Urteil
315 O 171/13
LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:1101.315O171.13.0A
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Leitsätze
1. Der Betreiber eines Online-Shops kann sich ggf. aufgrund einer schuldrechtlichen Gestattung analog § 986 BGB auf Rechte an einem Unternehmenskennzeichen und deren Priorität berufen.(Rn.53)
2. Nicht nach Prioritätsgrundsätzen ist der Rechtsstreit zu entscheiden, wenn die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben.(Rn.65)
3. Nach der Rechtsprechung des BGH zum Recht der Gleichnamigen ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder jedenfalls auf ein hinnehmbares Maß zu verringern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, I ZR 60/11, GRUR 2012, 397). Aufklärende Hinweise - vorliegend z.B. der Hinweis, dass es zwei unabhängige Unternehmensgruppen mit Hauptsitz in Düsseldorf bzw. in Hamburg gibt und dass die Werbung eine der Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Düsseldorf ist - können genügen.(Rn.71)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 3. Juli 2013 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Online-Shops kann sich ggf. aufgrund einer schuldrechtlichen Gestattung analog § 986 BGB auf Rechte an einem Unternehmenskennzeichen und deren Priorität berufen.(Rn.53) 2. Nicht nach Prioritätsgrundsätzen ist der Rechtsstreit zu entscheiden, wenn die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben.(Rn.65) 3. Nach der Rechtsprechung des BGH zum Recht der Gleichnamigen ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder jedenfalls auf ein hinnehmbares Maß zu verringern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, I ZR 60/11, GRUR 2012, 397). Aufklärende Hinweise - vorliegend z.B. der Hinweis, dass es zwei unabhängige Unternehmensgruppen mit Hauptsitz in Düsseldorf bzw. in Hamburg gibt und dass die Werbung eine der Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Düsseldorf ist - können genügen.(Rn.71) I. Die einstweilige Verfügung vom 3. Juli 2013 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die einstweilige Verfügung hat sich nach der Verhandlung über den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet erwiesen und war daher aufzuheben. Denn es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. I. Die Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift entsprechend den in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung gefundenen Anforderungen an die „abgestufte“ Darlegung alternativ zur Prüfung gestellter Streitgegenstände (BGH GRUR 2011, 521 – TÜV) klargestellt, dass sie ihre Unterlassungsansprüche in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichenrecht und in zweiter Linie auf Wettbewerbsrecht stützt. Der Bestimmtheit der Anträge steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegnerin generell verboten werden soll, in Printmedien mit dem Zeichen „P.. C..“ für den Online-Einzelhandel mit Bekleidungswaren und/oder Accessoires zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Werbung bestimmungsgemäß im Wirtschaftsraum NORD verbreitet werde. Denn damit wird die Frage, was verboten wird, nicht in ein Ordnungsmittelverfahren verlagert. Die Frage, ob bei einer entsprechenden Abstrahierung des Verbotes auch Fälle erfasst werden, die zulässig sind, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit. II. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedoch weder in der beantragten, abstrakten Form noch auf die konkrete Verletzungsform beschränkt nach § 15 MarkenG noch nach §§ 3, 4 Nr. 10, 5 UWG zu. 1. Die Ansprüche folgen weder aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG noch aus § 15 Abs. 3, 4 MarkenG. a. Die Antragstellerin ist – unstreitig - Inhaberin des Unternehmenskennzeichen „P.. C..“. b. Die Antragsgegnerin hat das Zeichen „P.. C..“ in der streitgegenständlichen Doppelseite genutzt, um ihren Online-Shop www. f...de damit zu bewerben. Dabei kann dahin stehen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Doppelseite in dem Beihefter von der Antragsgegnerin selbst (mit)geschaltet wurde. Denn es ist unstreitig, dass jedenfalls eine Abstimmung dieser Werbung zwischen der Antragsgegnerin und der P.. C.. WEST, die nach Vortrag der Antragsgegnerin den Beihefter geschaltet hat, erfolgt ist. Damit ist der Antragsgegnerin die Werbung jedenfalls aufgrund ihrer Teilnahmehandlung zuzurechnen. c. Die Antragsgegnerin verwendet die geschäftliche Bezeichnung der Antragstellerin jedoch weder unbefugt in einer Weise, die Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung der Antragstellerin herbeizuführen geeignet ist (§ 15 Abs. 2 MarkenG), noch nutzt sie die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus oder beeinträchtigt sie unlauter ohne rechtfertigenden Grund (§ 15 Abs. 3 MarkenG). aa. Zwar hat die Antragsgegnerin keine eigenen Rechte an dem Zeichen „P.. C..“. Sie kann sich aber aufgrund einer schuldrechtlichen Gestattung durch die P.. C.. WEST analog § 986 BGB auf deren Rechte an dem Zeichen „P.. C..“ und deren Priorität berufen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, Vor §§ 27 – 31, Rn. 9 m. w. N.). Dafür ist nicht erforderlich, dass die P.. C.. WEST über bessere Rechte an dem Zeichen „P.. C..“ verfügt. Vielmehr kann die Antragsgegnerin im Passivprozess der Antragstellerin die Rechte entgegenhalten, die die P.. C.. WEST hat. Dem steht auch nicht das Urteil des 1. Zivilsenats des BGH vom 28. September 2011 (GRUR 2012, 534 – Landgut Borsig) entgegen. Denn der dort streitgegenständliche Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Zwar hat der BGH dort ausgeführt: „Zwar hat der Senat im Interesse der Kontinuität einer Unternehmensbezeichnung entschieden, dass der Inhaber einer geschäftlichen Kennzeichnung oder eines Namens einem anderen die Benutzung in schuldrechtlich wirksamer Weise gestatten kann, so dass sich der andere in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986I BGB auf die Priorität des Gestattenden berufen kann, wenn ein Dritter ihn auf Grund der Bezeichnung in Anspruch nimmt (BGHZ 122, 71 [73ff.] = GRUR 1993, 574 – Decker; BGHZ 150, 82 [92] = GRUR 2002, 967 – Hotel Adlon). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass in Fällen der Verwendung eines Familiennamens, der von mehreren Namensträgern berechtigt geführt wird, einer der Namensträger einem Dritten die Verwendung dieses Namens ohne besonderen Anlass gestatten könnte und die anderen Namensträger die in Folge der Verwendung des Namens durch den Dritten eintretende Zuordnungsverwirrung hinnehmen müssten. Unabhängig davon können durch eine solche Gestattung keine Rechte gegenüber Gleichnamigen begründet werden, die über die Rechte des Gestattenden hinausgehen.“ Auch danach ist es aber möglich, dass bei „besonderem Anlass“ eine Gestattung von den anderen Namensträgern hingenommen werden muss, solange die Zuordnungsverwirrung durch alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ausgeschlossen oder jedenfalls auf ein hinzunehmendes Mindestmaß verringert wird. Ein ausreichender besonderer Anlass liegt hier vor. Denn im vorliegenden Fall betreibt die Antragsgegnerin, die zur Unternehmensgruppe der P.. C.. WEST gehört, einen Onlineshop, in dem sie auch Eigenmarken der P.. C.. WEST vertreibt. Die Antragsgegnerin bewirbt zusammen mit der P.. C.. WEST in einem von der P.. C.. WEST geschalteten Werbebeihefter den Onlineshop www. f...de als den Onlineshop der P.. C.. WEST. Die Antragsgegnerin kann daher der Antragstellerin die Rechte entgegenhalten, die auch der P.. C.. WEST zustehen, so lange sie alles Zumutbare und Erforderliche unternimmt, um eine Zuordnungsverwirrung auf ein hinzunehmendes Mindestmaß zu reduzieren. Die Gestattung ist jedenfalls konkludent durch die Schaltung des Beihefters mit den streitgegenständlichen Seiten erfolgt. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des J..K.. glaubhaft gemacht, dass die P.. C.. WEST die Beihefter-Werbung geschaltet hat (Anlage AG 5). Diese Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin nicht durch eigene Glaubhaftmachung widerlegt. Der Gestattung ist auch nicht im Innenverhältnis zwischen der Antragstellerin und der P.. C.. WEST unzulässig. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass in den zwischen ihr und der P.. C.. WEST geschlossenen Vereinbarungen aus den Jahren 1990 und 1992 auch vereinbart worden sei, dass Werbung mit den Unternehmenskennzeichen nur in den jeweiligen Wirtschaftsräumen, in denen eine Vertragspartei auch ihre Häuser hat, erfolgen dürfe, und dass keine der Vertragsparteien einen bundesweit liefernden und aktiv werbenden Onlineshop unter dem Kennzeichen „P.. C..“ betreiben dürfe. Die als Anlagen Ast 20 und 21 vorgelegten Karten sind als Glaubhaftmachung für diese Vereinbarungen nicht geeignet. Zwar lassen sich den Karten zwei Gebiete entnehmen. Es ist aus ihnen aber nicht ersichtlich, worauf sich diese Gebietsverteilung beziehen soll – nur auf die Standorte der Häuser oder auch auf Werbung und Internetvertrieb. Soweit sich in Anlage Ast 21 die Beschriftung „Abgrenzung der Interessengebiete“ befindet, lässt sich auch daraus kein Rückschluss auf die konkreten Regelungen ziehen. bb. Damit finden auf das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin die Grundsätze des Gleichnamigenrechts Anwendung, so wie es auf die Antragstellerin und die P.. C.. WEST Anwendung findet. Die Kammer geht mit dem zwischen der Antragstellerin und der P.. C.. WEST in anderer Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 738 – P.. C..) davon aus, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung zwischen diesen Parteien ausgeführt (BGH a.a.O., Rn. 17-21): „Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.). Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 – I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 – I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach diesen Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten P.. C.. GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 - mit Gestattung der P.. C.. GmbH - gegründeten Beklagten das prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen „P.. C.. KG“ oder dem Firmenschlagwort „P.. C..“ zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden. Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben“ (BGH, aaO. Tz. 17 – 22).“ cc. Die Anwendung vorstehender Grundsätze führt jedoch nicht zur Bejahung des von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Zwar hat die Antragsgegnerin durch die Schaltung der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen in Teilen des Wirtschaftsraums NORD die Jahrzehnte bestehende Gleichgewichtslage zwischen der Antragstellerin und der P.. C.. WEST durch Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört bzw. die Wertschätzung ausgenutzt. Denn durch die Schaltung einer Anzeige, in der mit den Worten „DER ONLINE SHOP VON P.. C..f...de“ bzw. „P.. C.. / F.. I..“ für den bundesweit liefernden Onlineshop der Antragsgegnerin in Bundesländern, in denen sowohl die Antragstellerin als auch die P.. C.. WEST Bekleidungshäuser betreiben, geworben wird, hat die Antragsgegnerin den Tätigkeitsbereich der Unternehmensgruppe P.. C.. WEST sachlich und räumlich ausgedehnt. Die Werbung für den Onlineshop in Gebieten, die zum Wirtschaftsraum NORD gehören, begründet die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise, denen – unstreitig – regelmäßig nicht bekannt ist, dass es zwei rechtlich unabhängige Bekleidungsunternehmen mit dem Unternehmenskennzeichen „P.. C..“ gibt, diese Werbung und den Onlineshop der Antragsgegnerin fälschlicherweise der Antragstellerin zurechnen. Die P.. C.. WEST hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs. Sie ist in der Wahl und Ausgestaltung ihres Marketingkonzepts in den durch das Recht gezogenen Grenzen frei, Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die Ergänzung des Vertriebs in Ladengeschäften durch einen Onlinevertrieb in Form eines Onlineshops ist üblich und auch viele Wettbewerber der Antragstellerin und der P.. C.. WEST ergänzen ihre Bekleidungshäuser durch Onlineshops. Zudem betreibt auch die Antragstellerin über ihre Tochtergesellschaft, die V.. G.. GmbH, einen Onlineshop und bewirbt ihn auf ihrer Internetseite (Anlage AG 4). Die Antragsgegnerin hat auch alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die Verwechslungsgefahr bzw. die Zurechnung zur Antragstellerin auszuschließen oder jedenfalls auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Nach der Rechtsprechung des BGH zum Recht der Gleichnamigen ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was dazu im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Neben der häufigen Verwendung von unterscheidungskräftigen Zusätzen können in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise genügen (BGH GRUR 2013, 397, 399 Rn. 26 –P.. C.. III). Hier hat die Antragsgegnerin alles Erforderliche und Zumutbare getan. Sie betreibt den Onlineshop, der bundesweit und damit auch in den Gebieten, in denen nur die Antragstellerin Bekleidungshäuser betreibt, Kunden beliefert, nicht unter dem Zeichen „P.. C..“, sondern unter ihrem Firmenkennzeichen „F.. I..“. Zudem wurden die streitgegenständlichen Doppelseiten nur in Vertriebsgebieten geschaltet, in denen die P.. C.. WEST (auch) Bekleidungshäuser betreibt. Das Vertriebsgebiet Nielsen 1, in dem nur die Antragstellerin, nicht aber die P.. C.. WEST Bekleidungshäuser betreibt, wurde ausgenommen. Außerdem enthält die Doppelseite auf der rechten Seite unten den nachfolgenden Hinweis: „ES GIBT ZWEI UNABHÄNGIGE UNTERNEHMENSGRUPPEN P.. C.. MIT IHREN HAUPTSITZEN IN DÜSSELDORF UND HAMBURG. DIES IST EINE WERBUNG DER UNTERNEHMENSGRUPPE P.. C.. KG DÜSSELDORF. STANDORTE UNTER WWW. P.. C...DE“ Mit diesem Hinweis wird leicht erkennbar und deutlich lesbar in für den angesprochenen Verkehr verständlicher Sprache erläutert, dass es zwei Unternehmensgruppen P.. C.. gibt und dass die streitgegenständliche Werbung eine der Unternehmensgruppe P.. C.. KG Düsseldorf ist. Weiter wird aufgezeigt, wo die Standorte der P.. C.. KG Düsseldorf nachgeschaut werden können. Dieser Hinweis bezieht sich auch auf beide Seiten der Doppelseite. Denn aufgrund der graphischen Gestaltung mit der Hintergrundfotografie des Meeres und Himmels, die sich über beide Seiten erstreckt, und aufgrund der inhaltlichen Zusammengehörigkeit beider Seiten nimmt der angesprochene Verkehr die Doppelseite als eine Einheit wahr und bezieht den Hinweis auch auf beide Seiten. Damit hat die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Dieser Wertung steht auch nicht die Entscheidung „P.. C.. III“ des BGH (a.a.O.) entgegen. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der BGH dort nicht ausgeführt, dass ein aufklärender Hinweis als milderes Mittel nur dann ausreichend ist, wenn keine Ausweitung des Tätigkeitsbereichs oder Wirkungskreises erfolgt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass in geeigneten Fällen ein aufklärender Hinweis ausreichen kann und dann den dort streitgegenständlichen Fall als Beispielsfall dafür aufgeführt (BGH a.a.O. Rn. 26, P.. & C.. III). Im Übrigen beschränken sich hier die Maßnahmen – wie oben ausgeführt - auch nicht nur auf den aufklärenden Hinweis. 2. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Antragstellerin auch nicht aus Wettbewerbsrecht zu. a. Sie folgen nicht aus §§ 8, 3, 5 UWG. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwechslung zwischen den Unternehmenskennzeichen „P.. C..“ der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bzw. P.. C.. WEST durch den aufklärenden Hinweis bei dem ganz überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2013, 397, 400, Rn. 43 –P.. C.. III). Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müssen nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen und die aufklärenden Hinweise in der beanstandeten Werbung hingenommen werden (BGH a. a. O., Rn. 44 –P.. C.. III). b. Die Unterlassungsansprüche stehen der Antragstellerin auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG zu. Es fehlt an einer unerlaubten gezielten Behinderung i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG durch die Antragsgegnerin. Eine Behinderung i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG ist die zielgerichtete Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers. Eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, um die Unlauterkeit zu begründen; vielmehr müssen die Auswirkungen der angegriffenen Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sein, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von dem Marktteilnehmer nicht mehr hingenommen werden können (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 4 Rn. 10.6 f.). Eine gezielte Behinderung i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG liegt dann vor, wenn die angegriffene Handlung nicht in erster Linie der eigenen Förderung dient, sondern auf die Beeinträchtigung des Wettbewerbers gerichtet ist (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 10.7). Dabei ist es nicht notwendige Voraussetzung, dass eine Behinderungsabsicht vorliegt; eine gezielte Behinderung kann auch dann vorliegen, wenn die angegriffene Handlung bei objektiver Betrachtung unmittelbar auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers gerichtet ist (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 10.10 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und der Gleichgewichtslage zwischen der Antragstellerin und der P.. C.. WEST liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Werbemaßnahme dient der Förderung des eigenen Absatzes der Antragsgegnerin. Anhaltspunkte dafür, dass sie in erster Linie der Beeinträchtigung des Wettbewerbs mit der Antragstellerin dient, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wurde alles Zumutbare und Erforderliche getan, um eine Zuordnungsverwirrung auszuschließen oder jedenfalls auf ein hinzunehmendes Maß zu verringern. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. c. cc. verwiesen. III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragstellerin hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch wegen behaupteter Kennzeichen- und Wettbewerbsverletzungen durch Werbung für den Online-Einzelhandel mit Bekleidungswaren und / oder Accessoires in Printmedien, soweit deren Verbreitung im sog. „Wirtschaftsraum NORD“ erfolgt. Die Antragstellerin hat ihren Hauptsitz in Hamburg und betreibt den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken unter der Firmenbezeichnung „P.. C.. KG“. Sie hat Filialen in Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Chemnitz, Dresden, Flensburg, Hamburg, Hannover, Kassel, Kiel, Lübeck, Lüneburg, Magdeburg, Münster, Norderstedt, Osnabrück, Paderborn, Rostock und Stralsund (im Folgenden kurz: Wirtschaftsraum NORD). Gegründet wurde sie am 21. November 1911 als P.. C.. GmbH, im Jahre 1939 wurde sie in eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmennamen „P.. C..“ umgewandelt. Die Antragstellerin betreibt über ihr Tochterunternehmen „V.. G.. GmbH“ einen Onlineshop unter der Bezeichnung „V.. G..“ mit der Domain www. v...com. Im Rahmen dieses Onlineshops vertreibt sie unter anderem ihre Eigenmarken „Andrew James “, „Aygill’s “, „Ambiance “, „Charivari “, „Franco Callegari“, „Finshley & Harding“, „Jonas Nielsen“, „Marie Lund“ und „SvB Exquisit“. Sie bewirbt ihren Onlineshop unter www. p...de (Anlage AG 4) u.a. mit den Aussagen „Onlineshop: v...com Entdecken Sie den Onlineshop von P.. C..“ oder „P.. C.. Onlineshop: v...com“. Die Antragsgegnerin gehört zu der Gruppe der P.. C.. KG mit Hauptsitz in Düsseldorf (hiernach „P.. C.. WEST“). Bei der P.. C.. WEST handelt es sich um ein von der Antragstellerin rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen, das ebenfalls über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken betreibt. Die Antragstellerin und die P.. C.. WEST existieren schon seit vielen Jahrzehnten unter der identischen Firmenbezeichnung „P.. C.. KG“ nebeneinander. Beide führen ihre Bekleidungshäuser jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen von Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der beiden Gesellschaften unter "P.. C.." Bekleidungshäuser unterhält. Die P.. C.. WEST hat Filialen in den folgenden Wirtschaftsräumen (im Folgenden kurz: Wirtschaftsraum WEST): Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen. Zwischen der Antragstellerin und der P.. C.. WEST besteht in Bezug auf ihr Unternehmenskennzeichen eine durch ständige Rechtsprechung des BGH bestätigte Gleichgewichtslage. Die Antragsgegnerin betreibt seit dem 26. März 2013 auf der Internetseite www. f...de einen Onlineshop, über den sie Bekleidungswaren und Accessories in ganz Deutschland vertreibt, u.a. auch im Wirtschaftsraum NORD (Anlagen Ast 6 und Ast 7). Unter den von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkten finden sich auch zahlreiche Eigenmarkenprodukte von P & C WEST, darunter „Marco Pecci“, „Mariposa“, „Gilberto“, „Jake*s“, „Vittoria Verani “ und „Montego “. Die nachfolgend wiedergegebene doppelseitige Werbeanzeige erschien jedenfalls in den nachfolgenden Zeitschriften auch in Teilen des Wirtschaftsraums NORD: - „F..“, Ausgabe vom 18. Mai 2013 - „Sp..“, Ausgabe vom 18. Mai 2013 - „C..“, Ausgabe Juni 2013 - „B.. E..“, Ausgabe Juni 2013 - „A.. M.. S..“, Ausgabe 30. Mai 2013 - „St..“, Ausgabe vom 23. Mai 2013. Die streitgegenständliche Doppelseite war Teil eines Beihefters. Im „F..“ fand sie sich beispielsweise im Anschluss an eine vierseitige Werbung von P.. C.. WEST und eine einseitige Werbung von „McNeal“, geheftet nach Seite 74 im redaktionellen Teil (Anlage Ast 15). Die Beihefter-Werbung in den vorgenannten Zeitschriften-Ausgaben wurde unter Herausnahme des Vertriebsgebietes Nielsen 1 geschaltet. Zum Vertriebsgebiet Nielsen 1 gehören Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen (Anlage AG 6). Die rechte Seite enthält unten einen Hinweis mit folgendem Wortlaut: „ES GIBT ZWEI UNABHÄNGIGE UNTERNEHMENSGRUPPEN P.. C.. MIT IHREN HAUPTSITZEN IN DÜSSELDORF UND HAMBURG. DIES IST EINE WERBUNG DER UNTERNEHMENSGRUPPE P.. C.. KG DÜSSELDORF. STANDORTE UNTER WWW. P.. C...DE“ Zwischen den Parteien ist streitig, wer die streitgegenständliche Doppelseite geschaltet hat. Unstreitig ist, dass sie jedenfalls in Abstimmung mit der Antragsgegnerin geschaltet wurde. Der Geschäftsführer der Antragstellerin erlangte am 27. Mai 2013 Kenntnis von der der F..-Ausgabe vom 18. Mai 2013 und der dort enthaltenen streitgegenständlichen Werbung. Mit Antragsschrift vom 21. Juni 2013 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 ist der Antragsgegnerin antragsgemäß verboten worden, im geschäftlichen Verkehr in Printmedien mit dem Zeichen „P.. C..“ für den Online-Einzelhandel mit Bekleidungswaren und/oder Accessoires zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie abgebildet in a. (Anlage 1 zum Beschluss) und/oder b. (Anlage 2 zum Beschluss) und wenn die Werbung bestimmungsgemäß auch im Wirtschaftsraum NORD (gekennzeichnet durch die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, den Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, den Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie den Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg) verbreitet wird. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht passivlegitimiert. Nicht sie, sondern allein die P.. C.. WEST habe den Beihefter, der auch die dazu gehörende streitgegenständliche Doppelseite, eine Werbung der P.. C.. WEST, enthalte, geschaltet. Die Doppelseite sei unzutreffend isoliert herausgegriffen. Sie lasse aber auch selbst aufgrund der Gestaltung und des Hinweises ohne weiteres erkennen, dass es sich um Werbung der P.. C.. WEST handele. Zudem sei der Tenor zu weit und unbestimmt, da er der Antragsgegnerin generell verbiete, in Printmedien mit dem Zeichen „P.. C..“ für den Online-Einzelhandel mit Bekleidungswaren und/oder Accessoires zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Werbung bestimmungsgemäß im Wirtschaftsraum NORD verbreitet werde. Eine Verallgemeinerung, die – wie hier - auch zulässige Handlungen erfasse, dürfe nicht erfolgen. Die Frage, was konkret verboten sei, werde damit in unzulässiger Weise in ein mögliches Ordnungsgeldverfahren verlagert. Auch im Übrigen sei der Antrag aber unbegründet. Die Berechtigung der Antragsgegnerin, auf die P.. C.. WEST unter Verwendung des Zeichens „P.. C..“ hinzuweisen, folge aus der ihr von der P.. C.. WEST diesbezüglich erteilten Gestattung, wie sie in der Beihefterwerbung zum Ausdruck komme. Für die Gestattung sei ein koexistentes Recht der P.. C.. WEST ausreichend. Eine Abgrenzungsvereinbarung stehe der Gestattung nicht entgegen. Der Vortrag der Antragstellerin zur Abgrenzungsvereinbarung sei unzutreffend, wenn sie behaupte, die Antragstellerin und die P.. C.. WEST hätten sich darüber geeinigt, dass die Antragstellerin nur im Wirtschaftsraum NORD und die P.. C.. WEST nur im Wirtschaftsraum WEST tätig werden und auch nur da werben dürften. Denn zwischen den Parteien der Vereinbarung sei keine echte Gebietsaufteilung Nord/West vereinbart worden. Auch folge aus der Abgrenzungsvereinbarung kein Verbot für irgendwelche Verkaufsaktionen der P.. C.. WEST im Internet. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Parteien der Vereinbarung dazu überhaupt keine Vereinbarung getroffen hätten. Richtig sei nur, dass zwischen den Parteien der Vereinbarung ein Konsens über die Wirtschaftsräume bestanden habe, in denen sie jeweils alleine unter ihrer Firmenbezeichnung „P.. C..“ stationär Häuser betreiben durften. Ein genereller territorialer Verzicht auf die Verwendung der eigenen Firmierung im Gebiet des jeweils anderen sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Auch ein Namensverzicht für Werbemaßnahmen für die im eigenen Wirtschaftsraum betriebenen Häuser sei nicht vereinbart worden. Etwas anderes folge auch nicht aus den paraphierten Karten gemäß Anlagen Ast 20 und 21. Die Karten, in den die Standorte festgehalten wurden, hätten nur dazu gedient, die Gebiete zu beschreiben, in denen die jeweils andere Seite Bekleidungshäuser unter ihrer Firma aufmachen und betreiben dürfe. Damit könne sich auch die Antragsgegnerin auf die zwischen der Antragstellerin und der P.. C.. WEST existierende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage berufen. Danach sei die Werbung zulässig, der Aufklärungshinweis ausreichend klar und deutlich. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 3. Juli 2013 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 3. Juli 2013 zu bestätigen. Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 15 MarkenG zustehe. Hilfsweise stütze sie ihn auf §§ 3, 4 Nr. 10, 5 UWG. Die Antragstellerin habe durch die mehr als 100 Jahre andauernde Benutzung der sehr bekannten Zeichen „P.. C..“ und „P.. C..“ im Wirtschaftsraum NORD für den Einzelhandel mit Bekleidungswaren und Accessoires Unternehmenskennzeichen erworben, die sich auf das ganze Gebiet Deutschlands erstreckten. Die Antragsgegnerin nutze das mit dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin identische Zeichen „P.. C..“ prominent hervorgehoben in ihrer doppelseitigen Werbeanzeige. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sie die Anzeige nicht geschaltet habe. Jedenfalls hafte sie aber nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemeinsam mit der P.. C.. WEST. Ein ausreichender Tatbeitrag liege bereits darin, dass die Werbemaßnahme mit ihr abgestimmt worden sei. Der Anspruch der Antragstellerin folge sowohl aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG als auch aus § 15 Abs. 3, 4 MarkenG. Die Antragsgegnerin habe keine Rechte an den Zeichen „P.. C..“ bzw. „P.. C..“, die sie der Antragstellerin im Wirtschaftsraum NORD entgegenhalten könne. Auf das Recht der Gleichnamigen komme es zwischen den Parteien dieses Verfahrens nicht an, da zwischen ihnen keine Gleichnamigensituation bestehe. Die Antragsgegnerin könne auch keine von der P.. C.. WEST abgeleiteten Rechte geltend machen. Eine dinglich wirkende Lizenz sei von vornherein ausgeschlossen. Sie könne sich auch nicht auf eine schuldrechtliche Gestattung der P.. C.. WEST gegenüber der Antragstellerin berufen. Die P.. C.. WEST könne dies nicht wirksam gestatten. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Die P.. C.. WEST habe keine im Verhältnis zur Antragstellerin bessere Berechtigung an dem streitgegenständlichen Zeichen. Auch nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen wäre die streitgegenständliche Werbung im Übrigen unzulässig. Aufklärende Hinweise zur Abgrenzung seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Tätigkeitsbereich und Wirkungskreis des störenden Gleichnamigen nicht in den Wirtschaftsraum des gestörten Gleichnamigen ausgedehnt würden. Ein bundesweit liefernder Onlineshop stelle eine Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises dar. Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen sei daher eine grenzüberschreitende Printwerbeanzeige von P.. C.. WEST für einen „P.. C..“ Onlineshop unzulässig unabhängig davon, ob ausreichende Hinweistexte verwendet würden. Zudem sei die Weitergabe einer etwaigen Rechtsposition durch die P.. C.. WEST auch im Innenverhältnis zur Antragstellerin unzulässig. Eine gegenüber der Antragstellerin wirkende Gestattung der Benutzung des Zeichens „P.. C..“ im Wirtschaftsraum NORD sei auch deswegen ausgeschlossen, weil P.. C.. WEST nach der mit der Antragstellerin in den Jahren 1990 und 1992 geschlossenen Vereinbarungen nicht dazu berechtigt sei. Die Antragstellerin und P.. C.. WEST hätten sich in den Jahren 1990 und 1992 ausdrücklich darüber geeinigt, dass sie im Verhältnis zum Endverbraucher jeweils nur in ihren jeweiligen Wirtschaftsräumen unter „P.. C..“ bzw. „P.. C..“ tätig würden, nämlich die Antragstellerin im Wirtschaftsraum NORD und die P.. C.. WEST im Wirtschaftsraum WEST. Diese Vereinbarung sei am 6. April 1990 in Gestalt einer Landkarte festgehalten, die von den persönlich haftenden Gesellschaftern der beiden Parteien paraphiert worden sei (Anlage Ast 20). Diese Vereinbarung sei von der Antragstellerin und der P.. C.. WEST im Jahre 1992 erneut bestätigt worden (Anlage Ast 21). In der Vereinbarung vom 6. April 1990 sei es nicht nur um die Zuweisung von Häusern, sondern auch um die Werbung gegangen. Die Parteien dieser Vereinbarung hätten sich auch darüber geeinigt, dass in der Werbung das Zeichen „P.. C..“ von der jeweiligen Partei nur in ihren jeweils eigenen Wirtschaftsräumen genutzt werden sollte. Gestatte die P.. C.. WEST einem anderen Unternehmen – hier der Antragsgegnerin -, das Zeichen „P.. C..“ im Wirtschaftsraum NORD für einen bundesweit liefernden und aktiv werbenden Onlineshop einzusetzen, so verletze dies die Vereinbarung von 1990/1992, genauso wie ein bundesweit liefernder und aktiv werbender Onlineshop nur unter dem Kennzeichen „P.. C..“ und betrieben von der P.. C.. WEST die Vereinbarung verletzen würde. Die Bewerbung des Onlineshops sei auch irreführend gemäß §§ 3, 5 UWG, da bei den Verbrauchern im Wirtschaftsraum NORD fälschlich der Eindruck entstehe, dass die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin rechtlich und wirtschaftlich verbunden sei und die Parteien miteinander kooperierten. Zudem werde die Antragstellerin durch die Werbung gezielt behindert (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Die Werbung beeinträchtige die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin, deren Kunden aufgrund der Sogwirkung des Zeichens in den Onlineshop der Antragsgegnerin umgelenkt würden. Dadurch würden die Bemühungen der Antragstellerin zunichte gemacht, ihren eigenen Onlineshop im Wirtschaftsraum NORD zu etablieren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2013 Bezug genommen. Die Antragstellerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Datum vom 25. Oktober 2013 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht.