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Urteil

315 O 374/09

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0305.315O374.09.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Arzneimittel (hier: ein rekombinantes Faktor VIII-Präparat zur Behandlung der Bluterkrankheit) in einem Werbeprospekt am Ende einer in aufsteigender Reihenfolge in der Art eines Zeitstrahls aufgelisteter Generationen von Arzneimitteln dieses Typs und des selben Herstellers positioniert, setzt der Verkehrskreis in logischer Fortsetzung der Reihenfolge ("1. Generation, 2. Generation, 3. Generation") dieses Arzneimittel der 4. Generation gleich. Jedenfalls nimmt der Verkehr aufgrund der aufsteigenden Reihenfolge an, dass dieses Arzneimittel einen deutlichen Fortschritt gegenüber den bisherigen Faktor VIII-Präparaten aufweist, diesen also deutlich überlegen ist, so dass nachgerade ein Quantensprung hin zu einer neuen, einer "vierten" Generation anzunehmen ist. Mit der Suggestion einer 4. Generation verbindet der Verkehr einen deutlichen Abstand dieses Arzneimittels zu den übrigen Präparaten der vorangegangenen Generationen. Diese Aussagen bzw. Darstellungen begründen die Gefahr einer Irreführung im Sinne der § 4 Nr. 11 i.V.m. § 3 HWG, wenn die Überlegenheit dieses Arzneimittels nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.(Rn.95) 2. Eine Werbeaussage, wonach es bei der Herstellung eines Arzneimittels gelungen sei, "die Sicherheit nochmals zu steigern", ist ebenfalls als irreführend anzusehen, wenn - wie hier - diese Behauptung nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Denn durch die Aussage wird die Gefahr begründet, dass ein relevanter Teil des Verkehrskreises annehmen könnte, dass dieses Arzneimittel im Vergleich zu den bisherigen (hier: Faktor VIII-Präparaten) über eine gesteigerte Sicherheit verfüge, deren Vorliegen jedoch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde.(Rn.104)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 21.08.2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffern 2), 3) und 4) bestätigt; hinsichtlich ihrer Ziffer 5) wird sie mit der Maßgabe bestätigt, dass es heißt: "5. mit der Aussage "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen." wie geschehen in Anlage B zur einstweiligen Verfügung." 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Arzneimittel (hier: ein rekombinantes Faktor VIII-Präparat zur Behandlung der Bluterkrankheit) in einem Werbeprospekt am Ende einer in aufsteigender Reihenfolge in der Art eines Zeitstrahls aufgelisteter Generationen von Arzneimitteln dieses Typs und des selben Herstellers positioniert, setzt der Verkehrskreis in logischer Fortsetzung der Reihenfolge ("1. Generation, 2. Generation, 3. Generation") dieses Arzneimittel der 4. Generation gleich. Jedenfalls nimmt der Verkehr aufgrund der aufsteigenden Reihenfolge an, dass dieses Arzneimittel einen deutlichen Fortschritt gegenüber den bisherigen Faktor VIII-Präparaten aufweist, diesen also deutlich überlegen ist, so dass nachgerade ein Quantensprung hin zu einer neuen, einer "vierten" Generation anzunehmen ist. Mit der Suggestion einer 4. Generation verbindet der Verkehr einen deutlichen Abstand dieses Arzneimittels zu den übrigen Präparaten der vorangegangenen Generationen. Diese Aussagen bzw. Darstellungen begründen die Gefahr einer Irreführung im Sinne der § 4 Nr. 11 i.V.m. § 3 HWG, wenn die Überlegenheit dieses Arzneimittels nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.(Rn.95) 2. Eine Werbeaussage, wonach es bei der Herstellung eines Arzneimittels gelungen sei, "die Sicherheit nochmals zu steigern", ist ebenfalls als irreführend anzusehen, wenn - wie hier - diese Behauptung nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Denn durch die Aussage wird die Gefahr begründet, dass ein relevanter Teil des Verkehrskreises annehmen könnte, dass dieses Arzneimittel im Vergleich zu den bisherigen (hier: Faktor VIII-Präparaten) über eine gesteigerte Sicherheit verfüge, deren Vorliegen jedoch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde.(Rn.104) 1. Die einstweilige Verfügung vom 21.08.2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffern 2), 3) und 4) bestätigt; hinsichtlich ihrer Ziffer 5) wird sie mit der Maßgabe bestätigt, dass es heißt: "5. mit der Aussage "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen." wie geschehen in Anlage B zur einstweiligen Verfügung." 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die einstweilige Verfügung vom 21.08.2009 ist auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsverbringens vollumfänglich aufrechtzuerhalten (dazu Ziffer II.), soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde (dazu Ziffer 111.). Lediglich Ziffer 5 der einstweiligen Verfügung war auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. I. Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung wurde von der Antragsgegnerin nicht widerlegt. II. Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin wegen der beanstandeten Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Ziffer 11 UWG i. V. m. § 3 Satz 1, 2 HWG zu. 1. Die Parteien sind Wettbewerber. 2. Der Anwendungsbereich des HWG ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um Werbung für Verfahren bzw. Behandlungen handelt, die sich - wie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG gefordert - auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. 3. Bei den streitgegenständlichen Aussagen der Antragsgegnerin handelt es sich um Werbung. Produkt- oder leistungsbezogene Aussagen sind heilmittelrechtlich Werbung, wenn sie darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu wecken und damit den Absatz von Waren oder Leistungen zu fördern. Auch eine objektive, sachliche Information versteht der Verkehr jedenfalls im Gesundheitsbereich als Werbung (vgl. BGH, Urt. vom 27.04.1995 -I ZR 116/93 - bei juris). 4. Die beanstandete Aussagen bzw. Darstellungen begründen die Gefahr einer Irreführung im Sinne der § 4 Nr. 11 i.V.m. § 3 HWG. Eine Werbung ist wettbewerbs- und heilmittelwerberechtlich irreführend, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Fehlvorstellung führt, die für deren Marktentscheidung relevant ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Auflage 2007, § 5 UWG Rn. 2.103). Die Werbung für Arzneimittel unterliegt dabei den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung; danach sind wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen (HansOLG, PharmaR 2007, 204). Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Arztes vermögen die Mitglieder der Kammer, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung Hanseatischen Oberlandesgerichts ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (HansOLG, Urteil v. 21.12.2006, a.a.O.). a) Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung Die Graphik in Anlage A zur einstweiligen Verfügung Herstellung und Aufreinigung von rekombinantem Faktor VIII 1. Generation 2. Generation z.B. R.* 3. Generation R.® AF Herstellung mit rekombinanter Technologie Chemische Virusinaktivierung + + + + + + + Endformulierung frei von humanen oder tierischen Substanzen + + + Zellkultur frei von humanen oder tierischen Substanzen + +A Aufreinigung frei von humanen oder tierischen Substanzen +B Nanofiltration +C begründet die Gefahr einer Irreführung. aa) Es steht zu befürchten, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass R.® AF als die 4. Generation von rekombinantem Faktor VIII Präparaten anzusehen ist. Indem R.® AF am Ende der in aufsteigender Reihenfolge in der Art eines Zeitstrahls aufgelisteter Generationen von rekombinantem Faktor VIII-Präparaten positioniert wird, setzt der angesprochene Verkehrskreis in logischer Fortsetzung der Reihenfolge ("1. Generation, 2. Generation z.B. R.®, 3. Generation") R.® AF der 4. Generation gleich. Jedenfalls nimmt der Verkehr aufgrund der aufsteigenden Reihenfolge an, dass R.® AF einen deutlichen Fortschritt gegenüber den bisherigen Faktor VIII-Präparaten aufweist, diesen also deutlich überlegen ist, so dass nachgerade ein Quantensprung hin zu einer neuen, einer "vierten" Generation anzunehmen ist. Dieser Eindruck einer überlegenen 4. Generation wird durch die graphisch dargestellte Erfüllung zweier weiterer Herstellungs- und Aufreinigungskriterien im Vergleich zu den vorangegangenen Generationen und durch die Hervorhebung der Erfüllung der letzten drei Kriterien durch Fettdruck und Vergrößerung der +-Zeichen weiter unterstützt. Mit der Suggestion einer 4. Generation verbindet der Verkehr einen deutlichen Abstand von R.® AF zu den übrigen Präparaten der vorangegangenen Generationen. Dem angesprochenen Verkehr ist dabei bewusst, dass die über der Graphik genannten Gesichtspunkte der Herstellung und Aufreinigung maßgeblich für die Reinheit des Präparats und damit für die (Virus-)Sicherheit sind, zumal dieser Zusammenhang oberhalb der Grafik mit der blickfangartigen Überschrift "Faktor Reinheit' und darunter befindlichen Aussage " R.® AF einfach.sicher.rein" nochmals hervorgehoben wird. bb) Tatsächlich ist diese Überlegenheit von R.® AF gegenüber den Präparaten der dritten Generation jedoch nicht wissenschaftlich abgesichert. Grundsätzlich muss zwar die Antragstellerin die Unrichtigkeit der von ihr beanstandeten Werbeaussage beweisen. Im Gesundheitswesen gelten jedoch strenge Maßstäbe bezüglich der Richtigkeit solcher Aussagen. Denn der menschlichen Gesundheit kommt eine besondere Bedeutung zu. Werbung, welche an die Gesundheit anknüpft, darf mit einer besonderen Wertschätzung rechnen. An die Richtigkeit und Eindeutigkeit müssen deshalb besondere Anforderungen gestellt werden (BGH GRUR 2002, 182; Urteil vom 20. Februar 1980 -I ZR 8/78- bei juris). Wer mit einer an das Gesundheitsbewusstsein der von ihm angesprochenen Verkehrskreise appellierenden Aussage werbend hervortritt, die den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis vermittelt, übernimmt die Gewähr für deren Richtigkeit und muss daher im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe auch beweisen (BGH GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II). Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, Angaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, bei denen die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH GRUR 1971, 153, 155- Tampax). Entscheidend ist folglich allein, ob die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, dass die Überlegenheit von R.® AF gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dies ist ihr nicht gelungen. Die bloße Annahme, dass jede erdenkliche neue Sicherheitsmaßnahme im Herstellungsprozess von Faktor VIII-Präparaten das theoretische Infektionsrisiko vermindere und damit einen Fortschritt gegenüber den übrigen Präparaten begründe, stellt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin angesichts der strengen Anforderungen an die heilmittelwerberechtliche Werbung keine ausreichende Absicherung für den Wahrheitsgehalt der Aussage dar. Erforderlich ist vielmehr, dass wissenschaftlich belegbare Daten vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass R.® AF aufgrund der Änderungen im Aufreinigungsprozess im Vergleich zu anderen Faktor VIII-Präparaten reiner und damit sicherer ist, sich also die neuen Aufreinigungsschritte tatsächlich kausal auf das Infektionsrisiko mit unbekannten Krankheitserregern auswirken. Dieser Nachweis ist der Antragsgegnerin nicht gelungen. Die Antragsgegnerin hat es nicht vermocht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verminderung des theoretischen Risikos durch die zwei weiteren Aufreinigungsschritte und damit eine Überlegenheit von R.® AF zu belegen. Zwar mag das Präparat R.® AF in Bezug auf die bisherigen Faktor VIII-Präparate zwei weitere Sicherheitsschritte zur möglichen Reduzierung des rein theoretischen Infektionsrisikos aufweisen. Dies begründet jedoch keinen zwingenden Kausalzusammenhang dahingehend, dass genau diese beiden Verfahrensschritte besser gegen unbekannte Krankheitserreger als die bisherigen Faktor VIII-Präparate schützen und damit mit einem deutlichen Vorsprung besser als die bisherigen Präparate sind. Dies erscheint zwar möglich, zumal offenbar die bei der Herstellung von A.® eingesetzten Maus-Antikörper viral verunreinigt sein können. Einen dahingehenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden tatsächlichen Kausalzusammenhang konnte die Antragsgegnerin jedoch nicht glaubhaft machen. Aus keiner der zur Glaubhaftmachung beigefügten Anlagen ergibt sich der wissenschaftlich belegbare Nachweis, dass R.® AF aufgrund der zwei modifizierten Schritte im Herstellungsprozess das theoretische Infektionsrisiko gegenüber unbekannten Krankheitserregern stärker vermindert als die anderen Faktor VIII-Präparate und damit einen deutlichen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern aufweist. Die vorgelegten Anlagen AG 2, AG 4, AG 5 und AG 6 befassen sich konkret mit R.® AF. ln der als Anlage AG 2 beigefügten Studie (Ludlam CA, Powderly WG, Bazzette S. et al. Clinical perspectives of ernerging pathogens in bleeding disorders. Lancet 2006) werden sowohl A.® als auch R.® AF als Präparate der dritten Generation dargestellt. Gleichzeitig wird dort ausdrücklich ausgeführt, dass "keine der gegenwärtigen Virusreduktionsschritte bei der Herstellung von Gerinnungskonzentraten das Risiko der Übertragung von Viren ohne Lipidhülle eliminiert". Ein Unterschied zwischen diesen beiden Präparaten wird aus dieser Studie nicht deutlich. Bei der Anlage AG 4 handelt es sich um einen Artikel ("An improved manufaturing process for X./ R. AF"}, der von Mitarbeitern der Antragsgegnerin verfasst wurde. Dieser Artikel eignet sich naturgemäß nur sehr beschränkt zur Glaubhaftmachung, zumal dort ausschließlich der Unterschied zwischen R.® und R.® AF behandelt wird. Das als Anlage AG 5 vorgelegte Interview von Prof. K. ("Advances in the Treatment of Hemophilia", in: Hematology & Oncology 2008, 184ff.) befasst sich zwar mit der Sicherheit von R.® AF ("Ärzte und Patienten begrüßen jede Einführung eines jeden neuen Verfahrens, welches auch der Wahrnehmung der viralen Sicherheit für die Zukunft steigern wird", "Theoretisch wird dieser Fortschritt die Gefahr der Übertragung von Prionen verringern verglichen mit der ersten Generation von rekombinanten Produkten, welche über abgeleitete monoklonals Mausantikörper gereinigt werden und mit menschlichem Albumin stabilisiert werden", "Ein weiterer Fortschritt wurde kürzlich durch die US Food and Drug Administration (FDA) genehmigt: X. (W.), das einzige rekombinante FVVIII Produkt, welches jetzt in einem völlig synthetischen(... ), Albumin freien Reinigungsprozess hergestellt wird."); er beruht jedoch nicht auf wissenschaftlich belegbaren Untersuchungsdaten. Außerdem wird ein Vergleich mit A.® dort nicht gezogen. Die eidesstattliche Versicherung von Dr. W. (Anlage AG 6) belegt insbesondere in Ziffer 2.2 die Verbesserungen von R.® AF gegenüber anderen Präparaten der dritten Generation. Allein der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung reicht jedoch ohne weitere wissenschaftlich abgesicherte Daten nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem derartigen Fortschritt von R.® AF gegenüber Präparaten der dritten Generation ausgehen zu können. Insbesondere steht der eidesstattlichen Versicherung die ebenfalls schlüssige gegenteilige eidesstattliche Versicherung von Dr. C. (Anlage AG 18) entgegen. b) Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung Die aus der Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung in Verbindung mit der Anlage B ersichtliche Aussage "W. P. gelang es jetzt mit dem neuen Herstellungsprozess bei Moroctocog alfa die Sicherheit nochmals zu steigern." ist ebenfalls als irreführend anzusehen. Nach Ansicht der Kammer wird durch die Aussage die Gefahr begründet, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrskreises annehmen könnte, dass R.® AF im Vergleich zu den bisherigen Faktor VIII-Präparaten über eine gesteigerte Sicherheit verfüge. Betrachtete man die Aussage isoliert, so könnte man möglicherweise mit der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen, dass hier lediglich ein Insich-Vergleich von R.® AF mit dem denselben Wirkstoff enthaltenen Vorgängerpräparat R.® angestellt werden soll. Allerdings ist die beanstandete Aussage nicht isoliert, sondern im konkreten Äußerungszusammenhang der Anlage B zu überprüfen. Aus dem Kontext ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandete Äußerung als Insich-Vergleich wahrgenommen wird. R.® wird in dem gesamten Text ausdrücklich nur im linken unteren Kasten erwähnt "Dosierung identisch zu R.®" und mittelbar unterhalb der Überschrift "gleichbleibender Dosierungsschemata". Im übrigen Text wird zwar unterhalb der Überschrift der verbesserte Herstellungsprozess des Wirkstoffs Moroctocog alfa erwähnt. Dies geschieht jedoch gerade im Zusammenhang mit dem Aspekt der Virussicherheit Diese Virussicherheit gegenüber den bisherigen Faktor VIII-Präparaten steht in dem Artikel bereits ausweislich der Überschrift im Vordergrund. Insbesondere durch den der beanstandeten Aussage vorausgehenden Text, der die "historische" Entwicklung der rekombinanten Präparate darstellt, und den unmittelbar vorangehenden Satz "Mit der Herstellung rekombinanter Präparate konnte ein entscheidender Fortschritt erzielt werden" werden die anderen Faktor VIII-Präparate nochmals in den Fokus genommen. ln diesem Sinnzusammenhang liest der angesprochene Verkehr den beanstandeten Folgesatz und läuft in Gefahr, ihn dahingehend zu verstehen, dass im Vergleich zu den übrigen rekombinanten Produkten nochmals eine Steigerung der Sicherheit mit dem Molekül Moroctocog alfa bei R.® AF erreicht wurde. Der Nachweis einer tatsächlichen Steigerung der Sicherheit gegenüber den früheren rekombinanten Faktor VIII-Präparaten ist von der Antragsgegnerin je doch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit geführt worden (s.o. ). c) Ziffer 4 der einstweiligen Verfügung Die aus Ziffer 4 der einstweiligen Verfügung ersichtliche Aussage "R.® AF ist das einzig verfügbare Faktor-VIII-Konzentrat, das von der Zellkultur bis zur fertigen Formulierung ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskommt' , hält die erkennende Kammer ebenfalls für irreführend. Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass sich R.® AF mit Blick auf den Einsatz von humanem oder tierischem Protein von A. unterscheidet und damit die ausgelobte Alleinstellung ("einzig verfügbare... ") einnimmt. Denn auch R.® AF basiert- ebenso wie A.®- auf den Ovarialzellen des chinesischen Hamsters, also ursprünglich tierischen Proteinen. Diese sind zwar rekombinant hergestellt; dennoch ist die Gabe von R.® AF kontraindiziert bei Überempfindlichkeit gegen Hamsterproteine. Außerdem wird R.® AF - unbestritten - im Herstellungsprozess rekombinantes Insulin zugesetzt. Insulin kann ebenfalls Fremdproteine enthalten. Zur Herstellungsweise des verwendeten Insulins hat die Antragsgegnerin nicht Stellung genommen. Damit hat sie jedenfalls auf den substantiierten Einwand der Antragstellerin hin nicht glaubhaft gemacht, dass das in R.® AF enthaltene Insulin protein- und blutfrei hergestellt wurde und R.® AF damit tatsächlich ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskommt bzw. dies dann nicht auch für A.® gilt. d) Ziffer 5 der einstweiligen Verfügung Die aus Ziffer 5 der einstweiligen Verfügung ersichtliche Aussage "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen." begründet nach Auffassung der Kammer eine Irreführungsgefahr aa) Durch die Formulierung "ist den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit ... konsequent weitergegangen" wird die Gefahr begründet, dass der angesprochene Verkehrskreis durch die Formulierung im Perfekt und den Ausdruck "konsequent" davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin tatsächlich relevante Schritte in Richtung größtmöglicher Virussicherheit gemacht hat, die Virussicherheit also durch ihr Produkt gesteigert hat. Dieses Verständnis wird auch durch den Gesamtzusammenhang des Textes, der die größtmögliche Virussicherheit von R.® AF propagiert, unterstützt. Dass ein relevanter Teil des Verkehrs diese Aussage lediglich dahingehend versteht, dass die Antragsgegnerin sich um Virussicherheit bemüht, hält die Kammer aus den oben genannten Gründen jedenfalls für weniger wahrscheinlich. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass eine Steigerung der Virussicherheit durch R.® AF eingetreten ist. bb) Allerdings umfasst der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nur das Verbot der Äußerung in der konkreten Verletzungsform, nicht dagegen ein- wie beantragt- generelles Verbot der Behauptung, R.® AF habe die größtmögliche Virussicherheit Eine größtmögliche Virussicherheit wird in der angegriffenen Äußerung nämlich gerade nicht ausgelobt. Ausweislich des Wortlauts sagt die Antragsgegnerin lediglich, dass sie sich auf dem Weg zu einer größtmöglichen Virussicherheit befinde, nicht dagegen, dass sie bereits am Ziel der größtmöglichen Virussicherheit angelangt ist. Die Kammer hat den Antrag gem. § 938 ZPO entsprechend auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat die Antragsgegnerin sowohl für den streitigen als auch für den erledigten Teil die Kosten zu tragen. 1. Gemäß § 91a ZPO hat die Kammer hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Ziffer 1b) der einstweiligen Verfügung nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Sie ergeht nach billigem Ermessen. Die Kammer kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, 343, 345; 163, 195, 197 m.w.N.). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Antragstellerin stand ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin wegen der Äußerung "Derzeit höchstmögliche Virussicherheit für neue, bisher unbekannte Krankheitserreger'' zu. Sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch waren zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung gegeben. Die in der Presseerklärung aus März 2009 enthaltene Äußerung ("Damit besitzt R.® AF die höchstmögliche Virussicherheit unter den Faktor VIII-Präparaten'), die nach Ansicht der Antragsgegnerin dringlichkeitsschädlich sein soll, unterscheidet sich von der hier unter Ziffer 1b) der einstweiligen Verfügung beanstandete Äußerung bereits dadurch, dass hier die "derzeit höchstmögliche Virussicherheit für neue, bisher unbekannte Krankheitserreger" ausgelobt wird. Die Presseerklärung enthielt demgegenüber eine Beschränkung der höchstmöglichen Virussicherheit "unter Faktor VIII-Präparaten" . Da die Beschränkungen den Aussagen unterschiedliche Sinngehalte verleihen, handelt es sich bei der nun angegriffenen Aussage nicht lediglich um eine kosmetische Veränderung der ursprünglichen Aussage. Die Auslobung einer "höchstmöglichen Virussicherheit" begründet die Gefahr einer Irreführung und damit einen Unterlassungsanspruch, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass R.® AF tatsächlich über die höchstmögliche Virussicherheit verfügt (s.o.). Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch wegen des Schreibens der Antragsgegnerin vom 07.04.2009 (Anlage AG 12) sind nicht ersichtlich. Grundsätzlich kann ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB vorliegen, wenn sich der Handelnde zu seinem eigenen früheren, im Rechtsverkehr gezeigten Verhalten, auf das sich der andere Teil berechtigterweise eingerichtet hat, in Widerspruch setzt. Die Antragsgegnerin durfte sich jedoch nicht berechtigterweise auf die von ihr in dem Schreiben vom 07.04.2009 gesehene Zustimmung der Antragstellerin (" Daher halten wir jede Aussage für falsch bzw. irreführend, in der betont wird, dass es unter den derzeit zugelassenen Produkten Unterschiede hinsichtlich der Sicherheit gibt, ausgenommen diese Aussage würde sich auf Risiken durch neue, bisher unbekannte Krankheitserreger beziehen") verlassen, da das Schreiben jedenfalls nicht eindeutig war. Gerade an eine solche Zustimmung, die die ureigenen wettbewerblichen Interessen der Antragstellerin betrifft, sind hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer Eindeutigkeit zu stellen. Dies muss auch der Antragsgegnerin klar sein, die dann nicht ohne weiteres auf die für sie positive Auslegung vertrauen darf, zumal ein bloßer Wechsel der Rechtsauffassung, mit dem immer gerechnet werden muss, für sich allein den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Vergehens ohnehin nicht rechtfertigt (Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 8 Rn 218 m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitigen Teils beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Antragstellerin in Ziffer 5 der einstweiligen Verfügung wegen der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform teilweise unterlegen ist, ist diese Zuvielforderung, die höchstens mit 1/3 des betroffenen Antrags zu Ziffer 5 bewertet werden kann, verhältnismäßig geringfügig. Die Antragstellerin wendet sich gegen bestimmte Äußerungen der Antragsgegnerin in einer Werbeunterlage sowie in einem Fachartikel, die sie für irreführend hält. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Arzneimittel zur Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei Patienten mit Hämophilie A, einer erblich bedingten Störung des Blutgerinnungsfaktors VIII (= Bluterkrankheit). Die Therapie geschieht dergestalt, dass der fehlende Gerinnungsfaktor VIII dem Patienten intravenös verabreicht wird. Der verabreichte Gerinnungsfaktor kann entweder aus dem Blutplasma von Spendern gewonnen oder biotechnologisch hergestellt werden. Um eine größere Sicherheit vor der Übertragung von (bekannten und unbekannten) Krankheitserregern durch Faktor VIII-Präparate zu erreichen, wird in der Forschung in der Hämophilie-Therapie seit den 1980er Jahren versucht, jegliche humanen oder tierischen Eiweiße aus dem Herstellungsprozess von Faktor VIII-Präparaten zu entfernen, da diese als Übertragungsquellen von Krankheitserregern bedeutsam sind. Seit Anfang der 1990er Jahre gelang erstmals die Entwicklung sogenannter rekombinanter Faktor VIII-Präparate, das heißt der ersten biotechnologisch hergestellten Faktor VIII-Präparate. Mittlerweile existiert die dritte Generation derartiger rekombinanter Faktor VIII-Präparate, bei denen von Generation zu Generation zunehmend die Verwendung menschlicher und tierischer Proteine im Gesamtherstellungsprozess reduziert wurde. Die Arzneimittel der Parteien sind jeweils rekombinante Gerinnungsfaktor VIII-Präparate. Die Antragstellerin stellt her und vertreibt A.® (Fachinformation, Anlage ASt. 2). Die Antragsgegnerin war zunächst mit dem Präparat R.® am Markt. Ab 2009 erhielt sie eine modifizierende Zulassung für das Produkt R.® AF (Fachinformation, Anlage ASt. 1), welches auf der Zulassung von R.® basiert, jedoch ein weiterentwickeltes Herstellungsverfahren aufweist. A.® ist ein Präparat der dritten Generation. Der Gerinnungsfaktor VIII wird in den Präparaten beider Parteien aus Ovarialzellen des Hamsters biotechnologisch hergestellt. Aus den Fachinformationen beider Präparate geht hervor, dass diese kontraindiziert sind bei Patienten mit Überempfindlichkeit gegen Hamsterproteine (Fachinformation für R.® AF Ziffer 4.4; Fachinformation A.® Ziffer 4.3) Die beiden Präparate unterscheiden sich aber in den verwendeten Molekülen: während R.® AF Moroctocog alfa enthält, ist in A.® Ocotcog alfa enthalten. Die beiden Moleküle sind miteinander verwandt. Ferner unterscheiden sie sich im Herstellungsprozess bei der Aufreinigung des Faktor VIII. Während bei R.® AF zur Aufreinigung ein synthetischer Affinitäts-Ligand und ein zusätzlicher Viralfilter verwendet wird, wird A.® in der Weise aufgereinigt, dass der Faktor VIII durch eine mit monoklonalen Maus-Antikörpern besetzte Säule geleitet wird. Die Antragsgegnerin veröffentlichte im März 2009 eine Pressemitteilung, in der sie für ihr Produkt "die höchstmögliche Virussicherheit unter den Faktor-VIII Präparaten" auslobte. Mit Schreiben vom 07.04.2009, dessen genauer Wortlaut aus der Anlage AG 12 zu entnehmen ist, teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie die Bewerbung für irreführend halte. In dem Schreiben äußerte sie unter anderem: "Daher halten wir jede Aussage für falsch bzw. irreführend, in der betont wird, dass es unter den derzeit zugelassenen Produkten Unterschiede hinsichtlich der Sicherheit gibt, ausgenommen diese Aussage würde sich auf Risiken durch neue, bisher unbekannte Krankheitserreger beziehen". Mit Schreiben vom 22.06.2009 (Anlage AG 13) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen Aussagen in einer Pressemitteilung zu R.® AF vom 10.06.2009 ("Dadurch besitzt R.® AF die derzeit höchste Virussicherheit, bezogen auf neue, bislang unbekannte Krankheitserreger" und ,,Den Patienten steht mit R.® AF ein gegenüber R.® noch reineres Faktor VII-Präparat zur Verfügung mit der derzeit höchsten Virussicherheit, bezogen auf neue, bislang unbekannte Krankheitserreger") ab. Die Antragsgegnerin wies die Beanstandungen zurück, woraufhin die Antragstellerin unter dem Az. 315 0 299/09 am 03.07.2009 eine einstweilige Verfügung erwirkte, die durch Urteil vom 29. 10.2009 bestätigt wurde. Die Antragstellerin wurde im letzten Jahr ferner auf eine Werbeunterlage der Antragsgegnerin aufmerksam, nämlich auf eine Klappkarte in der Größe DIN A 5 (Anlage A zur einstweiligen Verfügung bzw. Anlage ASt. 4), in der die aus der Anlage ersichtlichen Aussagen zur Reinheit und Sicherheit ihres Präparats gemacht wurden. Die Antragstellerin hielt diese Aussagen für wettbewerbswidrig und mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.07.2009 (Anlage ASt. 5) ab. Die Antragsgegnerin gab daraufhin mit Schreiben vom 06.08.2009 (Anlage ASt. 6) eine beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die die hier streitgegenständlichen Äußerungen nicht erfasste. Die Antragstellerin erhielt ferner Mitte August 2009 Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin den aus der Anlage B zur einstweiligen Verfügung (bzw. Anlage ASt. 7) ersichtlichen Artikel in Hämostaseologie Heft 3/2009 veröffentlichen ließ, in dem sie weitere Aussagen zur Virussicherheit ihres Produkts traf. Die Antragstellerin hielt die Äußerungen wiederum für wettbewerbswidrig und mahnte die Antragsgegnerin am 18.08.2009 (Anlage ASt. 8) ab. Die Antragsgegnerin gab daraufhin nur eine beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die die hier streitgegenständlichen Äußerungen nicht erfasste. Die Antragstellerin erwirkte bei dem angerufenen Gericht die einstweilige Verfügung vom 21.08.2009, mit welcher der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist, zu Wettbewerbszwecken für das Arzneimittel R.® AF (Wirkstoff: Moroctocog alfa) zu werben und/oder werben zu lassen 1. mit der Behauptung, R.® AF habe die höchste Virussicherheit, a. insbesondere wie geschehen in Anlage A in folgender Aussage " * sicher = virussicher, R. AF® bietet durch den verbesserten Herstellungsprozess die derzeit höchste Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger" , und/oder b. insbesondere wie geschehen in Anlage B in folgender Aussage "Derzeit höchstmögliche Virussicherheit für neue, bisher unbekannte Krankheitserreger" , 2. mit der nachfolgenden Darstellung Herstellung und Aufreinigung von rekombinantem Faktor VIII 1. Generation 2. Generation z.B. R.* 3. Generation R.® AF Herstellung mit rekombinanter Technologie Chemische Virusinaktivierung + + + + + + + Endformulierung frei von humanen oder tierischen Substanzen + + + Zellkultur frei von humanen oder tierischen Substanzen + +A Aufreinigung frei von humanen oder tierischen Substanzen +B Nanofiltration +C wie geschehen in Anlage A, und/oder 3. mit der Aussage "W. P. gelang es jetzt mit dem neuen Herstellungsprozess bei Moroctocog alfa die Sicherheit nochmals zu steigern." wie geschehen in Anlage B, und/oder 4. mit der Aussage " R.® AF ist das einzig verfügbare Faktor-VI/I-Konzentrat, das von der Zellkultur bis zur fertigen Formulierung ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskommt' , wie geschehen in Anlage B. und/oder 5. mit der Behauptung, R.® AF habe die größtmögliche Virussicherheit, insbesondere wie geschehen in Anlage B in folgender Aussage "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen.". Die Antragsgegnerin hat Teilwiderspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, der sich gegen alle Ziffern der einstweiligen Verfügung bis auf die Ziffer 1a) richtet. Die Antragstellerin trägt vor: Zu Ziffer 2: Durch die graphische Darstellung werde der Eindruck geweckt, dass R.®AF die vierte Generation der Präparate mit rekombinantem Faktor VIII sei; dies habe die Antragsgegnerin nicht belegt. Vielmehr gehöre sowohl A.® als auch R.® AF zur dritten Generation der Faktor VIII-Präparate. Dies ergebe sich beispielsweise aus dem Artikel von James E. Frampton und Antona J. Wagstaff, "Sucrose Formulated Octocog Alfa" (Anlage ASt. 11). Ausweislich dieser Übersicht gehöre auch R.® AF bzw. X.®, wie das Präparat in USA heiße, zur dritten Generation. Insbesondere verfüge R.® AF nicht über eine deutlich höhere Virussicherheit als die Präparate der dritten Generation, die die Einordnung als vierte Generation der Faktor VIII-Präparate rechtfertigen könne. Es sei für den Beleg höherer Virussicherheit nicht ausreichend, dass es einen weiteren Aufreinigungsschritt im Herstellungsprozess gebe, solange nicht nachgewiesen sei, dass sich dieser Schritt tatsächlich kausal auf das Infektionsrisiko auswirke. Die Verwendung eines synthetischen Affinitäts-Liganden anstelle von monoklonalen Mausantikörpern bringe keine zusätzliche Sicherheit: Zum einen gebe es auch bei A.® kein Sicherheitsrisiko durch die Verwendung monoklonaler Mausantikörper. Diese Antikörper würden nicht aus lebenden Mäusen, sondern gentechnisch in einem protein- und blutfreien Herstellungsprozess produziert. Es bestehe kein Unterschied zwischen monoklonalen Antikörpern und rekombinanten medizinischen Produkten, wie sich auch aus den " Guidelines on Virus Safety" der EMEA (Anlage ASt. 16) ergebe und durch die eidesstattliche Versicherung von Frau H. C. (Anlage ASt. 18) belegt sei. Aus den Spuren von Maus-Antikörpern im fertigen Produkt (Fachinformation von A.®, Ziffer 4.3) lasse sich keine erhöhte Virussicherheit bei R.®AF bzw. verringerte Virussicherheit bei A.® ableiten; derartige allergische Reaktionen seien ein Thema der klinischen Sicherheit, nicht der Virussicherheit die in A.® verwendeten monoklonalen Antikörper seien proteinfrei aus einer kontinuierlichen Zelllinie hergestellt, weshalb A.® als Produkt der dritten Generation gelte. Die monoklonalen Antikörper könnten aufgrund ihrer Herstellung und Aufreinigung nicht potentiell infektiös sein. Dies belege auch der Assessment Report (EPAR) für A.® (Anlage ASt. 19), in dem ausdrücklich formuliert werde: "Dies eliminiert praktisch jedes Risiko der Übertragung von humanen, durch Blut zu übertragenden Viren oder anderen adventiven Stoffen, die theoretisch durch den Gebrauch von tierischen Proteinen eingeführt werden können". Zudem sei es so, dass die klinische Sicherheit von A.® sich in der Praxis durch Langzeitstudien bestätigt habe. Zum anderen bestehe - im Falle eines Restrisikos - dieses Risiko auch bei R.®AF: beide Präparate seien aus der Ovarial-Zelllinie des chinesischen Hamsters hervorgegangen, so dass die Gefahr retroviraler Partikel bestehen könne. Dementsprechend ergebe sich auch aus beiden Fachinformationen eine Kontraindikation bei Überempfindlichkeit gegen Hamsterproteine. Diese retroviralen Partikel seien jedoch nicht infektiös. Allerdings werde R.®AF, wie sich aus der Produktinformation zu dem amerikanischen Produkt X. (Fachinformation Anlage ASt. 21) ergebe, rekombinantes Insulin zugesetzt, dessen Herstellungsprozess nicht bekannt sei. Durch die Verwendung des Insulins könne sich - im Vergleich zu A.® - sogar ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ergeben, falls dieses nicht in einem protein- und blutfreien Medium hergestellt worden sei. Auch die Einführung der Nanofiltration erbringe keine nachweisbare Steigerung der Sicherheit. Gegen kleinere Viren, beispielsweise Paroviren, wirke der Filter nicht. Überdies sei eine solche Filtration nicht notwendig, da bei blutfrei hergestellten rekombinanten Faktor VIII-Präparaten die Master- und Workingzellbanken exzessiv getestet würden, wodurch bereits sämtliche Risiken eliminiert seien. Die vorgelegte Arbeit "Removal of Viruses from Human Intravenous Immune Globulin by 35 nm Nanofiltration" von Troccoli et al (Anlage AG 11) beziehe sich lediglich auf Antikörper-bindende Immunglobine; derartige Antikörper fehlten jedoch gerade in rekombinanten Produkten. Eine überlegene Sicherheit von R.® AF gegenüber A.® gehe zudem auch nicht aus dem Assessment Report der EMEA für R.® AF (Anlage ASt. 13), in dem die Sicherheit und Wirksamkeit von R.® AF im Vergleich zu A.® beurteilt worden sei, hervor. Aus den weiteren seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Anlagen ergebe sich nichts anderes. Insoweit wird auf die detaillierten Ausführungen der Antragstellerin S. 9 ff. ihres Schriftsatzes vom 22.02.2010 Bezug genommen. Durch die Graphik werde ferner der Eindruck geweckt, dass R.® AF der dritten Generation dieser Präparate, zu der auch A.® gehöre, hinsichtlich des Kriteriums "Aufreinigung frei von humanen oder tierischen Substanzen" überlegen sei, da bei den Präparaten der dritten Generation kein +-Zeichen vermerkt sei. Dies sei nicht richtig. Entweder treffe diese Eigenschaft für beide Präparate zu oder sie dürfe für keines der beiden Präparate ausgelobt werden. Ein Unterschied zwischen den beiden Präparaten bestehe diesbezüglich jedenfalls nicht. Wenn man es genau nehme, komme es auch bei R.® AF zum Zu- bzw. Einsatz von Fremdproteinen, da es - wie A.® - auf den Zellen des chinesischen Hamsters basiere und zudem zwar keine monoklonaren Mausantikörper (wie bei A.®), wohl aber Insulin als potentielles Fremdprotein bei der Herstellung zum Einsatz komme. Außerdem sei der Fettdruck des +-Zeichens in der dritten Zeile "Zellkultur frei von humanen oder tierischen Substanzen" der Graphik irreführend, da kein Grund für die Hervorhebung durch Fettdruck erkennbar sei, wenn auch A.® dieses Kriterium, wie durch +-Zeichen vermerkt, erfülle. Schließlich sei nicht erwiesen, dass die Nanofiltration zu einer gegenüber den anderen Präparaten überlegenen Sicherheit beitrage, wie es aber das +-Zeichen unter dieser Kategorie suggeriere. Zu Ziffer 3: Die Aussage " W. P. gelang es jetzt mit dem neuen Herstellungsprozess bei Moroctocog alfa die Sicherheit nochmals zu steigern." sei ebenfalls irreführend. Der angesprochene Verkehr verstehe die Aussage im konkreten Äußerungszusammenhang nicht dahingehend, dass ein Insich-Vergleich zwischen R.® und R.® AF vorgenommen werden solle. Der Leser erhalte vielmehr den Eindruck, die Antragsgegnerin habe in punkto Sicherheit neue Maßstäbe gesetzt und das sicherste Produkt auf den Markt gebracht. Für eine Steigerung der Sicherheit oder eine überlegene Sicherheit im Vergleich zu anderen Faktor VIII-Präparaten gebe es jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte (s.o.). Zu Ziffer 4: Die Aussage "R.® AF ist das einzig verfügbare Faktor-VI/I-Konzentrat, das von der Zellkultur bis zur fertigen Formulierung ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskommt“, sei ebenfalls irreführend. Durch die Aussage im Zusammenhang mit der vorangegangenen Äußerung "Derzeit höchste Sicherheit" werde der Eindruck hervorgerufen, dass die Tatsache, dass R.® AF von der Zellkultur bis zur fertigen Formulierung ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskomme, dem Produkt die derzeit höchste Virussicherheit verleihe. Hierfür gebe es keine belastbaren Anhaltspunkte. Jedenfalls sei aber R.® AF nicht das einzig verfügbare Präparat ohne Fremdproteine, da auch A.® ohne Zusatz menschlichen oder tierischen Proteins während des Zellkultur-Prozesses auskomme. Umgekehrt sei es vielmehr so, dass sowohl R.® AF als auch A.® auf den Zellen des chinesischen Hamsters basierten und bei R.® AF zudem ein Insulin unbekannten Ursprungs verwendet werde, so dass die Auslobung als einziges Präparat ohne Fremdproteine bereits aus diesem Grund nicht zutreffend sei. Ziffer 5: Die Aussage "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen." sei irreführend, weil damit der Eindruck erweckt werde, dass die Antragsgegnerin bereits am Ende des Weges, quasi im Ziel der größtmöglichen Virussicherheit, angelangt sei bzw. - durch die Vergangenheitsform - bereits große Schritte auf dem Weg dahin gemacht habe. Dies habe sie jedoch nicht belegt. Nachdem die Parteien Ziffer 1b) der einstweiligen Verfügung unter wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Antragstellerin noch, die einstweilige Verfügung vom 21. 08.2009 im Übrigen zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 21.08.2009 in Übrigen aufzuheben. Die Antragsgegnerin trägt vor: Zu Ziffer 2: Die Graphik enthalte keine Aussage zur überlegenden Virussicherheit von R.® AF. Soweit die Antragsgegnerin auslobe, dass ihr Präparat als einziges frei von fremden menschlichen und tierischen Proteine hergestellt werde, sei dies zutreffend. A.® werde zwar auch ohne Zusatz fremder menschlicher oder tierischer Proteine hergestellt. Allerdings gehe es hier nicht um den Zusatz (= Verbleiben fremder Eiweiße auch nach der Aufreinigung), sondern um den Einsatz (= Verwendung eines fremden Proteins zur Aufreinigung, jedoch kein Verbleiben im Präparat) fremder Proteine. Bei der Herstellung von A.® kämen monoklonale Maus-Antikörper zum Einsatz. Bei A.® werde für die Aufreinigung ein monoklonaler Mausantikörper eingesetzt (nicht zugesetzt). Zwar werde dieser rekombinant hergestellt. In der Literatur gebe es dennoch Hinweise darauf, dass solche sog. Maus-Hybridoma-Kulturen mit viralen Partikeln kontaminiert sein könnten (Anlagen AG 7, AG 8, AG 6). Auch aus der Fachinformation zu A.® ergebe sich, dass dieses sei kontraindiziert bei einer Überempfindlichkeit gegenüber "Maus- oder Hamsterproteinen". Die Antragsgegnerin lobe dagegen zu Recht aus, dass ihr Präparat ohne den Einsatz fremder Proteine auskomme. Durch die Aufreinigung von R.® AF unter Verwendung eines synthetisch hergestellten Peptidliganden werde das theoretische Infektionsrisiko ausgeschlossen (Anlage AG 4, AG 6). Es werde keinerlei Eiweiß tierischen Ursprungs bei der Herstellung zu- oder eingesetzt. Eine Kontraindikation bestehe ebenfalls nicht. Dementsprechend beständen - im Gegensatz zu A.® - bei ihrem Präparat auch keine Maus-Überempfindlichkeiten. Der beanstandete Fettdruck der +-Zeichen solle in Verbindung mit dem hochgestellten Buchstabenhinweis lediglich dazu dienen, darauf aufmerksam zu machen, dass die entsprechenden Themen nachfolgend noch behandelt würden, nicht dagegen, um eine Überlegenheit herauszustellen. Die Antragsgegnerin habe in der Grafik nicht behauptet, dass R.® AF ein Präparat der vierten Generation sei. Die Positionierung neben den bisherigen Generationen solle lediglich herausstellen, dass es sich um ein neues Präparat handele. Die Beanstandung, dass die Nanofiltration zu Unrecht als besonderer Vorteil herausgestellt werde, sei unbegründet. Denn mittels dieses zusätzlichen und einzigartigen Filtrationsschritts würden Pathogene und Eiweißbruchstücke, die größer als 35 nm seien, zuverlässig entfernt, wodurch die Virussicherheit weiter erhöht werde. Dass dies eine zuverlässige und einzigartige Filtrationsmethode sei, belege eine Veröffentlichung von Burnout "Nanofiltration of plasma-derived biopharmaceutical products" (Anlage AG 10) und die Studie "An improved manufacturin process for X.! R. AP' von Kelley et al (Anlage AG 4). Zu Ziffer 3: Durch die Aussage "W. P. gelang es jetzt mit dem neuen Herstellungsprozess bei Moroctocog a/fa die Sicherheit nochmals zu steigern." werde keine Überlegenheit gegenüber allen anderen Faktor VIII-Präparaten ausgelobt. Vielmehr werde die Sicherheitssteigerung durch den neuen Herstellungsprozess gegenüber dem Vorgängerpräparat R.® ausgelobt. R.® sei das einzige Präparat unter den Faktor VIII-Präparaten, welches -wie das Nachfolgepräparat R. AF® - das Molekül Moroctocog alfa enthalte. Dass sich die Äußerung allein auf das Vorgängerpräparat beziehe, werde auch aus dem Gesamtzusammenhang des Textes deutlich, insbesondere dem Einführungstext unterhalb der Überschrift und den Aussagen in dem Kasten am linken unteren Rand des Artikels. Zu Ziffer 4: Die Aussage "R.® AF ist das einzig verfügbare Faktor-VIII-Konzentrat, das von der Zellkultur bis zur fertigen Formulierung ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskommt', treffe keine spezifische Aussage zur Sicherheit. Es sei zutreffend, dass R.® AF im Gegensatz zu A.® bei der Aufreinigung keine monoklonalen Maus-Antikörper verwende, sondern synthetische Liganden-Technologie (s.o.). Zu Ziffer 5: Die Aussage "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen." werde nicht dahingehend verstanden, dass R.® AF das Ende der Entwicklung zur größtmöglichen Virussicherheit darstelle. Die Formulierung "auf dem Weg sein" lasse nicht den Rückschluss zu, dass man schon am Ende des Weges angekommen sei. Auch lasse sich hieraus keine Spitzenstellung ableiten. Vielmehr komme zum Ausdruck, dass sich die Antragsgegnerin um höhere Virussicherheit bemühe, und dieses Bemühen sei durch die zwei neuen Aufreinigungsschritte auch tatsächlich zum Ausdruck gekommen. Ergänzend wird für die Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2010 verwiesen.