Urteil
315 O 39/16
LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0908.315O39.16.00
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Leitsätze
1. Besteht aufgrund der von dem mutmaßlichen Patentverletzer vorgebrachten Einwände (hier: unzulässige Erweiterung des Patents gegenüber der Anmeldung, neuheitsschädliche Vorwegnahme und fehlende Erfindungshöhe) nicht die hohe Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 148 ZPO, dass das streitgegenständliche Patent im eingeleiteten Patentnichtigkeitsverfahren vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt wird, ist der Rechtsstreit über die Patentverletzung nicht auszusetzen.(Rn.91)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 8. September 2017 ist durch Beschluss vom 28. März 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen,
Päckchen für rauchbare Erzeugnisse mit einer Zarge mit einer Hauptfläche, zwei Seitenlaschen und wenigstens einer teilweisen Stirn- bzw. Endlasche, die in der Nähe einer Fläche, den Seiten und wenigstens zum Teil wenigstens eines Endes einer Füllung von rauchbaren Waren angeordnet sind, und mit einem flexiblen Sperr- bzw. Schutz-Flächengebilde/Blatt, das um die Füllung und die Zarge gewickelt ist bzw. diese umhüllt und durch versiegelte Nähte eine abgedichtete/versiegelte Umhüllung um sie bildet,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
welche dadurch gekennzeichnet sind, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge liegen und wobei das Sperrblatt eine wieder versiegelbare Zugangsöffnung hat,
(EP 0 942 880 B1, Anspruch 7)
insbesondere wenn die wieder versiegelbare Zugangsöffnung durch eine Abdeckschicht mit Kantenbereichen bedeckt ist, die das die Zugangsöffnung umgebende Sperrmaterial überlappen, und zwar mit einem permanent klebrigen Klebstoff auf den Kantenbereichen.
(EP 0 942 880 B1, Anspruch 8)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und die Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlossen Gestehungskosten des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in Ihrem Eigentum befindlichen, der in Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht aufgrund der von dem mutmaßlichen Patentverletzer vorgebrachten Einwände (hier: unzulässige Erweiterung des Patents gegenüber der Anmeldung, neuheitsschädliche Vorwegnahme und fehlende Erfindungshöhe) nicht die hohe Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 148 ZPO, dass das streitgegenständliche Patent im eingeleiteten Patentnichtigkeitsverfahren vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt wird, ist der Rechtsstreit über die Patentverletzung nicht auszusetzen.(Rn.91) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 8. September 2017 ist durch Beschluss vom 28. März 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Päckchen für rauchbare Erzeugnisse mit einer Zarge mit einer Hauptfläche, zwei Seitenlaschen und wenigstens einer teilweisen Stirn- bzw. Endlasche, die in der Nähe einer Fläche, den Seiten und wenigstens zum Teil wenigstens eines Endes einer Füllung von rauchbaren Waren angeordnet sind, und mit einem flexiblen Sperr- bzw. Schutz-Flächengebilde/Blatt, das um die Füllung und die Zarge gewickelt ist bzw. diese umhüllt und durch versiegelte Nähte eine abgedichtete/versiegelte Umhüllung um sie bildet, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen; welche dadurch gekennzeichnet sind, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge liegen und wobei das Sperrblatt eine wieder versiegelbare Zugangsöffnung hat, (EP 0 942 880 B1, Anspruch 7) insbesondere wenn die wieder versiegelbare Zugangsöffnung durch eine Abdeckschicht mit Kantenbereichen bedeckt ist, die das die Zugangsöffnung umgebende Sperrmaterial überlappen, und zwar mit einem permanent klebrigen Klebstoff auf den Kantenbereichen. (EP 0 942 880 B1, Anspruch 8) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten; b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer; c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und die Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; d) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlossen Gestehungskosten des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in Ihrem Eigentum befindlichen, der in Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge vollumfänglich begründet. Nach Rücknahme der Klage im Übrigen ergibt sich deshalb die ausgeurteilten Kostenquote. Eine Aussetzung erfolgt nicht. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagerücknahme nicht wegen der fehlenden Zustimmung der Beklagten unwirksam. Es ist deshalb lediglich über die Anträge in der Fassung vom 14.6.2017 zu entscheiden. Eine Zustimmung der Beklagten zur Klagerücknahme war nicht erforderlich. Gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Eine solche Verhandlung zur Sache war bei Erklärung der Rücknahme durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14.6.2017 in der mündlichen Verhandlung nach Unterbrechung der Verhandlung noch nicht erfolgt. Die Beklagte hat ihren Abweisungsantrag erst nach Stellung des reduzierten Klageantrages gestellt. Zuvor ist auf Anordnung des Vorsitzenden lediglich eine Güteverhandlung durchgeführt worden. Eine Güteverhandlung stellt ein streitiges Verhandeln über die Hauptsache nicht dar (vgl. BGHZ 100, 383 ff. (389); Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 269 ZPO Rz. 13). Das gilt auch für vor Stellung der Anträge im Sinne des § 137 Abs. 1 ZPO mit dem Ziel einer Vermeidung des streitigen Verfahrens durchgeführte Erörterung der Sach- und Rechtslage. So liegt der Fall hier. Die umfänglich durchgeführte Erörterung der Sach- und Rechtslage diente insbesondere angesichts des bevorstehenden Ablauf des Patents dazu, vergleichsweise Lösungen des Rechtsstreits, der jedenfalls in den weiteren Instanzen vor Ablauf des Patents nicht wird abgeschlossen werden können, zu diskutieren. II. Nach Rücknahme der Klage im Übrigen ist sie im gestellten Umfang der Klageanträge im Schriftsatz vom 14.06.2017 gestützt auf die Ansprüche 7 und 18 des Europäischen Patents 0 942 880 B 1 sowohl hinsichtlich des Unterlassungsantrags wie der Folgeanträge begründet. 1. Die Klägerin ist hinsichtlich des Streitpatents klagebefugt und aktivlegitimiert. Die Einwände der Beklagten hinsichtlich der Anmeldung und Übertragung des Patents gehen ins Leere. Die Klägerin ist von Anfang an als Patentinhaberin eingetragen worden, da ihr die Erfindung und die Rechte an der Anmeldung bereits während des Anmeldeverfahrens von der Zedentin übertragen wurde. Damit spricht eine Vermutung dafür, dass die Klägerin Patentinhaberin ist; die weiter vorgelegten Abtretungen und Vollmachten widerlegen diese nicht, sondern sprechen weiter für eine Patentinhaberschaft. Der Vortrag der Klägerin zu einer Lizensierung des Patents an die BAT (Germany) GmbH ist, was die Einschränkung der Aktivlegitimation bzw. Klagebefugnis der Klägerin unsubstantiiert ins Blaue hinein behauptet. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß den §§ 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 EPÜ gestützt auf das Streitpatent, Ansprüche 7 und 8, verlangen, es zu unterlassen die im Tenor genannten Päckchen für Tabakerzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese Nähte aufweisen, die alle versiegelt sind und wenigstens zum Teil über einem Teil der Zarge liegen (Anspruch 1), und wenn das Sperrblatt eine wieder verschließbare Zugangsöffnung hat (Anspruch 7). Das Streitpatent ist in Kraft; soweit die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben hat, ist darüber noch nicht entschieden. Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten erfüllt alle Merkmale des Streitpatents, nämlich des nunmehr lediglich noch geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 7 und des Verfahrensanspruchs 18. Die Beklagte ist deshalb zur Unterlassung sowie zur Auskunft und dem Grunde nach zum Schadensersatz zu verurteilen. Das Streitpatent hat die Aufgabe, ausgehend vom Stand der Technik, die Verpackungen so zu verbessern, dass die Tabakerzeugnisse bei der Formung der Nähte zur Versiegelung der die Tabakwaren umgebenden Sperrschicht besser geschützt werden. Diese Aufgabe löst das Klagepatent gemäß Anspruch 1 und 7 dahingehend, dass alle versiegelte Nähte wenigstens teilweise über einem Teil einer eingebauten Zarge liegen. Der Anspruch 7 umfasst eine Ausführungsform dahingehend, dass das Sperrblatt eine wieder versiegelbare Zugangsöffnung hat. Dabei gibt es so genannte „soft packs“, die eine weiche Umhüllung haben, wie sie beispielsweise in den USA verbreitet sind und „rigid packs“ mit festen, kartonähnlichen Verpackungen, wie sie in Europa vorherrschen. Das patentgemäße Päckchen ist versehen mit 1. einer Zarge mit 1.1. einer Fläche 1.2. zwei Seitenlaschen und 1.3. mindestens einer teilweisen Stirn- bzw. Endlasche, 1.4. die in der Nähe einer Fläche, den Seiten und wenigstens zum Teil wenigstens eines Endes einer Füllung von Tabakwaren angeordnet sind, und mit 2. einem flexiblen Sperr- bzw. Schutzflächengebilde/Blatt, das um die Füllung und die Zarge gewickelt ist bzw. diese umhüllt und durch versiegelte Nähte eine abgedichtete/versiegelte Umhüllung um sie bildet, dadurch gekennzeichnet, dass 4. alle versiegelte Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge liegen und 5. das Sperrblatt eine wieder versiegelbare Zugangsöffnung hat. Die von der Beklagten produzierte Ausführungsform („Fresh Box“), Anlage K 13, erfüllt alle diese Merkmale. Bei dieser „Fresh Box“ handelt es sich um einen Päckchen aus einer festen Kartonhülle für rauchbare Tabakerzeugnisse, nämlich Zigaretten. Die Zigaretten sind von einer innen liegende, wieder versiegelbaren metallischen Umhüllung umgeben, die eine Klappe hat, die mithilfe einer Haftschicht nach dem Öffnen wieder versiegelt werden kann. Die Verpackung enthält innen einen Einsatz, der alle Merkmale des im Streitpatent „Zarge“ genannten Bauteils erfüllt. Dieses Bauteil enthält eine Hauptfläche, 2 Seitenflächen, die als „Laschen“ im Sinne des Streitpatents ausgestaltet sind, und eine weitere Fläche, die mit dem Ende der Hauptfläche verbunden ist, zweimal rechtwinklig gefaltet und mit den Seitenlaschen verklebt ist. Es bedarf vorliegend keiner allgemeinen Definition dessen, was der Fachmann unter dem weiten Begriff einer „Zarge“ versteht. Die Kammer hat jedenfalls keinen Zweifel daran, dass das hier vorgefundene Einsatzteil vom Fachmann als „Zarge“ verstanden und angesehen wird. Im englischen steht hier der Begriff „frame“, was so viel heißt wie „Rahmen, Gerüst“. Damit ist patentgemäß ein materialsparendes, jedenfalls nicht vollflächiges Innenteil gemeint, das die Tabakwaren nicht vollständig umschließt und umhüllt. Diese Voraussetzungen sind bei dem inneren Bauteil in der Box der Beklagten erkennbar gegeben. Die (drei) Seitenflächen stellen „Laschen“ dar, wie auch die weitere am unteren Ende der Hauptfläche befestigte Fläche eine solche „Lasche“ darstellt. Sofern die Beklagte geltend macht, dass Laschen begrifflich voraussetzen, dass sie lediglich an einer Seite mit einer Hauptfläche verbunden sind, im Übrigen aber „lose“ seien, im vorliegenden Fall aber die Seitenflächen und die weitere Flächen miteinander fest verbunden seien, nämlich verklebt seien, ändert dies daran nichts. Die Verklebung ist bei Öffnung der Anlage K 13 in der Tat erkennbar. Damit ist aber klar, dass auf diese Weise „Laschen“ miteinander verklebt wurden und sind, und nicht andere Bauteile. Diese nachträgliche klebeweise Befestigung bedeutet nicht, dass hier nicht „Laschen“ vorhanden waren und in einem weiteren Schritt aneinander befestigt wurden. Eine solche Verklebung der Laschen aneinander schließt das Klagepatent an keiner Stelle aus. Es kommt nach dem Klagepatent auf eine solche Verklebung nicht an, sie ist für die Verwirklichung der Merkmale und die zu erreichenden Vorteile irrelevant. Aber die Beklagte stellt einen frame mit (zunächst) „losen“ Laschen, die nur an einer Seite mit der Hauptfläche verbunden sind, her. Insofern mag es sich um eine verbesserte Ausführungsform handeln, die aber von der Lehre des Streitpatents Gebrauch macht. Die „Fresh Box“ der Beklagten weist auch eine flexible Sperrschicht auf, die die Füllung mit Tabakwaren und die Zarge umhüllt. Sie weist versiegelte Nähte auf und stellt insofern eine patentgemäße abgedichtete/versiegelte Umhüllung der Tabakwaren dar. Auch das Merkmal (5) des wieder verschließbaren Sperrblattes ist erkennbar gegeben. Insbesondere das streitige Merkmal (4) ist nach Überzeugung der Kammer erfüllt. Es ist festzustellen (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass alle versiegelte Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge liegen. Wie anhand der Anlage K 13 ersichtlich ist, weist die Ausführungsform der Beklagten 3 Siegelrandnähte auf: über den Seitenteilen verläuft je eine Siegelrandnaht, und eine Siegelrandnaht verläuft horizontal quer von einem Seitenteil zum anderen. Diese horizontale Naht endet auf den Seitenteilen. Somit ist das Merkmal (4) erfüllt, dass alle Nähte versiegelt sind und die Nähte über den Seitenteilen fast vollständig über diesen Teilen der Zarge liegen, die horizontale Siegelrandnaht jedenfalls zum Teil über den Seitenteilen der Zarge liegt. Es liegt somit eine wortlautgemäße Verletzung des Patentanspruchs 7 vor. Das Merkmal (4) ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, wie die Beklagte geltend macht, dass die Nähte nicht nur beim Endprodukt, sondern insbesondere bei ihrer Ausbildung im Produktionsprozess wenigstens zum Teil auf der Zarge liegen müssen, weil für den Fachmann erkennbar Sinn und Zweck des Patents sei, bei der Ausbildung der versiegelte Nähte Druck von den Tabakwaren dergestalt fernzuhalten, dass die Nähte über Teile der Zarge geführt werden und diese, sc. die Zarge, den Druck flächenmäßig ableitet und verteilt. Dies ergibt sich weder aus den Patentansprüchen noch der für die Auslegung maßgeblichen Beschreibung, wenn es unter [0011] der Beschreibung im englischen Text heißt „In the invention, however, all the sealed seams overlie at least partly a part of the frame”. Weder an dieser Stelle noch anderenorts wird darauf verwiesen, dass dieses Merkmal nur offenbart werde im Hinblick auf das Problem des beim Versiegeln entstehenden Drucks. Nach Überzeugung der Kammer kommt es im Rahmen der Patentansprüche 1, 7 und 8 lediglich auf die beschriebene Position der Nähte beim fertigen Produkt an. Es spielt nach Überzeugung der Kammer deshalb insbesondere keine Rolle, wie und wann im Herstellungsprozess der Beklagten Druck auf die Tabakwaren resultiert und wie er von der Zarge abgeleitet und verteilt wird. So verweist die Beschreibung in der angegebenen Ziffer [0011] auch nur auf die Vorveröffentlichung GB-A-1514174, soweit eine „single end flap is concerned“. Die Beschreibung hebt demgegenüber als Merkmal der Erfindung hervor, dass bestimmungsgemäß alle versiegelten Nähte zum Teil auf Teilen der Zarge liegen, mehr nicht. In Ziffer [0004] der Beschreibung wird als Nachteil der „soft packs“ deren höheres „risk of the contents in transport or handling“ genannt, nicht aber speziell bei der Versiegelung. Diesem Risiko wird durch den Einbau eines „Frames“ begegnet, denn nach der Beschreibung wird damit quasi ein „semi-rigid pack“ kreiert. Selbst wenn der Fachmann erkennen sollte, dass die offenbarte Anordnung dieser Nähte auch Vorteile im Produktionsprozess, insbesondere bei der Versiegelung bietet, wird er der Beschreibung und auch den Patentansprüchen nicht entnehmen, dass die Nähte bereits während des Produktionsprozesses über der Zarge liegen müssen, um erfindungsgemäß notwendigen Druck abzuleiten. Dies folgt auch nicht aus dem Verfahrensanspruch 18 des Klagepatents, in dessen Merkmal 18.4 folgendes offenbart: „Ausbilden einer abgedichteten bzw. versiegelten Umhüllung rund um die Füllung und die Zarge durch Zusammendrücken von Bereichen des flexiblen Schutzblattes durch eine Versiegelungseinrichtung, um Nähte zu bilden, a. Die wenigstens zum Teil über einem jeweiligen bzw. zugeordneten Teil der Zarge liegen, b. wobei die Zarge den durch die Versorgungseinrichtung auf die rauchbaren Waren ausgeübten Druck bei der Ausbildung wenigstens eines Teil aller Nähte verbreitet bzw. verteilt.“ Selbst wenn an dieser Stelle als patentgemäße Lehre die Druckableitung bzw. -verteilung offenbart wird, wird der Fachmann dieses Merkmal nicht auch in das Merkmal (4) des Anspruchs 1 bzw. 7 hinein lesen, sondern als besonderes Spezifikum des eigenständigen Patentanspruchs 18 ansehen (der nach der zulässigen Klagrücknahme nicht mehr streitgegenständlich ist). Die durch die Patentansprüche 1 und 7 geschützte Vorrichtung enthält dieses Merkmal bewusst nicht, so dass e contrario zu folgern ist, dass es dafür auch nicht erforderlich ist. Dies ist auch folgerichtig, da sich nur das Verfahrenspatent mit den einzelnen Schritten des Versiegelungsprozesses befasst und befassen muss, während es beim Vorrichtungsanspruch um das fertige Endprodukt geht, für das es hinsichtlich der Lage der Nähte keine Rolle spielt, ob und welche Kräfte bzw. Drücke während des Produktionsprozesses auf die zu rauchenden Tabakerzeugnissen ausgeübt wurde. Denn das Patent befasst sich in den Ansprüchen 1 und 7 überhaupt nicht mit der Art und Weise der Versiegelung und der Frage, wie und wo genau dort Drücke bzw. Kräfte erzeugt werden. Auch wenn der Fachmann weiß, dass bei der Versiegelung Kräfte auftreten – wobei die Beklagte allerdings behauptet, bei ihrer Art der Versiegelung gebe es diese gerade nicht -, wird er dem Patentanspruch 1 nur entnehmen, dass hier eine insoweit vorteilhafte Positionierung der Nähte gelehrt wird, die geeignet ist, gegebenenfalls Drücke über die Zarge abzuleiten und zu verteilen; dass Drücke auftreten müssen und diese zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Weise abgeleitet werden müssen, wird er dem Patentanspruch 1 nicht entnehmen. Die Produktionsschritte, wie sie die Beklagte vorträgt, erfolgen aber durchaus in der Weise, dass bei der „Ausbildung“ der Nähte der dabei auftretende Druck bzw. die auftretenden Kräfte „verbreitet bzw. verteilt“ werden. Es ist der Beklagten nicht zu folgen, dass beispielsweise bei der Ausbildung der horizontalen Naht überhaupt keine Kräfte bzw. Drücke vorhanden wären und auf die Füllung und die Zarge wirken. Die Ausbildung der horizontalen Naht geschieht durch das Zusammenziehen der beiden Enden der flexiblen Umhüllung, so dass sich eine flossenartige Naht bildet. Dabei werden, wie der Beklagten zuzugeben ist, zwar nicht Kräfte „von oben“ senkrecht auf die darunter liegenden Tabakerzeugnisse ausgeübt, aber sehr wohl auf die Enden der Füllung oben und unten, die von der Zarge aufgefangen, abgeleitet und verteilt werden. Das von der Beklagten dazu vorgelegte Gutachten des Prof. Dr.-Ing. K. vom 16.04.2016 (Anlage B 4) spricht explizit von Drücken und Kräften, die während der Versiegelung, insbesondere der Auffalzung herrschen und auch von Kräften, die beim Entlüften der Packung auftreten können. Das ist nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Prof. Dr.-Ing. K. ist aber festzustellen (§ 286 Abs.1 ZPO), dass diese Drücke von der Zarge aufgefangen, verteilt und abgeleitet werden, auch wenn dies nicht unmittelbar unter den Nähten geschieht. Das verlangt auch das Merkmal 3.d. des Patentanspruchs 18 nämlich nicht. Das Entlüften ist auch Teil des Versiegelungsvorgangs der Sperrschicht und insofern Teil der Versiegelungseinrichtung, die Druck erzeugt. Im übrigen verläuft die horizontale, flossenförmig ausgebildete Naht nicht erst nach ihrem Umlegen, sondern bereits bei ihrer Ausbildung, über den Seitenteilen, nämlich über den hochstehenden Kanten der Seitenteile der Zarge, da sie überstehende Enden hat, die später auf die Seitenteile umgelegt werden sollen. Bereits dadurch liegen sie patentgemäß „über“ den Seitenteilen und damit zum Teil über einem Teil der Zarge. Selbst wenn hierbei kein weiterer Druck auf die Füllung bzw. die Zarge ausgeübt wird, steht dies der Verwirklichung des Patentanspruchs 1, 7 und 8 nicht entgegen, da „bei Ausbildung“ nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass dies heißt „während des gesamten Prozesses ihrer Ausbildung“. Dieses Merkmal kann „sukzessive“ verwirklicht werden. Die Umlegung der überstehenden Teile der horizontalen Naht auf die Seitenteile der Zarge ist auch noch Teil der „Ausbildung“ dieser Naht, so dass sowohl das Abfangen von Drücken bei Ausbildung dieser Naht (im ersten Arbeitsschritt) wie auch das teilweise „overlie“ dieser Naht über den Seitenteilen der Zarge nach dem zweiten Arbeitsschritt erfüllt sind. Das Patent verhält sich wie bereits dargelegt, an keiner Stelle dazu, wie eng die Sperrschicht bzw. die Nähte im Ergebnis „an“ den Teilen der Zarge liegen müssen, also wie groß bzw. wie gering der Abstand zu sein hat, erst recht nicht dazu, dass die Nähte unmittelbar „auf“ diesen liegen, um (jederzeit) eine mechanische Kraftübertragung zu ermöglichen. Die Patentansprüche sind auch insoweit erfüllt, als alle Nähte, also auch die beiden anderen Nähte über den Seitenteilen der Zarge, bei ihrer Ausbildung über Teilen der Zarge liegen und die Zarge während der Ausbildung dieser Nähte Drücke, die ansonsten unmittelbar auf die Füllung wirken würden, ableitet bzw. verteilt. Dies gilt jedenfalls für den letzten Arbeitsschritt, in denen die bereits hergestellten Nähte noch einmal enger an die Zarge herangezogen und dort noch einmal versiegelt werden. Durch die Entlüftung des Päckchens wird (Unter-)Druck erzeugt, der von den Zarge abgefangen wird; bei der erneuten Versiegelung wird Druck auf die Kanten der Seitenteile ausgeübt, der von diesen abgeleitet bzw. verteilt wird. Auch für diese Ausbildung der Seitennähte gilt, dass das Streitpatent jedenfalls nicht verlangt, dass sie während des gesamten Produktionsprozesses wenigstens zum Teil auf Teilen der Zarge aufliegen, damit diese wirkende Drücke ableitet und verteilt. Es genügt, dass dies in den verschiedenen Arbeitsschritten der „Ausbildung“ der Nähte überhaupt geschieht und die Zarge diese Funktion während der Ausbildung der Nähte/ Versiegelung übernehmen kann und übernimmt. Das Patent verlangt wie ausgeführt nicht, dass die Druckeinwirkung bei Ausbildung der Nähte stets senkrecht auf die jeweiligen darunter liegenden Teile der Zarge bzw. die Füllung erfolgt, wie das Gutachten gemäß Anlage B 4 schlussfolgern will. Dies würde zwar von den Patentansprüchen erfasst, aber von ihnen nicht auch verlangt, da das Patent (insbesondere auch der Verfahrensanspruch 18) die Art und Weise der Versiegelung weit gehend offen lässt. Insofern offenbart das Patent eine Zarge, die geeignet ist, Drücke abzuleiten und zu verteilen und eine Positionierung der Nähte, die geeignet ist, Drücke auf die Zarge abzuleiten und so zu verteilen. Der Fachmann wird dem Patentanspruch 1 (und 7) auch nicht entnehmen, dass zwischen der Umhüllung und damit den Nähten einerseits und andererseits der Zarge nur ein minimaler Abstand bestehen darf und die Nähte deshalb „an“ der Zarge liegen müssen, und nicht (nur) über Teilen der Zarge liegen kommen. Der Patentanspruch 1 befasst sich erkennbar nicht damit, wie eng die Nähte und damit die ganze Umhüllung an der Zarge anliegen müssen. Der englische Text spricht insoweit davon, dass die versiegelten Nähte die Zarge „overlie“. Dies kann in einem weiteren Sinne nicht nur „überlagern“ und „darüber liegen“, sondern sicherlich auch „anliegen“ bedeuten, entscheidend ist, dass das mit nicht im Sinne der Auffassung der Beklagten zwingend zum Ausdruck kommt, dass die Nähte am Ende ihrer Ausbildung unmittelbar = eng an der Zarge anliegen. Insofern umfasst der Patentanspruch 1 auch die von der Beklagten behauptete weniger enge Berührung von Umhüllung und Zarge. II. Die Folgeansprüche ergeben sich aus § 139 Abs.2, 140a, 140b PatG in Verbindung mit Art. 64 EPÜ sowie § 242 BGB. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, was dem Grunde nach wie beantragt für die Zeit seit dem 01.02.2006 festzustellen ist, für den diese Ansprüche nicht verjährt sind (§ 199 Abs.1, 3 BGB). Zur Bezifferung bedarf die Klägerin der Auskunft der Beklagten, die unter Beifügung aussagekräftiger Belege zu erteilen ist (§ 140b PatG). Der Vernichtungs- und Herausgabeanspruch ergibt sich aus § 140a PatG in Verbindung mit Art. 64 EPÜ. Die Klägerin kann statt der Vernichtung durch die Beklagte die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung verlangen (BGH GRUR 2003, 228 (229) – P-Vermerk). III. Der Rechtsstreit ist nicht auszusetzenden im Hinblick auf die Einwände der Beklagten hinsichtlich einer unzulässigen Erweiterung des Patents gegenüber der Anmeldung, der neuheitsschädlichen Vorwegnahme oder fehlenden Erfindungshöhe. Es besteht auf Grund des Vorbringens der Beklagten nicht die hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 148 ZPO, dass das Patent vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt wird. Eine unzulässige Erweiterung der Patentanmeldung ist in den später formulierten Patentansprüchen nicht zu sehen. Bereits die Anmeldung offenbart die Position der Nähte über Teilen der Zarge und offenbar auch bereits, dass alle Nähte versiegelt sind und diese alle über Teilen der Zarge positioniert werden sollen, wobei die Zahl der Nähte offen bleibt. Die vorgelegten Veröffentlichungen, auch soweit sie noch nicht im Erteilungsverfahren geprüft wurden, insbesondere die Anlage NK 12, nehmen die Erfindung nicht neuheitsschädlich vorweg. Die NK 8, im Erteilungsverfahren als Anlage D 2 gewürdigt, offenbart nur einen offenen Beutel, nicht eine durch versiegelte Nähte hermetisch verschlossene Umhüllung der Zarge und Füllung durch eine Sperrschicht, und lediglich das Verschließen des im Prinzip offenen Beutels durch die Umsatzsteuermarke. Die Anlage K 11, im Erteilungsverfahren als D 1 gewürdigt, offenbart die Lage (aller) versiegelten Nähte über Teilen der Zarge nicht. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht drauf an, ob das Klagepatent zwischen Faltungen und Nähten unterscheidet. Selbst wenn dies angenommen wird, wird nicht offenbart, dass alle versiegelte Nähte/Faltungen über einem Teil der Zarge liegen. Dies ist bei der offenen Ausgestaltung der Zarge gemäß Anlage K 11 nicht der Fall. Gleiches gilt für die Anlage NK K7 und NK 10, die bereits keine patentgemäße „Zarge“ offenbaren. Was immer eine „Zarge“ („frame“) ist, so ist es jedenfalls keine vollständig verschlossene Box, sondern ein aus Gründen der Materialeinsparung auf ein Gerüst oder einen Rahmen reduziertes Bauteil. Auch die im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigte NK 12 (WO 97/42098) nimmt die geltend gemachten Ansprüche nicht neuheitsschädlich vorweg und rechtfertigt deshalb eine Aussetzung nicht. Die in Figur 8 und 10 der Anlage NK 12 ersichtlichen Faltungen, die versiegelt werden und damit als „Nähte“ im Sinne des Klagepatents anzusehen sind, liegen nicht (alle) über einem Teil der Zarge, da im Oberteil keine Zarge vorhanden ist. Auch hier kann dahinstehen, wie das Verhältnis von Faltung und Naht im Übrigen zu bestimmen ist, im vorliegenden Fall kommt es insbesondere auf die hermetische Verschließung der Umhüllung durch Versiegelung an, so dass es nach Überzeugung der Kammer für die Frage, wo die Versieglung der Umhüllung vorteilhafterweise hergestellt und positioniert wird, keine Rolle spielt, ob dabei die Versiegelung einer Faltung oder die Versiegelung einer Naht erfolgt. IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs.1 ZPO, § 269 Abs.3 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen und des verbliebenen Anteils der Klagansprüche ist von einer hälftigen Gewichtung auszugehen. Zwar scheint der ursprüngliche auf den Patentanspruch 1 gestützte Antrag sehr viel weiter zu sein als der zuletzt nur auf den Unteranspruch 7, der nur Ausführungsformen mit einer wieder verschließbaren Lasche erfasst, gestützten in der mündlichen Verhandlung gestellte Klagantrag; da aber alle von der Beklagten hergestellten Verpackungen eine solche Lasche aufweisen, wird der Kreis der betroffenen Produkte für die Vergangenheit nicht wirklich eingeschränkt; für die Zukunft könnte die Beklagte dem Verbot zwar durch Fortlassung der Lasche entgehen, dies spielt indes angesichts der kurzen verbleibenden Geltungsdauer des Patents keine große Rolle. Das gilt auch für den zurückgenommenen auf den Patentanspruch 18 gestützten ursprünglichen Klagantrag zu 1.b), der auch nur in die (kurze) Zukunft gerichtet war. Insofern stehen die „Folgeansprüche“ für die vergangenen 10 Jahre erkennbar stärker im Vordergrund des klägerischen Interesses als die Unterlassungsansprüche für die Zukunft und müssen daher stärker als üblich gewichtet werden. IV. Die Vollstreckbarkeit gemäß § 709 Satz 1 ZPO umfasst den Tenor I.1.-4., dessen Wert entsprechend mit 250.000,00 € anzusetzen ist. Streitwertfestsetzung vom 8. September 2017 Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Dabei entfallen auf den ursprünglichen Klagantrag zu I 1a) 200.000,00 € zu 1 b) 100.000,00 € zu 2 20.000,00 € zu 3) 20.000,00 € zu 4) 10.000,00 € zu II. 150.000,00 € Gründe Die Streitwertfestsetzung trägt der Tatsache Rechnung, dass angesichts des baldigen Ablaufs des Patents die „Folge“ansprüche bedeutsamer sind als bei Klagen zu Beginn der Patentlaufzeit. Die Klägerin macht Schadensersatz und vorbereitend Auskunft für zurückliegende 10 Jahre geltend. Dies rechtfertigt für den Feststellungsantrag einen Streitwert von 150.000,00 €. Berichtigungsbeschluss vom 28. März 2018 I. Das Urteil der Kammer vom 8.9.2017 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: 1. auf Seite 4 1. Absatz heißt es statt „EB 0 942 8. 0 B1“ richtig: „EP 0 942 880 B1“; 2. auf Seite 4, 2. Absatz heißt es statt „GB 9716609“ richtig „GB 9716699“; 3. auf Seite 12, 1. volle Absatz heißt es statt „18“richtig „8“. II. Das Urteil vom 8.9.2017 wird im Tatbestand gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 4, 5. Absatz: heißt es statt: „die Beklagte produziert und bietet vor allem in den Vereinigten Arabischen Emiraten für ihre Zigarettenmarke „D.“ ein ebenfalls wieder versiegelbares Frische-Pack an,...“ Richtig: die Beklagte produziert für vor allem in den Vereinigten Arabischen Emiraten vertriebene Zigaretten der Marke „D.“ ein ebenfalls wieder versiegelbares Frische-Pack,...“; 2. Auf Seite 4, letzter und Seite 5, 1. Absatz wird dieser wie folgt neu gefasst: Die (englischsprachige) Patentschrift legt die Klägerin als Anlage K 6a, eine Kopie der deutschen Übersetzung DE 697 03 940 T 2 als Anlage K 6b vor. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Das Streitpatent wurde ursprünglich von der R. I. S. Limited, L., UK, angemeldet worden. Aufgrund der Übertragungsvereinbarung vom 16.4.1999, die die Klägerin als Anlage K7 vorlegt, auf die Bezug genommen wird, wurde die Anmeldung vom europäischen Patentamt im Erteilungsverfahren auf die Klägerin umgeschrieben. Als Patentinhaberin wurde (nur) die Klägerin eingetragen. Die Klägerin behauptet, durch die mit Anlage K 7 vorgelegt Übertragungsvereinbarung (Assignment) sei die Anmeldung des Klagepatents auf die Klägerin übertragen worden. 3. auf Seite 9 wird an den 2. Absatz folgender Satz angefügt: ferner seien die Priorität der drei Prioritätsanmeldungen nicht wirksam in Anspruch genommen, da der Fachmann den Prioritätsanmeldungen keinen Hinweis entnehmen könne, dass alle versiegelten Nähte des Sperrblatts jedenfalls teilweise über Teilen der Zarge liegen müssten. 4. Auf Seite 9, drittletzter Absatz, wird an den 2. Satz angefügt hinter „K 7“: (K 7), insbesondere sei die Vertretungsmacht der Unterzeichner nicht nachgewiesen und die für die Verkäuferin handelnde Unterzeichnerin Bezug auf eine Vollmacht („authorized signatory“) nehme, welche nicht vorgelegt sei. 5. Auf Seite 9, letzter Absatz wird der Satz „diese werde zunächst fertig gestellt, indem die Sperrfolie gefalzt werde“ ersetzt durch folgenden Satz: diese werde fertig gestellt, indem 2 Innenseiten der Folienenden der Sperrfolie gegeneinander gepresst und versiegelt werden, womit die Ausbildung der Quernaht abgeschlossen sei. Eine weitere Versiegelung der Quernaht erfolge nicht, auch nicht nach der Ausbildung der Seitennähte. 6. auf Seite 10 im 4. Absatz wird der Satz „ein Unterschied zur NK 7 bestehe darin, dass gemäß dieser Veröffentlichung Faltungen im Bereich einer Lasche gegeben seien, nicht jedoch Nähte.“ ersetzt durch: ein Unterschied zu NK 7 bestehe darin, dass anders als in der NK 12 nicht sowohl die obere wie untere versiegelte Schaltung über einer Lasche lägen, sondern die obere Faltung nicht über einer Lasche läge. 6. Auf Seite 12 unter II 1. wird nach „die Klägerin ist von Anfang an als Patentinhaberin eingetragen worden“ wird der nach dem Komma folgende Halbsatz gestrichen. III. Im übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen. Gründe: 1. Die mit Ziffer I vorgenommenen Berichtigungen korrigieren offensichtliche Schreibfehler. 2. Die gemäß Ziffer II vorgenommenen Berichtigungen beruhen auf § 320 ZPO und korrigieren Unklarheiten in der Wiedergabe des Beklagtenvortrags, die trotz der Einzelbezugnahmen auf die Anlagen und die Generalbezugnahme am Ende des Tatbestands zur Klarstellung nötig sind. 3. Soweit weitere beantragte Berichtigungen gemäß Ziffer III abgelehnt werden, beruht dies zum einen darauf, dass der Tatbestand zwar knapp zusammenfassend, aber weder unvollständig noch unklar ist, zum anderen die Bezugnahme auf Schriftsätze und Anlagen ausreichend ist, wobei die Kammer nicht nur am Ende des Tatbestands eine „General“-Verweisung vornimmt, sondern passim auf Anlagen verweist, und zum dritten die Beklagte Argumentationen und Rechtsmeinungen in den Tatbestand aufgenommen sehen möchte, die dort nicht hingehören. Im Einzelnen: - Die mit Ziffer 3 beantragte Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Tatbestand gibt an dieser Stelle die Auffassung und Argumentation der Beklagten in der gebotenen Kürze wieder, ohne dass diese Argumentation im Tatbestand breit ausgeführt werde müsste. Rechtsauffassungen sind im Tatbestand insoweit zu erwähnen, wie sie zum Verständnis des eigentlichen Tatsachenvortrags unentbehrlich sind. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beklagten erfolgt in den Entscheidungsgründe eines Urteils, wenn und soweit dies dem erkennenden Gericht notwendig erscheint. Entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Januar 2018 ist der Streit darüber, ob etwas unstreitig ist, Wertungs- und genau deshalb (auch) Rechtsfrage. Der Streit darüber, ob die Kammer dies richtig beurteilt hat, gehört in die Rechtsmittelinstanz. - Die mit Ziffer 4 beantragte Änderung ist zurückzuweisen, der Tatbestand auf Seite 9 fasst den Beklagtenvortrag kurz, aber nicht unzutreffend oder missverständlich zusammen. Der Streit darüber, wann eine Lasche eine (patentgemäße) „Lasche“ ist, ist wiederum eine Wertungsfrage, die in die Entscheidungsgründe gehört. - Die mit Ziffer 5 beantragte Änderung ist zurückzuweisen, da es sich nicht um Tatsachenvortrag im engeren Sinne, sondern wiederum um Argumentation der Beklagten handelt. Was den Tatsachenvortrag im engeren Sinne angeht, fasst die beanstandete Passage diesen kurz, aber nicht unvollständig und nicht unklarer zusammen, als er ist. Die Kammer hat sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass das von der Beklagten in der Anlage B 4 vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. K. zwar - wahrheitsgemäß - einräumt, dass es Drücke gibt (dessen Wirkung auf die Füllung bei der Herstellung der Nähte und Verteilung streitig ist), aber dennoch die Beklagte bestreitet, dass es Drücke, wie sie das Patent voraussetzt, gibt (z.B. S. 26 des Schriftsatzes vom 31. Januar 2017). Bei dieser Gratwanderung geht es um Argumentationen und wertende Unterscheidungen, nicht um „reine“ Tatsachen. Solche Fragen lassen sich nicht (schon) im Tatbestand „entscheiden“, sondern sind abhängig von Wertungen, und zwar bereits vom sprachlichen, aber auch inhaltlich vom technischen Verständnis her. - In diesem Sinne ist auch die mit Ziffer 7 beantragte Änderung ist zurückzuweisen, da sie die Argumentation der Beklagten zur Auslegung der Patentansprüche und nicht Tatsachenvortrag im engeren Sinne betrifft. - Die mit Ziffer 8 beantragte Änderung ist zurückzuweisen, da auch sie die Argumentation der Beklagtenseite betrifft. Der beanstandete Satz auf Seite 9/10 des Tatbestandes ist knapp zusammenfassend, aber nicht unvollständig oder unklar. Die Kammer hat die Tatsache auch nicht als unstreitig behandelt. - Die mit Ziffer 10 beantragten Änderungen sind zurückzuweisen, da auch sie wiederum Argumentationen der Beklagten betreffen. Der beanstandete Satz fasst den Kern des Beklagtenvortrags kurz und korrekt zusammen, Sachvortrag wird nicht „verfälscht“, wie die Beklagte befürchtet, die Entgegenhaltung liegt textlich und bildlich so vor, wie sie ist, alles weitere ist Kommentar der Beklagten. - Die mit Ziffer 12 beantragte Änderung ist zurückzuweisen, weil der hinzuzufügende Satz wiederum eine Meinung der Beklagten darstellt, sie zum Verständnis des Sachvortrags nicht erforderlich ist und deshalb nicht in den Tatbestand aufgenommen werden muss. - Die mit Ziffer 13 beantragte Änderung ist zurückzuweisen, da sie Auslegung und damit Rechtsmeinung der Beklagten darstellt. Die beanstandete Passage auf Seite 11 des Tatbestandes fast den Tatsachenvortrag im engeren Sinne kurz, aber nicht unklar zusammen. - Die mit Ziffer 14 beantragte Änderung ist zurückzuweisen. Die Begründung der von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage ist Rechtsmeinung und muss im Tatbestand nicht wiedergegeben werden. - Die mit Ziffer 15 beantragte Streichung der Passage zu Beginn der Entscheidungsgründe Seite 12 im 1. Absatz der Urteilsausfertigung ist bereits deshalb zurückzuweisen, da sie keine Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO betrifft, darüber hinaus, weil sie die prozessuale Situation zutreffend wiedergibt. Sie entspricht dem Sitzungsprotokoll. Die Kammer hat zunächst, allerdings sehr ausführlich, im Rahmen der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert, insbesondere mit dem Ziel, angesichts des seinerzeit kurz vor dem Ablauf stehenden - und zwischenzeitlich bereits abgelaufenen – Patents auf eine gütliche Einigung hinzu wirken. Es wurde nicht streitig verhandelt und die Anträge wurden nicht gestellt. Dies geschah erst nach Unterbrechung und dem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Es ist in den Entscheidungsgründen dargelegt worden, was hier nicht wiederholt werden muss, dass und warum die Beklagte der teilweisen Klagerücknahme deshalb nicht zuzustimmen brauchte, so dass über den wirksam zurückgenommenen Teil der Klage eine Sachentscheidung weder erforderlich war noch erging. - Die mit Ziffer 16 beantragte Streichung auf Seite 18 des Urteils ist zurückzuweisen. Sie betrifft nicht die Wiedergabe einer (streitigen) Tatsache, sondern ist eine wertende Tatsachenfeststellung der Kammer, also einer Rechtsfrage, die nicht Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags sein kann, sondern gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen sein wird. Die Festlegung der Sicherheitsleistung erfolgte nicht irrtümlich, sondern korrespondiert mit der Streitwertfestsetzung, die zusammen mit der Verkündung des Urteils erfolgte. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung aus dem europäischen Patent EP 0 942 8. 0 B1 bzw. des entsprechenden deutschen Teils 697 03 940.4 in Anspruch. Das Klagepatent betrifft eine Verpackung für zu rauchenden (Tabak-) Waren, insbesondere Zigaretten, welche ein wieder versiegelbares Frische-Pack enthält. Die Kammer spricht im Urteil von „(zu rauchenden) Waren“ und nicht „Rauchwaren“, weil letztere Erzeugnisse des Kürschnerhandwerks bezeichnen, also insbesondere Pelze (Vgl. duden-online, Eintrag „Rauchware“). Unstreitig geht es vorliegend im Wesentlichen um in Verpackungen angebotene rauchbare Tabakwaren, nämlich Zigaretten, Zigarillos und Zigarren. Die englische Version des Patents spricht von „smoking articles“, die deutsche Übersetzung (Anlage K 6b) zutreffend auch nicht von „Rauchwaren“, sondern von „rauchbaren Tabakerzeugnissen“ und dann der Einfachheit halber von „Cigaretten“. Die Anträge gibt die Kammer aber im Wortlaut so wieder, wie sie gestellt sind. Die Beklagte ist 100-prozentige Tochter der I. T. Group PLC. Die Beklagte produziert und bietet vor allem in den Vereinigten Arabischen Emiraten für ihre Zigarettenmarke „D.“ ein ebenfalls wieder versiegelbares Frische-Pack an, das die Klägerin für patentverletzend hält und zwar im Sinne ihrer Ansprüche 1, 7 und 8. Das Streitpatent wurde am 19. November 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 21. 11. 1996 (GB 9624274), vom 06.08.1997 (GB 9716609) vom 03.10 1997 (GB 9721080) angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 17. Januar 2001 veröffentlicht. Das Patent wurde nicht beeinsprucht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.04.2016 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht (Anlage B 1). Auf die Anlage wird Bezug genommen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die (englischsprachige) Patentschrift liegt die Klägerin als Anlage K 6a, eine Kopie der deutschen Übersetzung DE 697 03 940 T 2 als Anlage K 6b vor. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Das Streitpatent war ursprünglich von der R. I. S. Limited, L., UK, angemeldet worden. Mit Wirkung vom 16.12.1999 übertrug diese Gesellschaft die Rechte aus der Patentanmeldung und das daraus hervorgehende Patent an die Beklagte. Die Übertragungsvereinbarung vom 16.4.1999 legt die Klägerin als Anlage K 7, auf die Bezug genommen wird, vor. Als Patentinhaberin wurde (nur) die Klägerin eingetragen. Die Klägerin trägt vor: im Stand der Technik sei eine Verpackung bekannt gewesen, bei der um die Charge Zigaretten herum ein Rahmen bzw. eine Zarge anzuordnen und mit einer Sperrschicht - beispielsweise Zinnfolie - zu umwickeln sei. Dies habe insbesondere bei der Ausformung der Nähte der Sperrschicht ein Problem dargestellt, weil die Versiegelungseinrichtung bei diesem Prozess Druck auf die Packung bzw. auf die in der Packung befindlichen Tabakwaren ausübt, was zu einer Verformung bzw. Beschädigung der Zigaretten und einer unerwünschten Verformung der Sperrschicht führen könne. Aufgabe des Klagepatents sei deshalb gewesen, die Verpackungen so zu verbessern, dass die Zigaretten bei der Formung der Nähte zur Versiegelung der Sperrschicht besser geschützt seien. Die patentgemäße Lösung sehe vor, dass die Zarge so ausgestaltet sei, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge zu liegen kommen. Dadurch werde es ermöglicht, den von der Versieglungseinrichtung bei der Versieglung der Nähte erzeugten Druck über die Zarge zu verteilen und so die Zigaretten zu schützen. Auf die Merkmalsanalyse der Klägerin hinsichtlich der Patentansprüche 1 und 18 auf Seite 11/12 der Klage vom 2. Februar 2016 (Blatt 11/12 der Akte) wird Bezug genommen. Eine Leseabschrift der Merkmalsgliederung überreicht die Klägerin als Anlage K 10, auf die Bezug genommen wird. Die Klägerin behauptet weiter: die von der Beklagten unter der Bezeichnung „Fresh Box“ hergestellte und aus Deutschland exportierte Verpackung verletze die Patentansprüche 1, 7 und 8. Ein Originalexemplar dieser Verpackung legt die Klägerin als Anlage K 13 vor. Vergrößerte Fotografien reicht die Klägerin als Anlagenkonvolut K 12 ein, auf die Bezug genommen wird. Die Klägerin behauptet dazu: nach Öffnung der Verpackung der Beklagten werde sichtbar, dass zunächst eine Sperrschicht aus einer Metallfolie vorhanden sei, die die Zigaretten und die Zarge umschließe, nach deren Entfernung eine Zarge sichtbar werde, die alle patentgemäßen Merkmalen aufweise, nämlich eine Hauptfläche , 2 Seitenlaschen sowie eine Endlasche. Die Sperrschicht weise 3 Nähte zur Versiegelung auf, nämlich 2 seitliche Nähte sowie eine horizontal verlaufende Quernaht. Insoweit wird auf die Abbildungen 10, 11, 12 und 13 auf Seite 19 der Klage Bezug genommen. Die Klägerin behauptet: es sei erkennbar, dass diese Nähte jedenfalls teilweise über einem Teil der Zarge lägen, nämlich die Seitennähte über den Seitenlaschen der Zarge und die horizontale Quernaht teilweise auch über diesen Seitenlaschen lägen. Damit sei der Anspruch 1 verletzt. Auch die Unteransprüche 2, 7 und 8 seien erfüllt, insbesondere der Anspruch 7 wonach die Sperrschicht eine wieder versiegelbare Zugangsöffnung hat. Auch diese sei bei der „Fresh Box“ der Beklagten vorhanden. Der Vortrag der Klägerin, dass ebenso der Verfahrensanspruch 18 verletzt sei, ist durch die Klagrücknahme überholt. Soweit die Beklagte geltend mache, dass jedenfalls die horizontale Quernaht nicht „bei der Ausbildung“ wenigstens zum Teil über einem Teil der Zarge liege, sei dies falsch. Selbst wenn der Herstellungsvorgang der Beklagten zu Grunde gelegt werde, lägen die Enden der horizontalen Quernaht am Ende ihrer „Ausbildung“ über den Seitenlaschen. Dies sei auch zur „Ausbildung“ der Seitennähte erforderlich. Die Patentansprüche seien demnach wortlautgemäß verletzt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet sei, sowie zur Auskunft unter Vorlage von Belegen, zum Schadensersatz und auch zur Vernichtung der patentverletzenden noch bei ihr vorhandenen Verpackungen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen 1. es bei Meidung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, a) Päckchen für Rauchwaren mit einer Zarge mit einer Hauptfläche, zwei Seitenlaschen und wenigstens einer teilweisen Stirn- bzw. Endlasche, die in der Nähe einer Fläche, den Seiten und wenigstens zum Teil wenigstens eines Endes einer Füllung von Rauchwaren angeordnet sind, und mit einem flexiblen Sperr- bzw. Schutz-Flächengebilde/Blatt, das um die Füllung und die Zarge gewickelt ist bzw. diese umhüllt und durch versiegelte Nähte eine abgedichtete/versiegelte Umhüllung um sie bildet, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen; welche dadurch gekennzeichnet sind, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge liegen, (EP 0 942 880 B1, Anspruch 1) insbesondere wenn die Stirnlasche eine Basis-Lasche unter dem Boden der Füllung ist, (EP 0 942 880 B1, Anspruch 2) insbesondere wenn das Sperrblatt eine wiederversiegelbare Zugangsöffnung hat, (EP 0 942 880 B1, Anspruch 7) insbesondere wenn die wiederversiegelbare Zugangsöffnung durch eine Abdeckschicht mit Kantenbereich bedeckt ist, die das die Zugangsöffnung umgebende Sperrmaterial überlappen, und zwar mit einem permanent klebrigen Klebstoff auf den Kantenbereichen (EP 0 942 880 B1, Anspruch 8) b) in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur Herstellung eines Päckchens von Rauchwaren anzuwenden, welches die folgenden Schritte umfasst: Anordnen einer Zarge mit einer Hauptfläche, zwei Seitenlaschen bzw. –klappen und wenigstens einer teilweisen End- bzw. Stirnklappe rund um eine Füllung von Rauchwaren in der Weise, dass dir Hauptfläche, die Seiten-Laschen bzw. –Klappen und die Stirnlasche sich in einer solchen Lage befinden, dass sie an einer Fläche, an den Seiten und wenigstens einem Teil wenigstens eines Endes der Füllung anliegen, Umwickeln der Füllung und der Zarge mit einem flexiblen Sperr- bzw. Schutz-Flächengebilde/Blatt, und Ausbildung einer abgedichteten bzw. versiegelten Umhüllung rund um die Füllung und die Zarge durch Zusammendrücken von Bereichen des flexiblen Schutzblattes durch eine Versiegelungseinrichtung, um Nähte zu bilden, die wenigstens zum Teil über einem jeweiligen bzw. zugeordneten Teil der Zarge liegen, wobei die Zarge den durch die Versiegelungseinrichtung auf die Rauchwaren ausgeübten Druck bei der Ausbildung wenigstens eines Teil aller Nähte verbreitet bzw. verteilt; (EP 0 942 880 B1, Anspruch 18). 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. Bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten; b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer; c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und die Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; d) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungsgebiet; e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlossen Gestehungskosten des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in Ihrem Eigentum befindlichen, der in Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Nachdem die Klägerin die Klage unter Beschränkung auf die Geltendmachung der Verletzung der Patentansprüche 1,7 und 8 und in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2017 im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, wie erkannt. Die Beklagte widerspricht der Klagerücknahme und beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens gegen das Streitpatent vor dem BPatG. Die Beklagte ist Auffassung, dass die Klagerücknahme ihrer Zustimmung bedürfe. Diese Zustimmung werde nicht erteilt. Die Klage sei deshalb insgesamt auch im Hinblick auf die ursprünglich gestellten Anträge abzuweisen. Es werde weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Der Rechtsübergang sei nach wie vor nicht nachgewiesen, auch nicht durch die Vorlage der Anlage K 7. Im Übrigen spreche alles dafür, dass die Klägerin die Firma „BAT (Germany) GmbH“ in H. lizenziert habe. Da ein Lizenzvertrag keineswegs unüblich die Aktivlegitimation des Lizenzgebers ausschließe, müsse der Lizenzvertrag vorgelegt werden. Die Beklagte behauptet: die von ihr hergestellte und vertriebene „Fresh Box“ verletze die Patentansprüche 1, 2, 7, 8 sowie den Verfahrensanspruch 18 nicht. Es seien bereits keine „Laschen“ vorhanden. Die von ihr verwendete Zarge weise keine „losen“, das heißt nur an einer Seite mit der Hauptfläche verbundene Seitenteile auf. Bei der Zarge der Beklagten seien die Seitenteile verklebt, so dass sie nicht mehr nur mit der Hauptfläche verbunden sein, sondern auch mit der weiteren Endlasche. Insbesondere sei das Streitpatent nicht verletzt, weil das eigentliche Merkmal der Erfindung, nämlich die Lage der Versiegelungsnähte bei ihrer Ausbildung wenigstens mit einem Teil über wenigstens einem Teil der Zarge nicht gegeben sei. Das gelte für alle 3 Nähte, insbesondere aber für die horizontale Naht. Diese werde zunächst fertig gestellt, indem die Sperrfolie gefalzt werde. Bei dieser Ausbildung werde von der Versiegelungseinrichtung kein Druck auf die Tabakwaren ausgeübt. In dieser Phase schütze die Zarge deshalb die Tabakwaren auch nicht vor einer Krafteinwirkung. In einem weiteren Schritt würden dann die Seitennähte erstellt, auch hier ohne Druck auf die Zarge bzw. die Seitenteile der Zarge auszuüben. Sodann würden die Seitennähte durch Entzug von Luft näher an die Seitenteile heran geführt und dann der überschießende Teile der horizontalen Naht umgelegt. Auch hier werde kein Druck auf die Zarge, insbesondere nicht auf die Seitenteile, ausgeübt, so dass weder Patentanspruch 1 und die abhängigen Ansprüche 7 und 8, noch auch der Verfahrensanspruch 18 verletzt seien. Dass die Nähte im Ergebnis über (aber damit nicht „auf“) Teilen der Zarge zu liegen kämen, bedeute nicht, dass von der erfindungsgemäßen Lehre der Streitpatents gebraucht gemacht worden sei, nämlich den durch die Versieglungseinrichtung bei Ausbildung der Nähte auf die Charge der Tabakwaren ausgeübten Druck zu verteilen und abzuleiten. Hinsichtlich des Herstellungsverlaufs der Verpackung der Beklagten wird auf den Vortrag der Beklagten auf Seite 15 bis 21 der Klageerwiderung vom 15. April 2016 (Blatt 52-58 der Akte sowie Seiten 17-28 des Schriftsatzes vom 31.01.2017 (= Blatt 178-189 der Akte) ergänzend Bezug genommen sowie auf das als Anlage B 4 eingereichte Gutachten des Prof. Dr.-Ing. B. K. vom 15. April 2016, das die Beklagte zum Gegenstand ihres Vortrags macht. Die Beklagte trägt weiter vor: Sie habe Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent erhoben. Es liege eine unzulässige Erweiterung des Patents gegenüber der Anmeldung vor. Das Merkmal der vermeintlichen Erfindung der Klägerin, dass alle Nähte des Sperrblatts jedenfalls teilweise über Teilen der Zarge liegen müssten, sei in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart. In der Textstelle [0011] würden die Nähte noch nicht mal erwähnt. Im Absatz [0013] der Anmeldung sei nur von Seitenflächen der Zarge, demnach allenfalls von den Seitennähten die Rede, nicht aber von weiteren Nähten. Dem Streitpatent fehle im übrigen die erforderliche Neuheit und Erfindungshöhe. So nehme die Veröffentlichung US 5,54 2,529, die die Beklagte im Anlagenkonvolut B 1/NK 7 vorlegt, im nachfolgenden nur noch als NK 7 bezeichnet, die Ansprüche 1 und 2 neuheitsschädlich vorweg. So sei in deren Figur 5 bereits die Zarge erkennbar, die neben der Hauptfläche 2 Seitenlaschen sowie eine Endlasche aufweisen. Es sei auch eine Umhüllung erkennbar, die „high barrier overwrap“ genannt werde. Weiter werde offenbart, dass die Seitennaht („side seem 104“) auf einem Teil der Seitenlaschen liege. NK 7 offenbare darüber hinaus auch ein Verfahren gemäß Anspruch 18 des Streitpatents. Ebenso nehme die im Erteilungsverfahren ungeprüfte Veröffentlichung WO 97/42098 (im Anlagenkonvolut B 1 als NK 12 vorgelegte, nachfolgende lediglich als NK 12 bezeichnete Anlage) alle Merkmale der Ansprüche 1, 2 und 18 neuheitsschädlich vorweg. Insoweit verweist die Beklagte auf die Figuren 8 und 10 der Anlage NK 12. Ein Unterschied zu NK 7 bestehe zwar darin, dass gemäß dieser Veröffentlichung Faltungen im Bereich einer Lasche gegeben seien, nicht jedoch Nähte. Dies sei jedoch für die Neuheitsschädlichkeit der Offenbarung NK 12 unschädlich, da das Streitpatent zwischen Nähten und Faltungen unterscheide und eine Faltung gemäß dem Streitpatent daher nicht über der Zarge liegen müsse. Weiter sei entgegenzuhalten die Veröffentlichung GB 918388 (im Anlagenkonvolut B 1 als Anlage NK 10, nachfolgende lediglich als Anlage NK 10 bezeichnet vorgelegt), die die Patentansprüche 1,2 und 18 des Klagepatents vorwegnehme. Diese Veröffentlichung sei zwar im Streitpatent erwähnt worden, im Prüfungsverfahren fälschlicherweise jedoch nicht als relevanter Stand der Technik gewürdigt worden. Unzutreffend gewürdigt worden seien auch die als Anlagen NK 11 sowie NK 8 vorgelegten Veröffentlichungen. Im Prüfbescheid (Anlage NK 6) werde die unzutreffende Ansicht vertreten, die NK 8 stelle keinen relevanten Stand der Technik dar, weil das Element 20 der Figur 9 ein offenes Ende aufweisen und damit keine verschlossene Umhüllung im Sinne des Streitpatents darstelle. Dies sei falsch. Die Ansprüche des Streitpatents sprächen lediglich von einer „sealed enclosure“, die mindestens eine Naht aufweisen müsse. Diese Umhüllung solle dem Streitpatent gemäß lediglich „as far as practical“ hermetisch ausgebildet sein. Es handele sich dabei lediglich um ein optionales Merkmal, so dass die Tatsache, dass die NK 8 offene Enden offenbare, die neuheitsschädliche Vorwegnahme nichts ausschließe. Zu Unrecht habe der Prüfer die Anlage NK 11 als nächstliegenden Stand der Technik angesehen und den Unterschied zum Streitpatent darin gesehen, dass die Verpackung becherförmig sein, also oben nicht geschlossen sei. Selbst wenn dies so sei, liege beim Päckchen gemäß Anlage NK 11 aber keine Naht im Sinne des Klagepatents in diesem Bereich, sondern lediglich eine Faltung vor; da das Streitpatent, wie bereits ausgeführt, aber zwischen Faltungen und Nähten unterscheide, zeige die Figur 1 der Anlage NK 11 bereits auf den ersten Blick die Übereinstimmung mit den in Figur 6 des Streitpatents offenbarten erfindungsgemäßen Verpackungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Parteien sowie hinsichtlich Ihrer Rechtsausführungen wird auf die Schriftsätze einschließlich aller zur Akte gereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.