Urteil
315 O 125/18
LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0510.315O125.18.00
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Leitsätze
Eine Lotterie-Gesellschaft (hier: der Freien und Hansestadt Hamburg) kann von einem Medienunternehmen Unterlassung von Veröffentlichungen von Werbung für Glücksspielangebote (hier: der Firmen Lottohelden Ltd. und Lottoland Ltd.) verlangen, wenn diese nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfügen und die Angebote zudem im Internet veranstaltet bzw. vermittelt werden, was unzulässig ist.(Rn.20)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland für Wetten auf Lotterien zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Tenor zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 €, der Tenor zu I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Lotterie-Gesellschaft (hier: der Freien und Hansestadt Hamburg) kann von einem Medienunternehmen Unterlassung von Veröffentlichungen von Werbung für Glücksspielangebote (hier: der Firmen Lottohelden Ltd. und Lottoland Ltd.) verlangen, wenn diese nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfügen und die Angebote zudem im Internet veranstaltet bzw. vermittelt werden, was unzulässig ist.(Rn.20) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland für Wetten auf Lotterien zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet: II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Tenor zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 €, der Tenor zu I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, die Veröffentlichung der aus dem Tenor ersichtlichen Werbeanzeigen der Firmen Lottohelden Ltd. und Lottoland. Ltd. zu unterlassen. Die von diesen Unternehmen beworbene Teilnahme an der Lotterie „El Gordo“ stellt die Bewerbung eines verbotenen Online-Glücksspiels dar, für das die Veranstalter keine (innerstaatliche) Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) bzw. den Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) besitzen. Die Beklagte ist als Presseunternehmen gemäß §§ 2, 3, 3a UWG iVm GlüStV passivlegitimiert, weil sie durch die unzulässige Veröffentlichung der Anzeige den Wettbewerb der Glücksspielveranstalter fördert. Das so genannte „Anzeigenprivileg“ der Presse kommt ihr im Streitfall nicht zugute. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung die Veröffentlichungen der konkreten, aus dem Tenor ersichtlichen Werbung für die Glücksspielangebote der Firmen Lottohelden Ltd. und Lottoland Ltd. verlangen, da diese nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfügen und ihre Angebote zudem im Internet veranstaltet bzw. vermittelt werden, was unzulässig ist (§§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV bzw. GlüÄndStV. a) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht trotz maßgeblicher landesrechtlicher Genehmigung entgegen der Auffassung der Beklagten im gesamten Bundesgebiet. Aus der ODDSET-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (ZUM-RD 2008, 579 ff) ergibt sich nichts anderes. Denn Voraussetzung für eine räumliche Beschränkung der mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche wäre es, dass die geschäftliche Praxis der Beklagten in Hamburg auf Grund landesrechtlicher Besonderheiten nicht rechtswidrig wäre. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bot der dortigen Kläger die von ihm betriebenen Glücksspiele nur in Bayern an. Insofern entschied der Bundesgerichtshof, dass der Kläger weder als unmittelbar Verletzter noch als Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die dortigen Beklagten wegen eines Sportwettenangebots außerhalb Bayerns geltend machen konnte, weil sich die Parteien in den anderen Bundesländern nicht als Wettbewerber gegenüberstanden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a. F.; vgl. dazu BGH GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung). Vorliegend gilt der allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsatz, dass es unabhängig davon, ob der klagende Mitbewerber nur regional tätig ist, im Interesse der anderen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit liegt, ein Verhalten, das nicht nur regional, sondern bundesweit unlauterer ist, auch bundesweit zu untersagen (BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken). So liegt der Fall hier. b) Das beworbene Angebot der Fa. Lottohelden und Lottoland stellt keine Lotterie im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages, sondern ein (unerlaubtes) Glücksspiel dar. Die Werbung mag zwar den - irreführenden - Eindruck erwecken, dass der Spieler an der Lotterie „El Gordo“ teilnimmt. Unstretig sind die Unternehmen nicht Veranstalter dieser Lotterie. Aus den von der Klägerin vorgelegten Internetauftritten ergibt sich weiter, dass die Fa. Lottohelden Ltd. und Lottoland Ltd. die Einsätze der Kunden an eine Buchmacherin in Gibraltar weitergeben. Es handelt sich somit um eine „Wette“ auf die Ergebnisse dieser (von anderen veranstalteten) Lotterie. Dieses verbotene Online-Glücksspiel kann deshalb nicht als „Lotterie“ genehmigt werden, so dass es nicht auf den von der Beklagten bemühten Aspekt ankommt, ob das staatliche Lotteriemonopol in Deutschland kohärent und zulässig ist, ob das Erlaubnisverfahren ausreichend transparent ist und ob in Deutschland nicht genehmigte „Lotterien“ als unerlaubt behandelt werden dürfen, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent genug sein sollte. aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bzw. GlüÄndStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet und vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln sowie des bewerben von öffentlichem Glücksspiel ohne eine solche Erlaubnis ist verboten. Die Fa. Lottohelden Ltd. und Lottoland Ltd. verstoßen gegen diese Regelung, da sie unstreitig nicht über eine solche Erlaubnis verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Teilnahme an diesem Glücksspiel im Internet von Deutschland aus faktisch möglich ist. Gemäß § 4 Nr. 4 GlüStV bzw. § 4 GlüÄndStV sind das Veranstalten und Vermitteln (entgeltlicher) öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. bb) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Fa. Lottohelden Ltd., die Fa. Lottoland Ltd. bzw. die Fa. EU Lotto Ltd. über Lizenzen der britischen Behörden verfügen. Denn § 4 GlüStV bzw. GlüÄndStV verlangt ausdrücklich eine innerstaatliche Erlaubnis. Mangels Harmonisierung im Glücksspielbereich verlangt das Unionsrecht eine gegenseitige Anerkennung der von anderen Mitgliedstaten erteilten Erlaubnisse nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-347/09; OVG Hamburg, Beschluss vom OVG Hamburg, 4 Bs 241/16, Rdnr. 38). Daher darf das nationale Recht auch solchen Unternehmen die Einholung einer Erlaubnis vorschreiben, die im EU-Ausland bereits über eine Konzession verfügen (vgl. OVG Hamburg, aaO.). aaa) Der Erlaubnisvorbehalt ist unionsrechtskonform. Angesichts der fehlenden Harmonisierung des Glücksspielrechts ist der Vorbehalt einer innerstaatlichen Erlaubnis auch wirksam, wenn der Veranstalter eine Genehmigung in einem anderen Staat der Europäischen Union besitzt. Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV bzw. GlüÄndStV soll eine präventive Prüfung ermöglichen, ob unter anderem die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit vorliegt sowie weitere Schutzregelungen (Jugend- und Spielerschutz, §§ 4 ff. GlüStV bzw. GlüÄndStV) eingehalten werden. Die Kammer bleibt aber bei ihrer bereits ausgeurteilten Auffassung (Urt. v. 22.03.2019, Az.: 315 O 237/18), dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt, zu beurteilen und zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. OVG Hamburg, aaO., Rdnr. 442 mit weiteren Nachweisen auf EuGH, Rs. C-31/07; Rs. C-46/08; BVerWG, Beschluss vom 25.2.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227, juris, Rdnr. 23). bbb) Das Lotteriemonopol wird im Streitfall sachlich nicht berührt Bei der von der Beklagten angebotenen „Zweitlotterie“ handelt es sich nicht um eine Lotterie im Sinne des GlüStV bzw. GlüÄndStV, sondern um eine Wette auf den Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Gewinn und Verlust hängen zwar vom Ausgang einer anderen Lotterie ab (vgl. OVG Hamburg, aaO.), sind damit aber nicht selbst „Lotterie“. Die Kammer bleibt bei ihrer im Urteil vom 22. März 2019 geäußerten Auffassung, dass nach dem GlüStV bzw. GlüÄndStV ein Totalverbot für solche „Zweitlotterien“ im Internet besteht. bbb) Im Hinblick auf die Frage des bestehenden Genehmigungsvorbehalts führt auch die „Ince“-Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom 04.02.2016, Rs. C-336/14) nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach hindert die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV zwar einen Mitgliedstaat daran, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz hat, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Verfahren erhält, das nicht das Gleichbehandlungsgebot, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachtet. Die Kammer bleibt in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg bei ihrer bereits ausgeurteilten Auffassung (a.a.O.), dass für den Bereich der sog. „Zweitlotterien“ nicht ersichtlich ist, dass das Erlaubnisverfahren insgesamt nicht transparent und nicht diskriminierungsfrei ist (OVG Hamburg, aaO., Rdnr. 42). Auch im Streitfall ist dies von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden. ccc) Die Kammer bleibt auch bei ihrer ausgeurteilten Auffassung, dass es entscheidend (nur) darauf ankommt, dass die Veranstalter eine innerstaatliche Genehmigung besitzen (so auch LG Köln in seiner Entscheidung vom 18. September 2018 [Az. 33 O 215/16, zitiert nach juris]). Nicht erheblich und vorliegend nicht zu prüfen ist, ob eine solche Erlaubnis erteilt werden könnte, dies ist im Rahmen des (verwaltungsrechtlichen) Erlaubnisverfahrens zu entscheiden. Und schließlich ist es unerheblich, dass die Fa. Lottohelden und Lottoland in ihren AGB den Kunden eine (=1) unentgeltliche Spielmöglichkeit einräumt. Zwar sind nur entgeltliche Glücksspiele verboten, die Werbung beschränkt sich vorliegend aber nicht auf diese unentgeltliche Spielmöglichkeit, sondern bewirbt auch die entgeltlichen Angebote der beiden Unternehmen. 2. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung ist nach den §§ 8 Abs.3, 2 , 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 5 GlüStV bzw. GlüÄndStV auch gegen die Beklagte begründet. Nach der Regelung ist die Werbung für unerlaubte Glücksspiele gänzlich und einschränkungslos verboten. Dies Verbot gilt ebenfalls für die Beklagte, die insoweit unzulässigerweise den Wettbewerb des Veranstalters eines nicht erlaubten Glücksspiels fördert. 3. Zu Gunsten der Beklagten greift im Streitfall auch das so genannte „Anzeigenprivileg“ nicht ein. Dabei ist der Beklagten im Ausgangspunkt zuzugeben, dass auch der Anzeigenteil von Presseorganen unter die Garantie der Pressefreiheit fällt und damit die Möglichkeit der Presseunternehmen, ihre Presseorgane (auch) durch Anzeigen zu finanzieren, geschützt wird (BVerfGE 73, 118ff. (178). In diesem Sinne sind zu Recht Entscheidungen ergangen, in denen nicht jede Wettbewerbswidrigkeit ausreichend war, um bei von Verlagen veröffentlichten Werbeanzeigen Unterlassungsansprüche gemäß § 3a UWG - beispielsweise in Verbindung mit § 5 UWG – zu begründen (BGH Urteil vom 26 Januar 2006 [I ZR 121/03] „Schlank-Kapseln“, zitiert nach juris); für Schadensersatzansprüche beschränkt § 9 Satz 2 UWG die Ansprüche gegen Presseunternehmen ohnehin auf vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Im Gegensatz zu solchen Fällen ist das Totalverbot der Werbung für unzulässige Glücksspiele ausnahmslos zu befolgen und keine Frage des Einzelfalls; es ist der Beklagten zuzumuten sicherzustellen, dass ihre Anzeigenabteilungen dem Verbot, wie in vergleichbaren Fällen, etwa dem Werbeverbot für Tabakwaren auch, Rechnung tragen. Es handelt sich vorliegend keineswegs, wie die Beklagte einwendet, um einen schwer zu beurteilenden Grenzfall, der eine der Beklagten bzw. der Anzeigenabteilung des in Rede stehenden Presseorgans „B.“ und „B. a. S.“ nicht zuzumutende Einzelfallprüfung im Hinblick auf diffizile Unlauterkeitstatbestände abverlangte, sondern um einen klaren Verstoß gegen das bestehende Glücksspielwerbeverbot; dies ist auch nicht anders zu beurteilen wegen der von mancher Seite - und auch der hiesigen Beklagten – geltend gemachten Einwendungen gegen den Staatsvertrag bzw. das Lotteriemonopol. Das Verbot von Online-Glücksspielen und der Werbung dafür ist de lege lata in Kraft. Der Charakter der Anzeige als Werbung für ein in Deutschland nicht erlaubtes Glücksspiel ist auch ohne weiteres zu erkennen, so dass das Anzeigenprivileg anders als im der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2016 (a.a.O - Schlank-Kapseln) zu Grunde liegenden Fall, im Streitfall nicht zu einer Freistellung der Beklagten führt. Im Übrigen hält die Beklagte an der Zulässigkeit der Veröffentlichung auch nach Abmahnung durch die Klägerin im vorliegenden Prozess, und nicht lediglich aus Gründen der Rechtsverteidigung, fest. Dies begründet bereits für sich eine für den Unterlassungsanspruch ausreichende Begehungsgefahr. Jedenfalls jetzt ist die Beklagte ohne weiteres in der Lage, sicherzustellen, dass die Anzeigenabteilung Anzeigen der streitgegenständlichen Art grundsätzlich nicht veröffentlicht. Die Klägerin war und ist auch nicht gehalten, zunächst die Werbenden bzw. Veranstalter, also die Firmen Lottohelden Ltd und Lottoland Ltd., auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Insofern ist die Haftung der Presse wegen Förderung fremden Wettbewerbs - auch unter dem Gesichtspunkt des Anzeigenprivilegs - nicht subsidiär, insbesondere nicht bei einem wie hier absoluten Werbeverbot. Wie das Beispiel des Werbeverbots für Tabakwaren zeigt, kann ein solches Werbeverbot aber sogar dann erlassen (und durchgesetzt) werden, wenn das Produkt als solches nicht einmal verboten ist. Die Beklagte verschafft sich durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbeanzeigen einen (finanziell nicht nur unbedeutenden) Vorteil im Verhältnis zu rechtstreuen Mitbewerbern, die auf die Schaltung solcher Anzeigen verzichten. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und S.3 ZPO. Die Klägerin ist die Lotterie-Gesellschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie organisiert und veranstaltet zusammen mit den übrigen Landeslotteriegesellschaften in Deutschland im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit behördlicher Erlaubnis unter anderem die Lotterie im „Lotto 6 aus 49“, „EuroJackpot“, „Keno“ und „Glücksspirale“. Hinsichtlich des Internetauftritts der Lotterie „EuroJackpot“ legt die Klägerin einen Screenshot vom 2.1.2018 vor. Die Beklagte ist ein Medienunternehmen, das unter anderem die Publikationen „B.“ und „B. a. S.“ verlegt. In „B.“ Ausgabe vom 18.12.2018, veröffentlichte die Beklagte die im Tenor zu I.1. wiedergegebenen Werbeanzeige der Fa. Lottohelden Ltd, sowie in „B. a. S. vom 17.12.2017 die im Tenor wiedergegebene Anzeige der Fa. Lottoland. Beide Unternehmen bewerben damit eine Spielmöglichkeit auf ihren Internetplattformen www.lottohelden.de und www.lottoland.com. Die Klägerin legt einen Screenshot der auf die Teilnahme an der Lotterie „El Gordo“ der Fa. Lottohelden bezogenen Seiten (S. 5-14 der Klagschrift) sowie der Fa. Lottoland (Seiten 15-120 der Klagschrift) vor, die u.a. das Impressum dieser Internetseite zeigen, die als Betreiberinnen jeweils die Firma Lottohelden Ltd und die Fa. Lottoland Ltd, domizilierend in Gibraltar, ausweist. Weiter weist die Internetseite darauf hin, dass die Einsätze und Tipps eines Mitspielers an eine EU Lotto Ltd, „die als Buchmacherin handelt“, weitergeleitetet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 5 – 20 der Klageschrift Bezug genommen. Weder die Fa. Lottohelden Ltd. noch die Fa. Lottoland noch die Firma EU Lotto Ltd. sind im Besitz einer (deutschen) Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Die Klägerin behauptet: die von der Firma Lottohelden Ltd. und der Fa. Lottoland Ltd, die ihre Muttergesellschaft sei, geschalteten und von der Beklagten in „B.“ und „B. a. S.“ veröffentlichten Werbeanzeigen stellten die unerlaubte Werbung für ein unerlaubtes Online-Glücksspiel dar. Die Veröffentlichung durch die Beklagte sei wettbewerbswidrig gemäß § 3a UWG. Die Beklagte sei deshalb zur Unterlassung verpflichtet. Das so genannte „Presseprivileg“ komme der Beklagten vorliegend nicht zugute. Das Verbot der Veranstaltung nicht erlaubter Glückspiele und der Werbung dafür sei in Kraft und sei von der Beklagten zu respektieren. Dies erfordere keine umfangreichere, der Anzeigenabteilung der Beklagten nicht zumutbare Einzelfallprüfung. Im Übrigen wisse die Beklagte nach der Abmahnung, dass ihre Anzeigenabteilung eine unzulässige Werbung veröffentlicht habe, insoweit bestehe jedenfalls Begehungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft rechtfertige. Es handele sich bei der von den Firmen Lottohelden Ltd. und Lottoland Ltd. angebotenen Spielmöglichkeiten nicht um eine „Lotterie“ im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere nicht um die Teilnahme an der spanischen (Weihnachts-) Lotterie „El Gordo“, sondern um ein reines Glücksspiel, nämlich eine Wette auf die in der Lotterie „El Gordo“ künftig zu ziehenden Ergebnisse. Für ein solches Glücksspiel benötigten die Veranstalter daher eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag, die sie nicht habe. Deshalb spiele der Streit um die Berechtigung des Lotteriemonopols der Landes-Lottogesellschaften (wie der Klägerin) vorliegend keine Rolle; ein Glücksspielmonopol staatlicher Gesellschaften gebe es ohnehin nicht. Die Klägerin trat mit Schreiben vom 29.12.2017 (Anlage CBH 6) an die Beklagte heran, das diese mit Schreiben vom 4. Januar 2018 beantwortete (Anlage CBH 7); Die Klägerin erwirkte daraufhin am 26.01.2018 eine einstweilige Verfügung der Kammer gegen die Beklagte (Az.: 315 O 16/18), die sie ihr am 05.02.2018 zustellen ließ (Anlagen CBH 8 und CBH 9). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland für Wetten auf Lotterien zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet: Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbeanzeigen nicht für wettbewerbswidrig. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 5 GlüStV sei nicht gegeben. § 5 Abs. 5 GlüStV sei vorliegend nicht anwendbar. Die Beklagte sei nicht Normadressat. Sie veranstalte keine Glücksspiele. Im Übrigen liege ein unerlaubtes Glücksspiel nicht vor. Denn verboten seien nur entgeltliche Glücksspiele. Hier bestehe aber die Möglichkeit, das Angebot kostenlos zu nutzen, wenn auch nur einmal. Schließlich handele es sich nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel. Zwar verfügten die Firmen Lottohelden Ltd. und Lottoland Ltd. nicht über eine deutsche Glücksspielerlaubnis, dies könne aber nicht verlangt werden und sei nach der zu dem vergleichbarem Lotteriemonopol ergangenen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen auch nicht erforderlich, wenn - wie hier - eine Erlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorliege. Dazu macht die Beklagte weitere Rechtsausführungen. Die Klage müsse aber insbesondere deshalb scheitern, weil die Beklagte, selbst wenn ein Wettbewerbsverstoß der Veranstalter vorliege, dafür nicht auch in Anspruch genommen werden könne. Sie – die Beklagte - könne sich als Verlag mit Erfolg auf das so genannte „Anzeigenprivileg“ berufen. Auch der Anzeigenteil einer Zeitung unterliege dem besonderen Schutz der Presse. Angesichts der im Anzeigengeschäft obwaltenden Schnelligkeit sei es einer Anzeigenabteilung nicht zuzumuten und nicht möglich, jede Anzeige einer genauen Einzelfallprüfung auf wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit zu überprüfen. Angesichts der Vielzahl gewichtiger Einwendungen gegen die Regelungen des Glückspielsstaatsvertrags, etwa die umstrittene Frage der Kohärenz des Lotteriemonopols und der unionsrechtlichen Implikationen sei der Beklagten nicht der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu machen. Bei einer derart umstrittenen Rechtslage müsse sie, die Beklagte, die Beeinträchtigung der Finanzierungsmöglichkeit durch Anzeigen der vorliegenden Art nicht hinnehmen. Im Ergebnis werde die eigentlich von den Verwaltungsbehörden und -gerichten zu treffende Entscheidung auf die Zivilgerichte verlagert und quasi vorgezogen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich aller zur Akte gereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).