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Urteil

416 HKO 26/16

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0726.416HKO26.16.00
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Leitsätze
1. Teilt ein Wettbewerber seinen Kunden in einem Rundschreiben mit, dass er den Schutz seiner Kunden vor Produktkopien sehr ernst nehme und informiert er in diesem Zusammenhang über den gegen einen Dritten geführten Patentverletzungsrechtsstreit, so ist dies als irreführende Handlung zu bewerten, da die Verknüpfung der beiden Aussagen nur dahingehend interpretiert werden kann, dass es ich bei den genannten Produktkopien um solche des Dritten handele, gegen den das Urteil erstritten wurde.(Rn.45) 2. Berichtet der Kläger eines Patenverletzungsrechtsstreits seinen Kunden, dass das gegen einen Dritten ergangene Unterlassungsurteil vorläufig vollstreckbar sei, so wird der angesprochene Verkehr in die Irre geführt, soweit das Urteil noch keine Rechtskraft erlangt hat oder noch nicht vollstreckt worden ist.(Rn.46) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 8. September 2016 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte gegenüber Dritten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geäußert hat, a) die Klägerin stelle her, biete an und /oder vertreibe Produktkopien [„copied products“]; b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2015 (4a O 33/14) hindere P. daran, das Gelenkband F. (Artikel Nr. ...) herzustellen und es von Deutschland aus zu vertreiben und ordne ferner verbindlich an, diese Gelenkbänder, die sich im Besitz Dritter befinden, zurückzurufen sowie sämtliche Informationen über Vertriebskanäle und Kunden an A. A. oder einen Wirtschaftsprüfer herauszugeben, wenn und solange das genannte Urteil nicht entweder vollstreckt worden oder rechtskräftig geworden ist; und c) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2015 (4a O 33/14) ordne an, sämtliche Informationen über Vertriebskanäle und Kunden seien an die Beklagte oder einen Wirtschaftsprüfer herauszugeben, wenn sich der Auskunftstenor des Urteils nur auf die Auskunftspflicht in Bezug auf das Gelenkband F. (Artikel-Nr. 8182 ZN5) bezieht, wenn dies in Form des als Anl. K 6 eingereichten Schreibens geschehen ist, 2. an die Klägerin einen Betrag von € 1.957,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3tel und die Beklagte 2/3tel zu tragen. V. Das Urteil ist in Höhe von € 50.000,- vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf € 68.399,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Teilt ein Wettbewerber seinen Kunden in einem Rundschreiben mit, dass er den Schutz seiner Kunden vor Produktkopien sehr ernst nehme und informiert er in diesem Zusammenhang über den gegen einen Dritten geführten Patentverletzungsrechtsstreit, so ist dies als irreführende Handlung zu bewerten, da die Verknüpfung der beiden Aussagen nur dahingehend interpretiert werden kann, dass es ich bei den genannten Produktkopien um solche des Dritten handele, gegen den das Urteil erstritten wurde.(Rn.45) 2. Berichtet der Kläger eines Patenverletzungsrechtsstreits seinen Kunden, dass das gegen einen Dritten ergangene Unterlassungsurteil vorläufig vollstreckbar sei, so wird der angesprochene Verkehr in die Irre geführt, soweit das Urteil noch keine Rechtskraft erlangt hat oder noch nicht vollstreckt worden ist.(Rn.46) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 8. September 2016 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte gegenüber Dritten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geäußert hat, a) die Klägerin stelle her, biete an und /oder vertreibe Produktkopien [„copied products“]; b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2015 (4a O 33/14) hindere P. daran, das Gelenkband F. (Artikel Nr. ...) herzustellen und es von Deutschland aus zu vertreiben und ordne ferner verbindlich an, diese Gelenkbänder, die sich im Besitz Dritter befinden, zurückzurufen sowie sämtliche Informationen über Vertriebskanäle und Kunden an A. A. oder einen Wirtschaftsprüfer herauszugeben, wenn und solange das genannte Urteil nicht entweder vollstreckt worden oder rechtskräftig geworden ist; und c) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2015 (4a O 33/14) ordne an, sämtliche Informationen über Vertriebskanäle und Kunden seien an die Beklagte oder einen Wirtschaftsprüfer herauszugeben, wenn sich der Auskunftstenor des Urteils nur auf die Auskunftspflicht in Bezug auf das Gelenkband F. (Artikel-Nr. 8182 ZN5) bezieht, wenn dies in Form des als Anl. K 6 eingereichten Schreibens geschehen ist, 2. an die Klägerin einen Betrag von € 1.957,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3tel und die Beklagte 2/3tel zu tragen. V. Das Urteil ist in Höhe von € 50.000,- vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf € 68.399,50 festgesetzt. Die Klage ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet. I. Soweit der Antrag der Klägerin sich auf Auskunft und Schadensersatz hinsichtlich konkreter Wettbewerbsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, sind deutsche Gerichte international zuständig gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Anders als - sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ausführen - handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit des Lauterkeitsrechts als Sonderdeliktsrecht i.S. von Marktdeliktsrecht. Anders als nach den Grundsätzen zum allgemeinem Deliktsrecht ist für den Erfolgsort nicht ausschließlich der Ort des Eintritts des Vermögensschadens maßgeblicher Anknüpfungspunkt. Vielmehr sind Erfolgsorte einer Wettbewerbsverletzung überall dort zu lokalisieren, wo Kläger und Beklagter konkret in Wettbewerb zueinander stehen (vgl. BGH GRUR-RR 2013, 228, 229; Stadler, in Musielak ZPO Art. 7 EuGVVO, 13. Aufl. 2016, Rn. 20). Ein solcher Erfolgsort ist damit in Hamburg belegen, da hier zumindest ein Kunde beider Parteien ansässig ist. Örtlich zuständig nach § 14 Abs. 2 UWG ist das Landgericht Hamburg. Die Kognitionsbefugnis des Landgerichts Hamburg als Gericht des Erfolgsorts bzw. Marktortgericht beschränkt sich jedoch kompetenzrechtlich auf Ansprüche mit Eigenmarktbezug (sog. „Shevill-Dok-trin“, EuGH NJW 1995, 1881; Stadler, in Musielak a.a.O.). Ob für den konkreten Fall (wie es der EuGH etwa in Fällen von Persönlichkeitsverletzungen zugelassen hat) eine Klage auf Geltendmachung der gesamten Ansprüche - d.h. Auskunft und Schadensersatz auch hinsichtlich ausländischer Kunden - im Wege einer Schwerpunktbildung kompetenzrechtlich zuzulassen ist, da immerhin 70% des Absatzes der Klägerin in Deutschland gemacht werden, kann dahingestellt bleiben, da hierfür der Geschädigte am „Mittelpunkt seiner Interessen“ und somit am Gerichtsstand seines Unternehmenssitzes hätte klagen müssen. (vgl. hierzu Stadler, in Musielak, a.a.O., Rn. 20) Auch steht es der Klägerin frei, ihren gesamten Anspruch am Ort des Sitzes der Beklagten als Handlungsortgericht geltend zu machen. Im Hinblick auf das anwendbare Recht kann dahingestellt bleiben, ob der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß ausschließlich die Interessen der Klägerin beeinträchtigt - was eine Anwendbarkeit des Rechts des Erfolgsorts begründen würde, Art. 4 Rom II-VO - da jedenfalls für die geltend gemachten Ansprüche, für die das LG Hamburg international zuständig ist, bereits über das Marktortprinzip des Art. 6 Rom II-VO deutsches Recht anwendbar ist. II. Soweit es die sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckenden Ansprüche betrifft, gilt Folgendes: 1. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung für den deutschen Markt ergibt sich aus § 242 BGB, weil die seitens der Klägerin beanstandeten Passagen im Rundschreiben der Beklagten vom 01.07. 2015 (K 6) wettbewerbsrechtlich unzulässig waren. a) Zwar hat die Beklagte in dem Schreiben nicht direkt geäußert, die Klägerin biete Produktkopien an. Im Gesamtzusammenhang lässt sich dies aber dem Schreiben entnehmen. Aufgrund der Verknüpfung („in diesem Zusammenhang“) mit dem gegen die Klägerin erstrittenen Urteil kann dies nach Ansicht des Gerichts nur dahingehend interpretiert werden, dass sich die es sich bei den genannten Produktkopien um solche der Klägerin handele (Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG). Mithin liegt in dem Antrag der Klägerin eine zulässige Verallgemeinerung und Umschreibung. b) Auch ist die Aussage, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf hindere die Klägerin daran, das Gelenkband F. (Artikel Nr. ...) herzustellen und es von Deutschland aus zu vertreiben, und ordne ferner verbindlich an, diese Gelenkbänder, die sich im Besitz Dritter befinden, zurückzurufen sowie sämtliche Informationen über Vertriebskanäle und Kunden an A. A. oder einen Wirtschaftsprüfer herauszugeben, irreführend, soweit das Urteil noch keine Rechtskraft erlangt hat oder noch nicht vollstreckt worden ist. Der Zusatz, das Urteil sei vorläufig vollstreckbar genügt insoweit nicht, juristische Laien – aus welchen der Kundenkreis bestehen dürfte - von der nur vorläufigen Wirkung der Entscheidung und den damit einhergehenden Rechtsfolgen hinreichend in Kenntnis zu setzen. Schon ausgebildete Juristen haben gemeinhin „ihre liebe Not“ mit den Tücken der vorläufigen Vollstreckbarkeit. bzw. dem Verständnis derselben. Dies gilt umso mehr für den Adressatenkreis des Schreibens. c) Und schließlich ist auch die Aussage, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ordne an, sämtliche Informationen über Vertriebskanäle und Kunden an die Antragsgegnerin oder einen Wirtschaftsprüfer herauszugeben, irreführend, da der Tenor des Urteils - selbst wenn dieses in Rechtskraft erwachsen sollte - nur eine Auskunftsplicht in Bezug auf das Gelenkband F. (Artikel-Nr. ...) anordnet. Die materiell-rechtliche Unzulässigkeit der von der Klägerin beanstandeten Passagen ist der Beklagten im Übrigen auch hinreichend bekannt, denn ansonsten hätte sie angesichts der im vorliegenden Rechtsstreit zutage getretenen Streitkultur der Parteien wohl vorprozessual kaum eine Unterlassungserklärung abgegeben. 2. Weitere Rechtsfolge ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz-Feststellung gleichfalls begründet ist. 3. Und schließlich kann die Klägerin auch die Erstattung von anwaltlichen Kosten für die Abmahnung vom 08.07.2015 (K 8) beanspruchen. Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Soweit es die Höhe des geltend gemachten Gegenstandswertes betrifft, kann hier jedoch kein höherer Wert als € 100.000,- veranschlagt werden. Demgemäß ergibt sich folgende Rechnung: 1,3 Gebühr € 1953,80 Postpauschale € 20, -- Insgesamt mithin € 1957,80 welche die Beklagte ab dem 16.01.2016 zu verzinsen hat (§§ 288, 291 BGB). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 08. September 2016 Tenor: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird der Tenor des Urteils vom 26.07.2016 dahingehend ergänzt, dass unter V. hinter „Das Urteil ist“ die Worte „gegen Sicherheitsleistung“ eingefügt werden (§ 319 ZPO). Gründe: Zur Begründung sei auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.08.2016 hingewiesen. Durch ein Versehen des Gerichts sind die jetzt eingefügten Worte vergessen worden, was von Amts wegen zu korrigieren war (§ 319 ZPO). Die Parteien sind Wettbewerber in den Bereichen der Herstellung und des Vertriebs von Beschlägen für Türen, insbesondere für Glastüren im Sanitär- und Bürobereich. Die in M. ansässige Klägerin stellt 85% ihrer Produkte an ihrem Stammsitz her. Ungefähr 30% des Umsatzes erzielt die Klägerin durch Exporte in das europäische Ausland sowie in die USA und Japan. Die in Frankreich ansässige Beklagte gehört zur schwedisch/finnischen A. A.-Gruppe, die sich als „weltweit führender“ Hersteller und Lieferant von Schließlösungen und Sicherheitstechnik bezeichnet. Die Beklagte stellt insbesondere Beschläge für Glastüren her und vertreibt diese. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie die Erstattung von Abmahnkosten. Dem liegt zugrunde, dass die Beklagte mit Klage vom 17.04.2014 die Klägerin wegen vermeintlicher Verletzung des deutschen Teils ihres Europäischen Patents 0 867 586 B1 durch ein Gelenkband der Serie „Flamea“ vor dem Landgericht Düsseldorf in Anspruch genommen hat. Das Landgericht hat die hiesige Klägerin mit Urteil vom 14.04.2015 antragsgemäß verurteilt (K 1). Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt (K 2). Gegen das Klagepatent hat die Klägerin wiederum am 1.09.2014 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben (Az.: 7 Ni 77/14 (EP)). Dieses hat in einem Zwischenbescheid datierend vom 21. September 2015 deutlich gemacht, dass insbesondere die im Verletzungsrechtsstreit in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents mangels erfinderischer Tätigkeit für nichtig zu erklären seien (K 5). Anfang Juli 2015 erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte an Kunden beider Parteien, insbesondere Kunden der Klägerin, aber auch an deutsche Wettbewerber der Klägerin ein vom 01.07. datierendes Rundschreiben versandt hat, wobei die Parteien darüber streiten, ob dieses, auf dessen genaue Aufmachung Bezug genommen wird (K 6), wettbewerbsrechtlich unzulässige Aussagen beinhaltet. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.07.2015 nahm die Klägerin daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch (K 8), woraufhin diese eine entsprechende Unterlassungserklärung abgab (K 9). Nunmehr streiten die Parteien noch darüber, ob und wenn ja in welchem Umfang die Beklagte noch zur Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung sowie der Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Die Klägerin ist der Auffassung, das LG Hamburg sei gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international sowie gemäß § 14 Abs. 2 UWG auch örtlich für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Der Ort, an dem die Handlung begangen wurde, meine sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort. Hier habe mindestens ein Unternehmen mit Sitz in Hamburg das Rundschreiben erhalten, sodass der „Erfolg“ der Versendung des Rundschreibens auch in Hamburg eingetreten sei. Darüber hinaus sei auch im Hinblick auf Kunden im Ausland, welche dieses Schreiben erhalten hätten, der Erfolg in Deutschland eingetreten, da die Vermögenseinbußen stets in Deutschland erlitten worden seien. Zudem finde nach Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht Anwendung, da auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden sei, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden seien oder wahrscheinlich beeinträchtigt würden. Die Aussagen des Rundschreibens in Bezug auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 14.04.2015 sei so zu verstehen, dass es bereits Wirkung entfalte. Die Passage, das Urteil sei „vorläufig vollstreckbar und verbietet P. + S. GmbH dieses Gelenkband in Deutschland herzustellen und es von Deutschland aus zu vertreiben und ordnet gegenüber diesem Unternehmen an alle Gelenkbänder, die sich im Besitze Dritter befinden, zurückzurufen und sie zu vernichten“ werde im Zusammenhang so verstanden, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Versendung des Rundschreibens das Urteil und die in ihm enthaltenen Anordnungen zu beachten habe. Das Wort „preliminarily enforceable“ sei vom angesprochenen Kundenkreis gerade nicht in der korrekten Weise - nämlich nach deutschem Zivilrecht vorläufig vollstreckbar - verstanden worden, vielmehr suggeriere es, dass das Urteil bereits Geltung beanspruche. Zudem sei der Hinweis des Rundschreibens, die Beklagte nehme es ernst, ihre Kunden vor „copied products“ (Produktkopien) zu schützen, dahingehend zu verstehen sei, dass gerade die Klägerin Produktkopien anbiete, welches durch die Verbindung zum nächsten Satz „within this framework“ (in diesem Zusammenhang) habe sie ein Urteil vor dem LG Düsseldorf erstritten, unterstrichen werde. Auch die Aussage, die Klägerin sei aufgrund des Urteils des LG Düsseldorf nunmehr dazu verpflichtet, „an A. A. - oder einen vereidigten Wirtschaftsprüfer - sämtliche Informationen über ihre Vertriebskanäle zu übermitteln“ sei irreführend. Der Begriff „sämtliche Informationen“ werde so verstanden, dass nicht nur im Hinblick auf die in Rede stehenden Produkte, sondern sämtliche Informationen über Vertriebskanäle und Kundenbeziehungen an die Beklagte herauszugeben seien. Ferner seien die Aussagen des Rundschreiben, die Klägerin produziere und/oder vertreibe „Produktkopien“ auch herabsetzend i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Da die Abmahnung berechtigt gewesen sei, könne sie von der Beklagten die Erstattung der dafür angefallenen Anwaltskosten in Höhe einer 1,5 Gebühr zuzüglich Postpauschale nach einem Gegenstandswert von € 250.000,- verlangen. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte gegenüber Kunden oder potentiellen Kunden der Klägerin behauptet hat, a) die Klägerin stelle her, biete an und /oder vertreibe Produktkopien [„copied products“]; b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2015 (4a O 33/14) hindere P. daran, das Gelenkband F. (Artikel Nr. ...) herzustellen und es von Deutschland aus zu vertreiben und ordne ferner verbindlich an, diese Gelenkbänder, die sich im Besitz Dritter befinden, zurückzurufen sowie sämtliche Informationen über Vertriebskanäle und Kunden an A. A. oder einen Wirtschaftsprüfer herauszugeben, wenn und solange das betreffende Urteil nicht entweder vollstreckt worden oder rechtskräftig geworden ist; und/oder c) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2015 (4a O 33/14) ordne an, sämtliche Informationen über Vertriebskanäle und Kunden an die Antragsgegnerin oder einen Wirtschaftsprüfer herauszugeben, wenn sich der Auskunftstenor des Urteils nur auf die Auskunftsplicht in Bezug auf das Gelenkband F. (Artikel-Nr. ...) bezieht, wenn diese Behauptungen in Form des als Anl. K 6 eingereichten Schreibens aufgestellt wurden, 2. an die Klägerin einen Betrag von € 3.399,50 nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass in Bezug auf geschäftliche Handlungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland getätigt wurden, die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bereits unzulässig seien. Da die Beklagte kein deutsches Unternehmen sei, handele es sich vorliegend nicht um einen Wettbewerb zwischen zwei Unternehmen im Ausland, für die der Bundesgerichtshof Ausnahmen vom Marktortprinzip zugelassen habe. Zudem seien keine im Internet abrufbaren Äußerungen der Beklagten sondern Aussagen betroffen, die direkt an eigene Kunden der Beklagten gerichtet gewesen seien. Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 EuGVVO sei der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ maßgeblich, welcher sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs erfasse. Durch die im Ausland an Ausländer versandten Schreiben könnten jedoch a priori nur die Adressaten und etwaigen Gewinne im Ausland betroffen sein. Auch wenn die Klägerin ihre Produkte hauptsächlich in Deutschland produziere, sei insoweit von Bedeutung, dass der Vertrieb im Ausland über jeweils eigenständige Tochtergesellschaften sowie Handelspartner erfolge (B 1). Allenfalls diese Tochterfirmen oder Handelspartner könnten insoweit unmittelbar durch die im Ausland an ausländische Kunden versandten Schreiben einen Vermögensschaden erlitten haben. Zudem sei Voraussetzung für die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit, dass in dem jeweils international zuständigen Mitgliedsstaat gerade auch das Gericht angerufen werde, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt (Handlungs- oder Erfolgsort) liege. Soweit die Klägerin also argumentiere, der Ort des entgangenen Gewinns sei der maßgebliche Erfolgsort und dieser liege in Deutschland, so hätte die Klägerin am Gerichtsstand ihres Unternehmenssitzes und nicht in Hamburgklagen müssen. Weiterhin sei die Klage auch insoweit unbegründet als das beanstandete Schreiben jedenfalls keine Verstöße gegen die nach Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO anwendbaren ausländischen Rechtsordnungen beinhalteten. Danach sei das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerb anwendbare Recht das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehung oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden seien. Nach Abs. 2 bliebe Art. 4 Rom II-VO anwendbar, wenn ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Marktteilnehmers beeinträchtige. Die Klägerin mache jedoch eine Irreführung von (potenziellen) Abnehmern geltend, sodass nicht ausschließlich ihre eigenen Interessen, sondern insbesondere auch diejenigen ihrer potenziellen Abnehmer betroffen sein könnten. Abgesehen davon sei in den angegriffenen Aussagen auch kein Verstoß gegen deutsches Wettbewerbsrecht zu sehen. Die Beklagte habe an keiner Stelle behauptet, die Produkte der Klägerin stellten Kopien, d.h. identische Nachahmungen dar. Hierzu fehle es bereits an einer konkreten Bezugnahme auf eigene Produkte der Beklagten, welche den Produkten der Klägerin als Original gegenüber stehen sollten. Die Aussage sei viel zu allgemein und vage, um eine Irreführung oder Herabsetzung der Klägerin herbeiführen zu können. Zudem seien die Ausführungen der Klägerin zum Verständnis des Begriffs „enforceable“ nicht nachvollziehbar. Nur wenn die Kunden das Schreiben richtig verstanden hätten, dass es nämlich noch weiterer Voraussetzungen bedürfe, bis die Urteilswirkungen einträten, ergäben die von der Klägerin aufgeführten Nachfragen überhaupt Sinn. Hätten die angesprochenen Kreise gedacht, das Verbot des LG Düsseldorf gelte per se, hätte es keiner weiteren Nachfragen bedurft. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.