Urteil
416 HKO 93/20
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0924.416HKO93.20.00
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Leitsätze
Das Angebot eines der Differenzbesteuerung unterliegenden hochpreisigen Produkts mit der Angabe "inkl. MwSt." ist nicht irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein aufklärender Hinweis auf der Angebotsseite durch einfaches Scrollen auffindbar ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 12.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Angebot eines der Differenzbesteuerung unterliegenden hochpreisigen Produkts mit der Angabe "inkl. MwSt." ist nicht irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein aufklärender Hinweis auf der Angebotsseite durch einfaches Scrollen auffindbar ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 12.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. Dies setzt nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG voraus, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090). Ein Anhaltspunkt dafür liegt vor, wenn bei kerngleichen Verletzungshandlungen ohne sachlichen Grund die Verfolgung in mehrere Abmahnungen aufgespalten wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Rn. 20). Hier handelt es sich zwar bei den Abmahnungen vom 25. Januar 2019 und dem 7. Januar 2020 um Abmahnungen wegen Irreführung bezüglich Steuerangaben. Jedoch ist der hier geltend gemachte Verstoß (Hinweis „inkl. MwSt.“) erst durch die Aufnahme in die Artikelbeschreibung aufgrund der Abmahnung vom 25. Januar 2019 bei einem vergleichbaren Angebot entstanden. Es mangelt deshalb aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte bereits an der kerngleichen Verletzungshandlung. Weitere Ansatzpunkte für missbräuchliches Verhalten, wie ein gezieltes Hervorrufen von höheren Kosten durch mehrfache Abmahnung, ist auch nicht ersichtlich. II. Soweit es die Begründetheit betrifft, gilt Folgendes: 1. Ein Unterlassungsanspruch einer unzulässigen geschäftlichen Handlung nach § 8 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 UWG besteht nicht. a) Allerdings ist die Klägerin Mitbewerberin zur Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dies ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jedenfalls jeder Unternehmer, der mit einem Unternehmer als Anbieter von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dabei gilt der Grundsatz der weiten Auslegung dieses Begriffes im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes (vgl. nur BGH GRUR 2004, 877, 878). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie die gleichen Waren innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen (vgl. nur BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 18). Dabei genügt bereits der potentielle Wettbewerb zwischen den Unternehmen (vgl. nur BGH GRUR 2002, 828, 829 Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., 2020, § 2 UWG Rn. 104). Hier vertreiben beide Parteien Smartwatches an denselben Endabnehmerkreis über dieselbe Plattform, also im selben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt. Dass die Klägerin wohl mitunter nur gelegentlich Smartwatches entsprechend der Rücklaufzahlen vermarktet, ist mit Blick auf die bereits genügende potentielle Wettbewerbsstellung und das weite Begriffsverständnis unschädlich. b) Es handelt sich jedoch nicht um eine unlautere geschäftliche Handlung in Form einer irreführenden geschäftlichen Handlung (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 UWG). Diese setzt voraus, dass die geschäftliche Handlung eine zur Täuschung geeignete Angabe über den Preis enthält. Zwar unterliegt das streitgegenständliche Angebot der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG, sodass nicht der gesamte Kaufpreis, sondern nur die Marge des Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegt. Dies lässt jedoch unberührt, dass der Hinweis „inkl. MwSt.“ grundsätzlich zutreffend ist, da auch das angegriffene Angebot - wenn auch zu einem geringeren Anteil - Umsatzsteuer enthält. Auch entspricht der Hinweis „inkl. MwSt.“ den Vorgaben von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV. Jedoch kann sich Potential zur Irreführung aus dem Umstand ergeben, dass die Umsatzsteuer im Rahmen der Differenzbesteuerung nicht auf der Rechnung des Verkäufers ausgewiesen wird und auch nicht bei gewerblichen Käufern im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann. Ein gewerblicher Käufer könnte aufgrund des Hinweises „inkl. MwSt.“ allein zu der fälschlichen Annahme geraten, dass er die volle Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen kann und der Kaufpreis für ihn geringer ist. Indes wird das Irreführungspotential für gewerbliche Käufer hier beseitigt durch den weiteren Hinweis auf der Seite „Hinweis zur Mehrwertsteuer: […] Dieser Artikel wird nach § 25a UStG differenzbesteuert. Die Mehrwertsteuer ist daher nicht ausweisbar.“ Dieser ist durch einfaches Scrollen auf der Seite zu erreichen Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts Anderes aus dem Umstand, dass der Artikel grundsätzlich auch durch die „Sofort-Kaufen“ Funktion erworben werden konnte, ohne zu dem Hinweis auf die Differenzbesteuerung zu gelangen. Schließlich handelt es sich um einen hochpreisigen Artikel, wo insbesondere bei gewerblichen - mithin professionellen - Käufern zu erwarten ist, dass die Artikelbeschreibung mit dem Hinweis gelesen wird (vgl. auch OLG HH 3 W 14/20 in Bezug auf ein iPhone). Dies gilt insbesondere, da zum einen der Käufer durch den Fettdruck des „Hinweises zur Mehrwertsteuer“ auf den Hinweis gestoßen wird und zum anderen die Artikelbeschreibung in der Titelzeile des Angebots mangels Angabe zum Armband der Smartwatch noch nicht hinreichend präzise ist, als dass hierauf Kaufentscheidungen - zumal von gewerblichen Käufern - getroffen werden/würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nichts Anderes aus dem Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (19.12.2019 - 15 U 44/19), da es sich zum einen um ein Anerkenntnisurteil handelt und zum anderen der dortige Hinweis unter der Überschrift „Preisangabe/Rechnung“ nicht mit dem im hier zu beurteilenden Angebot fettgedruckten „Hinweis zur Mehrwertsteuer“ vergleichbar ist. 2. Da das Unterlassungsbegehren unbegründet ist, besteht als Folge auch kein Anspruch auf Ersatz der anlässlich von Abmahnung und Abschlussschreiben entstandenen Kosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin, die u.a. Handys über ihre Internetseite vertreibt, streitet mit der Beklagten, die Smartwatches über eBay verkauft, über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Ausweisung der Umsatzsteuer beim Kaufpreis im Rahmen des eBay-Verkaufsangebots einer Smartwatch seitens der Beklagten. Dieses Angebot, auf dessen genaue Ausgestaltung Bezug genommen wird (K 1,) beinhaltete bei der Ausgangsseite in der Zeile unter der Titelzeile des Angebots den Hinweis „inkl. MwSt.“. Erst in der ausführlichen Artikelbeschreibung, die durch Scrollen auf der Internetseite sichtbar wurde, wurde folgender Hinweis - Fettdruck auch im Original - gegeben: „Hinweis zur Mehrwertsteuer: […] Dieser Artikel wird nach § 25a UStG differenzbesteuert. Die Mehrwertsteuer ist daher nicht ausweisbar“. Die Titelzeile des Angebots lautete: „Apple Watch Series 5 40 mm (GPS+Cellular) Edelstahlgehäuse gold - Neu&OVP!!!“. Der Artikel war über die „Sofort-Kaufen“ Funktion bei eBay auch zu erwerben, ohne dass man zu der ausführlichen Artikelbeschreibung hätte scrollen müssen. Der Artikelpreis betrug EUR 829,99. Die Klägerin hat die Beklagte bezüglich des hier geltend gemachten Verstoßes am 7. Januar 2020 abgemahnt (K 4). Mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung erwirkte die Klägerin beim LG Hamburg (Az.: 416 HKO 20/20) eine entsprechende einstweilige Verfügung. Mit anwaltlichem Abschlussschreiben vom 24. März 2020 (K 7) hat die Klägerin die Beklagte im Ergebnis erfolglos aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben. Die Klägerin ist der Ansicht, das der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegende Angebot führe gewerbliche Käufer in die Irre. Diese würden davon ausgehen, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könnte. Zudem ginge der vorsteuerabzugsberechtigte Käufer davon aus, dass die gesetzliche Umsatzsteuer sich auf den vollen Kaufpreis beziehe und nicht - wie im Falle der Differenzbesteuerung - lediglich auf die Marge des Verkäufers. Darüber werde im Angebot der Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt. Zudem stehe der Klägerin hinsichtlich Abmahnung und Abschlussschreiben ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Anwaltskosten zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbs Smartwatches unter der Angabe von Preisen mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 oder i.V.m. Anlage 3 i.V.m. Anlage 2, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist 2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.484,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, da die Klägerin die Beklagte – insoweit unstreitig - bereits am 25. Januar 2019 bezüglich einer fehlenden Umsatzsteuerangabe in einem eBay-Verkaufsangebots abgemahnt habe. Im Übrigen seien die Parteien nicht Mitbewerber. Auch liege keine irreführende Angabe vor. Ihr Verkaufsangebot habe hinreichend bezüglich der Differenzbesteuerung aufgeklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen.