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Urteil

315 O 235/18

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0329.315O235.18.00
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Leitsätze
1. Eine Werbung für Zahnpasta ist unzulässig, wenn dort der Wirkstoff Fluorid als zugelassener Bestandteil von Zahnpasten herabgesetzt wird.(Rn.47) 2. Einem konkurrierenden Unternehmen, das unter anderem Zahnpasten mit Fluorid zur Kariesprophylaxe produziert und vertreibt, steht zur Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzanspruches aus § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über das Ausmaß der Werbehandlungen des anderen, werbenden Unternehmens zu. Dieser umfasst die Auskunft über den Umfang der online-Verbreitung und auch die Angabe aller Websites, auf denen das andere Unternehmen die Werbung geschaltet, d.h. die Werbung veranlasst hat.(Rn.49) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 29. März 2019 ist durch Beschluss vom 23. April 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die nachstehend eingeblendeten Werbeanzeigen verbreitet worden sind, und zwar unter Angabe des Zeitraums und des Umfangs der online-Verbreitung und unter Angabe der Websites, auf denen die Verbreitung erfolgt ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. III. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 3/4, die Klägerin 1/4. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin wegen des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €, im Übrigen für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Werbung für Zahnpasta ist unzulässig, wenn dort der Wirkstoff Fluorid als zugelassener Bestandteil von Zahnpasten herabgesetzt wird.(Rn.47) 2. Einem konkurrierenden Unternehmen, das unter anderem Zahnpasten mit Fluorid zur Kariesprophylaxe produziert und vertreibt, steht zur Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzanspruches aus § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über das Ausmaß der Werbehandlungen des anderen, werbenden Unternehmens zu. Dieser umfasst die Auskunft über den Umfang der online-Verbreitung und auch die Angabe aller Websites, auf denen das andere Unternehmen die Werbung geschaltet, d.h. die Werbung veranlasst hat.(Rn.49) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 29. März 2019 ist durch Beschluss vom 23. April 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die nachstehend eingeblendeten Werbeanzeigen verbreitet worden sind, und zwar unter Angabe des Zeitraums und des Umfangs der online-Verbreitung und unter Angabe der Websites, auf denen die Verbreitung erfolgt ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. III. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 3/4, die Klägerin 1/4. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin wegen des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €, im Übrigen für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht der Auskunftsanspruch (nur) im tenorierten Umfang zu. Die weiter verlangte Auskunft über für die Werbung geleisteten Zahlungen ist für die Berechnung eines eventuellen Schadens nicht erforderlich und kann deshalb nicht verlangt werden. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen der aus dem Tenor ersichtlichen Werbung der Beklagten zu. Dieser Schaden kann noch nicht abschließend beziffert werden, so dass die Klägerin ein Interesse an der Schadensersatzfeststellung gemäß § 256 Abs. 2 ZPO hat. Um ihr die Bezifferung zu ermöglichen, ist die Beklagte gemäß § 242 BGB zur Erteilung der dafür nötigen Auskünfte, nämlich hinsichtlich des Zeitraums und des Umfangs der online verbreiteten Werbung insbesondere unter Angabe der Websites, auf denen die Verbreitung erfolgte, verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch folgt aus den §§ 9, 8 Abs.1 S.1, Abs. 3 Nr.1 UWG i.V.m. de4n §§ 3, 3a, 4, 5 Abs.1 UWG i.V.m Art. 20 Abs.1 Kosmetik-VO sowie Anhang III und Ziffer 3 der VO 655/2013 (im Folgenden „Claims-VO“)zu. Bei Art. 20 Kosmetik-VO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung (BGH Urt. v. 28.01.2016, Az.: I ZR 36/1 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir), deren Verletzung nach § 3a WG unlauter und unzulässig ist. Ein Schaden der Klägerin ist auch nicht unwahrscheinlich, denn die rechtswidrige Werbeanzeige ist nicht lediglich objektiv irreführend, sondern richtet sich gezielt gegen Produkte u.a. der Klägerin ( vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2013, X ZR 69/11 – Fräsverfahren, zitiert nach juris). Die Werbeanzeigen sind darüber hinaus unlauter im Sinne von § 3 UWG, nämlich hinsichtlich folgender Angaben falsch und daher irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BGB, sowie unzulässig herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 1 und 4 UWG: - neueste Studien zeigen: Moderne Kariesprophylaxe kommt ohne Fluoride aus; - Fluoride (seien) für viele das Mittel der Wahl wenn es um eine vermeintlich gesunde Mundhygiene geht; - Fluoride … stehen im Verdacht, sich als Giftstoffe im Körper abzulagern; - Inhaltsstoffe kritisch hinterfragen; - Forscher auf der ganzen Welt sind seit Jahrzehnten auf der Suche nach einer risikofreien Alternative; - ist deutschen Wissenschaftlern endlich der Durchbruch gelungen; - sensationeller Durchbruch gelungen; - somit kann man ab sofort guten Gewissens auf Zahnpasta mit Fluroid verzichten; - wer sicher gehen möchte… sollte die Inhaltsstoffe seiner Zahnpasta genau prüfen; - Fluorid wird in der Zahnforschung vermehrt kritisch hinterfragt; - der Verdacht: Fluoride können sich im Körper als Giftstoffe ablagern; - in einer an deutschen Universitätskliniken durchgeführten klinischen Studie hat diese Zahnpasta die gleiche Wirksamkeit gegen Karies bewiesen wie häufig empfohlene fluoridhaltige Zahnpasta; - wirksame Alternative Diese Aussagen sind nicht ausreichend wissenschaftlich belegt und werden auch und gerade nicht durch die von der Beklagten angeführte Studien von Schlangenhauf et alii gestützt sowie durch die eingereichten Stellungnahmen und Veröffentlichungen zur Frage der Verwendung von Fluorid in Zahnpasten bei Kindern (Anlagen B3 bis B 9). Die Aussagen dazu in den Werbeanzeigen beschränken sich nicht auf diesen Punkt, sondern beschwören allgemein die Gefahr der Anwendung fluoridhaltiger Zahnpasten. Dies wird durch die vorgelegten Veröffentlichungen nicht gestützt Die Klägerin hat durch Vorlage der - als solche unstreitigen - Stellungnahmen der Bundeszahnärztekammer wie weiterer aktueller wissenschaftlicher Veröffentlichungen belegt, dass Fluorid zur Kariesprophylaxe nach wie vor als wirksam und jedenfalls bei Erwachsenen als unverzichtbar angesehen wird. Dafür ist dieser Wirkstoff nach der Kosmetikverordnung ausdrücklich zugelassen. Die Zahnpasta der Klägerin sowie die weiteren Produkte der Wettbewerber halten die geltenden Grenzwerte ein; Gegenteiliges hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit des von ihr eingesetzten Stoffs Hydroxylapatit und insbesondere für die beworbene Nichtunterlegenheit von K. im Vergleich mit „herkömmlichen“ fluoridhaltigen Zahnpasten, denn die Werbeanzeige vermittelt durch den Verweis auf die „neueste Studie“ dem durchschnittlichen aufmerksamen Betrachter den Eindruck, dass die Nichtunterlegenheit tatsächlich wissenschaftlich belegt sei (BGH Urteil vom 28.01.2016, Az.: I ZR 36/1 - „Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“). Dies ist nicht der Fall. Zwar kann die Zulässigkeit einer Werbung mit der Nichtunterlegenheit eines Wirkstoffs aus einer einzelnen Studie folgen (BGH GRUR 2010, 359 – Alpecin). Aus den Ziffern 3.3. und 3.4 der Claims-VO ergibt sich, dass eine Studie, die als Nachweis bei der Bewerbung von Kosmetikprodukten genutzt werden, u.a. auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden basieren und mit der Art der getätigten Werbeaussagen im Einklang stehen muss. Die Anforderungen für Letzteres sind vorliegend gem. Ziffer 3.4 a.E. Claims-VO deshalb streng zu prüfen, weil eine möglicherweise fehlende bzw. geringere Wirksamkeit von Hydroxylapatit gegenüber Fluorid negative gesundheitliche Folgen haben könnte, wenn der Verbraucher auf die Anwendung einer wirksamen fluoridhaltigen Zahnpasta deshalb verzichtet. Die Studie von Schlangenhauf et al. ist nicht ausreichend, den wissenschaftlichen Nachweis für die Nichtunterlegenheit von K. und damit für einen „sensationellen Durchbruch“ und eine „wirksame Alternative“ zu erbringen. Dabei kann hier offen gelassen werden, ob die Studie von Schlangenhauf et al. auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden basiert und insbesondere die Studiendauer und die Anzahl und Zusammensetzung der getesteten Personen als ausreichend angesehen werden kann, sie muss als Ergebnis haben, womit die Beklagte in den Werbeanzeigen wirbt. Dies ist nicht der Fall. Aus den Schlussfolgerungen der Studie selbst ergibt sich, dass die Autoren selbst ihr Ergebnis nicht als abschließend und erwiesen einstufen. Zwar mag der Hinweis der Beklagten zutreffen, dass am Ende wissenschaftlicher Publikationen regelmäßig Relativierungen, Einschränkungen oder Einordnungen des Ergebnisses zu finden sind, ohne dass damit die Verwertbarkeit der Studien stets ausgeschlossen wäre. Vorliegend geht dies aber über die üblichen Absicherungen und Relativierungen hinaus. Am Ende der Studie von Schlangenhauf et. al. heißt es: „An evidence-based judgement regarding the general suitability of microcrystalline HAP as a substitute or adjunct to fluorids in clinical caries prevention might only be possible after the availability of further data derived from clinical trials in study cohorts of diverse age and varying magnitude of the cariogenic challenge“. Die Autoren der Studie können und wollen selbst den Schluss auf eine Nicht-Unterlegenheit der Fluorid-Substitute nicht mit ausreichender Sicherheit ziehen. Es handelt sich erkennbar um eine Studie, die den Sinn weiterer klinischer Studien erforschen wollte und nach Meinung der Autoren belegt. Dadurch werden diese weiteren klinische Studien nicht überflüssig, sondern bleiben ein Forschungs-Desiderat. Schließlich äußerte einer der Autoren, nämlich Prof. Schlangenhauf, zur Evidenz der Studie, „dass noch mehr Forschung mit Hydroxylapatit-Pasten nötig sein wird – längere Zeiträume, gesunde Patienten, ältere Patienten“ (Anlage K 10 des – parallel verhandelten - Verfahrens 315 O 174/18). Diese Forschungen stehen aus. Vor diesem Hintergrund ist die Werbeaussage, dass es nun eine wirksame Alternative zu fluoridhaltigen Zahnpasten gebe, auf die man nunmehr „guten Gewissens verzichten“ könne, irreführend und insofern auch unzulässig herabsetzend, weil die Aussage im Umkehrschluss dahin zu verstehen ist, dass das „gute Gewissen“ bei den Konkurrenzprodukten nicht (mehr) gegeben sei. Von einer Austauschbarkeit und Gleichwertigkeit fluoridhaltiger und hydroxylapatithaltiger Zahnpasten kann - nach derzeitigem Stand - keine Rede sein. Des Weiteren ist die Werbeanzeige gem. Art. 20 Abs. 2 Kosmetik-VO i.V.m . Ziffer 5.1 Claims-VO unzulässig. Denn der Wirkstoff Fluorid wird als zugelassener Bestandteil von Zahnpasten herabgesetzt. Gem. Anhang III Ziffern. 26-42, 47 und 56 der Kosmetik-VO darf Fluorid bis zu einer Konzentration von 1.500 ppm in Zahnpasten verwendet werden. In den Werbeanzeigen der Beklagten wird Fluorid in die Nähe der gesundheitsgefährdenden Einnahme größerer Mengen gerückt und sogar als „Giftstoffe“ bezeichnet. Abgesehen davon, dass Gift stets eine Frage der Dosis ist, hat die Beklagte keinerlei Nachweis dafür vorgetragen, dass der Zusatz von Fluorid in Zahnpasten giftig und gesundheitsschädlich ist oder sich auch nur in für die Gesundheit bedenklichen Mengen bei bestimmungsmäßiger Anwendung der Zahnpasten überhaupt im Körper ablagern. Soweit die Beklagte Veröffentlichungen vorgelegt hat, die die Anwendung von Zahnpasten mit mehr als 1000 ppm bei Kindern für problematisch halten, beschränkt sich die Werbung der Beklagten nicht darauf, sondern stellt Fluorid allgemein als bedenklich und gesundheitsschädlich dar. Die beanstandeten Aussagen rechtfertigen sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte für K. als neuartiges Produkt auf die Unterschiede zu „herkömmlichen“ Produkten hinweisen und auf die jahrzehntelang tradierte und möglicherweise unreflektierte Überzeugung weiter Teile der angesprochenen Kreise reagieren können müsste. Zwar ist ein Produktvergleich nicht generell unzulässig, mit den hier aufgeführten falschen, nicht wissenschaftlich ausreichend abgesicherten und herabsetzenden Aussagen ist er nicht zulässig. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruches aus § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über das Ausmaß der streitgegenständlichen Werbehandlungen der Beklagten zu. Dieser umfasst die Auskunft über den Umfang der online-Verbreitung und auch die Angabe aller Websites, auf denen die Beklagte die Werbung geschaltet, d.h. die Werbung veranlasst hat. Nicht umfasst ist hingegen die Auskunft über die Preise, die die Beklagte für die jeweiligen Anzeigen gezahlt hat. Auch wenn die Auskunft über Preise von Werbekampagnen nicht grundsätzlich ausgenommen ist, sondern in geeigneten Fällen verlangt werden kann, ist solche Auskunft ist für die Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs vorliegend weder geeignet noch erforderlich. Daten, die keinen Erkenntniswert für die Berechnung des Schadens haben, müssen nicht mitgeteilt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler UWG, 36. Auflage, § 9 Rz. 4.13; OLG Frankfurt WRP 2014, 1484 (Rz. 23)). Dies ist deshalb nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht geboten und daher nicht geschuldet. Die Klage verfällt insoweit der Abweisung. Die Kosten der Werbekampagne stellen kein Indiz für einen möglicherweise eingetretenen Schaden der Klägerin und keinen Teil der Berechnungsgrundlage dar. Eine Vermutung, dass sich die Werbekampagne rentieren werde, also (mindestens) ein entsprechend erhöhter Umsatz - zulasten der Klägerin - erzielt worden sein müsse, gibt es im vorliegenden Fall nicht. Die Werbekampagne war der Versuch der Beklagten, ihr Produkt als „sensationelle“ Neuerung auf dem Markt einzuführen. Für einen solchen Fall gibt es keinen Erfahrungssatz, dass sich der Werbeaufwand vollständig oder auch nur teilweise zulasten bestimmter Wettbewerber, hier insbesondere der Klägerin, amortisieren wird. Hinsichtlich der Wirkung der Kampagne auf dem Markt, etwa einem sprunghaft gestiegenen wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten mit diesem Produkt und damit einhergehenden Umsatzeinbußen der Klägerin fehlt substantiierter Vortrag der Klägerin. Es fehlt aber auch substantiierter Vortrag dazu, inwieweit die Preise für die Werbeanzeigen für die konkrete Schadensberechnung der Klägerin erforderlich sein sollen, wenn die verschiedenen zulässigen Methoden der Schadensberechnung in Betracht gezogen werden (vgl. BHG GRUR 1987, 364 (365) Vier-Streifen-Schuh). Hinsichtlich der Berechnung des konkreten Schadens, also des entgangenen Gewinns sind die Preise der Werbung der Beklagten ersichtlich ohne Belang, aber auch hinsichtlich der Kompensation eines etwaigen Marktverwirrungsschadens sind die Auskünfte über den Umfang der Werbung, zu deren Erteilung die Beklagte verpflichtet und zu verurteilen ist, aussagekräftig und ausreichend, Angaben über die Kosten der Werbung hingegen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin mit einem Teil des Auskunftsanspruchs ist mit einem Viertel des Gesamtstreitwerts zu bemessen. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung trägt dem zu schätzenden Aufwand der Beklagten Rechnung, der durch die zu erteilen Auskünfte verursacht wird, und ist nicht unter Zugrundelegung des Streitwerts zu bemessen. Hinsichtlich des Kostenausspruchs folgt Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 3 ZPO. Die Klägerin ist Teil des P. & G. Konzerns und Herstellerin von Konsumgütern. Die Klägerin produziert und vertreibt unter anderem Zahnpasten unter der Marke „ b.-am.“. Die Zahnpasten der Klägerin enthalten Fluorid zur Kariesprophylaxe. Die Beklagte ist Teil der Dr. W. Unternehmensgruppe, die ebenfalls im Bereich der Konsumgüterproduktion tätig ist. Die Produktpalette der Beklagten umfasst dabei ebenfalls Zahnpasten. Die Beklagte entwickelte die Zahnpasta „ K.“ als neues Produkt, deren Rezeptur sich von bisher auf dem Markt eingeführten Zahnpasten dadurch unterscheidet, dass sie zur Kariesprophylaxe kein Fluorid, sondern den biomimetischen Bestandteil Hydroxylapatit, das auch Bestandteil von Zähnen und Knochen ist, enthält. Die Beklagte warb unter anderem in den aus dem Tenor ersichtlichen Werbeanzeigen insbesondere damit, dass durch Zusatz dieses Stoffes eine dem Zusatz von Fluorid gleichwertige und diesen damit überflüssig machende Kariesprophylaxe möglich sei. Um K. am Markt zu etablieren, schaltete die Beklagte zunächst ab dem 25.12.2017 Werbespots im Fernsehen, in denen die Beklagte das eigene Produkt gegenüber konventionellen Zahnpasten mit dem Vorteil bewarb, dass diese nicht die „umstrittene Chemikalie“ Fluorid enthalte, wobei die Konsumenten dazu aufgefordert wurden, nachzuprüfen, ob die von Ihnen benutzte Zahnpasta Fluorid enthält. Gegen diese Werbekampagne erwirkte die Klägerin am 26 Januar 2018 ein Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung dieser Kammer (Az. 315 O 20/18; Anlage K 7). Diese einstweilige Verfügung erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 28. 2. 2018 als endgültige Regelung an (Anlage K 8). Kurz nach Beginn der Fernsehkampagne bewarb die Beklagte im Januar 2018 K. ebenfalls in der Presse mit den hier streitgegenständlichen Anzeigen. Die Anzeigen standen unter der Überschrift „ Fluorid – erste Verbraucherschützer rufen nach Verbot“ und unter der Überschrift „Fluorid – in der Zahnpasta schädlich?“. Gegen diese Werbung erwirkte die Klägerin am 31. Januar 2018 ein Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung dieser Kammer (Az. 315 O 38/18; Anlage K 16). Die Beklagte erkannte auch diese einstweilige Verfügung - ohne Präjudiz - mit Schreiben vom 28. 2. 2018 (Anlage K 17) als endgültige Regelung an. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.6.2018 (Anlage K 20) aufgefordert, Auskunft zu erteilen und die Schadensersatzpflicht im Grunde nach anzuerkennen. Dies ist die Beklagte zurück (Anlagen K 21, 22, 23). Anlässlich dieser Werbekampagnen haben die Deutsche Gesellschaft zur Zahnerhaltung, die Deutsche Gesellschaft für Präventivmedizin und die Bundeszahnärztekammer eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie die Werbung der Beklagten kritisierten und den Standpunkt einnahmen, dass Fluorid zu einer wirksamen Kariesprophylaxe beitrage und dies wissenschaftlich abgesichert sei ( Anlage K 12). Die Klägerin behauptet: es sei erwiesen, dass die Verwendung fluoridhaltiger Zahnpasten maßgeblich zum Rückgang von Karies in der Bevölkerung beigetragen habe, vor allem bei Kindern und Jugendlichen. Die Klägerin schließt sich der Aussage der „wissenschaftlich abgesicherten Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ an, wonach Fluorid der wichtigste Baustein zur Kariesprophylaxe sei (Anlage K 3). Die Wirksamkeit von Fluorid in der Kariesprävention sei durch wissenschaftliche Studien belegt. Mit der Nichtunterlegenheit einer hydroxylapatithaltigen Zahnpasta gegenüber fluoridhaltigen Zahnpasten hinsichtlich der Kariesprophylaxe habe sich einzig die aktuelle Studie von Schlangenhauf et al. befasst, die allerdings erst nach den hier streitgegenständlichen Werbeanzeigen am 30.01.2019 publiziert worden sei. Diese lediglich über einen Zeitraum von 6 Monaten durchgeführte Studie entspreche nicht den wissenschaftlichen Standards und sei daher ungeeignet, die von der Beklagten getätigten Aussagen zu der Nichtunterlegenheit von K. gegenüber „herkömmlichen“ fluoridhaltigen Zahnpasten zu stützen. Dies ergebe sich schon aus den Einschränkungen, die die Studienautoren hinsichtlich der Aussagekraft ihrer Studie selbst vornähmen. Die Klägerin behauptet weiter, dass die Aussage der Beklagten, dass K. „unbestritten“ eine Alternative zu Fluorid darstelle, erst recht unzutreffend sei. So habe neben der gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft zur Zahnerhaltung, der Deutschen Gesellschaft für Präventivmedizin und der Bundeszahnärztekammer bereits eine dezidiert ablehnende Stellungnahme des Wissenschaftlers Prof. K1 gegeben (Anlage K 6). Darüber hinaus beanstandet die Klägerin, dass die Werbung der Beklagten eine unzulässige Herabsetzung und Anschwärzung der Fluorid enthaltenden Zahnpasten darstelle, wenn behauptet werde, bei Fluorid handele es sich um einen „Giftstoff“, der sich im Körper ablagern könne. Auch die Aufforderung an die angesprochenen Verkehrskreise, diese möchten Fluorid kritisch hinterfragen, sei eine weitere Herabsetzung der Zahnpasten der Klägerin wie auch der Wettbewerber, die Fluorid enthielten, denn sie enthielten diesen Stoff in der nach der Kosmetikverordnung zugelassenen Höchstmenge von 1500 ppm. Ebenso wenig sei ein „sensationeller Durchbruch“ gelungen und mit „ K.“ gebe es auch keine „wirksame Alternative“. Die Werbung der Beklagten sei nachgerade gefährlich, weil der Verkehr veranlasst werden könne, eine erwiesenermaßen gegen Karies wirkende Zahnreinigung zu unterlassen. Schon gar nicht könne man „guten Gewissens beim Kauf der Zahnpasta auf Fluorid verzichten“, wie die Beklagte in ihrer Werbung behaupte. Die Klägerin beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die nachstehend eingeblendeten Werbeanzeigen verbreitet worden sind, und zwar unter Angabe - des Zeitraums und des Umfangs der online-Verbreitung und unter Angabe der Websites, auf denen die Verbreitung erfolgt ist, und - der für die Werbung insgesamt geleisteten Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Veröffentlichungen: (folgen Abbildungen wie aus dem Tenor ersichtlich); II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Werbeanzeigen rechtlich nicht zu beanstanden seien, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO und der §§ 4, 5 UWG. Die Werbung sei zutreffend und ein Vergleich zulässig. Bei Kosmetika könne anders als bei Arzneimitteln auch bereits eine einzige Studie ausreichend sein, um darauf Wirksamkeitsaussagen zu stützen. Die Beklagte behauptet: zunächst einmal seien die Aussagen zur Wirksamkeit von fluoridhaltigen Zahnpasten für eine erfolgreiche Kariesprophylaxe zu relativieren. Es stehe keineswegs, wie die Klägerin behauptet, fest, dass die Kariesprophylaxe vom Zusatz von Fluorid abhänge. Entscheidend für den Rückgang von Karies seien vielmehr ein höheres Bewusstsein in der Bevölkerung für Zahngesundheit („dental awareness“) und die Regelmäßigkeit der Zahnpflege sowie weitere Faktoren wie beispielsweise die Verwendung elektrischer Zahnbürsten oder verbesserte Zahnpastenformulierungen. So rate das Bundesinstitut für Risikobewertung mittlerweile von der täglichen Anwendung einer Zahnpasta mit 1000 ppm bei Kindern ausdrücklich ab (Anlage B 2). Das Bundesinstitut halte den Grenzwert gemäß Anhang III der Verordnung ein 223/209 von 0,15 % für bedenklich. Auf der Website der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie (Anlage B 3) werde darauf hingewiesen, dass nach einer Studie eine erhöhte Flurorid-Konzentration im Mutterleib im Zusammenhang stehen könnte mit einer geringeren kindlichen Intelligenz. So empfehle der Vorstand dieser Gesellschaft, Professor H. S., in einem Interview der Zeitung „ W.“ Schwangeren, auf fluoridhaltiges Trinkwasser zu verzichten und auch auf fluroridhaltige Zahncreme, sofern nicht besondere Probleme wie schwere Zahnfleischentzündungen vorlägen (Anlage B 4). Weiter überreicht die Beklagte als Anlage B 5 einen Artikel aus der Deutschen Apotheker Zeitung vom 2. März 2016 mit dem Titel „Erwachsenen-Zahnpasta kann für Kleinkinder gefährlich sein“. Des Weiteren überreicht die Beklagte als Anlage B 7 einen Beitrag von P. J. R. zum Thema dentaler Fluorose bei Kindern. Schließlich legt die Beklagte als Anlage B 9 den Artikel „Developmental Fluoride Neurotoxicity: A Systematic Review and Meta-Analysis“ von Choi et alii vor. Fluorid stehe also in Wissenschaftskreisen durchaus im Verdacht, sich schädlich auf die neurologische Entwicklung insbesondere von Kindern auszuwirken (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Wirksamkeit von Hydroxylapatit für die Zahngesundheit sei zwar weniger erforscht als jene von Fluorid, aber mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen. Durch die Studie Kani et al. sei insbesondere auch die Wirksamkeit von Hydroxylapatit in der Kariesprophylaxe belegt. Die Studie von Schlangenhauf et al. entspreche den wissenschaftlichen Standards und weise die Nichtunterlegenheit von K. im Vergleich zu herkömmlichen, fluoridhaltigen Zahnpasten nach. Die Einschränkungen, die sich aus der Studie selbst ergäben, seien in wissenschaftlichen Studien üblich und machten die in der Werbeanzeige getätigten Aussagen nicht unzulässig. Fluorid sei in der Öffentlichkeit in die Diskussion geraten, und zwar keineswegs, wie die eingereichten Anlagen zeigten, nur als Zusatz zum Trinkwasser, sondern auch als Zusatz zu Zahnpasten. Darauf dürfe hingewiesen werden, der Hinweis stelle keine unzulässige Herabsetzung der Produkte der Klägerin bzw. ihre Mitbewerber der. Jedenfalls bedeute die Verwendung der Zahnpasta der Beklagten insoweit keinerlei Risiko. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird gemäß § 313 Abs.2 ZPO ergänzend auf die Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die Niederschrift der Sitzung vom 27.02.2019 Bezug genommen.