Urteil
415 HKO 28/24
LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0221.415HKO28.24.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aufgrund des Stillstands von Windenergieanlagen besteht nicht, wenn die laut Vertrages garantierte technische Verfügbarkeit für die beiden Windenergieanlagen eingehalten wurde, beispielsweise eine durchschnittliche technische Verfügbarkeit von 97 % für jeweils 24 Monate.(Rn.54)
2. Eine solche Vereinbarung ist nur auf der Grundlage des § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu prüfen, wenn es sich um einen Unternehmer handelt. Allerdings können im unternehmerischen Zusammenhang zumindest Wertungen berücksichtigt werden, die sich aus den §§ 308, 309 BGB ergeben.(Rn.65)
3. Eine formularmäßige Freizeichnung darf vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners des Klauselverwenders nicht aushöhlen. Die Haftungsbeschränkung darf also nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Es darf beispielsweise keine unzulässige Freizeichnung von der Haftung auch für Vorsatz und grobes Verschulden vorgenommen werden.(Rn.70)
4. Auch die Erreichung des Vertragszwecks darf nicht gefährdet sein. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein geschäftserfahrener Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher.(Rn.77)
5. Eine grobe Fahrlässigkeit kann nicht angenommen werden, wenn unklar bleibt, wie es zu der festgestellten Stillstandsursache der Reaktivierung kam. Wenn dies bei einem Software-Update geschehen sein sollte, so würde dies für sich genommen den Schluss auf ein grob fahrlässiges Verhalten nicht zulassen.(Rn.87)
6. Der Vertragszweck, durch eine regelmäßige Wartung und Instandsetzung einen dauerhaften wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, wird durch eine kurzzeitige Unterbrechung der Produktion aufgrund eines fehlerhaften und schnell zu behebenden Softwarefehlers nicht gefährdet. Daher ist die Pflicht der Ausführung eines Softwareupdates in der Weise, dass im Anschluss keine Fehler bei der Steuerung auftreten, weil versehentlich eine Funktion reaktiviert wurde, nicht als Verletzung einer wesentlichen Pflicht anzusehen.(Rn.92)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aufgrund des Stillstands von Windenergieanlagen besteht nicht, wenn die laut Vertrages garantierte technische Verfügbarkeit für die beiden Windenergieanlagen eingehalten wurde, beispielsweise eine durchschnittliche technische Verfügbarkeit von 97 % für jeweils 24 Monate.(Rn.54) 2. Eine solche Vereinbarung ist nur auf der Grundlage des § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu prüfen, wenn es sich um einen Unternehmer handelt. Allerdings können im unternehmerischen Zusammenhang zumindest Wertungen berücksichtigt werden, die sich aus den §§ 308, 309 BGB ergeben.(Rn.65) 3. Eine formularmäßige Freizeichnung darf vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners des Klauselverwenders nicht aushöhlen. Die Haftungsbeschränkung darf also nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Es darf beispielsweise keine unzulässige Freizeichnung von der Haftung auch für Vorsatz und grobes Verschulden vorgenommen werden.(Rn.70) 4. Auch die Erreichung des Vertragszwecks darf nicht gefährdet sein. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein geschäftserfahrener Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher.(Rn.77) 5. Eine grobe Fahrlässigkeit kann nicht angenommen werden, wenn unklar bleibt, wie es zu der festgestellten Stillstandsursache der Reaktivierung kam. Wenn dies bei einem Software-Update geschehen sein sollte, so würde dies für sich genommen den Schluss auf ein grob fahrlässiges Verhalten nicht zulassen.(Rn.87) 6. Der Vertragszweck, durch eine regelmäßige Wartung und Instandsetzung einen dauerhaften wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, wird durch eine kurzzeitige Unterbrechung der Produktion aufgrund eines fehlerhaften und schnell zu behebenden Softwarefehlers nicht gefährdet. Daher ist die Pflicht der Ausführung eines Softwareupdates in der Weise, dass im Anschluss keine Fehler bei der Steuerung auftreten, weil versehentlich eine Funktion reaktiviert wurde, nicht als Verletzung einer wesentlichen Pflicht anzusehen.(Rn.92) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aufgrund des Stillstands der Windenergieanlagen in der Zeit vom 11. Oktober 2023 bis zum 18. Oktober 2023 aus §§ 280, 249 Abs. 1, 252 BGB i.V. mit dem "Service und Availability Agreement" (im folgenden Text: Vertrag) vom 7./22. April 2020 (Anlage K 1). 1. Nach Ziffern 8, 81. a) des Vertrages garantiert die Beklagte für die beiden Windenergieanlagen eine durchschnittliche technische Verfügbarkeit von 97% für jeweils 24 Monate. Nach Ziffer 8.3. erhält der Auftraggeber im Fall des Nichterreichens der garantierten Verfügbarkeit eine Ausgleichszahlung für den Ertragsausfall. Überschreitet die tatsächliche Verfügbarkeit die garantierte Verfügbarkeit erhält die Beklagte eine Bonuszahlung (Ziffer 8.4.). Eine Definition der technischen Verfügbarkeit und eine Formel zur Berechnung der Verfügbarkeit findet sich in der Anlage 3 zu dem Vertrag. Dort findet sich eine Kategorisierung von Ereignissen, die zu einem Stillstand der Anlage führen. Trotz Stillstands einer Anlage werden danach bei bestimmten Ereignissen die Zeiten des Stillstands vertraglich als verfügbare Zeiten behandelt. Außerdem gibt es eine Regelung über Ausschlusszeiträume, die nicht in die Berechnung der technischen Verfügbarkeit einfließen, "sofern diese nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind". Eine Entschädigung wegen eines Ertragsausfalls schuldet die Beklagte nach Ziffer 16.4.1. des Vertrages nur im Rahmen der Ausgleichszahlungen wegen Nichterreichens der garantierten technischen Verfügbarkeit. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz besteht danach grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon sieht Ziffer 17.1. vor. Danach haftet die Beklagte unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter von V. sowie bei schwerwiegendem Organisationsverschulden (Ziffer 17.1. a) und b)). Nach Ziffer 17.2. des Vertrages haftet die Beklagte auch im Falle der leichtfahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). Dabei ist die Haftung im Fall der leicht fahrlässigen Pflichtverletzung auf die Höhe des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ziffer 17.4. sieht zudem eine Regelung über eine summenmäßige Haftungsbegrenzung vor, und zwar zum einen eine summenmäßige Gesamthaftungsbegrenzung (17.4.1.) und zum anderen eine gesonderte Regelung über eine summenmäßige Haftungsbegrenzung für die Garantie der technischen Verfügbarkeit (17.4.2.). Dieses Regelungswerk hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Ergebnis stand. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Regelungen über die Begrenzung der Haftung der Beklagten für Ertragsausfall auf eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Regelung über die garantierte technische Verfügung um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt, die von der Beklagten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bei Abschluss des Vertrages im Sinne des § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB gestellt worden sind. Dies kann bei den folgenden Ausführungen unterstellt werden. Bei dem Vertrag über die Service-, Wartungs- und Instandsetzungsleistungen handelt es sich im Schwerpunkt um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB mit dienstvertraglichen Elementen. Die Regelungen in den Ziffern 16. und 17. des Vertrages über die Gewährleistung und Haftung stellen dabei Abweichungen von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten der §§ 634 ff dar und sind daher gemäß § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 und 2 BGB zugänglich. Zu prüfen sind die streitgegenständlichen Regelungen ausschließlich auf der Grundlage des § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Unternehmerin im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB ist, finden die §§ 308 und 309 BGB keine Anwendung. Es ist indessen anerkannt, dass Wertungen, die sich aus den §§ 308, 309 BGB ergäben, auch im unternehmerischen Verkehr Berücksichtigung finden können. Dies zu Grunde legend begegnen die Regelungen über die Begrenzung der Haftung der Beklagten bei einem Ertragsausfall keinen durchgreifenden Bedenken. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass die Regelung über die Begrenzung der Haftung der Beklagten für einen Ertragsausfall auf die Ausgleichszahlung nach Ziffer 8.3. auch Sachverhalte betrifft, bei denen es durch eine von der Beklagten verschuldete Pflichtverletzung zu Ertragsausfällen kommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vertrag Ausnahmen von der Begrenzung der Haftung auf die Ausgleichszahlung in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorsieht. Dies impliziert, dass der Grundsatz der Haftungsbegrenzung auch - und gerade - für Ertragsausfälle gilt, die durch Pflichtverletzungen der Beklagten verursacht worden sind. Gleichfalls ergibt sich dies schon daraus, dass Gegenstand der Regelung der Ziffer 16.4.1. u.a. ein Anspruch auf Schadensersatz ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Regelungen über die Begrenzung der Haftung der Beklagten auf Ausgleichszahlungen im Rahmen der garantierten technischen Verfügbarkeit nur auf Sachverhalte beziehen könnten, bei denen eine Verursachung der Ertragsverluste durch die Beklagte und ein Verschulden nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann, bietet der Wortlaut des Textes nicht. Die Regelung ist insoweit auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; vielmehr ist sie unzweifelhaft so zu verstehen, dass von der Regelung in Ziffer 16.4.1. gerade Schadensersatzansprüche, also Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, erfasst sein sollen. In dieser Auslegung weicht die vertragliche Regelung in Ziffer 16.4.1. von der gesetzlichen Regelung ab, dass bei Schlechtleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Wartung und/oder Instandsetzung, die als Werkmangel im Sinne des § 633 BGB anzusehen wären, oder bei Verletzungen allgemeiner Pflichten gemäß § 241 BGB bei Verschulden im Sinne des § 276 BGB - also bei Vorsatz und Fahrlässigkeit - voller Schadensersatz nach den §§ 249 ff BGB einschließlich eines entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB zu leisten ist. Die Regelung schränkt die Haftung der Beklagten ein und begrenzt sie der Höhe nach. Regelungen, die die Haftung des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen oder begrenzen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch gegenüber Unternehmern nur begrenzt wirksam. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus: "Eine formularmäßige Freizeichnung darf vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners des Klauselverwenders nicht aushöhlen, weil sie ihm solche Rechte nimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Die Haftungsbeschränkung darf nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGH Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 58/03 - NJW-RR 2006, 267 Rn. 38 m.w.N.). Der formularmäßige Ausschluss eines Rechts muss mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sein (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Von einem wesentlichen Grundgedanken ist auszugehen, wenn die gesetzliche Regelung, von der die Formularbestimmung abweicht, nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht und deshalb zum gesetzlichen Leitbild gehört (BGH Urteil vom 23. November 2018 - V ZR 33/18 - NJW-RR 2019, 755 Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 lit. b BGB (Haftung für sonstige Schäden) zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine unmittelbare Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach sind bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen zu berücksichtigen, soweit sie auf die allgemeine Inhaltskontrolle übertragbar sind (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt den strikten Klauselverboten auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Rahmen der Inhaltskontrolle Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel zu. Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) als angemessen angesehen werden (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 12 m.w.N. und Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05 - NJW 2007, 3421 Rn. 20). Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 13 m.w.N.). Eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB ist somit dann unwirksam, wenn sie - wie es vorliegend der Fall wäre - hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 15 m.w.N.)" (BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20 -, Rn. 46-49, juris). Eine solche unzulässige Freizeichnung von der Haftung auch für Vorsatz und grobes Verschulden wird in dem Vertrag jedoch nicht vorgenommen. Vielmehr sieht Ziffer 17.1. eine unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter sowie bei schwerwiegendem Organisationsverschulden vor. Weiter gilt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung auch dann vorliegt, wenn die formularmäßige Haftungsbegrenzung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch (auch einfache) Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders eingreift, sofern es sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt und der Schadensersatzbetrag die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 58/03 -, Rn. 38, juris m.w.N.). Auch danach sind die vertraglichen Regelungen über die Haftung für Ertragsausfälle nicht zu beanstanden, da in Ziffer 17.2. geregelt ist, dass die Beklagte bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, wobei die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine Klausel, die die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt, ist wirksam (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11 -, juris). Schließlich kann auch im übrigen nicht festgestellt werden, dass durch die streitgegenständlichen Vertragsklauseln wesentliche Rechte der Klägerin so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei ist bei der Wertung von Klauseln, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern verwandt wird, auch zu berücksichtigen, dass ein geschäftserfahrener Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher. Zu berücksichtigen ist daher, dass die "j.-Gruppe" ein auf dem Gebiet der Planung, Realisierung und Betreuung von Windenergieprojekten erfahrenes Unternehmen ist. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Rahmenvertrag, dessen inhaltliche Richtigkeit von der Klägerin nicht bestritten worden ist, sieht sich die j.-Gruppe als ein führender Entwickler von Energieprojekten, der für sich und seine Kunden die Planung, Entwicklung, Finanzierung und Realisierung von Windenergieprojekten bis zur schlüsselfertigen Übergabe von Windparks sowie nach deren Errichtung die technische und kaufmännische Betriebsführung übernimmt. Ein solches Unternehmen ist mit den Risiken eines Windparks und den vertraglichen Regelungen im Zusammenhang und damit auch mit den Risiken von Ertragsausfällen und korrespondierender Haftungsregelungen vertraut. In die erforderliche Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner ist zudem einzustellen, dass die Beschränkung der Haftung bei Ertragsausfällen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Regelung über die garantierte technische Verfügbarkeit steht, die dem Vertragspartner der Beklagten - hier der Klägerin - einen Ausgleichsanspruch bei Nichterreichen der vereinbarten Verfügbarkeit auch dann gibt, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist. Dies ist gegenüber dem gesetzlichen Anspruch ein erheblicher Vorteil für den Betreiber der Anlage, da nach der gesetzlichen Regelung im Streitfall der Betreiber eine Pflichtverletzung, die Kausalität der Pflichtverletzung für einen Schaden und auch die Schadenshöhe nachweisen muss. Solche Nachweise können schwierig und auch kosten- und zeitintensiv sein. Von diesem Risiko wird die Klägerin befreit. Die Verfügbarkeitsgarantie in Verbindung mit der Regelung eines pauschal berechneten Ausgleichsanspruchs bei Ertragsausfällen ermöglicht daher eine einfache und für beide Seiten kalkulierbare Abwicklung eines Schadensfalles bei Ertragsausfällen, die im Interesse beider Parteien ist. Es kann zwar nicht verkannt werden, dass mit der Regelung gerade auch unter Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenze das Risiko des Betreibers der Anlage einhergeht, eine gegenüber dem gesetzlichen Anspruch geringere Schadensersatzleistung zu erhalten. Andererseits trägt auch der Verwender der Klausel das Risiko, für einen Ertragsausfall während eines Stillstandes der Anlage eine Zahlung leisten zu müssen, für den er nach den gesetzlichen Regelungen nicht einzustehen hätte, weil etwa nicht festgestellt werden könnte, ob ein Stillstand auf einer schuldhaften und ursächlichen Pflichtverletzung beruht. Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist mit der grundsätzlichen Haftungsbegrenzung der Beklagten bei Ertragsausfällen nicht verbunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht regelmäßig dazu kommen dürfte, dass die Haftungshöchstgrenze für den Ausgleichsanspruch ausgeschöpft wird. Hierzu ist jedenfalls nichts vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Klägerin über den Ausgleichsanspruch nach Ziffer 8.3. unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze nach Ziffer 17.4.2. regelmäßig und erwartbar lediglich 20% ihres tatsächlich entstandenen, durch Pflichtverletzungen der Beklagten verursachten Ertragsausfalls ersetzt bekommt. Eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks vermag die Kammer der Regelung über die Haftungsbegrenzung daher nicht zu entnehmen (vgl. auch OLG Schleswig - Holstein, Urteil vom 1. März 2022, Az. 5 U 47/11, juris). 2. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung oder die - einfach fahrlässige - Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht hat die Klägerin nicht dargetan. a) Eine grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Formulierung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Tatsachen, die Feststellungen erlauben würden, dass die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen die verkehrserforderliche Sorgfalt in diesem Sinne in besonders schwerem Maß verletzt haben, sind nicht vorgetragen worden und nicht erkennbar. Unstreitig ist zum einen, dass bei der Umstellung der Abschaltsteuerung zum Schutz von Fledermäusen von dem von der Beklagten gelieferten System auf das "F1-System" das Steuerungssystem der Beklagte nur deaktiviert, aber nicht vom Server entfernt wurde. Dass sich die Notwendigkeit einer vollständigen Entfernung hätte aufdrängen müssen, ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beklagte sich intensiv damit befasst hat, unter welchen Voraussetzungen das "F1-System" installiert werden kann, ohne dass die Garantie der technischen Verfügbarkeit entfällt. Dass sich die Beklagte mit dem bestehenden System und der Notwendigkeit einer Entfernung befasst hätte, ergibt sich daraus nicht. Warum eine Deaktivierung nicht ausreichend gewesen sein sollte und sich dies der Beklagten hätte aufdrängen müssen, erschließt sich auch vor dem Hintergrund nicht, dass es in den folgenden Monaten zu keinen Störungen durch das deaktivierte System gekommen ist, und auch der Mitarbeiter der technischen Betriebsführerin nach Feststellung des Stillstandes der Anlagen lediglich um Prüfung der Deaktivierung und nicht um Entfernung vom Server gebeten hat. Unstreitig ist weiter, dass bei der Prüfung der Ursache für den Stillstand der Anlagen festgestellt worden ist, dass die ursprüngliche, von der Beklagten gelieferte Steuerung reaktiviert war. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede genommen, dass dies auf einer Pflichtverletzung ihrerseits beruht. Weiteres hierzu ist jedoch nicht bekannt. Dass es sich hierbei um eine grob fahrlässige Pflichtverletzung handelt, lässt sich danach nicht feststellen. Bleibt im Dunkeln, wie es zu der Reaktivierung gekommen ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass dabei nicht beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen. Wenn dies - wie die Klägerin vermutet - bei einem Software-Update geschehen sein sollte, so würde dies für sich genommen den Schluss auf ein grob fahrlässiges Verhalten nicht zulassen; ein Anscheinsbeweis kann insoweit nicht angenommen werden und weitere Tatsachen sind nicht vorgetragen worden. Dass die Klägerin sich insoweit auf eine Beweisvereitelung seitens der Beklagten berufen könnte, ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte den Server ausgebaut haben könnte, um die genauen Ursachen für die Reaktivierung des Steuerungssystems zu verschleiern, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar dargetan. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Parteien bereits seit Oktober 2023 über die Frage der Kompensation des Ertragsausfalles gestritten haben und der Server erst im Mai 2024 ausgebaut worden ist. b) Die Beklagte hat auch keine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten oder auch Kardinalpflichten in diesem Sinne sind nach der Formulierung des Bundesgerichtshofes, die die Beklagten mit ihrer Definition in Ziffer 17.2 aufgegriffen hat, Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und vertrauen darf. Nach der Präambel des Vertrages ist das "durch den Erwerb der WEA verfolgte Ziel die Erzeugung von Strom und ein wirtschaftlicher Betrieb der WEA durch das Erzielen von Erträgen. Aufgrund der sich über mehrere Jahre erstreckenden Betriebsdauer ist zum Betrieb der WEA ein zuverlässiger und kalkulierbarer Service erforderlich". Zentraler Inhalt des Vertrages ist damit die Pflicht der Beklagten zur regelmäßigen Wartung, Überwachung und Instandhaltung der von der von der Rechtsvorgängerin erworbenen Anlagen, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen während der vorgesehenen Betriebsdauer zu ermöglichen, die flankiert wird durch eine durch Schadensersatzpflicht abgesicherte Verfügbarkeitsgarantie. Konkretisiert werden die Hauptpflichten der Beklagten durch einen Leistungskatalog in Ziffer 3.2. und Regelungen über die einzelnen Positionen des Leistungskatalogs ab Ziffer 4. Danach gehören jedenfalls die regelmäßigen Wartungen, die Instandsetzung der Anlagen und die Überwachung der Anlagen zu den wesentlichen Vertragspflichten der Beklagten. Dabei hat die Beklagte auch die Pflicht, diese Leistungen ordnungsgemäß und nicht etwa mangelhaft oder unvollständig zu erbringen. Daraus ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass jede einzelne Pflicht im Zusammenhang mit der geschuldeten Leistungserbringung eine wesentliche Vertragspflicht ist, weil alle Pflichten im Rahmen des Vertrages letztlich dazu dienen, die Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Anzuknüpfen ist vielmehr daran, ob es sich um grundlegende Pflichten handelt, ohne deren - ordnungsgemäßer - Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Gefährdet ist der Vertragszweck, d.h. einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen über viele Betriebsjahre hinweg sicherzustellen, aber nicht bereits durch eine einmalige Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Ausführung einer geschuldeten Leistung. Ist bei einem geschuldeten Software-Update fahrlässig die frühere Software zur Abschaltung der Anlagen zum Schutz von Fledermäusen reaktiviert worden sein, wovon die Klägerin ausgeht, so hat dies zwar zu einem mehrstündigen unnötigen Stillstand der Anlagen geführt, während dessen die Anlagen keine Energie erzeugen konnten. Der Vertragszweck, durch eine regelmäßige Wartung und Instandsetzung einen dauerhaften wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, wird durch eine kurzzeitige Unterbrechung der Produktion aufgrund eines fehlerhaften und schnell zu behebenden Softwarefehlers aber nicht gefährdet, so dass die Pflicht, ein Softwareupdate so auszuführen, dass im Anschluss keine Fehler bei der Steuerung auftreten, weil versehentlich eine Funktion reaktiviert wurde, nicht als Verletzung einer wesentlichen Pflicht anzusehen ist. 3. Die Klägerin ist danach wegen des Stillstands der Anlagen auf den Ausgleichsanspruch nach Ziffer 8.3. des Vertrages zu verweisen, der nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. 4. Da der Hauptanspruch nicht besteht, ist auch die Klage hinsichtlich der Nebenforderungen unbegründet. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Stillstands zweier Windenergieanlagen in Anspruch. Die Klägerin ist Eigentümerin und Betreiberin zweier Windenergieanlagen des Typs V. V - 150 in K. im Bundesland R.- P.. Die Windenergieanlagen wurden geliefert und errichtet von der Beklagten aufgrund eines Vertrages mit der j. AG vom 27./29. August 2019. Mit der j. AG hatte die Beklagte zudem einen Vertrag über die Wartung und Instandsetzung der Windenergieanlagen (AOM Vertrag) abgeschlossen (Anlage K 1). In dem Vertrag finden sich in Ziffern 16 und 17 des Vertrages verschiedene Regelungen, die sich mit der Haftung der Beklagten für Ertragsausfälle befassen. Zum Inhalt dieser Regelungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Mit einer "Vereinbarung zur Rechtsabtretung aus einem Kaufvertrag und zu einer Übertragung eines AOM-Vertrages" vom 30.07.2020 zwischen der Klägerin, die zu der Zeit als "j. W. G. ... GmbH & Co. KG" firmierte, der Beklagten und der j. AG wurden der Klägerin u.a. Mängel-, Garantie- und Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag mit der j. AG zur Lieferung und Errichtung der Windkraftanlagen abgetreten. Zudem trat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten anstelle der j. AG in den Wartungsvertrag ein (Anlage K 2). Die j. AG - nach einem Formwechsel nunmehr die j. - GmbH - ist die technische Betriebsführerin der Anlagen. Zu den behördlichen Auflagen, unter denen die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen genehmigt worden ist, gehört eine Auflage zum Schutz von Fledermäusen, die vorsieht, dass die Anlagen bei Vorliegen festgelegter zeitlicher und meteorologischer Parameter abgeschaltet werden müssen. Um diese Auflage einzuhalten, muss die Anlagensteuerung entsprechend programmiert sein. Die Beklagte hatte hierfür ein softwarebasiertes Steuerungssystem auf dem Server des Windparks geliefert. Dieses Steuerungssystem funktionierte nicht störungsfrei, es kam zu Abschaltungen, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen, und dadurch zu Ertragsverlusten. 2022 entschloss sich die Klägerin daher, die beiden Windenergieanlagen auf das "F1-System" eines externen Dienstleisters - der F1 GmbH - umzurüsten. Die Beklagte stimmte der Umrüstung und den damit verbundenen Änderungen der Anlagensteuerung am 27. März 2023 unter bestimmten Voraussetzungen zu (Teil des Anlagenkonvoluts K 4). Die Beklagte nahm die Neukonfigurierung des Abschaltalgorithmus vor; das bestehende System wurde dabei vom Server nicht entfernt, aber deaktiviert. Am 1. April 2023 wurde das System der F1 GmbH aktiviert und das von der Beklagte gelieferte Steuerungssystem deaktiviert. In der Zeit vom 11. Oktober bis zum 18. Oktober 2023 kam es jeweils im Zeitraum von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang zur Abschaltung der beiden Anlagen, obwohl die Bedingungen für eine gebotene Abschaltung der Anlagen zum Schutz der Fledermäuse nicht vorlagen. Zurückzuführen waren die Abschaltungen auf das ursprünglich von der Beklagten installierte Steuerungssystem. Es wurde festgestellt, das zu diesem Zeitpunkt das bei der Aktivierung des "F1-System" deaktivierte Steuerungssystem der Beklagten wieder reaktiviert war. Nachdem der Stillstand der Beklagten von dem Mitarbeiter der technischen Betriebsführerin j. GmbH K. F. am 16. Oktober 2023 in einer E-Mail angezeigt worden war, wurde das Steuerungssystem der Beklagten erneut deaktiviert und die Software vom Server des Windparks entfernt. Am 18. Oktober 2023 schrieb der Mitarbeiter der Beklagten T. A. an K. F.: "I have disabled the modules again. To avoid this situation in the future I have removed it completely from the server." (Teil des Anlagenkonvoluts K 4) In einem späteren Schreiben der Beklagten vom 23. November 2023, als über eine Pflicht zur Erstattung des Ertragsausfalls korrespondiert wurde, heißt es: "Überall, wo Menschen arbeiten, passieren leider Fehler. Bei V. wird eine positive Fehlerkultur praktiziert, so dass bei Fehlern sehr schnell eine professionellen Analyse durchgeführt und korrektive Maßnahmen eingeleitet werden. Genau dies haben wir in diesem Fall durchgeführt, in dem wir die Funktionalität der Fledermausabschaltung nicht nur deaktiviert (wie angefordert) sondern nun komplett entfernt haben. Damit steht die Funktion in dem Windpark nicht mehr zur Verfügung." (Teil des Anlagenkonvolute K 6, K 7 und K 8). In dem Zeitraum vom 11. Oktober 2023 bis zum 18. Oktober 2023 sind der Klägerin Ertragsverluste in Höhe von 290853 kWh aus der Abschaltung der Windenergieanlage 1 und in Höhe von 310691 kWh aus der Abschaltung der Windenergieanlage 2 entstanden. Für diese Ertragsverluste verlangt die Klägerin von der Beklagten die Einspeisevergütung, die ihr unter Zugrundelegung der Preise, die sie mit ihrem Direktvermarkter M. T. GmbH für die Lieferung von Energie pro Kilowattstunden vereinbart hat, entgangen ist. Sie macht geltend, dass sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Einspeisevergütung habe, die ihr entgangen sei, weil die Anlagen abgeschaltet worden seien, obwohl keine Notwendigkeit hierfür bestanden habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie nach dem Wartungsvertrag Ertragsausfall grundsätzlich nur im Rahmen der Ausgleichszahlungen wegen Nichterreichens der garantierten technischen Verfügbarkeit schulde. Die Regelungen in dem Wartungsvertrag hierüber bezögen sich offensichtlich auf Sachverhalte, bei denen eine Verursachung und ein Verschulden der Ertragsverluste durch die Beklagte nicht vorliege bzw. nicht nachgewiesen werden könne. Vorliegend sei jedoch unstreitig, dass der Ertragsausfall durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden sei. Die Regelungen im Wartungsvertrag, die die Haftung der Beklagten für Ertragsausfälle begrenzten bzw. ausschlössen, seien zudem nach § 307 BGB unwirksam. Sowohl bei dem Wartungsvertrag als auch bei den Voraussetzungen, unter denen dem Wechsel zum System der F1-GmbH zugestimmt worden sei, handele es sich um Vertragsbedingungen, die von der Beklagten formuliert und von ihr einseitig gestellt und nicht ausgehandelt worden seien. Die Regelungen über eine Haftungsbegrenzung bzw. einen Haftungsausschluss verstießen gegen § 307 BGB. Die Klägerin macht hierzu ausführliche Rechtsausführungen insbesondere in dem Schriftsatz vom 25. November 2024, auf die Bezug genommen wird. Insbesondere macht sie geltend, dass der nach den Regelungen zu zahlende Ausgleichsbetrag im Vergleich zum tatsächlich entstandenen Schaden so gering sei, dass sie hierdurch unangemessen benachteiligt werde und der vertragstypische, vorhersehbare Schaden nicht annähernd kompensiert werde, zumal der Anspruch durch eine Jahreshöchst-Ausgleichszahlung in Höhe von 173.000,00 Euro gedeckelt werde. Diese Deckelung solle selbst dann eingreifen, wenn die Beklagte mehrfach oder anhaltend Pflichtverletzungen begehe. Von ihren tatsächlich erlittenen Verlusten in Höhe von 126.860,00 Euro würde sie weniger als 20 % erhalten. Dass die Begrenzung der Haftung im Rahmen von Regelungen über die technische Verfügbarkeit ein Handelsbrauch sei, sei nicht richtig. Es sei zwar richtig, dass manche Hersteller von Windenergieanlagen und die Beklagte wohl immer versuchten, Schadenersatzansprüche auf Ersatz der Ertragsausfälle extrem einzuschränken auf die Verfügbarkeitsgarantieansprüche. Die Käufer von Windenergieanlage und Auftraggeber von Wartungs- und Serviceverträgen akzeptierten jedoch nicht per se, dass ihre Schadenersatzansprüche auf einen niedrigen Prozentsatz des tatsächlichen, üblichen und vorhersehbaren Schaden begrenzt seien. Unabhängig von der Unwirksamkeit der Regelungen könne sich die Beklagte auf eine Haftungsbegrenzung nicht berufen, weil sie eine Hauptleistungspflicht verletzt habe, bei der es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handele. Dies ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, mit dem sie zugestehe, dass sie die eigene Fledermausabschaltungssteuerung erst nach dem Auftreten von Ertragsverlusten vom Server entfernt habe. Sie habe ihre Pflichten zudem auch in einem besonders schwerem Maße und daher grob fahrlässig verletzt. Wie sich aus dem Zustimmungsschreiben der Beklagten zum Wechsel des Steuerungssystems ergebe, habe sich die Beklagte intensiv und im Detail mit dem Wechsel der Steuerung beschäftigt. Es habe sich ihr daher aufdrängen müssen, dass die Software für die eigene Abschaltsteuerung unbedingt habe entfernt werden müssen. Dies wäre der sicherste Weg gewesen und die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, diesen sichersten Weg zu wählen. Die Anlagensteuerung sei für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen genauso wichtig wie die Wartung und Instandhaltung und -setzung der Anlagen selbst. Auch eine fehlerhafte Steuerung könne zu Betriebsunterbrechungen und Ertragsverlusten führen. Dabei sei es alleinige Aufgabe der Beklagten, die Einstellung der Betriebsparameter zu überwachen und sicherzustellen, dass etwaige erforderliche Änderungen erhalten blieben. Sie - die Klägerin - müsse davon ausgehen, dass ein Update der Software auf dem Server zu der Reaktivierung der ursprünglichen Software zur Steuerung der Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen geführt habe. Dabei habe die Beklagte es unterlassen, zu prüfen, ob dies die Nutzung einer Feldmausabschaltung eines Dritten berücksichtige. Überprüfen könne sie dies nicht, da die Beklagte den Server Ende Mai 2024 demontiert habe. Ob auf dem neu installierten Server die früheren Daten gespeichert seien, sei ihr nicht bekannt. Die Demontage des Servers sei eine Beweisvereitelung, die zu Lasten der Beklagte gehe. Zur Berechnung ihres Verlustes seien die entgangenen Kilowattstunden mit den Preisen zu multiplizieren, die sie mit ihrem Direktvermarkter M. T. GmbH für die Lieferung von Energie pro Kilowattstunden vereinbart habe. Ein Serviceentgelt sei hiervon nicht abzuziehen, sondern komme im Gegenteil zu der Vergütung für den erzeugten Strom hinzu, da ein negatives Serviceentgelt vereinbart worden sei. Daraus ergebe sich ein Vergütungsanspruch, wie er sich aus der Tabelle in der Klagschrift Rdn. 29-39 ergebe. Die Klägerin macht zudem geltend, dass jeder neue Sachvortrag der Beklagten nach § 296 ZPO zurückzuweisen sei. Dies gelte insbesondere für das Vorbringen der Beklagten, dass der Wartungsvertrag ausgehandelt worden sei und es sich bei den Klauseln über die Begrenzung der Haftung im Rahmen der garantierten technischen Verfügbarkeit nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagrücknahme der Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten 1. die Beklagte zur Zahlung von EUR 126.860, - an die Klägerin zu verurteilen, nebst 5% Zinsen über dem Basiszins ab 16.12.2023. 2. die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.415,90 als außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Klägerin zu verurteilen, nebst 5% Zinsen über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die Klägerin für den Ertragsausfall keinen Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns geltend machen könne. Sie habe lediglich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Regelungen über die garantierte technische Verfügbarkeit. Hierbei handele es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch. Die Regelung gelte auch für Sachverhalte, bei denen es zu einem Ertragsverlust aufgrund eines Verschuldens der Beklagten gekommen sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung lägen nicht vor. Insbesondere habe sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig eine Pflicht verletzt, oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine Entfernung des Softwaremoduls im Zusammenhang mit der Umstellung auf das "F1-System" sei nach ihrem Kenntnisstand nicht erforderlich gewesen. Eine Deaktivierung sei ausreichend gewesen. Dementsprechend sei es bis zum 11. Oktober auch zu keinen Eingriffen durch das alte Steuerungsmodul gekommen. Aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen sei das Softwaremodul im Oktober 2023 reaktiviert gewesen. Sie habe auch keine Hauptleistungspflicht oder wesentliche Vertragspflicht verletzt. Die Deaktivierung eines Softwaremoduls habe nicht zu den Leistungen unter dem Servicevertrag gehört, sondern sei allein aufgrund der Zusatzvereinbarung erforderlich geworden. Die Deaktivierung der alten Fledermausabschaltung sei auch keine wesentliche Pflicht, sondern allenfalls eine Nebenpflicht. Die Erreichung des Vertragszwecks des Servicevertrages sei nicht gefährdet gewesen. Die Regelungen seien auch wirksam. Bei den Haftungsregelungen handele es sich schon nicht um AGB. Die Haftung im Zusammenhang mit dem Fledermaussystem sei im Rahmen der Zusatzvereinbarung individuell ausverhandelt worden. Auch der Wartungsvertrag selbst sei verhandelt worden. Zwischen der j. AG und der Beklagten bestehe eine langjährige Kooperation. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit seien wiederholt Rahmenverträge abgeschlossen worden. Im Zusammenhang damit seien auch stets Muster für Wartungsverträge verhandelt worden. Auch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen seien Teil einer Projektliste eines Rahmenvertrages mit einem ausgehandelten Wartungsvertrag gewesen. Bei Abschluss des Wartungsvertrages sei der Rahmenvertrag zwar bereits ausgelaufen gewesen; man habe sich jedoch darauf geeinigt, den zuletzt ausgehandelten Muster-Wartungsvertrag zu verwenden. Dieser Muster-Wartungsvertrag sei im weiteren Verlauf der Verhandlungen angepasst worden. Die Änderungen hätten insbesondere Regelungen über die technische Verfügbarkeit betroffen. Sie habe die Vertragsbedingungen auch nicht im Sinne des § 305 BGB gestellt, weil sie die Einbeziehung in den Vertrag nicht verlangt habe. Bei den Regelungen über die Haftung im Rahmen der garantierten technischen Verfügbarkeit handele es sich auch um ein gerechtes Haftungssystem. Sie garantiere die vereinbarte durchschnittliche Verfügbarkeit nur, weil sie die umfassende Verantwortung für die Wartung und Überwachung der WEA übernehme und damit auch das Risiko trage, dass es ihr gelinge, die Anlagen betriebsfähig zu halten. Im Gegenzug dazu werde ihre Haftung für Ertragsausfälle begrenzt. Die Beklagte macht zur Wirksamkeit der Regelungen weitere Rechtsausführungen. Der Vorwurf einer Beweisvereitelung durch Ausbau des Servers sei unberechtigt. Zum einen sei der Server erst im Mai 2024 ausgebaut worden. Zum anderen sei der Ausbau erfolgt, weil er ein instabiles Verhalten gezeigt habe. Die Datenbank sei wiederholt ausgefallen und die Kommunikation sei gestört gewesen. Da der Fehler aus der Ferne nicht habe behoben werden können, sei er ausgebaut und in Dänemark repariert worden. Über diese Maßnahme sei die Klägerin über das Reporting Portal informiert worden. Hilfsweise werde die Forderung der Höhe nach bestritten. Die Vergütung für die erzeugte Energie, die die Klägerin ihrer Berechnung der Klagforderung zu Grunde lege, ergebe sich aus dem mit dem Anlagenkonvolut K 4 vorgelegten Vertrag nicht. Nach der dort ersichtlichen Formel für die Berechnung der Vergütung hätte die Klägerin nur einen Verlust in 125.885,50 Euro erlitten. Im Verhältnis zu ihr - der Beklagten - würde sich der zu erstattende Ertragsausfall im Übrigen an der Einspeisevergütung nach dem EEG orientieren und nicht nach der tatsächlich realisierten Vergütung. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.