OffeneUrteileSuche
Urteil

416 HKO 70/11

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:0909.416HKO70.11.0A
1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Behauptet der Kläger, bei einer Werbung mit „Höchstpreisen“ beim Ankauf von Schmuck handele es sich um eine unzulässige Spitzengruppenwerbung, so setzt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast voraus, dass der Kläger auf die Beweiserleichterung angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn er selber hinreichend Erfahrung im Ankauf von Altedelmetallen besitzt und es ihm ein leichtes gewesen wäre; entweder einen Testverkauf bei dem Beklagten vorzunehmen oder zumindest ein Angebot einzuholen.(Rn.13) (Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Behauptet der Kläger, bei einer Werbung mit „Höchstpreisen“ beim Ankauf von Schmuck handele es sich um eine unzulässige Spitzengruppenwerbung, so setzt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast voraus, dass der Kläger auf die Beweiserleichterung angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn er selber hinreichend Erfahrung im Ankauf von Altedelmetallen besitzt und es ihm ein leichtes gewesen wäre; entweder einen Testverkauf bei dem Beklagten vorzunehmen oder zumindest ein Angebot einzuholen.(Rn.13) (Rn.14) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten kann nicht als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Soweit es die Beweislast hinsichtlich der hier vorliegenden Spitzengruppenwerbung betrifft, kann zur Vermeidung von Schreibwerk auf die von beiden Parteien zitierte Darstellung von Bornkamm (UWG, 29. Aufl. 2011, § 5 UWG Rn. 3.25) verwiesen werden. Danach setzt die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast voraus, dass der Gläubiger auf die Beweiserleichterung angewiesen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Da die Klägerin selber über hinreichend Erfahrung im Ankauf von Altedelmetallen besitzt, wäre es für sie ein leichtes gewesen, entweder einen Testverkauf bei der Beklagten vorzunehmen oder zumindest ein Angebot einzuholen. So spricht die Klägerin selber in ihrer Replik davon, dass im Zeitraum der beanstandeten Werbeanzeige die Höchstpreise für Wettbewerberangebote bei € 30 bis € 31 pro Gramm Feingold gelegen hätten. Weshalb es der Klägerin nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein soll, z.B. ein Gramm-Angebot der Beklagten für Feingold einzuholen, erschließt sich dem Gericht nicht. Ohne jeglichen Tatsachenvortrag der Klägerseite zu den Preisen der Beklagten erscheint dem Gericht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht gerechtfertigt. Eine Beweisnot auf Seiten der Klägerin besteht nicht. Eine auch in anderen Rechtsbereichen bekannte sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten käme nur dann zur Anwendung, wenn die Klägerin zumindest ein Minimum an Tatsachen zu Preisen der Beklagten und möglicher Wettbewerber vorgetragen hätte. Da dies nicht der Fall ist, bleibt das Begehren der Klägerin erfolglos. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Klägerin, welche Altedelmetalle verkauft, verlangt von der Beklagten, welche in derselben Branche tätig ist, im Wesentlichen die Unterlassung der Werbung mit „Höchstpreisen“. Am 23.03.2011 warb die Beklagte in einer Anzeige im „ F.E.“ damit, dass sie „HÖCHSTPREISE FÜR IHREN SCHMUCK“ zahle, wobei auf die genaue Ausgestaltung Bezug genommen wird (K 3). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2011 nahm die Klägerin die Beklagte erfolglos auf Unterlassung in Anspruch (K 4). Dabei streiten die Parteien darüber, wen die Beweislast hinsichtlich der Nicht- bzw. Zahlung von Höchstpreisen trifft. Die Klägerin macht geltend, bei der Werbung der Beklagten handele es sich zumindest um eine Spitzengruppenwerbung, die unzulässig sei, da die Beklagte beim Ankauf von Altedelmetallen keine irgendwie gearteten Höchstpreise zahle. Von daher könne sie – die Klägerin – von der Beklagten auch die Erstattung der im Rahmen der Abmahnung angefallenen Abmahnkosten verlangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Ankauf von Altedelmetallen mit „Höchstpreise“ zu werben, wenn tatsächlich keine „Höchstpreise“ gezahlt werden, und 2. an die Klägerin € 651,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.