtwissen bestritten. Nach einer telefonischen Auskunft von Herrn Dr. V. T. - Head of Commercial Banking - vom 5. September 2023 habe der Sonderprüfer die Überweisungsaufträge frei gegeben. Es sei lediglich eine Bestätigung über die Empfängerkonten der kontoführenden Institute angefordert worden, die am 5. September 2023 übermittelt worden seien. Statt die Aufträge danach auszuführen, seien immer weiteren Unterlagen und Nachweise angefordert worden. Ob diese Anforderungen tatsächlich von dem Sonderprüfer gestellt würden, könne nicht nachvollzogen werden. Soweit Fragen gestellt worden seien, habe sie diese im Übrigen umgehend beantwortet. Die zuletzt gestellten Fragen der Antragsgegnerin bzw. des Sonderbeauftragten beträfen bereits bekannte Formalia oder seien unverständlich oder so allgemein gehalten, dass der Eindruck entstehe, sie seien darauf angelegt, nach der Antwort weitere Nachfragen halten zu können. Im Übrigen ergebe sich aus der Bereitschaft zur grundsätzlichen Freigabe, dass die streitgegenständlichen Zahlungsaufträge schon gar nicht in den Anwendungsbereich des Bescheids fielen. Ihr gegenüber entfalte der Bescheid jedenfalls keine rechtliche Wirkung, da er ihr gegenüber nicht bekannt gegeben worden sei. Da sie von dem Bescheid betroffen sei, hätte er auch ihr gegenüber bekannt gegeben werden müssen. Ohne Bekanntgabe trete ihr gegenüber auch keine Bestandskraft ein. Um gegenüber sämtlichen Kunden Wirkung zu entfalten, hätte der Bescheid als Allgemeinverfügung ergehen müssen, die öffentlich bekannt gegeben werden könne. Der Bescheid sei zudem nichtig. Er ordne ein Transaktionsverbot an, das rechtlich unmöglich sei. Es bringe die Antragsgegnerin gegenüber der BaFin in eine Pflichtenkollision, weil der Bescheid ihr - der Antragstellerin - gegenüber keine Rechtswirkung entfalte, so dass die Antragsgegnerin ihr gegenüber rechtlich verpflichtet sei, den Auftrag auszuführen. Der Bescheid sei zudem so unbestimmt, dass er völlig unverständlich und undurchführbar sei. Ein solcher Mangel liege auch dann vor, wenn nicht erkennbar werde, wer oder wozu durch den Bescheid verpflichtet werden solle. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Sie sei dringend auf die Verfügung über das Guthaben angewiesen, um ihren laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Sie habe Zahlungsverpflichtungen aus laufenden Projekten und benötige Liquidität zur Bezahlung ihrer Mitarbeiter. Durch die Nichtausführung der beauftragten Überweisungen drohten ihr empfindliche Vertragsstrafen, gerade auch vor dem Hintergrund des im Jahr 2014 durchgeführten Insolvenzverfahrens schwere Reputationsschäden, der Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu den involvierten Parteien und strategischen Partnern und letztlich die Existenzgefährdung der Gesellschaft. Insgesamt verfüge sie über Bankguthaben in Höhe von 7,938 Mio. Euro. Die streitgegenständlichen 5,5 Mio. auf dem Konto bei der Antragsgegnerin machten somit rund 70 % ihrer verfügbaren Bankguthaben aus. Die sofort verfügbaren Bankguthaben der gesamten DF-Gruppe, die aus der Holdingsgesellschaft - der DF D. F. AG - und der drei Tochtergesellschaften - der Antragstellerin, der DF D. F. s.r.o und der DF D. F. Middle East s.r.o - bestehe, lägen bei insgesamt 10,125 Mio. Euro (Anlage AS 14). Weitere Mittel - wie Umlaufvermögen - seien gebunden. Im Jahr 2014 habe sie ein Insolvenzplanverfahren durchlaufen. Deswegen und wegen ihrer Spezialisierung auf den Handel mit dem Iran sei es ihr nicht möglich, Bankdarlehn zu erhalten. sie finanziere sich ausschließlich aus Eigenmitteln und über ein Gesellschafterdarlehn, das aber bereits investiert sei. Wie sich aus der Aufstellung der Bankguthaben der zur DF-Gruppe gehörenden Unternehmen ergebe, sei sie es, die über die höchsten liquiden Mittel verfüge. Sie gebe ihren Schwestergesellschaften daher Darlehn zur Finanzierung von Projekten. Aktuell gebe es drei Projekte, die über die DF D. F. Middle East s.r.o. finanziert werden sollten. Die Antragstellerin macht hierzu weitere Ausführungen (S. 3 f des Schriftsatzes vom 30. Juni 2023; eidesstattliche Versicherung Anlage AS 15). Nach der nunmehr mehrmonatigen Sperre der Konten habe sich die Liquidität der DF D. F. s.r.o. rapide verschlechtert (eidesstattliche Versicherung Anlage AS 26). Das Verhalten der Antragsgegnerin stelle eine faktische Kontosperrung dar und stehe einer verbotenen Eigenmacht gleich und begründe entsprechend § 942 ZPO einen Verfügungsgrund. Es sei ihr auch nicht zumutbar, ihre Ansprüche im ordentlichen Verfahren durchzusetzen, da selbst bei zügiger Verfahrensführung ein Titel erst nach Monaten zu erwarten sei. Der ihr drohende Schaden sei dann schon längst unwiderruflich eingetreten. Unter diesen Umständen sei auch eine Leistungsverfügung zulässig. Die Antragstellerin beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, folgende Überweisungen von dem für die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin geführten Konto Nr. auszu- führen: 1.1 Zahlungsempfänger: D. F. GmbH Betrag: EUR 5.000.000,00 IBAN: BIC: 1.2 Zahlungsempfänger: D. F. GmbH Betrag: EUR 500.000,00 IBAN: BIC: 2. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, das bei ihr geführte Konto der Antragstellerin mit der Kontonummer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der Antragsgegnerin freizugeben. Sie regt im übrigen eine Vorlage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV beim Europäischen Gerichtshof mit den Fragestellungen aus dem Schriftsatz vom 10. November 2023 an. Sie hat die Antragsgegnerin weiter gemäß § 134 ZPO aufgefordert, die in dem Schriftsatz vom 20. November 2023 aufgelisteten Unterlagen bei der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch dargetan sei. In der Schutzschrift vom 14. Juni 2023 und der Antragserwiderung machte sie geltend, dass die BaFin ihr gegenüber auf Transaktionsverbote, die auch schon vor einer etwaigen Untersagungsverfügung bestünden, hingewiesen habe und verschiedene aufsichtsrechtliche Maßnahmen angekündigt habe. Ein Sonderprüfer habe die angekündigten Transaktionsverbote überwachen und fallweise einzelne Transaktionen überprüfen und gegebenenfalls freigeben sollen. Dabei sei in Aussicht gestellt worden, dass sich die angekündigten Transaktionsverbote auch auf die Konten der Exporteure erstrecken würden. Vor diesem Hintergrund habe sie das Konto der Antragstellerin vorläufig gesperrt und die Zahlungsaufträge nicht ausgeführt. Hierzu sei sie berechtigt und auch ohne entsprechende behördliche Verfügung verpflichtet gewesen. Aufgrund der Anordnung der FIU sei es ihr dann verboten gewesen, die Überweisungsaufträge auszuführen und ihr sei es ebenfalls verboten gewesen, diesen Grund für die Nichtausführung mitzuteilen. Aktuell sei sie noch durch den Bescheid der BaFin vom 27. Juni 2023 daran gehindert, die Überweisungsaufträge auszuführen. In Ausführung der Ziffer 1 b) Abs. 3 des Tenors des Bescheids habe sie eine Übersicht von Kunden erstellt, die unter das Ausführungsverbot fielen. Auf dieser Liste, die sowohl der BaFin als auch dem Sonderprüfer zur Verfügung gestellt worden sei, stehe auch die Antragstellerin. Das Guthaben der Antragstellerin auf ihrem Konto stamme aus Mitteln, die sie im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Kunden mit Sitz im Iran beziehungsweise aus Geschäften zu Warenexporten in den Iran erhalten habe. Die streitgegenständlichen Zahlungsaufträge fielen unter das Transaktionsverbot aus dem Bescheid. Da der Sonderprüfer weitere Unterlagen zur Prüfung einer Freigabe der Überweisungsaufträge anfordere, teile der Sonderprüfer die Einschätzung der Antragsgegnerin offenkundig. Dass noch keine Entscheidung über eine Freigabe getroffen worden sei, beruhe darauf, dass die Antragstellerin die zuletzt gestellten Fragen des Sonderprüfers nicht beantwortet habe. Eine klarere Fassung des Bescheids sei von ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens angeregt worden. Teilweise sei die Anregung aufgegriffen worden, wie sich aus den Ausführungen auf S. 23 des Bescheids - zitiert auf S. 2f des Schriftsatzes vom 17. November 2023 - ergebe. Für die DF D. F. Middle East s.r.o. mit Sitz in R. habe die weitere Prüfung des Sonderprüfers ergeben, dass diese sich wie ein „Payment Agent“ verhalte. Soweit die Antragstellerin die Echtheit des Bescheids bestreite, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin falsche Angaben mache und falsche eidesstattliche Versicherungen vorlege. Die BaFin habe hinsichtlich des Bescheides eine Mitteilung auf ihrer Webseite veröffentlicht. Dass der Bescheid von der BaFin erlassen worden sei, sei daher eine offenkundige Tatsache. Der Tenor sei in seinem Inhalt bestimmt; eine Auslegung des Tenors anhand der Entscheidungsgründe bedürfe es nicht. Die Begründung könne auch nicht vorgelegt werden, da diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl der Antragsgegnerin als auch dritter Personen enthalte. Dass die Aufträge von dem Sonderprüfer frei gegeben worden seien, sei nicht richtig und von Herr Dr. T. auch so nicht mitgeteilt worden. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass der Sonderbeauftragte eine Freigabe bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich in Aussicht gestellt habe. Diese Voraussetzungen seien bislang nicht erfüllt; das Freigabeverfahren sei nicht abgeschlossen. Dass sich auch die Antragstellerin dessen bewusst gewesen sei, ergebe sich aus einem Schreiben des Geschäftsführers von Wartenberg vom 20. September 2023, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass eine Freigabe noch nicht erfolgt sei und nicht beurteilt werden könne, ob der Prüfer weitere Nachweise fordere. Auf das Freigabeverfahren habe sie - die Antragsgegnerin - keinen Einfluss. Die Antragstellerin habe auch die Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung, die vorliegend begehrt werde, nicht dargetan. Leistungsverfügungen seien nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen möglich. Eine existenzielle Notlage könne bei juristischen Personen - anders als ggfs. bei natürlichen Personen - eine Leistungsverfügung nicht rechtfertigen. Dass die Antragstellerin auf die Ausführung der streitgegenständlichen Zahlungsaufträge angewiesen sei sowie alles tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin hierzu, werde im Übrigen mit Nichtwissen bestritten. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung sei pauschal und unsubstantiiert. Der Jahresabschluss der Muttergesellschaft, mit der die Antragstellerin über einen Gewinnabführungsvertrag verbunden ist, habe jedenfalls per 31. Dezember 2022 einen Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von etwa 1,4 Mio. EUR und einen Bilanzgewinn von etwa 7,8 Mio. EUR ausgewiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin zur existenzbedrohenden Situation sei vor diesem Hintergrund bereits nicht plausibel. Der zeitliche Zusammenhang mit der Ad-hoc-Mitteilung der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2023 zeige, dass die Antragstellerin ihr Guthaben nur vorsorglich von der Antragsgegnerin abziehen wolle. Gegen die Eilbedürftigkeit spreche im Übrigen das prozessuale Verhalten der Antragstellerin. Sie habe das Verfahren über das Befangenheitsgesuch bis zur zweiten Instanz betrieben, ein Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet und rege nunmehr eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof an. Die Antragstellerin habe offensichtlich kein Interesse an einer zügigen Entscheidung des Verfahrens. Ihre Liquidität stehe nicht in Zweifel. Es werde ein positives Geschäftsergebnis erwartet. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.