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Urteil

315 O 330/19

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0902.315O330.19.00
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Leitsätze
1. Von einer hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags ist auszugehen, wenn dieser den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. (Rn.124) 2. Ein Klageantrag, der auf den Abschluss eines Vertrags abzielt, ist unzulässig. (Rn.126) 3. Unbestimmt und daher unzulässig ist auch ein Klageantrag, der auf die Eingehung eines Kooperationsverhältnisses gerichtet ist. (Rn.136) 4. Die Betreiber der Elbphilharmonie sind ungeachtet ihrer Kontrolle durch die öffentliche Hand kartellrechtlichen Bestimmungen unterworfen, da sie als privatrechtliche Anbieterinnen am Wettbewerb teilnehmen. Entsprechend besteht auch eine Bindung an das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04). (Rn.149) 5. Zur Ermittlung der Unbilligkeit der Behinderung ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB anzustellen. (Rn.154) 6. Die mit der konkreten Nichtverfügbarkeit des Großen Saals begründeten Absagen sind zwangsläufig, beruhen daher auf sachlichen Erwägungen und sind ohne Weiteres nachvollziehbar und billig. Durch dieses Verhalten hat der Betreiber der Elbphilharmonie einen Konzertveranstalter nicht unbillig behindert, da die insoweit gebotene Interessenabwägung jeweils ein Überwiegen des durch das Nutzungskonzept geprägten Interesses der Philharmonie an der Ablehnung der Terminanfragen ergibt. (Rn.168) 7. Eine unbillige Behinderung des Konzertveranstalters ist ferner nicht darin zu sehen, dass auf dessen Anfragen eine Kooperation zwischen ihm und dem Betreiber der Elbphilharmonie nicht zustande gekommen ist. (Rn.187) 8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 berichtigt und miteinander verbunden worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags ist auszugehen, wenn dieser den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. (Rn.124) 2. Ein Klageantrag, der auf den Abschluss eines Vertrags abzielt, ist unzulässig. (Rn.126) 3. Unbestimmt und daher unzulässig ist auch ein Klageantrag, der auf die Eingehung eines Kooperationsverhältnisses gerichtet ist. (Rn.136) 4. Die Betreiber der Elbphilharmonie sind ungeachtet ihrer Kontrolle durch die öffentliche Hand kartellrechtlichen Bestimmungen unterworfen, da sie als privatrechtliche Anbieterinnen am Wettbewerb teilnehmen. Entsprechend besteht auch eine Bindung an das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04). (Rn.149) 5. Zur Ermittlung der Unbilligkeit der Behinderung ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB anzustellen. (Rn.154) 6. Die mit der konkreten Nichtverfügbarkeit des Großen Saals begründeten Absagen sind zwangsläufig, beruhen daher auf sachlichen Erwägungen und sind ohne Weiteres nachvollziehbar und billig. Durch dieses Verhalten hat der Betreiber der Elbphilharmonie einen Konzertveranstalter nicht unbillig behindert, da die insoweit gebotene Interessenabwägung jeweils ein Überwiegen des durch das Nutzungskonzept geprägten Interesses der Philharmonie an der Ablehnung der Terminanfragen ergibt. (Rn.168) 7. Eine unbillige Behinderung des Konzertveranstalters ist ferner nicht darin zu sehen, dass auf dessen Anfragen eine Kooperation zwischen ihm und dem Betreiber der Elbphilharmonie nicht zustande gekommen ist. (Rn.187) 8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 berichtigt und miteinander verbunden worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Die erfolgten Antragsänderungen sind im Sinne der Prozessökonomie gemäß §§ 263, 264 ZPO zuzulassen, sodass nach § 308 ZPO nur noch über die zuletzt gestellten Anträge des Klägers zu entscheiden ist. Die Antragsänderungen sind auch insoweit zuzulassen, als die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Zwar kann es grundsätzlich an der Sachdienlichkeit einer Klageänderung fehlen, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 929, 930). Dieser zutreffenden Auffassung liegt zugrunde, dass der Übergang zu einem unzulässigen Klageantrag nicht sachdienlich sein kann, da er eine Sachentscheidung verhindert (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 263, Rn. 13 m.w.N.), ohne die der Streit zwischen den Parteien nicht endgültig erledigt werden kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 263 Rn. 36). Hier liegt der Fall indes so, dass die Klageänderungen jeweils keinen Übergang zu einem unzulässigen Sachantrag darstellen, sondern bereits jene „alten“ Anträge, an dessen Stelle die nunmehr als unzulässig abgewiesenen getreten sind, ihrerseits unzulässig waren (dazu unter 2. c)). Die Entscheidung nur über die zuletzt gestellten Klageanträge – wie sie der Kläger begehrt – verhindert demnach eine Sachentscheidung nicht. 2. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge unter Ziffer I. unzulässig. Die Kammer hat vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung auf das Stellen sachdienlicher Anträge hingewirkt. Nach dem Hinweis zur Unzulässigkeit betreffend die zu jenem Zeitpunkt gestellten Klageanträge im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021 hat die Kammer den Kläger auch im zweiten Termin am 03.08.2022 auf die mangels Bestimmtheit anzunehmende Unzulässigkeit der zuletzt gestellten Klageanträge unter Ziffer I. hingewiesen. Der Kläger hatte somit Gelegenheit, seinen Sachantrag diesen Zulässigkeitsbedenken anzupassen. a) Der klägerische Antrag gemäß Ziffer I. 1), gerichtet auf die Zulassung des Klägers als Veranstalter und die Vereinbarung entsprechender Konzerttermine in der E. und L., ist nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 ZPO (hierzu unter aa). Dasselbe gilt für die Hilfsanträge zu diesem Antrag (hierzu unter bb)). aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift unter anderem die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Letzterer ist ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstands und muss aus sich heraus verständlich Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nennen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 88). Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags an, wenn dieser den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, NJW-RR 2019, 398 Rn. 13 m.w.N.). Diesen Voraussetzungen wird der klägerische Antrag zu Ziffer I. 1) nicht gerecht. Denn das Begehren des Klägers unter dem Antrag zu Ziffer I. 1) ist – auch unter einbeziehender Berücksichtigung der Klagebegründung – unzulässig darauf gerichtet, mehrere Vertragsabschlüsse für Termine in den drei auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Konzertsaisons mit den Beklagten herbeizuführen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Formulierung „zu vereinbaren“ und ist auch hinsichtlich des Worts „zuzulassen“ festzustellen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine „Zulassung“ zu den Konzertsälen grundsätzlich nur durch einen Vertragsschluss mit einer der Beklagten zustande kommen kann. Ein Klageantrag, der auf den Abschluss eines Vertrags abzielt, ist unzulässig. Eine Einigung zwischen Kläger und Beklagtem kann grundsätzlich klageweise nur durch den Antrag auf die Annahme eines vom Kläger zuvor abgegebenen Angebots erreicht werden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 666 m.w.N.; s.a. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 253, Rn. 13c). Dieser Grundsatz findet auch im Kartellrecht, welches als eine mögliche Rechtsfolge unter anderem den Kontrahierungszwang vorsieht, uneingeschränkt Anwendung: „Ein Anspruch auf Abschluss oder Gestaltung eines Vertrages mit einem bestimmten Inhalt (sog. Kontrahierungszwang) kommt nur dann in Betracht, wenn sich das Ermessen des Normadressaten zur Beseitigung der Diskriminierung bzw. Behinderung dahin verdichtet, dass wirtschaftlich vernünftigerweise nur die Kontrahierung bzw. die verlangte Leistung die Ungleichbehandlung bzw. Behinderung ausräumt. Es ist insoweit eine Leistungsklage auf Abschluss eines Vertrages erforderlich, d. h. auf Annahme eines im Antrag konkretisierten und dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Angebots, oder auf Lieferung bestimmter Waren Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises“ (Wiedemann, KartellR-HdB, § 25, Rn. 5 m.w.N.). Ein solches konkretisiertes und dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügendes Angebot stellt – ungeachtet der materiell-rechtlichen Frage, ob überhaupt eine Ermessensreduzierung der Beklagten als Normadressaten anzunehmen ist, sie also grundsätzlich zur Annahme eines Angebots verurteilt werden können – der klägerische Antrag zu I. 1) nicht dar und kann auch dahingehend nicht ausgelegt werden. Denn dazu müsste der Antrag jedenfalls so gefasst sein, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann und nicht die Gefahr besteht, dass es wegen noch ausstehender Regelungen zu weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 317; s.a. BGH, BeckRS 2019, 12763 Rn. 13). Der Vollstreckung steht bereits entgegen, dass die Formulierung „den Kläger [...] zuzulassen und mit dem Kläger entsprechende Konzerttermine zu vereinbaren [...]“ ihrem Wortlaut nach nicht hinreichend konkret ist, um eine von den Beklagten abzugebende rechtsgeschäftliche Willenserklärung darzustellen (vgl. MüKoZPO, a.a.O., Rn. 150 m.w.N.). Ungeachtet dessen ist der Inhalt unter Ziffer I. 1) des Klageantrags auch deswegen nicht hinreichend bestimmt, weil die erstrebte Titulierung zur Verpflichtung zu „Vereinbarungen“ das offenkundige Risiko weiterer Rechtsstreitigkeiten, insbesondere der Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren, zwischen den Parteien enthielte. Es steht zu erwarten, dass die Parteien – im Falle einer Verurteilung der Beklagten auf Grundlage des Antrags – über die Ausgestaltung der zehn zuerkannten, weitestgehend unbestimmten Termine in Konflikt gerieten. Ein solcher Titel ließe nämlich offen, welcher Künstler oder Klangkörper aus dem genannten Portfolio in welcher der titulierten Saisons mit welchem Programm an welchem Veranstaltungsort auftreten sollte. Ferner wäre ungeklärt, wie die zehn Termine auf die jeweilige Saison zeitlich aufzuteilen wären – der Antrag nimmt insbesondere auch keine Rücksicht auf die Kapazitäten der Häuser – und welche Gegenleistung der Kläger jeweils zu erbringen hätte. Insoweit sorgt auch die weitere Antragsformulierung „gemäß den auch für andere Veranstalter geltenden Bedingungen der Beklagten für die Durchführung von Konzertveranstaltungen“ schon deshalb nicht für Rechtssicherheit, weil die geltenden Bestimmungen betreffend Terminvergaben und deren Umsetzung durch die Beklagten zwischen den Parteien streitig sind. In dieser Formulierung ist überdies auch kein – den Antrag konkretisierendes – Leistungsbestimmungsrecht zugunsten der Beklagten zu erblicken, da sie keine Befugnisse zu der konkreten Ausgestaltung der klägerseits begehrten Termine einräumt. Schließlich berücksichtigt der Antrag nicht, dass die Beklagten sich bezüglich jeder Terminvergabe auf ein unter anderem die Künstlerauswahl betreffendes Ermessen berufen, das durch den Klageantrag nicht ausgeschlossen – vielmehr durch die zitierte Formulierung sogar ausdrücklich eingeräumt – ist, sodass dessen Ausübung der Verwirklichung aller zugesprochener Termine und damit der Vollstreckung entgegenstehen könnte. Der Klageantrag zu Ziffer I. 1) ist auch nicht gemäß den §§ 258, 259 ZPO zulässig. Nach § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Dies setzt allerdings voraus, dass den wiederkehrenden Leistungen keine Gegenleistung entgegensteht, was vorliegend nicht der Fall ist. Denn die begehrten Leistungen des Klägers in Form der Gewährung von Konzertterminen durch die Beklagten setzen jeweils eine vertragliche Einigung voraus, auf deren Grundlage der Kläger eine Gegenleistung zu erbringen hat. § 259 ZPO regelt, dass eine Klage auf künftige Leistung außer in den Fällen der §§ 257, 258 ZPO erhoben werden kann, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Klage auf künftige Leistung ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Sie setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BGH, NJW-RR 2006, 1485, Rn. 11 m.w.N.). Daher ist die vorliegende Klage auch nicht nach § 259 ZPO zulässig, da die geltend gemachten Ansprüche nicht bereits entstanden sind; vielmehr begehrt der Kläger mit seinem Antrag, gerichtet auf die Vertragsabschlüsse, deren Entstehung. bb) Aus den unter aa) genannten Gründen sind auch die gestellten Hilfsanträge zu Klageantrag zu I. 1) unzulässig, zumal diese lediglich in der Zahl der beantragten Termine abweichen und damit ebenso unbestimmt sind wie der Hauptantrag. Die Hilfsanträge stellen nach dem unter aa) Ausgeführten zudem keine zulässigen Klagen auf künftige Leistungen im Sinne der §§ 258, 259 ZPO dar. b) Des Weiteren ist der Klageantrag zu Ziffer I. 2), gerichtet auf die Eingehung eines Kooperationsverhältnisses, unbestimmt und damit unzulässig. Auch dieser Antrag zielt auf die Verurteilung der Beklagten zu einem Vertragsabschluss ab, was nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe oben unter a) aa)) bereits grundsätzlich unzulässig ist. Ungeachtet dessen wäre der Antrag auch dann nicht hinreichend bestimmt, wenn er als Antrag auf die Annahme eines Vertragsangebots ausgelegt würde. So fehlt es dem Antrag vor dem Hintergrund, dass er nicht den genauen Wortlaut der von den Beklagten abzugebenden Willenserklärung enthält, an einer vollstreckbaren Formulierung. Darüber hinaus führte eine Verurteilung auf dieser Grundlage mangels Bestimmtheit des Titels zu weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien im Vollstreckungsverfahren. Der Antrag benennt lediglich eine Rahmenvereinbarung, das „Kooperationsverhältnis“, welches für die Dauer von drei Konzertsaisons nach Rechtskraft des Urteils zu schließen sei. Die Kooperation solle dergestalt vereinbart werden, dass sie dem Kläger „entsprechend den Konditionen der E. ermöglicht, Abonnements und Veranstaltungsreihen für Konzertveranstaltungen in der E. und der L. anzubieten“. Diese vermeintliche Konkretisierung birgt schon insoweit Konfliktpotenzial, als zwischen den Parteien streitig ist, welche Vorgaben die Beklagten betreffend Abschluss und Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zu befolgen haben und ob diese Vorgaben in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden. Der Passus ist mangels ausdrücklicher Ermächtigung auch nicht als konkretisierendes Leistungsbestimmungsrecht zugunsten einer der Parteien zu verstehen. Da der Antragstext auch im Übrigen keine näheren Angaben zum erstrebten Vertragsinhalt macht, würde ein entsprechender Titel die essentialia negotii des Rechtsgeschäfts nicht hinreichend bestimmen. Zur Unbestimmtheit trägt weiter der Umstand bei, dass die Beklagten sich auch hinsichtlich ihrer Kooperationspartner auf ein grundsätzliches Auswahlermessen der Beklagten zu 2) berufen. Die Verurteilung zur Eingehung eines Kooperationsverhältnisses „entsprechend den Konditionen der E.“ würde den Beklagten demnach aus ihrer Sicht die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung den Kläger als Vertragspartner abzulehnen. Eine solche Ablehnung – welche mit Blick auf die bisherigen Verhandlungen der Parteien nicht fernliegt – hätte indes hochwahrscheinlich die Verlagerung des Rechtsstreits in das Vollstreckungsverfahren und/oder die Begründung eines neuen Rechtsstreits zur Folge. Die Unbestimmtheit des Antrags umfasst auch dessen zweiten Teil, welcher sich auf die Internetveröffentlichung der aus der Vereinbarung entspringenden Abonnements und Veranstaltungsreihen auf der Website der E. bezieht, zumal der Kläger insoweit das nicht hinreichend bestimmte Kooperationsverhältnis in Bezug nimmt. Der Antrag zu Ziffer I. 2) ist schließlich auch nicht hinsichtlich der §§ 258, 259 ZPO bestimmt. Das angestrebte Kooperationsverhältnis ist keine wiederkehrende Leistung nach § 258 ZPO, da diesem ein von einer Gegenleistung abhängiger Vertrag zugrunde liegt. § 259 ZPO findet ebenfalls keine Anwendung, weil der geltend gemachte Anspruch hier noch nicht entstanden ist. c) Vor dem Hintergrund des unter a) und b) Ausgeführten waren auch die Vorgänger der unter Ziffer I. gestellten Anträge sämtlich unzulässig, sodass die Klageänderungen jeweils zuzulassen sind (siehe dazu oben unter 1.). Dabei handelt es sich konkret um die mit der Klage angekündigten Anträge zu Ziffer I. 1), I. 2), I. 3) und I. 4), ferner die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 gestellten Anträge zu Ziffer I. 1), I. 2), I. 3) – einschließlich Hilfsanträge – und Ziffer I. 4) sowie schließlich den mit Schriftsatz vom 17.01.2022 angekündigten Antrag zu Ziffer I. 2). Der Kläger hatte auch insoweit jeweils begehrt, die Beklagte zu 1) beziehungsweise die Beklagten zu Vertragsabschlüssen zu verurteilen. Der Umstand, dass er dazu die Anträge – mit Ausnahme des mit Schriftsatz vom 17.01.2022 angekündigten Antrags zu Ziffer I. 2) – als Unterlassungsanträge formuliert hatte, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn der Kern des klägerischen Begehrens – die Durchführung von Einzelveranstaltungen, die Eingehung einer Kooperation und die davon abhängige Veröffentlichung der dieser Kooperation entspringenden Abonnements und Reihen auf der Website www.e..de – hat sich ausweislich der Klagebegründung und Antragsentwicklung während des Verfahrens nicht verändert. Zwischen den Parteien ist – wie bereits festgestellt – auch unstreitig, dass die Durchführung von Veranstaltungen und die Eingehung einer Kooperation jeweils nur über Vertragsschlüsse herbeizuführen sind. Der Antrag auf Verurteilung zum Vertragsabschluss ist indes, wie oben ausgeführt, grundsätzlich unzulässig. Hinzu kommt, dass der Bestimmtheit jener Anträge, welche auf die Durchführung von Einzelveranstaltungen beziehungsweise die Eingehung einer Kooperation gerichtet sind, ebenfalls die jeweils mangelnde Konkretisierung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht sowie die fehlende Bezeichnung einer Gegenleistung entgegensteht. Schließlich berücksichtigen auch diese Anträge das Ermessen, welches die Beklagten sich sowohl im Rahmen der Einzelterminvergabe als auch der Kooperationsvereinbarung zugestehen, nicht hinreichend, sodass im Falle der Verurteilung aufgrund dieser Anträge mit weiteren Streitigkeiten im Rahmen des Vollstreckungsverfahren zu rechnen wäre. 3. Hinsichtlich des mit Antrag zu Ziffer II. geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist die Klage unbegründet. Demnach kann dahinstehen, ob der Kläger insoweit das grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse hat (vgl. BGH NJW 2020, 683 Rn. 44; s.a. BeckOK ZPO/Bacher, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 256 Rn. 16). Der Kläger begehrt mit Antrag zu II. die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagten ihn von der Veranstaltung einer über lediglich ein Konzertangebot im „Kleinen Saal” der E. hinausgehenden Anzahl jährlicher Konzertangebote in der E. ausgeschlossen haben. Der Kläger beanstandet insoweit sowohl die Einzelterminvergabepraxis der Beklagten als auch deren Verweigerung der Eingehung eines Kooperationsverhältnisses mit dem Kläger zur Durchführung von Reihen und Abonnements. Dieser geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt zu, da weder eine kartellrechtliche (dazu unter a)) noch eine wettbewerbsrechtliche (dazu unter b)) oder allgemein deliktsrechtliche (dazu unter c)) schadensersatzbegründende Rechtsverletzung durch die Beklagten vorliegt. a) Die Beklagten sind ungeachtet ihrer Kontrolle durch die öffentliche Hand kartellrechtlichen Bestimmungen unterworfen, da sie als privatrechtliche Anbieterinnen am Wettbewerb teilnehmen. Entsprechend besteht auch eine Bindung an das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BGH Beschl. v. 28.6.2005 – KVR 27/04, BeckRS 2005, 8522). Ob die Beklagten – wie der Kläger meint – überhaupt Normadressatinnen im Sinne des § 19 oder § 20 GWB sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls haben sie gegenüber dem Kläger durch die Nichtgewährung von Terminen beziehungsweise der Verweigerung einer Kooperation eine etwaige marktbeherrschende oder marktmächtige Stellung nicht missbraucht, insbesondere den Kläger weder unbillig behindert noch diskriminiert. aa) Ein Missbrauch nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB ist entgegen dem klägerischen Vortrag schon auf der Grundlage dessen ausgeschlossen, dass der Spezialfall des Zugangs zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen, welchen die Vorschrift regelt, hier nicht streitgegenständlich ist. bb) Es liegt des Weiteren keine unbillige Behinderung vor. Unter einer Behinderung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 GWB ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten eines anderen Unternehmens zu verstehen, wobei das betroffene Unternehmen in seinen Möglichkeiten im Wettbewerb mit anderen Unternehmen insofern tangiert sein muss, als die Chance zu Geschäftsabschlüssen mit Dritten beeinträchtigt ist. Die bloße Eignung einer Maßnahme zur Behinderung oder der erfolglose Versuch reichen nicht aus; die Behinderung muss tatsächlich eingetreten sein (LMRKM/Loewenheim, 4. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 16 m.w.N.). Zur Ermittlung der Unbilligkeit der Behinderung ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB anzustellen. Auf der Seite der Beklagten können dabei grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen des GWB oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen und schon aus diesen Gründen von vornherein nicht berücksichtigungsfähig sind (Immenga/Mestmäcker/Markert/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 108 m.w.N.). Dabei können die Beklagten sich ungeachtet ihrer privatrechtlichen Betätigung auch auf öffentliche Interessen, etwa Gemeinwohlbelange, berufen, solange die zur Verfolgung der Interessen eingesetzten Mittel mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielrichtung des Gesetzes vereinbar sind (vgl. BGH GRUR 2007, 616, Rn. 15 f.). Vor diesem Hintergrund berücksichtigungsfähige Interessen ergeben sich hier insbesondere aus dem Nutzungskonzept (Anlage JS 22), durch welches die F. und H. H. den Beklagten unter anderem den Rahmen der Ausgestaltung des Betriebs der Konzerthäuser E. und L. vorgibt. So formuliert das Nutzungskonzept drei zentrale Ziele, nämlich, dass die E. eines der besten Konzerthäuser der Welt werden, dabei ein inhaltlich breit aufgestelltes Qualitätsversprechen mit dem Ziel eines „Konzerthauses für Alle“ verbinden und eine Öffnung des Hauses für zeitgemäße Ansätze im Bereich der Musikvermittlung gewährleisten soll. Neben der Erlangung nationaler und internationaler Bekanntheit wird als wichtigstes Ziel der ersten Spielzeiten ausgegeben, die Bevölkerung der Metropolregion in ihrer Vielfalt anzusprechen, zum regelmäßigen Konzertbesuch zu motivieren und so den Stellenwert von Kultur in H. zu heben (S. 4 f. des Nutzungskonzepts). In Ansehung dieser Vorgaben soll die Programmierung nach dem Nutzungskonzept höchste künstlerische Qualität, programmatische Vielfalt für alle Genres und Stile, Musikvermittlung und Gewinnung von neuem Publikum, Offenheit für zukünftige kulturelle Entwicklungen und laufende Weiterentwicklung von Konzert- und Präsentationsformaten und die Zusammenarbeit mit den Orchestern und Veranstaltern im Haus sowie mit den verschiedensten hamburgischen Institutionen gewährleisten (S. 5 des Nutzungskonzepts). Ausdrücklich überträgt das Nutzungskonzept der künstlerischen Leitung – also der Intendanz – die Aufgabe, diese Vielfalt durch eine entsprechende Programmierung beider Häuser sicherzustellen (S. 4, 6 des Nutzungskonzepts). Aus dem Nutzungskonzept ergibt sich ferner – entgegen dem insoweit nicht substantiierten klägerischen Bestreiten – ohne Weiteres, dass die Fremdbespielung dabei von der Beklagten zu 1) und die Eigenbespielung und die Kooperationen von der Beklagten zu 2) verwaltet werden sollen (S. 4 ff. des Nutzungskonzepts). Nach dem Nutzungskonzept ist also bei der Programmierung der Säle E. und L. ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Intendanz durch die Beklagten wirkt. Dieser Rahmen umfasst zunächst zwingend ein Auswahlermessen betreffend die einzelnen Veranstalter und Klangkörper als Vertragspartner, das sich an den genannten Gesichtspunkten zu orientieren hat. Gerade mit Blick auf die angestrebte hohe Qualität und das als Ziel ausgerufene internationale Renommee des Konzerthauses E. ergibt sich aus dem Nutzungskonzept die Notwendigkeit und Berechtigung, unzuverlässige Veranstalter abzulehnen und unbekannte und unerfahrene Veranstalter zunächst zu erproben, bevor diesen größere Terminkontingente oder gar ganze Reihen und Abonnementveranstaltungen zugesprochen werden. Ferner ist den Beklagten insbesondere mit Blick auf die Vorgaben der höchsten künstlerischen Qualität und programmatischen Vielfalt ein inhaltlicher Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Vergabe einzelner Termine sowie von Abonnements und Kooperationen zuzugestehen. Im Sinne der Ausgewogenheit des Programms obliegt es den Beklagten zudem, die zur Verfügung stehenden Veranstaltungen auf die Termine einer Saison im Sinne des Nutzungskonzepts zu verteilen. Daraus folgt auch das Recht, Veranstaltungen mit grundsätzlich geeigneten Klangkörpern oder Künstlern abzulehnen, wenn die Veranstaltung sich zu einem bestimmten Zeitpunkt der Saison programmatisch nicht sinnvoll einzufügen vermag. Gegenüber diesen Interessen der Beklagten sind auf Seiten des Klägers solche Interessen zu berücksichtigen, die auf freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen. Dazu gehört in erster Linie das Interesse an der Freiheit des Marktzugangs, ferner das Interesse, bei offenem Marktzugang nicht durch Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen Betätigung auf dem Markt im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu werden (vgl. Immenga/Mestmäcker/Markert/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 109). Vor diesem Hintergrund beeinträchtigen die Beklagten die Wettbewerbsmöglichkeiten des Klägers weder durch die vorgetragenen Ablehnungen der Vereinbarung von Einzelterminen (dazu unter (1)) noch durch die Nichteingehung eines längerfristigen Kooperationsverhältnisses mit dem Kläger (dazu unter (2)) unbillig. (1) Streitgegenständlich sind mehrere Anfragen des Klägers über den Zeitraum von 2017 bis 2022 betreffend die Durchführung von Einzelveranstaltungen und Reihen in beiden Sälen der E.. (aa) In den Monaten September und Oktober 2017 stellte der Kläger 16 Anfragen für Konzertreihen im Kleinen Saal der E. sowie 17 Anfragen betreffend Einzelveranstaltungen und Reihen für den Großen Saal, welche die Beklagte zu 1) jeweils rechtmäßig zurückgewiesen hat. Konkret erbat der Kläger mit E-Mails vom 01.09.2018 und 04.09.2018 für das „F. K.“ die Gewährung von insgesamt drei Terminen im Großen Saal der E. für den 05.10.2018, 10.11.2018 und 24.11.2018. Diese Ansinnen wies die Beklagte zu 1) zunächst in der E-Mail vom 29.09.2017 mit der Begründung zurück, der Saal sei an allen angefragten Tagen bereits anderweitig belegt (Anlage B 22). Des Weiteren begehrte der Kläger mit E-Mail vom 02.10.2017 für das „F. K. 2018“ die Gewährung von sechs Terminen im Kleinen Saal und von vier Terminen im Großen Saal und mit E-Mail vom 09.10.2017 für die „Reihe A mit internationalen Solisten“ im Jahr 2019 die Buchung von vier Terminen im Großen Saal. Für die „Reihe C ‚Klaviermusik, Kammermusik, Lied‘“ im Jahr 2019 fragte der Kläger mit E-Mail vom 10.10.2017 zudem weitere zehn Termine im Kleinen Saal an. Zusätzliche Anfragen des Klägers betrafen drei Termine im Großen Saal für die „Reihe F (Konzert und Oratorium) 2019“ mit E-Mail vom 10.10.2017 sowie drei weitere Termine im Großen Saal als Einzelveranstaltungen im Jahr 2019 mit E-Mails vom 09.10.2017 und 10.10.2017. Hinsichtlich aller vorgenannter Anfragen wird auf die E-Mails in Anlagenkonvolut B 23 verwiesen. Diese Anfragen wies die Beklagte zu 1) sämtlich zunächst in der E-Mail vom 23.11.2017 mit der Begründung zurück, Termine für die Veranstaltung ganzer Reihen oder von Wiederholungskonzerten würden derzeit grundsätzlich aufgrund der sehr hohen Nachfrage von Veranstalterseite nicht gewährt. Im Übrigen sei der Große Saal für 2018/2019 schon weitestgehend ausgebucht, sodass insoweit keine Terminoptionen für Einzelkonzerte genannt werden könnten (Anlage B 24). Stattdessen vereinbarte sie mit dem Kläger im weiteren Verlauf die Durchführung einer Einzelveranstaltung im Kleinen Saal der E.. Dieser Vereinbarung vorausgehend hatte die Beklagte zu 1) mit E-Mail vom 24.11.2017 bereits den Erprobungscharakter des avisierten Konzerts durch die Formulierung „Im kleinen Saal haben wir noch vereinzelt Termine frei. Wir können uns probeweise ein gut besetztes Kammerkonzert... vorstellen“ hervorgehoben (Anlage B 24). Entsprechend erwiderte die Beklagte zu 1) auf weitere unspezifische Anfragen des Klägers mit E-Mail vom 21.02.2018, dass sie vor Verhandlungen über eine erneute Terminvergabe das erste von dem Kläger veranstaltete, bereits fest vereinbarte, Konzert abwarten wolle (Anlage B 25). Dieses Konzert („Virtuose Kammermusik“) veranstaltete der Kläger vereinbarungsgemäß am 16.06.2019 im Kleinen Saal der E.. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte zu 1) den Kläger nicht unbillig behindert, da die insoweit gebotene Interessenabwägung (siehe oben unter bb)) jeweils ein Überwiegen des durch das Nutzungskonzept geprägten Interesses der Beklagten an der Ablehnung der Terminanfragen des Klägers ergibt. Die mit der konkreten Nichtverfügbarkeit des Großen Saals begründeten Absagen sind zwangsläufig, beruhen daher auf sachlichen Erwägungen und sind ohne Weiteres nachvollziehbar und billig. Die Beklagte zu 1) durfte aber auch die Durchführung ganzer Reihen in beiden Sälen mit allgemeinen Kapazitätserwägungen ablehnen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die erbetenen Termine tatsächlich für den angefragten Zeitraum nicht mehr vergeben werden konnten. Denn die Zurückweisung dieser terminlich überwiegend sehr umfangreichen Anfragen war schon aufgrund der im Nutzungskonzept vorgegebenen Ziele der programmatischen Vielfalt und des inhaltlich breit aufgestellten Qualitätsversprechens nicht nur billig, sondern sogar geboten. Einem einzelnen, zu diesem Zeitpunkt in der E. nicht erprobten Veranstalter wie dem Kläger (dazu im Einzelnen sogleich) im Rahmen der Fremdbespielung ein Kontingent von drei, sechs, zehn oder gar 16 Terminen einzuräumen, läuft diesen Zielen offenkundig zuwider. Hinzu kommt, dass zu diesem Zeitpunkt die Eröffnung der E. erst wenige Monate zurücklag; entsprechend enorm fiel – wie von der Beklagten zu 1) im ablehnenden Schreiben ja auch ausgeführt – das allgemeine Interesse an der Durchführung von Veranstaltungen aus. Auch vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte zu 1) angesichts der sehr umfangreichen Anfragen mit Kapazitätserwägungen argumentieren. Die Beklagte zu 1) hat den Kläger ferner nicht dadurch unbillig behindert, dass sie die Vergabe weiterer (Einzel-)Termine von einer Erprobung des Klägers betreffend das vereinbarte Konzert im Kleinen Saal der E. am 16.06.2019 abhängig gemacht hat. Vielmehr ist darin eine konsequente Umsetzung des Nutzungskonzepts zu erblicken. Denn einerseits entspricht die Zulassung des Klägers als neuer Veranstalter der ausgerufenen Förderung programmatischer Vielfalt. Andererseits wird durch die Beschränkung auf vorerst einen Termin der strengen Qualitätsvorgabe des Nutzungskonzepts Rechnung getragen, da auf diese Weise die Professionalität des neuen Veranstalters, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung maßgeblichen Einfluss auf die Qualität der Veranstaltung hat, einer Prüfung unterzogen werden kann, bevor diesem Veranstalter weitere Termine zugesprochen werden. Auch für den Kläger konnten insoweit keine anderen Maßstäbe angelegt werden, da er jedenfalls zu jenem Zeitpunkt ein neuer Teilnehmer auf dem Veranstaltungsmarkt war, den die Beklagten zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme im Jahr 2017 nicht kannten. Informationen und Erkenntnisse über die Professionalität des Klägers als Veranstalter lagen den Beklagten ebenfalls nicht vor. Seine Konzertdirektion gründete der Kläger im Jahr 2018, also erst nach den ersten Anfragen für zahlreiche Termine – welche der Kläger noch nicht unter der Firma F. K. übermittelt hatte – bei den Beklagten. Das erste von der klägerischen Konzertdirektion veranstaltete Konzert fand am 13.10.2018 – und damit nach der Terminvereinbarung betreffend den Kleinen Saal der E. – in der Michaeliskirche in H. statt. Die von dem Kläger möglicherweise – dies ist zwischen den Parteien streitig – in den 1990er-Jahren durchgeführten vereinzelten Konzerte im Großen Saal der L. lassen schon aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands keinen Rückschluss auf die derzeitigen veranstaltungsbezogenen Qualitäten des Klägers zu. Schließlich rechtfertigen auch das künstlerische Repertoire des Klägers und dessen musikalische Fachkenntnisse als Professor keine Sonderbehandlung in Form der Abweichung von den dargestellten Maßgaben des Nutzungskonzepts, da eine professionelle Veranstaltungsplanung und -durchführung weitere und gänzlich unverwandte Fähigkeiten und Kenntnisse, etwa kaufmännischer Art, erfordern. (bb) Mit Blick auf die Anfragen des Klägers vom 10.05.2019 und 06.06.2019 betreffend Einzeltermine kommt es auf die Unbilligkeit der Zurückweisung dagegen nicht an. Denn insoweit liegt bereits keine Behinderung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vor, weil der Kläger jeweils kein hinreichend konkretes Angebot unterbreitet hat und die Beklagten entsprechend keine Zurückweisung ausgesprochen haben, welche als Beschränkung des klägerischen Wettbewerbs aufgefasst werden könnte. So erbat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2019 (Anlagen JS 19 und JS 20) und 06.06.2019 (Anlage JS 23) „ihm Terminangebote für die Durchführung von Veranstaltungen [...] zumeist im Großen Saal“ unter Verweis auf eine angehängte Liste von Veranstaltungskategorien mit Nennung von Klangkörpern und Künstlerinnen und Künstlern zu unterbreiten. Diese pauschale Anfrage stellt kein hinreichend konkretes Angebot dar, zumal es an zeitlich bestimmten Terminvorschlägen und überwiegend auch an einer Detaillierung des vorgesehenen Programms fehlt. Entsprechend drückte die Beklagte zu 1) in ihren Erwiderungen auf diese Anfragen (Anlagen JS 21 und JS 24) auch keine ausdrückliche Ablehnung von Konzertanfragen aus. Der Umstand, dass die Beklagten es unterlassen haben, auf die Schreiben des Klägers ihrerseits – wie der Kläger begehrt hat – konkrete Angebote zu unterbreiten, stellt keine Beeinträchtigung der klägerischen Wettbewerbsmöglichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 GWB dar. Denn der Kläger wurde dadurch nicht vom Zugang zu den Sälen der E. ausgeschlossen. Es war ihm vielmehr unbenommen, hinreichend konkrete Anfragen an die Beklagten zu richten, um eine Entscheidung über die Zulassung zur E. herbeizuführen. (cc) Eine kartellrechtswidrige Behinderung seitens der Beklagten erfolgte ebenfalls nicht als Reaktion auf die klägerische Anfrage mit Schreiben vom 24.11.2021 (Anlage JS 107). Auch darin bot der Kläger den Beklagten Konzertveranstaltungen – ohne nähere Konkretisierung des jeweiligen Veranstaltungsprogramms – mit in einer anliegenden Übersicht vorgestellten Künstlerinnen, Künstlern und Klangkörpern an und bat zugleich um die Nennung von entsprechenden Veranstaltungsterminen. Die Zurückweisung dieser nicht hinreichend konkreten Anfrage durch die Beklagten mit Schreiben vom 09.12.2021 (Anlage JS 108) mit der Begründung fehlender Termindetaillierung stellt nach dem unter (bb) Ausgeführten keinen Ausschluss von den Sälen der E. und damit keine kartellrechtswidrige Behinderung dar. Dass die grundsätzliche Zugangsmöglichkeit für den Kläger nach dieser Zurückweisung unverändert bestand, verdeutlicht überdies der sich anschließende Geschehensablauf. So verfolgte der Kläger sein Anliegen nach der Antwort der Beklagten vom 09.12.2021 mit Schreiben vom 27.12.2021 (Anlage JS 109) weiter und schlug unter anderem mehrere Programme der Klangkörper C. d. S. und E. O. als mögliche Veranstaltungen, jeweils zeitlich unspezifisch für die gesamten Spielzeiten 2022/2023 und 2023/2024, vor, ohne sich dabei auf einen bestimmten Saal in einem der beiden Konzerthäuser zu beziehen. Daraufhin boten die Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 07.01.2022 (Anlage JS 110) konkret – neben zwei Terminen im Großen Saal der L. – zum einen eine Veranstaltung im Kleinen Saal der E. für die Durchführung eines Konzerts mit dem E. O. am 26.03.2023 sowie zum anderen eine Veranstaltung im Großen Saal der E. für die Durchführung eines Konzerts mit den C. d. S. am 07.09.2022 an. Damit war für den Kläger der Zugang zu beiden Sälen der E. zu den von ihm selbst erbetenen Konditionen konkret gegeben, obgleich er jedenfalls zeitlich nicht hinreichend konkretisierte Angebote unterbreitet hatte. Das Angebot für den 07.09.2022 nahm der Kläger indes nicht rechtzeitig innerhalb der – nach den AGB der Beklagten zu 1) maßgeblichen – Monatsfrist an, sodass es zu einer Durchführung des Konzerts nicht kam. So war dem Kläger der Zugang zum Großen Saal der E. zu diesem Termin letztlich doch nicht gewährt, was indes dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen ist und kein behinderndes Verhalten der Beklagten darstellt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Angebots betreffend den Kleinen Saal am 26.03.2023. Insoweit folgt die Kammer dem klägerischen Vortrag, dieses Angebot der Beklagten verwirkliche – wegen der fehlenden wirtschaftlichen Rentabilität der angedachten Veranstaltung für den Kläger – für sich genommen eine kartellrechtswidrige Behinderung, nicht. Denn die Beklagten haben die zuvor geäußerten Vorstellungen des Klägers mit diesem Angebot sämtlich umgesetzt und damit dessen Wettbewerbsmöglichkeiten nicht nur nicht beschränkt, sondern vielmehr sogar gefördert. Ob die Annahme dieses Angebots dem Geschäftsbetrieb des Klägers wirtschaftlich förderlich gewesen wäre, kann daher dahinstehen. (2) Eine unbillige Behinderung des Klägers ist ferner nicht darin zu sehen, dass auf dessen Anfragen eine Kooperation zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht zustande gekommen ist. Dies gilt zunächst für die klägerischen Anfragen in den Anwaltsschreiben vom 10.05.2019 (Anlage JS 19) und 06.06.2019 (Anlage JS 23). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und im Übrigen durch das Nutzungskonzept, auf welches die Beklagte zu 1) in ihrem Antwortschreiben (Anlagen JS 21 und JS 24) auch verweist, vorgegeben, dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt – vor der Durchführung der ersten klägerischen Veranstaltung im Kleinen Saal der E. am 16.06.2019 – mit dem Kläger als einem neuen Marktteilnehmer keine Vereinbarung über eine langjährige Zusammenarbeit schließen konnten. Dies gilt – wie oben unter (1) (aa)) festgestellt – für Einzelveranstaltungen und muss daher erst recht für langfristige Kooperationen gelten. Auch die Zurückweisung einer Kooperation durch die Beklagten auf die klägerischen Anfragen vom 24.11.2021, 27.12.2021 und 10.02.2022 (Anlagen JS 107, JS 109, B 84) war rechtmäßig. Der Kläger begründet sein Anliegen insoweit unter Verweis auf sein mit den Schreiben vom 24.11.2017 und 27.12.2021 dargestelltes Portfolio und schlägt beispielhaft eine Abo-Reihe betreffend „Orchester aus Norditalien“ oder „Orchester aus dem Balkan“, letzteres unter Bezugnahme des S. P. O., vor. Er teilt ferner mit, fünf Orchester hätten bereits konkrete Inhalte übermittelt, alle anderen Orchester (darunter auch B. P.) seien bei Interesse bereit, ihr Programm im Hinblick auf eine langfristig-strategische Kooperation mit der E. abzustimmen. Die Beklagten führen zur Begründung der Ablehnung im Wesentlichen an, der klägerische Vorschlag erfülle die Voraussetzungen zum Eingehen einer Kooperationsbeziehung mit der Beklagten zu 2) nicht. So trügen die klägerseits insoweit vorgeschlagenen Klangkörper für ein Abonnement „Orchester aus Norditalien“ und „Orchester aus dem Balkan“ nicht zu der vom Nutzungskonzept ausgerufenen Stärkung des internationalen Renommees der E. bei, sondern beträfen ganz überwiegend nur Kammerorchester von lokaler Bedeutung mit durchschnittlichen Programmen. Solche Veranstaltungen würden durchaus regelmäßig in E. und L. aufgeführt. In der E. fänden bereits jedes Jahr mehr als 50 Gastspiele internationaler Orchester und Kammerorchester statt, großteils mit wesentlich renommierteren Ensembles als den klägerseits angebotenen. Weitere Abo-Reihen seien indes – so die Beklagten – nur dann förderungswürdig, wenn sie das H. Musikleben bereichern und sich durch ein besonderes Qualitätsversprechen auszeichneten. Dies sei hier nicht in Ansätzen gegeben. Diese Begründung steht im Einklang mit dem Nutzungskonzept und verkörpert das Interesse der Beklagten, welches im Rahmen der gebotenen Abwägung das Interesse des Klägers an freiem Marktzugang und Chancengleichheit überwiegt. Wie bereits festgestellt (siehe oben unter bb)), steht den Beklagten ein durch das Nutzungskonzept definiertes Ermessen hinsichtlich der Programmierung der beiden Konzerthäuser zu. Mit der vorliegenden Absage haben die Beklagten sich an den Zielen des Nutzungskonzepts – Stärkung des internationalen Renommees der E. und Bereicherung des H. Musiklebens – orientiert und haben innerhalb ihres Ermessensspielraums eine begründete Entscheidung getroffen. Dabei sind die Beklagten von einem vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen und haben eine sachlich vertretbare und willkürfreie Entscheidung getroffen. Die Rückmeldung an den Kläger enthält die tragenden Gründe der Ablehnung in nachprüfbarer, verständlicher und widerspruchsfreier Form. Angesichts der sehr unspezifischen Kooperationsanfrage des Klägers, die sich im Wesentlichen in der Nennung möglicher Klangkörper erschöpft, war auch keine weitergehende Begründung veranlasst. cc) Es liegt hinsichtlich der klägerseits erstrebten Durchführung von Einzelveranstaltungen beziehungsweise der Ablehnung einer Kooperation auch keine Diskriminierung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 GWB vor. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. (1) Eine solche Diskriminierung hat der Kläger nicht dargetan. Der Annahme der von dem Kläger beanstandeten Benachteiligung gegenüber dem Unternehmen Konzertdirektion Dr. G. im Rahmen der Einzelterminvergabe steht bereits entgegen, dass der Kläger als Fremdveranstalter und die Konzertdirektion Dr. G. als Kooperationspartner im Rahmen der konkreten geschäftlichen Betätigung nicht als gleichartige Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 GWB zu qualifizieren sind. Denn eine Diskriminierung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 GWB setzt zunächst voraus, dass unter Berücksichtigung des konkret betroffenen Geschäftsverkehrs von gleich gelagerten Sachverhalten ausgegangen werden kann (Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch, 10. Aufl. 2021, GWB § 19 Rn. 36). Nur auf dieser Grundlage kann überhaupt geprüft werden, ob eine tatbestandswidrige Ungleichbehandlung Gleicher vorliegt. Dies entspricht der europarechtlichen Definition des Diskriminierungstatbestands in Art. 102 Abs. 2 c) AEUV, welcher „die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden“ voraussetzt. Unter Berücksichtigung des konkret betroffenen Geschäftsverkehrs handelt es sich bei der Einzelterminvergabe durch die Beklagte zu 1) und der Terminvergabe im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen durch die Beklagte zu 2) nicht um gleich gelagerte Sachverhalte. Dies ergibt sich schon aus der von dem Nutzungskonzept vorgegebenen klaren Trennung der Geschäftsbereiche. Unstreitig ist der Kläger nicht Kooperationspartner im Sinne des Nutzungskonzepts und hat damit keinen Zugang zu den von der Beklagten zu 2) verwalteten Terminen für Kooperationspartner. Der Kläger hat ferner auch nicht substantiiert dargetan, dass die Konzertdirektion Dr. G. trotz ihrer Stellung als Kooperationspartnerin Termine im Rahmen der Fremdbespielung über die Beklagte zu 1) vereinbart und damit in Konkurrenz zum Kläger tritt. (2) Eine Diskriminierung des Klägers ist auch nicht insoweit anzunehmen, als die Beklagten ihm auf seine Anfragen die Vereinbarung einer langfristigen Kooperation verwehrt haben. Dabei kann dahinstehen, ob das Nutzungskonzept den Abschluss einer weiteren Kooperationsvereinbarung mit einem privaten Anbieter durch die Beklagten überhaupt gestattet. Jedenfalls ist die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber der Konzertdirektion Dr. G. als Kooperationspartnerin – auf welche sich der diesbezügliche klägerische Vortrag einzig bezieht – durch die Beklagten sachlich gerechtfertigt. Ob es für die unterschiedliche Behandlung einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, entscheidet sich nach den gleichen Kriterien, wie bei der Prüfung der Unbilligkeit einer Behinderung: nämlich auf Grund einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB (LMRKM/Loewenheim, 4. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 47). Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der unbilligen Behinderung (siehe oben unter bb) (1) (aa)) steht fest, dass die Beklagten im Rahmen ihrer Absagen den Kläger als weitestgehend neuen Konzertanbieter anders behandeln durften als die im Nutzungskonzept genannte Kooperationspartnerin Konzertdirektion Dr. G., die eine jahrzehntelang gewachsene Erfahrung in der Veranstaltung von klassischen Konzerten unter anderem auf großen Bühnen vorweisen kann. Dies ergibt sich zunächst unmittelbar aus dem Nutzungskonzept, welches ausschließlich Kooperationspartner benennt, die jeweils über jahrzehntelange Veranstaltungserfahrung im klassischen Musikbereich verfügen. Mit Blick auf die formulierten Ziele – insbesondere der Etablierung der E. als eines der weltbesten Konzerthäuser – ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass an die Vereinbarungen von (weiteren) Kooperationen, welche durch die mit ihnen einhergehende hohe Anzahl der Konzerte über mehrere Jahre das Ansehen der E. entscheidend prägen, strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Dass der Kläger diese Anforderungen als im Vergleich zur Konzertdirektion Dr. G. noch nicht so erfahrener Marktteilnehmer (siehe dazu oben unter bb) (1) (aa)) noch nicht erfüllt, durften die Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Absagen annehmen und diesen zugrunde legen. Daran ändern auch die klägerseits im Jahr 2019 durchgeführten vereinzelte Konzerte in der L. und die Veranstaltung in dem Kleinen Saal der E. nichts. Der Kläger ist seitdem – auch abseits der beiden Konzerthäuser – nicht als Veranstalter in Erscheinung getreten und kann keine Erfahrung mit Konzertabonnements vorweisen. Demgegenüber veranstaltet die Konzertdirektion Dr. G. unstreitig seit Jahrzehnten deutschlandweit – und seit Eröffnung der E. in deren beiden Sälen – kontinuierlich klassische Konzerte auch in Form von Abonnements. Auch hier bedarf die Qualität der Portfolios der beiden Veranstalter keiner Gegenüberstellung, da bereits erhebliche Unterschiede betreffend die reine Veranstaltertätigkeit, deren Qualität ganz maßgeblich für eine langjährige Kooperation ist, festzustellen sind. Ungeachtet dieser deutlichen Diskrepanz zwischen dem Kläger und der Konzertdirektion Dr. G. steht auch die fehlerfreie Ermessensausübung der Beklagten der Annahme einer Diskriminierung entgegen. Wie bereits ausgeführt, kommt der Beklagten zu 2) ein von den strengen Vorgaben des Nutzungskonzepts geprägtes Auswahlermessen hinsichtlich der Kooperationspartner und im Übrigen ein Gestaltungsspielraum betreffend die Programmierung der E. zu, welcher auch und insbesondere künstlerische Entscheidungen umfasst. Eine auf dieser Grundlage erfolgte Ablehnung einer Kooperation ist daher für die Kammer nur hinsichtlich etwaiger Fehler in der Ermessensausübung überprüfbar, welche hier nicht ersichtlich sind. Die Beklagten haben die ersten Kooperationsanfragen des Klägers mit dem Argument der mangelnden Erprobung abgelehnt. Dies ist auch im Rahmen der Prüfung des Diskriminierungstatbestands angesichts der professionellen Erfahrung der Veranstalterin Konzertdirektion Dr. G. ohne Weiteres angemessen, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (siehe oben unter bb) (1) (aa)). Den jüngsten Anfragen des Klägers sind die Beklagten mit der Begründung entgegengetreten, die vorgeschlagenen Künstler trügen weder zur Stärkung des internationalen Renommees der E. bei noch bereicherten sie das H. Musikleben oder zeichneten sich durch ein besonderes Qualitätsversprechen aus (s. dazu oben unter bb) (2)). Auch diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in der Zurückweisung sachlich vertretbar, lässt ferner keine Willkür erkennen und ging dem Kläger mit nachprüfbarer, verständlicher und widerspruchsfreier Begründung zu, sodass auch insoweit keine Benachteiligung zu erkennen ist. dd) Der Kläger kann sich zur Begründung einer Kartellrechtsverletzung auch nicht auf § 97 Abs. 2 GWB berufen, da mangels des Vorliegens eines öffentlichen Auftrags im Sinne der § 103 ff. GWB der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. b) Die Beklagten haben sich gegenüber dem Kläger auch nicht wettbewerbsrechtswidrig verhalten. Die vom Kläger geltend gemachte gezielte Behinderung nach § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 4 UWG liegt aus denselben Gründen nicht vor, die auch der Annahme einer unbilligen Behinderung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 GWB entgegenstehen (siehe dazu oben unter a) bb)) – insoweit sind die gleichen Kriterien maßgebend (vgl. BGH NJW 2012, 2110 Rn. 37 m.w.N.; s.a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 4 Rn. 4.18). Ferner ist insoweit auch keine allgemeine Marktstörung nach § 3 Abs. 1 UWG festzustellen, da es nach den Feststellungen unter a) bb) bereits jedenfalls an einem bedenklichen Wettbewerbsverhalten seitens der Beklagten fehlt, welches die ernstliche Gefahr begründet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb in erheblichem Maß eingeschränkt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 455, Rn. 20 – Stumme Verkäufer II). c) Der Kläger hat auch keinen allgemein deliktsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagten. Er beruft sich insoweit auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“ gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist indes aufgrund ihres Charakters als Auffangtatbestand insoweit neben § 4 Nr. 4 UWG nicht anwendbar (vgl. OLG Köln MMR 2012, 462 (463); s.a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 4 Rn. 4.23). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 18. Oktober 2022 Tenor Auf den Antrag der Beklagten vom 16.09.2022 wird der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 02.09.2022 wie folgt berichtigt: I. Im ersten Absatz auf S. 3 des Urteils wird die Passage „welches zunächst Geltung bis zum Ende der Saison 2021/2022 beansprucht“ gestrichen. II. Im zweiten Absatz auf S. 19 des Urteils heißt es statt „Die privaten Kooperationspartner der Beklagten zu 2), mithin die Konzertdirektion Dr. G., hätten zwar ein Vorbuchungsrecht, indes keinen vertraglichen Anspruch auf eine feste Anzahl von Blanko-Terminen pro Saison.“ berichtigt „Die privaten Kooperationspartner der Beklagten zu 2), mithin die Konzertdirektion Dr. G., nähmen zwar am Vorbuchungsrecht der Beklagten zu 2) teil, hätten indes keinen vertraglichen Anspruch auf eine feste Anzahl von Blanko-Terminen pro Saison.“. Gründe Die Berichtigungen erfolgen auf Antrag der Beklagten zur Klarstellung des unstreitigen beziehungsweise des streitigen Tatbestands. Die Parteien streiten – insbesondere kartellrechtlich – um die Zulassung des Klägers zur Durchführung von Veranstaltungen in den H. Konzerthäusern E. und L.. Der Kläger ist ein in H. wohnhafter Komponist und Musikwissenschaftler und lehrt als Professor an der R.- S.-Hochschule in D.. Er gründete im Jahr 2018 die Konzertdirektion „F. K.“, mit welcher er klassische Konzertveranstaltungen durchführt. Das letzte von der Konzertdirektion veranstaltete Konzert fand im Jahr 2019 statt. Die Beklagte zu 1), welche bis April 2017 unter „E. und L. S. GmbH“ („E.“) firmierte, betreibt die E. und die L. in H. als Konzert- und Veranstaltungsorte. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftszwecks wird auf § 2 des Gesellschaftsvertrags verwiesen (Anlage JS 2). Alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist die F. und H. H.. Die Beklagte zu 1) ist insbesondere für die Vermietung der Konzertsäle zuständig. Dabei vermietet sie den jeweiligen Saal unter Zurverfügungstellung des erforderlichen technischen und infrastrukturellen Personals im spielbereiten Zustand in Tranchen – einzelne Terminfenster von meist fünf bis sieben Stunden – an die Vertragspartner, welche in der Regel Konzertveranstalter oder Orchester sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) sehen vor, dass diese an Terminangebote und Reservierungen betreffend beide Konzerthäuser einen Monat gebunden ist. Insoweit wird auf Ziffer 2.1 der „AGB Vermietung L.“ Bezug genommen, welche die Beklagte zu 1) als Anlage B 26 eingereicht hat. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls eine städtische Tochter, an der die F. und H. H. 95,2 % der Anteile hält. Die restlichen 4,8 % stehen der Stiftung E. zu. Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin des Konzertbereichs der E. und verpachtet den gesamten Konzertbereich en bloc an die Beklagte zu 1). Die E. verfügt über zwei Konzertsäle, den „Großen Saal“ mit – die genaue Anzahl ist zwischen den Parteien streitig – insgesamt knapp über 2.000 Plätzen und den „Kleinen Saal“ mit – auch dies ist im Detail streitig – knapp über 530 Plätzen. Die L. verfügt ebenfalls über einen kleinen und einen großen Konzertsaal mit 640 beziehungsweise 2.025 Plätzen sowie das „Studio E“ mit 150 Plätzen. Die Aufgabenbereiche der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2) betreffend E. und L. sind von der F. und H. H. in dem „Fortgeschriebenen Nutzungskonzept für den laufenden Spielbetrieb von E. und L.“ (Senatsdrucksache 21/2839, hier eingereicht als Anlage JS 22) beschrieben (im Folgenden: „Nutzungskonzept“). Das Nutzungskonzept, welches zunächst Geltung bis zum Ende der Saison 2021/2022 beansprucht, wurde vom Senat am 12.01.2016 beschlossen und von der Bürgerschaft am 31.01.2019 verabschiedet. Hinsichtlich der programmatischen Ausrichtung regelt das Nutzungskonzept zunächst: „E. und L. werden von einer einheitlichen Intendanz programmiert, so wird eine künstlerische Gesamtleitung sichergestellt. Zudem werden die beiden Gesellschaften H. und E. von einer personenidentischen Geschäftsführung geleitet“ (S. 4). Die Leitlinien des Programms sehen weiter vor, dass die E. baulich, akustisch und programmatisch eines der besten Konzerthäuser der Welt werden und ein „demokratisches Haus“ für alle sein soll. Dabei komme insbesondere der Öffnung des Hauses für zeitgemäße Ansätze im Bereich der Musikvermittlung eine gesteigerte Bedeutung zu (S. 2 ff. des Nutzungskonzepts). Das Nutzungskonzept unterscheidet bezüglich der Veranstaltungsplanung zwischen der Eigenbespielung der Konzerthäuser und Fremdveranstaltungen. Daneben existieren nach dem Nutzungskonzept Kooperationen mit dem N.-Sinfonieorchester, dem E. R., den H. Symphonikern, der privaten Veranstalterin Konzertdirektion Dr. R. G. GmbH (im Folgenden „Konzertdirektion Dr. G.“) und dem P. Staatsorchester H.. Zur Gewichtung der vorgenannten Kategorien betreffend den Großen Saal der E. führt das Nutzungskonzept aus wie folgt: „Für den Großen Saal der E. sind insgesamt 260 künstlerische Veranstaltungen kalkuliert. Hiervon entfallen rund 100 auf die H.. Weitere 110 Veranstaltungen werden von Orchestern oder Veranstaltern verantwortet, die der H. inhaltlich nahestehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um das N. Sinfonieorchester als R. Orchester der E., um das P. Staatsorchester H., die Konzertdirektion Dr. G. und um weitere Veranstalter, mit denen die H. Kooperationen eingegangen ist. Auf Grund des einheitlichen Qualitätsversprechens und im Sinne der programmatischen Vielfalt des Hauses strebt die Intendanz der H. im Konsens mit diesen Veranstaltern eine inhaltliche Abstimmung und weitere Kooperationen an. Zusätzlich wird mit weiteren rund 20 Veranstaltungen kalkuliert, die im Bereich Rock/Pop liegen und ein vergleichbares Qualitätsversprechen tragen. Weitere 30 Konzerte werden von einer Vielzahl an Veranstaltern und Organisationen bestritten, zu denen auch noch drei bis vier Mal im Jahr aufwändigere Veranstaltungen für geladenes Publikum kommen (Preisverleihungen, Kongressauftaktveranstaltungen etc.).“ Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf den Seiten 4-6 des Nutzungskonzepts verwiesen. Die Bestimmung der Zuständigkeit der Beklagten zu 1) und zu 2) als Vertragspartner hinsichtlich der drei Kategorien – Eigenbespielung, Kooperationen und Fremdveranstaltungen – durch das Nutzungskonzept und die tatsächliche Umsetzung dessen sind zwischen den Parteien streitig. Ferner streiten die Parteien darüber, wie die Beklagten grundsätzlich im Rahmen der Terminvergabe tatsächlich vorgehen. Die im Nutzungskonzept als einzige private Kooperationspartnerin aufgeführte Konzertdirektion Dr. G. ist die führende H. Veranstalterin für klassische Musikveranstaltungen. Sie wurde Anfang der 1930er-Jahre gegründet und führte bereits in den Jahren und Jahrzehnten vor der Eröffnung der E. jährlich zahlreiche Konzerte mit unter anderem weltbekannten Klangkörpern und Künstlerinnen und Künstlern – auch in Form von Abonnementveranstaltungen und Reihen – in der L. durch. Seit der Eröffnung veranstaltet die Konzertdirektion Dr. G. auch in den Sälen der E. viele Konzerte; im Zeitraum 2017 bis 2019 etwa belief sich die jährliche Anzahl auf jeweils mehr als 50 Veranstaltungen. Auch der Kläger begehrt die Durchführung von klassischen Musikveranstaltungen – sowohl als Einzelveranstaltungen als auch in Form von Konzertreihen – insbesondere im Großen Saal der E.. Der Kläger fragte zunächst in den Monaten September und Oktober 2017 hinsichtlich der Veranstaltung gleich mehrerer Konzerte und Konzertreihen – insgesamt 16 Konzerte in Form von zwei Konzertreihen à sechs beziehungsweise zehn Veranstaltungen im Kleinen Saal und 17 Konzerte im Großen Saal der E., jeweils für die Jahre 2018 und 2019 – bei der Beklagten zu 1) an. Insoweit wird auf die mit den Anlagen B 22 und 23 eingereichten E-Mails verwiesen. Mit E-Mail vom 23.11.2017 lehnte die Beklagte zu 1) die Durchführung ganzer Reihen durch den Kläger mit der Begründung ab, dass aufgrund der hohen Nachfrage derzeit keine Wiederholungskonzerte oder Reihen angenommen würden. Darüber hinaus sei der Große Saal für 2018/2019 schon weitestgehend ausgebucht, sodass keine Terminoptionen für Einzelkonzerte bestünden. Die Beklagte zu 1) stellte dem Kläger mit E-Mail vom 24.11.2017 auf dessen Rückfragen ein probeweises Konzert im Kleinen Saal der E. in Aussicht und bat insoweit um konkrete Terminanfragen. Wegen des weiteren Inhalts dieser E-Mails wird auf Anlage B 24 verwiesen. Der Kläger und die Beklagte zu 1) einigten sich in der Folge auf die Durchführung eines Konzerts durch den Kläger am 16.06.2019 im Kleinen Saal der E.. Die Beklagte zu 1) wies auf dessen Nachfrage den Kläger mit E-Mail vom 21.02.2018 darauf hin, dass sie vor Verhandlungen über eine erneute Terminvergabe das erste von dem Kläger veranstaltete Konzert abwarten wolle. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut B 25 Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2019 (Anlage JS 19) bat der Kläger die Beklagte zu 1), ihm konkrete Terminangebote für Konzerte in den Spielzeiten 2019 und 2020/2021 zu unterbreiten und signalisierte die grundsätzliche Bereitschaft, eine Kooperationsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) einzugehen. Er führte weiter aus, dass ihm ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Veranstalter Konzertdirektion Dr. G. zustehe, welcher seit 2017 eine Vielzahl von Konzerten veranstaltet habe. Der Kläger fügte diesem Schreiben eine mit „Terminanfragen für 2020/2021 (E.)“ überschriebene Liste bei, welche zahlreiche Interpretinnen, Interpreten und Klangkörper auflistet (Anlage JS 20). Die Beklagte zu 1) erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 27.05.2019 das Terminvergabeverfahren unter Verweis auf den umfangreichen Prüfungsprozess und die Bindung an das Nutzungskonzept (Anlage JS 21). Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2019 wiederholte der Kläger seine Bitte und Beanstandungen und erklärte zudem erneut seine Kooperationsbereitschaft (Anlage JS 23). Die Beklagte zu 1) verwies in ihrem darauffolgenden Antwortschreiben vom 17.06.2019 abermals auf die Vorgaben des Nutzungskonzepts und bat den Kläger darum, seine Kritik zu substantiieren (Anlage JS 24). Neben dem Konzert im Kleinen Saal der E. am 16.06.2019 veranstaltete der Kläger im Herbst 2019 im Großen Saal der L. eine Konzertreihe unter dem Namen „Starpianisten“ mit insgesamt fünf Konzerten, deren Bewerbung auf der Website der E. unter „Abos und Reihen“ die Beklagte ihm aus „Kapazitätsgründen“ nicht gestattete. Wegen des konkreten Inhalts der Ablehnung wird auf die E-Mail vom 18.09.2019 in Anlage JS 16 verwiesen. Die Parteien streiten sich bezüglich der Veranstaltung im Kleinen Saal der E. am 16.06.2019 sowie betreffend zwei der Veranstaltungen aus der Reihe „Starpianisten“ im Großen Saal der L. über die Professionalität der Planung und Durchführung auf Seiten des Klägers. Auf weitere Terminanfragen des Klägers zu Klavierabenden in der Reihe „Starpianisten“ bot die Beklagte zu 1) dem Kläger mit E-Mail vom 11.09.2019 insgesamt vier Termine für den Großen Saal der L. – davon zwei Wartelistenplätze – und vier Termine für den Kleinen Saal der L. für das Jahr 2020 an. Darauf sagte der Kläger mit E-Mail vom 24.09.2019 eine Prüfung der Angebote zu, verbunden mit der Bitte, die Termine möglichst lange reserviert zu halten. In der Folge verhielt der Kläger sich nicht mehr zu diesen Terminvorschlägen. Wegen der diesbezüglichen Korrespondenz wird auf die Anlagen JS 77 und B 41 verwiesen. Nach dem Termin zur ersten mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 bot der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2021 (Anlage JS 107) den Beklagten wie folgt Konzertveranstaltungen – ohne nähere Konkretisierung des jeweiligen Veranstaltungsprogramms – mit in einer anliegenden Übersicht vorgestellten Künstlerinnen, Künstlern und Klangkörpern an und bat zugleich um die Nennung von entsprechenden Veranstaltungsterminen: „Ich biete Ihnen hiermit an, Konzertveranstaltungen mit diesen Orchestern, Ensembles und Musikern in den Sälen der E. bzw. in der L. durchzuführen und bitte Sie um die Nennung von Terminen für entsprechende Veranstaltungen, beginnend mit der nächstmöglichen in Betracht kommenden Saison“. Zudem bot er die Durchführung von Abonnement-Reihen mit jenen Künstlern an und ersuchte die Beklagten um ein Angebot für einen Kooperationsvertrag zur Durchführung von Abonnement-Reihen und um Nennung von diesbezüglichen Terminen. Mit Schreiben vom 09.12.2021 (Anlage JS 108) lehnten die Beklagten zum einen die Einzelkonzertanfrage mangels konkreter Terminangaben ab. Zum anderen verweigerten sie den Abschluss einer Kooperation mit der Begründung, dass auch insoweit eine – hier nicht erfolgte – zeitliche und inhaltliche Konkretisierung des ins Auge gefassten Projekts vonnöten sei. Die Beklagten wiesen ferner darauf hin, dass eine Kooperation die Förderung des internationalen Renommees der E. oder die Entwicklung der lokalen Musikszene voraussetze. Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 27.12.2021 (Anlage JS 109) und bot Konzerte von fünf Orchestern, vier Pianistinnen, drei Kammermusikensembles und drei „jungen Talenten“ unter der Nennung konkreter Programme und von – teils eine ganze Saison umfassenden – Zeitfenstern an. Hinsichtlich des angestrebten Kooperationsverhältnisses führte der Kläger unter beispielhafter Erwähnung von Abo-Reihen mit Orchestern „aus Norditalien“ und „aus dem Balkan“ aus, dass sein Portfolio international ausgerichtet sei. Mit Schreiben vom 07.01.2022 (Anlage JS 110) unterbreiteten die Beklagten dem Kläger unter Verweis auf die in den AGB vorgesehene Angebotsbindung der Beklagten von einem Monat vier konkrete Terminangebote, von welchen zwei auf den Großen Saal der L. und jeweils einer auf die beiden Säle der E. entfielen. Die Angebote bezogen sich sämtlich auf Klangkörper, welche der Kläger in seinen vorangegangenen Schreiben als seinem Repertoire zugehörig und als verfügbar bezeichnet hatte. Die Beklagten wiesen dabei darauf hin, dass die Anfragen des Klägers nicht hinreichend terminlich konkretisiert seien – und daher üblicherweise eine Absage nach sich gezogen hätten –, im Interesse an einer Streitbeilegung aber ausnahmsweise von der gängigen Terminvergabepraxis abgewichen werde. Für den Großen Saal der E. schlugen die Beklagten einen Auftritt der C. d. S. am 07.09.2022 vor. Die Eingehung einer Kooperation mit dem Kläger lehnten die Beklagten erneut ab und führten insoweit unter anderem aus, dass der Vorschlag des Klägers die Voraussetzungen einer Kooperation auch aus künstlerischen Gesichtspunkten nicht erfülle und überdies ein formeller Hinderungsgrund mit Blick auf den im Nutzungskonzept festgelegten Rahmen bestehe. Die Terminangebote der Beklagten nahm der Kläger jeweils nicht an. Mit Schreiben vom 10.02.2022 (Anlage B 84) führte er aus, dass die Terminangebote für die L. an der Finanzierbarkeit scheiterten und schlug für den von den Beklagten angebotenen Termin am 07.09.2022 im Großen Saal der E. – abweichend von dem Angebot der Beklagten, welches sich auf die C. d. S. bezogen hatte – einen Auftritt des N. B. O. vor. Ferner bot der Kläger – jeweils ohne Nennung eines Programms – Auftritte des S. P. O. für einen Zeitraum im November/Dezember 2023 und im April 2024, des B. P. O. für November 2023 und des Klangkörpers B. C. W. für die Saison 2023/2024 an und erbat insoweit Terminvorschläge. Zudem erneuerte er seine Anfrage hinsichtlich einer Kooperationspartnerschaft. Mit Schreiben vom 24.02.2022 (Anlage B 84a) forderten die Beklagten den Kläger auf, seine Anfrage hinsichtlich des N. B. O. und des S. P. O. jeweils betreffend das Programm zu konkretisieren. Ferner teilten die Beklagten mit, dass der Termin am 07.09.2022 nunmehr von anderer Seite für eine geschlossene Veranstaltung optioniert sei. Die Eingehung einer Kooperation lehnten die Beklagten unter Verweis auf die Begründung in den Schreiben vom 09.12.2021 und 07.01.2022 abermals ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten als marktbeherrschende Unternehmen ihn kartellrechtswidrig behindern, indem sie ihn als Veranstalter vom Zugang zur E. ausschlössen. Zugleich liege – so der Kläger – eine kartellrechtswidrige Diskriminierung des Klägers gegenüber der Wettbewerberin Konzertdirektion Dr. G. vor. Ferner ergäben sich die geltend gemachten Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht sowie allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften. Die Beklagten seien marktbeherrschend, jedenfalls marktmächtig und behinderten den Kläger insofern unbillig, als sie ihn vom Zugang zu einem Angebot ausschlössen, für das es keine funktionell austauschbare Alternative gebe. Als Veranstalter klassischer Konzerte sei der Kläger zwingend auf den Zugang zu Aufführungsstätten angewiesen, die für solche Konzerte geeignet und bestimmt sind. Dies beträfe in H. lediglich die E. und – wegen der mittlerweile bestehenden Konkurrenz durch die E. mit Einschränkungen – die L.. Schon zwischen den beiden Sälen der E. und zwischen der E. und der L. sei ein signifikantes Gefälle mit Blick auf die Marktkompatibilität, Vermarktbarkeit und Reputation feststellbar. Der Zugang zu den Konzertsälen der E. bilde daher einen selbständigen relevanten Markt. Die kartellrechtswidrige Diskriminierung sei darin zu erblicken, dass die Wettbewerberin des Klägers, die Konzertdirektion Dr. G., im Widerspruch zu dem Nutzungskonzept das Privileg einer monopolartigen Stellung für private klassische Konzertveranstaltungen in der E. genieße. Diese Position förderten und verteidigten die Beklagten, indem sie den Kläger ausschlössen und ihn damit bewusst und nachhaltig im Wettbewerb gegenüber einem Konkurrenten benachteiligten. In Konsequenz wirkten die Beklagten letztlich einem freien und unverfälschten Wettbewerb privater Konzertveranstalter in der E. entgegen. Unter den H. Konzertdirektionen sei der Kläger mit seiner Konzertdirektion „F. K.” der einzige Veranstalter, der aus dem Großen Saal der E. ausgeschlossen werde. Bereits dieser Umstand verwirkliche den Tatbestand der Diskriminierung durch die Beklagte zu 1). Da der Kläger – welcher bereits seit 1993 klassische Orchesterkonzerte veranstalte – bereits selbst Konzerte im Großen Saal der L. und andernorts durchgeführt habe, sei er als zweitgrößter privater Klassik-Veranstalter in H. etabliert. Er sei ferner als Komponist, Musikwissenschaftler und Professor der R.- S.-Hochschule sehr gut vernetzt und unterhalte internationale Kontakte zu renommierten Künstlerinnen und Künstlern, die es ihm ermöglichten, sein Konzertangebot sofort auszuweiten, wenn ihm nicht der Zugang zur E. verweigert würde. Der Kläger behauptet ferner, sein Repertoire, bezüglich dessen insbesondere auf die Anlagen JS 20, JS 107 und JS 109 verwiesen wird, sei qualitativ und künstlerisch mit jenem der Konzertdirektion Dr. G. vergleichbar; er sei zudem in der Lage, mit jenen Künstlern die gewünschten Termine sämtlich zu bestreiten. Hinsichtlich der im Streit stehenden Abläufe der von dem Kläger veranstalteten Konzerte in dem Kleinen Saal der E. am 16.06.2019 und in dem Großen Saal der L. am 30.03.2019 sowie am 05.10.2019 behauptet der Kläger, die aufgetretenen Probleme bei jenen Veranstaltungen seien jeweils nicht auf seine Organisation zurückzuführen. Soweit die Beklagten sich im Rahmen ihrer Absagen gegenüber dem Kläger auf das Nutzungskonzept berufen, ist dieser der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe es versäumt, sachgerechte Vergabekriterien auf der Grundlage des Nutzungskonzepts festzulegen. Solche seien indes zwingend notwendig für eine willkürfreie Umsetzung des Nutzungskonzepts. Dabei sei zu beachten, dass den Beklagten die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oblägen, sodass sie grundrechtsgebunden seien und bei der Terminvergabe und Eingehung von Kooperationen ermessensfehlerfrei zu entscheiden hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Beklagten sich an die von ihnen behaupteten Vergabekriterien sowohl hinsichtlich der Terminvergabe als auch der Eingehung von Kooperationen tatsächlich halten. So unterliege das Portfolio der Konzertdirektion Dr. G. nicht der Kontrolle durch das Programmgremium der Beklagten, ferner stelle die Beklagte zu 2) deren Terminanfragen nicht ernsthaft auf den Prüfstand. Die Beklagten seien ferner – so der Kläger – wegen des Nutzungskonzepts nicht dazu berechtigt, eine Kooperation mit ihm abzulehnen. Das Nutzungskonzept gebe vielmehr vor, dass auch mit anderen als den bereits kooperierenden Veranstaltern Zusammenarbeiten anzustreben seien. Dass die Beklagten sich dabei – wie im Schreiben vom 17.06.2019, Anlage JS 24 – auf das Argument „bekannt und bewährt“ beriefen, sei – auch und gerade mit Blick auf das Nutzungskonzept – nicht gerechtfertigt und bilde im Übrigen nicht die Realität ab, zumal bekannte und bewährte Veranstalter wie die H1 Konzertdirektion oder der Kläger, welcher unstreitig schon sechs Konzertveranstaltungen in beiden Häusern durchgeführt hat, eben keine Kooperationszusage erhielten. Die Beklagte zu 2) verweigere diesen Veranstaltern jegliche Kooperation und damit auch den Aufbau eines verlässlichen Abonnentenstamms. Indem die Beklagte zu 2) unter den privatrechtlichen Veranstaltern einzig die Konzertdirektion Dr. G. als „bekannt und bewährt” einstufe, zementiere sie die Marktverhältnisse und beschränke den Wettbewerb. Der Markteintritt eines Newcomers sei unter diesen Umständen kaum möglich. Die Beklagte habe ferner im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien im Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 (Anlagen JS 107 bis JS 110 sowie B 84 und B 84a) eine Kooperation mit dem Kläger ohne hinreichende Begründung abgelehnt. Denn der Kläger habe insoweit ein hochkarätiges Portfolio präsentiert, mehrere Programmoptionen für beide Häuser genannt und den jeweils verfügbaren Zeitraum konkretisiert. Der Kartellrechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten stünden – so der Kläger – auch deren mit Schreiben vom 07.01.2022 (Anlage JS 110) unterbreiteten Angebote an den Kläger nicht entgegen. Diese seien, soweit sie die L. betreffen, von vornherein mangels Finanzierbarkeit untauglich und lediglich darauf angelegt gewesen, eine Ablehnung des Klägers oder dessen finanzielle Selbstschädigung zu erreichen. Auch die Terminoption für den Kleinen Saal der E. scheitere an der Finanzierbarkeit. Der Kläger meint, die Beklagten seien jeweils passivlegitimiert für alle geltend gemachten Ansprüche, da sie unter identischer Geschäftsleitung Termine vergäben. Nach außen trete überdies nur die Beklagte zu 1) auf. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses zu Antrag zu II. meint der Kläger, es bestehe eine Schadenswahrscheinlichkeit, da das Verhalten der Beklagten geeignet gewesen sei, die Absatzgeschäfte des Klägers nachteilig zu beeinflussen. Im Übrigen sei das Feststellungsinteresse auf der Grundlage der Verjährungshemmung anzunehmen. Bezüglich der zuletzt gestellten Klageanträge ist der Kläger der Ansicht, diese seien als „Minus” bereits in den vorhergehenden Anträgen enthalten gewesen. Die aktuelle Fassung stelle eine Beschränkung in zeitlicher und quantitativer Hinsicht dar; insgesamt sei das Begehren des Klägers im Kern unverändert geblieben. Die Klageanträge seien – so der Kläger – auch jeweils hinreichend bestimmt, jedenfalls seien sie als Klage auf wiederkehrende beziehungsweise künftige Leistungen gemäß den §§ 258, 259 ZPO zulässig. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.09.2019 Klage – zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) – erhoben und dabei folgende Klageanträge angekündigt: I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten im geschäftlichen Verkehr 1) den Kläger von der Veranstaltung einer über lediglich ein Konzertangebot im „Kleinen Saal“ der E. hinausgehenden Anzahl jährlicher Konzertangebote in der E. auszuschließen und/oder 2) den Kläger davon auszuschließen, die von ihm angebotenen Abonnements und Veranstaltungsreihen für Konzertveranstaltungen in der E. und/oder der L. auf der für „Abos“ und „Reihen“ bestimmten Unterseite des Internetauftritts unter https://www.e..de/ aufzuführen, 3) dem Kläger für die Konzertsaison 2020/2021 weniger als 50% der Anzahl der Konzerttermine, als sie die Beklagte dem mit der größten Anzahl von Konzertterminen in der E. vertretenen privaten Veranstalter klassischer Musikkonzerte einschließlich den mit diesem verbundenen und/oder unter gleicher Leitung stehenden Unternehmen gewährt, für Veranstaltungen wie exemplarisch in der Anlage JS 20 aufgeführt, davon anteilig zumindest zwei Drittel der Termine im „Großen Saal“ und insgesamt wenigstens zwei Drittel der Termine in der Hauptsaison (September bis April) in der E. zu gewähren, 4) dem Kläger ab einschließlich der Konzertsaison 2021/2022 eine geringere Anzahl von Konzertterminen, als die Beklagte dem mit der größten Anzahl von Konzertterminen in der E. vertretenen privaten Veranstalter klassischer Musikkonzerte einschließlich der mit diesem verbundenen und/oder unter gleicher Leitung stehenden Unternehmen gewährt, für Veranstaltungen wie exemplarisch in der Anlage JS 20 aufgeführt, davon anteilig zumindest drei Viertel der Termine im „Großen Saal“ und insgesamt wenigstens zwei Drittel der Termine in der Hauptsaison (September bis April) in der E. zu gewähren. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziff. I. benannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 11.05.2020 auf die Beklagte zu 2) erweitert (Bl. 134 der Akte). Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 hat der Kläger mit der Begründung des Zeitablaufs als erledigendes Ereignis den angekündigten Antrag zu I. 3) komplett und den Antrag zu I. 4) insoweit für erledigt erklärt, als dieser sich nicht nur auf die Zeit ab der Konzertsaison 2021/2022 bezog, sondern auch die Konzertsaison 2021/2022 einschloss (Bl. 523 der Akte). Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.09.2021 folgende Haupt- und Hilfs-Klageanträge angekündigt (Bl. 524 ff. der Akte) und im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 gestellt: I. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr 1) den Kläger von der Veranstaltung einer über lediglich ein Konzertangebot im „Kleinen Saal“ der E. hinausgehenden Anzahl jährlicher Konzertangebote in der E. auszuschließen und/oder 2) den Kläger davon auszuschließen, die von ihm angebotenen Abonnements und Veranstaltungsreihen für Konzertveranstaltungen in der E. und/oder der L. auf der für „Abos“ und „Reihen“ bestimmten Unterseite des Internetauftritts unter https://www.e..de/ aufzuführen, 3) dem Kläger ab einschließlich der Konzertsaison 2022/2023 eine geringere Anzahl von Konzertterminen, als die Beklagten dem mit der größten Anzahl von Konzertterminen in der E. vertretenen privaten Veranstalter klassischer Musikkonzerte einschließlich den mit diesem verbundenen und/oder unter gleicher Leitung stehenden Unternehmen gewähren, für Veranstaltungen wie exemplarisch in der Anlage JS 20 aufgeführt, davon anteilig zumindest drei Viertel der Termine im „Großen Saal“ und insgesamt wenigstens zwei Drittel der Termine in der Hauptsaison (September bis April), in der E. zu gewähren. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer I. benannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht. Vorsorglich hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer l. 3): I. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr 3. dem Kläger a) in der Konzertsaison 2022/2023, zwecks Durchführung seiner Abo-Reihen in der E., weniger als 20 Konzerttermine im Großen Saal und weniger als 8 Konzerttermine im Kleinen Saal zu gewähren und b) ab einschließlich der Konzertsaison 2023/2024, zwecks Durchführung seiner Abo-Reihen in der E., weniger als 25 Konzerttermine im Großen Saal und weniger als 10 Konzerttermine im Kleinen Saal zu gewähren. Äußerst hilfsweise höchstvorsorglich zu Ziffer I. 3): I. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr 3. dem Kläger a) für die Konzertsaison 2022/2023 zwecks Durchführung seiner Abo-Reihen in der E. weniger als 15 Konzerttermine für den Großen und weniger als 6 Konzerttermine für den Keinen Saal der E. zu gewähren und b) ab einschließlich der Konzertsaison 2023/2024, zwecks Durchführung seiner Abo-Reihen in der E. weniger als 20 Konzerttermine im Großen Saal und weniger als 8 Konzerttermine im Kleinen Saal zu gewähren. Nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2021, in welchem die Kammer unter anderem auf ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge hingewiesen hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2022 den Klageantrag zu Ziffer I. in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 661 der Akte). Hinsichtlich des erledigenden Ereignisses hat er auf die Angebote der Beklagten zu 1), bezüglich derer der Kläger auf die als Anlagen JS 107 bis JS 110 eingereichte außergerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien Bezug nimmt, verwiesen. Die Beklagten haben dieser Erledigungserklärung widersprochen. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 17.01.2022 ferner angekündigt zu beantragen (Bl. 661 ff. der Akte): I. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) geboten im geschäftlichen Verkehr 1) den Kläger für drei auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Konzertsaisons – Saisons sind jeweils die Zeiträume von August eines Jahres bis zum Juni des Folgejahres – gemäß den auch für andere Veranstalter geltenden Bedingungen der Beklagten für die Durchführung von Konzertveranstaltungen für die Veranstaltung von Konzerten mit Künstlern, Künstlerinnen und Ensembles und Orchestern, wie sie in den Schreiben des Klägers vom 24.11.2021 und vom 27.12.2021 nebst Anlagen aufgeführt sind, in den Veranstaltungssälen der E. und der L. zuzulassen und mit dem Kläger entsprechende Konzerttermine zu vereinbaren, davon pro Konzertsaison jeweils zehn Termine in der E. (davon jeweils fünf Termine im Großen und im Kleinen Saal) und vier Termine in der L. (im Großen Saal), hilfsweise zu 1): den Kläger für drei auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Konzertsaisons – Saisons sind jeweils die Zeiträume von August eines Jahres bis zum Juni des Folgejahres – gemäß den auch für andere Veranstalter geltenden Bedingungen der Beklagten für die Durchführung von Konzertveranstaltungen für die Veranstaltung von Konzerten mit Künstlern, Künstlerinnen und Ensembles und Orchestern, wie sie in den Schreiben des Klägers vom 24.11.2021 und vom 27.12.2021 nebst Anlagen aufgeführt sind, in den Veranstaltungssälen der E. und der L. zuzulassen und mit dem Kläger entsprechende Konzerttermine zu vereinbaren, davon pro Konzertsaison jeweils acht Termine in der E. (davon jeweils zumindest vier Termine im Großen Saal) und vier Termine in der L. (im Großen Saal), äußerst hilfsweise zu 1): den Kläger für drei auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Konzertsaisons – Saisons sind jeweils die Zeiträume von August eines Jahres bis zum Juni des Folgejahres – gemäß den auch für andere Veranstalter geltenden Bedingungen der Beklagten für die Durchführung von Konzertveranstaltungen für die Veranstaltung von Konzerten mit Künstlern, Künstlerinnen und Ensembles und Orchestern, wie sie in den Schreiben des Klägers vom 24.11.2021 und vom 27.12.2021 nebst Anlagen aufgeführt sind, in den Veranstaltungssälen der E. und der L. zuzulassen und mit dem Kläger entsprechende Konzerttermine zu vereinbaren, davon pro Konzertsaison sechs Termine in der E. (davon zumindest drei Termine im Großen Saal) und vier Termine in der L. (im Großen Saal); 2) mit dem Kläger ein Kooperationsverhältnis einzugehen, das dem Kläger entsprechend den Konditionen der E. ermöglicht, Abonnements und Veranstaltungsreihen für Konzertveranstaltungen in der E. und der L. anzubieten und die von ihm angebotenen Abonnements und Veranstaltungsreihen in der E. und der L. auf der für „Abos” und „Reihen” bestimmten Unterseite des Internetauftritts der E. unter www.e..de aufzuführen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagten ihn von der Veranstaltung einer über lediglich ein Konzertangebot im „Kleinen Saal” der E. hinausgehenden Anzahl jährlicher Konzertangebote in der E. ausgeschlossen haben. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Beschluss der Kammer vom 21.01.2021 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.07.2022 angekündigt, den Klageantrag zu Ziffer I. 2) mit der Maßgabe stellen zu wollen, dass nach Ziffer I. 2) nach den Worten „mit dem Kläger“ der Passus „für den im Tenor zu Ziffer I. 1) genannten Zeitraum“ eingefügt wird (Bl. 902 der Akte). Die Kammer hat im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.08.2022 darauf hingewiesen, dass die zuletzt angekündigten Klageanträge unter Ziffer I. unzulässig sein dürften. Ferner wurde der Hinweis erteilt, die Kammer verstehe – nach Auslegung des Klägervortrags – die zuletzt angekündigten Klageanträge dahingehend, dass diese im Wege einer Klageänderung an die Stelle aller bisherigen Anträge treten sollen. Daraufhin hat der Kläger erklärt, nur noch die nachfolgenden Anträge zu stellen. Der Kläger beantragt nunmehr: I. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) geboten im geschäftlichen Verkehr 1) den Kläger für drei auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Konzertsaisons – Saisons sind jeweils die Zeiträume von August eines Jahres bis zum Juni des Folgejahres – gemäß den auch für andere Veranstalter geltenden Bedingungen der Beklagten für die Durchführung von Konzertveranstaltungen für die Veranstaltung von Konzerten mit Künstlern, Künstlerinnen und Ensembles und Orchestern, wie sie in den Schreiben des Klägers vom 24.11.2021 und vom 27.12.2021 nebst Anlagen aufgeführt sind, in den Veranstaltungssälen der E. und der L. zuzulassen und mit dem Kläger entsprechende Konzerttermine zu vereinbaren, davon pro Konzertsaison jeweils zehn Termine in der E. (davon jeweils fünf Termine im Großen und im Kleinen Saal) und vier Termine in der L. (im Großen Saal), hilfsweise zu 1): den Kläger für drei auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Konzertsaisons – Saisons sind jeweils die Zeiträume von August eines Jahres bis zum Juni des Folgejahres – gemäß den auch für andere Veranstalter geltenden Bedingungen der Beklagten für die Durchführung von Konzertveranstaltungen für die Veranstaltung von Konzerten mit Künstlern, Künstlerinnen und Ensembles und Orchestern, wie sie in den Schreiben des Klägers vom 24.11.2021 und vom 27.12.2021 nebst Anlagen aufgeführt sind, in den Veranstaltungssälen der E. und der L. zuzulassen und mit dem Kläger entsprechende Konzerttermine zu vereinbaren, davon pro Konzertsaison jeweils acht Termine in der E. (davon jeweils zumindest vier Termine im Großen Saal) und vier Termine in der L. (im Großen Saal), äußerst hilfsweise zu 1): den Kläger für drei auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Konzertsaisons – Saisons sind jeweils die Zeiträume von August eines Jahres bis zum Juni des Folgejahres – gemäß den auch für andere Veranstalter geltenden Bedingungen der Beklagten für die Durchführung von Konzertveranstaltungen für die Veranstaltung von Konzerten mit Künstlern, Künstlerinnen und Ensembles und Orchestern, wie sie in den Schreiben des Klägers vom 24.11.2021 und vom 27.12.2021 nebst Anlagen aufgeführt sind, in den Veranstaltungssälen der E. und der L. zuzulassen und mit dem Kläger entsprechende Konzerttermine zu vereinbaren, davon pro Konzertsaison sechs Termine in der E. (davon zumindest drei Termine im Großen Saal) und vier Termine in der L. (im Großen Saal); 2) mit dem Kläger für den im Tenor zu Ziffer I. 1) genannten Zeitraum ein Kooperationsverhältnis einzugehen, das dem Kläger entsprechend den Konditionen der E. ermöglicht, Abonnements und Veranstaltungsreihen für Konzertveranstaltungen in der E. und der L. anzubieten und die von ihm angebotenen Abonnements und Veranstaltungsreihen in der E. und der L. auf der für „Abos” und „Reihen” bestimmten Unterseite des Internetauftritts der E. unter www.e..de aufzuführen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagten ihn von der Veranstaltung einer über lediglich ein Konzertangebot im „Kleinen Saal” der E. hinausgehenden Anzahl jährlicher Konzertangebote in der E. ausgeschlossen haben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Klageanträge seien sämtlich bereits unzulässig, da sie unbestimmt seien und weder eine Klage auf wiederkehrende noch zukünftige Leistungen vorliege. Ferner stellten die Antragsumstellungen des Klägers jeweils unzulässige Klageerweiterungen beziehungsweise -änderungen dar. Im Übrigen stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu; insbesondere liege weder eine kartellrechtliche Behinderung noch Diskriminierung vor. Vielmehr seien die streitgegenständlichen Anfragen des Klägers ganz überwiegend schon nicht geeignet, überhaupt Terminvereinbarungen herbeizuführen. Soweit die Beklagten diese abgelehnt haben, sei dies rechtmäßig erfolgt. Im Einzelnen behaupten die Beklagten zunächst, sie hielten sich an die von dem Nutzungskonzept vorgegebene Aufgabenverteilung. So organisiere die Beklagte zu 1) die Fremdveranstaltungen, während die Beklagte zu 2) die Eigenbespielung und Kooperationen verwalte. Die Pflege der Internetseite der E. und L. unterfalle ausschließlich dem Aufgabenbereich der Beklagten zu 1). Daraus ergebe sich – so die Beklagten –, dass die Beklagte zu 1) für die gegenständlich geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert ist, soweit diese sich auf die Eingehung eines Kooperationsverhältnisses beziehen. Zugleich sei die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert, soweit der Kläger die Gewährung von Terminen zu Einzelveranstaltungen und die Nennung seiner Veranstaltungen auf der Internetseite der Konzerthäuser begehrt. Die Beklagten behaupten weiter, das Nutzungskonzept sehe ferner jährlich für den Großen Saal der E. rund 50 Fremdveranstaltungen sowie 210 Termine für die Eigenbespielung und Kooperationspartner vor. Dies ergebe ein Verhältnis von etwa 20 % (Fremdveranstaltungen) zu 80 % (Eigenbespielung und Kooperationen). Nach ihrem Vortrag folgen die Beklagten diesen Vorgaben, wobei sich das quantitative Verhältnis der Veranstaltungskategorien zueinander in der praktischen Umsetzung in den ersten drei Betriebsjahren der E. sogar zugunsten der Fremdveranstaltungen verschoben habe. So hätten in der Saison 2017/ 2018 der Beklagten zu 1) 33,4 % aller Termine zur Vermietung des Großen Saals der E. an Dritte zur Verfügung gestanden, demnach 125 Termine im Großen Saal, davon 86 außerhalb des Bereichs der Rock- und Popmusik. In der Saison 2018/2019 hätten der Beklagten zu 1) 30,2 % aller Termine zur Vermietung des Großen Saals der E. an Dritte zur Verfügung gestanden, demnach 112 Termine im Großen Saal, davon 81 außerhalb des Bereichs der Rock- und Popmusik. In der Saison 2019/2020 habe die Beklagte zu 1) 34,6 % aller Termine im Großen Saal der E. an Dritte vermietet, konkret 133 Termine im Großen Saal, davon 97 außerhalb des Bereichs der Rock- und Popmusik. Die Terminvergabe durch die Beklagte zu 1) im Rahmen der Fremdveranstaltungen orientiere sich – so die Beklagten – an künstlerischen Gesichtspunkten, deren Rahmen durch die programmatischen Leitlinien des Nutzungskonzepts vorgegeben seien. Eine der Grundbedingungen sei dabei, dass immer nur zeitlich hinreichend konkrete Konzertanfragen, bei denen Künstler oder Klangkörper und der geplante Inhalt bekannt sind, bewertet werden können. Eine Vergabe von reinen Zeitfenstern ohne konkrete Kenntnis des geplanten Inhaltes sei von vorneherein ausgeschlossen, was sich auch aus § 4.1 der AGB der Beklagten zu 1) ergebe (eingereicht als Anlage B 26). Die Bewertung der jeweiligen Anfragen an die Beklagte zu 1) – so auch im Falle der klägerischen Anfragen – erfolge stets in einem Gremium, das aus den beiden Geschäftsführern der Beklagten, der künstlerischen Betriebsdirektorin, dem organisatorischen Betriebsdirektor und der Leiterin und der stellvertretenden Leiterin des Bookings von L. und E. bestehe. Entscheidend sei hierbei immer der Gesamteindruck, den die Veranstaltung – in inhaltlicher und programmatischer Abstimmung mit den übrigen Veranstaltungen der Saison – beim Publikum hinterlässt. Zudem achte die Beklagte zu 1) bei den von ihr vergebenen Terminen darauf, möglichst viele verschiedene Konzertveranstalter und Orchester pro Saison zum Zuge kommen zu lassen. Dieses Vorgehen entspreche ebenfalls den Vorgaben des Nutzungskonzepts, nach welchem die Fremdveranstaltungstermine durch eine „Vielzahl“ an Veranstaltern und Organisationen bestritten werden sollen. Um diesen programmatischen Zielsetzungen, insbesondere dem musikalischen Qualitätsanspruch und dem Kulturauftrag der Stadt H., gerecht zu werden, laute eine der Kontrollüberlegungen bei der Entscheidung über die Vergabe von Terminen im Großen Saal der E. stets: „Tritt Künstler XY auch in anderen Städten regelmäßig in Konzertsälen auf, die von der Größe und vom Renommee her mit dem Großen Saal der E. vergleichbar sind?“. Bezüglich der Termine betreffend Eigenbespielung und Kooperationen erfolge – so die Beklagten – die Koordination und inhaltliche Abstimmung durch die zuständige Beklagte zu 2) selbst, welche als Eigentümerin des Konzertbereichs die Eigenbespielung in beiden Häusern auf eigenes wirtschaftliches Risiko verantworte. Dabei stünden den Kooperationsvertragspartnern N.-Sinfonieorchester, P. Staatsorchester H. und E. R. eigene vertragliche Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) auf eine feste Anzahl von Terminen im Großen Saal der E. pro Saison zu. Insoweit verweisen die Beklagten auf Ziffer 11.1 des Pachtvertrags, welchen die Beklagte zu 1) als Anlage B 18 eingereicht hat. Mit diesen Kooperationspartnern würden im Rahmen der Terminvergabe jeweils nur die groben Leitlinien der Programmierung abgesprochen. Die privaten Kooperationspartner der Beklagten zu 2), mithin die Konzertdirektion Dr. G., hätten zwar ein Vorbuchungsrecht, indes keinen vertraglichen Anspruch auf eine feste Anzahl von Blanko-Terminen pro Saison. Insoweit bedürfe vielmehr jede einzelne Veranstaltung der vorherigen individuellen Abstimmung mit der Beklagten zu 2). Entgegen der Darstellung des Klägers verfüge also auch die private Konzertdirektion Dr. G. nicht über einen festen Anspruch auf ein bestimmtes Kontingent an Terminen pro Saison. Die Beklagten behaupten, vor dem Hintergrund dieser Praxis sei eine Vergabe von Blanko-Terminen – wie sie der Kläger mit seinen Klageanträgen anstrebe und auch in seinen außergerichtlichen Anfragen überwiegend begehrt habe – von vornherein weder durch die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) möglich. Die Beklagten könnten einen Termin im Großen Saal der E. nicht zusprechen, ohne zu wissen, welches künstlerische Programm dort letztlich aufgeführt werden soll. Ein solches Vorgehen widerspreche den AGB der Beklagten und finde im Übrigen auch in der Praxis nicht statt. In rechtlicher Hinsicht meinen die Beklagten zudem, der Kläger habe die für einen Kartellrechtsanspruch erforderliche Marktabgrenzung nicht hinreichend vorgenommen, zumal er nicht schlüssig dargelegt habe, dass die Konzertsäle der E. einen selbstständigen relevanten Markt bilden. Die E. und insbesondere der Große Saal der E. seien – so die Beklagten – nicht die einzigen Veranstaltungsorte in H.. Zahlreiche weitere Konzertsäle könnten für denselben Verwendungszweck, der in der Durchführung von klassischen Musikkonzerten besteht, auch von privaten Veranstaltern gemietet werden und bildeten insbesondere im Hinblick auf die vorhandene Sitzplatzanzahl und räumliche Ansiedelung eine funktionelle Austauschbarkeit. Der Kläger könne die von ihm als Konzertveranstalter konkret angebotene Leistung, das heißt eine Veranstaltung mit den als sein Repertoire benannten Solokünstlern und Ensembles, auch außerhalb des Großen Saals der E. in angemessener Weise in H. zur Geltung bringen. Ferner habe der Kläger eine Kausalität des Verhaltens der Beklagten zu den Gegebenheiten auf dem Markt für klassische Musik in H. nicht dargetan. Der Kläger habe nicht dargelegt, und dazu sei er auch nicht in der Lage, dass sich die Marktverhältnisse privater Konzertveranstalter seit Eröffnung der E. im Januar 2017 in H. wesentlich geändert haben. Abgesehen davon sei aber auch nicht zutreffend, dass der Bestand des Wettbewerbs als solcher gefährdet ist. Es bestehe in H. vielmehr ein buntes Feld von Teilnehmern, die an allen möglichen Veranstaltungsstätten und nicht nur in der E. klassische Konzerte veranstalteten. Der Kläger werde durch sie – so die Beklagten – ungeachtet dessen auch nicht kartellrechtswidrig behindert, da er nicht in seinen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt werde. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, hier überformt von der Kunstfreiheit, gewähre der Beklagten zu 1) in den Grenzen des Pachtvertrags die grundsätzliche Freiheit, mit denjenigen Veranstaltern Verträge abzuschließen, die sie aufgrund ihrer künstlerischen Entscheidung betreffend die Programmierung der Saison auswählt. Ihr stehe damit ein weitreichender Ermessensspielraum bezüglich der Künstlerauswahl zu. Die im Nutzungskonzept insoweit aufgestellten inhaltlichen Anforderungen seien sachlich nachvollziehbar und von dem legitimen Interesse der Stadt H. getragen, die musikalische Qualität über alle Veranstaltungsgenres und unabhängig vom Veranstalter hoch zu halten und die E. dadurch zu „einem der besten Konzerthäuser der Welt“ zu machen. Es entspreche dabei einem zulässigen und sachlich gerechtfertigten Auswahlmaßstab des Öffentlichen Rechts – und sei zudem kaufmännisch nachvollziehbar und sinnvoll –, sich zur überwiegenden Bespielung des Konzerthauses und damit zur Stellung eines Grundgerüsts der Bespielung solcher Veranstalter zu bedienen, die bereits „bekannt und bewährt“ sind und bei denen daher ein „einheitliches Qualitätsversprechen“ sowie eine „inhaltliche Abstimmung“ gewährleistet werden können, sofern auch Neubewerbern eine reale Zulassungschance belassen wird. Dies sei schon nach dem Nutzungskonzept der Stadt H. der Fall, welches für die Fremdveranstaltungen Konzerttermine, die „von einer Vielzahl an Veranstaltern und Organisationen bestritten“ werden, vorsehe. Nicht zuletzt gehe es bei der Bespielung der E. auch um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder, sodass eine unsachgemäße Vergabe von nicht hinreichend konkretisierten Konzertterminen von vornherein ausscheide. Den durch die Kunstfreiheit geschützten Leitlinien des Nutzungskonzepts werde die Beklagte zu 1) dadurch gerecht, dass sie jede Einzelentscheidung über eine Terminvergabe dem vorbezeichneten Gremium übertrage. Die Beklagten behaupten weiter, sie schlössen den Kläger nicht grundsätzlich von Veranstaltungen in E. und L. aus. In Umsetzung des Nutzungskonzepts werde er genauso behandelt wie andere Veranstalter, die Terminanfragen stellen. Insbesondere anhand der jüngsten außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien zu Terminvereinbarungen (Anlage JS 107 bis JS 110 und Anlagen B 84 und B 84a) werde indes deutlich, dass der Kläger gerade keine Termine im Einklang mit der üblichen Vergabepraxis der Beklagten anfrage, sondern für sich weiterhin eine Sonderbehandlung beanspruche, wie sie keinem anderen Marktteilnehmer gewährt werde. Die Beklagte zu 1) habe dem Kläger mehrfach die Möglichkeit zur Bewährung gegeben – zuletzt mit Blick auf die vier mit Schreiben vom 07.01.2022 unterbreiteten Angebote sogar unter Abweichung des üblichen Prüfverfahrens zugunsten des Klägers –, welche der Kläger indes nicht genutzt habe. Tatsächlich habe er in den bereits durchgeführten Veranstaltungen teilweise einen Mangel an Professionalität gezeigt und damit erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Geeignetheit als Konzertveranstalter, insbesondere für Konzerte im Großen Saal der E., geweckt. Unzuverlässige Unternehmen würden aber – so die Beklagten – auch im Rahmen der Missbrauchskontrolle nach §§ 19, 20 GWB nicht geschützt. Der Kläger erwecke durch die Art seiner Anfragen vielmehr den Eindruck, ein rein wirtschaftliches – von dem Nutzungskonzept insoweit nicht gedecktes – Interesse zu verfolgen. Eine Sicherung des Absatzes für seine Waren oder Leistungen, die auf eine Ausschaltung des unternehmerischen Risikos hinausliefe, könne aber weder der eingeführte noch der neu in den Markt gekommene Wettbewerber beanspruchen. Genau darauf liefe aber das klägerische Begehren hinaus, da der Kläger eine verbindliche Zusage für ein bestimmtes Kontingent an Veranstaltungsplätzen, ohne am Leistungswettbewerb teilzunehmen und das entsprechende unternehmerische Risiko zu tragen, dass andere Anbieter attraktivere Angebote für Konzertveranstaltungen bereithalten könnten, begehre. Auch die Ablehnung einer Kooperation mit dem Kläger sei – so die Beklagten – nicht rechtswidrig erfolgt. Schon aus formellen Gründen könne die Beklagte zu 2) mit dem Kläger eine solche Vereinbarung nicht abschließen, da der Kläger nicht im Nutzungskonzept als Kooperationspartner genannt werde. Im Übrigen habe der Kläger aber auch insoweit keine tauglichen Angebote unterbreitet. In Erwiderung auf die Selbstdarstellung des Klägers als Veranstalter behaupten die Beklagten, der Kläger sei ein am Markt – welcher in H. neben der Konzertdirektion Dr. G. aus einer Vielzahl weiterer, gegenüber dem Kläger renommierterer und erfahrenerer privater Konzertveranstalter bestehe – noch weitestgehend unbekannter Teilnehmer, der erst gerade dabei sei, allererste Erfahrungen als Veranstalter in großen Veranstaltungsstätten zu sammeln. Die Zusagen zu fünf Konzerten im Großen Saal der L. und zu einem Konzert im Kleinen Saal der E. im Jahr 2019 seien erfolgt, obwohl der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Zusage keine Informationen und Erkenntnisse über die Professionalität des Klägers vorgelegen hätten. Im Rahmen der Veranstaltung im Kleinen Saal am 16.06.2019 habe sich der Eindruck eingestellt, dass der Kläger jedenfalls gegenwärtig (noch) nicht über die nötige Expertise verfügt, welche die Bespielung des Großen Saals der E. voraussetzt. Auch bei zwei von dem Kläger veranstalteten Konzerten im Großen Saal der L. sei es zu Problemen im Ablauf gekommen, welche auf mangelnde Professionalität des Klägers zurückzuführen seien. Die Beklagten bestreiten des Weiteren, dass der Kläger die von ihm in Anlage JS 20 genannten Künstler und Klangkörper tatsächlich unter Vertrag hat und überhaupt in der Lage wäre, die begehrten Termine im Großen Saal der E. mit einem angemessenen Programm durchzuführen. Auf Anfrage hätten drei der von dem Kläger genannten Künstler der Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Kläger in keinerlei vertraglichen Beziehungen stünden und eine Zusammenarbeit mit ihm verneint. Die Beklagten meinen des Weiteren, es liege auch keine kartellrechtswidrige Diskriminierung des Klägers vor. Der Kläger beanspruche für sich eine formale Gleichstellung mit der Konzertdirektion Dr. G. als einer seit Jahrzehnten etablierten, organisch gewachsenen, großen privaten Anbieterin auf dem klassischen Konzertmarkt in H., ohne entsprechende eigene Bemühungen zum Aufbau eines solchen guten Rufs tätigen zu müssen und ohne über die dafür erforderlichen beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen zu verfügen. Insbesondere biete der Kläger kein auch nur in Ansätzen vergleichbares Portfolio von anerkannten Orchestern und Künstlern an. Eine einseitige hauptsächliche Berücksichtigung des Klägers als neuem Akteur in dem gleichen Maße wie der seit mehr als 80 Jahren etablierten Konzertdirektion Dr. G. widerspräche klar den Vorgaben des Nutzungskonzepts und würde gerade nicht zu einer Stärkung des freien Wettbewerbs unter den privaten Konzertveranstaltern führen, sondern diesen vielmehr verzerren. Der Konzertdirektion Dr. G. sei im Übrigen keine Monopolstellung verschafft worden. Ausweislich des Nutzungskonzepts genieße die Konzertdirektion Dr. G. das besondere Vertrauen der Stadt und erfülle die sachlichen Kriterien für eine Kooperation. Die Konzertdirektion Dr. G. habe schon vor der Eröffnung der E. eine einzigartige Marktstellung innegehabt, welche auch notwendig sei, um den Ansprüchen der E. und dem Nutzungskonzept gerecht zu werden. Mit ihren Veranstaltungen präge die Konzertdirektion Dr. G. seit Jahrzehnten das klassische Musikleben der Stadt H. und habe sich ihr attraktives Portfolio an renommierten Orchestern und Solokünstlern schon lange Zeit zuvor mit eigenen Mitteln und aus eigenen Anstrengungen heraus aufgebaut. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der E. sei die Konzertdirektion Dr. G. die einzige Privatveranstalterin in H. gewesen, die Abonnementreihen auf internationalem Topniveau angeboten habe. Solche Abonnementreihen seien wichtig, um Kunden zu binden und erforderten entsprechend ein kontinuierliches Angebot desselben Anbieters über mehrere Jahre. Selbst bei einer unterstellten Diskriminierung des Klägers bestehe – so die Beklagten – kein Leistungsanspruch im Sinne der Klageanträge, da die insoweit erforderliche „Ermessensreduzierung auf Null“ mit Blick auf die gerichtliche Entscheidung vom Kläger nicht dargelegt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2021 und 03.08.2022 verwiesen.