Urteil
315 O 396/15
LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:1104.315O396.15.00
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Leitsätze
1. Verbietet ein Unternehmen seinen durch einen Vertriebsvertrag verbundenen Geschäftspartnern, die den Vertrieb der Produkte des Unternehmens organisieren, die Produkte in bestimmter Art und Weise im Internet anzubieten, stellt dies auch dann keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn damit auch der Vertrieb über bestimmte Online-Plattformen (hier: Verkaufsplattform ebay) untersagt wird.(Rn.30)
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertriebsbeschränkungen für jeden Vertriebspartner gelten und und die festgelegten Vertriebsbedingungen im Hinblick auf Qualität und Gebrauch des Produkts sachgerecht festgelegt wurden.(Rn.33)
Eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ist dabei erst dann anzunehmen, wenn ein Vertrieb über das Internet überhaupt nicht mehr möglich wäre.50(Rn.50)
2. Setzt ein Unternehmen das von ihr vorgegebene selektive Vertriebssystem, bei dem bestimmte Vertriebswege (hier: Verkauf über die Plattform ebay) ausgeschlossen werden, konsequent gegenüber allen Vertriebspartnern um, so stellt dieses Vorgehen im wettbewerbsrechtlichen Sinne weder eine Diskriminierung noch eine Behinderung dar.(Rn.52)
3. Einzelfall zur Prüfung des Angemessenheit und Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems als Voraussetzung von allgemein festgelegten Vertriebsbeschränkungen durch ein Unternehmen (hier: Angemessenheit und Zulässigkeit im Hinblick auf ein Pflegeprodukt bejaht).(Rn.36)
Tenor
1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf,
verboten,
während des Bestehens des Vertriebsvertrages zwischen ihm und der Klägerin Nahrungsergänzungen und Kosmetikprodukte der Klägerin auf der Internethandelsplattform eBay zu bewerben und/oder zu vertreiben, wenn dies wie in Anlage K 7 dargestellt geschieht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 34.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verbietet ein Unternehmen seinen durch einen Vertriebsvertrag verbundenen Geschäftspartnern, die den Vertrieb der Produkte des Unternehmens organisieren, die Produkte in bestimmter Art und Weise im Internet anzubieten, stellt dies auch dann keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn damit auch der Vertrieb über bestimmte Online-Plattformen (hier: Verkaufsplattform ebay) untersagt wird.(Rn.30) Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertriebsbeschränkungen für jeden Vertriebspartner gelten und und die festgelegten Vertriebsbedingungen im Hinblick auf Qualität und Gebrauch des Produkts sachgerecht festgelegt wurden.(Rn.33) Eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ist dabei erst dann anzunehmen, wenn ein Vertrieb über das Internet überhaupt nicht mehr möglich wäre.50(Rn.50) 2. Setzt ein Unternehmen das von ihr vorgegebene selektive Vertriebssystem, bei dem bestimmte Vertriebswege (hier: Verkauf über die Plattform ebay) ausgeschlossen werden, konsequent gegenüber allen Vertriebspartnern um, so stellt dieses Vorgehen im wettbewerbsrechtlichen Sinne weder eine Diskriminierung noch eine Behinderung dar.(Rn.52) 3. Einzelfall zur Prüfung des Angemessenheit und Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems als Voraussetzung von allgemein festgelegten Vertriebsbeschränkungen durch ein Unternehmen (hier: Angemessenheit und Zulässigkeit im Hinblick auf ein Pflegeprodukt bejaht).(Rn.36) 1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, verboten, während des Bestehens des Vertriebsvertrages zwischen ihm und der Klägerin Nahrungsergänzungen und Kosmetikprodukte der Klägerin auf der Internethandelsplattform eBay zu bewerben und/oder zu vertreiben, wenn dies wie in Anlage K 7 dargestellt geschieht. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 34.000,00 € vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung des Vertriebes ihrer Waren über die Internetplattform eBay, wenn dies wie in der Anlage K 7 dargestellt geschieht, aus dem Vertriebsvertrag in Verbindung mit der Ziffer 26.1 j) der Unternehmensrechtlinien der Klägerin (hierzu unter Ziffer 1). Dem Beklagten steht dagegen der Einwand der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung nicht zu, weder unter Berufung auf Art. 101 AEUV (hierzu unter Ziffer 2), noch unter Berufung auf §§ 19, 20 GWB (hierzu unter Ziffer 3). 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus Unterlassung hinsichtlich des Vertriebes ihrer Waren über die Internetplattform eBay, wenn dies wie in der Anlage K 7 dargestellt geschieht, aus dem Vertriebsvertrag in Verbindung mit Ziffer 26.1 j) der Unternehmensrichtlinien der Klägerin. Vertraglich hat die Klägerin in Ziffer 26.1 j) der von dem Beklagten akzeptierten Unternehmensrichtlinien den Vertrieb ihrer Produkte über die Handelsplattform eBay untersagt. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf § 86 HGB beruft, kommt es vorliegend darauf nicht an. Auch ist für eine analoge Anwendung des § 86 HGB kein Raum. Eine Anwendung der Vorschriften über den Handelsvertreter nach § 84 ff. HGB scheidet aus, da der Beklagte nicht Handelsvertreter der Klägerin im Sinne des § 84 HGB ist. Er vermittelt weder Geschäfte, noch schließt er solche in deren Namen ab. In Ziffer 2.1 der AGB und Ziffer 5.1 ist die Handelsvertretereigenschaft der Vertriebspartner der Klägerin der Unternehmensrichtlinien sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragshändler übernehmen durch den Rahmenvertrag keine Rechte und Pflichten, wie sie typischerweise von einem Handelsvertreter wahrgenommen werden und damit nach dem Gesamtbild seiner Verpflichtungen derart in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sind, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang Handelsvertretern vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hätten (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2002 – VIII ZR 95/01, juris. Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. vom 27.10.2016 – 18 U 34/15; OLG Köln, Urt. vom 21.12.2012 – 19 U 113/11). Insbesondere trifft die Vertriebspartner der Klägerin keine handelsvertretertypische Absatzförderungspflicht (§ 86 HGB; vgl. OLG Köln, Urt. vom 21.12.2012 – 19 U 113/11, juris Rn. 33). In Ziffer 5.1 der klägerischen Unternehmensrichtlinien ist ausdrücklich festgehalten, dass den Vertriebspartner keine Umsatzvorgaben, Abnahme- oder Tätigkeitspflichten treffen. Gegen eine Einbindung der Vertriebspartner in die Absatzorganisation der Klägerin spricht ferner, dass die Vertriebspartner ausweislich derselben Ziffer 5.1 mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von F. unterliegen und das gesamte unternehmerische Risiko ihres geschäftlichen Handels selbst tragen. 2. Das Verbot des Verkaufs über die Internetplattform eBay ergibt sich dabei nicht erst aus der aus der ausdrücklichen Regelung in Ziffer 26.1. j) der Unternehmensrichtlinie, sondern bereits aus der Gesamtschau der allgemeinen Anforderungen an die Präsentation und Durchführung (auch) der Online-Geschäfte, die so, wie vorgegeben sind, über die Internetplattform eBay - auch nach Auffassung des Beklagten - jedenfalls nach derzeitigen Stand nicht realisierbar sind. Insofern wäre die „Erlaubnis“ für einen Verkauf über die Internetplattform eBay, wie sie der Beklagte in Anspruch nimmt, auch eine Ausnahme von diesen Regelungen über den online-Auftritt der Vertriebspartner der Klägerin im Ganzen, nicht nur gegen Ziffer 26.1. j). Weder die Vorschrift in 26.1. j) noch die Gesamtregelung des Online-Auftritts der Vertriebspartner in den Unternehmensrichtlinien der Klägerin stellen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen zu Lasten der Vertriebspartner gemäß Art. 101 AEUV dar. Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das europäische Kartellrecht ist unter Berücksichtigung des nach Auffassung des europäischen Gerichtshofs geltenden weiten Auslegungsmaßstabes hier anwendbar (für die weite Auslegung zur Anwendbarkeit siehe: Zimmer in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, Art. 101 AEUV, Rn. 196 m.w.N.). Die in den Unternehmensrichtlinien enthaltene Untersagung des Vertriebs der streitgegenständlichen Produkte über Handelsplattformen wie eBay wirkt sich auf den zwischenstaatlichen Handel aus, weil diese Richtlinien neben Deutschland jedenfalls auch für die Republik Österreich gelten (siehe Anlage K 6). Da das Handelsvolumen der Klägerin allein in Deutschland dabei jährlich mehr als 50 Millionen € ausmacht, ist diese Handelsbeschränkung auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 52 b der Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 EGV [jetzt: Art. 101, 102 AEUV], Amtsblatt C 101 vom 27.04.2004: Negativvermutung bei Nichtüberschreiten von 40 Millionen Jahresumsatz des Lieferanten). Gleichwohl stellen Plattformverbote wie das vorliegende im Rahmen (zulässiger) selektiver Vertriebssysteme keine unzulässigen Beschränkungen nach Art. 101 I AEUV dar (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 – 11U 84/14; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 25.11.2009 – 6 U 47/08; KG Urt. vom 19.9.2013 – 2 U 8/09 Kart., alle zitiert nach juris). Die Vereinbarung finden vorliegend nicht zwischen Wettbewerbern statt, da die Klägerin und ihre Vertriebspartner nicht auf derselben Handelsstufe tätig sind, denn die Klägerin vertreibt nicht auch selbst neben ihren Wiederverkäufern ihre Produkte an Endkunden, die Parteien sind insofern nicht horizontale Wettbewerber. Es handelt sich um eine lediglich „vertikale“ Vertriebsvereinbarung. Selektive Vertriebssysteme fallen nach der etablierten Rechtsprechung des EuGH nicht unter das Kartellverbot, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand von objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und wenn die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (vgl. EuGH 13.10.2011 - Rs. C-439/09 „Pierre Fabre“, zitiert nach juris). Demnach kommt es auf die Regelungen der Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere ihres Art 4 lit. c nicht an; auch bei ihrer Geltung würde eine unzulässige Wettbeschränkung allerdings zu verneinen sein. a) Die Auswahl der Wiederverkäufer knüpft vorliegend in zulässiger Weise an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art an, nämlich an ihre fachliche Qualifikation. Die Klägerin fordert ausweislich der Ziffer 4.1 ihrer Unternehmensrichtlinien von ihren Vertriebspartnern, dass diese bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinreichend geschult sein müssen und die Fortbildung auch während der Tätigkeit für die Klägerin fortzusetzen haben. b) Die Klägerin legt die Auswahlkriterien einheitlich für alle in Betracht kommenden Vertriebspartner in ihren AGB und Unternehmensrichtlinien fest und setzt diese diskriminierungsfrei um. Ihre Prozessbevollmächtigen sind nach ihrem unwidersprochenen Vortrag fortlaufend damit beauftragt, das Internet und insbesondere die Handelsplattform eBay zu überwachen. Seit 2008 gab es in diesem Zusammenhang nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin mehr als hundert außergerichtliche und gerichtliche Verfahren gegen Vertriebspartner, welche die Produkte der Klägerin über eBay unter Verstoß gegen die objektiven Kriterien anboten. c) Die Klägerin hat hinreichend dargetan, dass die Eigenschaften ihrer Produkte ein selektives Vertriebsnetz erfordern und rechtfertigen. Dieses Erfordernis ist insbesondere bei technischen Produkten, für die bei und vor dem Kauf eine begleitende Beratung von Bedeutung ist und bei denen dem Kunden bei einer Vielzahl von Alternativangeboten bestehende Unterschiede erklärt werden müssen, als berechtigt angesehen worden, aber keineswegs ausschließlich. Bejaht wurde die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme jüngst beispielsweise bei Funktionsrucksäcken (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 – 11U 84/14; KG Urt. vom 19.9.2013 – 2 U 8/09 Kart., a.a.O.). Weiter gehend wird in der Instanzrechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Produkte im hochpreisigen Segment, die als Markenprodukte vertrieben werden, selektive Vertriebssysteme rechtfertigen können. Anknüpfungspunkte können dabei produktspezifischer Beratungsbedarf sowie ein vom Markeninhaber zulässigerweise gewählter Qualitätsanspruch und die daraus resultierende Zugehörigkeit zu einem gehobenen Preissegment sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 25.11.2009 – 6 U 47/08; KG Urt. vom 19.9.2013 – 2 U 8/09 Kart., a.a.O.). Streitig bleibt im deutschen Kartellrecht bisher die Frage, ob sich eine Erforderlichkeit des Selektivvertriebes allein aus der Kategorisierung als Luxusprodukt ergeben kann (dazu instruktiv Lubberger, WRP 2015, 1ff. (14)). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem des Oberlandesgerichts Frankfurt (a.a.O.), das eine Vorlage an den EuGH vorgenommen hat, weil es dort um reine Luxus- und Prestige-Waren ging und dort die Einschaltung von Drittunternehmen in den Vertrieb ohne Rücksicht darauf verboten wurde, ob die Vorgaben des Herstellers dabei im konkreten Fall verletzt wurden. Die Klägerin hat ausreichend und auch insoweit unwidersprochen dargelegt, dass ihre Produkte keine reinen Prestigeprodukte sind, sondern qualitativ einem hohen (Produktions-)Standard verpflichtet sind und sich durch die Hochwertigkeit der Inhaltsstoffe und der Komplexität der Verarbeitung von allgemein erhältlichen Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetikartikeln unterscheiden und sich deshalb in der Wertschätzung der Kunden deutlich abheben, die deshalb, und nicht nur aus Prestigegründen, bereit sind, für die Produkte der Klägerin erheblich höhere Preise als für die Konkurrenzprodukte zu zahlen. Dem dient das Präsentations- und Beratungsgebot hinsichtlich der Qualität der Produkte der Klägerin, welches darauf abzielt, das am besten passende Produkt aus dem Repertoire der Klägerin zu empfehlen und dabei anders als beim Verkauf über Internetplattform ggf. individuell auf die spezifischen Bedürfnisse des einzelnen Kunden einzugehen und zu verhindern, dass er ggf. nicht das für ihn optimale Produkt erwirbt. Dies rechtfertigt die Vorgaben des selektiven Vertriebssystems. Die Produkte der Klägerin fallen sowohl in die Kategorie der anspruchsvollen Produkte, deren Leistungsfähigkeit sich nicht unmittelbar erschließt und wofür die Kunden deshalb einen nachvollziehbaren Beratungsbedarf haben, als auch in das Segment der hochpreisigen Markenprodukte, welche sich - sofern vom Kunden gewünscht - durch eine eingehende individuelle Beratung des Kunden vom Massengeschäft in diesem Marktsegment abheben. Diese Beratung setzt logisch eine entsprechende Kompetenz der Wiederverkäufer voraus. Der Erfolg der Klägerin mit ihren Produkten zeigt, dass dieses Konzept „funktioniert“ und die Kunden bereit sind, deshalb zum Teil erheblich höhere Preise als für Konkurrenzprodukte zu zahlen. Davon profitieren auch die Vertriebspartner der Klägerin, nicht nur diese selbst. Dies würde sowohl für die Klägerin die vertragstreuen Vertriebspartner konterkariert, wenn einzelnen Vertriebspartnern wie dem Beklagten gestattet würde, diese Vorgaben zu missachten und die Produkte auf einer dem Massengeschäft verpflichteten Internetplattform wie eBay anzubieten und zu vertreiben, wenn dies, anders als im dem OLG Frankfurt vorliegenden Fall, unstreitig (nur) unter Verletzung der klägerischen Vorgaben möglich ist. d) Die in Ziffer 26.1 j) der Unternehmensrichtlinien festgelegten Kriterien gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus, sondern sind sachlichen Erfordernissen geschuldet. Die Verhältnismäßigkeit der Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen ihrer Zulässigkeit ist objektiv unter Berücksichtigung des Verbraucherinteresses zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 – 11 U 84/14, juris Rn. 55; KG, Urt. vom 19.9.2913 – 2 U 8/09, juris). Vorliegend ist das Verbot des Vertriebs über die Internethandelsplattform wie eBay Ausdruck der in den Unternehmensrichtlinien der Klägerin auch für den stationären Vertrieb festgesetzten Anforderungen an die Kompetenz und die Beratungsbereitschaft der Wiederverkäufer, die legitime Ziele verfolgen. Sie sind verhältnismäßig, weil sie dazu geeignet sind, die Kunden über die nicht unmittelbar erkennbaren Eigenschaften wie auch hinsichtlich der Sicherung eines das hohe Preisniveau motivierenden hohen Qualitätsanspruchs sicherzustellen und sich von den im Massengeschäft vertriebenen konkurrierenden Artikeln nachhaltig und erkennbar abzusetzen. Dies ist bei einem Auftritt, wie er aus der Anlage K 7 ersichtlich ist, nicht ausreichend umsetzbar, der die Produkte in eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten unterschiedlichster, eben auch billigster, Qualität einreiht. Die Regelungen haben also einen sachlichen Grund und sind erkennbar nicht nur eingeführt worden, um den Online-Handel ohne Rücksicht auf die Verletzung der Interessen des Vertriebssystems insgesamt zu unterbinden. Dieser bleibt ausdrücklich erlaubt und ist auch faktisch in angemessenem Umfang möglich. aa) Soweit die Klägerin in Ziffer 26.1.b) ihrer Unternehmensrichtlinien fordert: „b) Die Website soll den Endverbraucher durch entsprechende Hinweise oder Kontaktaufnahmemöglichkeiten dazu motivieren, sich in Rahmen von persönlichen Gesprächen von dem geschulten FBO beraten zu lassen, um auch bei dem Vertrieb über das Internet den F. Grundsatz des personenbezogenen Warenabsatzes zu wahren. Insbesondere sind auf der Webseite des Vertriebspartners neben seinem Namen, die Adresse und die weiteren erforderlichen Kommunikationsdaten, über die ein persönliches Beratungsgespräch erfolgen kann, zu nennen.“, dient diese Regel dazu, den objektiv vorhandenen Beratungsbedarf zu sichern und ist geeignet, dies zu erreichen. Nur wenn die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer besteht, kann auch eine Aufklärung über die Produktqualität stattfinden. Aus Sicht des Verbrauchers ist der persönliche Kontakt und die Beratung bei Produkten, deren Wirkungsweise nicht auf der Hand liegt, ebenso vorteilhaft wie hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen erheblichen Qualitätsunterschiede zu vergleichbaren Waren, die nicht ohne weiteres zu erkennen sind und beispielsweise auf einer eBay-Seite wie gemäß Anlage K 7 auch nicht vermittelt werden. Bereits diese Regelung schließt damit den in Ziffer 26.1.j) ausdrücklich verbotenen Verkauf über die Internetplattform eBay aus, da eine Umsetzung dieser Vorgabe - auch nach dem Vortrag des Beklagten - auf der Handelsplattform eBay nicht ausreichend möglich ist. Die vom Beklagten eingerichteten Verkaufsangebote bei eBay (siehe Anlage K 7) sind nicht dazu geeignet, einen persönlichen Kontakt zwischen Abnehmer und Verkäufer herzustellen, geschweige denn den Kunden zu motivieren, eine um persönliche Beratung zu ersuchen. Auch die mehr oder weniger detaillierten Verkäuferinformationen auf den Seiten der Plattform eBay ersetzen eine Beratung nicht. Soweit die Klägerin in Ziffer 26.1.c) ihrer Unternehmensrichtlinien vorschreibt: „c) Die Website muss umfassende Informationen zu den Produkten von F. enthalten und das gesamte Produktsortiment von F. in gehobener Qualität abbilden.“, ist die Umsetzung dieser Richtlinie, die bei einem großen und in sich abgestimmten Produktrepertoire sicherstellt, dass (nur) eigene Alternativprodukte aufgezeigt werden, auf eBay derzeit - auch nach dem Vortrag des Beklagten - nicht möglich. Die von dem Beklagten geschalteten Anzeigen zeigen jeweils nur Einzelprodukte, nicht das Sortiment (Anlage K 7). Die Ziffer 26.1.j) der Unternehmensrichtlinien wahrt des Weiteren durch den Zusatz „derzeit“ ausdrücklich das Verhältnismäßigkeitsprinzip, indem bei zukünftigen Änderungen der Gestaltungsmöglichkeiten der Internethandelsplattformen die Vertriebspartner eine Änderung der Regelung verlangen können. bb) Soweit die Klägerin mit der Ziffer 26.1.e) ihrer Unternehmensrichtlinien die Sicherstellung der Signalisierung einer erhöhten Qualität ihrer Produkte wie folgt bezweckt: „e) Es dürfen auf der Website neben den F. Produkten keine Waren andere Wettbewerber angeboten werden, da ansonsten eine Verwässerung des Images und den Marken von F. zu befürchten ist.“, ist dies bei einem gesättigten Markt wie dem, in welchem die Klägerin ihre Produkte platziert, sinnvoll und eine Umsetzung dieser Vorgabe bei eBay nicht möglich. Vielmehr überlagert die Einrahmung der Produkte durch eigene Verkaufsvorschläge konkurrierender Produkte auf der Plattform das Angebot der Parteien und konterkariert damit die Präsentation einer herausgehobenen Qualität der ganzen Produktserie (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 – 11 U 84/14, juris Rn. 58). cc) Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGHs im Fall „Pierre-Fabre“ (EuGH, Urt. vom 13.10.2011 – Rs. C-439/09, zit. nach juris) entgegen. Der EuGH entschied in dem Fall, dass die verlangte ausschließliche Abgabe eines Kosmetikums durch einen Apotheker persönlich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung sei. Aus dieser Entscheidung ist zu Unrecht gefolgert worden, dass der europäische Gerichtshof ein selektives Vertriebssystem für Kosmetika insgesamt für unzulässig hielt. Vielmehr war das konkrete Vertriebssystem deshalb nach Auffassung des europäischen Gerichtshofs schon und lediglich unzulässig, weil mit dem Erfordernis der persönlichen Abgabe durch den Apotheker das Vertriebssystem faktisch auf den stationären Handel beschränkt wurde und der gesamte Versand- und Onlinehandel ausgeschlossen worden wäre. Ein solches Totalverbot des Onlinevertriebs für Händler ist nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs und auch nach Auffassung der Kammer angesichts der Bedeutung des Internethandels als eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV unverhältnismäßige und damit unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs anzusehen. Nach Ansicht der Kammer ist die Entscheidung aber nicht so zu verstehen, dass jede Einschränkung des Online-Handels eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV unzulässige Beschränkung darstellt. Der EuGH sah die konkrete Vertragsklausel, die jedweden Internethandel der in dem Rechtsstreit streitgegenständlichen Produkte nicht nur als Nebenfolge, sondern gezielt ausschloss, als „über das erforderliche Maß“ hinausgehend an im Rahmen seiner Prüfung, ob es sich um eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV zulässige Beschränkung handelt (so auch: OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 – 11 U 84/14, juris Rn. 49; vgl. Peeperkorn/Heimann, GRUR 2014, 1175, 1177; Lubberger, WRP 1/2015, 14, 16). Die Klägerin ist nicht nur hinsichtlich der Anforderungen des stationären Handels, sondern auch hinsichtlich der Anforderungen an den Online-Handel Ihrer Vertriebspartner durch Art. 101 AEUV nicht gehindert, Qualitätsanforderungen an die Kompetenz der Wiederverkäufer und die Ausgestaltung der Verkaufsstätten zu stellen. Eine so weit gehende Klausel wie in der Entscheidung Pierre Fabre ist vorliegend nicht gegeben. Der Online-Handel ist den Vertriebspartnern einerseits ausdrücklich gestattet und andererseits auch faktisch in ausreichendem Umfang möglich. Aus der Entscheidung „Pierre Fabre“ folgt auch nicht – dies ist deshalb gelegentlich zu Unrecht gefolgert worden - dass der europäische Gerichtshof die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems für Kosmetika generell verneinte. Die Unzulässigkeit der selektiven Regelungen ergab sich in jedem Fall nicht aus der Art des Produkts, sondern bereits und nur aus dem gezielten unverhältnismäßigen Ausschluss des Online-Handels insgesamt. Es liegt auch nicht der Fall reiner „Luxus“-Waren, mit denen den Kunden das Prestige, dass sie selbst mit der Ware verbinden, (teuer) verkauft wird, vor, sondern ein auf dem materiellen Substrat beruhende Qualität. Demnach ist vorliegend die Zulässigkeit des selektiven Vertriebssystems wie auch die Beschränkung des Online-Handels in den Vertragsbedingungen und Richtlinien der Klägerin nach Art. 101 AEUV und auch angesichts der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu bejahen. 3. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, 2, Nr. 1 GWB. Die Klägerin ist als marktstarkes Unternehmen Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Im Verhältnis zum Beklagten besteht eine sortimentsbedingte Abhängigkeit letzterer von der Klägerin. Der Beklagte ist als Wiederverkäufer für das Führen der Produkte der Klägerin auf sie angewiesen (zur sortimentsbedingten Abhängigkeit: Markert in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, § 20, Rn. 29-37.) Durch das Vertriebsverbot über die Handelsplattform eBay wird der Beklagte aber weder diskriminiert, noch unbillig behindert im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Die Klägerin trägt unwidersprochen vor, dass sie gegen alle ihr bekannten Angebote von Vertriebspartnern auf Internetplattformen wie eBay gleichermaßen vorgegangen ist und vorgeht. In diesem Zusammenhang gab es mehr als 100 außergerichtliche und auch gerichtliche Verfahren. Anders als im vom Kammergericht (a.a.O.) entschiedenen Fall handhabt die Klägerin ihr Vertriebssystem und ihre Anforderungen an die Verkaufsständen diskriminierungsfrei und kann deshalb auch vom Beklagten die Befolgung dieser Richtlinie verlangen; das Kammergericht hatte den Ausschluss des Verkaufs über die Plattform eBay ebenfalls für grundsätzlich mit dem Kartellrecht vereinbar gehalten und den Belieferungsanspruch des ausgeschlossenen Wiederverkäufers nur deshalb zugestanden, weil die dortige Beklagte das selektive Vertriebssystem nicht konsequent durchsetzte, indem sie bestimmten Abnehmern Ausnahmen gestattete. So liegt der Fall vorliegend nicht. Durch das Verbot, Waren über die Handelsplattform eBay, wie in der Anlage K 7 dargestellt, zu vertreiben, wird der Beklagte in seiner Absatzmöglichkeit beschränkt. Für eine „Behinderung“ anderer Unternehmen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist jede objektive Beeinträchtigung ihrer Betätigungsmöglichkeiten ausreichend (vgl. Markert in: Immenga/ Mestmäcker, § 19 Rn. 197). Die hierin liegende wettbewerbliche Behinderung des Beklagten ist aber vorliegend nicht unbillig im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GW. Dies ergibt sich aufgrund einer unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB vorzunehmenden umfassenden Abwägung der Interessen der Parteien (st. Rspr.; vgl. BGH Urt. vom 31.01.2012 – KZR 65/10; Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, § 19 Rn. 124). Der Beklagte hat ein wirtschaftliches Interesse an einem Vertrieb der Waren der Klägerin über eine Plattform wie eBay. Durch einen solchen Vertrieb könnte er bei einem vergleichsweise geringen Investitionsaufwand, bei geringen laufenden Kosten und einem geringen Arbeits- und Zeitaufwand eine etablierte Vertriebsstruktur nutzen, die weltweit bekannt ist und von vielen Anwendern genutzt wird. Dem steht bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz gegenüber, dass das Behinderungsverbot des § 19 Abs. 2 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet (vgl. BGH Urt. vom 31.01.2012 – KZR 65/10 – Werbeanzeigen). Diese Freiheit zur Gestaltung ihres Absatzsystems besteht zwar nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen; sie ist ausgeschlossen, wo sie zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetztes unvereinbar ist (vgl. BGH Urt. vom 31.01.2012 – KZR 65/10 – Werbeanzeigen).Diese Grenzen werden vorliegend durch das Verbot, die Waren auf Plattformen wie eBay anzubieten, nicht überschritten, es handelt sich wie oben dargelegt um eine mit dem Kartellrecht im Einklang stehende Beschränkung des Wettbewerbs und dem Beklagten verbleiben ausreichende und auch faktisch wirkungsvolle Möglichkeiten, das Internet für seine Absatzbemühungen zu nutzen. Soweit der Beklagte geltend macht, dass sich für ihn der Onlinehandel jedenfalls faktisch auf die Möglichkeit beschränkt, die Waren über die Plattform eBay anzubieten, weil er keine eigene Website zu vertretbarem Aufwand unterhalten kann, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Vertriebspartnern ermöglicht, kostengünstig eine mit ihren Unternehmensrichtlinien konforme Webseite in Form eines „Online-Retailshops“ zu nutzen. Derartige „kleine“ Webseiten stehen in ihrer Wahrnehmbarkeit den prominenten Internethandelsplattformen zwar nach, zu berücksichtigen ist aber, dass eine Vielzahl von Internet-Suchmaschinen, und zwar neben den reinen Suchmaschinen auch eine Fülle von Preisvergleichs-Portalen zur Verfügung stehen, die die Auffindbarkeit solcher Seiten sicherstellen. Auch deshalb ist die Klägerin nicht zu einer weiter gehenden Förderung des Wettbewerbs kleinerer Vertriebspartner im Online-Handel durch Zulassung des Verkaufs ihrer Produkte über (sämtliche) Internethandelsplattformen verpflichtet, wenn dort ihre allgemeinen und diskriminierungsfrei gehandhabten Anforderungen an die Verkaufsstätten nicht zu erfüllen sind (so auch OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 – 11 U /84/14, a.a.O). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, dass sie wegen einer Vielzahl wettbewerbswidrige Angebote ihrer Vertriebspartner auch auf Internetplattformen wie eBay nach § 8 Abs. 2 UWG rechtlich als Verantwortliche auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde und werden kann. Es ist das legitime weitere Ziel der Klägerin, dieses eigene Haftungsrisiko einzugrenzen. Nach alldem ergibt die hier vorzunehmende Interessenabwägung keinen Verstoß der Klägerin gegen Art. 101 AEUV und auch keine unbillige Behinderung des Beklagten im Sinne der §§ 19, 20 GWB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertriebsvertrages Nahrungsergänzungen und Kosmetikprodukte der Klägerin auf der Internetplattform eBay bewerben und/oder vertreiben darf. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der weltweit agierenden A. V. o. A. Inc. mit Sitz in D., U.. Die Klägerin vertreibt mittels eines geschlossenen Vertriebssystems über den ausschließlichen Vertriebsweg des Network-Marketing deutschlandweit unter anderem Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetikartikel, Fitnessgetränke sowie Körperpflegeprodukte und erzielt dabei einen jährlichen Umsatz von mehr als 50 Millionen €. Sie verfügt über das alleinige Nutzungsrecht von mehr als 100 von ihrem US-Amerikanischen Mutterkonzern eingetragenen Marken für Waren und Dienstleistungen in Deutschland. Die Klägerin vertreibt mehr als 50 Produkte in Deutschland und bezeichnet sich selbst als Vorreiterin für die Nutzbarmachung der Aloe Vera Pflanze als Inhaltsstoff für Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel. Für den Vertrieb bedient sich die Klägerin Vertriebspartnern, welche die Waren als Wiederverkäufer weitervertreiben. Die Klägerin hat in ihrem Segment im Bereich des Vertriebs von Nahrungsergänzungen und Kosmetikprodukten über den Vertriebsweg des Network-Marketings einen Marktanteil von nicht mehr als 10% in Deutschland. In dem allgemeinen Segment des Vertriebs von Nahrungsergänzungen, Sportgetränken und Kosmetikprodukten kommen der Klägerin nur geringe Marktanteile in Deutschland zu, die deutlich unter 10% liegen. Der Beklagte ist Kaufmann, seit Längerem Vertriebspartner der Klägerin und vertreibt die Waren der Klägerin im Rahmen des Networks-Marketings. Die Produkte der Klägerin werden in Deutschland von mehr als 50.000 aktiven Vertriebspartnern vertrieben, teils als Nebengewerbe, teils mit größerem Umsatz. Von ihren Vertriebspartnern fordert die Klägerin, dass diese bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinreichend geschult werden müssen und die Fortbildung auch während der Tätigkeit für die Klägerin fortzusetzen haben. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Vertrieb aufgrund des hohen Standards und der hohen Qualität sowie des guten Markenimages der Produkte der Klägerin ausschließlich über das Network-Marketing erfolgt. Ein Vertrieb über den stationären Handel, das heißt in Supermärkten, Apotheken oder vergleichbaren Ladengeschäften findet nicht statt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ist Ziel dieses Vertriebssystems, den Endkunden durch persönliche Beratung und Betreuung durch den jeweiligen Vertriebspartner das bestmögliche Produkt, abgestimmt auf seine persönlichen Bedürfnisse für den jeweiligen Anwendungsbedarf, zu empfehlen. Unstreitig zwischen den Parteien ist weiter, dass die Klägerin für die Inhaltsstoffe im Vergleich zu Produkten anderer Wettbewerber, die Nahrungsergänzungen und Kosmetikartikel im Internet oder in Supermarkt- oder Drogerieketten vertreiben, hochwertige Rohstoffe mit einem hohen Wirk- und Reinheitsgrad verwendet. Die Produkte werden darüber hinaus stets weiterentwickelt und auch von Spitzensportlern verwendet. Die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hochwertige Qualität der Produkte in Verbindung mit der persönlichen Beratung erfordern und gestatten eine vergleichsweise hohen Preisgestaltung der Produkte der Klägerin. So bietet beispielsweise die Klägerin das Nahrungsergänzungsmittel A.+, das die Aminosäure L-Arginin sowie einen gesonderten Vitaminkomplex enthält, für 67,50 € an. Dagegen bieten andere Händler Arginin-Pulver-Produkte für Preise zwischen 13,00 € und 26,00 € an. Die Klägerin lässt ergänzend zum Absatz über das Network Marketing auch einen Vertrieb ihrer Produkte über das Internet zu. Es gibt derzeit mehrere tausend Webseiten mit F.-Werbung und Produkten. Der Vertrieb über das Internet führte jedoch seit 2008 zu Problemen. Durch vertragswidrige und irreführende Aussagen zu unterschiedlichen Produkten der Klägerin, insbesondere auf der Plattform eBay, kam es zu Verwirrungen bei Endkunden. Darüber hinaus gab es wegen unlauterer Werbemaßnahmen im Internet behördliche Maßnahmen gegen die Klägerin nach dem LFGB, die unter anderem zu einem kurzzeitigen Verkaufsverbot eines Produkts der Klägerin führten. Des Weiteren entschieden nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin mehrere Oberlandesgerichte in den Jahren 2007 und 2008, dass die Klägerin nach § 8 Absatz 2 UWG für das unlautere Verhalten ihrer Vertriebspartner selbst einzustehen habe. Mit Blick auf die Vielzahl an Webseiten der Vertriebspartner und der zahlreichen damaligen eBay-Verkäufe durch Vertriebspartner der Klägerin, entschied sich die Klägerin, wie sie vorträgt, aufgrund der vorgenannten Umstände den Internetvertrieb zu regulieren. Die Klägerin erlaubt nunmehr den Vertrieb ihrer Produkte über das Internet nur, sofern die Vertriebspartner die vertraglich qualifizierten Anforderungen an einen Internetvertrieb erfüllen und von der Klägerin eine entsprechende Genehmigung erhalten. Auszugsweise enthält Ziffer 26.1 b) der Unternehmensrichtlinien der Klägerin folgende Regelungen zu den Anforderungen an die eigene Webseite des Vertriebspartners für den Vertrieb der Produkte der Klägerin: „b) Die Website soll den Endverbraucher durch entsprechende Hinweise oder Kontaktaufnahmemöglichkeiten dazu motivieren, sich in Rahmen von persönlichen Gesprächen von dem geschulten FBO beraten zu lassen, um auch bei dem Vertrieb über das Internet den F. Grundsatz des personenbezogenen Warenabsatzes zu wahren. Insbesondere sind auf der Website des Vertriebspartners neben seinem Namen die Adresse und die weiteren erforderlichen Kommunikationsdaten, über die ein persönliches Beratungsgespräch erfolgen kann, zu nennen.“ Einen Vertrieb ihrer Produkte über eBay und vergleichbare Internetplattformen schließt die Klägerin dagegen aus. Insbesondere heißt es hierzu unter der Ziffer 26.1 j) der Unternehmensrichtlinien: „j) Der Verkauf über eBay und vergleichbare Internethandelsplattformen genügt nach aktuellem Stand der Ausgestaltung dieser Formate und der dortigen Möglichkeit der Produktdarstellung nicht den für den Internetvertrieb geltenden hochwertigen vorgenannten F. Ansprüchen. Dies gilt umso mehr, als bei eBay und vergleichbaren Internetplattformen es nicht hinreichend möglich ist, die gesamte Produktpalette von F. in der gewünschten Qualität abzubilden und das für den F. Vertrieb immanente Merkmal der persönlichen Beratung einfließen zu lassen ebenso wie häufig die Anbieter bei eBay erst nach Durchführung der Bestellung identifizierbar sind, was ebenfalls nicht dem hohen Standard von F. genügen kann. Hinzu kommt, dass bei eBay in wirtschaftlich vernünftiger Weise nicht hinreichend zu kontrollieren ist, ob die Produktfotos und Webeaussagen den offiziellen Werbeaussagen von F. entsprechen. Aus diesem Grund ist ein Vertrieb der F.-Produkte über eBay und vergleichbare Internethandelsplattformen daher derzeit nicht zulässig.“ Der Beklagte nahm bei Vertragsschluss mit der Klägerin deren Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie deren Unternehmensrichtlinien ausdrücklich an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Unternehmensrichtlinien wird auf die Anlagen K 5 respektive K 7 Bezug genommen. Seit dem Jahr 2008 überwacht die Klägerin selbst und durch ihre Prozessbevollmächtigen die Internetauftritte ihrer Vertriebspartner und geht fortlaufend gegen Angebote auf eBay vor. In diesem Zusammenhang gab es weit mehr als 100 anwaltliche und teilweise gerichtliche Verfahren gegen Vertriebspartnern der Klägerin, die ihre Waren auf eBay feilboten. Um es den Vertriebspartnern zu erleichtern, die Standards der Klägerin für einen Internetvertrieb zu erfüllen, stellt die Klägerin den Vertriebspartner einen standardisierten, die gesamte Produktpalette der Klägerin abdeckenden „Online-Retailshop“ für 9,90 € monatlich zur Verfügung. Der Beklagte bot im August 2014 ohne Genehmigung der Klägerin auf der Handelsplattform eBay die Produkte F., A.+, F. A. H., F. A. 2.G, A. V. G. der Klägerin zum Verkauf an. Hierbei stellte er Einzelprodukte der Klägerin auf die Handelsplattform ein (Anlage K 7). Aufgrund dieses Verhaltens wurde der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2014 abgemahnt. Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Vertriebes ihrer Waren auf der Internetplattform eBay zu. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird dem Beklagten verboten, während des Bestehens des Vertriebsvertrages zwischen ihm und der Klägerin Nahrungsergänzungen und Kosmetikprodukte der Klägerin auf der Internethandelsplattform eBay zu bewerben und/oder zu vertreiben, wenn dies wie in Anlage K 7 dargestellt geschieht. 2. Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Meinung, ein vertraglicher Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da die vertragliche Anspruchsgrundlage, die Ziffer 26.1 e) ff. der Unternehmensrichtlinien, gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB verstoße. Sie stellten eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar. Die Beschränkung des Wettbewerbs für ihn, den Beklagten, bestehe insbesondere, weil ihm als kleinerem Händler keine gleichwertigen Handlungsalternativen zu Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon offen stünden. Der Errichtung eines gleichwertigen Online-Shops stünden erhebliche finanzielle und zeitliche Investitionen im Wege. Das selektive Vertriebssystem der Klägerin sei überdies unzulässig. Die Produkte rechtfertigten kein wettbewerbsbeschränkendes selektives Vertriebssystem. Insbesondere seien sie im Vergleich zu technisch hochwertigen Gegenständen, etwa den in der Rechtsprechung für ein selektives Vertriebssystem zugelassenen Funktionsrucksäcken weder technisch hochwertig, noch in der Anwendung kompliziert und auch kein langlebiges Konsumgut. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Produkte der Klägerin überhaupt beratungsintensiv sein sollten. Das in Ziffer 26.1.j) der Unternehmensrichtlinien enthaltene pauschale Verbot des Weiterverkaufs über eBay stelle eine unzulässige Kernbeschränkung im Sinne des Artikel 4 lit. c Vertikal-GVO dar. Letztlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Einzelfreistellung der Klägerin gemäß § 2 GWB, Artikel 101 Abs. 3 AEUV nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze einschließlich sämtlicher zu Akte gereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.