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Urteil

315 O 625/11

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0710.315O625.11.00
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Leitsätze
1. Der Markt für Einspeisedienstleistungen betrifft den Markt, auf dem eine Rundfunkanstalt die Einspeisung ihres Rundfunksignals bei den Kabelnetzbetreibern nachfragt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nachfragemarkt hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung auf das einzelne Kabelnetz begrenzt ist. Maßgeblich ist jeweils der einzelne Kabelkunde, der nur über das konkrete Kabelnetz erreichbar ist. Als Nachfrager kommen insoweit alle Sender in Betracht, die in das Netz eines Kabelnetzbetreibers eingespeist werden bzw. eingespeist werden wollen.(Rn.85) 2. Ein regionaler Kabelnetzbetreiber ist nicht abhängig von den Einspeiseentgelten einer bestimmten Rundfunkanstalt, wenn er sein gesamtes Geschäftsmodell unabhängig von den Einspeiseentgelten dieser Rundfunkanstalt entwickelt hat und bislang auch keinerlei Zahlung von der Sendeanstalt erhalten hat. Benötigt der regionale Kabelnetzbetreiber mehr Geld, kann er dies nur über Erhöhung der Entgelte seiner bisherigen Kabelkunden erzielen.(Rn.89)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Markt für Einspeisedienstleistungen betrifft den Markt, auf dem eine Rundfunkanstalt die Einspeisung ihres Rundfunksignals bei den Kabelnetzbetreibern nachfragt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nachfragemarkt hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung auf das einzelne Kabelnetz begrenzt ist. Maßgeblich ist jeweils der einzelne Kabelkunde, der nur über das konkrete Kabelnetz erreichbar ist. Als Nachfrager kommen insoweit alle Sender in Betracht, die in das Netz eines Kabelnetzbetreibers eingespeist werden bzw. eingespeist werden wollen.(Rn.85) 2. Ein regionaler Kabelnetzbetreiber ist nicht abhängig von den Einspeiseentgelten einer bestimmten Rundfunkanstalt, wenn er sein gesamtes Geschäftsmodell unabhängig von den Einspeiseentgelten dieser Rundfunkanstalt entwickelt hat und bislang auch keinerlei Zahlung von der Sendeanstalt erhalten hat. Benötigt der regionale Kabelnetzbetreiber mehr Geld, kann er dies nur über Erhöhung der Entgelte seiner bisherigen Kabelkunden erzielen.(Rn.89) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen weder die mit dem Antrag zu 1.) noch die mit den beiden Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche zu. 1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche gemäß den §§ 19, 20 GWB a. F. (18. Dezember 2007 – 31. Dezember 2012) zu. a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zunächst kein Anspruch gemäß § 20 Abs. 1 GWB zu. Denn die Beklagte ist auf dem sachlich relevanten Markt als Nachfrager nicht marktbeherrschend. Gemäß § 20 Abs. 1 GWB a. F. dürfen marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Abs. 1 und Unternehmen, die Preise nach § 28 Abs. 2 oder 30 Abs. 1 Satz 1 binden, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Ob ein Unternehmen marktbeherrschend ist, entscheidet sich danach, ob es auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat. Dies ist nach § 19 GWB a. F. (15. Juli 2005 – 29. Juni 2013) dann der Fall, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem relevanten Markt (1) ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder (2) eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. aa) Nachfragemacht ist grundsätzlich davon abhängig, inwieweit Waren oder gewerbliche Dienstleistungen anbietende Unternehmen auf die Nachfrage anderer Unternehmen ausweichen können. Bei der Nachfragemacht bestimmt sich der relevante Markt grundsätzlich nach der Austauschbarkeit der einzelnen Umsatzvorgänge für die Anbieter (vgl. BGH, KZR 18/01, WuW/E DE-R 1139 ff., Rdnr. 19 ff. bei juris – „Wiederverwendbare Hilfsmittel, OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. April 2014, Az. VI-U (Kart) 15/13, S. 22 – Anlage B 45). bb) Der sachlich relevante Markt ist derjenige für die Nachfrage der Sendeanstalten nach der Einspeisung ihrer Programmsignale in das jeweilige Breitbandkabelnetz. Es geht im Streitfall – in Abgrenzung zum Einspeisemarkt – nicht um den Markt für die Signallieferung an Netzbetreiber („Signallieferungsmarkt“). Der sog. Signallieferungsmarkt betrifft die Verbreitung des Rundfunksignals der Beklagten an Abnehmer wie etwa Kabelnetzbetreiber. Der Markt für Einspeisedienstleistungen betrifft demgegenüber den Markt, auf dem die Beklagte die Einspeisung ihres Rundfunksignals bei den Kabelnetzbetreibern nachfragt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Nachfragemarkt hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung auf das einzelne Kabelnetz begrenzt ist (a. A. OLG Düsseldorf, Az. VI-U (Kart) 15/13, S. 23). Insoweit ist zwar zwischen der bestehenden Angebotsmacht auf dem Signallieferungsmarkt und der Nachfragemacht als Nachfrager der Einspeisung von Programmsignalen – als technisch isolierter Dienstleistung – zu unterscheiden. Maßgeblich ist jeweils der einzelne Kabelkunde, der nur über das konkrete Kabelnetz erreichbar ist. Als Nachfrager kommen insoweit alle Sender in Betracht, die in das Netz der Klägerin eingespeist werden bzw. eingespeist werden wollen. cc) Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte auf dem so definierten Markt nicht marktbeherrschend. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine Einspeisung ihres Sendesignals niemals aktiv bei der Klägerin nachgefragt hat. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte sei deswegen marktbeherrschend, weil sie zur Vervollständigung ihres Programmangebots aus Vermarktungsgründen zwingend auf die Einspeisung und Verbreitung des Programms der Beklagten angewiesen ist, betrifft dieses Argument nicht den Einspeise-, sondern den komplementären Signallieferungsmarkt. Auf diesem Markt wiederum hat die Beklagte der Klägerin ihr Sendesignal jederzeit kostenlos zur Verfügung gestellt (vgl. insoweit Landgericht Frankfurt, Az.: 2-06 O 370/12). b) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zunächst kein Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 a. F. GWB zu. Denn die Klägerin ist nicht in irgendeiner Weise sortimentsbedingt von der Beklagten abhängig. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 a. F. GWB ist dann gegeben, wenn kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von anderen Unternehmen bzw. Vereinigungen von Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass für die kleinen und mittleren Unternehmen keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, bestehen. Ein Verstoß gegen diese Norm scheidet von vornherein aus. Denn die Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten könnte alleine in der Leistung von Geld bestehen, nämlich den Einspeiseentgelten, die die Klägerin von der Beklagten verlangt. Insoweit müsste die Klägerin von den Einspeiseentgelten der Beklagten abhängig sein. Dies ist aber von vornherein schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihr gesamtes Geschäftsmodell unabhängig von den Einspeiseentgelten der Beklagten entwickelt hat. Die Klägerin finanziert sich durch die Entgelte, die sie von ihren Kabelkunden erhält; bislang hat sie keinerlei Zahlungen von der Beklagten erhalten. Benötigt die Klägerin mehr Geld, kann sie dies nur über Erhöhung der Entgelte ihrer Kabelkunden erzielen, nicht aber über die Einspeiseentgelte der Beklagten. Hier geht es zudem um Schadensersatz für nicht geleistete Zahlungen in der Vergangenheit. Der Umstand, dass die Klägerin ohne Zahlungen der Beklagten in der Vergangenheit bestehen konnte, zeigt, dass sie von diesen Zahlungen nicht abhängig war. c) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zunächst kein Anspruch gemäß § 20 Abs. 3 a. F. GWB zu. Ein Anspruch nach dieser Norm scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte auf dem Einspeisemarkt, der bezogen ist auf das Kabelnetz der Klägerin, weder allein noch mit anderen Unternehmen – wie etwa den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – marktbeherrschend war bzw. ist. d) Auch ein Anspruch gemäß § 20 Abs. 4 GWB a. F. scheidet im Streitfall aus. Denn die Beklagte verfügte auf dem sachlich und räumlich relevanten Einspeisemarkt weder über eine überlegene Marktmacht, noch bestehen Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Klägerin unbillig behindert hat. Denn die Beklagte hat die Einspeiseleistung der Klägerin niemals nachgefragt; die Klägerin hat das Programm der Beklagten freiwillig in ihr Kabelnetz eingespeist, um ihr Programm attraktiver zu gestalten, aber auch, weil sie durch die sog. Must-carry-Regelung von § 52 b RStV dazu angehalten war. 2. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 4 GWB a. F. ist im Streitfall ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Anspruch scheidet ebenfalls schon allein deshalb aus, weil die Beklagte auf dem relevanten Einspeisemarkt nicht marktbeherrschend ist. 3. Ein Anspruch aus § 1 GWB i.V.m. § 33 GWB scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Norm sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. a) Kartellrechtswidrig war möglicherweise die Vereinbarung und der Abschluss von Verträgen über die Zahlung von Einspeiseentgelten zwischen den Regionalgesellschaften auf der einen Seite und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der anderen Seite. Daraus folgt für die Klägerin aber noch nicht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Denn die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 1 GWB wäre die Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung zwischen den Regionalgesellschaften und den öffentlich-rechtlichen Sendern (§ 134 BGB). Daraus folgt aber nicht ein Ersatzanspruch der Klägerin in Höhe des möglicherweise kartellrechtswidrig vereinbarten Einspeiseentgelts. Die Klägerin hätte möglicherweise einen Unterlassungsanspruch gegen die am Kartell beteiligten Unternehmen bzw. Sendeanstalten gehabt, nicht aber einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Denn die Klägerin hat insoweit keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht, d.h. auf Zahlung der Entgelte, die die Regionalgesellschaften von der Beklagten erhalten haben. b) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin könnte allenfalls aus dem Umstand folgen, dass die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in gemeinsamer Abstimmung allen weiteren kleineren Kabelnetzbetreibern unter Einbeziehung der Klägerin die Zahlung von Einspeiseentgelten verweigert haben. Nach Auffassung der Kammer ist einem derartigen Vorgehen allerdings keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu entnehmen. Hier folgt die Kammer ausdrücklich dem Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2013, Az.: 2-06 O 370/12. Denn es ist tatsächlich nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne das abgestimmte Verhalten der Fernsehanstalten die Zahlung von Einspeiseentgelten gegenüber der Beklagten hätte durchsetzen können. Insoweit gab es am 3. November 2009 in L. ein Treffen mit Vertretern der D. und Vertretern der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. Das Protokoll hat die Klägerin als Anlage K 21 vorgelegt. Daraus folgt, dass die Beklagte zusammen mit den anderen öffentlich-rechtlichen Sendern im November 2009, also knapp zwei Jahre nach Beginn der Laufzeit des letzten Vertrages über die Zahlung von Einspeiseentgelten, bereits entschlossen war, auch die Zahlungen an die Regionalgesellschaften zu beenden. In einer derartigen Situation spricht nichts dafür, dass es der Klägerin gelungen wäre, einen Vertrag mit der Beklagten über die Zahlung von Einspeiseentgelten abzuschließen, wenn diese sich nicht mit den anderen öffentlich-rechtlichen Sendern in dieser Frage abgestimmt hätte. Das Landgericht Frankfurt, aaO., hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass gute Gründe dafür sprächen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bereits im Jahre 2009, möglicherweise sogar früher, im Verhältnis zu den Regionalgesellschaften keine Notwendigkeit für die Zahlung von Einspeiseentgelten sahen, sich deren Forderung jedoch letztmalig – ggf. mit Hinblick auf den Verhandlungsmacht und die potentielle Gefahr einer Nichteinspeisung außerhalb von Must-carry-Pflichten – gebeugt haben. Die Beklagte konnte aber schon wegen der Must-Carry-Verpflichtung, aber auch wegen der Attraktivität ihres Programms, davon ausgehen, dass die privaten Kabelnetzbetreiber, wie die Klägerin, sie in ihre Kabelnetze einspeisen. Ein TV-Angebot ohne das Programm der Beklagten wäre für die Klägerin im Wettbewerb um Kabelkunden ein erheblicher Nachteil gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände spricht nichts dafür, dass die Klägerin im hier relevanten Zeitraum 2008 bis 2011 ohne die abgestimmte Verhaltensweise der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten einen vergleichbaren Vertrag wie die Regionalgesellschaften mit der Klägerin geschlossen hätten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Nichtleistung von Einspeiseentgelten für die Jahre 2008 bis 2011 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist ein regionaler Kabelnetzbetreiber. Sie ist eine 100 %ige Tochter der S. N., die im Eigentum der Stadt N. stehen. In der Stadt H. kooperiert die Klägerin mit mehreren Wohnungsbaugesellschaften; seit 2008 insbesondere mit der G./ S. Wohnungen. Insgesamt hat die Klägerin aktuell 141.060 Kabel TV-Haushalte an ihr Netz in H. und weitere 34.280 Kabel TV-Haushalte an ihre Kabelnetze außerhalb H.s angeschlossen. Der Anschluss der G./ S. Wohnungen erfolgt auf der Netzebene 4 über das Hausverteilnetz. Die Klägerin verfügt über ein den gesamten Großraum H. durchziehendes Kabelnetz (sog. „ B.“) der Netzebene 3. Weiterhin liefert die Klägerin das Fernsehsignal an einige Partner mit eigenen Netzen der Netzebene 3. Die Klägerin verfügt über eine sog. Kopfstation in N., in die sie die per Satellit gesendeten Fernsehsignale der von ihr verbreiteten TV-Sender empfängt und in das eigene Kabelnetz einspeist. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Sie veranstaltet unter anderem das „ Z. D. F.“, und die Zusatzprogramme „ Z.“, „ Z1“ und „ Z3- F.“. Die Beklagte verbreitet ihre Fernsehprogramme terrestrisch, über Satellit und durch Kabel. Die Verbreitung des Signals in das Kabelnetz erfolgt analog und digital, in „Standard Definition“ („SDTV“) und in „High Defintion“ („HDTV“). Konkurrent und marktstarkes Unternehmen ist in H. die K. D. V. und S. GmbH. K. D. hat in H. ca. 495.000 TV-Haushalte an ihr Kabelnetz angeschlossen. Diese Unternehmen verfügt etwa über einen Marktanteil von 68,8 %, die Klägerin von ca. 18,5 %. In S.- H. hat K. D. ca. 615.000 Kabel TV-Haushalte angeschlossen. Die öffentlich-rechtlichen und privaten Sender stellen den Kabelnetzbetreibern die Fernsehsignale für ihre jeweiligen Programme bereit. Die Übertragung erfolgt terrestrisch, über Satellit oder leitungsgebunden. Die Kabelnetzbetreiber zahlen an die Sender für die Kabelweitersendung eine Lizenzgebühr. Auch die Beklagte liefert die Fernsehsignale für die streitgegenständlichen Fernsehprogramme. Die Kabelnetzbetreiber ihrerseits speisen die Fernsehsignale in ihr jeweiliges Netz ein und verteilen sie durch ihr Netz der Netzebene 2 bis zur Netzebene 4. Die Endkunden können so die jeweiligen Sendeinhalte empfangen. Die Beklagte schloss in der Vergangenheit – gemeinsam mit der A., A1 und D. – und den sog. Regionalgesellschaften –K. D. GmbH, U. M. GmbH und K. B.- W. GmbH (Versorgung von etwa 80 % der Kabelanschluss-Haushalte) Einspeiseverträge ab. In diesen Verträgen verpflichtete sie sich, für die Einspeisung ihrer Programmsignale in die Kabelnetze der Regionalgesellschaften Einspeiseentgelte zu zahlen. Die zuletzt geschlossenen Einspeiseverträge hatte die Beklagte gemeinsam mit A., A1 und D. im Jahre 2007 mit den Regionalgesellschaften verhandelt (vgl. Anlage K 43). Die Laufzeit war vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012. Einspeiseentgelte für den Signaltransport zahlten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in der Vergangenheit ausschließlich an die Regionalgesellschaften. Im Zeitraum ab dem Jahre 2008 erfolgten die Entgeltzahlungen auf der Grundlage von im Jahre 2008 zwischen den gemeinsam auftretenden öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und den Regionalgesellschaften geschlossenen Kooperations- bzw. Einspeiseverträgen. Die Verträge hatten jeweils eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012, die sich jeweils im Falle des Ausbleibens einer Kündigung verlängern sollte. Im Juni 2012 kündigten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten die mit den Regionalgesellschaften geschlossenen Verträge zum 31. Dezember 2012. Seit Beginn des Jahres 2013 zahlen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich der Beklagten den Regionalgesellschaften kein Einspeiseentgelt mehr. Die übrigen etwa 350 Kabelnetzbetreiber, von denen etwa 160 im Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V. (ANGA) organisiert sind, erhielten in der Vergangenheit von der Beklagten keine Einspeiseentgelte. Die Netzbetreiber finanzierten sich bislang allein über die Entgelte, die sie von ihren Kunden – nämlich den Endverbrauchern und den Unternehmen der Wohnungswirtschaft – für ihre Produkte erhielten. Die Klägerin hat über die ANGA mit der GEMA einen Lizenzvertrag bezüglich der Rechte nach § 87 UrhG geschlossen (Anlage B 6 mit Anlage 2 zur Anlage B 6). § 5 (Abs. 1 und 2) der Anlage 2 zum Gesamtvertrag von 2009 enthält Regelungen zur Höhe der Vergütung und über einen vom Fortbestand der Mitgliedschaft des Kabelnetzbetreibers im ANGA enthaltenen Rabatt von 20 % auf die Vergütung. In § 5 Abs. 3 der Anlage 2 zum Gesamtvertrag folgendes geregelt: Ein weiterer Abzug auf die nach § 5 Absatz 2 gekürzte Vergütung in Höhe von 6 % wird gewährt, wenn und solange der Lizenznehmer seinerseits gegenüber den in Anlage 1 Ziffer 1 und 2 genannten öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen während der Vertragslaufzeit keine Transportentgelte erhebt. Die Klägerin hat in den Jahren 2008 bis 2011 den in § 5 Abs. 3 der Anlage 2 geregelten Rabatt in Anspruch genommen. Die Klägerin trägt unter anderem vor: Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Einspeiseentgelts aus den §§ 19, 20 Abs. 1 und 2 GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB sowie aus § 1 GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB zu. Die Beklagte diskriminiere die Klägerin als von ihr abhängiges Unternehmen und behindere sie im Wettbewerb unbillig, indem sie ihr die Zahlung von Einspeiseentgelten wie den Regionalgesellschaften versage. Zudem sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin auch auf Grund einer unzulässigen Kartellabsprache begründet. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei ihr gegenüber so mächtig, dass sie ihr die Zahlung eines angemessenen Einspeiseentgelts willkürlich verweigere. Zudem koordiniere die Beklagte ihr Verhalten gemeinsam mit der A.. Demgegenüber zahle die Beklagte den drei Regionalgesellschaften K., U. und K. B. Einspeiseentgelte, und zwar insgesamt für die Einspeisung der vier streitgegenständlichen Sender € 5,5 Mio.; für die Einspeisung von 3 S., K. und P. zusätzlich € 4,5 Mio. pro Jahr. Daraus errechne sich ein Einspeiseentgelt von € 35,25641 pro angeschlossenem TV-Haushalt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Markt für die Einspeisung von Fernsehinhalten in die Kabelnetze sei ein aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eigenständiger Markt, der von dem Markt für das Angebot von Kabelfernsehen an Endverbraucher zu unterscheiden sei. Das Bundeskartellamt definiere den Einspeisemarkt als denjenigen Markt, „auf dem Anbieter von Inhalten von den Kabelnetzbetreibern die Einspeisung ihrer Inhalte in die Kabelnetze nachfragen“. Mit Blick auf die Regionalgesellschaften sei davon auszugehen, dass diese über ein knappes Gut verfügten und sie dementsprechend bei entsprechender Marktmacht die Bedingungen für die Einspeisedienstleistung diktieren oder zumindest verhandeln könnten. Anders verhalte es sich allerdings bei kleineren Anbietern wie der Klägerin, die offensichtlich nicht in der Lage seien, die Bedingungen für die Einspeisung einseitig festzulegen. Sie sei nicht einmal in der Lage, sich mit der Beklagten an den Verhandlungstisch zu setzen. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Einspeiseentgelts hänge von der willkürlichen Tatsache ab, ob der Kunde an das Kabelnetz der K. oder an das Netz eines konkurrierenden Kabelunternehmens angeschlossen sei. Die Beklagte profitiere als stiller Nutznießer von den Wettbewerbsbemühungen der Klägerin auf dem Endkundenmarkt, denn sie spare für Endkunden, die die Klägerin der K. abwerbe, die Einspeiseentgelte. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei gemeinsam mit den anderen Sendern der A. auf dem Einspeisemarkt marktbeherrschend; jedenfalls sei die Klägerin auf dem Einspeisemarkt von ihr abhängig. Die Klägerin könne auf dem Markt für das Angebot von Kabelfernsehen gegenüber Kunden der Netzebene 4 kein marktfähiges Angebot offerieren, wenn sie nicht auch die streitgegenständlichen Angebote der Beklagten anbiete. Die Beklagte sei gegenüber der Klägerin absolut marktmächtig, da sie auf die Signale der Fernsehprogramme der Beklagten angewiesen sei. Daher leiste es sich die Beklagte, mit der Klägerin Verhandlungen über einen angemessenen Preis für die Einspeisung des Signals abzulehnen. Die absolute Marktmacht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergebe sich auch aus der Einspeiseverpflichtung der Klägerin gemäß § 30 Abs. 3 Medienstaatsvertrag HSH (sog. „must-carry“). Die Klägerin sei nach dem Medienstaatsvertrag verpflichtet, die Sendeinhalte der Beklagten in ihr Netz einzuspeisen. Die Beklagte sei mit den anderen öffentlich-rechtlichen Sendern, der A. und den Dritten Programmen, gemeinsam marktbeherrschend auf dem Einspeisemarkt. Die Z.-Programme hätten in den Jahren 2005 bis 2010 insgesamt stets einen Zuschauermarktanteil von 12 % - 14 % gehabt; der öffentlich-rechtliche Rundfunk habe 2010 insgesamt einen Marktanteil von 42,8 % gehabt. Die A. und das Z. handelten die Einspeiseentgelte nicht individuell mit den Kabelnetzbetreibern aus, sondern überließen die Gespräche zentral dem MDR. Der Annahme einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender auf dem Nachfragemarkt für Einspeise- und Verbreitungsdienstleistungen stehe nicht entgegen, dass die Kabelnetzbetreiber hinsichtlich des Zugangs zum einzelnen Endkunden Monopolanbieter seien. Dem stehe § 87 Abs. 5 UrhG entgegen, die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung. Die Bundesnetzagentur gehe dementsprechend auf den Einspeisemärkten alternativer Betreiber, d.h. anderer Anbieter als der drei Regionalgesellschaften, von dem Bestehen wirksamen Wettbewerbs aus, der der Annahme einer gegengewichtigen Marktmacht der Netzbetreiber gegenüber den Anbietern der Sendeinhalte entgegenstehe. Horizontaler Wettbewerb finde zwischen der Klägerin, der K. und den weiteren kleineren Anbietern auf dem Markt der Metropolregion H. finde auf der Netzebene 3 statt. Zudem bestehe auch keine Monopolsituation auf der Netzebene 4 (Endkunden), da es hier einen intensiven Wettbewerb zwischen den Anbietern gebe. Die Klägerin sei faktisch abhängig von streitgegenständlichen Programmen der Beklagten, denn diese gehörten zur Grundversorgung und würden von jedem Kabelnetzbetreiber angeboten. Das Programm der Beklagten spiele für die Nachfrageentscheidung eine entscheidende Rolle. Kein Kunde werde einen Vertrag mit einem Kabelnetzbetreiber abschließen, der nicht die Sendeinhalte der Beklagten anbiete. Die Beklagte weigere sich, mit der Klägerin ein angemessenes Einspeiseentgelt zu verhandeln. Die Klägerin lasse sich bei den Verhandlungen mit den Sendern über die Zahlung von Einspeiseentgelten von der D. N. GmbH ( D.) vertreten. Nachdem die D. Mitte 2009 mit dem Anliegen eines Vertrags über die Zahlung von Einspeiseentgelten an die öffentlich-rechtlichen Sender herangetreten sei, sei es am 3. November 2009 in L. zu einem Gespräch zwischen Vertretern der D. und diversen Vertretern der öffentlich rechtlichen Sender gekommen. In diesem Gespräch lehnten die Vertreter der öffentlich rechtlichen Sender die Zahlung von Einspeiseentgelten an die D.-Mitgliedsunternehmen kategorisch ab. Die Klägerin beruft sich weiter darauf, dass zwischen den Sendeunternehmen auf der einen Seite und den Kabelnetzbetreibern auf der anderen Seite unterschiedliche Leistungs- und Zahlungsströme stattfänden. Die Kabelunternehmen hätten den Sendeunternehmen für die Kabelweitersendung, die nach § 87 UrhG urheberrechtlich geschützt sei, eine Nutzungsgebühr zu zahlen. Nach § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG bestehe insoweit ein beiderseitiger, gesetzlicher Kontrahierungszwang. Für die Kabelweitersendung habe das Kabelunternehmen eine „angemessene Vergütung“ zu zahlen. Der Vergütungsanspruch könne nur durch eine Verwertungsgesellschaft erfolgen (§ 22 b UrhG). Die Beklagte und die öffentlich-rechtlichen Sender der A. hätten die Wahrnehmung ihrer Rechte an der Kabelweitersendung den Verwertungsgesellschaft GEMA und VFF übertragen. Für das Recht zur Kabelweitersendung der öffentlich-rechtlichen Programme habe die Klägerin am 27. März 2009 mit der GEMA einen Lizenzvertrag geschlossen (Anlage K 23). Der Vertrag sehe eine Lizenzgebühr von 5,5 % abzüglich 20 % ANGA-Mitgliedsrabatt und abzüglich 25 % Pauschalabzug (§ 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4). Bemessungsgrundlage seien die Umsätze, die die Klägerin aus der Kabelweitersendung erwirtschafte. Die Klägerin sei hinsichtlich der Verhandlungen über die Lizenzgebühr für die Kabelweitersendung durch den Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V. (ANGA) vertreten worden. Die Verhandlungen über die Einspeiseentgelte führe die D.. Ungeachtet ihres gesetzlich beschränkten Auftrags habe die GEMA bei ihren Verhandlungen mit der ANGA auch Absprachen über die Nichtgeltendmachung von Einspeiseentgelten für die kleineren Kabelnetzbetreiber getroffen. Der aktuelle Vertrag gewähre einen Rabatt von 6 % auf die Bemessungsgrundlage, wenn und solange das Kabelunternehmen gegenüber den öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen keine „Transportentgelte“ erhebe (Anlage K 23). Die Klägerin sei durch die Gewährung eines zusätzlichen Rabatts seitens der GEMA nicht daran gehindert, einen Anspruch auf Zahlung von Einspeiseentgelten gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Regelung des zusätzlichen Rabatts in Anlage 2, § 5 Nr. 3 des Lizenzvertrages mit der GEMA sei eine einseitige Option des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber habe demnach die Wahl auf den zusätzlichen Rabatt der GEMA zu verzichten und stattdessen Einspeiseentgelte von den Sendern zu erheben. Durch die Zahlung des Rabatts könne die GEMA ihrerseits nicht die Kabelnetzbetreiber verpflichten, kein Einspeiseentgelt zu fordern. Die Klägerin habe nach dem Abschluss des Lizenzvertrages 2009 auch nicht gegenüber der GEMA erklärt, keine Einspeiseentgelte von der Beklagten erhalten zu wollen. Sie habe vielmehr versucht, unter Inkaufnahme des Verlustes des Rabatts einen Einspeisevertrag mit den öffentlich-rechtlichen Sendern zu schließen. Diese Verhandlungen seien abgelehnt worden. Die wirtschaftliche Bedeutung des 6-%igen Rabatts sei zudem gering; sie habe inklusive des 2. Halbjahrs 2011 € 40.084,94 seit 2008 betragen (2008 – 2011). Auf die streitgegenständlichen Programme entfalle ein Anteil von 2 Cent pro TV-Kunde jährlich. Dies sei deutlich weniger als das verlangte Einspeiseentgelt von 35,26 Cent. In der Sache seien die Fernsehsender gegenüber den Regionalgesellschaften Nettozahler. K. habe 2009 und 2010 Einspeiseentgelte von jeweils € 200 Mio. erzielt. Die Klägerin sei demgegenüber allein auf die Kabelgebühren der Kunden angewiesen. Die Klägerin werde daher im Wettbewerb mit den Regionalgesellschaften erheblich behindert bzw. in unsachlicher, nicht gerechtfertigter Weise diskriminiert. Sie habe wegen der Verweigerung eines angemessenen Einspeiseentgelts weniger Mittel, um in neue Technologien zu investieren. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei auch auf Grund einer unzulässigen Kartellabsprache begründet. Die Kartellabsprache sei bereits lange vor Eintritt der streitgegenständlichen Schäden abgeschlossen worden. Das beweise der als Anlage K 21 vorgelegte Vermerk des MDR vom 8. Dezember 2009. Dort heiße es: Die Vertreter von A. und Z. erläuterten, dass im Übrigen signifikante Unterschiede zwischen den großen und den mittelständischen Kabelnetzbetreibern bestünden, die letztlich auch eine Ungleichbehandlung in der Entgeltfrage rechtfertigen würden. Die Beklagte habe sich demgemäß mit der A. darauf verständigt, den Regionalgesellschaften wie K. D. ein Einspeiseentgelt zu zahlen und der Beklagten ein solches zu verweigern. Diese Diskriminierung verstoße auch gegen § 1 GWB, Art. 101 AEUV. Die Beklagte habe das Verbot von Preisabsprachen auch gegenüber der Klägerin zumindest im Jahr 2009 und der darauf folgenden Zeit verletzt, als sie der D. mit Schreiben vom 7. August 2009 (Anlage K 19) mitgeteilt habe, Einspeiseentgelte nicht individuell auszuhandeln; weiterhin habe sie sich mit der A. am 3. November 2009 in L. verständigt, die Einspeisevergütung der Klägerin nicht zu vergüten. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin für die Einspeisung und Verteilung der Signale (Video- und Audiosignale einschließlich Steuer- und Begleitsignale sowie Datensignale) für die Fernsehprogramme (1) „ Z. D. F. ( Z.)“ (2) „ Z. i.“ (3) „ Z. k.“ (4) „ Z.- F.“ in das von der Klägerin im Großraum H. betriebene Kabelnetz der Netzebene 3 pro angeschlossener Kabel-TV-Wohneinheit ein jährliches Entgelt zu zahlen, das dem Entgelt entspricht, das die Beklagte für die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Einspeisung und Verteilung dieser Programme in das Kabelnetz der Netzebene 3 einem Konzernunternehmen der K. D. AG zahlt, z.Zt. 35,25641 Cent (zzgl. Umsatzsteuer) an die K. D. V.- und S. GmbH & Co. KG; 2. hilfsweise zu Ziff. 1, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Einspeisung und Verteilung der Signale (Video- und Audiosignale) einschließlich Steuer- und Begleitsignale sowie Datensignale) für die Fernsehvollprogramme (1) „ Z. D. F. ( Z.)“ (2) „ Z. i.“ (3) „ Z. k.“ (4) „ Z.- F.“ in das von der Klägerin im Großraum H. betriebene Kabelnetz der Netzebene jährlich pro angeschlossener Kabel-TV-Wohneinheit ein angemessenes Einspeiseentgelt zu zahlen, das dem Einspeiseentgelt entspricht, das die Beklagte für die Einspeisung und Verteilung dieser Programme in das Kabelnetz der Netzebene 3 einem Konzernunternehmen der K. D. AG zahlt, z. Zt. der K. D. V. und S. GmbH; 3. an die Klägerin € 164.569,23 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 auf einen Betrag in Höhe von € 2.860,64; seit dem 1. April 2008 auf weitere € 2.860,64; seit dem 1. Juli 2008 auf weitere € 2.948,78; seit dem 1. Oktober 2008 auf weitere € 3.036,93; seit dem 1. Januar 2009 auf weitere € 4.202,98; seit dem 1. April 2009 auf weitere € 8.698,18; seit dem 1. Juli 2009 auf weitere € 12.647,67; seit dem 1. Oktober 2009 auf weitere € 13.705,36; seit dem 1. Januar 2010 auf weitere € 14.090,77; seit dem 1. April 2010 auf weitere € 14.178,91; seit dem 1. Juli 2010 auf weitere € 14.202,50; seit dem 1. Oktober 2010 auf weitere € 14.290,64; seit dem 1. Januar, 1. April und 1. Juli 2011 auf jeweils weitere € 14.145,20 und seit dem 1. Oktober 2011 auf weitere € 14.409,62 zu zahlen; 4. hilfsweise zu Ziff. 3, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Nichtzahlung eines Einspeiseentgelts in den Jahren 2008 – 2011 einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Mit ihrem Schriftsatz vom 20. September 2013 hat sie den Antrag zu Ziffer 1. und den Hilfsantrag zu Ziffer 1. für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 159.625,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2008 auf einen Betrag in Höhe von EUR 11.752,38; seit dem 15. Februar 2009 auf weitere EUR 37.030,00; seit dem 15. Februar 2010 auf weitere EUR 54.686,10 und seit dem 15. Februar 2011 auf weitere EUR 56.156,64 zu zahlen; hilfsweise zu Ziff. 1, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Nichtzahlung eines Einspeiseentgelts in den Jahren 2008-2011 einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; weiter höchst hilfsweise zu Ziff. 1 und Ziffer 2. im Wege der Stufenklage, 3 a) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vollständige und richtige Auskunft zu erteilen über die Höhe der von ihr an die K. D. V. und S. GmbH in den Jahren 2008-2011 für die Einspeisung der Programme " Z. D. F. ( Z.)" (analog und digital), " Z.i.", " Z. k." und " Z.- F." (jeweils digital) gezahlten Einspeiseentgelte, dies in einer geordneten Darstellung unter Angabe - des jeweiligen Betrages und des Zahlungszeitpunkts - der vertraglichen Bemessungsgrundlage für die jeweilige Zahlung - der Anzahl der in den verschiedenen Monaten in den Jahren 2008-2011 durchschnittlich versorgten Kabel-TV-Wohneinheiten - für den Fall der Zahlung von jeweiligen Gesamtbeträgen für - einerseits die Einspeisung der Programme " Z. D. F. ( Z.)" (analog und digtial), " Z. i.", " Z. k." und " Z.- F." (jeweils digital) und - andererseits der digitalen und/oder analogen Einspeisung der Programme 3., K. und P. die internen Zuordnung der Beträge zwischen den beiden Gruppen sowie deren Grundlage; b) die Beklagte zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Informationen nach lit. a) so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei; c) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die noch zu beziffernden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte der Klägerin vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 für die Einspeisung und Verteilung der Signale (Video- und Audiosignale einschließlich Steuer -und Begleitsignale sowie Datensignale) für die Fernsehvollprogramme: (1) " Z. D. F. ( Z.)" (2) " Z. i." (3) " Z. k." (4) " Z.- F." in das von der Klägerin im Großraum H. betriebene Kabelnetz der Netzebene 3 keine Einspeiseentgelte gezahlt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht entscheidend sei, dass die Klägerin keine wirtschaftliche Leistung für den Sender erbringe, sondern dass das Sendesignal für das Programm ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse an die Kabelkunden übermittelt werde. Das Geschäftsmodell der Klägerin beruhe im Wesentlichen auf der Erhebung der Entgelte beim Endkunden; dieser mache mehr als 84 % des Gesamtumsatzes aus. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend und die Klägerin nicht von ihr abhängig sei. Die Klägerin sei bereits nicht als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinn von § 20 Abs. 2 GWB zu sehen. Es gebe auch keine sortimentsbedingte und nachfragebedingte Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten. Eine nachfragebedingte Abhängigkeit liege vor, wenn ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf eine oder mehrere Nachfrager angewiesen sei, da er über keine geeigneten Absatzalternativen verfüge. Im Streitfall sei es aber so, dass der auf die Beklagte entfallende Anteil an Einspeiseentgelten bei weitem zu gering sei, um insoweit eine nachfragebedingte Abhängigkeit der Klägerin oder eine Stellung der Beklagten als marktbeherrschender Nachfrager annehmen zu können. Auch die sog. Must-Carry-Regelungen begründeten keine marktbeherrschende Stellung der Beklagten. Die Klägerin habe selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass sie auf die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zur Befriedigung des Bedarfs ihrer Endkunden angewiesen seien. Die Klägerin nutze die Programme der Beklagten daher als Vorprodukte ihrer Geschäftstätigkeit. Die Beklagte erfülle daher durch die Bereitstellung unverschlüsselter Programmsignale den ihr obliegenden Grundversorgungsauftrag. Mit diesem Auftrag korrespondiere die rundfunkrechtliche Einspeisepflicht der Klägerin zur Sicherstellung der grundgesetzlich vorgegebenen Vielfaltsicherung des Rundfunks. Die Länder stellten mit den Regelungen der Landesmediengesetze bzw. § 52 b RStV sicher, dass Kabelnetzbetreiber die Einspeisung der für die Meinungsbildung und Information unerlässlichen Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch in digitalen Kabelanlagen verbreiteten. Es gebe auch keine unbillige Behinderung oder unbillige Diskriminierung der Klägerin. Es sei die Entscheidung der Klägerin gewesen, ein flächendeckendes, redundantes Breitband-Kabelnetz zu errichten. Eine Beteiligung der Beklagten an der Errichtung und dem Unterhalt des Netzes der Klägerin sei weder erforderlich und geboten. Es sei auch keine Diskriminierung der Klägerin gegeben. Im Rahmen des ANGA-Vertrages habe die Klägerin wie andere kleine Kabelnetzbetreiber auf die Geltendmachung separater Einspeiseentgelte verzichtet und im Gegenzug hierfür einen Rabatt von 6 % auf die an die Programmanbieter zu errichtende Urheberrechtsvergütung erhalten. Faktisch erhalte die Klägerin daher bereits eine „indirekte“ Vergütung für die Kabelweiterleitung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.