Urteil
315 O 430/15
LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0728.315O430.15.00
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Leitsätze
1. Werden wettbewerblich eigenartige und vom Verkehr geschätzten Produkte (hier: speziell geformte Gitarren) in einem vom Hersteller des Original-Produkts nicht hinzunehmenden Maße nachahmt und somit in unlauterer Weise die mit dem Original-Produkt verbundene Wertschätzung für eigene Produkte ausgenutzt und die den Original-Produkten vom Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung beeinträchtigt, besteht ein Unterlassungsanspruch. Dies gilt insbesondere, wenn es nicht um eine bloße Übereinstimmung in der groben Gestaltung (hier: doppelten V-förmige Gestaltung des Corpus) geht, sondern zusätzlich um eine Übereinstimmung in einer Reihe von Details.(Rn.57)
2. Eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten kann zwar im Laufe der Zeit zu einer Verwässerung der ursprünglich geschützten Eigenart führen. Eine Berufung auf eine solche Verwässerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Produkt sämtliche dreidimensionalen Gestaltungsmerkmale erfüllt.(Rn.72)
3. Ein Nachahmerprodukt kann trotz Unterschieden zwischen den Produkten bestehen, wenn es sich nur um geringe Unterschiede in Details handelt. Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden beispielsweise keine Winkelmaße zur Hand haben, um anhand des exakt gemessenen Winkels der Schenkel festzustellen, um welches Produkt es sich handelt.(Rn.74)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gitarren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sie einzuführen und/oder auszuführen, die in ihren äußeren dreidimensionalen Umrissen gemäß der folgenden Abbildungen gestaltet sind, wobei die Korpusplatte der Gitarre in ihrer seitlichen Ansicht schmal geformt ist, wie aus der vierten bis sechsten Ansicht ersichtlich:
und/oder
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständig, umfassend, verständlich und geordnet Auskunft zu erteilen über die Benutzungshandlungen gemäß Ziffern I., jeweils unter Vorlage einer Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Unternehmen und Personen, gegenüber denen diese Benutzungshandlungen erfolgten und jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Benutzung und des Umfangs der Benutzung, und insbesondere über Anzahl, Zeitpunkte und Stückpreise der von der Beklagten bereits verkauften Exemplare der rechtsverletzenden Gitarren, Gitarrenkoffer und Gitarrentaschen sowie über Namen und Anschrift der Lieferanten, von denen sie die rechtsverletzende Ware erhalten hat, sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen durch Vorlage einer vollständigen, umfassenden, verständlichen und geordneten Übersicht über sämtlichen Umsatz, der mit Benutzungshandlungen gemäß Ziffer I. jeweils erzielt wurde, sowie der Gestehungskosten, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese können ausnahmsweise der Benutzung gemäß der Ziffer I. zugeordnet werden.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche ihr als Folge von Benutzungshandlungen gemäß Ziffer I. entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.305,40 € zu zahlen.
VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. bis IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden wettbewerblich eigenartige und vom Verkehr geschätzten Produkte (hier: speziell geformte Gitarren) in einem vom Hersteller des Original-Produkts nicht hinzunehmenden Maße nachahmt und somit in unlauterer Weise die mit dem Original-Produkt verbundene Wertschätzung für eigene Produkte ausgenutzt und die den Original-Produkten vom Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung beeinträchtigt, besteht ein Unterlassungsanspruch. Dies gilt insbesondere, wenn es nicht um eine bloße Übereinstimmung in der groben Gestaltung (hier: doppelten V-förmige Gestaltung des Corpus) geht, sondern zusätzlich um eine Übereinstimmung in einer Reihe von Details.(Rn.57) 2. Eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten kann zwar im Laufe der Zeit zu einer Verwässerung der ursprünglich geschützten Eigenart führen. Eine Berufung auf eine solche Verwässerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Produkt sämtliche dreidimensionalen Gestaltungsmerkmale erfüllt.(Rn.72) 3. Ein Nachahmerprodukt kann trotz Unterschieden zwischen den Produkten bestehen, wenn es sich nur um geringe Unterschiede in Details handelt. Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden beispielsweise keine Winkelmaße zur Hand haben, um anhand des exakt gemessenen Winkels der Schenkel festzustellen, um welches Produkt es sich handelt.(Rn.74) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gitarren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sie einzuführen und/oder auszuführen, die in ihren äußeren dreidimensionalen Umrissen gemäß der folgenden Abbildungen gestaltet sind, wobei die Korpusplatte der Gitarre in ihrer seitlichen Ansicht schmal geformt ist, wie aus der vierten bis sechsten Ansicht ersichtlich: und/oder II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständig, umfassend, verständlich und geordnet Auskunft zu erteilen über die Benutzungshandlungen gemäß Ziffern I., jeweils unter Vorlage einer Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Unternehmen und Personen, gegenüber denen diese Benutzungshandlungen erfolgten und jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Benutzung und des Umfangs der Benutzung, und insbesondere über Anzahl, Zeitpunkte und Stückpreise der von der Beklagten bereits verkauften Exemplare der rechtsverletzenden Gitarren, Gitarrenkoffer und Gitarrentaschen sowie über Namen und Anschrift der Lieferanten, von denen sie die rechtsverletzende Ware erhalten hat, sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen durch Vorlage einer vollständigen, umfassenden, verständlichen und geordneten Übersicht über sämtlichen Umsatz, der mit Benutzungshandlungen gemäß Ziffer I. jeweils erzielt wurde, sowie der Gestehungskosten, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese können ausnahmsweise der Benutzung gemäß der Ziffer I. zugeordnet werden. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche ihr als Folge von Benutzungshandlungen gemäß Ziffer I. entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.305,40 € zu zahlen. VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. bis IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des angekündigten Antrags I.1. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Klage hinsichtlich der noch gestellten Anträge zu I.2. und darauf bezogenen Folgeansprüche sowie hinsichtlich die Abmahnkosten (Antrag zu V.) begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, die im Tenor bildlich wiedergegebenen Gitarren mit ihrer erkennbaren dreidimensionalen Kubatur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen. Nach der von der Klägerin vorgegebenen Reihenfolge der geltend gemachten Ansprüche ist die Klage zunächst auf Wettbewerbsrecht und lediglich hilfsweise auf mögliche Markenrechte der Klägerin gestützt. Der Unterlassungsantrag ist gemäß § 8 Abs.1, 2, §, 4 Nr. 3b) UWG begründet, da die Beklagte die wettbewerblich eigenartigen und vom Verkehr geschätzten Produkte der Klägerin in einem von der Klägerin nicht hinzunehmenden Maße nachahmt und somit in unlauterer Weise die mit dem Produkt der Klägerin verbundene Wertschätzung für eigene Produkte ausnutzt und die den Produkten der Klägerin vom Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung beeinträchtigt. Dabei geht es nicht um die bloße Übereinstimmung in der doppelten V-förmigen Gestaltung des Corpus, sondern um die Übereinstimmung in einer Reihe von Details, die die aus dem Tenor ersichtlichen Produkte der Beklagten in eine wesentlich größere Nähe zu den Produkten der Klägerin bringt als es (technisch) nötig ist und als es Produkte andere Wettberber tun, deren äußere Gestaltung die Klägerin daher auch toleriert. Im Ausgangspunkt gelten für Fälle der vorliegenden Art die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der - von der Klägerin erstrittenen - Entscheidung „Les-Paul-Gitarren“ vom 5. März 1998 (I ZR 13/96), in der es heißt: „Die wettbewerbliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1995, 581, 583 - Silberdistel, m.w.N.). (… ) Dazu genügt es, dass ihre äußere Gestaltung stets und unmittelbar auf die Ware der Klägerin hinweist, auch wenn dem Verkehr bekannt ist, dass andere Hersteller Kopien mit denselben äußeren Merkmalen vertreiben. Es reicht aus, dass dem Verkehr die "Les Paul"- Gitarren mit dieser äußeren Gestaltung als die Originale bekannt sind, die nach wie vor Ansehen genießen und den objektiven Maßstab für die Waren anderer Hersteller bilden. Solange der Verkehr Ware anderer Hersteller mit derselben äußeren Gestaltung als Kopie und die "Les Paul"-Gitarren als die Originale ansieht, ist deren wettbewerbliche Eigenart noch gegeben, auch wenn es zahlreiche Kopien auf dem Markt gibt, die der Verkehr ohne weiteres oder nach näherer Prüfung als solche erkennt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex I). Allein der Umstand, dass es äußerlich - zumindest zunächst - gleich aussehende Waren auf dem Markt gibt, hindert den Fortbestand einer wettbewerblichen Eigenart von Originalware nicht, solange die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden“ (zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Trotz und angesichts der vielen von der Beklagten eingereichten Abbildungen ähnlicher Modelle von Gitarren ist festzustellen (§ 286 Abs.1 ZPO), dass bei aller Vielfalt einerseits die „originale“ FLYING V als Ikone einer Rockgitarre bekannt und geschätzt geblieben ist und andererseits trotz der vielen ähnlichen Produkte im Verkehr bekannt ist, was das „Original“ und was nicht original ist, wobei das nicht-originale Produkt keine „Fälschung“ sein muss und hier vorliegend bei den Produkten der Beklagten auch nicht ist. Um Produktpiraterie geht es vorliegend nicht. Bei dem hier in Rede stehenden Verhältnis der klägerischen Produkte zu denen der Konkurrenz geht es nicht um „Original“ und „Fälschung“, sondern um vom „Original“ davon inspirierten Nachbauten. So kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht darauf an, dass das Äußere der (teureren) Ware nachgeahmt wird, um dadurch Billigprodukte überhaupt vermarkten zu können: „Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern - was die Frage eines Bestehens einer wettbewerblichen Eigenart angeht - nicht von den (…) Fällen, in denen die Anmutung und Ausstrahlung einer Originalware durch Nachahmung des Äußeren für den Vertrieb billiger Ware ausgenutzt wird oder der Markt plötzlich mit Nachahmungen überschwemmt wird, die der Verkehr als solche erkennt oder erkennen kann“. (a.a.O., zitiert nach juris, dort Rz 31). Insofern kommt es an dieser Stelle nicht erheblich darauf an, dass die Produkte der Beklagten keine Billig-Nachahmerprodukte sind (sondern sogar teurer sind als die der Klägerin). Die hier entscheidende wettbewerbliche Eigenart der klägerischen FLYING V – Gitarren in ihren dreidimensionalen Umrissen wird streitgegenständlich bestimmt durch Abbildungen, die die Klägerin eingereicht hat (Seiten 7, 10, 11 der Klagschrift), die die folgenden Merkmale, die die Klägerin in der Klage aufgeführt hat, aufweisen. (1) der Kopf ist symmetrisch (2) er besteht aus 2 gleich langen Schenkeln, die in einer umgekehrten V-Form links und rechts vom Gitarrenhals abgehen; (3) die beiden treffen einen Winkel von etwas mehr als 80° aufeinander; (4) die Proportion, die der gegabelte Schenkelteil des Korpus zum massiven Teil des Kopfes einnimmt, beträgt 2 zu 3; (5) die Schenkel sind unten abgerundet; (6) der obere Teil des Kopfes geht beidseitig mit symmetrischen leichten Einbuchtungen, die wie schmale Schultern anmuten, in den Gitarrenhals über; (7) der Korpus ist massiv, hat also keinen Hohlkörper, und ist in seinem Querschnitt ausgesprochen flach, wie es typisch für eine Solidbody-Gitarre ist; (8) der Kopf ist als abgerundetes, schlankes und symmetrisches Dreieck geformt und mutet als logische ästhetische Fortsetzung des Korpus an Zunächst ist dazu festzustellen, dass die von der Klägerin hergestellten Gitarren durchgängig diese Merkmale aufweisen und dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin also mit solchen Gitarren seit Jahrzehnten auf dem Markt präsent ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich die FLYING V aus quantitativ bescheidenen Anfängen entwickelte und zwischenzeitlich sogar eine zeitlang keine nennenswerte Verkaufszahlen erzielt wurden. Verkaufszahlen allein sind jedoch nicht entscheidend für die Bekanntheit von Instrumenten wegen der Besonderheiten des Musikmarkts, da der Ruf eines Instruments nicht nur durch die Klägerin selbst aufgebaut wird, sondern dadurch, dass bedeutende Musiker diese Gitarre verwendet haben, und somit die äußere Gestalt in der Öffentlichkeit präsentiert und prestigiert haben. Eine lediglich an Umsatzzahlen der Klägerin selbst orientierte Betrachtungsweise und Bewertung des Prestiges der klägerischen Gitarre wird den Eigenheiten der Propagierung und des Imagegewinns durch Konzerte und Platten- bzw. CD-Cover nicht gerecht. Entscheidend ist, dass in den Fachkreisen, an die sich die Gitarren beider Parteien wenden, noch das Bewusstsein vorherrscht, dass es bei allen Konkurrenzprodukten immer noch die eine originale FLYING V gibt, die anhand dieser Merkmale identifiziert werden kann. Die Klägerin ist Inhaberin dieser wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Sie hat substantiiert dargestellt, dass sie lediglich eine andere Firma führt, die Unternehmenskontinuität aber gewahrt blieb. Den Verweis der Beklagten auf die „Filing Information“ des Staates Tennessee hat die Klägerin überzeugend widerlegt; es ging um ein anderes Unternehmen, das sie erwarb. Die von beiden Parteien eingereichten Stellungnahmen der Akteure der Musikwelt, ob Kritiker, ausübende Künstler oder Repräsentanten von Verbänden, aber auch die Lexika-Einträge belegen den Vortrag der Klägerin, dass ihr die Flying V zugerechnet wird und sie in den Augen der Verkehrskreise, gerade auch der „Profis“ diejenige ist, die die „originale“ FLYING V produzierte und produziert. Entscheidend ist die Frage, ob die Vielzahl an Konkurrenzprodukten im Laufe der Zeit zu einer Verwässerung der ursprünglich geschützten Eigenart der klägerischen Gitarre geführt haben und insbesondere die angegriffene Ausführungsform der Beklagten sich im Rahmen dieser zum „Gemeingut“ gewordenen Anlehner-Produkte hält. Denn aus allen Stellungnahmen, auch den von der Beklagten eingereichten, etwa der des G. M., geht klar hervor, dass die FLYING V als eine absolut singuläre Kreation angesehen wurde und, obwohl früh ähnliche Produkte mit der V-Form auf dem Markt waren und auch den Absatz der Klägerin überflügelten, es unter all diesen ähnlichen Produkten, die sich von der V-Form inspirieren ließen, immer noch „die“ FLYING V gab, die der Verkehr unter allen ähnlichen Instrumenten als „das Original“ ansah und als solches in den angesprochenen Verkehrskreisen Respekt genießt. Weder ist diese ursprüngliche Originalität der Gitarre der Klägerin in einem Meer fast identischer Nachahmerprodukte untergegangen, noch bewegt sich die Beklagte in einem von der Klägerin eingestandenermaßen geduldeten Kreis von mehr oder weniger ähnlichen Anlehnungsprodukten. Die von beiden Parteien dazu eingereichten Abbildungen von Konkurrenzprodukten zeigen, dass einerseits nach wie vor nur die Klägerin sämtliche der oben aufgeführten dreidimensionalen Gestaltungsmerkmale erfüllt, insbesondere die abgerundeten Enden der Schenkeln und die Form des Gitarrenkopfes, und andererseits (nur) die Produkte der Beklagte eine so weit gehende Übereinstimmung in den für die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Gitarren konstituierenden (dreidimensionalen) Elementen aufweisen. Demgegenüber sind die von der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Januar 2016 sehr plastisch herausgearbeiteten und quantifizierten Unterschiede – die als solche sogar unstreitig sind – nicht geeignet, die im Tenor bezeichneten Gitarren nicht als Nachahmerprodukte anzusehen und sie führen auch nicht dazu, dass die Beklagte quasi „weiter entfernt“ von der Gestaltung der klägerischen Gitarren wäre, als andere Konkurrenten, deren Nachbauten die Klägerin seit langem hinnimmt. Bei allen zu konstatierenden und von der Beklagten eindrucksvoll bemaßten Unterschiede im genannten Schriftsatz, die als solche fraglos gegeben sind, ist mehr auf die große Summe der Gemeinsamkeiten der Merkmale abzustellen als auf die kleine Differenz in Details, da der Verkehr nicht dazu neigt, eine solche quantifizierende Analyse anzustellen, sondern sich am ihm möglichen optischen Eindruck zu orientieren pflegt. Schon gar nicht werden maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs beispielsweise Winkelmaße zur Hand haben, um anhand des exakt gemessenen Winkels der Schenkel festzustellen, ob es sich um eine Gitarre der Klägerin oder um eine solche der Beklagten handelt. Dies gilt beispielsweise auch und augenfällig für den mit einem arithmetischen Wert von 2,26 ermittelten „Koeffizienten rG/rF.“ Dies gilt auch für die behaupteten verschiedenen Konturen des Gitarre-Korpus, die auf Seite 26 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2016 plastisch und nachvollziehbar dargestellt werden, was eben auch voraussetzt, dass die Gitarrenkorpusse nebeneinander bzw. übereinander geblendet miteinander verglichen werden. Genau diese Möglichkeiten stehen den Musikern in der Regel nicht zur Verfügung; sie können deshalb ihr Urteil auch nicht prägen, für das Konzertpublikum ist dies evidentermaßen ausgeschlossen. Vielmehr orientiert sich der angesprochene Verkehr an dem mehr oder weniger präzisen Erinnerungsbild, dass er von der jeweils anderen Gitarre hat. Wenn diese Unterschiede nur bei einer solchen präzisen Gegenüberstellung sichtbar werden und feststellbar sind, genügen Sie genau deshalb nicht dazu, um die Produkte der Parteien ausreichend voneinander unterscheidbar werden zu lassen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass großen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise, auch den Fachkreisen, die Gitarre der Klägerin mit ihrer V-Form nicht durch Eigenbesitz derselben bekannt ist und überprüfbar ist, sondern mittelbar beispielsweise durch Verwendung auf der Bühne oder auf Plattencovern. Für diese Teile des Publikums ist eine solche Analyse, wie sie die Beklagte sehr nachvollziehbar angestellt hat, unmöglich. Aus diesem Grunde ist eine solche Analyse hier vorliegend nicht erheblich, weil sie nicht den Maßstab darstellt, den der Verkehr anlegt. Vielmehr ist festzustellen (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Gemeinsamkeiten der beklagtischen Gitarren mit dem, was als das Modell der Klägerin kennzeichnend anzusehen ist, diese feststellbaren Unterschiede im Einzelnen deutlich überwiegen und deshalb für den Verkehr diese Gemeinsamkeiten die Wahrnehmung prägen, nicht die Abweichungen im Winkel, die etwas anderen Rundungen oder die etwas abweichende Stärke des Solidbodys. Und diese Gemeinsamkeiten sind deutlich stärker als bei den von der Beklagten ins Feld geführten Konkurrenzprodukten. Keine dieser Gitarren hat eine ebenso große Ähnlichkeit im relativ großen (= stumpfen) Winkel der Schenkel, deren abgerundete Ecken, dem Ansatz des Halses und dessen Fortsetzung im das V des Korpus wiederholendem Kopf wie die aus dem Tenor ersichtlichen Gitarren der Beklagten. Richtig ist, dass ein Käufer einer solchen Gitarre am Ende feststellen kann, dass er doch nicht eine originale FLYING V in den Händen hält, sondern ein nur ähnliches Produkt, von dem er, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Les-Paul-Gitarren“ hervorhebt, weiß, dass das ähnliche Produkt nicht von der Klägerin hergestellt sein muss und sein wird (also die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt werden muss). Steht fest, dass die Klägerin mit ihren Gitarren in den Augen des angesprochenen Verkehrs nach wie vor die Position des Originals einnimmt und dass die Beklagte die diese Eigenart konstituierenden Elemente der dreidimensionalen Gestaltung zu weitgehend nachbaut, ist Herstellung und Vertrieb dieser Nachbauten auch als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG anzusehen. Die Übernahme eines wettbewerblich eigenartigen Leistungsergebnisses eines Konkurrenten ist als solche noch nicht stets wettbewerbswidrig; es müssen vielmehr besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Da der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz die Wertung des Sonderrechtsschutzes hinzunehmen hat, muss es sich um Umstände handeln, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegen (vgl. BGH GRUR 1995, 581, 583 - Silberdistel, m.w.N.). Dabei ist vorliegend wie stets zu fragen und zu berücksichtigen, ob für die nahezu vollständige Übernahme der äußeren Gestaltung der FLYING V technische Gründe geltend gemacht werden können. Das ist klar zu verneinen. Es handelt sich um eine freie, rein ästhetische Gestaltung. In einem solchen Fall sind regelmäßig nur noch geringere Anforderungen an die besonderen wettbewerblichen Umstände zu stellen, die eine Unlauterkeit der Nachahmung begründen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 f. = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen, m.w.N.). Technisch bedingt ist zwar die Ausbildung der Gitarre mit Corpus (zum Halten am Körper), mit einem Hals für die Saitenführung sowie einem Kopf zu deren Befestigung und Stimmmöglichkeit. Alles andere ist indes eine der Beklagten nicht technisch vorgegebene Art der Ausgestaltung der drei-dimensionalen Kubatur dieser Elemente. Die Unlauterkeit ist vorliegend freilich nicht unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung gegeben. Dazu hat Bundesgerichtshofs in der bereits zitierten Entscheidung „Les-Paul-Gitarren“ ausgeführt: „Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weiß der Verkehr, dass allein eine äußere Gestaltung wie die der "Les Paul"-Gitarren keine Gewähr für die Herkunft aus dem Unternehmen der Klägerin ist. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass seit vielen Jahren systematisch und in großem Stil Nachbauten der "Les Paul"- Gitarren - in unverhältnismäßig größerer Anzahl als Originale - im regelmäßigen Geschäftsverkehr auf dem deutschen Markt vertrieben worden sind. Dem Verkehr ist deshalb das Nebeneinander von Originalen und Nachbauten auf dem Musikinstrumentenmarkt bekannt. Er geht davon aus, dass er sich anhand anderer Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen muss, wer die aus seiner Sicht gleich gestalteten Instrumente hergestellt hat. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich auch, dass der Verkehr aus einer Gestaltung von Gitarren, die dem Äußeren von "Les Paul"-Gitarren entspricht, nicht auf Beziehungen ihres Herstellers zu der Klägerin schließt.“ (zitiert nach juris, Rz 34). So liegt der Fall hier. Der Verkehr ist schon seit langem an das Nebeneinander der klägerischen und ähnlicher Gitarren gewöhnt, vor allem auch solche mit der doppelten V-Form. Er weiß, dass es viele Hersteller solcher Gitarren gibt und wird sie deshalb nicht nur einem einzigen zuordnen. Mit dem Bundesgerichtshof ist im vorliegenden Fall aber von einer unlauteren Rufausbeutung auszugehen, die sich aufgrund der Nachahmung der wesentlichen Merkmale der klägerischen Gitarre ergibt. Mit dem Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ist die Kammer im vorliegenden Fall allerdings auch der Auffassung, dass der „klassische Fall“ einer Rufausbeutung in Form einer Übertragung von Qualitätserwartungen auf ein Nachahmerprodukt hier nicht festzustellen ist. Das Äußere der Gitarren der Beklagten lässt die beteiligten Verkehrskreise zwar an die FLYING V denken, aufgrund des Kenntnisstandes des Verkehrs ist damit aber nicht die Gefahr verbunden, dass der Vertrieb der Gitarren der Beklagten den Ruf der Klägerin schädigen könnte (weil die schlechtere Qualität auf die Klägerin zurückfiele) oder Gütevorstellungen, die mit ihnen verbunden werden, deshalb auf die Nachahmungen der Beklagten übertragen werden, weil diese mit den FLYING-V der Klägerin verwechselt würden. Der Bundesgerichtshof führt (a. a. O. Rz 36) aber zutreffend weiter aus: „Eine Anlehnung an den guten Ruf eines Originalherstellers kann aber auch aus anderen Gründen als der Gefahr der Rufschädigung wettbewerbsrechtlich unlauter sein (vgl. BGH GRUR 1985, 876, 878 – Tchibo/Rolex I; BGH, Urt. v. 28.3.1996 – I ZR 11/94, GRUR 1996, 508, 509 = WRP 1996, 710 – Uhren-Applikation). (…) Die „Les Paul“- Gitarren der Klägerin sind unstreitig berühmt und sind – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – auch Jahrzehnte, nachdem sie auf den Markt gebracht worden sind, gleichsam ein objektiver Maßstab für das Angebot anderer Hersteller. Die Beklagte hat diese Gitarren, wie sie selbst vorgetragen hat, nicht in der Technik und im Klang nachgeahmt. Sie hat allein ihre äußere Gestaltung, das sehr gute Design, das auch in langer Zeit seine wettbewerbliche Eigenart nicht verloren hat, übernommen und dies fast vollständig, obwohl es für die Qualität der Musikinstrumente als elektrische Gitarren ohne Bedeutung ist. Einen anderen Grund als das Bestreben, sich an den guten Ruf der „Les Paul“-Gitarren anzuhängen, gibt es dafür nicht.“. Auch im vorliegenden Fall stellt auch die FLYING V der Klägerin immer noch eine Ikone in der Gitarren-Landschaft dar, also ein Beispiel einer besonders gelungenen und augenfälligen Kreation, die trotz aller Nachahmungen bzw. Übernahmen von zentralen Elementen (etwa der doppelten V-Form des Corpus) für sich genommen immer noch singulär ist. Dies ist für die angesprochenen Fachkreise auch nach wie vor der Fall. Dagegen spricht die Stellungnahme des G. M. keineswegs, da er sich mit der Herkunftsfunktion befasst, auf die vorliegend nicht abzustellen ist. Insofern kann die Klägerin immer noch den guten Ruf oder heute besser das „Image“ des Originalprodukts für sich reklamieren und greift die Beklagte mit ihren, die Produkte der Klägerin im Wettbewerb immer noch charakterisierenden speziellen Merkmalen diese Sonderstellung an und gefährdet diese Position, die die Klägerin bei allen Nachahmungen bislang verteidigen konnte und verteidigt hat.. Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung weiter anführt: „Für die Gitarren, die unstreitig eine geringere Qualität besitzen, wird nur das äußere Gewand der berühmten Originale benutzt, die zu einem drei- bis viermal so hohen Preis vertrieben werden. Ein derartiges Vorgehen, das den Originalhersteller nach der Lebenserfahrung in seinen Bemühungen, den Ruf seiner Ware aufrechtzuerhalten, erheblich behindert, wird nur unter ganz besonderen Umständen nicht als wettbewerblich unlauter behandelt werden können“ (a.a.O), steht vorliegend fest, dass die Preise der Beklagten jedenfalls nicht unter denen der Klägerin liegen, es vorliegend also nicht um solche „Billigprodukte“ oder auch nur erheblich preisgünstigere Konkurrenzprodukten geht, die die im BGH-Fall lediglich das Äußere imitieren, aber möglicherweise nicht das hochwertige „Innenleben“ der Gitarren, wie insbesondere die Klangeigenschaften. Insofern behindert die Beklagte mit den auch und gerade zu den vielen weiteren ähnlichen Konkurrenzprodukten unnötig vielen Übernahmen von Gestaltungsmerkmal die Klägerin im Absatz ihrer Produkte unabhängig vom Preisniveau deshalb, weil die singuläre Präsenz dieser Gestaltung im Markt angefochten wird, wenn die Klägerin sich dagegen nicht wehren könnte, würde diese Präsenz weiter eingeschränkt, bis der Punkt erreicht würde, in der die noch bestehende Singularität endgültig verloren ginge. So hat im zitierten Fall der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine solche weit gehende Übernahme der äußeren Gestaltungsmerkmale nur dann nicht unlauter sein würde, wenn „gleich oder fast gleich aussehende Kopien in solcher Zahl auf den Markt gekommen sind, dass ein Wettbewerber deshalb - auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände - davon ausgehen konnte, dass auch solche Nachahmungen von der Klägerin allgemein hingenommen werden“ (a.a.O). Anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem das Berufungsgericht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, ist vorliegend festzustellen, dass die Klägerin keineswegs eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten, die in ähnlichem Umfang wie die Beklagte Merkmale der klägerischen Gitarre übernommen hätten, duldet. Im Gegenteil hat die Klägerin ausreichend vorgetragen, dass sie gegen Produkte, die Nachahmungen in einem solchen Umfang wie die Beklagte aufwiesen, vorgeht (Anlagenkonvolut K 40). Letztlich ist dies dahin zusammenzufassen, dass die exakte Gestaltung der klägerischen FLYING V eben nicht Allgemeingut geworden ist, deren sich jeder Hersteller, ohne sich wettbewerbswidrig zu verhalten, bedienen dürfte, sondern nur das „doppelte V“ als solches; die konkrete Ausgestaltung der klägerischen FLYING V bleibt einerseits wettbewerblich charakteristisch und unterscheidbar, andererseits besteht korrespondierend ein gewisser Abstand im Detail, dessen Respektierung die Klägerin von den Wettbewerbern verlangt und auch von der Beklagten noch verlangen kann. Dies bezieht sich auf den Korpus plus Hals und Kopf; die weitere Ausstattung der E-Gitarre in technischer Hinsicht gehört in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise nicht dazu, sie ist vom Erscheinungsbild der Gitarre „an sich“ ablösbar und wird vom Verkehr nicht vermengt. Das gilt zum Einen für die Farbe bzw. die farbliche Gestaltung. Sie dient bei gleicher Korpusformung nicht als (weiteres) Unterscheidungsmerkmal, sondern als dekoratives Element, so dass verschiedene farbliche Gestaltungen als Variation desselben Produkts angesehen werden und nicht als verschiedene = unterschiedliche Produkte. Das wäre nur anders, wenn der Verkehr entgegen den Gewohnheiten Farben quasi „markenmäßig“, also als selbständig die Herkunft kennzeichnendes Element wahrnähme; dazu ist nichts vorgetragen und dies ist auch nicht ersichtlich; die Gitarrenlandschaft ist nach allen eingereichten Abbildungen schlicht willkürlich bunt gemischt. Dass sich der Verkehr hinsichtlich der betrieblichen Herkunft oder des Rufs eines Produkts an der Farbe, insbesondere an den von der Beklagten verwendeten Farben, orientierte, ist nicht festzustellen. Dies gilt mutatis mutandis auch für aufgedruckte Zeichen und auch Hersteller- oder Markennamen. Diese betreffen die Herkunftsfunktion, nicht aber die hier streitgegenständliche Frage der Rufausbeutung und Gefährdung der verbliebenen Singularität durch die die Eigenart konstituierenden Unterscheidungsmerkmale der klägerischen Gitarren. Würde anderen Herstellern gestattet, diese Merkmale identisch zu kopieren, sobald sie sie mit ihren Marken versähen, ist evident, dass der Schutz der wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Produkte dahin wäre. Das gilt ebenfalls für technische Details, die bei einer E-Gitarre vorhanden sind. Einerseits bedeutet Übereinstimmung in technisch notwendigen Applikationen keine unlautere Nachahmung, andererseits pflegt sich der Verkehr nicht an solchen technischen Details zu orientieren und wie bei der Farbe gilt auch hier, dass dasselbe Produkt in verschiedener technischer Ausstattung angeboten werden kann, je nach gewünschter Funktionalität, also als Variationen eines Produkts. Dann aber kann umgekehrt eine unterschiedliche technische Ausstattung nicht zur Unterscheidung des einen vom anderen Produkt dienen. Die von der Beklagten verwendete – als solche erkennbar unterscheidbare – Gestaltung der technischen Applikationen hindert die Ausbeutung/Übertragung des am Äußeren der Gitarre hängenden Rufs der klägerischen FLYING V nicht und schließt umgekehrt/ negativ die Behinderung des klägerischen Absatzes nicht aus, weil sich der Verkehr an diesen Unterschieden nicht orientiert. Das Verbot bezieht sich deshalb nach der (beantragten und) tenorierten Fassung aus drücklich nicht auf diese weiteren (auch nach Auffassung der Klägerin) indifferenten Gestaltungsmerkmale. Nach allem genügt die Übereinstimmung in den festgestellten dreidimensionalen Formmerkmalen der beklagtischen Gitarren, um eine unlautere Nachahmung festzustellen, und genügen die Unterschiede nicht, um sie auszuschließen. Die Folgeansprüche ergeben sich aus § 9 UWG, § 242 BGB. Die Beklagte hat weiterhin der Klägerin die entstandenen Abmahnkosten zu erstatten sowohl als Teil der Schadensersatzes gemäß § 9 Satz 1 UWG bzw. nach den Grundsätzen über die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677 BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1 Satz 1, 91a ZPO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat die Beklagte die Kosten zu tragen, weil sie bis zur protokollierten Klarstellung des Inhalts und der Reichweite ihrer Abschlusserklärung die Klägerin nicht klaglos gestellt hatte. Zweifel bei der Auslegung einer Unterlassungs- oder Abschlusserklärung gehen zu Lasten des Erklärenden. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Parteien streiten um von der Beklagten hergestellten Gitarren, die die Klägerin als unzulässige Nachahmung ihrer „FLYING V“-Gitarre ansieht. Die Klägerin ist Herstellerin von klassischen und elektronischen Gitarren, und behauptet, Rechtsnachfolgerin des von O. G. im Jahre 1894 gegründeten Unternehmens zu sein. Hinsichtlich ihrer Unternehmensgeschichte hat die Klägerin Auszüge aus einem Sonderheft der Fachzeitschrift „Gitarre und Bass“ vorgelegt und einen Artikel aus der Frankfurter Neuen Presse vom 15. März 2014, der unter dem Titel „die G.-story“ die Entwicklung des Unternehmens und auch die Verwendung der Gitarren aus dem Hause der Klägerin durch berühmte Rock-Musiker beleuchtet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin entwickelte zahlreiche Gitarrenformen, die es zur Berühmtheit gebracht haben, unter denen insbesondere das Gitarrenmodell „Les Paul“ genannt zu werden verdient. Insoweit verweist die Klägerin und wird Bezug genommen auf die in der Anlage K1 vorgelegte Darstellung auf der Website www.wikipedia.de und den Auszug der eigenen Internetseite www. g..com. Die Klägerin firmierte bis zum Jahre 2013 als „G. G. Corporation“ und behauptet, dass sie nunmehr wie rubriziert firmiere unter vollständiger Wahrung der Unternehmenskontinuität. Dazu behauptet die Klägerin: der Leiter ihrer Rechtsabteilung, B. M., habe dies im vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in seiner eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Diese eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2014 legt die Klägerin als Anlage K 3 auf die Bezug genommen wird, vor und bezieht sich zum Beweise dessen auf des Zeugnis des B. M.. Die „FLYING V“ wurde 1957/58 durch den damaligen Präsidenten der Klägerin, T. M., entwickelt. Zunächst hielt sich der wirtschaftliche Erfolg in Grenzen. In der Folgezeit wurde die FLYING V von prominenten Rockmusiker benutzt und bekannt gemacht, unter anderem Keith Richard, Jimi Hendrix, Lenny Kravitz u.v.a., in Deutschland beispielsweise von den Brüdern Michael und Rudolf Schenker von den Scorpions. Hinsichtlich der Berichterstattung über die FLYING V und ihre öffentliche Wahrnehmung legt die Klägerin in den Anlagen K 4 bis K 11 Einträge von Publikationen und Internetseiten vor. Auf diese Anlagen wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Vertriebs der FLYING V in Deutschland und Europa unter der Dachmarke G. und einer Zweitmarke Epiphone legt die Klägerin Screenshots von Online-Angeboten vor. Insofern wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, dass die Umsätze im Gebiet Europäischen Union in Höhe von 9.053.000 $ netto und allein für Deutschland von 3.541.000 $ netto für FLYING V-Gitarren erreichten. Ebenso erreichten die Werbeaufwendungen jährlich Millionenbeträge. Insoweit wird auf die Aufstellung Blatt 10 der Klage Bezug genommen (Beweis: Zeugnis B. M., R. O.). Hinsichtlich der Präsenz der FLYING V in der Musikszene legt die Klägerin in den Anlagen K 14 bis K 20 Abbildungen von Musik-Covern, Titel aus Musikmagazinen, Abbildungen zahlreicher Musiker, die eines ihrer Instrument spielen, Internetberichte von bekannten Gitarristen über ihre Wertschätzung für die FLYING V, Bilder und Berichterstattungen von und über die Musik-Messe in Frankfurt aus den Jahren 2010-2014, ihre eigene Facebook-Fanseite bezüglich der FLYING V sowie weitere Screenshots von Webseiten vor. Auf die Anlagen wird hinsichtlich des Inhalts und der Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke „FLYING V“ EM... sowie einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke EM... . Insoweit wird auf die Abbildung auf Blatt 13 der Klage Bezug genommen. Registerauszüge beider Marken aus der Markendatenbank Polymark legt die Klägerin als Anlage K 21, auf die Bezug genommen wird, vor. Hinsichtlich der Stellung der FLYING V im Marktumfeld behauptet die Klägerin: die FLYING V sei bei ihrer Einführung Ende der fünfziger Jahre revolutionär und absolut futuristisch gewesen. Die V-Form sei einzigartig und habe schnell Berühmtheit erlangt, es handele sich geradezu um einen ikonenhaften Typus einer E-Gitarre, dies sei bis heute so. Nach wie vor orientierten sich die meisten E-Gitarren an dem bauchbetonten Korpus der herkömmlichen Akustikgitarren. Es sei die FLYING V gewesen, die im Jahre 1958 als erste ihrer Art radikal mit dieser Konvention gebrochen habe. Sie sei damit zum Referenzmodell für viele nachfolgenden von dieser Form inspirierten Gitarren geworden. Angesichts der Berühmtheit, der Bekanntheit und auch der großen Beliebtheit der FLYING V seien viele Nachahmer auf den Markt angetreten, die V-förmige Gitarren hergestellten. Dazu legt die Klägerin die Anlage K 24, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, vor. Die Klägerin behauptet: soweit marktrelevante Mitbewerber V-förmige Gitarren anböten, hielten diese einen deutlich erkennbaren Abstand zur Gestaltung der klägerischen Gitarren ein. So seien beispielsweise die Modelle Jackson KVMG Pro King V WH und P V-II ESP Standard FR BK bereits auf den ersten Blick von den ihrigen Modellen unterscheidbar. Auf die Gegenüberstellung dieser Modelle mit der klägerischen FLYING V auf Seite 15 der Klageschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin behauptet weiter: auch bei diesen der FLYING V ähnelnden Gitarren, deren Vertrieb sie, die Klägerin, hinzunehmen bereit gewesen sei, sei immer klar gewesen, dass sie von der originalen FLYING V der Klägerin inspiriert seien und diesen originalen Rang der FLYING V nicht streitig zu machen versuchten, sondern die Abhängigkeit von ihrem Original zum Ausdruck brachten. Die Klägerin legt des Weiteren Äußerungen und Stellungnahmen von fachkundigen Musikern wie Norbert Kujus, Rudolf Schenker, Jeff Waters, John Peter Marlow, sowie Frau Lilli Stock vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 28 bis K 30 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet weiter: eine europaweite Verkehrsbefragung, die für sie, die Klägerin, das Meinungsforschungsinstitut A. im Mai 2015 durchgeführt und in dem als Anlage K 31 vorgelegten Umfragebericht dargestellt habe, ergebe sich, dass sich die FLYING V europaweit aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise deutlich vom Marktumfeld abhebe und die Form des Corpus als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen werde. Auf die Anlage K 31 wird Bezug genommen. Die Klägerin ist Auffassung, dass nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1998 betreffend ihre - der Klägerin – Gitarren „Les Paul“ auch im vorliegenden Fall ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der beklagtischen Gitarren gegeben sei. Dazu macht die Klägerin Rechtsausführungen. Darüber hinaus seien auch ihre, der Klägerin, Markenrechte verletzt. Insofern habe es im Jahre 1999 ein Klageverfahren gegen die japanische Wettbewerberin ESP gegeben. Das Gericht habe das einzigartige Design und die weltweite Bekanntheit der Gitarrenmodelle der Klägerin, insbesondere auch der FLYING V, bestätigt. Daraufhin habe die japanische Wettbewerbern mit ihr, der Klägerin, einen Vergleich geschlossen, in der der Wettbewerberin gestattet worden sei, V-Form E-Gitarren insbesondere mit einer sehr „zackigen“ Gestaltung zu vertreiben. Dies sei bis heute so. Dazu legt die Klägerin die Anlage K 33, auf die Bezug genommen wird, vor. Die Klägerin mahnte eine Vielzahl von Herstellern in Europa und auch in den Vereinigten Staaten von Amerika ab wegen von ihr als rechtsverletzend angesehener Konkurrenzmodelle. Dazu legt die Klägerin das Anlagenkonvolut K 40, vor, auf das Bezug genommen wird. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die FLYING V in ihren wesentlichen Gestaltungsmerkmalen weiterhin ikonisch im Markt angesehen werde. Diese ikonische Gestaltung weise folgende Hauptmerkmale auf: · der Kopf ist symmetrisch · er besteht aus 2 gleich langen Schenkeln, die in einer umgekehrten V-Form links und rechts vom Gitarrenhals abgehen; · die beiden Schenkel treffen in einem Winkel von etwas mehr als 80° aufeinander; · die Proportion, die der gegabelte Schenkelteil des Korpus zum massiven Teils des Kopfes einnimmt, beträgt 2 zu 3; · die Schenkel sind unten abgerundet; · der obere Teil des Kopfes geht beidseitig mit symmetrischen leichten Einbuchtungen, die wie schmale Schultern anmuten, in den Gitarrenhals über; · der Korpus ist massiv, hat also keinen Hohlkörper, und ist in seinem Querschnitt ausgesprochen flach, wie es typisch für eine Solidbody-Gitarre ist; · der Kopf ist als abgerundetes, schlankes und symmetrisches Dreieck geformt und mutet als logische ästhetische Fortsetzung des Korpus an. Vergleiche man die FLYING V und das Produkt der Beklagten, seien diese Merkmale alle vorhanden. Die Winkel zwischen den Schenkeln seien nahezu identisch. Der Kopf der Gitarren der Beklagten wirke lediglich geringfügig kleiner. Der obere Teil des Korpus gehe jeweils beidseitig mit leichten Einbuchtungen in den Hals über. Der Kopf beider Gitarren sei nahezu gleich geformt. Er sei schmal und symmetrisch und mute als ästhetische Fortsetzung des Korpus an. Dadurch habe die Gitarre einen ausgesprochen harmonischen, ja nahezu aerodynamischen, an ein Flugzeug erinnernden Charakter. Gerade in diesem Punkt hebe sich die Gestaltung der FLYING V deutlich von Konkurrenzprodukten ab. Die Klägerin behauptet: die Beklagte nehme gezielt Eingriffe in ihr, der Klägerin, geistiges Eigentum vor. In der Vergangenheit habe sie die Beklagte bereits mehrfach wegen Verletzung von Kennzeichenrechten und Ausstattungsmerkmalen in Anspruch genommen. Dazu verweist die Klägerin auf den bereits genannten Rechtsstreit „Les Paul“ vor dem Bundesgerichtshof. Wegen zweier Markenverletzungen habe die Beklagte die in den Anlagen K 47 und K 48 vorgelegten Unterlassungserklärungen abgegeben. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Was die streitgegenständliche Gitarre angehe, hätten Mitarbeiter der Klägerin erstmals am 9. Mai 2014 Kenntnis vom Vertrieb dieser Gitarren durch die Beklagte erlangt und einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Am 13. Juni 2014 habe sie deshalb beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 (Geschäftsnummer 315 O 251/14) erließ die Kammer sodann die beantragte einstweilige Verfügung. Auf Antrag der dortigen Antragsgegnerin und hiesigen Beklagten verwies die Kammer das Verfahren an die Kammer für Handelssachen, die die einstweilige Verfügung der Kammer weitgehend bestätigte (Geschäftsnummer 406 HKO 163/14). Die Berufung gegen dieses Urteil an das Hanseatische Oberlandesgericht blieb erfolglos (Geschäftsnummer 5 U 109/14). Die Klägerin macht in erster Linie Rechte aus einer wettbewerbsrechtlichen Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung geltend, in zweiter Linie aus der Wortmarke „FLYING V“. Dazu behauptet die Klägerin: die Wortmarke sei bekannt und genieße deshalb einen erhöhten Schutzumfang. Zwar sei die Eintragung erst am 16. April 2013 erfolgt. Die Bezeichnung sei aber wie dargestellt jahrzehntelang mit Erfolg benutzt worden, so dass die Marke bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung von dieser Bekanntheit profitiere. Hinsichtlich dieser markenrechtlichen Ansprüche, die Gegenstand des von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags zu I.1. waren, wird auf Blatt 34-38 der Klage Bezug genommen. Den Antrag zu I.2. und die Folgeansprüche stützt die Klägerin auf den Tatbestand der wettbewerbs-rechtlichen unzulässigen Herkunftstäuschung und (behindernden) Rufausbeutung. Die FLYING V sei wettbewerblich eigenartig und auch und gerade angesichts der Nachahmerprodukte, die das Image der klägerischen Gitarre FLYING V ausnutzen und dabei respektierten. Es gebe auch die Gefahr von Herkunftstäuschungen, und zwar sowohl unmittelbar, wie mittelbar. Diese Verwechslungsgefahr werde nicht durch die farbliche Gestaltung der beklagtischen Gitarren, die elektronische Ausstattung oder die Anbringung weiterer Kennzeichen ausgeschlossen. Hinsichtlich des Korpus liege auch eine Verletzung der dreidimensionalen Marke E... vor. Es liege eine Doppelidentverletzung vor im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit b) GMV. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. auf dem Gebiet der Europäischen Union die Bezeichnung "FLYING V" zur Kennzeichnung von Gitarren und/oder Gitarrentaschen und/oder Gitarrenkoffern zu benutzen, insbesondere die vorgenannten Waren unter dieser Bezeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sie einzuführen und/oder auszuführen, sowie die Bezeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere wenn dies in Form der folgenden Gesamtbezeichnungen geschieht: a) "Wolf Hoffman(n) # 303 – Fortress FLYING V Design" in Bezug auf Gitarren b) "Premium FLYING V, Randy Rhoads Guitar Black" in Bezug auf Gitarrentaschen und/oder c) "ABS Premium FLYING V Guitar Black curved shape" in Bezug auf Gitarrenkoffer und/oder 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gitarren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sie einzuführen und/oder auszuführen, die in ihren äußeren dreidimensionalen Umrissen gemäß der folgenden Abbildungen gestaltet sind, wobei die Korpusplatte der Gitarre in ihrer seitlichen Ansicht schmal geformt ist, wie aus der vierten bis sechsten Ansicht ersichtlich: und/oder II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständig, umfassend, verständlich und geordnet Auskunft zu erteilen über die Benutzungshandlungen gemäß Ziffern I.1.und I.2., jeweils unter Vorlage einer Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Unternehmen und Personen, gegenüber denen diese Benutzungshandlungen erfolgten und jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Benutzung und des Umfangs der Benutzung, und insbesondere über Anzahl, Zeitpunkte und Stückpreise der von der Beklagten bereits verkauften Exemplare der rechtsverletzenden Gitarren, Gitarrenkoffer und Gitarrentaschen sowie über Namen und Anschrift der Lieferanten, von denen sie die rechtsverletzende Ware erhalten hat, sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen durch Vorlage einer vollständigen, umfassenden, verständlichen und geordneten Übersicht über sämtlichen Umsatz, der mit Benutzungshandlungen gemäß Ziffern I.1 und I.2 jeweils erzielt wurde, sowie der Gestehungskosten, unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese können ausnahmsweise der Benutzung gemäß der Ziffern I.1 und I.2 zugeordnet werden. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche ihr als Folge von Benutzungshandlungen gemäß Ziffern I.1 und I.2 entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.305,40 € zu zahlen. Nachdem die Parteien den Klageantrag zu I.1. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, stellt die Klägerin nunmehr noch den Antrag zu I.2. sowie die darauf bezogenen Folgeanträge II-IV., sowie den Klageantrag zu V. hinsichtlich der Abmahnkosten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. Weder liege eine Verletzung der Marken vor, noch stünden der Klägerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Herkunftstäuschung oder unlauteren Rufausbeutung zu. Der Antrag zu I 1. habe sich durch die Abschlusserklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. November 2015, die als Anlage B 1 vorgelegt werde, erledigt. Die Wiederholungsgefahr sei entfallen. Der Klageantrag zu I 2. sei unbegründet. Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten, jedenfalls habe es keine vollständige Unternehmenskontinuität der jetzigen Klägerin mit dem Unternehmen gegeben, das Rechte an der Gestaltung der FLYING V seit den fünfziger Jahren erworben habe, wenn sie denn bestanden. Nach der als Anlage B 2 vorgelegte „Filing Information“ des US-amerikanischen State of T. sei ein Unternehmen G. B., Inc. (erst) am 5. November 1985 gegründet worden. Die von der Klägerin behauptete Unternehmenskontinuität seit 1894 bis jedenfalls 2013 werde bestritten. Die Beklagte bestreitet, dass eine etwaige, mit dem streitgegenständlichen Design verbundene Eigenart von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier vornehmlich professionelle Musiker, dem Unternehmen der Klägerin zugeordnet werde. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die jahrzehntelangen Marktanstrengungen hinsichtlich der FLYING V der Klägerin zuordne. Die Beklagte behauptet: entgegen der Auffassung der Klägerin handele sich bei dem Design „FLYING V“ um ein allgemeines Kulturgut, dass in den Augen der relevanten Verkehrskreise von den Herstellern und Musikern quasi generisch verwendet werde. Der Gitarrenmodelle, die einen V-förmigen Korpus besäßen, seien unzählige, so dass von einem „Original“ und „Kopien“ nicht mehr die Rede sein könne. So habe der Vorsitzende des Bundesverbands der Deutschen Musikinstrumentenhersteller, Herr G. M., in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2015, die die Beklagte als Anlage B 5 vorlegt und auf die hinsichtlich des Wortes und Einzelheiten Bezug genommen wird, dahin geäußert, dass „der V-Korpus auch kein spezifischer Hinweis auf die Herkunft aus dem Hause G.“ sei (Beweis: Zeugnis des G. M.). Wie Herr M. zutreffend ausführt, habe die FLYING V der Klägerin zunächst bemerkenswert wenig Erfolg gehabt und auch nach ihrer erneuten Produktion seit 1979 nur beschränkten Absatz gefunden. So habe die Klägerin die Umsatzzahlen für 1959 mit 123 und 1960 mit 189 sowie 1969 mit 2 Stück angegeben. Insoweit wird auf die Aufstellung der Beklagten auf S. 9/10 der Klageerwiderung vom 7. Juni 2016 (Blatt 108/109 der Akte) Bezug genommen. Daraus ergebe sich, dass die Feststellung des M., dass vielmehr andere Hersteller es gewesen seien, die den Markt mit V-förmigen Gitarren beherrscht hätten, zuträfe. Recht habe Herr M. auch mit seiner Bestätigung, dass sich die hochpreisigen Produkte der Beklagten an ein besonders fachkundiges Publikum wendeten, das eine besondere Sorgfalt an den Tag lege und Unterschiede eher wahrnehme als bei Alltagsgegenständen. Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zu ihren Umsätzen in Europa und insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Werbeaufwendungen. Als Beispiele für eine „generische“ Verwendung der V-Form-Gitarren legt die Beklagte einen Ausdruck eines Internet-Artikel von spiegel-online.de in Anlage B 8 und eines weiteren in Anlage B 9, auf die Bezug genommen wird vor. Die Beklagte verweist weiter auf den Screenshot einer Konzertankündigung der Musikerin Madonna, die ebenfalls mit einer V-förmigen Gitarre zu sehen sei. Ein Vergleich der sich gegenüberstehenden Gitarren zeige, dass die Produkte der Beklagten keine identische, keine nahezu identische und auch keine rufausbeutende Nachahmung der klägerischen FLYING V darstellten. Insoweit wird auf die Merkmalsgegenüberstellung auf den Seiten 55/56 der Klageerwiderung vom 7. Juni 2016 sowie auf die Seiten 23-29 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. Januar 2016 (Blatt 265-271 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte verweist insbesondere darauf, dass die Schenkel des Korpus unterschiedlich geformt und unterschiedlich lang seien, der Korpus selbst unterschiedlich ausgestaltet sei, ebenso der Gitarrenhals. Auch der Kopf der Gitarren sei unterschiedlich ausgestaltet und trage darüber hinaus unterschiedliche Marken und Logos. Insofern setzten sich die Produkte der Beklagten deutlich vom klägerischen Modell ab (einstweilige Versicherung H. R., Beweis: Zeugnis R.; eidesstattliche Versicherung D. R1, Beweis: Zeugnis R1). Die Beklagte behauptet weiter: so zeige KK Downing, Gitarrist der Band „Judas Priest“, seine Kollektion von „Vs“, Seite 18 der Klageerwiderung vom 7. Juni 2016, (Blatt 117 der Akte) und werde gezeigt auf der Bühne mit einem Modell des Herstellers KxK (Seite 19 der Klageerwiderung, Blatt 118). Eine Vielzahl von Herstellern verwende die V-Form seit Jahrzehnten. So verwendeten Hersteller von Hardware bis Westone eine solche V-Form. Diesbezüglich wird auf die „Liste 1“auf Seite 23 der Klageerwiderung vom 7. Juni 2016 (Blatt 122/123 d.A.) Bezug genommen. Das wettbewerbliche Umfeld zeige eine Vielzahl ähnlicher Korpusse. Insoweit wird auf die Gegenüberstellung von 13 solcher Korpusse auf Seite 46 der Klageerwiderung (Blatt 145 der Akte) Bezug genommen. Bezug genommen wird weiter auf die Aufstellung der Beklagten auf Seite 57 der Klageerwiderung (Blatt 146 der Akte) von Musikern, die V-förmige Gitarren anderer Hersteller benutzten. Die Beklagte behauptet weiter: die Verkehrsbefragung des Instituts für Demoskopie A. sei grob mangelhaft. Sie habe dieses Gutachten durch ein renommiertes Institut für Rechtsdemoskopie, die P. R. GmbH, untersuchen lassen und eine Stellungnahme erbeten, die am 5. Februar 2016 erstellt worden sei und die die Beklagte als Anlage B 17, auf die Bezug genommen wird, vorlegt. In dieser Stellungnahme würden gravierende methodische Mängel dargelegt wie auch dargestellt, dass das Gutachten auf einer völlig unzureichenden Datengrundlage erstellt worden sei. Hinsichtlich der Einwände der Beklagten im Einzelnen gegen des Meinungsforschungsgutachten A. wird auf die Seiten 25-35 (= 124-134 der Akte) Bezug genommen. Somit könne von einer unlauteren Anlehnung an die klägerische V-Form keine Rede sein. Eine betriebliche Herkunfst-Täuschung nach § 4 Nr. 3a) UWG sei nicht gegeben. Nicht gegeben sei ebenfalls eine unlautere Rufausnutzung gemäß § 4 Nr.3 b) UWG. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze einschließlich sämtlicher zur Akte gereichten Anlagen sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 10.5.2017 ergänzend Bezug genommen.