Urteil
315 O 77/11
LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0607.315O77.11.0A
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Franchisevertrag ist wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig, wenn in dem Franchisevertrag mit der Zuteilung der Vertragsgebiete wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB enthalten sind, die nicht über die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999 freigestellt sind, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn nach dieser Verordnung gilt die Freistellung nicht, wenn der Vertrag die Beschränkung des Gebiets oder des Kundenkreises bezweckt, in das oder an den der Verkäufer Vertragswaren oder Vertragsdienstleistungen verkaufen darf. Denn der Wiederverkäufer soll die Freiheit haben, an Kunden, die aus eigener Initiative zu ihm kommen, verkaufen zu können. Insofern kann das Aufsuchen der Webseite eines Vertriebshändlers durch einen Kunden und die Kontaktaufnahme mit diesem, die zu einem Verkauf führt, nicht untersagt werden. Ebenso darf es dem Franchisenehmer nicht untersagt werden, eine eigene Webseite zu betreiben.(Rn.33)
(Rn.36)
(Rn.38)
(Rn.41)
2. Der Einwand der Franchisegeberin, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung des Franchisevertrages stelle mangels Spürbarkeit keinen Verstoß gegen die Gruppenfreistellungsverordnung dar, greift nicht, da die mangelnde Spürbarkeit nicht für Vereinbarungen gilt, die - wie hier bei passiven Verkäufen - eine schwerwiegende Beschränkung (Kernbeschränkung) enthalten, was dazu führt, dass eine Freistellung ausscheidet und zwar unabhängig von Marktanteilschwellen und Spürbarkeitsgesichtspunkten.(Rn.45)
(Rn.46)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Franchisevertrag ist wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig, wenn in dem Franchisevertrag mit der Zuteilung der Vertragsgebiete wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB enthalten sind, die nicht über die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999 freigestellt sind, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn nach dieser Verordnung gilt die Freistellung nicht, wenn der Vertrag die Beschränkung des Gebiets oder des Kundenkreises bezweckt, in das oder an den der Verkäufer Vertragswaren oder Vertragsdienstleistungen verkaufen darf. Denn der Wiederverkäufer soll die Freiheit haben, an Kunden, die aus eigener Initiative zu ihm kommen, verkaufen zu können. Insofern kann das Aufsuchen der Webseite eines Vertriebshändlers durch einen Kunden und die Kontaktaufnahme mit diesem, die zu einem Verkauf führt, nicht untersagt werden. Ebenso darf es dem Franchisenehmer nicht untersagt werden, eine eigene Webseite zu betreiben.(Rn.33) (Rn.36) (Rn.38) (Rn.41) 2. Der Einwand der Franchisegeberin, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung des Franchisevertrages stelle mangels Spürbarkeit keinen Verstoß gegen die Gruppenfreistellungsverordnung dar, greift nicht, da die mangelnde Spürbarkeit nicht für Vereinbarungen gilt, die - wie hier bei passiven Verkäufen - eine schwerwiegende Beschränkung (Kernbeschränkung) enthalten, was dazu führt, dass eine Freistellung ausscheidet und zwar unabhängig von Marktanteilschwellen und Spürbarkeitsgesichtspunkten.(Rn.45) (Rn.46) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage verfiel der Abweisung, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Franchiseverträge wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig waren. I. Die Zahlungsforderung in Höhe von 3.199,71 EUR ist nicht begründet. Der Forderung fehlt die Anspruchsgrundlage. Denn die Franchiseverträge vom 17. Februar 2006 (Anlage K 1) bzw. 6. April 2009 (Anlage K 4) enthalten mit der Zuteilung der Vertragsgebiete jeweils in § 2 und § 3 wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB, die nicht über die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnung - Vertikal-GVO) freigestellt sind. 1. Die Franchiseverträge vom 17. Februar 2006 bzw. 6. April 2009 enthalten mit der Zuteilung der Vertragsgebiete jeweils in ihrem § 3 wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass diese Vereinbarungen vom Verbot nach § 1 GWB dann freigestellt sind, wenn die Franchiseverträge die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Vertikal-GVO Nr. 2790/1999) erfüllen, § 2 Abs. 2 GWB. Die Vertikal-GVO Nr. 2790/1999 gelangt für die kartellrechtliche Bewertung der Franchiseverträge vom 17. Februar 2006 bzw. 6. April 2009 zur Anwendung; auch wenn sie inzwischen durch die Verordnung der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO Nr. 330/2010 vom 20. April 2010) abgelöst ist, so gilt sie fort für bereits am 31. Mai 2010 in Kraft befindliche Vereinbarungen (Art. 9 GVO Nr. 330/2010). 2. Vertikale Vereinbarungen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung regeln die Bedingungen, zu denen die daran beteiligten Unternehmen, die auf einer unterschiedlichen Produktions- und Vertriebsstufe stehen, kaufen, verkaufen oder wiederverkaufen können (vgl. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO Nr. 2790/1999). Mit dieser umfassenden Definition werden alle vertikalen Vereinbarungen erfasst, die sich auf Waren und Dienstleistungen der End- oder der Zwischenstufe beziehen. Dazu zählen Franchiseverträge (vgl. Lange/Simon, Handbuch zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 2. Aufl., Rdnr. 398, 468 jeweils m. w. N.). Von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen sind damit nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO Nr. 2790/1999 grundsätzlich vertikale Vereinbarungen in Franchiseverträgen freigestellt. 3. Diese Freistellung gilt nach Art. 4 Buchstabe b) Vertikal-GVO Nr. 2790/1999 jedoch nicht (mit der Folge, dass das Verbot auf Franchiseverträge anwendbar ist), wenn der Vertrag die Beschränkung des Gebiets oder des Kundenkreises bezweckt, in das oder an den der Käufer Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf. Nach Art. 4 Buchstabe b) 1. Spiegelstr. Vertikal-GVO Nr. 2790/1999 sind aktive Verkaufsbeschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Von dem Verbot ausgenommen sind Beschränkungen des aktiven Verkaufs in Gebiete oder an Gruppen von Kunden, die der Lieferant sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Käufer zugewiesen hat, sofern dadurch Verkäufe seitens der Kunden des Käufers nicht begrenzt werden. Die Beschränkung des aktiven Verkaufs bleibt freigestellt; insoweit bleibt es bei der Regelung des Art. 2 Vertikal-GVO Nr. 2790/1999 (Freistellung). Unter einem aktiven Verkauf ist zu verstehen, dass der Wiederverkäufer sich selbst durch gezielte Werbemaßnahmen um den Kunden bemüht - etwa verkaufsfördernde Maßnahmen, die sich speziell an Kunden außerhalb des Vertragsgebiets richten. „Aktiver“ Verkauf bedeutet die aktive Ansprache individueller Kunden in einem Gebiet oder individueller Mitglieder einer Kundengruppe, das bzw. die ausschließlich einem anderen Vertriebshändler zugewiesen wurden (vgl. Kommission, Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen, ABl. 2000 C 291/01, dort Rdnr. 50). Die Freistellung gilt nicht für den passiven Verkauf; nach dem System der Artikel 2 und 4 Buchst. b) Vertikal-GVO Nr. 2790/1999 soll der Wiederverkäufer die Freiheit haben, an Kunden, die aus eigener Initiative zu ihm kommen, verkaufen zu können. Hier bleibt es insoweit bei der Regelung des Art. 4 Vertikal-GVO Nr. 2790/1999, es gilt nicht die Freistellung nach Art. 2 Vertikal-GVO Nr. 2790/1999. Es bleibt insoweit das Verbot nach § 81 EG-Vertrag / Art. 101 AEUV resp. § 1 GWB. „Passiver“ Verkauf bedeutet die Erfüllung unaufgeforderter Bestellungen individueller Kunden, d. h. das Liefern von Waren an bzw. das Erbringen von Dienstleistungen für solche Kunden. Beim passiven Verkauf tritt der Kunde mit einer Bestellung an den Wiederverkäufer heran. Das Aufsuchen der Website eines Vertriebshändlers durch einen Kunden und die Kontaktaufnahme mit diesem, die zu einem Verkauf führt, kann mithin nicht untersagt werden (vgl. Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. 2000, Nr. C 291,1 Rdnr. 51). 4. Wie schon ausgeführt, enthalten die Franchiseverträge vom 17. Februar 2006 bzw. 6. April 2009 (im Folgenden wird der Einfachheit halber nur der Franchisevertrag vom 6. April 2009 - Anlage K 4 - zitiert) mit der Zuteilung der Vertragsgebiete jeweils in § 3 wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB. Die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, soweit sie nicht den aktiven Verkauf betreffen, sind nicht vom Verbot des § 1 GWB freigestellt, § 2 Abs. 2 GWB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Buchstabe b) Vertikal-GVO Nr. 2790/1999. Die Vereinbarungen unterliegen dem Verbot, wenn die wettbewerbsbeschränkenden Regelungen sich auf den passiven Verkauf beziehen. a. Der Verstoß gegen Art. 4 Buchstabe b) Vertikal-GVO ergibt sich aus § 2 Ziff. 9 des Franchisevertrages. Danach ist der Franchisenehmer verpflichtet, die Internet-Präsenz www. p.-f..de zu benutzen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es den Beklagten verboten ist, eine eigene Internet-Seite zu nutzen. Dass die Parteien unter § 2 Ziff. 9 des Franchisevertrages bei Vertragsschluss übereinstimmend ein echtes Verbot für den Franchisenehmer verstanden haben, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren selber meint, Vertragsstrafen in Höhe von 250.- EUR wegen (mehrfachen) Verstoßes gegen dieses Verbot gegen die Beklagten geltend machen zu können. Die Untersagung des Betriebs einer eigenen Internet-Domain verhindert, dass mögliche Kunden sich aus eigener Initiative an den Franchisenehmer mit Aufträgen oder Anfragen wenden können (Verhinderung des passiven Verkaufs). Die eigene Website ermöglicht es dem Betreiber, gegenüber der anonymen Öffentlichkeit ohne Beschränkung der Gebiete und ohne Richtung auf bestimmte Gebiete sich und sein Leistungsangebot darzustellen. Es handelt sich gerade nicht um gezielte Werbemaßnahmen, mit denen sich der Betreiber der Website um die Kunden etwa eines bestimmten Bezirkes bemüht. Insoweit ist den Beklagten zuzustimmen, dass der Verkauf über das Internet grundsätzlich als passiver Verkauf anzusehen ist. Die Kommission (Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. 2000, Nr. C 291,1 Rdnr. 51) ist der Auffassung, dass das Aufsuchen der Website eines Vertriebshändlers durch einen Kunden und die Kontaktaufnahme mit diesem, die zu einem Verkauf führt, nicht untersagt werden darf. Eine eigene Website wird in der Regel als Form des passiven Verkaufs angesehen, da damit den Kunden ein angemessenes Mittel zur Verfügung gestellt wird, den Händler zu erreichen (so jetzt Leitlinien für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01 - Rn.52). Die Untersagung begründete danach einen Verstoß gegen Art. 4 Buchstabe b) Vertikal-GVO. Der Einwand der Klägerin ist wenig behelflich. Auch wenn alle Franchisenehmer innerhalb der Internet-Präsenz www. p.-f..de eine eigene Seite haben, um ihren Betrieb darzustellen, und wenn diese Seite von Kunden direkt aufgerufen werden kann, so bleibt es im Franchisevertrag bei dem vertraglichen Verbot, eine eigene Internet-Seite zu nutzen. Denn diese von der Klägerin gestattete und nach ihrem Vortrag sogar geförderte Seite ist eine Subdomain innerhalb der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Domain www. p.-f..de, so z. B. www. p.-f..de/e..html; daran ändert auch nichts, dass die Subdomain direkt aufgerufen werden kann, sie bleibt eine Subdomain. Sie bleibt eine Seite, zu deren Benutzung der Franchisenehmer verpflichtet ist. Die Klägerin trägt selbst vor, die Subdomains hätten den Zweck, dass sich jeder einzelne Franchisenehmer möglichst individuell, gleichwohl im Rahmen der Corporate Identity des gesamten Systems darstellen könne. Der passive Verkauf betrifft Kunden, die aus eigener Initiative zu dem Franchisenehmer kommen. Das Aufsuchen der Website eines Vertriebshändlers durch einen Kunden und die Kontaktaufnahme mit diesem, die zu einem Verkauf führt, darf mithin nicht unterbunden werden (vgl. Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. 2000, Nr. C 291,1 Rdnr. 51). Damit ist unvereinbar, dass dem Kunden von Seiten des Franchisegebers seine Internet-Domain als Subdomain innerhalb des Franchisesystems vorgegeben wird. Der Franchisenehmer soll gerade frei sein, eine eigene Internet-Domain – unabhängig vom Franchisegeber - zu betreiben, solange er über diese „passive Verkäufe“ betreibt. Damit ist das Verbot des Betriebs einer eigenen Website nicht zu vereinbaren. b. Der Verstoß gegen Art. 4 Buchstabe b) Vertikal-GVO Nr. 2790/1999 ergibt sich aus § 3 Ziff. 4 des Franchisevertrages. Danach ist der Franchisenehmer - bei Meidung einer Vertragsstrafe - verpflichtet, bei einem über 0800er Service-Nr. eingegangenen Auftrag (oder Anfrage), der zu einem Vertragsgebiet eines anderen Franchisenehmers oder des Franchisegebers gehört, den Auftrag (oder die Anfrage) an diesen weiterzugeben. Allein schon die Androhung der Vertragsstrafe machen deutlich, dass es sich hier nicht nur einen unverbindliche Verpflichtung, sondern dass hier ein Verbot vereinbart ist. Dabei unterscheidet die Regelung nicht zwischen aktivem und passivem Verkauf. Das bedeutet, dass sich das Verbot - zumindest auch – auf den passiven Verkauf bezieht. Wenn also ein möglicher Kunde aus eigener Initiative über die 0800er Nummer zu den Beklagten gelangt, ist es den Beklagten strafbewehrt verboten, den Auftrag des Kunden anzunehmen (passiver Verkauf). Die Klägerin wendet dagegen ein, die Regelung betreffe nur solche Anrufe, die, da sich Zielrufnummer und durch Postleitzahlen definiertes Vertragsgebiet unterscheiden könnten, fälschlich zu dem nach dem Vertragsgebiet „unzuständigen“ Franchisenehmer gelangten. Nur solche Franchisenehmer seien verpflichtet, die Aufträge und Anfragen an den „zuständigen Kollegen“ weiterzugeben. Immerhin könnte dieser Franchisenehmer selber den Auftrag ausführen; hier dürften die Voraussetzungen des „passiven Verkaufs“ erfüllt sein. Das ist ihm – strafbewehrt – verboten. Die Kammer sieht keinen Grund, hier ein vertragliches Verbot des passiven Verkaufs zu verneinen; danach dürfte die Regelung nach Art. 4 Buchstaben b) GVO Nr. 2790/1999 verboten sein. c. Der Einwand der Klägerin, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung des Franchisevertrages sei mangels Spürbarkeit nicht als Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 GG-Vertrag (§ 1 GWB) zu werten, greift nicht. Zwar hat die Kommission mit der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de minimis) (ABl. 2001/C 368/07) die Auffassung geäußert (Bl. 2001/C 368/07 - dort Ziffer 7.), dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht spürbar beschränken, wenn - bei einer Vereinbarung zwischen Wettbewerbern - der von den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 10 % überschreitet oder wenn bei einer Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern der von jedem der beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 15 % überschreitet. Darauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an, denn die Kommission hat ausdrücklich in Ziff. 11 festgelegt, dass die Ziff. 7 nicht für Vereinbarungen gilt, die eine der nachstehenden schwerwiegenden Beschränkungen (Kernbeschränkungen) enthalten, so Vereinbarungen nach Ziff. 7, die Folgendes bezwecken: Beschränkung des Gebiets oder des Kundenkreises, in das oder an den der Käufer die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf, mit Ausnahme der nachstehende Beschränkungen, die keine Kernbeschränkungen sind: Beschränkungen des aktiven Verkaufs in Gebieten oder an Gruppen von Kunden, die der Lieferant sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Käufer zu diesen hat, sofern dadurch Verkäufe seitens des Kunden nicht begrenzt werden. Es geht mithin als Kernbeschränkung – wie im Streitfall - genau um Vereinbarungen zu passiven Verkäufen im Sinne von Artikel 4 Buchstaben b) GMV-Verordnung. Die Kernbeschränkungen in Art. 4 führen dazu, dass eine Freistellung nach der Vertikal-GVO ausscheidet, und zwar unabhängig von Marktanteilschwellen und Spürbarkeitsgesichtspunkten. d. Unwirksame wettbewerbsbeschränkende Klauseln, soweit Kernbeschränkungen, führen zur Gesamtunwirksamkeit des Vertrags(BGH NJW 2007, 3568/3569; Langen/Bunte, 10. Aufl. Band 1 § 2 Rdnr. 523). Damit ist die Rechtsgrundlage der Zahlungsforderung nichtig. Auch ein Anspruch auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt bereits substantiierter Vortrag der Klägerin. II. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.- EUR netto geltend macht. Der Forderung fehlt die Anspruchsgrundlage. Die Klägerin stützt den Vertragsstrafenanspruch auf Verstöße gegen § 2 Ziff. 9 des Franchisevertrages, wonach der Franchisenehmer verpflichtet ist, (ausschließlich) die Internet- Präsenz www. p.-f..de zu benutzen, anders herum: dem Franchisenehmer verboten ist, eine andere Internet-Präsenz zu benutzen. Die Vertragsstrafenforderung ist schon deshalb unbegründet. weil der zu Grunde liegenden Franchisevertrag, damit auch die Gebots-/Verbotsregelung des § 2 Ziff. 9 des Franchisevertrages (Anlage K 4) nichtig ist. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass die vertragliche Verpflichtung, es zu unterlassen, eine andere Internet-Präsenz als www. p.-f..de zu nutzen, nicht strafbewehrt ist. Die Regelung des § 7 Ziff. 3 Franchisevertrag (Anlage K 4), die die Klägerin zur Begründung ihrer Vertragsstrafenforderung heranzieht, bezieht sich auf die in den Ziffern 1 und 2 der in § 7 genannten Verpflichtungen (gegenseitige Unterrichtung, Geheimhaltungspflicht) und sanktioniert deren Verletzung. Für eine Auslegung des Vertragsstrafenversprechens dahin, dass nach dem Parteiwillen auch Verstöße gegen das Verbot der Benutzung anderer Internet-Präsenzen als Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig., mithin gegen § 7 Ziff. 3 Franchisevertrag (Anlage K 4) einbezogen sein sollen, gibt es keinen Anhaltspunkt. III. Dem Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung fehlt die Anspruchsgrundlage. Die Klägerin bemüht zur Begründung ihres Anspruchs die ursprünglich im Wettbewerbsrecht entwickelte, dann in den übrigen gewerblichen Rechtsschutz übernommene Anspruchsgrundlage Geschäftsführung ohne Auftrag; danach liegt eine Abmahnung (zumindest auch) im Interesse des Störers, weil ihm insoweit Gelegenheit gegeben wird, einen Streit über die Störung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beizulegen. Diese Grundsätze waren schon zur Zeit ihrer Etablierung in der herrschenden Rechtsprechung (BGHZ 52, 393 – Fotowettbewerb; BGH GRUR 1973, 384 – Goldene Armbänder; vgl. dazu Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. § 12 Rn. 1.90) wegen der Hypothese dogmatisch umstritten, die Abmahnung liege auch im Interesse des Abgemahnten. Die Grundsätze lassen sich nicht verallgemeinernd auf den Fall übertragen, in dem ein Vergleich angeboten wird (hier: Aufhebung des Vertrags gegen Zahlung der offenen Rechnungen von 2.367,17 EUR – Anlage K 14). Im Übrigen gilt auch hier: Der Franchisevertrag ist nichtig; schon deshalb lag die – behauptete – Geschäftsführung nicht im Interesse der Beklagten. Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO Die Klägerin ist eine auf IT-Dienstleistungen spezialisierte Franchisegeberin. Die Beklagten waren Franchisenehmer der Klägerin. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung aus einer Endabrechnung für Lieferungen und Leistungen (Saldo) aus dem Franchiseverhältnis in Höhe von 3.199,71 EUR, Zahlung einer Vertragsstrafe von 250.- EUR sowie Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 302,10 EUR, insgesamt 3.751,81 EUR. 1. Am 17. Februar 2006 schloss die Klägerin mit dem Beklagten zu 2 einen Franchisevertrag betreffend Dienstleistungen im IT-Bereich (Wiederherstellung defekter Programme und Systemkonfigurationen, die Analyse und Behebung von Fehlern bei Hard- und Software-Problemen, der Verkauf, die Wartung und die Installation vom Hard- und Software und Netzwerken sowie der Verkauf, die Installation und Wartung von Telekommunikationsgeräten - Anlage K 1). Der Franchisevertrag wurde am 27. November 2006 durch einen Nachtrag auf die Beklagte zu 1 überschrieben (Anlage K 2). Der Beklagte zu 2 erklärte den Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus diesem Vertragsverhältnis. Der Franchisevertrag wurde am 6. April 2009 zwischen den Parteien mit Wirkung auf den 31. März 2009 aufgehoben (Aufhebungsvereinbarung - Anlage K 3). Zugleich wurde mit Wirkung auf den 1. April 2009 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein neuer Franchisevertrag geschlossen (Anlage K 4). Für die Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus diesem Vertrag hat der Beklagte zu 2 wiederum den Schuldbeitritt erklärt (s. S. 23 des Vertrages - Anlage K 4). Im Mai 2010 haben die Parteien wechselseitige Kündigungen ausgetauscht (außerordentliche und fristlose Kündigung der Klägerin vom 4. Mai 2010 (Anlage K 16), Aufhebungsvereinbarung vom 5. Mai 2010 (Anlagen K 17 und K 18), Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2010 (Anlage K 21)). Unbeschadet der Wirksamkeit der einen oder anderen Kündigung war das Vertragsverhältnis – unstreitig - im Mai 2010 beendet. 2. a. Auf der Grundlage der Franchiseverträge macht die Klägerin gegen die Beklagten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geltend. Sie legt zum Beleg eine Vielzahl von Rechnungen für Lieferungen und Leistungen aus dem Franchiseverhältnis vor (Anlagenkonvolut K 5). Die Rechnungen addieren sich auf einen Gesamtbetrag von 14.887,20 EUR. Davon macht die Klägerin Abzüge wegen erfolgter Zahlungen in Höhe von 11.687,49 EUR; es verbleibt eine Restforderung von 3.199,71 EUR. Auf Anlage K 6 wird verwiesen. Die Beklagten wenden vornehmlich ein, der Franchisevertrag sei wegen Verstoßes gegen die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung kartellrechtswidrig und nichtig, im übrigen sei die Forderungsaufstellung nicht nachvollziehbar. b. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen § 2 Nr. 7 des Vertrags vom 17. Februar 2006 (Anlage K 1). Danach war der Beklagte zu 2 verpflichtet, ausschließlich die Internetpräsenz www. p.-f..de zu benutzen. Wegen Verstößen gegen diese Verpflichtung mahnte die Klägerin den Beklagten zu 2 mit Mails und Schreiben vom 22. 04. 2006 (Anlage K 7), vom 6. 07. 2006 (Anlage K 8), vom 29. 07. 2009 (Anlagen K 9 und K 10) und vom 24. 02. 2010 (Anlagen K 11 und K 12) ab. Die Klägerin macht unter dem 24. Februar 2011 eine Vertragsstrafe von 250.- EUR geltend (Anlage K 12). c. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 302,10 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gem. § 2 RVG, Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Kommunikationspauschale). Sie hatte mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2010 (Anlage K 14) der Beklagten zu 1 angeboten, von der weiteren Rechtsverfolgung abzusehen, wenn offene Entgeltforderungen in Höhe von 2.367,17 EUR beglichen würden. 3. Die Klägerin trägt vor: Zur Zahlungsforderung: Die Forderungen aus Leistungen und Lieferungen fänden ihre Grundlage in den Franchiseverträgen vom 27.11.2006 bzw. vom 06. April 2009. Die geltend gemachten Forderungen und die berücksichtigten Zahlungen der Beklagten seien aus der als Anlage K 6 eingereichten Aufstellung zu ersehen; es ergebe sich der Saldo von 3.199,71 EUR. Die von den Beklagten geltend gemachten kartellrechtlichen Einwände seien schon deshalb unbeachtlich, weil der behaupteten Wettbewerbsbeschränkung die Spürbarkeit fehle und diese deshalb nicht als Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag zu erachten sei. Die Klägerin verweist auf die Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission, dort Ziffer 7, und die dortigen Kriterien, wonach insbesondere wettbewerbsbeschränkende Vertriebsvereinbarungen zwischen Marktteilnehmern, deren Marktanteil auf dem relevanten Markt 10% nicht überschritten, grundsätzlich unbeachtlich seien. An einem solchen Marktanteil der Parteien fehle es. Im Übrigen sei im Streitfall die Beanstandung des Verbotes des passiven Verkaufs inhaltlich unzutreffend. Denn § 2 Nr. 9 des Franchisevertrages enthalte keine kartellrechtswidrige Beschränkung des Franchisenehmers; zwar müssten alle Franchisenehmer die Internet-Präsenz nutzen, hätten dort aber jeweils eine eigene Seite (Subdomain - z.B. www. p.-f..de/e..html), um ihren Betrieb darzustellen; diese Seite könne auch direkt aufgerufen werden (Anlage K 25). Die Subdomains hätten den Zweck, dass sich jeder einzelne Franchisenehmer möglichst individuell darstellen könne – natürlich im Rahmen der Corporate Identity des gesamten Systems. Auch aus § 3 Ziffer 3 des Franchisevertrages ergebe sich kein Verbot des passiven Verkaufs. Kein Franchisenehmer sei daran gehindert, Waren an Kunden zu verkaufen oder Dienstleistungen an Kunden zu verkaufen, die aus dem Gebiet eines anderen Franchisenehmers zu ihm kämen. § 3 Ziffer 3 des Franchisevertrages untersage es einem Franchisenehmer nur, sich in das Vertragsgebiet eines anderen Franchisenehmers zu begeben und dort Kunden zu bedienen. Zur Vertragsstrafenforderung: Die Beklagten hätten gegen § 2 Nr. 7 des Franchisevertrages verstoßen, indem sie mehrfach andere Internetdomains als Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. genutzt hätten. Der Beklagte zu 2 habe - unstreitig - bis zur Vertragsübernahme durch die Beklagte zu 1 mehrfach eine andere Internetdomain (Abmahnungen vom 22. 04. 2006 (Anlage K 7) und 06. 06. 2006 (Anlage K 8)) benutzt. Die Beklagte zu 1 habe die Internetdomain www. c.2..de benutzt (Anlage K 9 – Abmahnung vom 29. 07. 2009 (Anlage K 10)). Auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 des Vertrages sei wegen drei Verstößen eine Vertragsstrafe von 250.- EUR netto verwirkt (vgl. Anlage K 12). Zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten: Die Beklagten hätten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 302,10 EUR zu erstatten. Die Forderung sei aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet: Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. 06. 2010 (Anlage K 14) sei der Beklagten zu 1 angeboten worden, von der weiteren Rechtsverfolgung abzusehen, wenn offene Entgeltforderungen in Höhe von 2.367,17 EUR beglichen würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 3.751,81 EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 3.199,71 EUR ab Rechtshängigkeit sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 250.- EUR seit dem 24. 02. 2010 und auf weitere 302,10 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Klageforderungen nicht beständen. Zur Zahlungsforderung: Der zugrunde liegende Franchisevertrag (Anlage K 4) verstoße gegen Art. 4 lit. b der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) und sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot unwirksam. § 2 Ziffer 9 Franchisevertrag verbiete dem Franchisenehmer, eine eigene Internet-Präsenz zu verwenden. In § 3 Franchisevertrag sei eine ausschließliche Gebietszuweisung enthalten, wonach es den Beklagten bei Androhung einer Vertragsstrafe verwehrt sei, Anfragen von Kunden, die außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete ansässig seien, zu bedienen. Damit sei dem Beklagten der passive Vertrieb untersagt; der Verkauf über das Internet werde als passiver Vertrieb angesehen. Der passive Verkauf an Kunden, die nicht zum Vertragsgebiet des Franchisenehmers gehörten, dürfe nach Art. 4 lit. b Vertikal-GVO nicht untersagt werden. Vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit des Franchisevertrages seien die Forderungen ohnehin unbegründet. Zu den Forderungen im Einzelnen: Es sei falsch, dass die Beklagten stets nur Teilbeträge auf offene Rechnungen gezahlt hätten. Das Abrechnungswesen der Klägerin sei häufig überfordert gewesen. Es sei im Übrigen nicht zuzumuten, aus Anlagen und Rechnungsübersichten eine isolierte Klageforderung zu addieren. Hilfsweise rechne die Beklagte mit Rückforderungsansprüchen betreffend der bislang geleisteten Franchisegebühren und weiterer Geldleistungen auf, die nach der Aufstellung in Anlage K 6 unstreitig sein dürften. Die Klägerin habe diese Beträge rechtsgrundlos erhalten, da der Franchisevertrag gem. § 134 BGB wegen Kartellrechtsverstoßes von Anfang an unwirksam gewesen sei. Zur Vertragsstrafenforderung: Die Klägerin könne keine Vertragsstrafe beanspruchen. Mangels wirksamer vertraglicher Abrede liege kein Verstoß gegen den Franchisevertrag vor. Zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten: Es sei keine Anspruchsgrundlage erkennbar, auf Grund derer die Klägerin Rechtsanwaltskosten einfordern könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.