OffeneUrteileSuche
Urteil

315 O 80/12

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wurden verwechslungsfähige Unternehmenskennzeichen von zwei Unternehmen über einen längeren Zeitraum jeweils nebeneinander und in Abstimmung miteinander benutzt, so richtet sich die Bestimmung des Vorrangs der Nutzung nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den Grundsätzen für das Recht der Gleichnamigen.(Rn.33) 2. Wird durch zwei Unternehmen ein verwechslungsfähiges Unternehmenskennzeichen eingesetzt und haben sich die Unternehmen in einer langjährigen geübten Praxis darauf verständigt, jeweils nur in bestimmten geografischen Räumen tätig zu werden, in denen das andere Unternehmen nicht tätig ist, so stellt es eine unzulässige Erhöhung der Verwechslungsgefahr dar, wenn ein Unternehmen seine Marketingaktivitäten in den Raum des anderen Unternehmens ausdehnt, ohne zugleich darauf hinzuwirken, dass eine Verwechslung mit dem in diesem Raum tätigen Unternehmen bei den angesprochenen Verkehrskreisen vermieden wird.(Rn.39)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, mit der Kennzeichnung "P. & C." als Sponsor von im Fernsehen übertragenen Preisverleihungen werben zu lassen, wenn der Sponsoring-Hinweis „P. & C." bestimmungsgemäß in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und wie nachfolgend erscheint: II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Dauer der geschalteten Werbung gemäß Ziffer I.. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden hinsichtlich der Handlungen gemäß Ziffer I. zu erstatten. IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 80.000,00 wegen Ziffer I. und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurden verwechslungsfähige Unternehmenskennzeichen von zwei Unternehmen über einen längeren Zeitraum jeweils nebeneinander und in Abstimmung miteinander benutzt, so richtet sich die Bestimmung des Vorrangs der Nutzung nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den Grundsätzen für das Recht der Gleichnamigen.(Rn.33) 2. Wird durch zwei Unternehmen ein verwechslungsfähiges Unternehmenskennzeichen eingesetzt und haben sich die Unternehmen in einer langjährigen geübten Praxis darauf verständigt, jeweils nur in bestimmten geografischen Räumen tätig zu werden, in denen das andere Unternehmen nicht tätig ist, so stellt es eine unzulässige Erhöhung der Verwechslungsgefahr dar, wenn ein Unternehmen seine Marketingaktivitäten in den Raum des anderen Unternehmens ausdehnt, ohne zugleich darauf hinzuwirken, dass eine Verwechslung mit dem in diesem Raum tätigen Unternehmen bei den angesprochenen Verkehrskreisen vermieden wird.(Rn.39) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, mit der Kennzeichnung "P. & C." als Sponsor von im Fernsehen übertragenen Preisverleihungen werben zu lassen, wenn der Sponsoring-Hinweis „P. & C." bestimmungsgemäß in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und wie nachfolgend erscheint: II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Dauer der geschalteten Werbung gemäß Ziffer I.. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden hinsichtlich der Handlungen gemäß Ziffer I. zu erstatten. IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 80.000,00 wegen Ziffer I. und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat in der Klagschrift entsprechend den in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung gefundenen Anforderungen an die „abgestufte“ Darlegung alternativ zur Prüfung gestellter Streitgegenstände (BGH GRUR 2011, 521 - TÜV) klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichenrecht, in zweiter Linie auf Wettbewerbsrecht, in dritter Linie auf Vertrag stützt. II. Der Klägerin steht der geltend gemachten Unterlassungs- bzw. Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche wegen der aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtlichen Verwendungshandlungen zu. Streitgegenstand ist dabei die aus dem Tenor ersichtlichen Benutzungshandlungen nach Maßgabe des in Bezug genommenen Bildschirmausdrucks, welcher im Tenor wiedergegeben ist. Das Verbot erstreckt sich auf die isolierte Verwendung der Kennzeichnungen im charakteristischen, durch den in Bezug genommenen Bildschirmausdruck bestimmten Kontext. Im Einzelnen: 1. Der Klägerin steht wegen der aus Ziffer I. des Tenors ersichtlichen Benutzungshandlungen des Zeichens „P. & C." gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Denn die angegriffene Zeichenverwendung erfolgt nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des Gleichnamigenrechts im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise, die Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin herbeizuführen geeignet ist. a) Die Kammer geht mit dem zwischen den Parteien in anderer Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 738 - P. & C.) davon aus, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung zwischen den Parteien ausgeführt (BGH a.a.O., Rz. 17-21): „Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.). Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach diesen Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten P. & C. GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 - mit Gestattung der P. & C. GmbH - gegründeten Beklagten das prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen „P. & C. KG" oder dem Firmenschlagwort „P. & C." zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden. Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben" (BGH, aaO. Tz. 17 - 22). b) Die Anwendung vorstehender Grundsätze führt zur Bejahung des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Die Beklagte hat die Jahrzehnte bestehende Gleichgewichtslage durch Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört, indem sie die aus dem Tenor zu Ziffer 1. 1 (a) und (b) ersichtlichen Werbemaßnahmen im Wirtschaftsraum NORD unternommen hat, ohne dabei alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um der damit verbundenen Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. (aa) Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die anerkanntermaßen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und der Branchennähe der Parteien zu beurteilen ist, kann erhöht werden, wenn die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zunimmt oder der Abstand des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien sich durch sachliche oder räumliche Ausdehnung einer Partei zu Lasten der anderen Partei verringert (BGH GRUR 2010, 738, Tz. 22 - P. & C.). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierzu in einem vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien ausgeführt (vgl. z.B. Urteil v. 17.03.2011, 3 U 69/09, Anlage ASt. 12): „Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben mit Ausnahme der in den Jahren 1996 bis Februar 2000 erfolgten gemeinsamen bundesweiten Werbung jeweils praktisch ausschließlich in ihren jeweiligen Wirtschaftsräumen NORD - die Klägerin - bzw. SÜD - die Beklagte - geworben. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen und hält daran fest, dass dieser Umstand die Gleichgewichtslage zwischen den Parteien von 1972 bis 1996 und seit März 2000 ganz wesentlich prägte bzw. prägt und dass auch die zeitweise erfolgte werbliche Zusammenarbeit der Parteien nichts daran geändert hat, dass das Publikum im Wirtschaftsraum NORD, in dem allein die Klägerin mit Bekleidungskaufhäusern vertreten ist, noch heutzutage eine Werbung mit der auch vorliegend verwendeten Bezeichnung „P. & C. D.", die ihm gleichsam unvorbereitet begegnet, selbstverständlich für eine solche der Klägerin hält. Denn dem angesprochenen Verkehr - zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören, so dass dem Senat diese Feststellungen aus eigener Sachkenntnis möglich sind - ist nicht bekannt, dass es zwei Bekleidungsunternehmen dieses Namens gibt, und er hat auch aufgrund des Zusatzes „ D." keinen Grund zur Annahme, es sei immer nur die Beklagte gemeint (vgl. Senat, Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 12/04, Magazindienst 2006, 1009 [Anlage K 25]; Urteil v. 4.8.2005, Az. 3 U 142/04; Urteil v. 17.1.2008, Az. 3 U 143/07, Magazindienst 2008, 1157; Urteil v. 24.1.2008, Az. 3 U 130/07, GRUR-RR 2008, 342; Urteil v. 3.4.2008, Az. 3 U 270/07, OLGR Hamburg 2009, 65)." Dass sich an diesem Verkehrsverständnis grundlegend etwas geändert hat, ist für die Kammer, die selbst zum angesprochenen Verkehr gehört und dies daher aus eigener Sachkenntnis beurteilen kann, nicht erkennbar. Die Klägerin untermauert dieses Verkehrsverständnis mit dem von ihr vorgelegten Ipsos-Gutachten aus März 2011 (Anlage K 18), woraus sich ergibt, dass 95,5% der Befragten nicht bekannt war, dass zwei Unternehmen mit dem Namen „P. & C." existieren. Die Beklagte hält dieses Gutachten wegen behaupteter methodischer Mängel für unverwertbar. Letztlich kann dahinstehen, ob die Ergebnisse des Gutachtens verwertbar sind oder nicht, da auch die Beklagte keine belastbaren Anhaltspunkte für ein mittlerweile abweichendes Verkehrsverständnis vorträgt. Hieraus folgt, dass die von der Beklagten in den Wirtschaftsraum NORD ausgedehnte Werbung die Verwechslungsgefahr erheblich steigert. (bb) Zwar kann der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der bundesweiten Präsentation ihres Unternehmens grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Denn sie ist in der Wahl und Ausgestaltung ihres Marketingkonzepts in den durch das Recht gezogenen Grenzen frei, Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (so auch HansOLG, a.a.O.). Jedoch hat sie - bezogen auf die vorliegend angegriffenen Werbemaßnahmen - nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Zu dem erforderlichen Hinweis auf die Unternehmensverschiedenheit hat des HansOLG (a.a.O.) ausgeführt: „An die Deutlichkeit eines sachgerechten, der Verwechslungsgefahr entgegenwirkenden Hinweises dürfen - auch insoweit hält der Senat an seiner bereits genannten Rechtsprechung fest - keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Beklagte muss der - wie ausgeführt - im Wirtschaftsraum NORD gleichsam selbstverständlichen oder zwangsläufigen Zuordnung der Werbung zum Unternehmen der Klägerin wirksam begegnen. Ein solcher Hinweis kann etwa durch einen größeren Abstand der Firmenbezeichnungen erreicht werden, ferner aber auch durch einen Hinweis in der Werbung, der dem Verkehr bei der unmittelbaren Kommunikation mit der in Rede stehenden Firmenbezeichnung gleichwohl die Unterscheidung zwischen den Unternehmen unmissverständlich und unübersehbar verdeutlicht. Allerdings muss dieser Zusatz besonders auffällig und der Firmierung an einer prominenten Stelle klar zugeordnet sein, weil er den Umstand der unverändert gebliebenen Firmierung gleichsam überwinden muss (Senat, GRUR-RR 2008, 342, juris-Rz. 59 ff.)." Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der auf der streitgegenständlichen Internetseite befindliche Hinweis der Verwechslungsgefahr nicht hinreichend entgegenwirkt. Der Hinweis ist zu zurückhaltend gestaltet, um der Fehlzuordnung des Firmenlogos effektiv entgegenzuwirken. Der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verkehr betrachtet die Werbung der vorliegenden Art eher im Wege des flüchtigen Betrachtens. Ihm fallen dabei neben den verschiedenen aufgeführten Sponsoren, unter denen auch die Beklagte ist, insbesondere die daneben gleichberechtigt abgebildeten Flickr-Fotos und Youtube-Videos zur Verleihung ins Auge, die das Augenmerk des flüchtigen Betrachters auf sich lenken werden. Der unter dem Unternehmenslogo befindliche Aufklärungshinweis wird durch den Verkehr hingegen kaum wahrgenommen. Er befindet sich zwar mit dem Unternehmenslogo in einem gerahmten Kasten Er ist jedoch vom Unternehmenslogo nach unten hin abgerückt, nicht fett gedruckt und hat eine deutlich kleinere Schriftgröße, die - je nach Bildschirmgröße - die Lesbarkeit jedenfalls erschwert, wenn nicht - etwa bei Tablet-PCs - sogar unmöglich macht. Weder in der Schriftart noch in der Farbe sticht der Hinweis irgendwie als Besonderheit heraus. Es wird kein optischer Anlass für den Verkehr geschaffen, sich den Hinweis genauer anzusehen. Das Interesse des Durchschnittsbetrachters an dem Aufklärungshinweis wird nicht in hinreichender Weise geweckt, auch schon deshalb nicht, weil er einen solchen Hinweis nicht erwartet, da er die Unternehmensangabe im Wirtschaftsraum NORD nicht für erläuterungsbedürftig hält. Dies ist auch der Grund, warum der unter der Firmenbezeichnung befindliche Text nicht in der Weise an dem durch das größer gedruckte Firmenlogo ausgelösten Blickfang teil hat, dass er der Fehlzuordnung der Sponsorennennung entgegenwirken könnte; die Einbeziehung in den Blickfang ist ebenfalls nur dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den irrtumsausschließenden Hinweis wahrnimmt (HansOLG GRUR 2007, 802 - Testfotos III). Dass sich ein weiteres Fenster mit dem Zeichen „P. & C." öffnet, wenn man mit dem Cursor über das Logo „P. & C." fährt, und dass sich in einem neuen Fenster die Homepage der Beklagten öffnet, wenn man auf das Logo klickt, ändert daran nichts. Denn die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, so dass die Kammer diese Feststellung aus eigener Kenntnis treffen kann - rechnen nicht mit einer solchen Funktion und haben keine Veranlassung, mit dem Cursor auf das Logo bzw. den Text zu gehen. Im Übrigen wäre die Verlinkung aber auch nicht geeignet, der Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken, da ein Hinweis auf einer weiteren Webseite, auf die verlinkt wird, nicht ausreichend wäre. Die inhaltliche Ausgestaltung des Hinweistexts kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. (cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, aufgrund der Vorgaben des Seitenbetreibers bzw. Veranstalters habe sie keine Einflussnahmemöglichkeiten auf die Gestaltung des Sponsorenhinweises. Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg hat in ihrem Urteil vom 8. November 2011 zum Aktenzeichen 468/11 (Anlage K 22, dort Seite 25 f.) ausgeführt: „cc) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr im Hinblick auf die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen ein Aufklärungshinweis nicht möglich und dieser daher unzumutbar sei. Zwar hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass im Rahmen des Marketing-Konzepts für die „TRIBUTE TO BAMBI"-Initiative Gestaltungsrichtlinien gelten würden, nach denen der Antragsgegnerin bei den Werbemaßnahmen, die mit den Anträgen zu Ziffer 1., 2. und 4. beanstandet werden, ein Aufklärungshinweis nicht gestattet sei. Für die Gestaltung der Fotorückwände und der in der Zeitschrift „BUNTE" erschienenen Anzeige hat sie dies durch die Anlage AG 2 auch glaubhaft gemacht. Ferner hat sie durch die Vorlage von Fotomontagen (Anlagen AG 4 und 5) glaubhaft gemacht, dass ein - in Abweichung von den Gestaltungsrichtlinien - auf den Fotorückwänden aufgebrachter Hinweistext in der späteren Berichterstattung nicht mehr lesbar wäre. Daraus folgt aber nicht, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen unter Verzicht auf jegliche, einer Verwechslungsgefahr entgegenwirkende Maßnahme durchführen dürfte. Wie bereits ausgeführt, verlangt das Hanseatische Oberlandesgericht, dass die Antragsgegnerin der im Wirtschaftraum NORD gleichsam selbstverständlichen oder zwangsläufigen Zuordnung der Werbung zum Unternehmen der Antragstellerin wirksam begegnen muss. Insoweit stellt das Hanseatische Oberlandesgericht folgende Anforderungen auf (s. Urteil vom 17.03.2011, Anlage ASt 28, dort S. 11, Hervorhebung hinzugefügt): „Ein solcher Hinweis kann etwa durch einen größeren Abstand bei den Firmenbezeichnungen erreicht werden, ferner aber auch durch einen Hinweis in der Werbung, der dem Verkehr bei der unmittelbaren Kommunikation mit der in Rede stehenden Firmenbezeichnung gleichwohl die Unterscheidung zwischen den Unternehmen unmissverständlich und unübersehbar verdeutlicht. “ Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass - wenn wie hier ein aufklärender Hinweis in der Werbung selbst nicht möglich ist - der Verwechslungsgefahr durch einen größeren Abstand in den Firmenbezeichnungen entgegengewirkt werden muss und nicht etwa die Verpflichtung der Antragsgegnerin entfällt, der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass allein die Antragsgegnerin für die Ausdehnung ihrer werblichen Aktivitäten in den Wirtschaftsraum NORD und die damit verbundene Störung der Gleichgewichtslage verantwortlich ist und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich demjenigen klarstellende Zusätze zumutbar sind, der die Änderung veranlasst hat (BGH, GRUR 1995, 745, 759 - Altenburger Spielkartenfabrik; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 23 Rn. 37; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 23 Rn. 42 m.w.N.). Zwar mag es sein, dass es für die Antragsgegnerin ein unabdingbarer Teil ihrer Marketingstrategie ist, in überregionalen Medien auch Imagewerbung zu betreiben und auf ihre Sponsor-Aktivitäten hinzuweisen. Das ändert jedoch an der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für diese Veränderung nichts. Schließlich sprechen auch folgende Erwägungen gegen eine Unzumutbarkeit von Maßnahmen, die einer Verwechslungsgefahr entgegenwirken: Ohne entsprechende Maßnahmen besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Wirtschaftsraum NORD die beanstandeten Maßnahmen der Antragstellerin zurechnen, was wiederum zur Folge hat, dass der Antragstellerin das Marketingkonzept der Antragsgegnerin aufgedrängt wird. Dies ist jedoch ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Antragstellerin, selbst darüber zu entscheiden, ob und mit welchen Sponsoring-Aktivitäten sie in Verbindung gebracht werden will." Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung im vorliegenden Fall führen, sind nicht ersichtlich. 2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 MarkenG bzw. Gewohnheitsrecht in Verbindung mit § 242 BGB. Ein Feststellungsanspruch der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach ergibt sich aus § 15 Abs. 5 MarkenG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach vorangegangenem Verfügungsverfahren (Az. 315 O 377/11) nun in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch wegen behaupteter Kennzeichen- und Wettbewerbsverletzungen aufgrund einer Nennung als Hauptsponsor im Internet unter http://www.b...de/Partner/, soweit deren Verbreitung im sog. „Wirtschaftsraum NORD" erfolgt. Bei den Parteien handelt es sich um zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die jeweils über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken betreiben. Sie existieren schon seit vielen Jahrzehnten unter der identischen Firmenbezeichnung „P. & C. KG" nebeneinander. Die Parteien führen ihre Bekleidungshäuser jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen von Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der Parteien unter "P. & C." Bekleidungshäuser unterhält. Die Parteien nehmen jeweils für sich in Anspruch, an der Bezeichnung „P. & C." bzw. „P & C“ die älteren Rechte zu haben: Zwischen den Parteien bestand über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung vom 6. April 1990, Einigkeit darüber, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung „P. & C.“ in ein und demselben Wirtschaftsraum stets nur durch eine Seite (entweder durch die Klägerin oder durch die Beklagte) unterhalten zu lassen; demgemäß wurden von der Klägerin folgende Wirtschaftsräume (im Folgenden kurz: Wirtschaftsraum NORD) "belegt": Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz) sowie von der Beklagten folgende Wirtschaftsräume (im Folgenden kurz: Wirtschaftsraum SÜD) "belegt": Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen. Die Parteien haben ihre Werbekampagnen traditionell unabhängig und getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durchgeführt. Es hat aber auch eine Zusammenarbeit gegeben; für einen Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung. Nachdem die werbliche Zusammenarbeit ihr Ende gefunden hatte, setzte die Beklagte ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar auch mit bundesweiter Werbung. Die Klägerin beanstandet seit längerem bundesweite Werbemaßnahmen der Beklagten, die in den „Wirtschaftsraum NORD" hineinreichen, was zu diversen Rechtsstreitigkeiten geführt hat. Mittlerweile hat sich auch der Bundesgerichtshof u.a. mit der Koexistenz der Parteien in einem kürzlich ergangenen Urteil auseinander gesetzt (BGH GRUR 2010, 738 - P. & C.). Um eine dieser Werbeaktivitäten geht es auch im vorliegenden Rechtsstreit. Die Klägerin wendet sich gegen die Werbung mit der Kennzeichnung „P. & C." als Sponsor im Internet unter www.b...de für im Fernsehen übertragene Preisverleihungen wie in der Abbildung in Ziffer I. des Tenors und in Anlage K 14 wiedergegeben, auf die Bezug genommen wird. Neben der Kennzeichnung „P. & C." fand sich dort in einem gemeinsam gerahmten Kasten auch ein Hinweis mit dem folgenden Wortlaut: „ES GIBT ZWEI UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN P. & C. MITIHREN HAUPTSITZEN IN D. UND H.. DIES IST EINE INFORMATION DER P. & C. KG D., DEREN STANDORTE SIE UNTER WWW.P.- C..DE FINDEN." Fuhr man mit dem Cursor über das Logo „P. & C.", so erschien in einem kleinen Fenster erneut das Zeichen „P. & C.". Klickte man das Logo an, so öffnete sich in einem neuen Fenster die Homepage der Beklagten. Hinsichtlich der Gestaltung dieses Fensters wird auf Seite 9 der Klagschrift Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor: Ihr stünden wegen der beanstandeten Verwendungsform kennzeichenrechtliche Untersagungsansprüche aus ihrem Unternehmenskennzeichen zu. Die Beklagte störe mit ihrem Auftreten die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage nach dem Recht der Gleichnamigen einseitig. Zunächst werde an der schon in den Vorprozessen vorgetragenen Auffassung festgehalten, dass die Beklagte zur Nutzung ihres Firmennamens im Wirtschaftsraum NORD überhaupt nicht berechtigt sei. Eine objektive Notwendigkeit für Werbung in überregionalen Medien bestehe für die Beklagte nicht. Jedenfalls sei aber der Hinweis auf die Unternehmensverschiedenheit nicht ausreichend und entfaltete nicht die erforderliche Signalwirkung. Er sei zu unauffällig, um den Verkehr darüber aufzuklären, dass die Werbung sich auf ein von ihr - der Klägerin - zu unterscheidendes Unternehmen beziehe. Der Verkehr sei daran gewöhnt, die Firmierung „P. & C." nicht zu hinterfragen; er nehme vielmehr an, es handele sich um ein einheitliches Unternehmen. Eine aktuelle Ipsos-Studie aus März 2010 habe erneut bestätigt, dass es sich bei „P. & C." um ein bekanntes Zeichen handele, allerdings 95,5% der Befragten nicht bekannt sei, dass der Firmennamen von zwei verschiedenen Unternehmen verwendet werde (Anlage K 18). Auch sei der Hinweis inhaltlich nicht hinreichend deutlich, da von einer „Information“ gesprochen werde. Hieraus entnehme der Verkehr nicht zwangsläufig, dass die Werbung diese „Information“ sein solle, so dass nicht klar werde, von welchem der beiden Unternehmen die Werbung überhaupt stamme. Hilfsweise würden die Ansprüche auf Wettbewerbsrecht gestützt. Die Benutzung des Zeichens durch die Beklagte sei irreführend, da durch die Verwendung der Bezeichnung „P. & C.“ bei den Verbrauchern im Wirtschaftsraum NORD der fälschliche Eindruck erweckt werde, dass es sich bei dem Sponsor um die Klägerin handele. Äußerst hilfsweise stütze sie sich auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung von 1990/1992. Aus dieser ergebe sich - bei der gebotenen Auslegung nach dem vernünftigen Parteiinteresse - auch das Verbot für die Beklagte, ihren Namen „P. & C.“ in der beanstandeten Form im Wirtschaftsraum NORD im Rahmen von Werbung zu verwenden. Die Klägerin beantragt, - wie erkannt -. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Der Kennzeichenkonflikt zwischen den Parteien sei nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen zu beurteilen. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse am Schalten von Werbung auch im Wirtschaftsraum NORD, denn die Nutzung moderner Kommunikations- und Werbeformen sei Teil ihrer Marketing-Strategie und unabdingbar, um die adressierte Zielgruppe zu erreichen. Der beanstandete Aufklärungshinweis halte sich im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren. Der Hinweis sei sowohl von der Gestaltung als auch inhaltlich ausreichend deutlich insbesondere aufgrund des Verweises und der Verlinkung. Aufgrund der Vorgaben und Gestaltungsrichtlinien sei im Rahmen der Sponsoren-Logo-Präsentation grundsätzlich kein Raum für die ergänzende Beistellung weiterer umfangreicher Texte. Die Gestaltung der Sponsorennennung unterliege nicht den Einflussmöglichkeiten der Beklagten. Die seitens der Klägerin vorgelegte Ipsos-Studie aus März 2011 sei wegen erheblicher methodischer, demoskopischer Mängel nicht verwertbar. Die Parteien hätten sich durch den Vertrag von 1990/1992 nicht auf einen Verzicht auf die Ausübung der eigenen Kennzeichenrechte im Gebiet des jeweils anderen geeinigt, sondern nur darauf, dass sie jeweils in den Wirtschaftsräumen alleine unter ihrer Firmenbezeichnung P. & C. Häuser betreiben dürften. Eine derartige Gebietsaufteilung verstoße im Übrigen gegen Kartellrecht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 Bezug genommen.