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Beschluss

416 HKO 32/24

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0313.416HKO32.24.00
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Leitsätze
1. Eine Werbeaussage, die eine umfassende Testung suggeriert, obwohl nur ein kleiner Marktanteil geprüft wurde, kann eine Irreführung durch Unterlassen darstellen, wenn die fehlende Information für die Kaufentscheidung wesentlich ist.(Rn.3) (Rn.6) 2. Eine pauschale Werbeaussage wie "beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze" ist unzulässig, wenn sie durch das zugrunde liegende Testergebnis nicht gedeckt ist und keine Einschränkung erkennen lässt.(Rn.7) 3. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus dem begangenen Wettbewerbsverstoß und wird nicht durch bloßes Bestreiten ausgeräumt.(Rn.13)
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern zu vollstrecken ist, – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, geschäftlich handelnd 1. die B.-Matratze zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 1 geschieht, und / oder 2. Matratzen mit der Angabe "Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 2 und/oder Anlage K 2 a, und/oder 3. die B.-Matratzen „mittelfest/fester“ mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest 02/2024 zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Größe „140 × 200 cm“ ausgewählt wird und dies geschieht, wie in Anlage K 3 und/oder Anlage K 3 a. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf € 250.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Werbeaussage, die eine umfassende Testung suggeriert, obwohl nur ein kleiner Marktanteil geprüft wurde, kann eine Irreführung durch Unterlassen darstellen, wenn die fehlende Information für die Kaufentscheidung wesentlich ist.(Rn.3) (Rn.6) 2. Eine pauschale Werbeaussage wie "beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze" ist unzulässig, wenn sie durch das zugrunde liegende Testergebnis nicht gedeckt ist und keine Einschränkung erkennen lässt.(Rn.7) 3. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus dem begangenen Wettbewerbsverstoß und wird nicht durch bloßes Bestreiten ausgeräumt.(Rn.13) I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern zu vollstrecken ist, – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, geschäftlich handelnd 1. die B.-Matratze zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in Anlage K 1 geschieht, und / oder 2. Matratzen mit der Angabe "Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 2 und/oder Anlage K 2 a, und/oder 3. die B.-Matratzen „mittelfest/fester“ mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest 02/2024 zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Größe „140 × 200 cm“ ausgewählt wird und dies geschieht, wie in Anlage K 3 und/oder Anlage K 3 a. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf € 250.000,- festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin, bei der es sich um eine Mitbewerberin der Antragsgegnerin im Bereich des Vertriebs von Matratzen im Internet handelt, kann von der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 5a UWG Unterlassung der beanstandeten Aussagen wegen Irreführung entsprechend dem Tenor zu I.1., zu I.2. und zu I.3. verlangen. 1. Die unter Ziffer I.1. tenorierte Werbeaussage ist unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis bzw. mit dem Vorenthalten wesentlicher Informationen unzulässig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 23/15). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier beworbenen Produkt um Matratzen und damit um langlebige und höherpreisige Produkte handelt, die der Verkehr nur in größeren zeitlichen Abständen erwirbt. Der Durchschnittsverbraucher wird sich daher mit der im Streit stehenden Werbung nicht nur flüchtig, sondern aufmerksam und interessiert auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie die Ergebnisse oder wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthält. Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende darf in diesen Fällen die Auszeichnung übernehmen und muss keinen eigenen Qualitätsnachweis führen; insbesondere unterliegt er nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung (BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az. I ZR 200/17). Allerdings muss der mit einem Testergebnis werbende die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 5 UWG, Rn. 2.280ff.; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17). So muss der Werbende das Testergebnis zutreffend wiedergeben und darf die Aussage des Testergebnisses nicht zu seinen Gunsten verändern (BGH a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die hier gemäß Anlage K 1 im Streit stehende Werbeaussage irreführend, weil die Formulierung „Deutschlands bestgetestete Matratze“ bei dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck erweckt, als habe eine umfangreiche Testung aller oder zumindest aller wesentlichen in Deutschland angebotenen Kaltschaum-Matratzen die von der Klägerin angebotene Matratze als Testsieger ergeben. Diese umfassende Aussage wird jedoch durch die von der Antragsgegnerin zitierte Testung der Stiftung Warentest 02/2024 (Anlage K 5) nicht gestützt, weil in diesem Test lediglich sieben Matratzen – und damit nur ein sehr kleiner Ausschnitt der auf dem deutschen Markt angebotenen Kaltschaum-Matratzen – getestet worden sind. Aus ähnlichen Überlegungen heraus ist auch die umfassende Aussage „Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ gemäß Anlagen K 2, K 2a, K 3 und K 3a (Tenor zu I.2. und zu I.3.) irreführend und damit unzulässig im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG. Auch diese Aussage enthält zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Ware nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der angesprochene Verkehr wird die Aussage – schon angesichts des eindeutigen Wortlauts, der keine Einschränkungen oder Relativierungen zulässt – dahin verstehen, dass es keine getestete Kaltschaum-Matratze gibt, die je, d.h. über einen größeren Zeitraum hinweg gesehen, in einem durchgeführten Warentest ein besseres Ergebnis erzielt hat als das in der Werbeanzeige für die von der Antragsgegnerin vertriebene Matratze der Serie „B.“ mit der Größe 90 x 200 und dem Härtegrad mittelfest/fester angegebene Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Formulierung keine Beschränkung dergestalt entnehmen, dass sich die Aussage „beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ lediglich auf Testergebnisse der Stiftung Warentest und hier auch nur auf die in jüngster Vergangenheit durchgeführte Testung bezieht. Ein solches Verständnis ergibt sich auch nicht angesichts des im Zusammenhang mit der Aussage abgedruckten Logos der Stiftung Warentest. Vielmehr wird der aufmerksame Verbraucher das abgedruckte Testergebnis allenfalls als einen beispielhaften Beleg für das gute Abschneiden der von der Antragsgegnerin vertriebenen Matratze sehen, der jedoch – da er offenkundig nur eine Momentaufnahme aus dem Februar 2024 („Ausgabe 02/24) abbildet – die pauschale und umfassende Aussage „beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ offensichtlich nicht stützen kann. Die Antragstellerin hat demgegenüber schlüssig dargelegt, dass es zahlreiche Kaltschaummatratzen gibt, die in der Vergangenheit in verschiedenen Warentests mit einer besseren Note als mit der Note 1,6, abgeschnitten haben. 2. Schließlich ist die jeweils genannte Irreführung auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach seinem Schutzzweck soll das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG eingreifen, wenn eine Angabe über Eigenschaften der angebotenen Waren oder Leistungen, über den Anlass des Angebots und generell über die geschäftlichen Verhältnisse geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Der Umstand, dass eine Matratze zum einen deutschlandweit auf dem gesamten Matratzenmarkt in Tests am besten abgeschnitten hat („Deutschlands bestgetestete“) oder dass diese über einen langen Zeitraum gesehen („jemals“) bei Tests am besten abgeschnitten hat, hat für die Kaufentscheidung des Verbrauchers Relevanz. 3. Die nach § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht schon wegen der begangenen Verstöße und wurde durch die Antragsgegnerin bislang nicht – etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung – ausgeräumt. Die Eilbedürftigkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die Antragstellerin hat auch im Einzelnen dargelegt, dass sie Abmahnung und Antragstellung eilig betrieben hat. 4. Schließlich war die Antragsgegnerin vor Ergehen der Entscheidung auch nicht zwingend anzuhören. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.02.2024 (Anlage K 7) ohne Erfolg abgemahnt. Das Abmahnschreiben genügt den Anforderungen an ein solches. Die Abmahnung beschreibt insbesondere hinreichend deutlich und detailliert, welches tatsächliche Verhalten als wettbewerbswidrig angesehen wird, und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dies als unlauter zu bewerten ist. Die Antragsschrift und die Abmahnung sind zudem hinsichtlich des dem geltend gemachten Anspruch zugrunde gelegten Sachverhalts kongruent, so dass der Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zwingend (erneut) rechtliches Gehör zu gewähren war. Überdies hat die Kammer bei ihrer Entscheidung den Vortrag der Antragsgegnerin aus der Schutzschrift vom 06.03.2024 berücksichtigt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 51 Abs. 2 und 4 GKG. Danach war der Streitwert an der Streitwertangabe der Antragstellerin zu orientieren. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin einen Hauptsachestreitwert in Höhe von € 250.000,- angegeben hat, war für die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Streitwert von Höhe von € 200.000,- festzusetzen. Gegenüber dem Gegenstandswert der Hauptsache war hier ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht auf die Erledigung der Hauptsache gerichtet ist. Anlage K1 ... AnlageK2 Anlage K2a Anlage K3 ... Anlage K3a