Urteil
416 HKO 19/22
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0623.416HKO19.22.00
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Leitsätze
1. Angesichts der grundsätzlich herrschenden Nachahmungsfreiheit kann es einem Anbieter nicht verwehrt werden, verbindbare oder stapelbare Spielsteine für Kinder auf den Markt zu bringen.(Rn.57)
2. Hebt sich die Gestaltung eines Produkts auf den ersten Blick ganz deutlich erkennbar von seinem Marktumfeld ab, liegt keine Nachahmung vor, die zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führt.(Rn.70)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 300.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angesichts der grundsätzlich herrschenden Nachahmungsfreiheit kann es einem Anbieter nicht verwehrt werden, verbindbare oder stapelbare Spielsteine für Kinder auf den Markt zu bringen.(Rn.57) 2. Hebt sich die Gestaltung eines Produkts auf den ersten Blick ganz deutlich erkennbar von seinem Marktumfeld ab, liegt keine Nachahmung vor, die zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führt.(Rn.70) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 300.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu I.1. hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteil vom 11.05.2000, Az. I ZR 28/98).Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind allerdings im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH a.a.O.). Drohen bei erfolgter Verletzung nicht nur deren Wiederholung, sondern auch weitere abweichende Verletzungsformen, so kann der Unterlassungsantrag entsprechend weiter gefasst werden und im Einzelfall sogar auf Unterlassen der rechtswidrigen Nutzung schlechthin gerichtet sein. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm erhobene Anspruch im geltend gemachten Umfang zusteht, ist hingegen eine Frage der Begründetheit (BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12). Der Klagantrag zu I.1. ist vorliegend auf ein solches Schlechthinverbot gerichtet. Das Begehren der Klägerin ist nach der Antragsformulierung unter Berücksichtigung des Klagevorbringens darauf gerichtet, dass den Beklagten das Anbieten der im Klagantrag eingefügten zwei Produkte in jeder Form verboten werden soll. Die Klägerin hat ausschließlich diejenigen Produkte in den Antrag eingeblendet, bezüglich derer sie die Unterlassung geltend macht, jedoch keine konkreten Verletzungsformen aufgeführt, die er angreifen will. Damit macht sie deutlich, dass die Beklagte die Nutzung der Verletzungsmuster schlechthin unterlassen solle. Ein solcher Antrag auf Erlass eines Schlechthinverbots ist - entgegen der Ansicht der Beklagtenseite - hier nicht mangels Bestimmtheit unzulässig. Durch die Inbezugnahme der konkreten Verletzungsmuster ist aus dem Antrag erkennbar, das Anbieten welcher Produkte schlechthin untersagt werden soll, d.h. in jeder Art des Anbietens. Ob und inwieweit insofern eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht, kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offenbleiben, denn diese Fragen stellen sich erst in der Begründetheitsprüfung. Auch kann hier unentschieden bleiben, ob der Unterlassungsantrag ergänzend dahin ausgelegt werden kann, dass die Klägerin für den Fall der Unbegründetheit eines so weitreichenden Verbotsverlangens zumindest - als Minus zum allgemeinen Verbot - die von ihr zum Zwecke der Klagebegründung in Bezug genommenen konkreten Verletzungsformen unterbunden wissen will. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG nicht zu, weil die Voraussetzungen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG nicht gegeben sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der von der Klägerin auf den Markt gebrachte "Stapelstein" die nach § 4 Nr. 3 UWG vorausgesetzte wettbewerbliche Eigenart besitzt, so fehlt es hier jedenfalls an den zusätzlich erforderlichen besonderen Umständen, die geeignet wären, die Wettbewerbswidrigkeit der hier in Rede stehenden Nachahmung zu begründen. Die Übernahme eines wettbewerblich eigenartigen Leistungsergebnisses ist angesichts der grundsätzlich herrschenden Nachahmungsfreiheit als solche nicht wettbewerbswidrig. Die Klägerin kann es den Beklagten daher nicht verwehren, verbindbare oder stapelbare Spielsteine für Kinder auf den Markt zu bringen. Sofern kein Sonderrechtsschutz besteht - auf einen solchen beruft die Klägerin sich hier ersichtlich nicht -, müssen besondere wettbewerbliche Umstände in der konkreten gestalterischen Umsetzung des Spielsteins hinzutreten, die das Nachahmen im konkreten Fall unlauter erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen scheidet vorliegend ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 3 a) und b) UWG aus, weil die besonderen Unlauterkeitsmerkmale nicht dargetan sind. Weder begründen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände die Gefahr einer Herkunftstäuschung (a) noch ist in dem Vertrieb der angegriffenen Spielsteine eine unlautere Rufausnutzung zu erkennen (b). Schließlich ist auch der Tatbestand der unredlichen Erlangung von für die Nachahmung erforderlichen Kenntnissen und Unterlagen durch die Beklagten nach § 4 Nr. 3c) UWG ersichtlich nicht gegeben (c). a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Nr. 3 a) UWG, weil die von den Beklagten mit der Bezeichnung "MeinKreativStein" und "MeinVerwandlungsStein" vertriebenen Spielsteine keine unlautere Nachahmung des von der Klägerin auf den Markt gebrachten "Stapelsteins" im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG darstellen. Der Vertrieb der angegriffenen Produkte führt - auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten gesteigerten wettbewerblichen Eigenart ihres "Stapelstein"-Produkts - keine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über dessen betriebliche Herkunft herbei, weil die Unterschiede zwischen den sich hier gegenüberstehenden Spielsteinen erheblich sind. Die angegriffenen Spielsteine zeichnen sich in der Tat durch mehrere Gestaltungsmerkmale aus, die auch die Gestaltung der von der Klägerin angebotenen "Stapelsteine" bestimmen. So bestehen beide aus demselben besonders leichten und stabilen Material EPP, haben dadurch eine besondere Farbgebung (sog. Mosaikstruktur) und weisen überdies eine zweigeteilte Oberflächengestaltung, jeweils geteilt durch eine auffällige Linie, auf. Allerdings unterscheiden sich die Spielsteine in ihrer Gestaltung insoweit, als die streitgegenständlichen Spielsteine mehrere voneinander durch verschiedene Trennlinien getrennte raue und glatte Flächen aufweisen, während die von der Klägerin angebotenen "Stapelsteine" jeweils nur eine raue und eine glatte Fläche mit lediglich einer Trennlinie haben. Entgegen der Argumentation der Klägerin stellen die von den Beklagten angebotenen Spielsteine keine Nachahmung dar, die im Sinne von § 4 Nr. 3a) UWG zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führt. Da sich die streitgegenständlichen Spielsteine von den von der Klägerin angebotenen "Stapelsteinen" jedenfalls in der Formgebung - während der "Stapelstein" eine runde Grundform aufweist und so eine Schale bzw. eine Kuppel mit einem leicht gewellten Rand bildet, haben die Spielsteine der Beklagten Ecken und Kanten - deutlich unterscheiden, ist ihr Gesamteindruck gegenüber denen der "Stapelsteine" deutlich verändert, so dass allenfalls eine nachschaffende Nachahmung angenommen werden kann. Eine solche nachschaffende Nachahmung ist gegeben, wenn die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild genutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, mithin eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (BGH, Urteil vom 11.01.2007, Az. I ZR 198/04). Zu einer (vermeidbaren) Herkunftstäuschung kommt es jedoch nicht. Dabei ist nach der Rechtsprechung zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (BGH, Urteil vom 20.09.2018, Az. I ZR 71/17; BGH, Urteil vom 02.04.2009, Az. I ZR 144/06). Die Herbeiführung der Gefahr von Herkunftstäuschungen ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn ihr nicht durch zumutbare Maßnahmen seitens des Nachahmenden entgegengewirkt wird.Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (BGH, Urteil vom 02.04.2009, Az. I ZR 144/06). Bei der Beurteilung ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers bzw. sonstige Angehörige des angesprochenen Verkehrskreises im Zeitpunkt der Kaufentscheidung abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern aufgrund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt, wobei erfahrungsgemäß die Unterschiede gegenüber den Gemeinsamkeiten der Produkte in den Hintergrund treten (BGH, Urteil vom 14.09.2017, Az. I ZR 2/16). Da im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - allenfalls eine nachschaffende Nachahmung in Betracht kommt, käme auch nur eine mittelbare Herkunftstäuschung in Betracht. Vorliegend wird jedoch der angesprochene Verkehrskreis in der maßgeblichen Erwerbssituation die Produkte der Beklagten nicht dem Hause der Klägerin zuordnen. Bei den in Rede stehenden Produkten handelt es sich um Bewegungsspielzeug für Kinder, das sowohl an pädagogische Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen als auch an private Abnehmer verkauft wird. Die Kammer kann daher ohne weiteres selbst beurteilen, wie der angesprochene Verkehrskreis die Herkunft der Produkte einordnet. Bei der Beurteilung ist zunächst zu bedenken, dass es sich um Produkte des höheren Preissegments handelt, die nicht beiläufig erworben werden. Vielmehr besteht bei den Verkehrskreisen, die an derartigen Produkten interessiert sind, ein ausgeprägtes Markenbewusstsein, weshalb Erwerber ihre Kaufentscheidung in der Regel erst nach einer ausführlicheren Begutachtung treffen, so dass bei ihnen weniger als beim Kauf kurzlebiger und günstiger Produkte die Gefahr besteht, einer Herkunftstäuschung zu unterliegen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Produkte als Bewegungsspielzeug für kleinere Kinder konstruiert sind. Derartige Gegenstände werden - anders als Gebrauchsgegenstände für Erwachsene - vor allem nach ihrer Funktion, ihrem Spielwert sowie nach ihrem pädagogischen Nutzen beurteilt; ästhetische Gesichtspunkte - wie die von der Klägerin angeführte zweigeteilte Oberflächengestaltung oder die mosaikartige Farbgestaltung - treten hingegen in den Hintergrund. Gerade bei Spielzeug für kleinere Kinder mag es auch darauf ankommen, dass es in Form und Farbe eher einfach gehalten ist und sich die Konstruktion für das Kind möglichst leicht erschließt. Ausgehend von diesen Überlegungen lassen hier die erheblichen Unterschiede in der konkreten äußeren Gestaltung der einerseits von der Klägerin und andererseits von den Beklagten angebotenen Spielsteine die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht erkennen. Die von der Beklagten angebotenen Steine werden von dem angesprochenen Verkehr nicht als bloße Erweiterung des Sortiments der Klägerin wahrgenommen. Bei einer Herkunftstäuschung ist die Ähnlichkeit anhand des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Produkte zu beurteilen (BGH, Urteil vom 28.10.2004, Az. I ZR 326/01). Soweit das Produkt eines Wettbewerbers nicht mit allen Gestaltungsmerkmalen, sondern nur teilweise übernommen wird, ist erforderlich, dass sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus dem übernommenen Teil ergibt (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az. I ZR 58/14). Die Merkmale, die den von der Klägerin vertriebenen Spielsteinen eine wettbewerbliche Eigenart zukommen lassen, sind entsprechend der Bewertung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem diesem Verfahren vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (OLG Hamburg, Urteil vom 09.06.2022, Az. 416 HKO 114/21) - wonach von einer hohen wettbewerblichen Eigenart auszugehen ist - in erster Linie durch die organisch-runde Grundform als Hohlkörper bzw. Schale mit der gewölbten "Kuppel" und der als Gegenstück auf der Unterseite vorhandenen "Schale", der umlaufenden "Krempe" sowie dem leicht gewellten unteren Rand begründet. Durch diese Gestaltung hebt sich das Produkt der Klägerin schon auf den ersten Blick ganz deutlich erkennbar von seinem Marktumfeld ab (OLG Hamburg a.a.O.). Erst mit einigem Abstand tragen dazu die zweigeteilte Oberfläche mit Trennlinie und in gewissem Maße die Produktbezeichnung sowie deren Anbringung und die Ausgestaltung des Schriftzuges, das verwendete Material und in sehr geringem Maße die farbliche Gestaltung bei (OLG Hamburg a.a.O.). Danach stellt das von den Beklagten vertriebene Produkt keine Nachahmung dar, die zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führt. Denn die auf den ersten Blick ins Auge springende Form des von der Klägerin vertriebenen Spielsteins haben die Beklagten gerade nicht übernommen. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist hier insbesondere auch zu bedenken, dass sich - bedingt durch die beschriebene unterschiedliche äußere Gestaltung der beiden Spielsteine - die konkreten Einsatzmöglichkeiten der beiden Produkte ganz erheblich voneinander unterscheiden. Der von der Klägerin angebotene "Stapelstein" mit der organisch-runden Grundform, die - je nach Verwendung - eine Schale oder eine Kuppel bildet, hebt sich deutlich von anderen Bewegungsbausteinen ab und scheint - zumindest auf den ersten Blick - mit einem Baustein im herkömmlichen Sinne nicht viel zu tun zu haben. Er ist wegen der Schalenform auch besonders gut zum Balancieren geeignet. Hinzu kommt, dass das Design bzw. die Formgestaltung der "Stapelsteine" im Vergleich zu anderen Bewegungsspielzeugen neuartig und originell erscheint. Demgegenüber wirken die Steine der Beklagten eher wie herkömmliche Bausteine. Die Kanten und rechten Winkel des "MeinKreativSteins" und des "VerwandlungsSteins" ermöglichen es den Kindern, Mauern, Straßen und Brücken zu bauen, während der "Stapelstein" sich hierzu ersichtlich nicht eignet. Hinzu kommt, dass das Produkt der Beklagten aus zwei sich ergänzenden Steinen besteht, die in ihrer Kombination eine neue Spielmöglichkeit, nämlich das Schaffen beliebig großer ebener Flächen, eröffnen: Der "VerwandlungsStein" kann auf den "MeinKreativStein" gesetzt werden und schafft so eine ebene Fläche, wie zum Beispiel für eine Tischplatte oder eine Straße. Hingegen gibt es die "Stapelsteine" lediglich in runder und gewölbter Ausführung; eine ebene Fläche soll so gerade nicht entstehen. Diese, die "Stapelsteine" der Klägerin prägende neuartige Besonderheit der Spielsteine in runder Form wird bei den von den Beklagten vertriebenen Steinen gerade nicht verwendet. Der Gesamteindruck der Steine ist damit offenkundig nicht gleichartig. Zwar sind das verwendete Material, die Farbgebung und die geteilte Oberflächengestaltung identisch - wobei sich allerdings die in Rede stehenden Spielsteine in ihrer Gestaltung insoweit unterscheiden, als die von den Beklagten vertriebenen Spielsteine mehrere voneinander durch verschiedene Trennlinien getrennte raue und glatte Flächen aufweisen, während die von der Klägerin angebotenen "Stapelsteine" jeweils nur eine raue und eine glatte Fläche mit lediglich einer Trennlinie haben. Entscheidend für die Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit sind für den angesprochenen Verkehrskreis allerdings deren auf den ersten Blick ins Auge springende besondere Form und die hierdurch bedingten Möglichkeiten des Einsatzes beim Spiel. Beides unterscheidet sich angesichts der vollkommen verschiedenen Form der beiden hier streitgegenständlichen Spielsteine: Den von der Beklagten angebotenen Steinen fehlt gerade die auffällige und besondere Formgebung des "Stapelsteins", die daher wiederum anders eingesetzt werden können (und müssen) als die von den Beklagten vertriebenen Steine, bei denen optische und funktionale Neuerungen eher nicht im Vordergrund stehen. Eine Nachahmung scheidet damit aus. Gegen den von der Klägerin behaupteten Eindruck einer scheinbaren Erweiterung des Sortiments spricht außerdem die unterschiedliche Bezeichnung der beiden Spielsteine. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hier nicht um eine zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen angebrachte Herkunftskennzeichnung handelt (BGH, Urteil vom 15.12.2016), sondern lediglich unterschiedliche Produktbezeichnungen betroffen sind. Dennoch machen gerade die beiden sich deutlich unterscheidenden Produktnamen in der Zusammenschau mit der erheblich abweichenden Formgebung der Produkte und angesichts der sich unterscheidenden Einsatzmöglichkeiten der Spielsteine für die angesprochenen Verkehrskreise deutlich, dass es sich um zwei unterschiedliche Hersteller handelt. Die Produktbezeichnungen tragen zwar beide den Begriff "Stein" im Namen; angesichts des Umstandes, dass es sich bei beiden Produkten jeweils um Spiel- oder Bausteine handelt, lässt sich hieraus jedoch für die Beantwortung der Frage der Nachahmung oder Herkunftstäuschung nichts ableiten. Zwischen der Bezeichnung "Stapelstein" einerseits und "MeinKreativStein" oder "MeinVerwandlungsStein" andererseits lassen sich hingegen weder hinsichtlich der optischen Gestaltung noch morphologisch oder hinsichtlich Semantik oder Syntax Gemeinsamkeiten feststellen. Die verschiedenartigen Bezeichnungen sind daher nicht geeignet, den Eindruck einer Sortimentserweiterung der Antragstellerin zu erwecken, sondern unterstreichen - gerade auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen äußeren Gestaltung -, dass es sich um zwei verschiedene Hersteller handelt. b) Nach den vorgenannten Maßstäben scheidet auch eine Rufausnutzung oder eine Rufschädigung nach § 4 Nr. 3b) UWG aus. Eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausnutzung) liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original ("guter Ruf"; "Image"), also die Vorstellung von der Güte oder Qualität, auf die Nachahmung übertragen. Dies wird als Rufübertragung oder Imagetransfer bezeichnet. Das ist bei einer Herkunftstäuschung regelmäßig, wenngleich nicht notwendig, der Fall (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG, § 4 Rdn. 3.53 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist hingegen eine Herkunftstäuschung nicht gegeben, so dass - entgegen der Argumentation der Klägerseite - aus einer solchen Herkunftstäuschung nicht auf die Rufausnutzung geschlossen werden kann. Eigenständige Bedeutung kann der Tatbestand der Rufausnutzung gegenüber dem Tatbestand der Herkunftstäuschung allerdings dann haben, wenn der Nachahmer seine eigene Herstellerangabe auf dem Produkt angebracht hat (OLG Köln, Urteil vom 02.10.2020, Az. 6 U 19/20), oder wenn lediglich Dritte, die bei den Käufern die Nachahmungen (wie zum Beispiel Uhren oder Handtaschen) sehen, zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmung verleitet werden (BGH, Urteil vom 11.01.2007, Az. I ZR 198/04). Hierzu fehlt es hingegen am schlüssigen Vortrag der Klägerin. Auch die Klägerin bezieht sich mit ihrer Argumentation zum mutmaßlichen Vorliegen einer Rufausbeutung allein darauf, dass diese aus der von der Nachahmung ausgehenden Herkunftstäuschung folge. Aus denselben Überlegungen scheidet auch eine Rufbeeinträchtigung aus. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der Vertrieb der Nachahmung dazu führt, dass der gute Ruf des Originals Schaden nimmt. Beruht der gute Ruf auf der Qualität des Originals, so nimmt er Schaden, wenn die Nachahmung qualitativ minderwertig ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG, § 4 Rdn. 3.59). Die von der Klägerin behaupteten Qualitätsmängel der von den Beklagten angebotenen Spielsteine können hingegen schon deshalb die Wertschätzung des von der Klägerin vertriebenen "Stapelsteins" nicht beeinträchtigen, weil - wie oben ausgeführt - weder Käufer noch Dritte hier der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterliegen und daher etwaige Qualitätsmängel der Spielsteine der Beklagten nicht mit dem "Stapelstein" der Klägerin in Verbindung bringen werden. c) Schließlich kann die Klägerin einen Unterlassungsanspruch auch nicht auf die unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen nach § 4 Nr. 3c) UWG stützen. Weder trägt die Klägerin Umstände vor, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass die Beklagten die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen unredlich erlangt haben könnte noch sind solche Umstände ersichtlich. 2. Aus den oben dargelegten Gründen stellen die streitgegenständlichen Spielsteine der Beklagten keine unlautere Nachahmung des von der Klägerin vertriebenen "Stapelsteins" im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG dar, so dass die Klägerin mangels Verletzungshandlung von den Beklagten auch nicht nach § 9 UWG Schadensersatz verlangen kann. Daher scheidet auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung zur Vorbereitung eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus. 3. Mit dem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung entfallen auch die von der Klägerin als Nebenforderung nach § 13 Abs. 3 UWG geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Die von der Klägerin gegenüber den Beklagten ausgesprochene Abmahnung war nicht berechtigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 2 GKG. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Angebots eines Kinderspielzeugs wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung in Anspruch und begehrt in diesem Zusammenhang Auskunft und Rechenschaft zu der beanstandeten Handlung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die Parteien entwickeln und vertreiben Spielzeug für Kinder. Die im Jahre 2016 gegründete Klägerin vertreibt den sogenannten "Stapelstein". Hierbei handelt es sich um ein Bewegungsspielzeug für kleinere Kinder in Gestalt von multifunktionalen Spielbausteinen. Er hat seit dem Jahr 2020 folgende Form und Gestaltung (Abbildungen gemäß Seite 9 der Klagschrift): Der "Stapelstein" hat einen Durchmesser von ca. 27 cm und wird vornehmlich - wie im Folgenden dargestellt (Abbildung wie Seite 15 der Klagschrift) - in den Farben Gelb, Dunkelgrün, Hellgrün, Blau und Rot angeboten: Der "Stapelstein" ist jedoch auch in mehrfarbiger Ausführung wie zum Beispiel in den folgenden Varianten erhältlich (Abbildung wie Seite 17 und 18 der Klagschrift): Die Grundform des "Stapelsteins" ist seit der Markteinführung im Jahr 2017 unverändert, allerdings veränderte die Klägerin im Jahr 2020 die Oberflächengestaltung insofern, als die bis dahin einheitlich gestaltete Struktur nunmehr zwei unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweist und die bis dahin erkennbare Naht, die sich an der Stelle des "Stapelsteins" zeigte, an dem der untere und der ober Teil des zweiteiligen Formwerkzeugs bei der Herstellung des Produkts aneinanderstießen, nun durch eine 1mm breite und glatt ausgestaltete Trennlinie überdeckt wird. Mittig auf der Oberseite des Stapelsteins befindet sich ein leicht erhabener Schriftzug mit dem Namen "Stapelstein", der wie folgt gestaltet ist (Seite 16 der Klagschrift): Neben dem "Stapelstein" vertreibt die Antragstellerin überdies den "Kreiselstein", der in Farbe und Oberflächenstruktur der Gestaltung des "Stapelsteins" entspricht, jedoch sich in der Form vom Kreiselstein unterscheidet und zudem bis zum April 2021 mit dem Schriftzug "Kreiselstein" versehen war. Seither trägt er jedoch ebenfalls den oben dargestellten Schriftzug "Stapelstein". Die Beklagten - bei den Beklagten zu 2) und zu 3) handelt es sich um den Geschäftsführer und die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) - vertreiben seit dem Jahr 2021 ebenfalls Bewegungsspielzeug für kleinere Kinder in Gestalt von multifunktionalen Spielbausteinen im Bundesgebiet über das Internet, u.a. über ihre Internetseite https://m..de/Shop/ sowie den Onlineshop der Spielwarenhändlerin B. W. GmbH & Co. KG. Seit August 2022 werden die Spielbausteine auch über den Onlineshop des Spielzeughändlers M. angeboten. Dieses Spielzeug trägt zum einen den Produktnamen "MeinKreativStein" und ist wie folgt gestaltet (Abbildung wie Seite 25 der Klagschrift): Zum anderen wird ein Produkt mit der Bezeichnung "MeinVerwandlungsStein" angeboten, welches wie folgt gestaltet ist (Abbildung wie Seite 27 der Klagschrift): Die Produkte unterscheiden sich dadurch voneinander, dass der "MeinKreativStein" sowohl auf der Oberseite als auch auf der Unterseite gewölbt ist, während der "MeinVerwandlungsStein" auf der Unterseite ebenfalls eine Wölbung aufweist, jedoch auf der Oberseite flach ist, so dass dieser insbesondere dazu genutzt werden kann, einen Stapel an "MeinKreativSteinen" oben flach abzuschließen. Die beiden Varianten werden von den Beklagten in den Farben Rot, Blau, Gelb, Dunkelgrün, Hellgrün und Terrakotta - wie folgt - angeboten (Abbildung wie Seite 29 der Klagschrift): Beide tragen mittig auf der Oberseite einen Schriftzug mit der Aufschrift "MeinKreativStein", der wie folgt gestaltet ist (Seite 34 der Klagschrift): Sowohl die von der Klägerin als auch die von den Beklagten vertriebenen Spielsteine bestehen aus geschäumtem Kunststoff mit der Bezeichnung expandiertes Polypropylen (EPP) und zeichnen sich in ihrem Spielwert unter anderem dadurch aus, dass kein konkretes Spiel vorgegeben wird, sondern sie variabel zum Stapeln, Bauen, Balancieren, Sortieren, für Sport- und Merkspiele oder auch als Möbelstück eingesetzt werden können. Der Beklagte zu 2) gründete die Beklagte zu 1) im März 2021, seit Juni 2022 ist neben dem Beklagten zu 2) auch die Beklagte zu 3) Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Die Klägerin ließ die Beklagten zu 1) und zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2021 (Anlage rop 9) wegen des Anbietens des Spielzeugs mit dem Produktnamen "MeinKreativStein" erfolglos abmahnen. Diesem Rechtsstreit ging ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren voraus. Auf Antrag der hiesigen Klägerin wurde den Beklagten zu 1) und zu 2) mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.02.2022 (Az. 416 HKO 114/21) im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, den "MeinKreativStein" in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Auf die Berufung der hiesigen Beklagten zu 1) hob das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 09.06.2022 (Az. 15 U 29/2) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.02.2022 gegen diese auf und wies den gegen sie gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 11.02.2022 hatten die Beklagten zu 1) und zu 2) den Online-Vertrieb der von ihr angebotenen Spielsteine zunächst eingestellt, diesen jedoch, kurz nachdem das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 09.06.2022 aufgehoben hatte, wiederaufgenommen. Die Klägerin ist der Auffassung, bei den von den Beklagten vertriebenen Steinen mit der Bezeichnung "MeinKreativStein" und "MeinVerwandlungsStein" handele es sich um eine unlautere Nachahmung des von ihr vertriebenen "Stapelsteins" nach § 4 Nr. 3 UWG. Sie könne daher von ihnen Unterlassung und Beseitigung verlangen; es seien sowohl der Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3a) UWG als auch derjenige der Rufausbeutung und -schädigung nach § 4 Nr. 3b) und der unredlichen Kenntniserlangung nach § 4 Nr. 3c) UWG erfüllt. Der "Stapelstein" - so behauptet die Klägerin - grenze sich von seinem unmittelbaren Marktumfeld durch seine einzigartige Ästhetik mit vielen Detailmerkmalen ab. Nahezu alle diese besonderen Merkmale hätten die Beklagten kopiert. Ihre Argumentation zu der behaupteten wettbewerblichen Eigenart des von ihr vertriebenen "Stapelsteins" stützt die Klägerin zunächst auf das verwendete Material.So sei zuvor kein solches Produkt aus dem Kunststoff EPP hergestellt worden. EPP zeichne sich dadurch aus, dass es sehr leicht, aber dennoch stabil sei. Charakteristisch sei auch die anschmiegsame Haptik und das für die Größe überraschend geringe Gewicht der Steine. Eine weitere Eigenart ergebe sich aus der besonderen Oberflächenstruktur: Diese zeichne sich durch einen feiner und einen gröber strukturierten Teil - geteilt durch eine Trennlinie - aus. Diese charakteristische Oberflächenstruktur präge die Ästhetik des Produkts. Ein Erkennungsmerkmal sei auch die besondere Farbgebung des Produkts. Während die Oberfläche aus der Ferne einfarbig erscheine, seien aus der Nähe viele unterschiedliche Farbabstufungen in unregelmäßiger mosaikartiger Anordnung zu erkennen. Weiter seien auch die Merkmale der Form, nämlich die konkave bzw. konvexe Wölbung mit einem etwa 2 cm breiten umlaufenden "Kragen" besondere Merkmale. Dasselbe gelte für die Bezeichnung und die Aufschrift "Stapelstein" in gleich farbiger leicht erhabener Schrift. Die genannten Merkmale sorgten - so argumentiert die Klägerin - für einen hohen Wiedererkennungswert des "Stapelsteins" und seien von den Beklagten übernommen worden. Auch hätten diese die angebotenen Farben kopiert. Ebenso wie die Klägerin böten die Beklagte die beiden von ihr angebotenen Modelle in den charakteristischen Farben Gelb, Rot, Blau, Dunkelgrün und Hellgrün an. Lediglich die von der Klägerin angebotene Farbe "Terrakotta" hätten die Beklagten bislang nicht im Sortiment. Sie böten aber die Steine in einem Orangeton an, der diesem Ton nahekomme. Weiter kopierten die Beklagten die besondere Kombination aus feiner und rauer Oberflächenstruktur und die ungewöhnliche Farbgebung in - lediglich aus der Nähe zu erkennender - unregelmäßiger mosaikartiger Anordnung. Auch wiesen die Steine der Beklagten ebenfalls eine konkave Wölbung an der Unterseite und der "MeinKreativStein" eine konvexe Wölbung an der Oberseite auf, deren Kantenlänge entspreche dem Durchmesser des "Stapelsteins". Zudem ahmten die Beklagten auch den Produktnamen und die Art und Weise der Anbringung auf dem Spielstein nach. Lediglich die Grundform der in Rede stehenden Steine weiche ab. Die Klägerin führt aus, beim Verkehr entstehe so der Eindruck, dass es sich bei den von den Beklagten nachgeahmten Produkten um solche handele, die mit der Klägerin in Verbindung stünden. Die Beklagten vertrieben ihr Produkt zwar vorwiegend im Internet und über Kataloge. Auf Messen, über Außendienstmitarbeiter und durch den Versand von Mustern würden die Produkte jedoch auch physisch präsentiert. Überdies seien die hier in Rede stehenden Merkmale - wie zum Beispiel die EPP-typische Mosaikzeichnung der Oberfläche und die zweiteilige Oberflächengestaltung - auch über die Online- und die Katalogangebote deutlich sichtbar. Zusätzlich werde die Herkunftstäuschung noch dadurch verstärkt, dass das Original der Klägerin und die Nachahmung der Beklagten dem Verkehr im Internet auf der Plattform Instagram so gegenübertrete, dass der Eindruck einer zusammenhängenden Produktserie entstehe. Die Qualität der Nachahmung der Beklagten bleibe zudem hinter derjenigen des von der Klägerin vertriebenen Originals deutlich zurück, so dass die Beklagten durch das Anbieten ihrer Nachahmungen auch den guten Ruf des Produkts der Klägerin schädigten. Die Klägerin behauptet weiter, der "Stapelstein" sei unter Berücksichtigung des Marktumfeldes ein absolutes Novum. Ein derartiges multifunktionales Bewegungsspielzeug für Kleinkinder habe es bis zum Jahr 2016 nicht gegeben. Sie sei mit ihren Produkten seit der Markteinführung des "Stapelsteins" im Jahr 2017 schnell gewachsen. Bei Klageinreichung im März 2022 habe sie bereits mehr als 600.000 dieser Steine verkauft, weit mehr als die Hälfte davon im Jahr 2021. Überdies - so trägt die Klägerin vor - erhalte ihr "Stapelstein weitreichende Aufmerksamkeit in der überregionalen Presse (Anlage rop 3, Anlagenkonvolut rop 4, Anlage rop 5, Anlagenkonvolut rop 13 sowie Anlagenkonvolut rop 14). Der "Stapelstein" habe zudem zahlreiche Auszeichnungen und Gütesiegel erhalten (Anlagenkonvolut rop 6). Weiter habe sie seit Sommer 2020 mehr als € 100.000 in Online-Werbung auf den Plattformen Facebook, Instagram und Google investiert und damit mehr als 15 Millionen "Impressions" (= Zahl der Einblendungen auf den Bildschirmen der Nutzer) generiert. Auf den in 2021 ausgespielten Kampagnen sowie in der aktuellen Darstellung der "Stapelsteine" im Online-Shop der Klägerin sei die zweiteilige Oberflächenstruktur der "Stapelsteine" nebst Trennlinie gut zu erkennen. Die Klägerin führt weiter aus, sie habe sich im besonderen Maße der Nachhaltigkeit verschrieben. Dementsprechend würden alle Steine aus vollständig recycelbarem Material klimaneutral und schadstofffrei in Deutschland gefertigt. Neben dem Unterlassungsanspruch - so trägt die Klägerin vor - stehe ihr gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zur Seite; um diesen beziffern zu können, habe sie zur Erlangung der benötigten Informationen einen Anspruch auf Rechnungslegung. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und zu 2) ferner auf Zahlung von für die außergerichtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Streitwert von € 300.000,- zuzüglich € 20,- Postpauschale und 19% Umsatzsteuer in Anspruch. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, Bewegungsspielzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, das - unabhängig von der Farbe - wie nachfolgend eingeblendet gestaltet ist: a) [Produkt "MeinKreativStein"] und/oder b) [Produkt "MeinVerwandlungsStein"] 2. der Klägerin durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen über den Umfang der unter Ziff. I.1 a) und b) bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen, eingeführten oder bestellten Gegenstände, jeweils - sofern zutreffend - unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen und noch nicht ausgeführten Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Artikelbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, jeweils unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Artikelbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Rechnungen, und - soweit keine Rechnungen vorhanden sind - Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorgelegt werden; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 a) und b) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) auf Schäden beschränkt ist, die durch Handlungen ab dem 01.06.2022 entstanden sind; III. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 4.273,41 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der von der Klägerin vertriebene "Stapelstein" nicht über eine hohe wettbewerbliche Eigenart verfüge. Jedenfalls werde eine solche wettbewerbliche Eigenart aber in erster Linie durch die organisch-runde Grundform als Hohlkörper bzw. Schale mit der gewölbten Kuppel und der als Gegenstück auf der Unterseite vorhandenen Schale, der umlaufenden Krempe sowie dem leicht gewellten unteren Rand bestimmt. Diese auf den ersten Blick ins Auge springende besondere Form hätten die Beklagten gerade nicht übernommen. Die übrigen Charakteristika des "Stapelsteins" - so insbesondere die zweigeteilte Oberfläche mit Trennlinie, die Bezeichnung sowie der Ort der Anbringung der Produktbezeichnung, das verwendete Material, die Farbgestaltung sowie der Bestimmungszweck - träten demgegenüber in den Hintergrund. Auch sei die zweigeteilte Oberfläche sowie die Trennlinie auf vielen Abbildungen und Werbeaufnahmen kaum bis gar nicht zu erkennen. Im Übrigen handele es sich bei dieser Trennlinie nicht um ein besonderes Gestaltungselement, vielmehr entstehe diese als notwendige Folge des Herstellungsprozesses. Diese Struktur sei damit auch nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft des von der Klägerin angebotenen "Stapelsteins" hinzuweisen. Zudem hätten die Beklagten auch nicht die Erscheinungsmerkmale, mit denen die Klägerin ihr Produkt vom wettbewerblichen Umfeld abgrenzt, kopiert. Die Beklagten wenden weiter ein, dass ihnen Handlungen ihrer Abnehmer, die die angegriffenen Spielsteine vertrieben, nicht zuzurechnen seien. Insoweit liege weder ein täterschaftlicher Wettbewerbsverstoß noch eine Beihilfehandlung an Verletzungshandlungen Dritter vor. Zudem erfolge - so behaupten die Beklagten - der Vertrieb der angegriffenen Spielsteine lediglich über das Internet; ein Vertrieb über Kataloge oder den stationären Einzelhandel finde nicht statt. Die Beklagte zu 3) ist schließlich der Auffassung, ihre Haftung scheide bereits mangels ihr zuzurechnender Angebotshandlungen aus. Auch sei ihr - ebenso wenig wie den Beklagten zu 1) und zu 2) - weder die Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten vorzuwerfen noch hafte sie als Gehilfin. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2023 Bezug genommen.